VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 84 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli , Aktuar Simmen URTEIL vom 20. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin
2 - weitere Verfahrensbeteiligte: B._____ AG, C._____ GmbH, D._____ SA, Beigeladene betreffend sozialversicherungsrechtlicher Status
3 - 1.Nach über 30-jähriger Tätigkeit, zuletzt als Partner sowie Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates bei der B._____ AG trat A._____ per 30. Juni 2012 aus der B._____ AG aus. Das entsprechende Anstellungsverhältnis wurde aufgelöst. 2.Am 10. Juli 2012 wurde das Einzelunternehmen A._____ ins Handelsre- gister des Kantons Graubünden eingetragen. In der Folge meldete sich A._____ am 23. Juli 2012 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender an. Gemäss eingereichtem Businessplan beträgt das beabsichtigte jährli- che Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Fr. 60‘000.--. Mit Feststellungsverfügungen vom 31. Januar 2013 teilte die Ausgleichskas- se A._____ mit, dass es sich bei den Mandatsverhältnissen B._____ AG, C._____ GmbH und D._____ SA um unselbständige Erwerbseinkünfte handle. Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2013 wies die Ausgleichskasse mit drei separaten Einspracheentscheiden vom 24. Juni 2013 ab. Begründend führte die Ausgleichskasse was folgt aus: • Mit der Ausübung der Tätigkeit für die B._____ AG (Betreuung eines Beratungsmandats in leitender Stellung) würden A._____ keine nen- nenswerten, selbstgetragenen Unkosten anfallen. Im Umstand, dass bei der C._____ GmbH Geschäftsräumlichkeiten für monatlich Fr. 100.- gemietet würden, sei kein genügendes unternehmerisches Risiko zu sehen. Die Beratungstätigkeit von A._____ bei der B._____ AG sei we- sentlich an sein exklusives Expertenwissen und letztlich an seine Per- son geknüpft. Bei versicherten Personen, die in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig seien, seien an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkma- le diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müss- ten. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit im Vergleich zu früher nichts Wesentliches geändert habe und es sich dabei um Ar- beiten handle, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeit- nehmende ausgeführt würden, spreche eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. In der vertraglichen Vereinbarung sei
4 - weder ein unternehmerisches Risiko im Sinne von wesentlichen Investi- tionen oder Verlustrisiken auszumachen, noch könne von einer wirt- schaftlichen und arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit die Rede sein. Auch wenn A._____ frei sei, wie er seine Zeit einteile und die Ver- einbarung wenig über die zu erbringenden Dienstleistungen aussage, so sei doch in Ziff. 2 des Vertrages ein eindeutiges Weisungsrecht des Arbeitgebers und Unterordnungsverhältnis von A._____ auszumachen. Auch die für A._____ zuständige Ausgleichskasse für das schweizeri- sche Bankgewerbe habe bestätigt, dass es sich im vorliegenden Sach- verhalt eindeutig um unselbständiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 5 AHVG handle. Folglich habe die B._____ AG die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge direkt mit der zuständigen Ausgleichskas- se des schweizerischen Bankgewerbes abzurechnen. • A._____ sei am 20. August 2012 als Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer der C._____ GmbH ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden. Als verantwortliches Organ der Gesellschaft ver- füge A._____ über Mitbestimmungs- und Entscheidungsbefugnisse. Ein unabhängiges Handeln in eigenem Namen werde durch diese organisa- torische Einbindung weitgehend ausgeschlossen. Zusätzlich sei zwi- schen der C._____ GmbH und A._____ per 1. Juli 2012 ein Dienstleis- tungsvertrag abgeschlossen worden. Gemäss Vertrag werde A._____ beauftragt, die Buchhaltung, die Jahresabschlüsse sowie die Steuerer- klärungen zu erstellen. Das vereinbarte Honorar betrage Fr. 500.-- für das Geschäftsjahr 2011 beziehungsweise Fr. 1‘000.-- für die folgenden Jahre. Gemäss Businessplan betrage die Jahresentschädigung an A._____ indes Fr. 5‘000.--. Folglich gehe die Funktion von A._____ über die im Dienstleistungsvertrag umschriebene Tätigkeit hinaus. Als Organ und Geschäftsführer sei er mit der strategischen und operativen Geschäftsführung betraut. Zudem sei die im Dienstleistungsvertrag ver- einbarte sechsmonatige Kündigungsfrist ein typisches Merkmal des Ar- beitsvertrages. Auch Koordinationsgesichtspunkten sei bei Erwerbstäti- gen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für denselben Ar- beit- oder Auftraggeber ausübten, Rechnung zu tragen. A._____ sei weder haupt- noch nebenberuflich als selbständiger Treuhänder tätig. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spreche die gleichzei- tige Tätigkeit für mehrere Auftraggebende in eigenem Namen, ohne in- dessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend sei dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebenden anzu- nehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Zur Vermeidung eines aufgesplitterten Versicherungsverhältnisses sollten daher verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber nicht teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, zumal A._____ die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht erfülle. Somit habe die C._____ GmbH die Sozialversi-
5 - cherungsbeiträge auf dem gesamten an A._____ ausgerichteten Ar- beitsentgelt direkt mit der Ausgleichskasse abzurechnen. • Die D._____ SA bezwecke den Betrieb von einem oder mehreren Pfle- geheimen in der Planungsregion N.. A. sei Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft. Zudem sei er auch Mitglied des Stif- tungsrates der E., welche unter anderem die Errichtung und den Betrieb der Heime für pflegebedürftige Personen bezwecke. Neben den ordentlichen Aufgaben als Verwaltungsratspräsident der D. SA, als Mitglied des Stiftungsrates der E._____ und der Baukommission sei A._____ vorwiegend mit spezifischen Fragen der Finanzierung rund um das Pflegeheim beschäftigt sowie für wichtige Personalfragen verant- wortlich. Die Sitzungsgelder und Entschädigungen würden von der D._____ SA respektive der E._____ ausgerichtet. Die umschriebene Tätigkeit entspreche dem Gesellschaftszweck der D._____ SA. Somit befasse sich A._____ in der Ausübung seiner Funktionen als Verwal- tungsratspräsident und als Stiftungsratsmitglied in erster Linie mit dem jeweiligen Zweck der Trägerschaft des Alters- und Pflegeheims D.. Die Tätigkeit von A. leite sich unmittelbar aus seiner Stellung in der Gesellschaft als Organ und Präsident des Verwaltungs- rates ab, zu welcher er in einem Unterordnungsverhältnis stehe. Als verantwortliches Organ der Gesellschaft verfüge er über Mitbestim- mungs- und Entscheidungsbefugnisse. Gemäss eigenen Angaben sei er auch für wichtige Personalfragen zuständig. Dadurch übernehme er direkte Führungsaufgaben. Ein unabhängiges Handeln in eigenem Na- men werde durch diese organisatorische Einbindung weitgehend aus- geschlossen. Entgelte, namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder sowie Sit- zungsgelder, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukämen, gehörten zum massgeblichen Lohn. Somit habe auch die D._____ SA die Sozialversicherungsbeiträge für die entrichteten Ar- beitsentgelte direkt mit der Ausgleichskasse abzurechnen. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juli 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
6 - „1. Die angefochtenen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden vom 24. Juni 2013 und die diesen zugrundeliegenden Feststel- lungsverfügungen vom 31. Januar 2013 in Sachen ▪ B._____ AG ▪ C._____ GmbH ▪ D._____ SA seien aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen unternehmerischen Tätigkeiten für ▪ die B._____ AG ▪ die C._____ GmbH ▪ die D._____ SA sozialversicherungsrechtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 3.Eventualiter seien die angefochtenen Einspracheentscheide der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden vom 24. Juni 2013 und die diesen zugrun- deliegenden Feststellungsverfügungen vom 31. Januar 2013 in Sachen B._____ AG, C._____ GmbH und D._____ SA aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen unternehmerischen Tätigkeiten für die B._____ AG und die C._____ GmbH sozialversicherungsrechtlich einer selbständigen Er- werbstätigkeit nachgeht. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin.“ Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit Blick auf seine grossen Freiheiten in der sachlichen und zeitlichen Ar- beitsorganisation bei der Ausführung seiner Mandate sowie der wirt- schaftlichen Unabhängigkeit von einem einzigen grossen Auftraggeber würden in Bezug auf die drei zur Diskussion stehenden Mandate eindeu- tig die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Dies zumal er auch ein hinreichendes Mass an unternehme- rischem Risiko trage. Zudem führe er seine Mandate allesamt über seine zu diesem Zweck gegründete Einzelunternehmung. 4.Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, der Zweck des Einzelunternehmens A._____ weiche vom Beratungsmandat bei der K._____, welches der Beschwerde-
7 - führer entsprechend seiner vertraglichen Vereinbarung mit der B._____ AG vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 betreut habe, unverkennbar ab. Das Einzelunternehmen A._____ habe vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 gesamthaft Fr. 33‘811.35 eingenommen. Über 90 % davon (= Fr. 30‘985.25) würden von der B._____ AG stammen. Die B._____ AG sei somit im Jahr 2012 der einzig lukrative Auftraggeber des Beschwerde- führers gewesen. Auch die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe betrachte die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als selbständige Tätigkeit, zumal vorliegend auch die Beschäftigung von ei- genem Personal als charakteristisches Merkmal der selbständigen Er- werbstätigkeit nicht gegeben sei. 5.Am 11. September 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und bekräftigte und vertiefte im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde geäusserte Argumentation. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. September 2013 unter Ver- weis auf ihre Vernehmlassung und die angefochtenen Einspracheent- scheide auf die Einreichung einer Duplik. 7.Am 11. Februar 2014 lud das Gericht die B._____ AG, die C._____ GmbH sowie die D._____ SA im Sinne von Art. 40 VRG zum Verfahren bei, stellte den Beigeladenen Kopien der Rechtsschriften zu und gab ih- nen Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machten die Beigeladenen am 17. Februar (C._____ GmbH), am 18. Februar (D._____ SA) bezie- hungsweise am 3. März 2014 (B._____ AG) Gebrauch. 8.Am 13. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der drei Beigeladenen Stellung und wies nochmals darauf hin, dass er in den drei zu beurteilenden Tätigkeiten durch Einsatz von Arbeit und Kapi-
8 - tal (Beratung) in frei bestimmter Selbstorganisation (keine Weisungsge- bundenheit, keine Eingliederung) und nach aussen sichtbar (Einzelunter- schrift) selbständig am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Folglich gehe er bei den drei zu beurteilenden Tätigkeiten auch sozialversicherungs- rechtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Unternehmer nach. 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtenen Einspracheentscheide wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
11 - b)Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erziel- te Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs- tätigkeit hervorgeht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung beruht die AHV-beitragsrechtliche Unterscheidung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs- bildung. Diese braucht sich insbesondere nicht mit dem, was üblicherwei- se unter einer (un-)selbständig erwerbenden Person verstanden wird, zu decken (BGE 122 V 169 E.3b, 119 V 161 E.2, 104 V 126 E.3a; Urteil des Bundesgerichtes 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E.2). Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht schematisch aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags- verhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermö- gen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifi- kation zu bieten, ohne aber ausschlaggebend zu sein. Bei der Beurteilung des Beitragsstatus besteht auch keine Bindung an die Angaben der Steuerbehörden. Auch sie stellen lediglich ein Indiz im Rahmen der Wür- digung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten dar (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 5 AHVG Rz. 8; FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss., Zürich/Basel/Genf 2007, § 15 Ziff. 2.7 S. 423; RÜEDI, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und un- selbständiger Erwerbstätigkeit, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136 ff.; vgl. auch Wegleitung über den
12 - massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2014, Rz. 1016-1031; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E.3). Weil vielfach die Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 123 V 162 E.1). c)Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. BGE 119 V 161 E.2, 110 V 72 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes H 276/02 vom 14. April 2003 E.3.1). Das wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwer- bender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines Wei- sungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönli- chen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenz- pflicht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 11). Selbständige Erwerbs- tätigkeit liegt indessen im Regelfall dann vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren In- anspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (vgl. BGE 115 V 161 E.9a). Charakteristische Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi- tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Be- schäftigung von eigenem Personal (vgl. BGE 122 V 169 E.3c). Besonde- res Gewicht kommt dabei grundsätzlich dem Unternehmerrisiko zu. Als Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos gelten erhebliche Investitionen, Verlusttragung, Inkasso- und Delkredererisiko, Unkosten- tragung, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaf-
13 - fung von Aufträgen, Beschäftigung von Personal und eigene Geschäfts- räumlichkeiten (vgl. WML Rz. 1014). d)Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von be- reichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen wer- den, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu ste- hen, gelten rechtsprechungsgemäss regelmässig als selbständigerwer- bende Personen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 47; BGE 110 V 72 E.4b). Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine beson- deren Investitionen anfallen, tritt hier das Unternehmerrisiko als eines der zentralen heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgren- zung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. vorstehend E.3c) in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhän- gigkeit. Dabei ist bei Beratungsmandaten eine unabhängige Stellung oft unabdingbar, damit die mit der Beratertätigkeit verbundenen Ziele erfüllt werden können (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 77/04 vom 19. Mai 2005 E.3.2, H 381/99 vom 26. September 2001 E.2). e)Die Tätigkeit als Organ einer juristischen Person gilt grundsätzlich als un- selbständige Tätigkeit. Dies gilt etwa bezüglich des Verwaltungsrates ei- ner Aktiengesellschaft (vgl. dazu Art. 7 lit. h der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Davon zu unterscheiden ist indes die Tätigkeit, welche die betreffende natürliche Person nicht in ihrer Funktion als Organ für die jeweilige juristische Per- son erbringt. Wie diese beitragsrechtlich zu bewerten ist, hängt davon ab, ob sie im Rahmen der Organfunktion geleistet wird oder nicht. So kann beispielsweise ein Anwalt, der Verwaltungsrat einer Gesellschaft ist (= unselbständige Tätigkeit), zugleich als selbständig erwerbender Anwalt
14 - für die betreffende Aktiengesellschaft tätig sein (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 91 und 115; vgl. auch BGE 105 V 113). f)Wenn eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für ei- ne und dieselbe Firma vorgenommen werden. Da eine versicherte Person grundsätzlich selbständig wie auch unselbständig erwerbend für ver- schiedene Firmen oder sogar für denselben Betrieb sein kann, vermag die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Aus- gleichskasse als selbständigerwerbende Person abrechnet, ihre beitrags- pflichtige Stellung nicht zu präjudizieren (vgl. Art. 12 Abs. 2 ATSG). Dabei ist zu bedenken, dass die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Personen oder Gesellschaften, ohne indessen von diesen abhängig zu sein, für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 14; vgl. auch BGE 122 V 172). 4.Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer seine sozialversicherungs- rechtliche Stellung als Präsident der Gemeinde O.1., als Stiftungs- rat der E., als Verwaltungsrat der D._____ SA und als Geschäfts- führer der C._____ GmbH nicht. Diesbezüglich liegt denn auch unbestrit- tenermassen eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Daraus dürften aber, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, keine Schlüsse für seine weiteren Tätigkeiten gezogen werden, denen er als Unternehmer mit seiner Einzelunternehmung nachgehe, zumal eine Ein- zelfallbetrachtung vorzunehmen sei. Dies gelte sowohl für die Beratungs- tätigkeit betreffend K._____ (Mandat der B._____ AG), welche nicht ein- mal ansatzweise mit den unselbständigen Tätigkeiten zusammenhänge, als auch für die Treuhand- und Beratungstätigkeiten für die C._____ GmbH und die D._____ SA, welche er unabhängig von seinen organ-
15 - schaftlichen Pflichten gestützt auf privatrechtliche Verträge übernommen habe. Wirtschaftlich sei er auf keines der drei zu beurteilenden Mandate im besonderen Masse angewiesen. Er erwirtschafte durch seine un- selbständige Tätigkeit als Gemeindepräsident und die weiteren Tätigkei- ten genug Einkommen, um wirtschaftlich nicht vom Mandat der B._____ AG abhängig zu sein. Daneben sei im Übrigen auch ein substantielles Vermögen vorhanden.
16 - b)Die Beschwerdegegnerin leitet aus den Umständen, dass mit der Ausü- bung dieser Beratungstätigkeit keine nennenswerten, selbstgetragenen Unkosten anfielen, die Miete der Geschäftsräume monatlich lediglich Fr. 100.-- betrage und damit kein unternehmerisches Risiko erkennbar sei, die Beratungstätigkeit wesentlich an das exklusive Expertenwissen und die Person des Beschwerdeführers geknüpft sei und damit erhöhte Anforderungen an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerben- der zu stellen seien und in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 ein eindeutiges Weisungsrecht und Unterordnungsverhältnis auszumachen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ab. Insbesondere könne keine Rede sein von einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Unab- hängigkeit (vgl. Einspracheentscheid vom 24. Juni 2013 [Bf-act. 1]). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dem Kri- terium des unternehmerischen Risikos − obwohl er entgegen der be- schwerdegegnerischen Auffassung sehr wohl ein bedeutendes unter- nehmerisches Risiko trage (Tragen von Unkosten für Personal und Miete, Einsatz von eigenem Personal, Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden und aus unsorgfältiger Dienstleistung beziehungs- weise aus Fehldispositionen) − vorliegend kein entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Vielmehr sei auf das Kriterium der betriebswirtschaftli- chen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit abzustellen, da für die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen naturgemäss keine besonderen Investitionen anfielen. Dieses spreche klar für eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit, da der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Tätigkeit (Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsorganisation) und auch in finan- zieller Hinsicht frei und nicht von der B._____ AG abhängig sei und über- dies im Rahmen der verschiedenen Mandate stets als Unternehmer mit der Firma des Einzelunternehmens aufgetreten sei und auch eine Buch- haltung und eine Jahresrechnung erstellt habe.
17 - c)Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3c und 3d) ist das Unternehmerrisiko nach der Rechtsprechung nicht allein entscheidend dafür, ob von un- selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Von Bedeutung ist vielmehr die Gesamtheit der Umstände des konkreten Ein- zelfalls, insbesondere auch Art und Umfang der wirtschaftlichen und ar- beitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber. Bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der ar- beitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko er- höhtes Gewicht zu, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt (vgl. Urtei- le des Bundesgerichtes 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E.6.2, 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E.4.1 und 4.3). Folglich ist für die vor- liegend zu beurteilende Frage, ob die Beratungstätigkeit des Beschwerde- führers für die B._____ AG als selbständige oder unselbständige Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist, das Kriterium der betriebswirtschaftli- chen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit mehr zu gewichten als jenes des unternehmerischen Risikos, da für die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungstätigkeiten naturgemäss keine besondere In- vestitionen anfallen. d)Dennoch hat der Beschwerdeführer vorliegend auch ein gewisses unter- nehmerisches Risiko zu tragen. So verfügt er für die Ausübung seiner Tätigkeiten über eigene Geschäftsräumlichkeiten in O.2._____, für die er monatlich Fr. 100.-- zu bezahlen hat (vgl. Mietvertrag vom 16. Juli 2012 [Bf-act. 9]). Daneben fallen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Mandate weitere Ausgaben und Unkosten an, wie beispielsweise Kosten für Büromaterial und Telekommunikation, Transportkosten, etc. (vgl. dazu insbesondere die Jahresrechnung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 [Bf- act. 11).]. Sodann hat der Beschwerdeführer auch für allfällige Verluste
18 - aus der Insolvenz von Kunden einzustehen. Entsprechend besteht vorlie- gend − zumindest ein gewisses − unternehmerisches Risiko, welches be- reits auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. e)In Bezug auf das Kriterium der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatori- schen Abhängigkeit ist sodann was folgt zu beachten: Die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG vom 20. Juni 2012 (vgl. Bf-act. 18) enthält weder Vorschriften über den Arbeitsort, noch sol- che über die Arbeitszeit und die Arbeitsorganisation. Folglich kann der Beschwerdeführer sowohl die Organisation seiner Arbeit als auch die Ar- beitszeit und den Arbeitsort frei wählen, mithin die Tätigkeit in seinen Ge- schäftsräumlichkeiten in O.2._____ ausüben. Sodann ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder über einen Besucher- noch über einen Mitarbeiter-Badge der B._____ AG verfügt und damit kein Zugang zu den Räumlichkeiten der B._____ AG hat, ein Indiz dafür, dass er nicht in die Arbeitsorganisation der B._____ AG eingegliedert ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Mandats auch keinen Zugriff auf die technischen und wirtschaftlichen Ressourcen und Dienstleistungen der B._____ AG. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer sämtliche für die Erfüllung des Mandats erforderlichen Ressourcen (Infrastruktur, Büroma- terial, etc.) selbst zur Verfügung, was offenkundig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Dies wurde von der B._____ AG in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2014 explizit bestätigt. Darin führte die B._____ AG aus, der Beschwerdeführer verfüge seit seinem Ausscheiden aus der B._____ AG über kein Büro mehr in den Räumlichkeiten von B._____ AG. Er habe auch keine Zugangsberechtigung und keinen Zu- gangsbadge mehr. Seine Dienstleistungen erbringe er primär bei der K._____ und ansonsten in seinen eigenen Räumlichkeiten. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer seit seinem Ausscheiden aus der B._____ AG auch über keine E-Mail Adresse von B._____ AG mehr. Sodann trete
19 - der Beschwerdeführer ausserhalb des Mandats bei der K._____ nicht als Vertreter oder gar als Mitarbeiter von B._____ AG auf. Weiter spricht aber auch das Nichtbestehen einer regelmässigen Pflicht zu Berichterstattung an den Auftraggeber, die Tatsache, das der zeitliche Umstand der Beratertätigkeit in der erwähnten Vereinbarung nicht festge- legt ist sowie das stete Auftreten des Beschwerdeführers unter der Firma seiner Einzelunternehmung gegen eine unselbständige beziehungsweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit. Sodann weist auch der Umstand, dass in der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 keine Kündigungsfristen ge- regelt sind, auf eine selbständige Tätigkeit hin, kann doch der Auftrag gemäss Art. 404 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR]; SR 220) je- derzeit widerrufen oder gekündigt werden. Schliesslich bestehen auch keine für die unselbständige Erwerbstätigkeit typischen besonderen Treuepflichten oder Ausschliesslichkeitsvereinbarungen, weshalb der Be- schwerdeführer ohne Weiteres gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig sein kann. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spricht, dass beim Beschwerdeführer bei Dahinfallen des Vertragsverhältnisses mit der B._____ AG nicht dieselbe Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall wäre, da der Beschwerdeführer neben der Beratungstätigkeit bei der B._____ AG noch über weitere Mandate über das Einzelunternehmen verfügt und daneben auch Einkünf- te aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (z.B. Tätigkeit als Gemeindeprä- sident) erzielt. Eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit lässt hingegen das unter Ziff. 2 der Vereinbarung vom 20. Juni 2012 geregelte Weisungs- und In- struktionsrecht der B._____ AG gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen. Darin ist aber − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt
20 - − weder eine arbeitsvertragliche Weisungsgebundenheit, noch ein ar- beitsvertragliches Unterordnungs- oder Subordinationsverhältnis zu erbli- cken. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass ein Berater als Be- auftragter gemäss Instruktion des Auftraggebers handelt, da dieser den Umfang und den Inhalt des Auftrags definiert. So regelt denn auch Art. 397 Abs. 1 OR, dass der Beauftragte − wenn der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäfts eine Vorschrift gegeben hat − nur insofern davon abweichen darf, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftragge- ber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. Demgegenüber hat der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegenüber seinen Arbeitnehmern ein viel weitergehendes generelles Weisungsrecht, wel- ches nicht nur Weisungen an einen einzelnen Arbeitnehmer in Bezug auf die Erfüllung der Arbeit, sondern auch generelle Weisungen im Betrieb umfasst (vgl. Art. 321d OR). Für eine gewisse Kontrolle spricht sodann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer monatlich mit der B._____ AG abrechnen muss. Aus einer monatlichen Vergütung nach Zeitaufwand und der Abrechnung von Auslagenersatz darf indes gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf eine Abhängigkeit des Be- schwerdeführers geschlossen werden, umso weniger, als solche Moda- litäten beispielsweise bei selbständig erwerbenden Anwälten, Ärzten oder anderen (Dienst-)Leistungserbringern durchaus üblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E.4.2). Ebenfalls eher für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht der Umstand, dass gemäss Jahresrechnung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 (vgl. Bf- act. 11, Bg-act. 14) über 90 % der Einnahmen der beschwerdeführeri- schen Einzelunternehmung von der B._____ AG stammen (Fr. 30‘985.25 der gesamthaften Einnahmen von Fr. 33‘811.35). Wenn die Beschwerde- gegnerin daraus ableitet, dass die B._____ AG im Jahr 2012 der einzig lukrative Auftraggeber des Beschwerdeführers gewesen ist, trifft dies
21 - zwar grundsätzlich zu. Indessen kommt dieser Tatsache keine entschei- dende Bedeutung zu, zumal die Jahresrechnung wie erwähnt lediglich den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 betrifft und der Be- schwerdeführer seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer erst vor kurzem aufgenommen hat. Überdies ist der Beschwerdeführer − wie der definitiven Veranlagungsverfügungen der Kantons-, Gemeinde- und direk- ten Bundessteuer (vgl. Bf-act. 30) zu entnehmen ist − wirtschaftlich weder auf das Mandat der B._____ AG noch auf sonstige Mandate angewiesen ist. Was die Beschwerdegegnerin schliesslich aus dem Hinweis, dass der Zweck des beschwerdeführerischen Einzelunternehmens („Fördern und Führen von Projekten und Unternehmen, die insbesondere der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der O.3., vor allem in der Val O.1., dienen“) vom Beratungsmandat, welches der Beschwerdefüh- rer in leitender Stellung für die B._____ AG betreut, unverkennbar ab- weicht, für sich ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Denn wie der Be- schwerdeführer zu Recht ausführt, ergäbe sich selbst bei einer Diskre- panz von der umschriebenen Zwecksetzung der Einzelunternehmung und dem Mandat, welches der Beschwerdeführer für die B._____ AG betreut, keine Vermutung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwer- deführers. f)Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen vorliegend die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Der Beschwer- deführer ist bei der Führung des Mandats der B._____ AG über sein Ein- zelunternehmen weder arbeitsorganisatorisch (Arbeitszeit, Arbeitsort, Ar- beitsorganisation) noch wirtschaftlich von der ehemaligen Arbeitgeberin abhängig. Schliesslich besteht − wie gesehen − weder eine Weisungsge- bundenheit, noch eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation,
22 - noch eine über Gebühr hinausgehende Rechenschaftspflicht und auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit in dem Sinne, dass das wirtschaftliche Überleben des Beschwerdeführers vom Mandat der B._____ AG abhän- gen würde. Zum gleichen Schluss kam im Übrigen in einem ähnlich gela- gerten Fall das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Obwohl das entspre- chende, rechtskräftige Urteil für das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keinerlei Verbindlichkeit zu entfalten vermag, kann ihm eine gewisse Aussagekraft dennoch nicht abgesprochen werden. Das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft hatte den Fall zu beurteilen, wo ein ehema- liger Arbeitnehmer der B._____ AG nach der Auflösung des Arbeitsver- hältnisses ein Mandat als „Freelancer“ für die Beratung an einem Projekt mit einem Kunden der B._____ AG angenommen hatte. Dabei wurde ebenfalls eine entsprechende Beratervereinbarung mit der B._____ AG geschlossen. Obwohl der Auftragnehmer weder über separate Geschäfts- räumlichkeiten noch über eine eigene Einzelunternehmung verfügte, kam das Kantonsgericht Basel-Landschaft unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die für eine selbständige Tätigkeit spre- chenden Kriterien überwiegen würden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 710 10 98 / 229 vom 24. September 2010). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat dies erst recht in der vorliegenden Konstellation zu gelten, wo der Beschwerdeführer über eigene Geschäftsräumlichkeiten sowie eine eigene Einzelunternehmung verfügt und dabei sämtliche für die Erfüllung des Mandats erforderlichen Ressourcen selbst zur Verfügung stellt. Folglich erweist sich der Ent- scheid der Beschwerdegegnerin, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG als unselbständig zu qualifizieren, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bezüglich der Tätigkeit für die B._____ AG und zur Gutheissung der Beschwerde in die- sem Punkt führt.
23 - g)An diesem Ergebnis vermag weder die Tatsache, dass die Ausgleichs- kasse für das schweizerische Bankgewerbe die beschwerdeführerische Tätigkeit bei der B._____ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifi- ziert (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse für das schweizerische Bank- gewerbe vom 15. August 2012 [Bg-act. 6]), noch der beschwerdegegneri- sche Hinweis, wonach sich an der Art und dem Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG nach Auflösung seines Arbeits- verhältnisses per 30. Juni 2012 nichts Wesentliches geändert habe, wes- halb an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender erhöhte Anforderungen zu stellen seien, etwas zu ändern. Denn einerseits be- gründet die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe ihre gegenteilige Auffassung in erwähntem Schreiben mit keinem Wort. An- derseits war der Beschwerdeführer während seiner arbeitsrechtlichen An- stellung bei der B._____ AG Partner sowie Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates. Im Rahmen seiner Geschäftsleitungs- Funktionen eines COO (Chief Operating Officer) und eines CFO (Chief Financial Officer) war er im Wesentlichen für die Internen Dienste (Rech- nungswesen, Informatik, Personalwesen, Rechtsdienst, etc.) mit über 300 Mitarbeitenden verantwortlich. Zusätzlich zu diesen Geschäftsleitungs- Funktionen betreute er im Nebenamt als verantwortlicher Partner und Mandatsleiter das Beratungsmandat bei der K.. Seit dem Ausschei- den aus der B. AG per 30. Juni 2012 betreut der Beschwerdeführer im vorstehend erwähnten Beratungsmandat „einzig“ noch das Projekt „Verselbständigung der K.“. Über strategische Kompetenzen ver- fügt er indessen nicht mehr, weshalb er denn auch keine strategischen Aufgaben innerhalb der B. AG mehr wahrnimmt (vgl. dazu die Stel- lungnahme der B._____ vom 3. März 2014). Entsprechend haben sich Art und Inhalt der beschwerdeführerischen Tätigkeit bei der B._____ AG nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses sehr wohl wesentlich geändert.
24 -
26 - beitsorganisatorischen Abhängigkeit auch hier, dass weder eine Einbin- dung in die Arbeitsorganisation der C._____ GmbH noch eine Rechen- schaftspflicht besteht, und auch der zeitliche Umfang der Treuhand- und Beratungstätigkeit nicht festgelegt worden ist. Der Beschwerdeführer ist sowohl in sachlicher, als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht frei, wie er seine Tätigkeit organisieren will. Sodann ergeben sich aus dem Dienst- leistungsvertrag vom 15. August 2012 weder ein ausdrückliches Wei- sungs- noch ein Instruktionsrecht, und es besteht überdies auch kein Un- terordnungsverhältnis. Das bescheidene Honorar von Fr. 500.-- für das Geschäftsjahr 2011 beziehungsweise von Fr. 1‘000.-- für die Folgejahre lässt sodann auch keine Rückschlüsse auf eine wirtschaftliche Abhängig- keit zu. Einzig die vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin. Unter diesen Umständen über- wiegen auch hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit für die C._____ GmbH − soweit der Beschwerdeführer nicht als Organ auftritt − die für ei- ne selbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien, was durch die Stellung- nahme der C._____ GmbH vom 17. Februar 2014 noch zusätzlich bestätigt wird. d)Die vorliegende Konstellation, wo der Beschwerdeführer neben der Tätig- keit als Organ für die Gesellschaft als Unternehmer unabhängig von sei- nen organschaftlichen Pflichten weitere Tätigkeiten erbringt, lässt sich durchaus vergleichen mit der Situation, in der ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft zugleich als Rechtsanwalt für die betreffende Gesell- schaft tätig ist. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass die anwaltliche Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, wenn die Tätigkeit nicht mit dem Amt als Verwaltungsrat verbunden ist, sondern ebenso gut losgelöst von diesem Mandat erfolgen kann (BGE 105 V 113 E.3; vgl. auch vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 AHVG Rz. 115; WML Rz. 1028). Gleiches muss im vorliegenden Fall gelten, und zwar auch
27 - dann, wenn der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten als Organperson beziehungsweise als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH keine Einkünfte erzielen sollte. e)Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Businessplan, welcher Einnahmen der C._____ GmbH von gesamthaft Fr. 5‘000.-- vorsieht, ge- zogene Schluss, wonach die Differenz zur vertraglichen Honorierung von Fr. 500.-- beziehungsweise von Fr. 1‘000.-- als Entgelt für die Tätigkeit als Geschäftsführer und somit als Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätig- keit zu qualifizieren sei, überzeugt nicht. Einerseits verkennt die Be- schwerdegegnerin, dass es sich bei einem Businessplan lediglich um eine Erwartungshaltung und Kalkulationsbasis, nicht aber um eine Darstellung der tatsächlichen Einnahmen handelt. Anderseits ist der Jahresrechnung
29 - selbständiger Erbringer von Dienstleistungen auf. Bei der Ausübung die- ser Tätigkeit sei er in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht frei. Es bestünde weder ein Instruktionsrecht, noch eine Weisungsgebundenheit noch ein Unterordnungsverhältnis. Angesichts des bescheidenen Hono- rars sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit ausgeschlossen. Folglich sprächen auch hier sämtliche massgebenden und einschlägigen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass der Beschwerdeführer neben den ordentlichen Aufgaben als Verwaltungs- ratspräsident sowie als Mitglied des Stiftungsrates und der Baukom- mission vorwiegend mit spezifischen Fragen der Finanzierung rund um das Pflegeheim beschäftigt sowie für wichtige Personalfragen verantwort- lich sei. Diese Tätigkeiten würden dem Gesellschaftszweck der D._____ SA entsprechen. Somit befasse sich der Beschwerdeführer in der Ausü- bung seiner Funktionen primär mit dem Zweck der Trägerschaft des Al- ters- und Pflegeheims D.. Als verantwortliches Organ der Gesell- schaft verfüge er über Mitbestimmungs- und Entscheidungsbefugnisse, was ein Handeln in eigenem Namen ausschliesse (vgl. Einspracheent- scheid vom 24. Juni 2013 [Bf-act. 3]). c)Aus der Auftragsbestätigung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2013 (vgl. Bf-act. 29) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der D. SA beauftragt wurde, verschiedene Projekte (Leitung des Projektteams für die Integration der I., Mitarbeit bei der Entwicklung des Projekts „Alterswohnungen“ 0.6., Beratung in finanziellen Fragen des Be- triebs und der Projekte) beratend zu begleiten. Dabei verpflichtete sich der Beschwerdeführer, den Auftrag gemäss den Vorgaben des Verwal- tungsrates gewissenhaft durchzuführen und diesen in regelmässigen Ab- ständen über den Fortschritt zu informieren. Der Stundenansatz beträgt
30 - Fr. 100.--, wobei Fahr- und Verpflegungsspesen gemäss effektiven Aus- lagen verrechnet werden. Für Telefon- und E-Mail sowie Fotokopien wer- den 3 % des Honorars in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung an den Auftraggeber erfolgt monatlich. Die vom Beschwerdeführer einge- reichte Auftragsbestätigung vom 23. Juli 2013 ist jedoch von der D._____ SA nicht unterzeichnet. Indessen hat die D._____ SA als Beigeladene im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 18. Fe- bruar 2014 die von ihr am 19. Dezember 2013 unterzeichnete Auftrags- bestätigung eingereicht. Darüber hinaus bestätigte die D._____ SA in ih- rer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 explizit, dass sie beim Be- schwerdeführer verschiedene Dienstleistungen eingekauft habe, so ins- besondere die Ausarbeitung einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde O.5._____ und der D._____ SA betreffend Übernahme der Geschäfts- führung und des Geschäftsbetriebes des Alters- und Pflegeheims I._____ in 0.6._____ per 1. November 2013 beziehungsweise per 1. Januar 2014, die Ausarbeitung einer Vereinbarung betreffend den Bau von betreutem Wohnen in 0.6._____ sowie die Beratung in personalrechtlichen Fragen. Weiter bestätigte die D._____ SA in der erwähnten Stellungnahme, dass mit dem Beschwerdeführer kein Arbeitsvertrag, sondern ein Auftrag mit periodischer Rechnungsstellung bestehe. Es stünden ihm keine Ge- schäftsräumlichkeiten bei der D._____ SA zur Verfügung, und es bestün- den auch keine Vorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsorga- nisation. d)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gilt, − wie bereits bezüglich des Beratungsmandats für die B._____ AG und für die C._____ GmbH − dass auch hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit für die D._____ SA, ein gewisses unternehmerisches Risiko gegeben ist, wel- ches der Beschwerdeführer über seine Einzelunternehmung trägt (vgl. vorstehend E.5d). In Bezug auf das Kriterium der betriebswirtschaftlichen
31 - und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gilt sodann auch hier, dass keine Einbindung in die Arbeitsorganisation der D._____ SA und nur eine eingeschränkte Rechenschaftspflicht gegenüber dem Auftraggeber be- steht. Sodann ist auch der zeitliche Umfang der Beratungstätigkeit nicht festgelegt worden. Auch hier ist der Beschwerdeführer sowohl in sachli- cher als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht frei, wie er seine Tätigkeit organisieren will. Es besteht weder ein ausdrückliches Instruktions- be- ziehungsweise Weisungsrecht, noch ein Unterordnungsverhältnis. Dem- entsprechend überwiegen auch hinsichtlich der unternehmerischen Tätig- keit für die D._____ SA − soweit der Beschwerdeführer nicht als Verwal- tungsratspräsident der D._____ SA oder als Mitglied des Stiftungsrates der E._____ auftritt − die Kriterien, welche für eine selbständige Erwerbs- tätigkeit sprechen. Dies zumal sich auch die vorliegende Situation, wo der Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Organ für die Gesellschaft als Unternehmer unabhängig von seinen organschaftlichen Pflichten weitere Tätigkeiten erbringt, wiederum mit der Situation vergleichen lässt, in der ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft zugleich als Rechtsanwalt für die betreffende Gesellschaft tätig ist (vgl. dazu vorstehend E.6d). Folglich erweist sich auch der beschwerdegegnerische Entscheid, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D._____ SA als unselbständig zu qualifi- zieren, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids bezüglich der Tätigkeit für die D._____ SA und zur Gutheissung der Beschwerde auch in diesem Punkt führt.
32 - obwohl erst am Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit stehend − be- reits für verschiedene Auftraggeber tätig ist. Folglich ist der Beschwerde- führer für seine Tätigkeit für die B.AG, die C. GmbH sowie die D._____ SA als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Demnach erweist sich die Beschwerde vom 29. Juli 2013 als begründet und ist gut- zuheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Juni 2013 erweisen sich demgegenüber als nicht rechtens, was zu deren Aufhebung führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der in der Honorarnote vom 15. April 2014 gel- tend gemachte Aufwand von 25.5 h erscheint dem Gericht vor dem Hin- tergrund, dass in vorliegendem Beschwerdeverfahren drei separate Ein- spracheentscheide angefochten wurden und überdies ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, als angemessen. Die Beschwerde- gegnerin hat den obsiegenden Beschwerdeführer somit aussergerichtlich mit Fr. 7‘091.55 (25.5 h x Fr. 250.-- [= Fr. 6‘375.--], zuzüglich 3 % Spesen [Fr. 191.25] sowie 8 % MWST von Fr. 6‘566.25 [= Fr. 525.30]) zu ent- schädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 24. Juni 2013 werden aufgehoben. Es wird festge-
33 - stellt, dass A._____ bezüglich seiner unternehmerischen Tätigkeiten für die B._____ AG, die C._____ GmbH und die D._____ SA sozialversiche- rungsrechtlich als Selbständigerwerbender zu behandeln ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hat A._____ ausser- gerichtlich mit Fr. 7‘091.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]