VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 78 2. Kammer als Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Brülisauer als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 7. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Beitragsverfügung für Nichterwerbs- tätige)

  • 2 - 1.A., geb. am B. Oktober 1947, ist nicht erwerbstätig. Mit provi- sorischer Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige vom 14. Februar 2011 ermittelte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfol- gend Ausgleichskasse) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 basierend auf der vorangehenden Beitragsperiode einen zu entrich- tender Beitrag von Fr. 515.-- zzgl. Veraltungskosten über Fr. 26.--, insge- samt Fr. 541.--. Mit Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2012 korri- gierte die Ausgleichskasse das Renteneinkommen von A._____ auf Fr. 759‘680.-- (Fr. 37‘984.-- x 20), womit für den obgenannten Zeitraum ein zu entrichtender Beitrag von Fr. 1‘202.-- zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 60.--, insgesamt Fr. 1‘262.--, resultierte. Die Korrektur basierte auf Selbstangaben. 2.Am 7. Februar 2013 erhielt die Ausgleichskasse von der Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden die AHV-Meldung für Nichterwerbstätige betreffend A._____, wonach die Ehegatten im 2011 eine eidgenössische AHV/IV-Rente von Fr. 3‘060.-- und andere Renten in der Höhe von Fr. 125‘116.-- erhielten. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am
  1. März 2013 eine erneute Nachtragsverfügung, wonach A._____ für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 aufgrund ihres massge- benden Renteneinkommens von Fr. 1‘272‘260.-- (Bemessungsgrundlage) einen Beitrag von Fr. 2‘060.-- zzgl. Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 103.--, insgesamt Fr. 2‘163.--, zu bezahlen habe. 3.Dagegen erhob A._____ am 25. März 2013 Einsprache mit der Begrün- dung, die Verdoppelung ihres Renteneinkommens als Bemessungsgrund- lage sei nicht nachvollziehbar und darüber hinaus aus dem Steuerbe- scheid nicht ersichtlich. Eine derartige Erhöhung müsste auch eine Er- höhung ihrer Rentenleistungen nach sich ziehen.
  • 3 - 4.Im Rahmen des Einspracheverfahrens klärte die Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde die finanziellen Verhältnisse von A._____ ab. Mit Einspra- cheentscheid vom 21. Juni 2013 wies sie die Einsprache mit der Begrün- dung ab, dass bei Nichterwerbstätigen der Beitrag an die AHV/IV/EO auf- grund des Vermögens und Renteneinkommens ermittelt werde. Bei ver- heirateten Personen sei jeweils die Hälfte der entsprechenden Faktoren zu berücksichtigen. Vorliegend entspreche die Beitragsverfügung 2011 den in der Steuerveranlagung 2011 festgesetzten Vermögens- und Ren- tenfaktoren von A.. Die Beitragsfestsetzung sei demnach nicht zu beanstanden. Die Anfrage betreffend entsprechender Rentenerhöhung sei an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet worden und werde separat überprüft. 5.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 10. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Eventualiter könne am Entscheid festgehalten werden mit der Konsequenz einer dementsprechend höher ausfallenden Monatsrente. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit November 2011 eine monatliche Rente von Fr. 264.-- erhalte. Mit Abrechnung vom
  1. Dezember 2012 erhebe die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom
  2. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine Nachbelastung von Fr. 721.-- und mit Abrechnung vom 25. März 2013 für denselben Zeitraum Fr. 901.-- . Die Nachforderung sei nicht rechtmässig, zumal dadurch sechs Monats- renten absorbiert würden. Renten erfolgten aufgrund ihrer an die Aus- gleichskasse geleisteten Beiträge; folgerichtig müsste sich ihre monatli- che Rente durch die Einzahlung weiterer Beiträge erhöhen.
  • 4 - 6.Am 16. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schrei- ben ein, mit welchem sie ihren Unmut betreffend Nachzahlung und der damit nicht einhergehenden Erhöhung ihrer Rente nochmals kundgab. 7.Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 10. September 2013 die Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, dass vorliegend einzig die Beitragsschuld Anfechtungsgegen- stand sei. Der Rentenanspruch der Versicherten sei von der angefochte- nen Verfügung nicht mitumfasst, weshalb auf den beschwerdeführenden Eventualantrag nicht einzutreten sei. Betreffend Beitragspflicht führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbs- tätige bis zum 31. Oktober 2011 beitragspflichtig gewesen sei. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung vom 7. Februar 2013 hätten A._____ und ihr Mann im Jahr 2011 ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 128‘176.-- erzielt, bestehend aus einer Rente aus Deutschland in der Höhe von Fr. 125‘116.-- und einer AHV/IV-Rente in der Höhe von Fr. 3‘060.--. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2‘110.-- bezogen. Basierend auf diesen Vermögensverhältnissen sei – unter Vor- behalt des minimalen Unterschieds zum ermittelten Renteneinkommen in der Nachtragsverfügung vom 21. März 2013, welcher zugunsten der Be- schwerdeführerin ausfalle – die Beitragsbemessung korrekt erfolgt. 8.Die freigestellte Replik der Beschwerdeführerin vom 21. September 2013 führte zu keinen wesentlich neuen Gesichtspunkten. Die Beschwerde- gegnerin verzichtete am 2. Oktober 2013 auf die Einreichung einer Duplik.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 2‘163.-- (AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘060.-- zzgl. Verwal- tungskosten von Fr. 103.--) beträgt und das Verwaltungsgericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichte- rin offensichtlich gegeben.

  1. a)Beschwerdeobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ein- spracheentscheid vom 21. Juni 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom
  2. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO- Beiträge zzgl. Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 2‘163.-- zu bezahlen hat, wobei insbesondere die Bemessungsgrundlage strittig ist. b)Nicht Streitgegensand bildet dagegen – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – die Berechnung ihrer AHV-Rente, zumal im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei-
  • 6 - se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid er- gangen ist (BGE 125 V 413 E.1a; BGE 119 Ib 33 E.1b, mit weiteren Hin- weisen). Vorliegend hat die Vorinstanz mit der Nachtragsverfügung für das Jahr 2011 vom 21. März 2013 einzig über die AHV/IV/EO- Beitragsschuld verfügt. Die Rente der Ehegatten war lediglich zur Ermitt- lung der Beitragshöhe heranzuziehen, hingegen wurde nicht über die Rentenhöhe an sich verfügt. Richtigerweise befasste sich die Beschwer- degegnerin denn auch im Einspracheverfahren lediglich mit der Berech- nung der Beiträge und führte darüber hinaus im Einspracheentscheid aus, dass die Anfrage um Erhöhung der monatlichen AHV-Rente an die zu- ständige Sachbearbeiterin für Rentenberechnungen weitergeleitet werde und eine separate Stellungnahme erfolge. Die Rentenberechnung bildet demnach offensichtlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.
  1. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die natürlichen Per- sonen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligato- risch nach diesem Gesetz versichert. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Entsprechend Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der nichterwerbstätigen Versi- cherten nach ihren sozialen Verhältnissen festgesetzt. Sofern nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich die Beiträge somit aufgrund des Vermögens und Renten- einkommens der nichterwerbstätigen Versicherten, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 zu multiplizieren ist. Das Vermögen einsch-
  • 7 - liesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrags ist für die Be- rechnung des Beitrags auf die nächsten 50‘000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVV; SR 831.101]). Bei verheirateten Nichterwerbstätigen be- messen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitrags- pflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen (Art. 29 Abs. 6 AHVV). b)Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im wei- testen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen zum Un- terhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkom- mensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichter- werbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Bei- tragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 125 V 230 E.3b, mit weite- ren Hinweisen). Wenn die Beiträge des in der Schweiz wohnhaften, nicht erwerbstätigen Ehepartners, dessen Ehepartner im Ausland erwerbstätig und dort versichert ist, zu bemessen sind, stellt die Hälfte des vom Ehe- partner im Ausland erzielten Erwerbseinkommens Renteneinkommen dar und ist als Beitragsobjekt zu berücksichtigen (BGE 125 V 230 E.3c; KIE- SER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenen- versicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 24 zu Art. 10). Für de-

  • 8 - ren Festsetzung und Ermittlung gelten sinngemäss die Artikel 22 bis 27 AHVV (vgl. FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss., Zürich/Basel/Genf 2007, § 9 N. 56). Art. 23 Abs. 1 AHVV bestimmt, dass die kantonalen Steuer- behörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Rentenein- kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bun- dessteuer ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermitt- lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversi- cherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugrei- fen hat. Der Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich; je- de rechtskräftige Steuerveranlagung hat die Vermutung für sich, sie ent- spreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Viel- mehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozial- versicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betrags- höhe) beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber nicht die AHV- beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Renteneinkommen vor- liegt. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkom- mens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere

  • 9 - Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abwei- chen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weite- res richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewür- digt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs- rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b; BGE 101 V 81 E.3 in fine; VGU S 13 42 E.3c; KÄSER, Unterstellung und Beitrags- wesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz. 8.25 ff.; FORS- TER, a.a.O., § 9 N. 3 ff.; KIESER, a.a.O., Art. 9 N. 82 ff.; CADOSCH, Die Ver- bindlichkeit der Steuermeldung für die AHV-Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehr- fach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsät- zen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hät- ten. Sache der Ausgleichskassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung vorzu- nehmen (BGE 125 V 383 E.6b; BGE 121 V 80 E.2c mit Hinweisen).

  1. a)Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin, die am B._____ Oktober 2011 64 Jahre alt wurde, für den Zeitraum vom 1. Janu- ar 2011 bis 31. Oktober 2011 als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO-beitrags- pflichtig war. Die Parteien sind sich indes über die Beitragshöhe resp. über das der Berechnung zugrunde liegende massgebende Rentenein- kommen uneins. b)Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass die Nach- forderung insbesondere ihrer Höhe nach nicht rechtmässig sei und sich das der Berechnung zugrunde gelegte Renteneinkommen nicht aus der
  • 10 - definitiven Steuerveranlagung entnehmen lasse. Seit November 2011 er- halte sie eine monatliche Rente von Fr. 264.--. Mit Abrechnung vom
  1. Dezember 2012 erhebe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine Nachbelastung im Umfang von Fr. 721.-- und mit Abrechnung vom 25. März 2013 für denselben Zeit- raum Fr. 901.--. Die Nachforderung absorbiere sechs Monatsrenten, nur schon deshalb sei sie nicht rechtens. c)Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführe- rin und ihr Ehegatte im Jahr 2011 basierend auf den Angaben der Steuer- verwaltung ein Renteneinkommen von Fr. 128‘176.-- (Rente aus Deutsch- land in der Höhe von Fr. 125‘116.-- und AHV/IV-Rente von Fr. 3‘060.--) generiert hätten. Der Ehegatte habe vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2‘110.-- erhalten. Der Be- schwerdeführerin sei demnach während dem besagten Zeitraum ein Ren- teneinkommen von Fr. 53‘186.67 ([Fr. 125‘116.-- : 12 x 10 + Fr. 2‘110.--] :
  1. anzurechnen, welches auf das Jahr aufgerechnet Fr. 63‘824.-- betrage. Mit 20 multipliziert und auf die nächsten 50‘000.-- abgerundet, ergebe dies ein massgebendes Vermögen von Fr. 1‘250‘000.--. Die minimale Diskrepanz zum ermittelten Renteneinkommen in der Beitragsverfügung vom 21. März 2013 falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus. In Berücksichtigung der anwendbaren AHV/IV/EO-Beitragstabelle für Nich- terwerbstätige und des kantonalen Verwaltungskostenreglements sei die Forderung von Fr. 2‘163.-- nicht zu beanstanden. d)Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichkasse die Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 u.a. aufgrund der Angaben der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 28. November 2012 zum Renteneinkom- men vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist, ist sie doch von Ge-
  • 11 - setzes wegen an die Angaben der Steuerbehörde gebunden (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Selbst die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern das in der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige ausgewiesene Renteneinkommen bzw. die Rentenhöhe nicht rechtmässig sein sollen. Zu prüfen bleibt, ob die in der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige aus- gewiesenen Renten resp. die ausbezahlte ordentliche AHV-Rente an den Ehegatten der Beschwerdeführerin auch unter die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Renteneinkommens fallen. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3b ausgeführt, gelten grundsätzliche Leistungen, welche zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, als Renteneinkommen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 AHVV. Die Be- schwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügten per 31. Dezember 2011 über kein Vermögen. Neben der in der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2011 ausgewiesenen AHV/IV-Renten von Fr. 3‘060.-- resp. der hier zu berücksichtigenden ordentlichen Altersrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2‘110.-- (Fr. 211.-- x 10) sind auch Leistungen von ausländischen Sozialversicherungen – wie vorlie- gend das Renteneinkommen über Fr. 125‘116.-- aus Deutschland – für die Beitragsberechnung heranzuziehen (BGE 125 V 230 E.3c; KIESER, a.a.O., N. 24 zu Art. 10). Sowohl die von der schweizerischen Sozialver- sicherungsanstalt ausbezahlten Leistungen wie auch jene der deutschen Sozialversicherungsanstalt sind als Renteneinkommen zu qualifizieren, zumal sie Einkommensbestandteile der Ehegatten und offensichtlich die einzigen Mittel sind, die geeignet sind, die sozialen Verhältnisse der Ver- sicherten zu beeinflussen bzw. ihren Unterhalt zu finanzieren. Es beste- hen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung; auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu än- dern. Vor diesem Hintergrund sind für die Berechnung der AHV-Beiträge sowohl die Rentenleistung aus Deutschland von Fr. 125‘116.-- wie auch die ordentliche Altersrente im Umfang von Fr. 2‘110.-- als Rentenein-

  • 12 - kommen heranzuziehen. Die Hälfte des während der Monate der Bei- tragspflicht erzielten, mit 20 multiplizierten ehelichen Renteneinkommens auf zwölf Monate umgerechnet, ist schliesslich auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden. Daraus resultiert für die Beitragsbemessung ein massgebendes Vermögen in der Höhe von Fr. 1‘250’00.-- ([Fr. 125‘116.-- : 12 x 10 + Fr. 2‘110.--] : 2 : 10 x 12 x 20 = Fr. 1‘276‘480.--; auf die nächs- ten Fr. 50‘000.-- abgerundet); der beschwerdeführenden Rüge ist diesbe- züglich demnach nicht zu folgen.

  1. a)Für die IV-Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG (Art. 3 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 65.-- bis Fr. 1‘400.-- (BGE 129 V 1 E.1.2; Beitrag im Jahr 2011) pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, wobei die Ar- tikel 28 bis 30 AHVV sinngemäss gelten (Art. 3 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 1 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben (Art. 3 Abs. 2 IVG). b)Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) sind für die Be- messung der EO-Beiträge die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhält- nissen einen Beitrag von Fr. 23.-- bis Fr. 500.-- (BGE 129 V 1 E.1.2; Bei- trag im Jahr 2011) pro Jahr; die Artikel 28 bis 30 AHVV gelten sinn- gemäss (Art. 27 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Die Beiträge werden ebenfalls als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung erhoben (Art. 27 Abs. 3 EOG).
  • 13 - c)Nach dem Gesagten gelten für die IV- wie auch für die EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen dieselben Bemessungskriterien wie betreffend AHV- Beiträge, weshalb auf die obigen Ausführungen, insbesondre Erwägung 4d, verwiesen wird, wonach das von der Beschwerdegegnerin ermittelte, für die Berechnung massgebende Vermögen von Fr. 1‘250‘000.-- nicht zu beanstanden ist. Die IV- und EO-Beiträge sind als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen zu erheben. 6.Schliesslich können auch betreffend Beitragsbemessung für das Jahr 2011 durch die Beschwerdegegnerin – ausgenommen von der minimen Diskrepanz im Vergleich zur Beitragsberechnung im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 resp. in der Nachtragsverfügung vom 21. März 2013, welche zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und vorliegend ohne- hin nicht von Belang ist (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2013 Ziff. 4a S. 4) – keine offensichtlichen Unrichtig- keiten festgestellt werden. Das massgebende Vermögen als Berech- nungsgrundlage für das Beitragsjahr 2011 beträgt Fr. 1‘250’00.--, was gemäss AHV/IV/EO-Beitragstabelle einen Beitrag von Fr. 2‘472.-- ergibt, womit im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin (1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011) Fr. 2‘060.-- (Fr. 2‘472.-- : 12 x 10; Art. 29 Abs. 6 AHVV) resultieren. Hiervon sind nach Art. 4 des Regle- ments Verwaltungskostenbeiträge der kantonalen Ausgleichskasse Graubünden (i.V.m. Art. 6 lit. c des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invali- denversicherung [EGzAHVG/IVG; BR 544.000]) 5 % Verwaltungskosten von der massgebenden jährlichen Beitragssumme zu erheben, d.h. Fr. 103.-- (5 % von Fr. 2‘060.--). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich diesbezüglich ebenso als rechtmässig.

  • 14 - 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Vermögen für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 zu Recht mit Fr. 1‘250’00.-- festgelegt und dementspre- chend AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘060.-- zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 103.-- verfügt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

  1. Juni 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu seiner Bestäti- gung und zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.Gemäss Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerde- verfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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