A VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 104 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 21. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - psychotischen und wahnhaften Anteilen sowie an Zwangsstörungen mit Zwangsgedanken und -handlungen leide. Am 10. April 2014 beantragte seine Rechtsvertreterin deshalb die Weiterausrichtung der Rente und eventualiter eine Sistierung des Verfahrens. 5.Diesen Anträgen kam die IV-Stelle nicht nach, gewährte jedoch eine Fristverlängerung für eine ergänzende Stellungnahme zum Einwand. Die- se erfolgte am 13. Mai 2014 unter Einreichung eines weiteren Berichts der Klinik B._____ vom 2. Mai 2014. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Angelegenheit in Anbetracht der vorliegenden Beschwerden nicht in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung falle und die Renten- aufhebung damit nicht korrekt sei. 6.Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die IV-Rente auf. Gemäss dem MEDAS-Gutachten würden weder eine Depressivität noch eine Intelligenzminderung vorliegen. Die depressive Symptomatik sei erst nach der Mitteilung des Rentenent- scheids aufgetreten und deshalb IV-rechtlich unerheblich, und auch aus augenärztlicher Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 7.Gegen diese rentenaufhebende Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. August 2014 Beschwerde ans Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie eventualiter die Rückweisung der Angelegen- heit zu weiteren Abklärungen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte er die Schlussbestimmungen als nicht anwendbar und das MEDAS-Gutachten als mangelhaft.
4 - 8.In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2014 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und bestritt die beschwerdeführerischen Vorbringen. 9.In seiner Replik vom 28. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest. Ergänzend führte er aus, dass die Foerster-Kriterien im Gutachten – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht rechtsgenüglich diskutiert worden seien und dass auf die in den Arztberichten von Dr. med. C._____ beschriebenen zunehmenden depressiven Beschwerden nicht Bezug genommen worden sei. Am 31. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf die Einreichung einer Duplik. 10.In seiner Eingabe vom 5. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nach der streitgegenständlichen Renteneinstellung an Wiedereingliederungsmassnahmen, konkret an einem Arbeitstraining in der ARGO Werkstätte in Chur, teilgenommen habe. Aus dem entspre- chenden Abschlussbericht vom 5. Juni 2015 gehe klar hervor, dass er aus Sicht der ARGO auf einen geschützten Rahmen mit entsprechendem Set- ting angewiesen sei und dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt weder aktuell noch mittel- bzw. langfristig auch nur ansatzweise realis- tisch sei. Zudem wies er darauf hin, dass zusätzliche Abklärungen auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsprechungsänderun- gen zu somatoformen Schmerzstörungen angezeigt seien. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begrün- dungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/cc). b)Vorliegend macht der Beschwerdeführer insofern eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, als die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung weder auf seinen Einwand vom 13. Mai 2014 noch auf die Ausführungen in den Berichten der Klinik B._____ vom 2. und 30. Mai 2014 eingegangen sei (vgl. Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] 57 und 58). In seinem Einwand hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorliegende Angelegenheit nicht in den Anwendungs- bereich der Schlussbestimmungen falle und dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen seien, zumal sich diese auf eine längere Beobachtungsphase abstützten, während es sich beim MEDAS- Gutachten lediglich um eine Momentaufnahme handle (vgl. IV-act. 57).
7 - c)In der Tat hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dargelegt, weshalb es sich ihres Erachtens vorliegend um einen Anwendungsfall der Schlussbestimmungen handle. Dass sie dies annimmt resp. an ihrer entsprechenden Auffassung festhält, hat sie mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung unter dem Titel einer 6a- Revision jedoch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Zur geforderten Auseinandersetzung mit den Berichten der Klinik B._____ ist festzuhalten, dass diese in der Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Einwand (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) sehr wohl erwähnt werden. Während auf den Bericht vom 7. April 2014 im ersten Abschnitt Bezug genommen wird, referenziert die Beschwerdegegnerin auf den Bericht vom 2. Mai 2014 in den folgenden Ausführungen – wenn auch nur punktuell und le- diglich dort, wo es ihre Auffassung unterstreicht (namentlich hinsichtlich der IQ-Leistung sowie der Koppelung der depressiven Symptomatik an die Mitteilung des negativen Vorbescheids). Insgesamt lässt sich aus der Stellungnahme zum Einwand aber ohne weiteres ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin vollständig auf das MEDAS-Gutachten abstützt re- sp. dass die Berichte der Klink B._____ dieses in ihren Augen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Wie die vorliegende Beschwerde beweist, hat der Beschwerdeführer diese Punkte denn auch ohne weiteres sach- gerecht anfechten können, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.
8 - tenzusprechende Verfügung vom 16. Juli 2003 unter dem Titel der Schlussbestimmungen vorgelegen haben. b)Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sind, innerhalb von drei Jah- ren nach Inkrafttreten dieser Änderung – mithin bis Ende 2014 – über- prüft. Als solche Beschwerdebilder gelten die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Fibromyalgie, die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, das Chronic Fatigue Syndrome, die Neurasthenie, die dissoziative Bewegungsstörung, die nichtorganische Hypersomnie, die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. BGE 140 V 8 E.2.2.1.3, 139 V 547 E.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 3 und Kreisschreiben des BSV über die Schluss- bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1002). Eine solche Revision gelangt zur Anwen- dung, wenn eine Rente entweder ausschliesslich gestützt auf derartige unklare Beschwerdebilder oder aber gestützt auf ein Mischbild von unkla- ren und erklärbaren Beschwerden zugesprochen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Umstand, dass eine lau- fende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zu- gesprochen worden ist, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG in Be- zug auf die unklaren Beschwerden nämlich nicht entgegen (vgl. BGE 140 V 197 E.6.2.3). Nur für den Fall, dass eine Invalidenrente sowohl für un- klare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen worden ist, wel- che diagnostisch zwar unterscheidbar sind, die aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Ab- grenzung erlauben, fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Ti- tel von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesge-
9 - richts 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E.4.2, bestätigt in 8C_697/2014 vom
11 - Rechtspraxis sei die damalige Rentenzusprache zu Recht erfolgt. Der Rentenanspruch habe seit jeher und bis zum Schluss auf den Auswirkun- gen der im Jahre 2003 diagnostizierten Somatisierungsstörung beruht, weshalb ein Anwendungsfall für eine Schlussbestimmungs-Revision vor- liege (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2014 S. 6). bb)Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass für die Anwendbarkeit der Schluss- bestimmungen lediglich massgebend ist, ob die damalige Rente seiner- zeit gestützt auf ein unklares Beschwerdebild zugesprochen worden ist. Nicht von Belang ist dabei entgegen den Auffassungen der Parteien, ob die damalige Rente zu Recht zugesprochen worden ist, wie sich die Be- schwerdebilder in der Folge entwickelt haben oder ob das unklare Be- schwerdebild zum Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung immer noch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E.2 sowie 8C_697/2014 vom 23. März 2015 E.5.2). Ebenfalls nicht von Relevanz sind die (allenfalls weiterführenden oder abweichenden) Diagnosestellungen im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren, an deren Ende die Rente jeweils bestätigt worden ist. Massgeblich ist ein- zig und allein, welche Beschwerdebilder der ursprünglichen Rentenzu- sprache zugrunde gelegen haben. cc)Den rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. resp. 16. Juli 2003 (vgl. IV-Altakten) lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, gestützt auf welche Diagnosen die IV-Rente seinerzeit zugesprochen worden ist. Mit anderen Worten lässt sich retrospektiv nicht mit Sicherheit eruieren, ob der Invaliditätsgrad von zunächst 63 % und ab dem 1. Februar 2003 von 91 % gestützt auf ein unklares oder aber ein erklärbares Beschwerdebild festgelegt worden ist. Einem Arztbericht der psychiatrischen Klinik B._____ vom 26. März 2003 lassen sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und
12 - als Nebendiagnosen eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) sowie eine kongenitale Amblyopie links und eine deutliche Seh- schwäche rechts entnehmen. Gemäss dem Beiblatt zu diesem Arztbericht bestehe die Somatisierungsstörung auf Grundlage der abhängigen Per- sönlichkeitsstörung und das depressive Erscheinungsbild sei am ehesten reaktiver Natur aufgrund der häufigen Misserfolgserlebnisse (vgl. Arztbe- richt der psychiatrischen Klinik B._____ sowie Beiblatt vom 26. März 2003 in den IV-Altakten). Weitere Anhaltspunkte hinsichtlich der für die damali- ge Rentenzusprache relevanten Beschwerdebilder und Diagnosen lassen sich den Akten nicht entnehmen. So wurde auch seitens des RAD festge- halten, dass die Grundlagen, welche zum damaligen Rentenentscheid ge- führt hätten, eher dürftig seien resp. dass die laufende Rente "möglicher- weise" aufgrund organisch nicht nachweisbarer Beschwerden – "am ehesten" aufgrund eines Erschöpfungszustandes infolge einer Somatisie- rungsstörung auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung – zugespro- chen worden sei (vgl. RAD-Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom
13 - den Frage auseinander. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung wurde die anfängliche Vermutung, dass sich die damalige Rentenzusprache auf ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage gestützt habe, ohne nähere Begrün- dung als Tatsache wiedergegeben. Mit dem – wenn auch unzutreffenden (vgl. hiervor Erwägung 3d/bb) – Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach die vorliegende Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmungen falle, hat sich die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Entscheid gar nicht auseinandergesetzt. Wie vorstehend in Er- wägung 2c dargelegt, ist darin zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der eigentlichen Kernfrage – nämlich ob die Voraussetzungen für eine 6a-Revision gegeben sind – in der angefochte- nen Verfügung nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. ee)Gestützt auf die erwähnt dürftige Aktenlage ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Rente nicht nur auf die Somatisierungsstörung, sondern auch auf das Augenleiden sowie eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Die Somatisierungsstörung stellt zweifelsohne ein un- klares Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG dar (vgl. vor- stehend Erwägung 3b). Wie sich aus den damaligen Berichten ergibt, konnte in den ophthalmologischen und neurologischen Untersuchungen kein organisches Substrat für das Schmerzerleben gefunden werden (vgl. IV-Altakten). In Bezug auf das Augenleiden sowie die Persönlichkeitss- törung, welche nicht zu den nicht objektivierbaren Beschwerdebildern im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zählen, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur schlussbestimmungsrechtlichen Be- handlung von sog. Mischsachverhalten (vgl. vorstehend Erwägung 3b) zu differenzieren: Während sich das Augenleiden (welches wohl nicht die Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich die noch möglichen Verweistätigkeiten eingeschränkt hat) hinsichtlich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und
14 - Erwerbsunfähigkeit von der Somatisierungsstörung abgrenzen lässt, ist dies bei der abhängigen Persönlichkeitsstörung nicht der Fall. Aufgrund der Formulierung im Beiblatt zum Arztbericht der psychiatrischen Klinik B._____ vom 26. März 2003, wonach die "Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) auf Grundlage einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)" bestehe, ist davon auszugehen, dass sich diese beiden Diagno- sen gegenseitig beeinflussen resp. bedingen. Da auch in der rentenbe- gründenden Verfügung vom 16. Juli 2003 hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen den Auswirkungen der Haupt- und der Nebendiagnosen differenziert wurde, lässt sich – insbesondere retrospek- tiv – keine anteilsmässige Zuordnung der Arbeitsunfähigkeit(en) vorneh- men. Die beiden Krankheitsbilder der Somatisierungsstörung und der Persönlichkeitsstörung sind diagnostisch zwar unterscheidbar, erlauben aber bezüglich der darauf gründenden Einschränkung der Leistungsfähig- keit keine exakte Abgrenzung. Mit anderen Worten ist es unmöglich fest- zustellen, wie gross der Anteil der nicht objektivierbaren Beschwerden bei der Rentenzusprache war (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b sowie Ur- teile des Bundesgerichts 9C_253/2015 vom 13. Juli 2015 E.5, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E.2.6 und 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E.4.2.1). Aus diesem Grunde erscheint es auch nicht zielführend, die Angelegenheit zu vertiefteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. e)Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der streit- gegenständlichen Rente unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB IVG aus- ser Betracht fällt. Daran vermögen auch die Einschätzungen von Dr. med. D._____ in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 20. Dezember 2013 nichts zu ändern, auch wenn im dort zitierten Bundesgerichtsurteil 8C_972/2012 das Vorliegen einer leichten neurotischen Persönlichkeitss- törung als weitere Diagnose – allerdings noch unter der vormaligen Rechtsprechung zu Mischsachverhalten und ohne nähere Begründung –
15 - einer Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen nicht im Wege gestanden hatte (vgl. IV-act. 61 S. 7).
16 - b)Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch bereits an einer zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Juli 2003. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit der Be- schwerdegegnerin davon auszugehen, dass die damalige Rentenzuspra- che gestützt auf den fachärztlichen Bericht der psychiatrischen Klinik B._____ vom 26. März 2003 und die dort festgehaltenen Auswirkungen der Somatisierungsstörung sowie der damals geltenden Rechtspraxis zu Recht erfolgt ist (vgl. hierzu Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2014 S. 6). Ausserdem wird im Case Report des RAD ausdrücklich festgehalten, dass keine Hinweise auf das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen bestünden (vgl. IV-act. 61 S. 4). Demnach fällt es ausser Betracht, die angefochtene Rentenaufhebung mit der sub- stituierten Begründung einer Wiedererwägung zu bestätigen. c)Damit bleibt zu prüfen, ob sich die streitgegenständliche Renteneinstel- lung substitutionsweise mit einer Revision i.S.v. Art. 17 ATSG begründen liesse. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich geändert hat. Anlass für eine sol- che Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflus- sung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben, eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
17 - Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurtei- lung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemen- te tatsächlicher Natur, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (vgl. MEYER/REICHMUTH, in, STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
18 - laufsberichte in IV-act. 8, 10, 19 und 20). Weitere Berichte zum Verlauf des Gesundheitszustandes vom Zeitpunkt der Rentenzusprache bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Februar 2012 liegen nicht vor. Auch dem MEDAS-Gutachten vom 18. November 2013 lässt sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entnehmen – im Rahmen der gutachterli- chen Abklärungen der gesundheitlichen Einbussen, welche aus dem Blickwinkel der Schlussbestimmungen erfolgt sind, ist nicht untersucht worden, ob relevante Änderungen eingetreten sind. Zwar attestiert das Gutachten dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bereits seit dem Jahre 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit, doch ergibt sich aus dem Kontext, dass dies kein Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse, sondern vielmehr eine neue medizinische und (die Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigende) versicherungsmedizinische Beurtei- lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstellt (vgl. IV-act. 40 S. 17 ff.). Wie vorstehend dargelegt, ist darin kein Revisions- grund zu erblicken. Auch im Case Report des RAD werden Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes explizit verneint (vgl. IV-act. 61 S. 4). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (ins- besondere in Bezug auf die Depression) gemäss den neuesten Arztbe- richten der psychiatrischen Klinik B._____ gar verschlechtert zu haben scheint (vgl. IV-act. 52, 57 und 58), ist im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz. e)Damit ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, so wie er der damaligen Rentenzusprache zugrunde lag, bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung keine rentenrelevante Verbesserung erfahren hat. Den Akten lassen sich auch keine entsprechenden Hinweise entnehmen, weshalb sich auch diesbezüglich keine Rückweisung der An- gelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen aufdrängt. Da auch keine weiteren Revisionsgründe vorliegen, fällt eine
19 - substituierte Begründung der streitgegenständlichen Renteneinstellung mithilfe von Art. 17 ATSG ebenfalls ausser Betracht.
20 - 2014 wurde fälschlicherweise mit Fr. 50.-- statt mit Fr. 32.-- veranschlagt). Hingegen ist der Spesenaufwand – insbesondere jener für 301 Kopien à Fr. 1.-- – nicht gerechtfertigt, zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung das IV-Dossier in der Regel kostenlos zu- stellt, wobei die Zustellung sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da jedoch gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, anderweitige Kopien), ist der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der üblichen Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 72.70, zu entschädigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 40 vom 4. November 2014 E.6c). Folglich ergibt sich eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 2'696.45 (15.15 h x Fr. 160.-- [= Fr. 2'424.--] + Bar- auslagen von Fr. 72.70 sowie 8 % MWST von Fr. 2'496.70 [= Fr. 199.75]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich zu entschädigen. d)Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos, zumal dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu auferlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2014 aufgehoben. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
21 - 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine reduzierte aus- sergerichtliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'696.45 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]