VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 101 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Decurtins als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.+B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.A., der seit Dezember 2003 eine ordentliche AHV- sowie eine BVG- Rente bezieht, liess sich von seiner ersten Ehefrau im Jahre 2003 schei- den und hat ihr gemäss Scheidungsurteil seither monatliche Unterhalts- beiträge in Höhe von Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Seine jetzige Ehefrau, B., mit der er seit März 2007 verheiratet ist, ist nicht erwerbstätig und seit dem 1. August 2013 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Nich- terwerbstätige erfasst. Zuvor war sie an ihrem vorherigen Wohnort von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erfasst. 2.Am 22. August 2013 erhielt B._____ von der Ausgleichskasse eine Akon- to-Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom
  1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 mit einem zu entrichtenden Betrag in Höhe von Fr. 676.25. Gemäss einer Nachtragsverfügung vom
  2. August 2013, welcher nach wie vor ein Reinvermögen von Fr. 23'277.--, nun jedoch ein jährliches Renteneinkommen von Fr. 397'460.-- statt Fr. 794'900.-- zugrunde lag, war für die nämliche Peri- ode noch ein Beitrag in Höhe von Fr. 315.50.-- fällig. 3.Nachdem die Ausgleichskasse von den Steuerbehörden die Steuermel- dung AHV für das Jahr 2013 erhalten hatte, erliess sie am 26. Juni 2014 schliesslich die definitive Beitragsverfügung, welche sich für die vorer- wähnte Periode vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 auf Fr. 631.-- belief. Dabei ging die Ausgleichskasse von einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 680'960.-- sowie von einem Reinvermögen per Ende 2013 von Fr. 73'282.--, mithin einem massgebenden Vermögen von Fr. 754'242.-- aus. 4.Auf entsprechendes Ersuchen von A._____ lehnte es die Ausgleichskas- se mit Schreiben vom 1. Juli 2014 unter Verweis auf eine einschlägige Wegleitung des Eidgenössischen Departements des Innern ab, die mo-
  • 3 - natlich auszurichtenden Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'600.-- von seinem Renteneinkommen abzuziehen. 5.Am 10. Juli 2014 erhoben A.+B._____ gegen die Beitragsverfügung vom
  1. Juni 2014 fristgerecht Einsprache und beantragen deren Aufhebung resp. Neuerstellung unter Verminderung des massgebenden Vermögens um die Alimentenzahlungen von Fr. 1'600.-- pro Monat resp. Fr. 19'200.-- pro Jahr. Dabei verwiesen sie auf eine beigelegte frühere Beitragsverfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau aus dem Jahre 2009, welcher – unter Abzug der Alimentenzahlungen – ein massgebendes Vermögen von Fr. 400'000.-- zugrunde lag. 6.Mit Entscheid vom 8. August 2014 wies die Ausgleichskasse diese Ein- sprache ab und führte aus, dass die an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bezahlten Beiträge gemäss konstanter Rechtsprechung nicht vom massgebenden Renteneinkommen abgezogen werden können. 7.Gegen diesen abschlägigen Entscheid erhoben A.+B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. August 2014 Beschwerde ans Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragten die Abweisung des Ein- spracheentscheids, die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 26. Juni 2014 sowie die Erstellung einer neuen Beitragsberechnung für die Peri- ode vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Dabei monierten sie, dass die Ausgleichkasse bei der Berechnung des massgebenden Vermögens die im Scheidungsurteil aus dem Jahre 2003 festgesetzten Alimentenzahlungen von Fr. 19'200.-- pro Jahr nicht in Abzug gebracht habe. Dass die Beitragspflicht für Alimentenzahlungen deren Schuldner treffe, sei nicht logisch. Bei der Steuerdeklaration könne dieser Betrag ja auch in Abzug gebracht werden, da es sich nicht um Renteneinkommen handle, über das der Rentner verfügen könne. Die vormals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Aargau habe die Alimentenzahlungen stets vom Renteneinkommen abgezogen. Vermutlich zufolge einer Intervention
  • 4 - der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hätten sie von der Aus- gleichskasse Aargau nun massive Nachzahlungsrechnungen in der Höhe von Fr. 1'536.80 erhalten. Sodann zogen die Beschwerdeführer sowohl die Begründung anhand der Unterscheidung zwischen Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen als auch den Verweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960 in Zweifel. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Aus- gleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die zitierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge- richts in jüngeren Urteilen bestätigt worden sei. Zudem wies sie darauf hin, dass die Nachzahlungsrechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Aargau nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sei- en. 9.Mit Stellungnahme vom 8. September 2014 vertieften die Beschwerdefüh- rer ihren Standpunkt und führten ergänzend aus, dass das in die Bei- tragsberechnung des Jahres 2013 miteinbezogene Vermögen ebenfalls falsch sei; wie sich aus der Steuerabrechnung für das Jahr 2013 ergebe, sei am Ende jenes Jahres kein Reinvermögen vorhanden gewesen. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin reichten die Beschwerdeführer am
  1. November 2014 die entsprechende definitive Veranlagungsverfügung inkl. Veranlagungsdetails nach. 10.Am 22. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Ver- weis auf ihre Vernehmlassung sowie den angefochtenen Entscheid expli- zit auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2014. Solche Einspracheent- scheide unterliegen gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das kanto- nale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Versicherten zur Zeit der Be- schwerdeerhebung (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vorliegend haben die Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ GR, weshalb die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als Verfügungsadressatin, diejenige des Be- schwerdeführers aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Ehegatten bei Streitigkeiten um die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 59 N 10 mit Verweis auf BGE 126 V 455 E.2b/bb). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen sind im Folgenden einerseits die Berechnung des beitragsrelevanten Einkommens resp. die Frage, ob die an die geschie- dene Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen zu Recht nicht in Abzug gebracht worden sind, sowie andererseits die Berechnung des massge- benden Vermögens.
  • 6 -
  1. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
  2. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Entsprechend Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten nach ihren sozialen Verhältnissen festgesetzt. Sofern nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich die Beiträge aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der nichterwerbstätigen Versicherten, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 zu multiplizieren ist. Das Vermögen einschliesslich des mit 20 mul- tiplizierten Rentenbetrags ist für die Berechnung des Beitrags auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 830.101]). Bei verheirateten Nichterwerbstätigen bemessen sich ihre Beiträge auf- grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festge- setzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am
  3. Dezember (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 78 vom
  4. Januar 2014 E.3). b)Es steht unbestrittenermassen fest, dass die am 19. Oktober 1954 gebo- rene und damit mittlerweile 60-jährige Beschwerdeführerin für den fragli- chen Zeitraum vom 1. August 2013 (Zeitpunkt des Umzugs in den Kanton Graubünden) bis zum 31. Dezember 2013 als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO-beitragspflichtig war. Ihr Ehemann ist Rentner und AHV- Bezüger, weshalb sich ihre AHV-Beiträge – wie vorstehend ausgeführt – aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen (Art. 28 Abs. 4 sowie Abs. 1-3 AHVV). Uneinig sind sich die
  • 7 - Parteien indes über die Beitragshöhe resp. über das der Berechnung zu- grunde liegende Renteneinkommen (vgl. sogleich Erwägung 3) und Ver- mögen (vgl. nachfolgend Erwägung 4).
  1. a)Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im wei- testen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen zum Un- terhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkom- mensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichter- werbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, so müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Bei- tragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 125 V 230 E.3b mit weite- ren Hinweisen). Art. 23 Abs. 1 AHVV bestimmt, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Ren- teneinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechts- kräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermu- tung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die ordentliche Einkommens- ermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnah- men einzugreifen hat. Der Versicherte hat demnach seine Rechte im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Aus- gleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich; jede rechtskräftige Steuerveranlagung hat die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (BGE 110 V 369 E.2b). b)Hinsichtlich der Berechnung des Renteneinkommens bringen die Be- schwerdeführer insbesondere vor, die vom Ehemann für seine geschie- dene Ehefrau zu entrichtenden Alimentenzahlungen von Fr. 19'200.-- pro
  • 8 - Jahr seien vom massgebenden Einkommen in Abzug zu bringen, da es sich hierbei nicht um Einkommen handle, über das der Rentner verfügen könne. Die Hinzurechnung dieses "Durchlaufbetrages", der kraft Schei- dungsurteil geschuldet sei, habe mit einer Festsetzung der Beiträge nach den sozialen Verhältnissen nichts mehr zu tun – bei der Steuerdeklaration könne dieser Betrag auch ohne Probleme in Abzug gebracht werden. c)Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts aus dem Jahre 1960, wonach die an den Unterhalt des geschiede- nen Ehegatten bezahlten Beiträge nicht vom massgebenden Rentenein- kommen abgezogen werden können; es handle sich dabei um eine nor- male Einkommensverwendung wie irgend eine andere Schuldentilgung aus laufendem Einkommen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 229/59 vom 10. März 1960 in: ZAK 1960 S. 313 f.). Auch wenn den Beschwerdeführern insofern beizupflichten ist, als es sich hier- bei um ein relativ altes Urteil handelt, ist es entgegen ihrer Auffassung nicht "schon längst überholt". Trotz der in der Lehre geäusserten Kritik und der seitherigen Rechtsentwicklung im Bereich der steuerlichen Be- handlung von Unterhaltsbeiträgen hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht diese Rechtsprechung in BGE 127 V 65 nämlich explizit bestätigt (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 189 ff. mit Verweisen auf die Kri- tik sowie die Rechtsentwicklungen im Steuerbereich). Im erwähnten Entscheid wurde ausgeführt, dass der Begriff des Renten- einkommens gemäss Art. 28 AHVV vom Begriff der Rente oder des Ein- kommens im Sinne des Steuerrechts unabhängig sei, weshalb es aus Sicht der AHV bedeutungslos sei, wie das zu berücksichtigende Vermö- gen steuerlich behandelt werde. Auch würden sich die in der AHV zuge- lassenen Abzüge nicht mit denjenigen des Steuerrechts decken. Für Nichterwerbstätige stütze sich Art. 28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne besondere Abzüge vorzusehen. Dies erkläre sich aus der Tatsache,

  • 9 - dass die Abzugsfähigkeit der Unkosten prinzipiell auf Aufwendungen be- schränkt sei, welche für den Erwerb des Einkommens notwendig oder damit unmittelbar verbunden seien. Ferner würden die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vorsehen, die an den geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Fehle es in diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so brauche sich die Rechtsent- wicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der Steuerharmoni- sierung – wo Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen des Schuldners abgezogen werden können – nicht zwingend auf die AHV auszuwirken. Auch wenn es im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit besser entsprechen würde, so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Die Tat- sache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten würden, sei an sich kein genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige – namentlich auf Selbständigerwerbende, welche die Unterhaltsbeiträge an den geschie- denen oder getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzli- chen Ordnung nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen könnten – eine Unterscheidung zu treffen (vgl. BGE 127 V 65 E.4 mit wei- teren Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richts H 94/04 vom 26. Juli 2004 E.2 und H 234/01 vom 4. Februar 2002 E.2d). Dass die vorerwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit beansprucht, ergibt sich sowohl aus der Literatur (vgl. etwa UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,

  1. Aufl., Zürich 2012, Art. 10 N 37) als auch aus der Wegleitung des Eid- genössischen Departements des Innern (EDI) über die Beiträge der
  • 10 - Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2091. Im Urteil 234/01 vom 4. Februar 2002 hielt das Eidgenössische Versiche- rungsgericht zudem fest, dass dies selbstredend auch für die Festsetzung der AHV-Beiträge einer Versicherten gelte, deren Ehegatte (der selbst be- reits Rentner war) zu Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet sei (vgl. E.3a). Damit ist das Vorbringen der Beschwerdefüh- rer in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2014, wonach sich ihre Ausgangslage nicht mit der Konstellation vergleichen lasse, welche BGE 127 V 65 zugrunde gelegen habe, von der Hand zu weisen. d)Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass die geschiedene Ehefrau selber bereits AHV-Bezügerin und damit nicht mehr beitragspflichtig sei. Wie vorstehend erwähnt, müssen bei der Beitragsbe- rechnung sämtliche Leistungen berücksichtigt werden, welche zum Un- terhalt der versicherten Person beitragen resp. welche die sozialen Ver- hältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. vorstehend Erwägung 3a). Dies gilt unabhängig davon, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte beitragspflichtig ist oder nicht (vgl. dazu BGE 127 V 65 E.4d/bb, wonach steuerrechtliche Überlegungen bezüglich einer Doppelbesteue- rung nicht ohne weiteres in den Bereich der AHV-Beiträge übertragen werden können). e)Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens korrekt vorgegangen ist und die Alimentenzahlungen in Höhe von Fr. 19'200.-- pro Jahr unter Bezugnah- me auf die zitierte Rechtsprechung zu Recht nicht in Abzug gebracht hat. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des postulierten Analo- gieschlusses zum Steuerrecht sowie die Kritik am Vergleich zwischen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen und der fehlenden Ak-

  • 11 - tualität des von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteils des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960 von der Hand zu wei- sen. f)Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die vormals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Aargau den Abzug der Alimentenzahlungen – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – gewährt hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen kön- nen sich die Beschwerdeführer nicht auf eine irgendwie geartete Gleich- behandlung im Unrecht berufen, und zum anderen unterstreichen die vor- liegend nicht streitgegenständlichen Nachzahlungsrechnungen der Aus- gleichskasse des Kantons Aargau – so bedauerlich diese für die Be- schwerdeführer auch sein mögen – gerade die Rechtmässigkeit des Vor- gehens der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Rentenein- kommens. Mit diesen Nachveranlagungen, über dessen Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist, holt der Kanton Aar- gau Versäumtes nach.

  1. a)In der Beitragsverfügung vom 26. Juni 2014 wurde das für die Beitrags- bemessung relevante Reinvermögen (vgl. vorstehend Erwägung 2a) per 31. Dezember 2013 mit Fr. 73'282.-- veranschlagt. Diesen Betrag monieren die Beschwerdeführer insofern als falsch, als am Ende des Jah- res 2013 – nach dem Verkauf einer Eigentumswohnung, den in diesem Zusammenhang zu begleichenden Grundstückgewinnsteuern und der In- vestition in eine neue Liegenschaft im Kanton Graubünden – gemäss der Steuerabrechnung des Kantons Graubünden gar kein Reinvermögen vor- handen gewesen sei. b)Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV haben die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Dabei sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskas-
  • 12 - sen verbindlich (Art. 29 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV so- wie vorstehend Erwägung 3a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist schon aufgrund der vom Ge- setz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen nicht möglich, da jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die Vermutung für sich hat, sie entspreche dem wirtschaftli- chen Sachverhalt (BGE 110 V 369 E.2b). Nicht relevant für die Berech- nung des beitragsrelevanten Vermögens ist demnach die von den Be- schwerdeführern eingereichte definitive Steuerrechnung vom 22. April 2014, welche – nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 130'000.-- – ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- ausweist. c)Sowohl aus der von den Beschwerdeführern am 21. November 2014 auf Verlangen nachgereichten definitiven Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2013 (vgl. Reinvermögen I auf Seite 3) als auch aus der für die Beschwerdegegnerin ebenfalls verbindlichen Steuermeldung AHV (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 10) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2013 gemeinsam über ein Rein- vermögen von Fr. 146'564.-- verfügt haben. Damit ist die Beschwerde- gegnerin bei der vorliegend umstrittenen Beitragsberechnung für die Be- schwerdeführerin zu Recht von einem Reinvermögen per 31. Dezember 2013 von Fr. 73'282.-- (d.h. die Hälfte von Fr. 146'564.--) ausgegangen (vgl. Nachtragsverfügung vom 26. Juni 2014 in Bg-act. 11).
  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 massgebende Renteneinkommen und Reinvermögen korrekt veranschlagt hat. Insbe- sondere hat sie die vom Ehegatten an dessen geschiedene Ehefrau zu entrichtenden Alimentenzahlungen von Fr. 19'600.-- pro Jahr zu Recht nicht vom beitragsrelevanten Renteneinkommen in Abzug gebracht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2014 erweist sich
  • 13 - demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 101
Entscheidungsdatum
13.01.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026