VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 103 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 20. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Meier, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ nahm im Frühling 2008 eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der C._____ AG in O.1._____ auf. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. April 2010 erlitt sie beim Skifahren eine Verletzung ihres linken Fusses. Die erstbehandelnden Ärzte im Spi- tal O.2._____ konnten in den Röntgenaufnahmen keine Fraktur erkennen. Erst im MRI, durchgeführt am 18. April 2010 in der Klinik in O.3., entdeckten die behandelnden Ärzte eine Fraktur am Processus anterior calcanei sowie weitere Verletzungen. In der Folge entwickelte sich am lin- ken Fuss eine sudecksche Dystrophie (CRPS I), die zu erheblichen Schmerzen und funktionellen Beeinträchtigungen führte. 2.Die B. AG anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Nichtberufsunfalles vom 13. April 2010 und richtete während knapp drei Jahren kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von medizinischer Heilbehandlung und Taggeldern aus. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 teilte sie A._____ alsdann mit, die Taggeldleistungen per anfangs April 2013 und die medizinische Heilbehandlung ab Ende November 2013 einzustellen. Ausserdem sprach sie A._____ ausgehend von einer Inte- gritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- zu, während sie die Prüfung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der von der zuständigen IV-Stelle durchgeführten Eingliede- rungsmassnahmen zurückstellte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die B._____ AG mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 ab. 3.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Be- schwerde vom 25. August 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der B._____ AG vom 20. Juni 2014 sei aufzuheben und die B._____ AG sei zu ver-
3 - pflichten, der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 13. April 2010 ab Erreichen des Endzustandes eine angemessene Integritätsent- schädigung in der Höhe von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Sa- che an die B._____ AG zwecks ergänzender Abklärung des medizini- schen Sachverhalts zurückzuweisen, damit diese auf der Grundlage des ergänzten Sachverhalts neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Integritätsentschädigung entscheide. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____ AG. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die B._____ AG gehe im angefochtenen Einspracheentscheid zwar im Rah- men des Taggeldanspruchs auf die Einschätzung der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 ein und erkläre diese nicht für aussagekräf- tig. Nicht nachvollziehbar und seitens der B._____ AG nicht begründet worden sei hingegen, weshalb dieses fachunfallchirurgisch-orthopädische Gutachten bei der Festlegung der Integritätsentschädigung nicht berück- sichtigt worden sei. Dies hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, weil sowohl die MEDAS-Gutachter als auch die hinzugezogenen Vertrau- ensärzte bei der Bemessung des durch den Unfall verursachten Inte- gritätsschadens die Stressfraktur am processus tali sowie jene am media- len Malleolus ausser Acht gelassen hätten. Auch die Verletzung des Li- gamentum tibiofibulare anterior sei entgegen der Behauptung der B._____ AG ausgewiesen und durch das interessierende Unfallereignis verursacht worden. Aktenkundig leide die Beschwerdeführer sodann an Hüft-, Rücken- und Schulterbeschwerden sowie Dauerschmerzen im lin- ken Fuss / Bein, die auf den Unfall vom 13. April 2010 zurückzuführen seien. Die B._____ AG habe diese Beschwerden bei der Festlegung der strittigen Integritätsentschädigung nicht beachtet und in willkürlicher Wei- se gewisse Akten unberücksichtigt gelassen bzw. dazu nicht im Detail Stellung genommen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
4 - B._____ AG die geschuldete Integritätsentschädigung ausschliesslich aufgrund der SUVA-Tabelle 5 festgelegt habe, ohne die zusätzliche Funk- tionsbeeinträchtigung gemäss SUVA-Tabelle 2 zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen erweise sich die angefochtene Integritätsent- schädigung als unzutreffend. Diese sei auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin eingereichten Fachgutachtens der Sportklinik O.4._____ auf mindestens 25 % festzulegen. Sollte das Verwaltungsge- richt diese Auffassung nicht teilen, so habe es die Angelegenheit zumin- dest in Gutheissung des Eventualantrags zwecks ergänzender Abklärung des erlittenen unfallbedingten Gesundheitsschadens an die B._____ AG zurückzuweisen. 4.Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwer- de. Begründend führte sie hauptsächlich aus, in den Akten fänden sich keine Anzeichen dafür, dass die Beurteilungen der im Rahmen des Admi- nistrativverfahrens beigezogenen Vertrauensärzte nicht zuverlässig seien. Diese stützten sich auf sämtliche Vorakten und beurteilten in Form eines reinen Aktengutachtens lediglich den Integritätsschaden. Sie hätten dabei klar und schlüssig dargelegt, warum von einem Integritätsschaden von 10 % auszugehen sei. Gehe man nämlich von der für die Bemessung des Integritätsschadens einzig relevanten Diagnose – einer mässigen USG- Arthrose – aus, zeige ein Blick in die bei dieser Diagnose massgeblichen SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrose), dass dafür eine Inte- gritätsentschädigung von 5-15 % zu entrichten sei. Der angefochtene In- tegritätsschaden von 10 % läge in diesem Ermessensbereich und sei nicht zu beanstanden. Auch die vom Beschwerdeführer geforderte An- wendung der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Freilich lägen hier die massgeblichen Tabellenwerte bei 5-30 %. Folgte
5 - man indessen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit im Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013, so wäre von einer Einschrän- kung von 33 % auszugehen. Wenn nach der SUVA-Tabelle 2 für eine vollständige Funktionseinschränkung ein Integrationsschaden von 30 % zu veranschlagen sei, so führe eine Einschränkung im Umfang von einem Drittel (gemäss Gutachten) ebenfalls zu einer Integritätsentschädigung von 10 %. Aufgrund dieser im Resultat übereinstimmenden Beurteilungen sei deshalb – unabhängig der für die Bemessung der strittigen Integritäts- entschädigung heranzuziehenden SUVA-Tabelle – von einem Integritäts- schaden von 10 % auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer al- ternativen Argumentation sodann weitere unfallbedingte Verletzungen geltend mache, so könne ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin scheine sich diesbezüglich primär auf die ältere Stressfraktur am Processus posterius lateralis, die vollständig regrediente Stressfraktur am medialen Malleolus sowie die Ruptur des Ligamentum tibiofibulare anterius zu berufen. Dabei übersehe sie, dass diese Befunde offensichtlich in keinem der Gutachten als relevant betrachtet würden bzw. im Falle der Stressfraktur im MRI vom 23. Februar 2011 sogar als bereits nicht mehr nachweisbar beurteilt worden seien. Auch bestünden in den Akten keine Hinweise auf bleibende Beeinträchtigungen als Folge der von der Beschwerdeführerin postulierten zusätzlichen Verletzungen. Es bestehe daher kein Anlass, aufgrund dieser Verletzungen, welche die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht beeinträchtigten, weitere Abklärungen zu veranlassen. Das Gleiche müsse für die weiteren Beschwerden gelten, welche die Be- schwerdeführerin als Unfallfolgen bezeichne. Die davon abweichende Beurteilung von Dr. med. E._____ begründe keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der von den Vertrauensärzten vorgenommenen Beurtei- lungen. Diesen sei daher voller Beweiswert zuzuerkennen und die strittige
6 - Integritätsentschädigung auf dieser Grundlage mit Fr. 12'600.-- zu bezif- fern. 5.Am 23. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erho- ben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un- fallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt in dem im Kan- ton Graubünden gelegenen O.1._____, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als for- melle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids
7 - ist die Beschwerdeführerin von diesem überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG). Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die von der Beschwerdeführerin zudem frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist damit einzutreten. 2.Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, als die Beschwerdegegnerin darin die Ausrich- tung von Taggeldern per April 2013 und die medizinische Heilbehandlung ab Ende November 2013 eingestellt sowie die Prüfung des Rentenan- spruchs bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die zuständige IV-Stelle zurückgestellt hat. Diese Anordnungen sind im Rah- men des vorliegenden Verfahrens daher nicht zu überprüfen. Strittig und nachfolgend zu untersuchen ist einzig die Höhe der Integritätsentschädi- gung, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im ange- fochtenen Einspracheentscheid zuerkannt hat. Dabei verlangt die Be- schwerdeführerin in ihrem Hauptantrag, ihr ab Erreichen des Endzu- stands eine angemessene Integritätsentschädigung in der Höhe von min- destens 25 % zu gewähren, während die Beschwerdegegnerin eine Inte- gritätsentschädigung von 10 %, mithin Fr. 12'600.--, als angemessen er- achtet.
8 - b)Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) insbesondere einen Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes ab (BGE 133 I 270 E.3.1). Diese Begründungspflicht wird für das nicht strittige So- zialversicherungsverfahren durch Art. 49 Abs. 3 ATSG konkretisiert. Die- ser Bestimmung zufolge sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Mithilfe dieser Begrün- dungspflicht soll verhindert werden, dass sich die Behörde bei ihrer Ent- scheidung von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person gegebenenfalls ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. In diesem Sinne hat die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet freilich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ob die Be- gründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist keine Frage des formel- len Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurtei- lung der Streitfrage (BGE 129 I 232 E.3.2, 126 I 97 E.2b, 124 V 180 E.1a; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.224; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49 N. 38). c) Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die strittige Integritätsentschä- digung im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 nach Darlegung der massgeblichen Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, Dr. med. F._____ halte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 fest, die Beschwerdeführerin habe durch den Skiunfall vom 13. April 2010 einzig eine Fraktur am Processus anterior calcanei erlitten. Er führe im Weiteren
9 - aus, dass sich infolge dieser Unfallverletzung keine posttraumatische Ar- throse, sondern eine ganz geringe Veränderung arthrotischer Art im cal- ceneo cuboidalen Gelenk entwickelt habe. Unter Einbezug einer eindeuti- gen Verschlechterung sei der Beschwerdeführerin für diese Unfallrestfol- gen auf der Grundlage der SUVA-Tabelle 5 ein Integritätsschaden von 10 % zuzuerkennen. Dr. med. G._____ halte diese Einschätzung als zu- treffend. An der Zusprechung der 10%igen Integritätsschädigung werde damit festgehalten. In dieser Begründung nennt die Beschwerdegegnerin mit den als mass- geblich erachteten ärztlichen Stellungnahmen sowie die zur Bemessung des Integritätsentschädigung herangezogenen SUVA-Tabellen die we- sentlichen Überlegungen von denen sie sich bei der Festlegung der strit- tigen Integritätsentschädigung hat leiten lassen. Diese Begründung er- möglichte es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres, die vor- genommene Bemessung der Integritätsentschädigung nachzuvollziehen und diese sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdegegnerin darü- ber hinausgehend erläutert hätte, weshalb sie das von der Beschwerde- führerin eingereichte, fachunfallchirurgisch-orthopädische Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 bei der Bemessung der Inte- gritätsentschädigung nicht als massgeblich angesehen hat, wäre wün- schenswert gewesen. Ob sie hierzu aufgrund der sie treffenden Begrün- dungspflicht verpflichtet gewesen ist, erscheint jedoch als fraglich, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 27. Januar 2014 das fragliche Gutachten der Sportklinik O.4._____ nur erwähnt, um ihren Eventualantrag auf Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 und Ergänzung des medizinischen Sachverhalts durch weitere Abklärungen zu begründen (vgl. Allgemeine Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act. A] 122). Letztlich kann jedoch offengelassen
10 - werden, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheent- scheid unzureichend begründet hat. d)Selbst wenn dies nämlich zu bejahen wäre, müsste der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014 allein aus diesem Grund nicht aufgehoben werden. Zwar führt die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwere in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 285 E.2.6.1; 132 V 387 E.5.2; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 4.182). Diese Vorausset- zungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu den aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Das Verwal- tungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde ausserdem mit voller Kognition (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N. 5.162). Unter diesen Umstän- den wäre die gerügte Verletzung der Begründungspflicht, die, wenn sie denn zu bejahen wäre, jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend ein- zustufen ist, als geheilt anzusehen. Wegen der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist der angefochtene Einspracheentscheid demnach nicht aufzuheben.
11 - in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag gelten- den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf (Art. 25 UVG). Im Übrigen ist sie entsprechend der Schwere des In- tegritätsschadens abzustufen (Art. 25 UVG). Die Integritätsentschädigung ist mit der Invalidenrente festzulegen oder, falls kein Rentenanspruch be- steht, mit Beendigung der ärztlichen Behandlung zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 UVG). Wird der versicherten Person zunächst keine Rente zuge- sprochen, so kann der versicherten Person die Integritätsentschädigung praxisgemäss mit dem Abschluss der Behandlung zugesprochen werden. Von dieser Möglichkeit wird vor allem Gebrauch gemacht, wenn die IV- Stelle Eingliederungsmassnahmen durchführt und wegen des hiermit ver- bundenen Taggeldanspruches kein Bedürfnis nach einer vorübergehen- den Rente besteht. In einem solchen Fall macht es keinen Sinn, mit dem Entscheid über die spruchreife Integritätsentschädigung zuzuwarten, nur weil der auf anderen Grundlagen beruhende Rentenanspruch noch nicht beurteilt werden kann (vgl. THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 65; ALEXANDRA RUMO-JUNOG / ANDRÉ PIERRE HOL- ZER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, S. 165). b)Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, die auf ei- nen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, a.a.O., S. 80). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität einer versi- cherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
12 - stark beeinträchtigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beur- teilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritätsentschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär fest- zulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 166). c)Dabei ist die Schwere des Integritätsschadens nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV zu bemessen (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat den Integritätsschaden für häufig vorkommende, typische Schäden in Form von Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmt. Die fraglichen, nicht abschliessenden Richtwerte hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weiterentwickelt, in- dem sie für weitere Gesundheitsschäden Tabellen erarbeitet hat. Diese sogenannten SUVA-Tabellen stellen keine Rechtssätze, sondern Verwal- tungsweisungen dar, die als solche für das im Streitfall angerufene Versi- cherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleis- tet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und vom angerufenen Versiche- rungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E. 1c; 113 V 218 E.2b). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV noch in den SUVA- Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des strittigen Integritätsscha- dens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 167).
13 - d)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall an- gerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunder- hebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Er- heblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen kei- ne schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritäts- schadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachver- haltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der exis- tierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.2, U 121/06 vom
14 - medizinischen Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder als Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi- gung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gut- achtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergän- zende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuord- nen (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1724). Dasselbe gilt grundsätz- lich für Gutachten versicherungsinterner Ärzte, wie den von den Unfall- versichern beigezogenen Vertrauensärzten. Stützt sich die angefochtene Verfügung indessen im Wesentlichen oder ausschliesslich auf derartige Beurteilungen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weite- re Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, a.a.O., N. 1730). b)Von diesen beweisrechtlichen Grundsätzen ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem MEDAS-Gutachten vom 16. No-
15 - vember 2012 sowie den vertrauensärztlichen Stellungnahmen zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt hat. aa)Im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 16. November 2012 kamen Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, Dr. med. I., Fachärztin für orthopädische Chirurgie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, sowie med. pract. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer Restsymptomatik mit endgradigen Bewegungsschmerzen bei freiem Bewegungsausmass nach CRPS I am linken Sprunggelenk und nach einer Fraktur am processus anterior calcanei vom 13. April 2010 (Skiunfall), knöchern verheilt bei leichten, posttraumatischen, degenerativen Veränderungen. Diese ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen würden die Beschwerdeführerin in ih- rer Arbeitsfähigkeit (derzeit) beeinträchtigen. Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten diagnos- tizierten sie einen erheblich erhöhten Laborwert Pankreas – Amylase, Verdacht auf ältere Stressfraktur am Processus posterius tali (MRI vom
16 - sollte frühestens in sechs Monaten nach Durchführung der vorgeschlage- nen Therapien bestimmt werden (Bg-act. M 64 S. 41). bb)Nachdem die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen in Frage gestellt und weitere medizinische Abklärungen gefordert hatte, beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mit einer Beurteilung der entspre- chenden Vorbringen. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 fest, das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 16. November 2012 entspreche den bundesgerichtlichen Qualitätsanforderungen. Der von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Dr. med. E., Fach- arzt für Innere Medizin, erhobene Einwand, entgegen der Auffassung der MEDAS-Gutachter mehrere Frakturen am linken Fuss erlitten zu haben, treffe nicht zu. So erwähne Dr. med. L._____ in seinem Untersuchungs- bericht vom September 2012 ein grenzwertiges residuelles Knochen- marksödem laterocaudal im Malleolus lateralis, wahrscheinlich residuell nach CRPS I. Er weise auch auf eine leichtgradige Oberflächenunregel- mässigkeit der calcaneo-cuboidalen Gelenksfläche nach Fraktur hin. An- sonsten stelle er ein normales Kernspintomogramm des linken Sprungge- lenks und des Fusswarzenbereichs fest und vergleiche seinen Befund mit den früheren MRI-Untersuchungen vom 18. Mai 2010, 31. August 2010 und 23. Februar 2011. Daraus ergäbe sich eine klare Regredienz der Ödeme (Bg-act. M 72). Entsprechend den massgeblichen MRI- Untersuchungen sei somit in Übereinstimmung mit den MEDAS- Gutachtern nicht von einer namhaften Arthrose, sondern von einer leich- ten Knorpelunregelmässigkeit am linken Fuss auszugehen. Im Übrigen sei nicht nur das OSG, sondern ebenfalls das untere Sprunggelenk (USG) und die ganze Mittelfussregion untersucht worden, insbesondere auch mittels der von der Beschwerdeführerin geforderten Kontrastmittelgabe. Erwähnt werde in dem im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durchge- führten orthopädischen Status vom 18. September 2012 im Übrigen eine Verminderung der Fusssohlenbeschwielung an der linken Ferse, keine wesentliche Temperaturdifferenz, keine Marmorierung des linken Fusses, lediglich leichte Hyperpigmentierung, keine Hyperhidrosis und keine Glanzhaut. Ausserdem werde linksseitig eine leichte positive vordere Schublade angegeben bei ansonsten stabilen Bandverhältnissen. Insbe- sondere werde die Beweglichkeit in den OSG seitengleich angegeben. Dorsal Flexor- und Plantarflexion – ebenfalls beidseitig – seien praktisch normal. Lediglich endgradig sei die Plantarflexion und Fussaussenrand- hebung linksseitig schmerzhaft. Bei diesen Befunden seien weitere Ab- klärungen nicht erforderlich. Hinsichtlich der Behandlungsvorschläge sei festzuhalten, dass die vorgeschlagenen medikamentösen und konservativ physikalischen Massnahmen sinnvoll seien. Ob sie jedoch drei Jahre nach dem Unfallereignis zu einer namhaften Linderung der Beschwerden führten, sei fraglich. Indes sollten die vorgeschlagenen Behandlungsopti-
17 - onen ausgeschöpft werden (Bg-act. M 72). Im Ergebnis gleich äusserten sich die MEDAS-Gutachter in den Schreiben vom 18. Juni 2013 (vgl. Bg- act. M 76 und 77). cc)Auf entsprechende Nachfrage hin ergänzte Dr. med. F._____ seine Aus- führungen in Bezug auf die begehrte Integritätsentschädigung in der Be- urteilung vom 11. Juni 2013 dahingehend, als aufgrund der durchgemach- ten Fraktur und der CRPS I eine beginnende Arthrose im calcaneo cuboi- dalen Gelenk bestehe. Dies ergebe laut der Tabelle 5 der SUVA (mässige Arthrose) eine Integritätseinbusse von 10 %. Darin sei wohlverstanden ei- ne ganz eindeutige Verschlechterung des derzeitigen Beschwerdebildes miteingerechnet (Bg-act. M 73). An dieser Einschätzung hielt Dr. med. F._____ in der Beurteilung vom 29. Oktober 2013 fest (Bg-act. M 83). In Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Einwänden führte er begründend aus, die Beschwerdeführerin habe eine Fraktur am proces- sus anterior calcenai und nicht am Talus erlitten. Es habe wohl eine Art Bone bruise gegeben. Erfahrungsgemäss sei eine solche Verletzung je- doch nicht als Fraktur zu werten, sondern als vorübergehende Verände- rung, welche im MRI, jedoch nicht in einem konventionellen Röntgenbild festgestellt werden könne. Es habe sich keine posttraumatische OSG- Arthrose entwickelt, sondern eine ganz geringe Veränderung arthrotischer Art im calcaneo cuboidalen Gelenk. Es werde erwähnt, dass eine leicht- gradige Oberflächenunregelmässigkeit der anterior calcaneo cuboidalen Gelenksfläche bestehe. Es sei folglich nicht von einer erheblichen OSG- Arthrose auszugehen. Dies bestätige einerseits die Radiologie, anderer- seits das MEDAS-Gutachten vom 16. November 2012 klar. Aus diesen Gründen sei an der bisherigen Beurteilung und der Höhe der Integritäts- entschädigung festzuhalten (Bg-act. M 83). dd)Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. G., Spezialarzt FMH Chir- urgie, in der Stellungnahme vom 20. Mai 2014. Danach wurde neben der eindeutig unfallkausalen Fraktur des Processus anterior calcanei initial bildgebend eine Bone Bruise-Verletzung am Talus und am medialen Mal- leolus festgestellt. Bei den fraglichen Bone Bruise-Schädigungen handle es sich indessen nicht um eigentliche Frakturen, sondern um Kontusions- verletzungen der betreffenden Knochenabschnitte, die erfahrungsgemäss spontan ausheilten. Eine Verletzung der Syndesmose (Ligamentum tibio- fibulare anterior), wie sie im Bericht von Dr. med. E. vom 10. April 2013 beschrieben werde, sei weder klinisch noch bildgebend nachgewie- sen. Im Vordergrund stehe die Fraktur des Processus anterior calcanei, die im weiteren Verlauf zu einer CRPS I geführt habe, wobei diese Kom- plikation für den heutigen Zustand weiterhin ausschlaggebend sei. Zwi- schenzeitlich seien allerdings die somatischen Komponenten mit Aus- nahme eines kausalgiformen Schmerzsyndroms abgeklungen. Erfah- rungsgemäss dürften auch diese Komponenten innerhalb des nächsten
18 - Jahres zurückgehen. Rein somatisch sei mit dieser Einschränkung auf- grund der letztmals erhobenen Befunde Ende 2013 vom Endzustand aus- zugehen. Gemäss Tabelle 5.2 der SUVA erscheine unter Berücksichti- gung der zu erwartenden Progredienz bei der vorliegenden mässigen USG-Arthrose die Abgeltung des erlittenen unfallkausalen Gesundheits- schadens mit einer Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen (Bg-act. 86). c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im ME- DAS-Gutachten vom 16. November 2012 sowie den von der Beschwer- degegnerin im Weiteren eingeholten, vertrauensärztlichen Stellungnah- men sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruht das MEDAS-Gutachten vom 16. Novem- ber 2012 auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin durch verschiedene Fachärzte. Dagegen haben sich Dr. med. F._____ sowie Dr. med. G._____ mit der Beschwerdeführerin nicht direkt im Rah- men einer persönlichen Untersuchung auseinandergesetzt, sondern ihre Beurteilung allein aufgrund der Akten getroffen. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vermindert ein solches Vorgehen den Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme nur dann nicht, wenn es hauptsächlich um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, für den eine persönliche Untersuchungen der Versicherten nicht erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.7.1, Urteil 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E.3.4.1, I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1). Davon kann im vorliegenden Fall aus- gegangen werden. Denn Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ setzen sich in ihren Beurteilungen primär mit den von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vom 16. November 2012 erhobenen Ein- wänden und den deswegen beantragten ergänzenden Beweisvorkehren auseinander. Soweit sie im Übrigen auf der Grundlage des eingeholten MEDAS-Gutachten den Typus (Arthrose) sowie das Ausmass (mässig) des durch den Unfall vom 13. April 2010 erlittenen dauerhaften Gesund-
19 - heitsschadens umschreiben, haben sie die von den MEDAS-Gutachtern erhobenen Befunde lediglich unter Bezugnahme auf die von ihnen für die Integritätsbemessung für massgebend erachteten Richtwerte eingeordnet und gewichtet. Für diese Beurteilungen war eine persönliche Untersu- chung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Es besteht somit kein Grund, den fraglichen vertrauensärztlichen Stellungnahmen aufgrund des Verzichts auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ei- nen geringeren Beweiswert beizumessen. Schliesslich leuchten sowohl die für das vorliegende Verfahren massgeblichen Ausführungen im ME- DAS-Gutachten vom 16. November 2012 als auch die Beurteilungen von Dr. med. F._____ wie auch jene von Dr. med. G._____ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Insoweit die konsultierten Fachärzte darin von der Auffassung anderer Ärzte abweichen, begründen sie überzeugend, wes- halb sie deren Einschätzung als unzutreffend erachten. In den Akten fin- den sich damit keine konkreten Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sowie den Beurteilungen der von der Beschwerdegegnerin im Weiteren hinzugezogenen Vertrau- ensärzte wecken. Den fraglichen ärztlichen Stellungnahmen ist demnach voller Beweiswert zuzuerkennen. d)Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu über- zeugen. aa)Soweit sie geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte hätten es versäumt, ihre Hüft-, Rücken- und Schulterbeschwerden bei der Bemessung des für die Integritätsentschädigung massgeblichen Integritätsschadens zu berücksichtigen, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung durch die MEDAS-Gutachter am 18., 26. und 28. September 2012 nicht über
20 - entsprechende Beschwerden geklagt hat. Damals gab sie gegenüber den MEDAS-Gutachtern ausschliesslich an, an Schmerzen im linken Fuss zu leiden, die sich beim Gehen verstärkten, weshalb sie sich permanent mit zwei Gehstöcken fortbewegen müsse (vgl. Bg-act. M 64 S. 27, 32, 39 f.). Folgerichtig finden die von der Beschwerdeführerin nunmehr beklagten Hüft-, Rücken- und Schulterschmerzen im MEDAS-Gutachten vom
23 - gen der MEDAS-Gutachter hingegen nicht mehr dokumentiert (vgl. Bg- act. M 64 S. 40). Die fragliche Verletzung ist folglich mehr als drei Jahre nach dem Unfall vom 13. April 2010 ausgeheilt und führt zu keinerlei Be- schwerden mehr. Dr. med. E._____ behauptet denn auch nicht, die Rup- tur des Ligamentum tibiofibulare anterius bestehe nach wie vor und sei für die Beschwerden der Beschwerdeführerin verantwortlich. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Berichte von Dr. med. E._____ als behandelndem Arzt zu berücksichtigen, dass sich der Thera- pieauftrag grundsätzlich von einem Begutachtungsauftrag unterscheidet (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2; FLÜ- CKIGER, a.a.O., N. 4.145). Deshalb und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.3b/cc), ist deren Stellungnahme, sofern darin nicht wichtige Aspekte aufgeführt werden, welche die vom Unfallversicherer zur Beurteilung der medizinischen Situation beigezogenen Fachärzte un- berücksichtigt gelassen haben, grundsätzlich nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eigens für die Beurteilung der geschuldeten Sozialversicherungsansprüche eingeholten fachärztlichen Stellungnah- men zu wecken (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 1742). Im vorliegenden Fall be- nennt Dr. med. E._____ keine wichtigen – und nicht rein subjektiven ärzt- licher Interpretation entsprechenden – Aspekte, die im Rahmen der ME- DAS-Begutachtung und der nachmaligen Beurteilungen durch Dr. med. F._____ sowie Dr. med. G._____ unerkannt geblieben sind. Ebenso we- nig wird die Schlüssigkeit der fraglichen Beurteilungen durch dessen Be- richte in Zweifel gezogen. Die Arztberichte von Dr. med. E._____ vermö- gen daher die Beurteilung der MEDAS-Gutachter und der im Weiteren beigezogenen Vertrauensärzte nicht zu erschüttern. dd)Im Ergebnis gleich verhält es sich hinsichtlich des Berichts der BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 (Bg-act. A 122b S. 11). Der begutachten-
24 - de MEDAS-Neurologe, Dr. med. H._____, hat die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und in Kenntnis der medizinischen Vorakten fest- gestellt, dass die Beschwerdeführerin an einem abklingenden CRPS vom Typ I nach Fraktur im Fussbereich links leide, das aufgrund des derzeiti- gen Zustandsbildes die diagnostischen Kriterien der Leitlinien der deut- schen Gesellschaft für Neurologie zur Diagnose eines CRPS klinisch nicht mehr erfülle. Aufgrund der medizinischen Vorakten und der erhobe- nen Befunde könnten die beklagten Beschwerden jedoch einem CRPS I zugeordnet werden. Dabei sei die Versicherte aktuell und für ungefähr weitere sechs Monaten bis zum vollständigen Abklingen der Symptome unter adäquater Therapie im Stehen und Gehen eingeschränkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei sie deshalb zu 100 % arbeits- unfähig. Eine adaptierte Tätigkeit könne sie ab sofort aufnehmen. Die in den Akten vorhandenen, früheren neurologischen Einschätzungen wür- den sich mit dieser Einschätzung decken (Bg-act. M 64 S. 32 f.). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird durch die Ausführungen im Bericht der BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 nicht erschüttert. Freilich wird darin festgehalten, die derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht nur durch eine subtalare Arthrose, sondern ausserdem durch ein chronisch regionales Schmerzsyndrom bedingt. Zwar sei das klinisch fassbare CRPS weitgehend verschwunden, jedoch müssten in Ermange- lung einer psychiatrischen Erklärung und anderer schmerzauslösender Faktoren die persistierenden behinderungsbestimmenden Schmerzen dem CRPS im Sinne einer neuropathischen Hyperalgie (wohl Hyperalge- sie) zugeordnet werden. Hierbei handle es sich um eine klinische Störung, die unabhängig von Art und Lokalisation einer vorangegangenen Schädigung, distal generalisiert, sockenförmig an der betroffenen Extre- mität, über Jahre die Symptome der autonomen Störung überdauern kön- ne (Bg-act. A 122b S. 11). Die fragliche Einschätzung beruht auf dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzbild, das seit der MEDAS-
25 - sowie der fachunfallchirurgisch-orthopädisches Begutachtung durch die Sportklinik O.4._____ keine Veränderung erfahren hat (vgl. Bg-act. M 64 S. 27, Bg-act. A 122b). Weder Dr. med. H._____ (MEDAS Ostschweiz) noch Dr. med. M._____ (Sportklinik O.4._____) diagnostizieren aufgrund dieses residuellen Beschwerdebildes eine Hyperalgie. Unter diesen Um- ständen begründet der Bericht des BEFAS Appisberg vom 9. Januar 2014 keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des be- gutachtenden MEDAS-Neurologen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. April 2010 am linken Fuss eine CPRS I entwickelt hat, die sich rund vier Jahre nach dem inter- essierenden Unfallereignis vollständig zurückgebildet hat. e)In Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der vorangehenden Überlegungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 13. April 2010 im Wesentlichen eine Fraktur am processus anterior calcanei erlit- ten hat, die zur Ausbildung einer CPRS I, derzeit vollständig remittiert, und einer beginnenden Arthrose am linken oberen Sprunggelenk geführt hat, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz mässig ausgebildet ist und derzeit zu einer Funktionsminderung des linken Bei- nes von einem Drittel führen dürfte. Dass weitere Beweisvorkehren, ins- besondere die Einholung eines Verlaufsgutachtens, an diesem Beweiser- gebnis etwas zu ändern vermag, kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden, zumal die von der Beschwerdegegnerin beige- zogenen Vertrauensärzte diese Frage eingehend geprüft und den rechts- erheblichen Sachverhalt durch das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. November 2012 mit überzeugender Begründung übereinstim- mend als hinreichend erstellt zu betrachten ist. Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich ausreichend abgeklärt. Demzufolge ist auf die weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrem
26 - Eventualantrag begehrten Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2013 vom 19. Juni 2013 E.4, 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E.2.2.1; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 4.175; MÜLLER, a.a.O., N. 970, 972).
29 - 5-15 %. Dieser Richtwert wird in den SUVA-Tabellen 2 und 5 dahinge- hend konkretisiert, als bei einer Gelenksresektion, einer Arthrodese des OSG (operative Versteifung des OSG-Gelenks, SUVA-Tabelle 5) sowie einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im rechten Winkel von ei- nem Integritätsschaden von 15 % auszugehen ist. Daraus lässt sich fol- gern, dass der Integrationsschaden bei einer mässigen OSG-Arthrose nach der Systematik der SUVA-Tabellen 15 % zu betragen hat, wenn da- durch die Beweglichkeit des OSG erheblich beeinträchtigt wird. Hinsicht- lich der Beweglichkeit des OSG der Beschwerdeführerin wird im MEDAS- Gutachten vom 16. November 2012 ausgeführt, nur die Plantarflexion und Fussaussenrandhebung linksseitig sei schmerzhaft, während das OSG seitengleich bewegt werden könne und die dorsal Flexor- und Plantarefle- xion – ebenfalls beidseitig – praktisch normal seien. Entsprechend be- schreiben die MEDAS-Gutachter die Restsymptomatik als endgradigen Bewegungsschmerzen bei freiem Bewegungsausmass am linken OSG (Bg-act. M 64, vgl. auch Bg-act. M 72). Bei diesem Befund kann eine er- hebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit des OSG ausgeschlossen werden. In den Akten finden sich im Übrigen keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass die zu beurteilende Arthrose im Grenzbereich zur schwe- ren Arthrose anzusiedeln wäre. Im Gegenteil ist in den massgeblichen ärztlichen Stellungnahmen von einer leichten Knorpelunregelmässigkeit am linken Fuss (MEDAS-Gutachten) bzw. einer beginnenden Arthrose (Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____) die Rede. Wenn die Be- schwerdegegnerin vor diesem Hintergrund annimmt, der strittige Inte- gritätsschaden habe sich im unteren bis mittleren Bereich des in der SU- VA-Tabelle 5 für mässige OSG-Arthrosen festgelegten Toleranzbereichs zu bewegen, ist dies nicht zu beanstanden. Ebenso erweist es sich als gerechtfertigt, wenn sie den Integritätsschaden ausgehend von dieser Einschätzung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progredienz
30 - aufgrund der entsprechenden Empfehlungen der hinzugezogenen Ver- trauensärzte auf 10 % festgelegt hat. e)Dem dagegen erhobenen Einwand, der strittige Integritätsschadens müs- se aufgrund des Gutachtens der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 festgelegt werden, kann nicht gefolgt werden. Laut der im fraglichen Gut- achten von Dr. med. M._____ vertretenen Auffassung hat das linke Bein der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls vom 13. April 2010 eine Funktionsminderung von einem Drittel erfahren (Bg-act. A 122b S. 10). Wird diese Einschätzung als Ausgangspunkt für die Festlegung des strit- tigen Integritätsschadens genommen, so wäre der für die vollkommene Gebrauchsunfähigkeit eines Beines in der SUVA-Tabelle 2 festgelegte In- tegritätsschaden von 50 % als Richtwerte für die Bemessung des stritti- gen Integritätsschadens anzusehen. Davon ausgehend wäre unter Berücksichtigung der angenommenen Funktionsminderung von einem Drittel ein Integritätsschaden von 16.70 % (50 % : 3) anzunehmen. Ein solcher Integritätsschaden läge nicht nur über den in der SUVA-Tabelle 2 für mässige Arthrosen festgelegten Richtwerten, sondern ebenfalls über dem Integritätsschaden, von welchem im Falle einer Gelenksresektion und Arthrodese (SUVA-Tabelle 5) sowie eines versteiften OSG-Gelenks (SUVA-Tabelle 2) auszugehen wäre. Die im Gutachten der Sportklinik O.4._____ vom 5. März 2013 vorgenommene Einschätzung des unfallbe- dingten Gesundheitsschadens steht somit im Widerspruch zu den in den SUVA-Tabellen festgelegten Richtwerten, welche die vom Bundesrat im Anhang 3 zur UVV erlassenen Skalen weiterentwickeln und eine rechts- gleiche Festlegung des Integritätsschadens ermöglichen sollen. Die Ein- schätzung von Dr. med. M._____, die ohne Bezugnahme auf dieses Sys- tem erfolgt und mit den darin enthaltenen Richtwerten nicht vereinbar ist, taugt daher nicht als Grundlage für die Bemessung des strittigen Inte- gritätsschadens. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die fragliche Beur-
31 - teilung bei der Bemessung des Integritätsschadens zu Recht unberück- sichtigt gelassen und den Integritätsschaden ausschliesslich unter Zu- grundelegung des MEDAS-Gutachtens vom 16. November 2012 sowie der Stellungnahmen der hinzugezogenen Vertrauensärzte, Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____, auf 10 % festgelegt. f)Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin bei einem Integritätsschaden von 10 % und einem versicherten Höchstverdienst von Fr. 126'000.-- (Art. 22 Abs. 1 UVV) eine Integritäts- entschädigung von Fr. 12'600.-- schuldet. Der angefochtene Einspra- cheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos. Für das vorliegende Verfahren werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Als zuständige Sozialversiche- rungsträgerin hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtskraftbescheinigung]
32 - 4.[Mitteilungen]