VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 83 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 13. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Omer-Imer Hodza, Kläger gegen Stiftung FAR____, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG
2 - 1.Am 12. November 2002 haben der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) einerseits und die Gewerkschaften UNIA (vormals GBI Gewerk- schaft Bau & Industrie) sowie SYNA andererseits den Gesamtvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) abgeschlos- sen. Mit Stiftungsurkunde vom 19. März 2003 haben die Vertragsparteien daraufhin die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) mit Sitz in X._____ gegründet und diese mit dem Vollzug des GAV FAR beauftragt. Deren Stiftungsrat hat zu diesem Zweck ein Stiftungsreglement (nachfolgend: Regl FAR) erlassen, das auf dem GAV FAR beruht und gleichzeitig mit diesem am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Dieses regelt den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und dessen Finanzie- rung. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Bundesrat den GAV FAR teilwei- se für allgemeinverbindlich erklärt. Seit dem 30. September 2003 ist auch der Verband Baukader Schweiz gemäss den Weisungen im Bundesrats- beschluss vom 5. Juni 2003 Vertragspartei mit gleichen Rechten und Pflichten. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. Au- gust 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007 und am 6. De- zember 2012 für allgemeinverbindlich erklärt. 2.Am 14. Dezember 2012 reichte der am 2. Mai 1953 geborene A._____ bei der Stiftung FAR ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungs- rente ab dem 1. Juni 2013 ein. 3.Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 teilte die Auszahlungsstelle der Stiftung FAR A._____ mit, eine allfällige Rente könne aufgrund des ver- späteten Leistungsgesuchs frühestens ab dem 1. Juli 2013 ausgerichtet
3 - werden. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2013 wies der Ausschuss Rekurse der FAR (nachfolgend: SRARK) am 13. März 2013 ab. Mit Entscheid vom 26. März 2013 lehnte die Auszahlungsstelle der Stiftung FAR überdies das Gesuch von A._____ um Rentenleistung ab. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ am 2. April 2013 Einsprache ein, welche der SRARK mit Entscheid vom 15. Mai 2013 abwies. Mit Ent- scheid vom 5. Juli 2013 lehnte der SRARK in der Folge ausserdem das Gesuch von A._____ um unbillige Härte ab. Zu demselben Schluss kam die Auszahlungsstelle FAR mit Entscheid vom 23. Juli 2013. 4.Mit Beschwerde vom 24. Juli 2013 beantragte A._____ (nachfolgend: Kläger) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, den Ent- scheid des SRARK vom 5. Juli 2013 aufzuheben und sein Begehren um Bezug einer FAR-Rente gutzuheissen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit der Ablehnung des Gesuchs um unbillige Härte nicht einverstanden. Er habe die von ihm in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Schaler und Maurer als grosse Ehre empfunden. Die Tatsa- che, dass die Stiftung FAR diese Ehre mit der Abweisung seines Renten- gesuchs erwürgt habe, bedeute, dass er beleidigt, niedergeschlagen und verzweifelt sei. Hier handle es sich offensichtlich um einen Fall unbilliger Härte. 5.Die Stiftung FAR (nachfolgend: Beklagte) beantragte in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2013 die Abweisung der Klage. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Zusprache einer FAR-Rente sei unter anderem, dass der Kläger während der letzten sieben Jahre vor dem Rentenbeginn ununterbrochen gearbeitet habe bzw. während maxi- mal zwei Jahren arbeitslos gewesen sei. Diese Voraussetzung sei im vor- liegenden Fall nicht erfüllt, weil der Kläger von Januar bis März 2011 und im Dezember 2011 sowie im Jahr 2012 arbeitslos gewesen sei. Von April
4 - bis November 2011 sei er sodann bei der B._____ AG beschäftigt gewe- sen. Diese Tätigkeit werde dem Kläger praxisgemäss als Arbeitslosigkeit angerechnet. Schliesslich sei der Kläger von Januar bis März 2013 keiner Beschäftigung nachgegangen. Selbst wenn diese drei Monate nicht als Beschäftigungslücke, sondern, wie vom SRARK angenommen, als Ar- beitslosigkeit gewertet würden, sei der Kläger im massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 2013 mehr als zwei Jahre "arbeitslos" gewesen, womit er keine FAR-Rente beanspruchen könne. Schliesslich könne dem Kläger eine Rente auch nicht im Sinne einer unbilligen Härte zugesprochen werden, da bei einer Beschäftigungslücke von drei Mona- ten, wie sie der Kläger aufweise, nie ein Anwendungsfall von unbilliger Härte im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GAV FAR bzw. Art. 13 Abs. 4 Regl FAR vorliege. Selbst wenn – im Einklang mit dem SRARK – die Beschäfti- gungslücke als "Arbeitslosigkeit" angesehen würde, könne dem Kläger keine Rente zugesprochen werden, wäre er doch in diesem Fall deutlich mehr als zwei Jahre arbeitslos gewesen, weshalb kein Fall von Geringfü- gigkeit vorliegen würde. 6.Der Kläger hielt dieser Argumentation in seiner Replik vom 9. Oktober 2013 entgegen, in der Klageantwort sei einiges schief, unkorrekt und falsch dargestellt worden. Dies lasse sich leicht erkennen, wenn Klage und Klageantwort miteinander verglichen würden. Im Übrigen sei es ihm ein Anliegen, abermals zu betonen, dass die Tätigkeit im Bauwesen für ihn seelische Nahrung gewesen sei und ihn dazu bewogen habe, sein Leben auf den Baustellen in der Schweiz und nicht in seiner Heimat zu verbringen. Er ersuche das Gericht, diesen Umständen bei der Prüfung seines Begehrens Rechnung zu tragen. 7.In der Duplik vom 22. Oktober 2013 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und bestritt sämtliche Vorbringen des Klägers. Gleichentags teilte der
5 - Kläger dem Verwaltungsgericht mit, seit dem 1. Juli 2013 keine Erwerbs- tätigkeit mehr auszuüben und seit dem 1. August 2013 Sozialhilfe zu be- ziehen. Mit dieser Begründung ersuchte er sinngemäss um die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Entscheid des SRARK vom 5. Juli 2013 aufzuheben und sein Begehren um Bezug einer FAR-Rente gutzuheissen. a)Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.4) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtig- ten entscheidet. Vorsorgeeinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind Institute, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Vorsorgepflicht des Arbeitgebers gegründet wurden und Arbeitnehmer sowie allenfalls Selbstständigerwerbende gegen die Risiken Alter, Tod und/oder Invali- dität versichern (vgl. ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG [nach- folgend: BVG und FZG], Bern 2010, Art. 73 N. 3). Dazu zählen auch nicht registrierte Stiftungen im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210), die im Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 2 Ziff. 19 ZGB, BGE 117 V 216 E.1a,
6 - 116 V 198 E.1a; HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 8 N. 2 und N. 4 ff.). Gemäss Art. 89a Abs. 5 ZGB können Begünstigte beim Versicherungsgericht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG Klage gegen die Stiftung auf Ausrichtung von Leistungen erheben, wenn sie Beiträge an diese geleistet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Leistungsanspruch zusteht (BGE 130 V 80 E.3.2, 128 V 254 E.2a, 117 V 214 E.1b; MEYER/UTTINGEN, a.a.O., Art. 73 N. 10 und N. 23 f.; HANS- ULRICH STAUFFER, in: STAUFFER/CADINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge,
ZGB, der von den Vertragsparteien der Vollzug des GAV FAR übertragen wurde und deren Stiftungsrat zu diesem Zweck ein Reglement erlassen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E.2.1, 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.1, 2C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.3.2). Die- ses regelt auf der Basis des GAV FAR den freiwilligen vorzeitigen Alters- rücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und sieht zu dessen finanzieller Abfederung in den Art. 13 ff. Regl FAR unter anderem eine (gekürzte) Überbrückungsrente als Form der freiwilligen be- ruflichen Vorsorge vor, die von den Arbeitnehmern durch Beitragszahlun- gen mitfinanziert wird. Ob der Kläger diese, von ihm begehrte Leistung
7 - beanspruchen kann, stellt eine berufsvorsorgerechtliche Frage dar, die vom kantonalen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um das als solches im Kanton Graubünden amtende Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]), da der Betrieb, bei dem der Kläger be- schäftigt war, in Y._____ (GR) liegt. Das angerufene Gericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. c)Angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens stellt sich jedoch die Fra- ge, ob auf die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 24. Juli 2013 eingetreten werden kann. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hat über vorsorgerechtliche Ansprüche die als erste Behörde ange- rufene Instanz, vorliegend mithin das Verwaltungsgericht, auf Klage hin zu entscheiden (vgl. BGE 116 V 198 E. I.2; ISABELLE VETTER-SCHREIBER in: Die berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009, 2. Aufl., Art. 73 N. 1; THOMAS FLÜCKIGER, BVG und FZG, Art. 13 N. 8). Würde auf den Wortlaut des klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt, so könnte daher auf die Eingabe vom 24. Juli 2013 nicht eingetreten werden. Bei Einga- ben, wie der vorliegend in Frage stehenden, bei der ein Laie durch einen Laien vertreten wird, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht aller- dings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung nach Treu und Glauben ein rechtsgenügender Antrag ergibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 48 vom 11. Sep- tember 2012 E.2a; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 51). Wird vorliegend zur Bestimmung von Inhalt und Tragweite des klägerischen Rechtsbegehrens die Begründung in der Eingabe vom 5. Juli 2013 her-
8 - angezogen, so geht daraus unmissverständlich hervor, dass der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine (gekürzte) Überbrückungsrente auszurichten. In diesem Sinne hat denn auch die Beklagte das Rechtsbegehren des Klägers verstanden und dazu Stellung genommen. Jedenfalls unter diesen Umständen er- scheint es gerechtfertigt, auf die Eingabe des Klägers einzutreten und nachfolgend zu prüfen, ob dieser die begehrte, vorsorgerechtliche Leis- tung beanspruchen kann.
10 - d)Als Destinatär kann der Kläger die von ihm begehrte vorsorgerechtliche Leistung beanspruchen, wenn er die diesbezüglichen in der Stiftungsur- kunde und in Reglement FAR festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Der Stiftungsrat hat einzelne dieser Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1 lit. c und 13 Abs. 2 lit. a Regl FAR) per 1. Januar 2014 abgeändert. Ob diese vorlie- gend in der in Kraft stehenden oder in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wird in den Schlussbestimmungen des Reglements FAR nicht geregelt (vgl. Art. 36-38 Regl FAR), weshalb diese Frage nach den dazu von Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden ist. Danach gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung, d.h. es sind diejenigen Regelungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands in Kraft waren. Bereits eingetretene Risikofälle bleiben demnach von einer Ände- rung des Reglements unberührt und sind nach den alten Bestimmungen zu beurteilen (vgl. THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, BVG und FZG, Art. 50 N. 22; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freiburg 2009, Art. 50 N. 10; STAUFFER, a.a.O., S. 161; vgl. zum Stiftungsrecht: HANS MICHAEL RIEMER, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Einlei- tung zum Personenrecht, Die juristische Person, Die Stiftungen, Systema- tischer Teil und Art. 80-89 bis ZGB, Bern 1975, Systematischer Teil N. 337). e)Der am 2. Mai 2013 60 Jahre alt gewordene Kläger hat am 14. Dezember 2012 bei der Beklagten ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungs- rente eingereicht. Unter diesen Umständen hat die Beklagte die begehrte Rente gemäss Art. 25 Abs. 1 Regl FAR frühestens ab dem ersten Tag des Monats auszurichten, an dem die sechsmonatige Anmeldefrist abge- laufen ist, mithin frühestens ab dem 1. Juli 2013. Für die sich stellende in- tertemporalrechtliche Frage bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall das
11 - Reglement FAR in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (nachfolgend: Regl FAR) zur Anwendung gelangt, und zwar ungeachtet dessen, ob der 1. Juli 2013 (Rentenbeginn) oder der 1. Juni 2013 (als ers- ter Monat, welcher der Vollendung des 60. Altersjahrs folgt) als massge- bend erachtet wird. Soweit zur Auslegung der massgeblichen Bestim- mungen in der Stiftungsurkunde sowie im Reglement FAR Regelungen des GAV FAR heranzuziehen sind, gelangen diese in der bis zum 31. De- zember 2013 geltenden Fassung zur Anwendung (nachfolgend: GAV FAR).
13 - 01.02.2005 – 31.12.2010unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG (damals: D._____ AG) in Y._____ 01.01.2011 – 28.02.2011keine Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Be- zug von Arbeitslosentaggeldern (zwei Monate) 01.03.2011 – 31.03.2011unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG in Y._____ (ein Monat) 01.04.2011 – 30.11.2011unselbständige Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG in Y._____ (acht Monate) 01.12.2011 – 31.12.2012keine Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Be- zug von Arbeitslosentaggeldern (13 Monate) 01.01.2013 – 07.04.2013keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein Be- zug von Arbeitslosentaggeldern (rund drei Mo- nate) 08.04.2013 – 30.06.2013vermittelt durch die E._____ AG Erwerbstätig- keit bei der F._____ AG (knapp drei Monate), bereits seit dem 1. April 2013 bei der E._____ AG angestellt c)In tatsächlicher Hinsicht steht damit fest, dass der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug, d.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013, während mindestens 18 Monaten keiner Erwerbs- tätigkeit nachgegangen ist, womit er die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR nicht erfüllt. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FAR. 5.Bei diesem Ergebnis ist anschliessend zu prüfen, ob der Kläger gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Regl FAR eine gekürzte Überbrückungsrente bean- spruchen kann. a)Dieser Bestimmung zufolge kann der Arbeitnehmer, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR nicht vollstän- dig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er in- nerhalb der letzten 20 Jahre nur während der letzten zehn Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sie- ben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder in-
14 - nerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchs- tens zwei Jahren arbeitslos war (lit. b). Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittlungsfähigkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Perso- nen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einem unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung des Arbeitgebers, Konkurs des Arbeitgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwi- schen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat. Der Stiftungsrat kann prä- zisierende Regelungen erlassen. b)Da die Errichtung einer Stiftung kein Verkehrsgeschäft ist, sind die Re- glemente einer Stiftung nicht nach den Regeln der Vertragsauslegung (vgl. Art. 1 ff. des Obligationenrechts [OR; SR 220]), sondern, wie letztwil- lige Verfügungen von Todes wegen, nach dem Willensprinzip auszulegen. Danach ist für die Auslegung entscheidend, was der Erklärende gewollt hat und nicht, wie ein in diesem Sinne nicht vorhandener Erklärungsemp- fänger die in Frage stehende Regelung nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 93 II 439 E.2; RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 77; HA- ROLD GRÜNINGER, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 80 N. 4, je m.w.H.). Bei der Auslegung des Stiftungsreglements ist folglich der tatsächliche Wille des Verfassers des Reglements massgebend, der nach dem Willen des Stifters berufen ist, im Sinne einer Ergänzung an dessen Stelle zu tre- ten und die in der Stiftungsurkunde enthaltenen Regelungen zu konkreti- sieren. Der entsprechende Wille des Reglementsverfassers ist freilich nur verbindlich, sofern sich dieser an die gesetzlichen Rahmenbedingungen
15 - und an die ihm vom Stifter gezogenen Grenzen gehalten hat (RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 87; THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, BVG und FZG, Art. 50 N. 26; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 N. 42; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 128). Andernfalls erweist sich die entspre- chende Regelung als ursprünglich nichtig. Eine sich hieraus ergebende Lücke ist alsdann nach dem mutmasslichen Stifterwillen zu schliessen, d.h. es ist jene Regelung anzuwenden, welche der Stifter unter den gege- benen Umständen voraussichtlich getroffen hätte (vgl. RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil N. 89). c)Die Beklagte wurde am 19. März 2003 vom SBV und den Gewerkschaf- ten UNIA sowie SYNA gegründet. Gemäss Art. 2.1 der Stiftungsurkunde bezweckt sie, den zwischen den Stifterverbänden gesamtarbeitsvertrag- lich vereinbarten, freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bau- hauptgewerbe (GAV FAR) umzusetzen. In Art. 2.2 der Stiftungsurkunde wird der Stiftungsrat ermächtigt, zu diesem Zweck ein Reglement über Leistungen, soweit nötig über die Organisation, Verwaltung und Finanzie- rung sowie die Kontrolle der Stiftung, zu erlassen, wobei er das Verhältnis zwischen den Beitragszahlenden und den Leistungsberechtigten zu re- geln hat. Unter Hinweis auf diese Regelung wird am Anfang des Regle- ments FAR festgehalten, der Stiftungsrat habe das Reglement FAR in Ausführung der Stiftungsurkunde und unter Berücksichtigung des Ge- samtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) erlassen. Die im Reglement festgelegten Anordnungen haben demnach den im GAV FAR enthaltenen Regelungen zu entsprechen und diese, sofern erforderlich, zu konkretisieren. Soweit sie vom GAV FAR abweichen, hat der Stiftungsrat die ihm in der Stiftungsurkunde übertra- genen Befugnisse überschritten, mit der Folge, dass sich die entspre- chenden Anordnungen als ursprünglich nichtig erweisen.
16 - d)Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte einem Arbeitnehmer eine gekürzte Überbrückungsrente auszurichten hat, weichen nach dem Wort- laut von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR insofern von Art. 13 Abs. 2 lit. a Regl FAR ab, als in der letztgenannten Regelung von einer Tätigkeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe die Rede ist, während Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR die Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb fordert. Ausserdem schliesst Art. 13 Abs. 2 lit. b Regl FAR den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nur aus, wenn der Ar- beitnehmer in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug mehr als zwei Jahre arbeitslos war, wogegen Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR darüber hinausgehend vorsieht, dass der Arbeitnehmer im Übrigen die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR zu erfüllen hat. Dass der Stiftungsrat Art. 13 Abs. 2 Regl FAR gleich wie Art. 14 Abs. 2 GAV FAR verstanden hat, ist durchaus denkbar. Die Beklagte hat im vor- liegenden Verfahren indessen keine Beweise eingereicht, welche einen vom Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Regl FAR abweichenden tatsächlichen Willen des Stiftungsrats belegen würden. Solche Beweismittel von Amtes wegen einzuholen, erübrigt sich im vorliegenden Fall jedoch. Sollten diese nämlich einen entsprechenden tatsächlichen Willen des Stiftungsrats be- legen, so wäre Art. 13 Abs. 2 Regl FAR aufgrund des für die Auslegung der fraglichen Regelung massgeblichen tatsächlichen Willens des Stif- tungsrats dieselbe Bedeutung beizumessen wie Art. 14 Abs. 2 GAV. An- dernfalls hätte der Stiftungsrat Art. 13 Abs. 2 Regl FAR in Überschreitung der ihm in der Stiftungsurkunde übertragenen Befugnisse erlassen, womit sich die fragliche Regelung, insoweit sie von Art. 14 Abs. 2 GAV abwei- chen würde, als ursprünglich nichtig erweisen würde. Die sich daraus er- gebende Lücke wäre nach dem mutmasslichen Willen des Stifters dahin- gehend zu schliessen, als dieser im Reglement FAR eine mit Art. 14 Abs. 2 GAV FAR übereinstimmende Regelung getroffen hätte. Welche dieser beiden Fallkonstellationen im vorliegenden Fall vorliegt, kann da-
17 - her offengelassen werden, da über den vom Kläger geltend gemachte Leistungsanspruch so oder anders aufgrund der in Art. 14 Abs. 2 GAV FAR verankerten Regelung zu entscheiden ist. e)Laut Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann der Arbeitnehmende, der das Kriteri- um der Beschäftigungsdauer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR tätig war, davon aber die letz- ten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Vorausset- zungen gemäss lit. a aber erfüllt (lit. b). Für die Auslegung dieser Ver- tragsabrede, die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. E.2b hiervor), gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesaus- legung (BGE 139 III 165 E.3.2, 127 III 318 E.2a; Urteil des Bundesge- richts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.3). f)Dass der Kläger während den letzten sieben Jahren vor dem Leistungs- bezug, d.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2013, nicht un- unterbrochen in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb tätig war, wur- de bereits festgehalten (vgl. E.4b/c hiervor). Er kann folglich eine gekürzte Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR erfüllt. g)Bei den Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, wird unter dem Eintritt des Versicherungsfalles Alter nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG, sondern der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung verstanden (vgl. BGE 120 V 309 E.4; Urteil des
18 - Bundesgerichts B 102/3 vom 23. Februar 2004 E.4.1; STAUFER, a.a.O., S. 30). Mit dem Altersrücktritt im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR ist demzufolge der vom Arbeitnehmer angestrebte Pensionierungszeit- punkt gemeint, der gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Regl FAR zwischen der Vollendung des 60. und 65. Altersjahres liegt und an dem der Arbeit- nehmer – unter Vorbehalt von Art. 14 Regl FAR bzw. Art. 15 GAV FAR – seine Erwerbstätigkeit aufzugeben hat. Dieser Zeitpunkt kann mit dem Leistungsbezug im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GAV FAR zusammenfal- len, davon jedoch ebenfalls abweichen, wenn die versicherte Person ihr Gesuch um Bezug von Versicherungsleistungen nicht sechs Monate vor Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen eingereicht hat (Art. 25 Abs. 1 Regl FAR). Stimmen der Zeitpunkt des nach dem Reglement FAR an sich möglichen Altersrücktritts und jener des Leistungsbezugs nicht überein, so ist für die Bestimmung der für die Anspruchsprüfung massgeblichen Zeiträume ausschliesslich an den Altersrücktritt, d.h. den vom Gesuch- steller bekannt gegebenen und gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Regl FAR an sich möglichen Pensionierungszeitpunkt, abzustellen, um sicher- zustellen, dass der Gesuchsteller wegen der verspäteten Anmeldung sei- ne Leistungsansprüche nicht verliert. h)Die Beklagte hat dem Kläger die begehrte Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Regl FAR frühestens ab dem 1. Juli 2013 auszurichten (vgl. E.2e und E.4a hiervor). Der Kläger wollte indes bereits per 1. Juni 2013 aus dem Erwerbsleben ausscheiden (vgl. beklagtische Beilage Nr. 25, S. 1). Auf- grund des Reglements FAR ist ein Altersrücktritt zu diesem Zeitpunkt durchaus möglich, da der Kläger am 2. Mai 2013 60 Jahre alt geworden ist. Im vorliegenden Fall stimmen somit der gewünschte Altersrücktritt und der Leistungsbezug nicht überein. Demzufolge sind die für die An- spruchsprüfung massgeblichen Zeiträume ausgehend von dem vom Klä- ger per 1. Juni 2013 erklärten Altersrücktritt zu bestimmen.
19 - aa)In tatsächlicher Hinsicht steht diesbezüglich fest, dass der Kläger inner- halb der letzten zwanzig Jahre vor dem 1. Juni 2013, d.h. im Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 2013, mehr als zehn Jahren bei der dem GAV FAR unterstellten C._____ AG (vormals D._____ AG) tätig war, nämlich vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2004, vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 und vom 1. März bis zum 31. März 2011 (vgl. (vgl. beklagtische Beilage Nr. 4 und E.2b und E.3b hiervor). bb)Innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem 1. Juni 2013, d.h. im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2013, arbeitete der Kläger sodann vom
23 - Abs. 5 ZGB; vgl. E. 1a und b hiervor), hat sich deshalb bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Hat der Stiftungsrat für dessen Anwendung sachlich vertretbare Kriterien formuliert, um Interpretations- und Anwendungsprobleme möglichst zu vermeiden und eine einheitliche, rechtsgleiche Behandlung der grossen Zahl potentieller Destinatäre zu gewährleisten, so weicht das Verwal- tungsgericht davon nicht ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 106/2006 vom 6. Februar 2008 E.3.3). b)Die Beklagte behauptet, der Stiftungsrat hätte zur Auslegung der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR verwendeten unbestimmten Begriffe "geringfü- gig" sowie "vorwiegend im Bauhauptgewerbe" tätig, Richtlinien erlassen, die eine rechtsgleiche Anwendung der fraglichen Regelung erlauben wür- den und von den für die Beurteilung von Leistungsgesuchen zuständigen Stiftungsorganen angewendet würden. Die Beklagte hat es indessen ver- säumt, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, weshalb sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR nicht daran orientieren kann. Unter diesen Umständen hat es Inhalt und Trag- weite der fraglichen Regelung mithilfe der allgemeinen Auslegungsmittel zu bestimmen. c)Diesen zufolge erscheint die von der Beklagten in Bezug auf den Begriff "vorwiegend im Bauhauptgewerbe" postulierte Interpretation, wonach darunter die (beitragspflichtige) Tätigkeit in einem dem GAV FAR unter- stellten Betrieb zu verstehen ist, nicht haltbar. Einer solchen Interpretation von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR steht entgegen, dass in Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR und Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR ausdrücklich von einer Tätig- keit in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR die Rede ist und die entsprechenden Regelungen per 1. Januar 2014 dahingehend abgeändert, jedenfalls präzisiert wurden, dass darunter ausschliesslich
24 - die beitragspflichtige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Be- trieb (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 2 GAV FAR 2014 und Art. 13 Abs. 1 lit. c Regl FAR 2014) bzw. die beitragspflichtige Tätigkeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe (Art. 13 Abs. 2 Reg FAR 2014). Wäre der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR und Art. 14 Abs. 4 GAV FAR verwendete Begriff des Bauhauptgewerbes gleichermassen zu verstehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die fraglichen Regelungen ebenfalls geändert und der Begriff des Bauhauptgewerbes durch jenen der beitragspflichti- gen Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb ersetzt worden wäre. Dass die Vertragsparteien des GAV FAR und ihnen folgend der Stiftungsrat als Reglementsverfasser auf eine solche Änderung verzichtet haben, legt den Schluss nahe, dass der in Art. 13 Abs. 4 Regl FAR ver- wendete Begriff des Bauhauptgewerbes weiter gefasst ist als jener der (beitragspflichtigen) Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstehenden Be- trieb, indem dieser sämtliche Tätigkeiten umfasst, die dem Bauhauptge- werbe im Sinne von Art. 2 GAV FAR angehören, jedoch gleichwohl aus- serhalb des Geltungsbereichs des GAV FAR liegen (vgl. Art. 1, 3 und 4 GAV FAR). Ob ein Arbeitnehmer in diesem Bereich vorwiegend tätig war, ist unter Zugrundelegung einer aufgrund des in Art. 13 Abs. 1 Regl FAR festgelegten Pensionierungszeitpunkts auf 40 Jahre festzulegenden Akti- vitätsdauer zu bestimmen. Damit war derjenige Arbeitnehmer vorwiegend im Bauhauptgewerbe gemäss Art. 14 Abs. 4 Regl FAR tätig, der deutlich über 20 Jahre in diesem Bereich gearbeitet hat. d)Wie aus dem Auszug des individuellen Konto des Klägers hervor geht, arbeitete dieser von 1979 bis 1990 bei der B._____ AG Y._____ (damals teils noch B._____) als Saisonier mit einem jährlichen Beschäftigungs- grad von über 50 % (vgl. beklagtische Beilage 4). Im Rahmen dieses Ar- beitsverhältnisses dürfte er, wie in jenem vom 1. April bis 30. November 2011, formwilde Gartenplatten aufgespalten sowie weitere Spaltprodukte,
25 - wie Fensterbänke, Trittplatten und Mauerwerke, angefertigt haben und überdies Steinplattendächer gemäss traditioneller Valser Art hergestellt haben (vgl. Arbeitsbestätigung vom 14. März 2013 [klägerische Beilage 7]). Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich, soweit aktenkundig, um Arbei- ten im Steinhauer und Steinbruchgewerbe im Sinne von Art. 2 lit. d GAV FAR, die der Kläger als Berufsmann im Sinne von Art. 3 lit. c GAV FAR in der Schweiz (Art. 1 GAV FAR) ausgeübt hat. Die fragliche Erwerbstätig- keit fällt folglich in den Geltungsbereich des GAV FAR, womit sie als Tätigkeit im Bauhauptgewerbe im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR an- zusehen ist (vgl. zur Nichtanwendung des GAV FAR wegen des Spezia- litätsprinzips: E.5h/bb/bbb hiervor). Für diese saisonale Tätigkeit sieht Art. 17 Abs. 1 Regl FAR die Anrechnung eines vollen Beitragsjahres vor. Demzufolge war der Kläger im Zeitraum von 1979 bis 1990, mithin während elf Jahren, im Bauhauptgewerbe tätig. Schliesslich arbeitete er vom 1. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 2010, teils als Saisonier mit ei- nem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 %, sowie vom 1. März bis zum
26 - (vgl. E.5h/bb/ccc hiervor). Unter diesen Umständen erfüllt der Kläger die im Reglement FAR und im GAV FAR verankerten Voraussetzungen für den Bezug einer (gekürzten) Überbrückungsrente deutlich – und nicht nur geringfügig - nicht. Es liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Regl FAR vor, weshalb der Kläger gestützt auf die fragliche Rege- lung keine (gekürzte) Überbrückungsrente wegen unbilliger Härte bean- spruchen kann. 7.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger weder die Vor- aussetzungen für den Bezug einer (gekürzten) Überbrückungsrente im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 Regl FAR noch jene für eine Überbrü- ckungsrente wegen unbilliger Härte (Art. 13 Abs. 4 Regl FAR) erfüllt. Die vom Kläger gegen die Beklagte eingereichte Klage auf Ausrichtung einer Überbrückungsrente ist daher abzuweisen. 8.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Das vom Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist des- halb gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da dem Kläger eine solche als unterliegende Partei nicht zusteht (Art. 78 Abs. 1 VRG) und die obsiegende Beklagte als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation eine solche, vorbehältlich vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen, nicht beanspruchen kann (BGE 134 II 625 E.4; ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, BVG und FZG, Art. 73 N. 90). Sollte der Kläger in der Eingabe vom 22. Oktober 2013 im Übrigen ein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt haben, so wäre dieses nach der Praxis des Verwaltungsgerichts abzu- weisen, weil er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war (Art. 76 Abs. 3 VRG).
27 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]