VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 101 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Decurtins als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.+B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
8 - Jahr seien vom massgebenden Einkommen in Abzug zu bringen, da es sich hierbei nicht um Einkommen handle, über das der Rentner verfügen könne. Die Hinzurechnung dieses "Durchlaufbetrages", der kraft Schei- dungsurteil geschuldet sei, habe mit einer Festsetzung der Beiträge nach den sozialen Verhältnissen nichts mehr zu tun – bei der Steuerdeklaration könne dieser Betrag auch ohne Probleme in Abzug gebracht werden. c)Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts aus dem Jahre 1960, wonach die an den Unterhalt des geschiede- nen Ehegatten bezahlten Beiträge nicht vom massgebenden Rentenein- kommen abgezogen werden können; es handle sich dabei um eine nor- male Einkommensverwendung wie irgend eine andere Schuldentilgung aus laufendem Einkommen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 229/59 vom 10. März 1960 in: ZAK 1960 S. 313 f.). Auch wenn den Beschwerdeführern insofern beizupflichten ist, als es sich hier- bei um ein relativ altes Urteil handelt, ist es entgegen ihrer Auffassung nicht "schon längst überholt". Trotz der in der Lehre geäusserten Kritik und der seitherigen Rechtsentwicklung im Bereich der steuerlichen Be- handlung von Unterhaltsbeiträgen hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht diese Rechtsprechung in BGE 127 V 65 nämlich explizit bestätigt (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 189 ff. mit Verweisen auf die Kri- tik sowie die Rechtsentwicklungen im Steuerbereich). Im erwähnten Entscheid wurde ausgeführt, dass der Begriff des Renten- einkommens gemäss Art. 28 AHVV vom Begriff der Rente oder des Ein- kommens im Sinne des Steuerrechts unabhängig sei, weshalb es aus Sicht der AHV bedeutungslos sei, wie das zu berücksichtigende Vermö- gen steuerlich behandelt werde. Auch würden sich die in der AHV zuge- lassenen Abzüge nicht mit denjenigen des Steuerrechts decken. Für Nichterwerbstätige stütze sich Art. 28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne besondere Abzüge vorzusehen. Dies erkläre sich aus der Tatsache,
9 - dass die Abzugsfähigkeit der Unkosten prinzipiell auf Aufwendungen be- schränkt sei, welche für den Erwerb des Einkommens notwendig oder damit unmittelbar verbunden seien. Ferner würden die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vorsehen, die an den geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Fehle es in diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so brauche sich die Rechtsent- wicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der Steuerharmoni- sierung – wo Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen des Schuldners abgezogen werden können – nicht zwingend auf die AHV auszuwirken. Auch wenn es im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit besser entsprechen würde, so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Die Tat- sache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten würden, sei an sich kein genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige – namentlich auf Selbständigerwerbende, welche die Unterhaltsbeiträge an den geschie- denen oder getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzli- chen Ordnung nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen könnten – eine Unterscheidung zu treffen (vgl. BGE 127 V 65 E.4 mit wei- teren Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richts H 94/04 vom 26. Juli 2004 E.2 und H 234/01 vom 4. Februar 2002 E.2d). Dass die vorerwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit beansprucht, ergibt sich sowohl aus der Literatur (vgl. etwa UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
10 - Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2091. Im Urteil 234/01 vom 4. Februar 2002 hielt das Eidgenössische Versiche- rungsgericht zudem fest, dass dies selbstredend auch für die Festsetzung der AHV-Beiträge einer Versicherten gelte, deren Ehegatte (der selbst be- reits Rentner war) zu Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet sei (vgl. E.3a). Damit ist das Vorbringen der Beschwerdefüh- rer in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2014, wonach sich ihre Ausgangslage nicht mit der Konstellation vergleichen lasse, welche BGE 127 V 65 zugrunde gelegen habe, von der Hand zu weisen. d)Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass die geschiedene Ehefrau selber bereits AHV-Bezügerin und damit nicht mehr beitragspflichtig sei. Wie vorstehend erwähnt, müssen bei der Beitragsbe- rechnung sämtliche Leistungen berücksichtigt werden, welche zum Un- terhalt der versicherten Person beitragen resp. welche die sozialen Ver- hältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. vorstehend Erwägung 3a). Dies gilt unabhängig davon, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte beitragspflichtig ist oder nicht (vgl. dazu BGE 127 V 65 E.4d/bb, wonach steuerrechtliche Überlegungen bezüglich einer Doppelbesteue- rung nicht ohne weiteres in den Bereich der AHV-Beiträge übertragen werden können). e)Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens korrekt vorgegangen ist und die Alimentenzahlungen in Höhe von Fr. 19'200.-- pro Jahr unter Bezugnah- me auf die zitierte Rechtsprechung zu Recht nicht in Abzug gebracht hat. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des postulierten Analo- gieschlusses zum Steuerrecht sowie die Kritik am Vergleich zwischen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen und der fehlenden Ak-
11 - tualität des von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteils des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts aus dem Jahre 1960 von der Hand zu wei- sen. f)Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die vormals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Aargau den Abzug der Alimentenzahlungen – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – gewährt hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen kön- nen sich die Beschwerdeführer nicht auf eine irgendwie geartete Gleich- behandlung im Unrecht berufen, und zum anderen unterstreichen die vor- liegend nicht streitgegenständlichen Nachzahlungsrechnungen der Aus- gleichskasse des Kantons Aargau – so bedauerlich diese für die Be- schwerdeführer auch sein mögen – gerade die Rechtmässigkeit des Vor- gehens der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Rentenein- kommens. Mit diesen Nachveranlagungen, über dessen Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist, holt der Kanton Aar- gau Versäumtes nach.