VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 111 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 17. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., gesetzliche Erbin des B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - Beschwerde gegen diese Verfügung gleichzeitig die aufschiebende Wir- kung. Begründend führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand von B._____ wesentlich verbessert habe (oder dass sich zumindest die Arbeitsfähigkeit wegen Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Behinderung wesentlich verbessert habe) und ihm eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei. Möglich seien jegliche rückenangepasste Tätigkeiten mit Wechselbelas- tung und ohne Einnahme von statischen Zwangshaltungen der Wirbelsäu- le. Dabei sollte das Hantieren von Lasten im leichten bis mittelschweren Bereich liegen. Es könne diesbezüglich insbesondere auf die Konsensbe- urteilung des RAD-Ostschweiz vom 22. November 2013 sowie die Stel- lungnahmen von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ vom 9. bezie- hungsweise 19. Dezember 2013 abgestellt werden. Die Vorbringen von B._____ sowie die von ihm eingereichten Arztberichte vermöchten diese schlüssigen Berichte nicht zu erschüttern. Hinsichtlich des Leidensabzugs würden die gesamten Umstände zwar einen solchen von 10 %, nicht aber einen von 20 % rechtfertigen. Aus einem Valideneinkommen als Hilfsgip- ser von Fr. 71'283.95 sowie einem Invalideneinkommen auf Basis der LSE 2010 (Anforderungsniveau 4, Leistungsfähigkeit 80 %, Leidensabzug 10 %) von Fr. 45'372.83 resultiere ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 36.35 %. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass B._____ dem RAD Ostschweiz und der IV-Stelle mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe, sodass die vorliegende Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen habe. Unter der Voraussetzung, dass sich B._____ in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit arbeitsfähig sehe und er eingliederungswillig sei, habe er Anspruch auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen. Ebenfalls stattgegeben wurde dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
5 - 8.Dagegen erhob B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Septem- ber 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit folgenden Anträgen: "1.Die Verfügung vom 29. Juli 2014, eingegangen am 4. August 2014, sei auf- zuheben und dem Beschwerdeführer sei seit 1. Dezember 2013 eine ganze Rente zuzusprechen. 2.Eventualiter sei eine umfassende medizinische Begutachtung (rheumatolo- gisch und psychiatrisch) unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit anzuordnen und danach über die Revision der Invaliden- rente zu entscheiden. 3.Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Karin Caviezel, SwissLegal Lardi & Partner AG, ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Die rheumatologi- schen Diagnosen hätten sich angesichts des MRI-Befundes vom März 2014 sogar erweitert. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ habe in seinem Be- richt einen unverändert gebliebenen rheumatologischen Zustand einfach anders beurteilt. Die Anhebung der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 80 % sei deshalb unzulässig. Die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer im Jahr 2009 nicht in Augenschein genommen. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ohne Stöcke ge- gangen sei, dürfe nicht als revisionsbegründende Angewöhnung oder An- passung gewertet werden, zumal der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer die Stöcke benutzt habe und diese zwischenzeitlich wieder abgelegt habe, nie einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad gehabt habe. Der RAD- Bericht halte selber fest, dass der Gesundheitszustand im Vergleich zum Jahr 2002 unverändert geblieben sei. Die im Revisionsverfahren vorge- nommene Neubeurteilung sei nicht Ausdruck tatsächlich geänderter Ver- hältnisse und berechtige nicht zu einer Rentenrevision. Dr. med. E._____ habe es unterlassen zu begründen, warum keine generalisierte Angst-
6 - störung vorgelegen habe. Dessen Beurteilung sei tendenziös und darauf ausgelegt, keine psychiatrische Diagnose stellen zu müssen. Auf die Be- urteilung von Dr. med. E._____ könne deshalb nicht abgestellt werden. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen der Beurteilung der behandelnden PDGR-Ärztin und Dr. med. E._____ und aufgrund der oberflächlichen Be- fassung mit dem Wesen des Beschwerdeführers durch Dr. med. E._____ sei eine neutrale psychiatrische Begutachtung einzuholen. Der Sachver- halt sei ungenügend abgeklärt und der Entscheid auf der Basis des RAD- Berichts verletze Art. 43 ATSG. Selbst wenn aber von einer Arbeitsfähig- keit von 80 % ausgegangen würde, sei die Bezifferung des Invalidenein- kommens gemäss der angefochtenen Verfügung in Verletzung von Art. 16 ATSG erfolgt, weil die IV-Stelle zu Unrecht auf die LSE- Tabellenlöhne zurückgegriffen habe, während bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung von den DAP-Löhnen ausgegangen worden sei. Ein Wechsel von den DAP-Löhnen zu den LSE-Tabellenlöhnen sei hier nicht angebracht. Sollte die IV-Stelle das Invalideneinkommen dennoch nach den Tabellenlöhnen berechnen dürfen, sei ein Leidensabzug in der ma- ximalen Höhe von 25 % zu berücksichtigen. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 19. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweis sie primär auf die angefochtene Verfügung vom
7 - 10.Am 17. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Nach Einreichung der Beschwerde sei der Beschwerdefüh- rer im Kantonsspital Graubünden behandelt worden (sequentielle Facet- tengelenksinfiltration L5/S1, L4/5 und L3/4 beidseits), wobei sich die Be- schwerden durch diese Infiltration nicht gebessert hätten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer vom 3. September bis 8. Oktober 2014 in der Klinik X._____ stationär behandelt worden. Die entsprechenden Berichte zeigten, dass es dem Beschwerdeführer sowohl physisch als auch psy- chisch nicht besser gehe als im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision und erst recht nicht als im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente. Vielmehr ha- be sich der Zustand in körperlicher Hinsicht erheblich verschlechtert mit Auswirkungen auf die psychische Situation. Auch die funktionelle Leis- tungsfähigkeit habe sich seit der letzten Revision beziehungsweise seit der Zusprechung der Rente nicht verbessert. Der Wechsel von der DAP- Methode zur Tabellenlohn-Methode müsse mit nachvollziehbarer Begrün- dung erfolgen. Es müsse insbesondere aufgezeigt werden, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall für den Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten in einer Weise verändert habe, dass die Rente reduziert oder gar eingestellt werden könne. Eine solche Begrün- dung finde sich in der angefochtenen Verfügung nicht. Schliesslich sei die beschwerdegegnerische Aussage, wonach das Lohnniveau in den Regio- nen nicht berücksichtigt werden dürfe, angesichts der Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 139 V 592 nicht korrekt. 11.Am 30. Oktober 2014 (Poststempel) hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Die vom Beschwerdeführer eingereich- ten Arztberichte vom September und Oktober 2014 könnten vorliegend keine Beachtung finden, weil sie sich nicht auf den am 29. Juli 2014 ge- gebenen Sachverhalt bezögen. Im Vergleich zum 4. November 2009 läge eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands vor. Die da- mals noch bestandenen körperlichen Funktionseinschränkungen bestün-
8 - den heute nicht mehr oder nicht mehr in dem Ausmass. Zudem hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. E._____ vom 30. Oktober 2013 im Gegensatz zum Jahr 2009 keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode und/oder einer ge- nerellen Angststörung gefunden. Die DAP-Löhne seien eine von der SU- VA geführte Datenbank, auf welche die Beschwerdegegnerin gar keinen Zugriff habe. 12.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch einen ausführlichen Austrittsbericht der Kli- nik X._____ vom 25. November 2014 zu, aus welchem hervorgehe, dass er nach wie vor an einer mittelgradigen Depression leide. 13.Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilte die Rechtsanwältin des Beschwerde- führers dem Gericht mit, dass dieser am 13. Juni 2015 im Kantonsspital Graubünden an Krebs verstorben sei. Die Witwe A._____ trete für sich und ihre minderjährigen vier Kinder in das Verfahren ein und verlange ei- nen Entscheid über die am 8. September 2014 eingereichte Beschwerde. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht ein- gestellt habe, sei über den Tod des Beschwerdeführers hinaus von Be- deutung, da davon der Anspruch der Witwe und der Waisen auf Hinter- lassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge abhänge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2014 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. An- fechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 29. Juli 2014, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zu be- jahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Am
12 - spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG in Ver- bindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflus- sung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). Eine ärztli- che Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der be-
13 - urteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzu- führen (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichtes 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.1, 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E.3.1). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom
15 - "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, besteht seit wann? 1.Panvertebrales betont lumbospondylogen rechtsseitiges Syndrom progredient seit 9/00 mit/bei:
Status nach lumboradikulärem sensomotorischem Ausfallssyndrom L5 rechts, festgestellt am 11.2000
Status nach Facetteninfiltration am 14.02.01 und Epiduralanästhesie am 10.04.01 ohne Erfolg
Status nach intraduraler Zyste rechts auf Höhe L3 rechts, 8 mm messend im MRI-Untersuch vom 10.04.01, nicht mehr nachweisbar in der MRI- Untersuchung vom 09.10.02
mediolateraler bis knapp intraforaminal gelegener rechtsseitiger Diskus- hernie LWK5/S1 mit geringer Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts
Diskushernie LWK4/5 links ohne wesentliche Beeinträchtigung der austre- tenden Nervenwurzel
Spinalkanaleinengung auf Höhe LWK4/5 durch erosive Spondylarthrose
relativer Einengung des Spinalkanals in den Segmenten LWK3/4 und LWK5/S1
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
Wirbelsäulen-Fehlform und -Fehlhaltung
diskreter Scheuermann-typischer Veränderung am thorako-lumbalen Übergang
muskulärer Dysbalance
Dekonditionierung mit Schonverhalten und Muskelatrophie im Bereich des rechten Beines
Dekonditionierung 2.Leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
DD: Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit wann? 1.Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
radiologisch Zeichen einer chronischen Bronchitis mit entsprechend ver- dickten Bronchialwänden 2.Arterielle Hypertonie, hypertensiv entgleist 3.Epigastrische Beschwerden bei anamnestisch Status nach diagnostizierten Ulzera duodeni vor Jahren
regelmässige Einnahme von Zantic mit Besserung darunter" Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde im er- wähnten Gutachten der Klinik G._____ vom 25. November 2002 ausge- führt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser seit September 2000 nicht mehr zumutbar sei, da diese Tätigkeit einer schwe- ren Arbeit entspreche, welche die beschwerdeführerische Leistungsfähig- keit übersteige. Weiterhin zumutbar sei dem Beschwerdeführer aber eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit Hebebelastungen bis maximal 7.5 kg. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer infolge des chro- nischen Panvertebralsyndroms mit lumbospondylogener Betonung rechts
16 - in Anbetracht der Gesamtsituation nur noch zu 50 % (vier Stunden täg- lich) zumutbar (vgl. alt IV-act. 27 S. 21, 23 f. und 26).
17 - schwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezoge- nen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi- gung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärz- te, insbesondere solche von MEDAS der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in we- sentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkeh- ren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). Dasselbe gilt grundsätzlich für Gutachten der RAD, die von versicherungsinternen Ärzten stammen. Stützt sich eine angefochte- ne Verfügung indessen im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen er- weist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungserfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). Für den vorliegenden Fall be- deutet dies, dass die RAD-Beurteilungen vom 22. November 2013 (IV- act. 104 S. 1 ff.) und die RAD-Stellungnahmen vom 9. Dezember 2013
18 - (IV-act. 115) sowie vom 19. Dezember 2013 (IV-act. 120) nur dann als al- leinige Grundlage für die angefochtene Rentenaufhebung genügen, wenn nicht die geringsten Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. c) aa)Im ärztlichen Bericht vom 22. November 2013 der psychiatrischen RAD- Abklärung vom 30. Oktober 2013 (IV-act. 104 S. 1 ff.) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. E._____ unter dem Titel "Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (insbesondere Ärger). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. E._____ keine Dia- gnosen (IV-act. 104 S. 7). In seiner Beurteilung führte Dr. med. E._____ aus, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nur wenig Gewicht beigemessen werden könne, zumal der Beschwerdeführer falsche und wenig plausible Angaben mache und Selbstlimitierungen bereits seit dem Jahr 2002 in den Akten dokumentiert seien. Es seien deshalb die objekti- ven Befunde zu bewerten. Der aktuelle Psychostatus erlaube die Diagno- se einer mittelgradig depressiven Episode nicht. Auch die Diagnose einer generalisierten Angststörung lasse sich nicht objektivieren. Dokumentiert sei bloss der Ärger über das Verhalten der Versicherung. Wenn man die- sen überhaupt pathologisieren wolle, lasse sich die Diagnose einer An- passungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen recht- fertigen (IV-act. 104 S. 7 f.). Es bestünden weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit Funktionsdefizite, die sich aus psychia- trischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (IV-act. 104 S. 9). bb)Dr. med. F._____ hält im ärztlichen Bericht vom 22. November 2013 der rheumatologischen RAD-Abklärung vom 30. Oktober 2013 (IV-act. 104 S. 11 ff.) fest, dass weiterhin von einem chronifizierten lumbalen Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen der unte- ren Lendenwirbelsäule, Fehlstatik und muskulärer Dysbalance auszuge- hen sei. Aus rheumatologischer Sicht fänden sich bezüglich lumbaler Problematik die gleichen Befunde, wie sie anlässlich des Gutachtens aus dem Jahr 2002 bereits vorhanden gewesen seien. Radikuläre Ausfälle fänden sich aktuell keine. Die gezeigte aktive Einschränkung der Schul- terabduktion beidseits könne nicht auf objektivierbare Befunde zurückge- führt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht entspräche die an- gegebene Gesamt-Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 80 % gegenüber der gutachterlichen Festlegung aus dem Jahr 2002 einer an- deren Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu- stands (IV-act. 104 S. 17 f.).
19 - cc)In der interdisziplinären RAD-Konsensbeurteilung (IV-act. 104 S. 21 ff.) gelangten Dres. med. E._____ und F._____ zum Schluss, dass die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser beziehungsweise Bauarbeiter aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule nicht mehr ausgeführt werden könne, da diese Tätigkeit mit dem Heben und Tragen schwerer Gegenstände und der Einnahme rückenbelastender Ar- beitsstellungen verbunden sei. Demgegenüber sei jede rückenangepass- te Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Einnahme von statischen Zwangshaltungen der Wirbelsäule möglich, wobei das Hantieren von Las- ten im leichten bis mittelschweren Bereich liegen sollte. Aus schmerzbe- dingter Notwendigkeit vermehrter Arbeitspausen und anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo bestehe eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 20 %, woraus eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit in einer adap- tierten Tätigkeit von 80 % resultiere (IV-act. 104 S. 21 f.). dd)In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 zu den Ermittlungs- und Observationsergebnissen (IV-act. 115) führte Dr. med. E._____ aus, dass die Bilder keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung erkennen las- sen würden. Die Unterlagen würden die Beurteilung der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 30. Oktober 2013 untermauern. ee)Dr. med. F._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 zu den Ermittlungs- und Observationsergebnissen (IV-act. 120) fest, dass die im Videomaterial zu sehenden weitgehend normalen Bewegungsab- läufe deutlich mit den gezeigten Bewegungsabläufen bei der klinischen Untersuchung vom 22. November (recte: 30. Oktober) 2013 sowie auch mit den am 9. September 2013 aufgenommenen Bewegungsabläufen kontrastieren würden. Die vorhandenen Diskrepanzen seien nur durch ei- ne deutliche Aggravationstendenz zu erklären. Bereits bei der Erstellung des ersten Gutachtens im Jahr 2002 sei eine Selbstlimitation aufgefallen. In Kenntnis dieser Selbstlimitation hätten die Gutachter die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit für aufgehoben und in einer leidens- angepassten Tätigkeit auf 50 % eingeschränkt befunden. Damals habe sich der Beschwerdeführer so stark in der Leistungsfähigkeit einge- schränkt präsentiert, dass er z.B. nur mit Gehhilfe gehfähig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung der rheumatologischen Abklärung vor Kenntnisnahme des jetzt vorliegenden Observationsvideos habe auch Dr. med. F._____ die Selbstlimitation wahrgenommen und versucht, in deren Kenntnis eine adaptierte Arbeitsfähigkeit zu schätzen. Diese Ar- beitsfähigkeit habe er mit 80 % angesetzt, was im Vergleich mit dem prä- sentierten Gesundheitszustand von 2003 einer "anderen Beurteilung ei- nes im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands" entsprochen habe. In der Anamnese habe der Beschwerdeführer schmerzhafte Ein- schränkungen im Bereich der Wirbelsäule mit Auswirkung auf das Gehen, Stehen und Bücken sowie Heben von Lasten beklagt. Der Beschwerde- führer habe sich nicht in der Lage gesehen, die Socken selbst anzuziehen
20 - und sich selbständig zu duschen. Es sei dem Beschwerdeführer offen- sichtlich möglich gewesen, Dr. med. F._____ trotz gutachterlicher Vor- sicht im tatsächlichen Ausmass der Leistungsfähigkeit zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe aktiv die Verschleierung der tatsächlichen Leis- tungsfähigkeit betrieben, sodass die Annahme einer Aggravation oder gar Simulation angemessen erscheine. Das tatsächliche Leistungsvermögen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch deutlich grösser als ge- schätzt. Rein formal sei in Kenntnis des Observationsvideos kein Hinweis ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eingeschränkt sei. Bei Betrachtung der sehr guten Beweglichkeit falle es schwer, überhaupt an ein Funktionsdefizit zu glauben. Entweder habe sich der Gesundheitszustand seit dem letzten materiellen Entscheid wesentlich gebessert oder das Wesentliche sei bereits zum Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache die Aggravation/Simulation gewesen. d)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerde- führer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Observation gemachten Beobach- tungen erstellt. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in der sich die begutachtenden RAD-Ärzte mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt haben. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dies gilt ins- besondere für die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 19. Dezem- ber 2013 (IV-act. 120). Darin begründet Dr. med. F._____ sorgfältig und überzeugend, weshalb er an seiner ursprünglichen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, nach Kenntnisnahme des Observationsmaterials nur noch beschränkt festhalten könne. Vielmehr sei das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch deutlich grösser. Die fragliche Beurteilung setzt sich mit allen relevanten Aspekten auseinander, ist objektiv begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar. In den Akten finden sich überdies keine konkreten Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der fraglichen RAD-Beurteilung wecken. Dasselbe gilt für die psychiatrische RAD-
21 - Beurteilung und die Konsensbeurteilung vom 22. November 2013. Den fraglichen ärztlichen RAD-Berichten und Stellungnahmen ist damit voller Beweiswert zuzuerkennen.
24 - grund der Diagnostik erfolgt, nicht jedoch aufgrund eines Leistungskalküls der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 142 S. 12). In der Stel- lungnahme vom 19. Dezember 2013 zu den Ermittlungs- und Observati- onsergebnissen (IV-act. 120) führte Dr. med. F._____ denn auch explizit aus, dass das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch deutlich grösser sei als von ihm geschätzt. Rein formal fände er in Kenntnis des Observationsvideos keinen Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwe- re Tätigkeit eingeschränkt sei. Beim Betrachten der sehr guten Beweg- lichkeit, zum Beispiel beim Bücken, Hocken oder gar beim Aufstehen aus dem Sitzen vom Boden, falle es schwer, überhaupt an ein Funktionsdefizit zu glauben. Jedenfalls geht aus den Ausführungen von Dr. med. F._____ in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 deutlich hervor, dass auch er hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers von einer Steigerung gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt durch die Klinik G._____ vom 25. November 2002 ausgeht. cc)Hinsichtlich des ärztlichen Berichts vom 22. November 2013 der psychia- trischen RAD-Abklärung vom 30. Oktober 2013 bringt der Beschwerde- führer vor, dass die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PD- GR) in den Berichten vom 13. Juni 2013 und 14. Juli 2014 eine mittelgra- dig depressive Episode und eine generalisierte Angststörung diagnosti- ziert hätten, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Dr. med. E._____ habe nicht begründet, weshalb keine generalisierte Angststörung vorläge. Stattdessen fänden sich in seinem Arztbericht Tests, welche dar- auf ausgerichtet seien, Simulations- und Aggravationsverhalten zu entde- cken. Es sei nicht eruiert worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an Konzentrationsstörungen leide, wie die behandelnden Ärzte mehrfach festgestellt hätten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Rückfahrt aus der Klinik X._____ beinahe zum Geisterfahrer geworden sei, fände im Gutachten von Dr. med. E._____ keine Berücksichtigung.
25 - Die Beurteilung von Dr. med. E._____ sei tendenziös und darauf ausge- legt, keine psychiatrische Diagnose stellen zu müssen. Auf dessen Beur- teilung könne deshalb nicht abgestellt werden. Aufgrund der Diskrepan- zen zwischen der Beurteilung der behandelnden Ärztin und Dr. med. E._____ und aufgrund der oberflächlichen Befassung mit dem Wesen des Beschwerdeführers sei eine neutrale psychiatrische Begutachtung einzu- holen. Diese Rügen sind − wie nachfolgend dargestellt − unbegründet. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E._____ im ärztlichen Bericht vom 22. November 2013 der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 30. Ok- tober 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bloss den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge- fühlen (insbesondere Ärger) diagnostiziert hat (vgl. IV-act. 104 S. 7). Demgegenüber wurde im interdisziplinären Gutachten der Klinik G._____ vom 25. November 2002 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine leichtgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom beziehungsweise differentialdiagnostisch eine Anpas- sungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion diagnostiziert (alt IV-act. 27 S. 19). Auch in psychiatrischer Hinsicht ist dementspre- chend aufgrund der Diagnostik eine wesentliche Verbesserung des Ge- sundheitszustands ausgewiesen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann auch aus dem Umstand, dass Dr. med. E._____ in seinem ärztlichen Bericht vom 22. November 2013 der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 30. Oktober 2013 die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Rückfahrt aus der Klinik X._____ am
26 - schen RAD-Abklärung − wie bereits die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung vom 29. Juli 2014 zu Recht ausgeführt hat − noch keine Kenntnis des Ermittlungs- und Observationsberichtes vom 24. Ok- tober 2013 und konnte sich dementsprechend zum erwähnten Vorfall auch nicht äussern. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass es keinerlei Hinweise gibt, wonach dieser Vorfall aus ge- sundheitlichen Gründen erfolgt sei. Schliesslich sind auch die vom Be- schwerdeführer erwähnten Arztberichte der Klinik X._____ vom 13. Juni 2013 und 14. Juli 2014 nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung von Dr. med. E._____ zu erwecken. Zwar trifft es zu, dass in den erwähnten Berichten der Klinik X._____ vom 13. Juni 2013 (IV-act. 77) und 14. Juli 2014 (beschwerde- führerische Beilage [Bf-act.] 4) eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) diagnostiziert und dabei dem Beschwerde- führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dr. med. E._____ begründet im ärztlichen Bericht vom 22. November 2013 der psychiatri- schen RAD-Abklärung vom 30. Oktober 2013 jedoch nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sich weder die Diagnose einer mittelgradig depressi- ven Episode noch die Diagnose einer generalisierten Angststörung erhär- ten lasse, indem er was folgt ausführt (IV-act. 104 S. 7 f.): "Der [Beschwerdeführer] berichtet subjektiv insbesondere über Ängste und Ag- gressivität. Den Aussagen des [Beschwerdeführers] kann allerdings aus verschie- denen Gründen nur wenig Gewicht beigemessen werden: Erstens macht der [Be- schwerdeführer] einerseits offenbar falsche, andererseits wenig plausible Angaben. So berichtet er zunächst, er sei an keinem Wochenende zu Hause gewesen, macht später im Gespräch genau gegenteilige Aussagen und behauptet, seinen Wochenendurlaub "vergessen" zu haben. Ebenso ist die Aussage, er habe in der Klinik in zwei Wochen nicht geduscht, nicht glaubhaft. Die Aussage, er benutze öf- fentliche Verkehrsmittel nur mit Unbehagen, wenn es unbedingt sein müsse, und die Aussage, er fahre oft mit dem Postauto in die Lenzerheide, um spazieren zu gehen, widersprechen sich. Die Beschwerdeschilderung, wenn keine Sonne da sei, dann empfinde er den Himmel als zu eng für sich, ist äusserst ungewöhnlich. Zwei- tens sind Selbstlimitierungen bereits seit 2002 in der Akte gut dokumentiert, auch die aktuelle Testpsychologie zeigt einige Hinweise auf suboptimales Leistungsver- halten im Sinne einer Aggravation. Auch dass der [Beschwerdeführer] jahrelang ohne Notwendigkeit eine Krücke mit sich geführt hat, ist im Sinne einer deutlichen
27 - Aggravation zu werten. Auf die Aussagen des [Beschwerdeführers] kann also nicht abgestellt werden, es sind die objektiven Befunde zu bewerten. Objektiv zeigt der [Beschwerdeführer] eine gute affektive Rapportfähigkeit. Objektiv strahlt er beim Bericht über seinen Garten und wirkt stolz beim Erzählen über seine Kinder. Eine relevante Depressivität liegt nicht vor. Bezüglich der angeblichen Angst lassen sich keine objektiven Befunde erheben. Mindestens ist es dem [Beschwerdeführer] aber möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, in Läden einkaufen zu gehen und mit Kollegen ein Café zu besuchen. Eine so ausgeprägte Angststörung, dass eine Präsenz an einem Arbeitsplatz nicht möglich wäre, liegt also nicht vor. Der [Be- schwerdeführer] gab an, er habe 2009 die Hilfe eines Heilers in Anspruch genom- men. Die damalige Einschränkung seines Wohnbefindens sieht er im Zusammen- hang mit dem Tode seines Bruders. Der Hausarzt mass der damaligen Erkrankung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, so dass die Symptomatik auch da- mals eher gering gewesen sein dürfte. Der [Beschwerdeführer] selbst berichtet nun heute, es sei ihm damals noch viel schlechter gegangen als aktuell, was wiederum für einen aktuell recht guten psychischen Gesundheitszustand spricht. Dass der [Beschwerdeführer] aufgrund der Einschränkungen der Ergänzungsleistungen und der geplanten weiteren IV-Abklärung verärgert und wütend war und ist, ist akten- mässig gut dokumentiert und wurde vom [Beschwerdeführer] aktuell (für die Er- gänzungsleistungen) wiederholt. Die "Flucht" in die Behandlung und die Klinik scheinen eher dem Ziel geschuldet, die Ergänzungsleistungen wieder im alten Um- fang ausgerichtet zu bekommen als dem Ziel einer gesundheitlichen Verbesse- rung. Der aktuelle Psychostatus erlaubt die Diagnose einer mittelgradig depressi- ven Episode nicht. Auch die Diagnose einer generalisierten Angststörung lässt sich nicht objektivieren. Die entsprechend gestellten Diagnosen der Behandler beruhen weitestgehend auf den Angaben des [Beschwerdeführers], denen aus genannten Gründen meinerseits nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden kön- nen." Nach dem soeben Gesagten kann − entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers − nicht gesagt werden, Dr. med. E._____ habe nicht begründet, weshalb keine generalisierte Angststörung vorläge. Vielmehr begründet er nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sich weder die Dia- gnose einer generalisierten Angststörung nicht jene einer mittelgradig de- pressiven Episode objektivieren lasse. Wenn die behandelnden Ärzte der Klinik X._____ somit vorbringen, der Beschwerdeführer sei infolge der diagnostizierten generalisierten Angststörung und der mittelgradig de- pressiven Episode 100 % arbeitsunfähig, erscheint dies in Anbetracht der Beurteilung von Dr. med. E._____ sowie unter Berücksichtigung der bei den Akten liegenden Ermittlungs- und Observationsergebnisse als nicht nachvollziehbar. Jedenfalls vermögen die erwähnten Berichte der behan- delnden Ärzte der Klinik X._____ keine Zweifel am ausführlichen und
28 - schlüssigen Bericht von Dr. med. E._____ vom 22. November 2013 zu erwecken. Vielmehr machen die Ausführungen der Ärzte der Klinik X._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor allem die Unterschie- de von behandelndem und begutachtendem Arzt deutlich. Während ein behandelnder Arzt grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschwerde- schilderungen seines Patienten zutreffen, ist ein Gutachter zur kritischen Würdigung dieser Beschwerdeschilderungen verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn − wie vorliegend − deutliche Anhaltspunkte für Inkonsis- tenzen bestehen. Infolge Versterbens des Beschwerdeführers während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kommt die ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragte erneute neutrale psychiatrische Begutachtung nicht mehr in Frage. Da der Sachverhalt aber ohnehin genügend abgeklärt ist und die medizinischen Berichte eine ausreichende Aussage über den psychiatri- schen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers zulassen, hätte sich die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens in Anwendung antizipierter Beweis- würdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a) oh- nehin erübrigt, zumal hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. b)In Würdigung der Akten gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorge- nannten Gründen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. Juni 2003 mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit wesentlich gebessert hat. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG zu Recht bejaht.
31 - den, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhalts- element feststeht. So kann beispielsweise im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hat, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E.4.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruf- lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre- chung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP- Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Vornahme des Einkommensvergleichs besteht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung indes kein Anspruch auf Beizug der DAP- Löhne (Urteil des Bundesgerichtes 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E.5 in fine). Vielmehr steht es der IV-Stelle frei, zur Bestimmung des Invali- deneinkommens entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkom- mens auf die LSE-Tabellenlöhne zurückgegriffen hat. An diesem Ergebnis vermag auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach die LSE- Tabellenlöhne erheblich über dem Lohnniveau in der Südostschweiz lä- gen, nichts zu ändern. Denn das Bundesgericht lehnt die Berücksichti- gung regionaler Löhne von Grossregionen gemäss TA 13 der LSE explizit ab, da die versicherte Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht bloss in ei- ner bestimmten Region zu verwerten vermöge (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E.4.2.1).
32 - bb)Nach der Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nati- onalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE- Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5). Bei der Be- stimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen (BGE 134 V 322 E.5.2). Der Lei- densabzug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invaliden- einkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerbli- chen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Leidens- abzug von 10 % für leichte Arbeiten zugestanden. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei ein Leidensabzug in der maximalen Höhe von 25 % vorzunehmen. Er beruft sich darauf, dass er bei ganztäti- ger Anwesenheit nur 80 % der geforderten Arbeitsleistung erbringen kön- ne, was sich lohnreduzierend auswirke. Hinzu komme, dass er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe und bei Verfügungser- lass beinahe 55-jährig gewesen sei. Auch dies sei bei der Bemessung des Leidensabzugs zu berücksichtigen. Darüber hinaus fehle es dem Be- schwerdeführer an Dienstjahren und Erfahrung, was sich ebenfalls lohn- reduzierend auswirke. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwar der deutschen Sprache mächtig; er könne sich aber nicht schriftlich ausdrü- cken und könne deshalb nur Kontrollarbeiten ausüben.
33 - Wie nachfolgend dargestellt, rechtfertigen die vom Beschwerdeführer er- wähnten Aspekte keinen über 10 % hinausgehenden Leidensabzug. Hin- sichtlich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gilt es zu beachten, dass diese bereits im Rahmen der dem Beschwerde- führer attestierten verminderten Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztags ver- wertbar) berücksichtigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E.4.1.1). Ebenfalls keinen Abzug zu begründen vermögen allfällige Sprachprobleme, die fehlenden Dienstjah- re und die fehlende Berufserfahrungen sowie die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer seit mehr als zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben steht. Dies, weil die Beschwerdegegnerin auf den Wert im Anforderungs- niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt hat, mithin dem tiefsten Anforderungsniveau, welches typischerweise für Personen mit nur geringer schulischer und fehlender beruflicher Ausbildung herangezogen wird. Die Beschwerdegegnerin durfte annehmen, dass der Beschwerde- führer in der Lage sei, auf diesem tiefen Anforderungsniveau das durch- schnittliche Einkommen gemäss LSE zu erzielen. Schliesslich rechtfertigt auch das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 54-jährig) für sich alleine betrachtet keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, 9C_160/2013 vom 28. August 2013 E.4.2, 9C_130/2010 vom 14. April 2010 E.3.3.3). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % ohne Weiteres als vertretbar. c)Folglich erweist sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invali- deneinkommen in der Höhe von Fr. 45'372.83 als rechtens. Stellt man dieses Invalideneinkommen dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'283.95 gegenüber, so ergibt sich ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 37 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
34 -
36 - rers sogleich Rechnung tragen und die dem Beschwerdeführer zugespro- chene Rente an die veränderte Sachlage anpassen können. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente rückwirkend per 30. No- vember 2013 aufzuheben. 11.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich die ge- sundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und als Folge davon dessen Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 12. Juni 2003 wesentlich verbessert hat, womit die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revi- sionsgrundes in der angefochtenen Verfügung 29. Juli 2014 zu Recht be- jaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der ver- änderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung hat nun zum Ergebnis geführt, dass der Beschwerde- führer seit eingetretener Stabilisierung der Rückenproblematik in einer adaptierten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig ist. Da der Beschwerdeführer aus- serdem seine Aufklärungs- und Meldepflicht verletzt hat, war die Be- schwerdegegnerin berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente rückwirkend per 30. November 2013 aufzuheben. Die angefochte- ne Verfügung vom 29. Juli 2014 erweist sich demnach als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt. 12.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichts- kosten von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbin- den (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht
37 - der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). 13.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer beziehungsweise der für den verstorbenen Beschwerdeführer in den Prozess eingetretenen A._____ die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechts- verbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
38 - allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be- urteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Vorliegend wird die anstelle des Beschwerdeführers in das Verfahren ein- getretene A._____ mitsamt ihren vier Kindern vom Sozialen Dienst H._____ unterstützt. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit ist demnach er- füllt. Überdies ist die Beschwerde nicht als völlig aussichtslos zu bezeich- nen. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- auf die Gerichtskasse genommen. Angesichts der Komplexität der Materie erscheint zudem der Beizug einer Rechtsvertreterin notwendig und an- gemessen, weshalb auch deren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den be- rechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einge- reichte Honorarnote vom 3. November 2014 ist somit nur zu einem redu- zierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 250.--) zu genehmigen. Überdies gilt es hinsichtlich der in der erwähnten Honorarnote enthalte- nen Position "Rechnung Arztbericht Dr. D._____" über Fr. 103.-- zu be- achten, dass die Einholung dieses Arztberichts zur Beantwortung der vor- liegend strittigen Frage nicht notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hin- tergrund Verbleiben diese Kosten vollumfänglich beim Beschwerdeführer. Dementsprechend ergibt sich eine Kürzung des geltend gemachten Auf- wands von gesamthaft Fr. 3'657.-- auf Fr. 2'836.60 (12.75 h x Fr. 200.-- [= Fr. 2'550.--] zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 76.50] so-
39 - wie 8 % MWST von Fr. 2'626.50 [= Fr. 210.10]). In dieser Höhe wird die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch die Gerichtskasse ent- schädigt. Die in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingetretene A._____ ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die erlassenen Gerichts- und Vertretungskosten zurückzuerstatten, falls sie dereinst aufgrund ver- besserter Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.