VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 113 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 27. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - zustehe. Die von A._____ gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände erachtete die IV-Stelle nicht als stichhaltig, weshalb sie die A._____ zu- gesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 28. August 2014 auf den ersten Tag des der Zustellung folgenden zweiten Monats hin aufhob. 5.Gegen diese rentenaufhebende Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. September 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er sinn- gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vormals zugesprochene Viertelsrente weiterhin auszurichten bzw. zu er- höhen, sofern das noch ausstehende psychiatrisch-neurologische Gut- achten D._____ / S._____ invalidisierende Beschwerden in entsprechen- dem Ausmass bestätigen sollte. Eventuell sei eine gerichtliche Begutach- tung anzuordnen und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine ganze oder eine Teilrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorlie- gen des Gutachtens D._____ / S._____ zu sistieren. Sollte das neurolo- gisch-psychiatrische Gutachten D._____ / S._____ Diagnose und Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit der ABI-Gutachter bestätigen, wäre die angefochtene Verfügung korrekt und die Beschwerde würde ohne weite- res zurückgezogen werden. Sollte das Gutachten aber eine rentenbe- gründende Arbeitsunfähigkeit postulieren, wäre wohl angesichts der Dis- krepanz zwischen den beiden Gutachten eine gerichtliche Begutachtung anzuordnen. Angesichts der erbärmlichen Qualität der ABI Gutachten, die gerichtsnotorisch sei, könne ein materieller Entscheid möglicherweise be- reits aufgrund des Gutachtens Capek / S._____ gefällt werden. 6.Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 22. September 2014, das Verfahren nicht zu sistieren und die Beschwerde abzuweisen.
5 - 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2014 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens D._____ / S.. 8.Am 17. November 2014 reichte A. das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2014 sowie das neurologische Gutachten von Dr. med. C., FMH Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, medizinischer Sachverständiger cpu, vom 8. Oktober 2014 ein. Die IV-Stelle nahm dazu am 27. November 2014 unter Erneuerung ihrer bisherigen Anträge Stellung. Am 8. Januar 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der IV- Stelle. Am 25. Februar 2015 sowie 14. Juli 2015 reichte er weitere Arztberichte ein. Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht in der Folge mit, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Schluss gekommen zu sein, an der angefochtenen Verfügung festzuhalten. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht der Klinik Valens beziehe sich auf den am 25. August 2014 gegebenen Sachverhalt, weshalb er im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden könne. Im Übrigen sei auf das Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hinzuweisen, in welchem das Bundesgericht seine vormalige Praxis zur invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert habe. Die bis dahin geltende Vermutung, wonach solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien, habe das Bundesgericht aufgegeben. Ab sofort sei in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen einer betroffenen Person ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten. Die Aufgabe der Überwindbarkeitspraxis ändere jedoch nichts an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit bzw. am Erfordernis einer objektiven Beurteilungsgrundlage. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare
6 - Selbsteinschätzungen und Selbstlimitierungen seien auch zukünftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen. Im vorliegenden Fall führe die vom Bundesgericht geforderte, ergebnisoffene Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die (psychosomatischen) Beschwerden vollständig zu überwinden, womit er in einer körperlich leichten bis schweren wechsel- belastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. 9.Diese Argumentation wies der Beschwerdeführer im Schreiben vom
9 - fest, der Explorand habe am 25. Juni 2001 eine rechtsseitige Schulter- und Ellbogenprellung sowie eine HWS-Distorsion erlitten. Am 29. Januar 2003 beschrieb der Kreisarzt, Dr. med. G., eine Irritation des Ner- vus ulnaris am rechten Ellbogen. Richtungsweisende pathologische Ver- änderungen am Schultergelenk und an der Halswirbelsäule fehlten. Die Einstufung der multilokulären Beschwerden sei schwierig. Als Kranführer sei der Explorand zu 50 % arbeitsfähig. Am 16. Juli 2003 nannte Dr. med. G. eine erhebliche Überlagerungs- bzw. Somatisierungstendenz bei fehlender struktureller Läsion als Ursache für die anhaltenden Beschwer- den des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten des ABI Basel vom 8. Juli 2013 [IV-act. 220 S. 21]). Ab dem 1. September 2003 sei der Explorand zumindest im Umfang von 75 % arbeitsfähig. Am 16. August 2004 hielt Dr. med. H._____ fest, die invalidisierenden Beschwerden seien struktu- rell weiterhin nicht erklärbar (IV-act. 99). Der Zustand an Schulter, Nacken und Kopf sei wahrscheinlich seit zwei Jahren stationär und chronisch. Die Situation am rechten Vorderarm sei demgegenüber noch nicht endgültig abgeklärt und behandelt. Diesbezüglich sei ein neurologisches Konsil ein- zuholen. Nach Vorlage dieses neurologischen Konsils hielt Dr. med. H._____ in der Beurteilung vom 30. November 2004 fest, gemäss den Beurteilungen von Dr. med. I., Facharzt Neurologie, und Dr. med. K., Facharzt für Handchirurgie, liesse sich die unfallbedingte Schmerzhaftigkeit am rechten Ellbogen nicht durch zusätzliche Therapien verbessern. Dem Exploranden sei eine Erwerbstätigkeit täglich während fünf bis sechs Stunden in sitzender, gehender oder stehender Haltung ohne Heben von Lasten über 5 kg und nur mit gelegentlicher Armarbeit über der Horizontalen zumutbar. Der Patient könne mit der rechten Hand keine Arbeiten mit kräftigem Faustgriff ausführen. Der Patient könne nor- mal kauern. Die Heilung der Unfallfolgen im Bereich von Kopf, Nacken und rechter oberer Extremität sei wahrscheinlich erheblich durch psycho- soziale Faktoren beeinflusst worden. Quantitativ lasse sich dieser Einfluss nicht abschätzen (IV-act. 103 S. 4; vgl. zum Ganzen auch Gutachten des
10 - ABI Basel vom 8. Juli 2013 [IV-act. 220 S. 21]). Diese ärztlichen Stellung- nahmen lassen darauf schliessen, dass die ursprüngliche Rentenzuspra- che mit Verfügung vom 24. Juli 2006 aufgrund von Störungsbildern erfolg- te, die sich aus somatischer Sicht nur zu einem geringen Teil objektivie- ren liessen und bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatri- scher Untersuchungen nicht klar gestellt werden konnte. b)Diese Einschätzung steht im Einklang mit den aktuellen gutachterlichen Beurteilungen der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers. So stellte Dr. med. C._____ im neurologischen Gutachten vom 8. Oktober 2010 keine neurologische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit fest. Die ABI-Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 8. Juli 2013 sodann als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit einem im Vordergrund stehenden chronischen zervikozephalem und rechtsbetonten zervikobra- chialem Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.80 / M 53.0). Im Übrigen stellten sie als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Hepatopathie unklarer Ätilogie, differentialdiagnostisch medikamentös toxisch, andere Ursache sowie leichtgradig ophtalmologische Diagnosen fest. Zudem äusserten sie den Verdacht auf eine somatoforme Störung (ICD-10: F 45; IV-act. 220 S. 29 f.]). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Explorand beklage seit dem Unfallereignis vom 27. Juli 2012 Nacken- schmerzen mit Ausstrahlung nach frontal, vor allem in das linke Auge, welche schon seit dem ersten Unfallereignis im Jahr 2001 in verminderter Ausprägung bestanden hätten. An weiteren Beschwerden beklage der Explorand Gleichgewichtsstörungen, belastungsabhängige Schmerzen in beiden Schultern, rechts mehr als links mit teilweise ausstrahlenden Schmerzen und eine vermehrte Tagesmüdigkeit. Aus Sicht des Bewe- gungsapparates könnten die vom Exploranden beklagten Beschwerden nicht vollständig durch objektive Befunde erklärt werden. Zwar liessen sich radiologisch im Bereich der HWS degenerative Veränderungen
11 - nachweisen. Es zeigten sich jedoch während der Untersuchung ausge- prägte Inkonsistenzen im Bewegungsausmass des Exploranden. Im Vor- dergrund stehe ganz klar ein nicht organischer Beschwerdekomplex. Auf- grund der chronischen Schmerzproblematik bei radiologisch degenerati- ven Veränderungen der HWK 3-6 bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Deshalb seien dem Exploranden körperlich schwere Tätigkeiten ohne Wechselbelastung nicht zumutbar. Hingegen sei er in sämtlichen körperlich leichten bis körperlich schweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung aus orthopädischer Sicht voll arbeitsfähig (IV-act. 220 S. 29). Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Auch aus ophtalmologischer Sicht bestehe keine Krankheit mit quantitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 220 S. 30). Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der sub- jektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Beschwerden sei am ehesten eine somatoforme Schmerzstörung verantwortlich (IV- act. 220 S. 29 f.). Schliesslich vertritt auch Dr. med. D._____ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2014 die Auffassung, der Versi- cherte habe seit dem ersten Unfallereignis (2001) aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung entwickelt, die mit den somati- schen Befunden nur marginal korreliere. c)Diese Beurteilung deckt sich hinsichtlich der Ursache der vom Beschwer- deführer beklagten Beschwerden mit jener der behandelnden Ärzte. Frei- lich wird in den Arztberichten der Klinik Valens vom 10. Juli 2015, 7. Au- gust 2015 sowie 3. September 2015 (vom Beschwerdeführer eingereicht am 14. Juli 2015 sowie am 10. September 2015) eine neurologische Un- tersuchung der derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers disku- tiert. In keinem dieser Arztberichte wird jedoch eine rheumatologische Diagnose gestellt. Die behandelnden Ärzte stufen die gezeigten Störun- gen vielmehr alle als funktionell ein (vgl. dazu RAD-Beurteilung von Dr. med. L._____ vom 25. März 2014 [IV-act. 255 S. 10]). So wird im Aus-
12 - trittsbericht der Klinik Valens vom 3. September 2015 festgehalten, kli- nisch seien wenig Zweifel hinsichtlich der psychischen Ursache der Be- schwerden aufgetreten. Aufgrund des langfristigen Verlaufs und der pro- gredienten Schwere der Symptomatik sei eine Kontrolle mittels MRI am
13 - durfte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf die Rentenzu- sprache vom 24. Juli 2006 zurückkommen und die dem Beschwerdefüh- rer darin zugesprochene Viertelsrente in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht frei überprüfen, ohne dass die der Rentenzusprache zugrunde lie- genden Verhältnisse eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG erfahren haben. Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorgehen als unzulässig rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. 4.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in rentenbegründendem Um- fang invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsscha- den verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei- ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn ei- ne versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern
14 - kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
15 - Hepatitis B und C) sowie leichtgradige, ophthalmologische Diagnosen (anlagebedingte Fehlsichtigkeit beidseits [Myopie, Astigmatismus, H 52.1 und H 52.2], Alterssichtigkeit beidseits [H 52.5], Konjunktivitis sicca beid- seits [H 19.3], Mikrostrabismus convergens links [H 50.4] sowie Ambly- opie links [H 53.0]) fest. Zudem äusserten sie den Verdacht, dass der Be- schwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 54, funktionelle Gehstörung) leide (IV-act. 220 S. 29). Aus Sicht des Bewe- gungsapparates könnten die vom Exploranden beklagten Beschwerden nicht vollständig durch objektivierbare Befunde erklärt werden. Zwar lies- sen sich radiologisch im Bereich der HWS degenerative Veränderungen nachweisen. Es zeigten sich jedoch während der Untersuchung ausge- prägte Inkonsistenzen im Bewegungsausmass des Exploranden. Eine neurologische Reiz- und Ausfallsymptomatik könne nicht nachgewiesen werden. Im Vordergrund stünde klar eine nicht organische Beschwerde- komponente. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik bei radiolo- gisch degenerativen Veränderungen HWK 3-6 bestehe eine verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts. Deshalb seien dem Exploran- den körperlich schwere Tätigkeiten ohne Wechselbelastung nicht zumut- bar. In körperlich leichten bis schweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung sei der Explorand voll arbeitsfähig (IV-act 220 S. 29). Neurologisch könne zurzeit keine Ulnarisneuropathie nachgewiesen werden. Die MR- tomographisch in beiden Grosshirnhemisphären nachgewiesenen, punk- tuell flarihyperintensiven Signalalterationen entsprächen am ehesten mi- kroangiopahtischen Veränderungen, welche klinisch mit grösster Wahr- scheinlichkeit keine Relevanz hätten. Aus neurologischer Sicht bestünde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 220 S. 29, 20). Auch aus ophthalmologischer und internistischer Sicht könne keine Diagnose mit quantitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Explo- randen gestellt werden (Bg-act. 46 S. 30). Dasselbe gelte aus psychiatri- scher Sicht. Es lasse sich keine eigentliche psychiatrische Krankheit eru- ieren. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten
16 - Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei am ehesten eine somatoforme Störung verantwortlich. Der Explorand weise indessen keine chronische, körperliche Begleiterkrankung auf. Trotz seiner Beschwerden pflege er zahlreiche soziale Kontakte zu seinen Angehörigen, aber auch zu früheren Arbeitskollegen und Landsleuten. Ein primärer Krankheitsge- winn sei nicht erkennbar. Hinsichtlich Therapieresistenz und Chronifizie- rung des Krankheitsverlaufs liesse sich bei einem versicherungsmedizini- schen Anliegen keine Aussagen machen. Somit seien die Foerster- Kriterien nicht erfüllt und es bestünde keine ausnahmslose Unüberwind- barkeit der Beschwerden. Dem Exploranden sei aus rein psychiatrischer Sicht ein volles Pensum zumutbar, sei es in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweisungstätigkeit (IV-act. 220 S. 16; S. 30). In der Kon- sensbeurteilung kommen die ABI-Gutachter demnach zum Schluss, der Explorand sei in allen körperlich leichten bis schweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung, die kein Stereosehen verlangten, voll arbeitsfähig. b)Das vorangehend auszugsweise wiedergegebene, polydisziplinäre ABI- Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerde- führers, berücksichtigt dessen geklagte Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ausserdem leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizini- schen Situation grundsätzlich ein. Die fragliche Beurteilung stimmt aus- serdem insoweit mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen überein, als der Beschwerdeführer danach – wie bereits festgehalten – an einem Be- schwerdekomplex leidet, der sich nur zu einem geringen Teil objektivieren lässt (vgl. E.3b/c/d hievor). Als organisch objektivierbarer Befund stellen die involvierten Ärzte einzig degenerative Veränderungen im Bereich der HWK 3-6 fest. Deshalb sind dem Beschwerdeführer schwere körperliche Tätigkeiten ohne Wechselbelastung nicht zumutbar. Im Übrigen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch gesundheitliche Be- einträchtigungen, denen ein organisches Substrat zugrunde liegt, be-
17 - schränkt (vgl. E.3b/c/d hiervor). Dieser Sachverhalt ist aufgrund des ABI- Gutachtens vom 8. Juli 2013 sowie der übrigen ärztlichen Stellungnah- men ausgewiesen. c)Demgegenüber diagnostizierte Dr. med. D._____ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2014 beim Exploranden in Abweichung zum ABI- Gutachten vom 8. Juli 2013 eine dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung (ICD-10: F 44.4, F 44.6) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.2). Deshalb sei der Beschwerdeführer derzeit in der beruflichen Tätigkeit als Verkaufsberater unter Berücksichtigung des bisherigen Ar- beitspensums von 50 % zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Begründung dieser Auffassung führte Dr. med. D._____ im Wesentlichen aus, der Versicher- te habe seit dem ersten Unfallereignis (2001) aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung entwickelt, die mit den somatischen Be- funden nur marginal korreliere. Die Schmerzsymptomatik habe seit unge- fähr einem Jahr deutlich zugenommen. Es sei zu einer erheblichen Ver- schlechterung mit einer funktionellen Überlagerung und dissoziativen Symptomatik im Sinne einer zunehmenden Gehstörung, Sensibilitätss- törungen sowie Hemiplegie gekommen. Aus funktioneller Sicht weise der Explorand Einschränkungen auf praktisch allen Ebenen auf. Hinsichtlich der psychiatrischen Komorbidität könne von einer begleitenden funktionel- len Symptomatik ausgegangen werden, die das Ausmass einer selbstän- digen psychischen Erkrankung in Form einer dissoziativen Störung der Bewegung und der Sensibilität erreiche. Die subjektiv beklagten Be- schwerden könnten insofern objektiviert werden, als dass eine Schmer- zausweitung mit Chronifizierung vorläge, die einer chronischen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren entspreche. Der Ex- plorand sehe sich derzeit nicht als belastbar an, nehme eine hohe Bewer- tung seiner Schmerzwahrnehmung vor, weise praktisch keine Strategien im Umgang mit den Schmerzen auf und verharre in einer passiven
18 - Schonhaltung. Zudem liege eine funktionelle Überlagerung vor mit einer Störung der Bewegung und Sensibilität (dissoziative Störung der Bewe- gung und Sinnesempfindung), die zu einer Invalidisierung mit Roll- stuhlabhängigkeit geführt habe. Aus rein medizinisch-theoretischer Sicht wäre der Versicherte aufgrund der gestellten Diagnosen zumindest in ei- nem Pensum von 50 % arbeitsfähig. Allerdings habe sich seine gesund- heitliche Verfassung seit der Begutachtung durch das ABI wesentlich ver- schlechtert, weshalb derzeit praktisch von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen sei. Diese Beurteilung von Dr. med. D._____ stimmt hinsichtlich der Gravidität der angenommenen psychischen Krankheit so- wie des Umfangs der sich hieraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Valens sowie dem der- zeitigen Hausarzt des Beschwerdeführers überein (vgl. Arztberichte der Klinik Valens vom 10. Juli 2015, 7. August 2015 sowie 3. September 2015 und Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 22. Februar 2015, eingereicht vom Beschwerdeführer am 10. September 2015, 14. Juli 2015 und am
19 - Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben. Ab sofort sei das tatsächliche Leistungsvermögen des Versicherten in einem strukturierten Beweisverfahren ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten. Die Aufgabe der Überwindbarkeitspraxis ändere jedoch nichts an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit bzw. am Erfordernis einer objektiven Beurteilungsgrundlage. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und Selbstlimitierungen seien auch zukünftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen. Nur wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien, könne ein rentenbegründender Invaliditätsgrad anerkannt werden. Im vorliegenden Fall führe eine ergebnisoffene Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, seine (psychosomatischen) Beschwerden vollständig zu überwinden. Auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei folglich daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis körperlich schweren Tätigkeit mit Wechselbelastung vollständig arbeitsfähig sei und bei einem Invaliditätsgrad von 4 % keine Invalidenrente beanspruchen könne. e)In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörun- gen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründen- de Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilwei- se geändert (vgl. hierzu ausführlich Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 51 vom 13. November 2015 E.4a, S 14 142 vom 23. Dezember 2015 E.5a; vgl. im Weiteren HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden
20 - mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014, S. 499 ff., 540 f.; MOSIMANN, Perspektiven der Überwindbarkeit: Zur Schmerzrecht- sprechung des Bundesgerichts, in: SZS 2014 S. 185 ff.). Anstelle des bis dahin geltenden Regel/Ausnahme-Modells ist ein strukturierter, normati- ver Prüfraster getreten. Demnach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikato- ren nachgewiesen werden kann, dass der Versicherte keine Arbeitsleis- tung mehr zugemutet werden kann. Das Entfallen der Vermutung führt al- so weder zu einer Aufgabe der Regeln über die Zumutbarkeit noch zu ei- nem Wegfall des Erfordernisses einer objektivierten Beurteilungsgrundla- ge (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.1 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 34). Auch unter der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchsbegründend sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (ob- jektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – auch künftig anhand von normati- ven Rahmenbedingungen beurteilt, und es braucht weiterhin medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Die zwecks Prüfung der Rechtsfrage der zumutbaren Arbeitsleistung nach wie vor nötige objektivierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizini- schen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungs- vermögen der betroffenen Person anhand eines Kataloges von Indikato- ren – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfak- toren einerseits und Kompensationspotentialen resp. Ressourcen ande- rerseits – ergebnisoffen zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6, vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.7a, S 14 51 vom 13. November 2015 E.6a). Diese Rechtsprechung gelangt auf alle laufenden und zukünftigen Verfah-
21 - ren zur Anwendung (vgl. BGE 137 V 210 E.6 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O, Rz. 94). Der vom Bundesgericht entwickelte Indikatorenkatalog sieht im Regelfall folgendermassen aus: Kategorie "funktioneller Schweregrad"
24 - auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1), wären die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall an sich der IV- Stelle als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Trotz des abschliessenden Charakters der bundesrechtlichen Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten von Art. 69 Abs. 1 bis IVG bleibt es den Kan- tonen jedoch unbenommen, auf die grundsätzlich geschuldeten Kosten zu verzichten, sofern das kantonale Recht eine entsprechende Regelung kennt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 138 V 122 E.1). Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Die Ausgestaltung dieser kantonalen Bestimmung zur Kos- tenpflicht lässt darauf schliessen, dass der Entscheid über die Auferle- gung der Verfahrenskosten im Ermessen der Rechtsmittelbehörde liegt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.7a, S 14 51 vom 13. November 2015 E.6a). So wird in der Botschaft zum VRG denn auch festgehalten, dass die Behörden durch die "Kann-Formulierung" die Möglichkeit erhalten sollen, analog zur unentgeltlichen Rechtspflege von der Auferlegung der Verfah- renskosten ausnahmsweise abzusehen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2006-2007, S. 457 ff., 557). Im vorliegenden Fall liegen die Gründe für die Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz in der bundesgerichtlichen Praxisänderung zur invalidisierenden Wirkung von unklaren Beschwerdebildern, welche während des Be- schwerdeverfahrens eingetreten ist und weiterführende Abklärungen not- wendig macht. Eine Praxisänderung kann im konkreten Fall einen Ver- zicht auf Kosten rechtfertigen (vgl. BGE 119 Ib 412 E.3 sowie GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 66 N 17). Im vorliegenden Fall
25 - verzichtet das Verwaltungsgericht deshalb auf die Erhebung von Verfah- renskosten (vgl. dazu auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.7a, S 14 51 vom