R. VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 76 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 19. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - Koch fungiert habe, sei anhand der Akten nicht glaubhaft. Überdies sei es aufgrund der Schadenminderungspflicht Aufgabe des Beschwerdeführers, seinen Betrieb entsprechend umzustrukturieren. Vorliegend sei nicht an der Schleudertraumapraxis festzuhalten, dies sei nicht sachgerecht, da bildgebend keine intrakranielle Läsion festgestellt worden sei. Der Be- schwerdeführer leide aktenkundig an massiven psychischen Störungen, weshalb die Adäquanz nach BGE 115 V 133 zu beurteilen sei. Das zur Diskussion stehende Ereignis sei aufgrund des Hergangs höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustu- fen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs seien somit die unfallbezogenen Kriterien in gehäufter oder besonders auffallender Weise erforderlich. Vorliegend sei jedoch keines der Kriterien erfüllt. Ob- jektivierbar unfallkausale Korrelate, die die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers am 31. August 2012 noch einschränkten, lägen nicht vor. Deshalb seien die Leistungen zu Recht eingeschränkt worden. Die Anosmie stehe weder in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis noch schränke sie die Arbeitsfähigkeit ein. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur angestammten Tätigkeit seien nicht glaubhaft. Aus otoneurologischer Sicht könne weder ein Zusammenhang zum Unfaller- eignis noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Sollte die Adäquanz wider Erwarten nach BGE 134 V 109 beurteilt wer- den, so werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen. 6.In seiner Replik vom 26. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt. Bestritten wer- de insbesondere die Anwendbarkeit der Psychopraxis nach BGE 115 V 133. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren richtig erkannt habe, sei die Adäquanz der bildgebend nicht objektivierba- ren Beschwerden nach der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 zu beurteilen. Auf eine Differenzierung zwischen physi-
6 - schen und psychischen Komponenten sei daher zu verzichten. Der Be- schwerdeführer habe verschiedene Schädelfrakturen erlitten. Die Reha- klinik E._____ habe sodann die Diagnose einer traumatischen Hirnverlet- zung gestellt, weshalb die Voraussetzung eines Schädelhirntraumas für die Anwendbarkeit der Schleudertraumapraxis gegeben sei. Würde man, wie die Beschwerdegegnerin postuliert, eine intrakranielle Läsion oder ei- nen messbaren Defektzustand infolge neurologischer Ausfälle fordern, so läge eine objektivierbare Verletzung vor und für die besondere Adäquanz- rechtsprechung bliebe kein Platz. Vorliegend träten die anlässlich des Un- falles aufgetretenen physischen Verletzungen nicht in den Hintergrund. So stehe die unfallbedingte Anosmie weitgehend im Vordergrund. Aus den medizinischen Akten gebe es keine Hinweise, dass die psychischen Beschwerden in den Vordergrund und die somatischen Beschwerden in den Hintergrund getreten wären. Aufgrund der medizinischen Akten gebe es keine Zweifel, dass das Unfallereignis zur Anosmie geführt habe. Soll- te das Gericht an den eingereichten medizinischen Akten zweifeln, so ha- be es das beantragte medizinische Gutachten in Auftrag zu geben. Be- treffend die Zeugin V._____ reiche ein enges Verhältnis zum Beschwer- deführer nicht für die Ablehnung als Zeugin. 7.Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 30. August 2013 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. Gemäss der psych- iatrischen Begutachtung vom 18. Januar 2013 sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Auch deshalb bestehe kein Raum für die Anwendung der Schleudertraumapra- xis (unter Verweis auf das Urteil U 151/01 E.4.2). Die psychischen Be- schwerden seien zumindest nicht adäquat kausal zum Unfallereignis. Die Beurteilung der SMAB AG spreche gegen die Behauptung des Be- schwerdeführers, dass es keine Hinweise für die in den Vordergrund ge- tretenen psychischen Beschwerden gebe. Die vom Beschwerdeführer
7 - behauptete Unfallkausalität der Anosmie sei aufgrund der medizinischen Unterlagen unzutreffend. Folge man den unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sein Pensum als Koch sehr hoch sei, hätte der Beschwerdeführer sich die ihm obliegende Schadenminde- rungspflicht entgegen halten zu lassen. Bei der vorliegenden Geschäfts- grösse sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Betrieb entspre- chend umzuorganisieren. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2013. Auf die am
8 - versicherten Ereignis (vgl. ACKERMANN, Kausalität, in: SCHAFFHAUSER / KIESER [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, St. Gallen 2009, S. 29 ff.; BGE 129 V 177 E.3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kau- salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob- liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit weiteren Hinweisen, sowie KIESER / LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich / St. Gallen 2012, N. 559). b)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le- benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
9 - allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraus- setzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion ei- ner Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3). Sie hat bei allen Ge- sundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Fra- ge der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1 S. 36, 2002 UV Nr. 11 E.2b S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kau- salzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Be- reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E.6 S. 366 ff.). Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Ver- letzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen an- wendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359, präzi- siert in BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 134 V 109 E.2.1 S. 112 mit mehreren Hinweisen). c)Für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum vom 31. August 2012 hinaus müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
10 - hangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. Ist die Unfallkausalität jedoch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesund- heitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog. status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor- zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (sog. sta- tus quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 E.3b S. 328). Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss der Wegfall des ursächlichen Charakters des Unfalls im Hinblick auf den Gesund- heitsschaden der versicherten Person mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die blosse Möglichkeit, dass der Unfall keinen kausalen Effekt mehr hat, genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 363 E.2 S. 46). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhe- bende Tatfrage handelt, trägt aber die entsprechende Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal- zusammenhang gegeben ist – nicht die versicherte Person, sondern der Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 E.3b S. 328 f. mit Hinweis).
12 - Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 8. Februar 2012 festhielt, es sei aus neurologischer Perspektive nicht erklärbar, aus welchem Grund nach der echtzeitlichen Dokumentation des Fehlens einer Geruchwahr- nehmungsstörung und der zwischenzeitlichen Angabe (Juni 2009) einer Verminderung des Geruchvermögens im weiteren Verlauf (Untersuchun- gen in den ORL-Kliniken der Universitätsspitäler Zürich und Basel) ein kompletter Verlust (Anosmie) der beidseitigen Geruchwahrnehmung ent- stehen sollte. Gemäss Dr. med. G._____ könne neurologisch beurteilt durchaus eine Störung der Geruchwahrnehmungsfähigkeit durch Medi- kamentenbehandlung eingetreten sein, welche aber durch das Absetzen dieses Medikamentes reversibel sei (SUVA-act. 331 S. 7). Da Dr. med. G._____ allerdings nur Vermutungen äussert, kann es nicht überzeugen, dass sich die Beschwerdegegnerin primär auf seine Aussagen stützt, um zu behaupten, dass zwischen dem Unfall und der Anosmie kein Kausal- zusammenhang bestehe. Den übrigen medizinischen Akten, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, kann folgendes entnommen werden: Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 14. August 2009 sei der Geruchsinn subjektiv schlechter als vor dem Unfall (SUVA-act. 38 S. 4). Im Austrittsbericht der Rehaklinik E._____ vom 9. März 2010 wurde unter anderem eine Anosmie diagnostiziert (SUVA-act. 137 S. 1). Eine Abklärung der Geruchsstörung durch die ONH-Klinik des Universitätsspi- tals Zürich ergab gemäss Bericht vom 16. Februar 2010, dass beim Be- schwerdeführer praktisch eine Anosmie bestehe, wobei es sich beim durchgeführten Test nicht um eine objektive Aussage handle (SUVA- act. 137 S. 15). Weitere Abklärungen der Anosmie wurden am Univer- sitätsspital Basel durchgeführt und mit Bericht vom 9. Juli 2010 (Dr. med. H._____) festgehalten, dass ein Jahr nach dem Unfallereignis sowohl aufgrund der anamnestischen Angaben, aber auch aufgrund der psycho- metrischen Testung wie auch der Olfaktometrie eine posttraumatische Anosmie beidseits vorliege. Aufgrund der Tatsache, dass das Unfallereig-
13 - nis erst ein Jahr her sei, sei jedoch dennoch nicht a priori mit einem blei- benden Schaden zu rechnen (SUVA-act. 198 S. 3). Mit Bericht vom 4. Juli 2011 wurde ebenfalls von Dr. med. H._____ des Universitätsspitals Basel festgehalten, dass auch zwei Jahre nach dem Unfallereignis unverändert eine posttraumatische Anosmie beidseits vorliege. Sowohl aufgrund der Psychophysik wie auch aufgrund der evozierten Potentiale habe sich die Anosmie bestätigt, wobei jetzt von einem dauerhaften Zustand auszuge- hen sei (SUVA-act. 289 S. 2). Zu diesen ärztlichen Berichten des Univer- sitätsspitals Basel hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort fest, dass die Testungen einzig auf den Angaben des Beschwerde- führers beruhten und die Resultate folglich nicht objektivierbar seien. Al- lerdings hat auch Dr. med. I._____ in seinem ärztlichen Bericht vom
14 - Beschwerdegegnerin beruft. Somit liegen sich widersprechende ärztliche Beurteilungen vor und es mangelt insgesamt an schlüssigen und nach- vollziehbaren medizinischen Angaben darüber, ob die Anosmie überwie- gend wahrscheinlich als Unfallfolge angesehen werden kann. Die unter- suchenden Ärzte wurden denn auch nicht konkret mit der Fragestellung konfrontiert, ob die Anosmie eine organische Ursache habe und damit ob- jektivierbar sei und ob sie auf den Unfall zurückzuführen sei. Ob die Ver- neinung der Leistungspflicht aufgrund dieser Aktenlage rechtens war, kann folglich nicht beurteilt werden. Es sind somit durch die Beschwerde- gegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich der Anosmie durch einen bis- her nicht involvierten Fachmediziner (HNO-Spezialisten) vorzunehmen und die Fragen bezüglich Unfallkausalität, organisches Substrat, allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dauerndem (Integritäts-) Schaden abzuklären. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt an die Be- schwerdegegnerin zur Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Somit erübrigt es sich im jetzigen Zeitpunkt auf die Fragen betreffend Schadenminderungspflicht – wie sie von der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 9.3) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Koch thematisiert wird – sowie die beantragten Zeugeneinvernahmen von V._____ und W._____ – wobei die Beschwerdegegnerin beantragte, dar- auf zu verzichten, da ein zu enges Verhältnis zum Beschwerdeführer vor- liege (vgl. Bf-act. 50) – näher einzugehen. b)Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang stellt sich auch in Bezug auf die Schwindelbeschwerden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Schwindelbeschwerden seien objektivierbar. Er stützt sich dabei auf einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._____, Spe- zialarzt FMH für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten, vom 11. März 2010 (SUVA-act. 145). Entgegen der Ansicht der Gutachter der SMAB AG, wo- nach ein Zusammenhang mit dem Trauma nicht sicher nachzuweisen sei,
15 - sei kein sicherer Nachweis erforderlich, sondern es genüge eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit. Angesichts des Umstandes, dass die linke Ge- sichtshälfte durch das Unfallereignis betroffen worden sei, sei von einer unfallkausalen Beeinträchtigung auszugehen (Beschwerde S. 15). Dage- gen vertritt die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf das Gutachten der SMAB AG (SUVA-act. 365 S. 38) die Meinung, dass ein klarer Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis bei unklarer Ätiologie nicht wahr- scheinlich sei und verneint die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus otoneurologischer Sicht. Im Einspracheentscheid wurde zu den Schwindelbeschwerden nichts festgehalten. Hinsichtlich der Schwindelbeschwerden diagnostizierte Dr. med. J._____ mit Bericht vom 11. März 2010 (SUVA-act. 145) nach der Durchführung verschiedener Tests unter anderem zwar persistierende Schwindelbeschwerden bei zentral-vestibulärer Störung, äusserte sich aber in seinem Bericht weder zur Frage der Unfallkausalität noch zu allfäl- ligen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Sodann lässt die Beurtei- lung durch das Spital Y.______ (Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____), wo im HNO-Teilgutachten vom 19. Dezember 2012 zum Gut- achten der SMAB AG nach der Durchführungen verschiedener Tests per- sistierende Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie bei Minderer- regbarkeit des linken Vestibularorgans in der kalorischen Untersuchung diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine zentral-vestibuläre Störung festgestellt wurden (SMAB-Gutachten [SUVA-act. 365 S. 61 ff., insb. S. 63]), nicht darauf schliessen, dass die Schwindelbeschwerden über- wiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Die Schwindelbeschwerden können gemäss dem genannten HNO-Teilgutachten keiner klaren peri- pher-vestibulären Genese zugeordnet werden. Da keine Verletzung des Innenohres beschrieben sei, sei ein Zusammenhang mit dem Trauma vom 7. April 2009 aktuell nicht sicher nachzuweisen (vgl. auch SUVA-
16 - act. 365 S. 38 f.). Schliesslich wurde im SMAB-Gutachten auch festgehal- ten, dass die episodischen Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie oh- ne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (SUVA-act. 365 S. 40). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass angesichts des Umstandes, dass die linke Gesichtshälfte durch das Unfallereignis betroffen worden sei, von einer unfallkausalen Beeinträchtigung auszugehen sei, ist folglich durch die soeben zitierten ärztlichen Berichte nicht belegt. Angesichts dieser ärztlichen Einschätzungen kann nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden – die gemäss Gutachten auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ha- ben - ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht demnach nicht.
17 - langt, muss mindestens der Schweregrad einer Contusio cerebri erreicht sein (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E.4.1.3 sowie 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011 E.2.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 6 S. 59 f.). Psychische Beschwerden, die nicht zum typi- schen Beschwerdebild zählen oder zwar zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehören, aber im Vergleich zu diesem ganz in den Vordergrund getreten sind, sind hingegen nach der Psycho-Praxis zu qualifizieren (vgl. BGE 115 V 133). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist bzw. die physischen Beschwerden im Ver- laufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (KIESER / LANDOLT, a.a.O., N. 603; siehe auch BGE 123 V 98 E.2a; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437; U 151/01 E.4.2, U 5/06 E.3.2.2, U 442/06 E.2.2 und 3.4 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E.3.2). Der Unterschied zwischen den beiden Praxen besteht darin, dass bei der Schleudertrauma-Praxis im Gegensatz zur Psycho-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kompo- nenten verzichtet wird, weil nicht entscheidend ist, ob die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden medizinisch eher als organi- scher und / oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 E.2.; vgl. auch KIESER / LANDOLT, a.a.O., N. 604; MÜLLER, Die Rechtspre- chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kau- salzusammenhang beim sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule [HWS]): Leitsätze, Kasuistik und Tendenzen, SZS 2001, S. 413 ff.). b)Vorliegend ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung – der 31. August 2012 – grundsätzlich unbestritten. Ebenfalls wurde mit Beschwerde vom
18 -
19 - bb)Im Einspracheentscheid (Ziff. 3c S. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass von einem erlittenen Schädelhirntrauma auszugehen sei, womit – nachdem auch ein typisches Beschwerdebild bejaht werden könne – die Schleudertrauma-Rechtsprechung Anwendung finde. In der Beschwerde- antwort (Ziff. 24 S. 9 f.) vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Psycho-Praxis sei anwendbar. Sie hält fest, dass vorliegend bildgebend keine intrakranielle Läsion festgestellt worden sei (unter Verweis auf SU- VA-act. 19, 31, 38). Die Anwendung der Schleudertrauma-Recht- sprechung sei deshalb im vorliegenden Sachverhalt nicht sachgerecht und die Adäquanz sei nach BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis) zu beurtei- len. Der Beschwerdeführer leide aktenkundig an massiven psychischen Störungen, weshalb auch deshalb kein Raum für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bestehe. Objektivierbare unfallkausale Korrelate, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 31. August 2012 noch einschränkten, würden nicht vorliegen. Vielmehr sei der Beschwerdefüh- rer gemäss der psychiatrischen Begutachtung vom 18. Januar 2013 (SU- VA-act. 365) aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit einge- schränkt (Duplik S. 2). Dieser Ansicht wird seitens des Beschwerdefüh- rers entgegengehalten, die physische Verletzung sei nicht in den Hinter- grund getreten, sondern die unfallbedingte Anosmie stehe weitgehend im Vordergrund. Es sei die Anosmie, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Koch vollständig einschränke. Hinzu kämen die nach- gewiesenen posttraumatischen Kopf- und Gesichtsschmerzen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, sich auf seine Arbeit als Ge- schäftsführer zu konzentrieren. Schliesslich träten aufgrund der festge- stellten zentral-vestibulären Störung regelmässig Schwindelbeschwerden auf und beeinträchtigten den Beschwerdeführer praktisch täglich. Des weitern bestünden auch unfallkausale Kiefergelenksschmerzen und Au- genbeschwerden. Die psychischen Beschwerden seien nur ein Teil des
20 - Beschwerdebildes. Sie seien auch nicht unmittelbar nach dem Unfall auf- getreten, sondern seien erst über ein Jahr nach dem Unfallereignis dia- gnostiziert und als Folge des Unfalles qualifiziert worden. Aus den medi- zinischen Akten gebe es denn auch keine Hinweise, dass die psychi- schen Beschwerden in den Vordergrund und die somatischen Beschwer- den in den Hintergrund getreten wären. Somit sei die Schleudertrauma- Praxis anwendbar und auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten sei daher zu verzichten (Replik Ziff. 2.1 und 2.3 S. 2 f.). cc)Vorliegend gehen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen von einem Schädelhirntrauma aus. In der neurolo- gischen Beurteilung von Dr. med. G., Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2011 (SUVA-act. 292), bestätigt und ergänzt durch die Beurteilung vom 8. Fe- bruar 2012 (SUVA-act. 331) desselben Arztes, wird nachvollziehbar und gestützt auf die vorhandenen Akten festgehalten, dass nicht dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer bewusstlos aufgefunden worden sei oder dass beim Transport zu Dr. med. M. oder nachfolgend in das Spital C._____ Bewusstlosigkeiten vorgelegen hätten. Der Schweregrad des am
21 - Funktionen führe. Die Diagnose setze entweder eine Episode von Be- wusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommen- heitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Ander- seits dürfe die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Wert nach der Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein. Die MTBI-Diagnose erfolge aufgrund bestimm- ter Symptome nach kranialen Traumen und bedeute nicht schon, dass ei- ne objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliege (Urteil des Bundes- gerichts 8C_101/2013 vom 31. Mai 2013 E.6.1 unter Verweis auf BGE 134 V 109 u.a.m.). Dr. med. G._____ führte im Sinne dieser bundesge- richtlichen Rechtsprechung weiter aus, dass, obwohl beim Beschwerde- führer keine Bewusstlosigkeit von Zeugen berichtet und keine Verringe- rung des Scores in der Glasgow-Coma-Scale (GCS) dokumentiert worden sei, unter Berücksichtigung der Gedächtnislücke (im Sinne einer mögli- chen anterograden Amnesie) und der Verletzung im Kopfbereich (Riss- quetschwunde) eine LTHV/MTBI der Kategorie 2 und damit eine Commo- tio cerebri angenommen werden könne (SUVA-act. 331 S. 5). Die Beurtei- lung von Dr. med. G._____ wird durch verschiedene ärztliche Berichte gestützt: Dr. med. N., Konsiliararzt FMH Radiologie, hielt als CT- Befund am 9. April 2009 eine frontobasale Schädelfraktur links mit Betei- ligung des Orbitadaches und der Lamina cribrosa sowie auch der Lamina papyratia mit Lufteintritt in die Orbita fest, jedoch seien kein subdurales oder intracerebrales Hämatom beziehungsweise keine Kontusionsblutung des Schädels nachweisbar (SUVA-act. 31). Im Austrittsbericht des Spitals C. vom 21. April 2009 wurde von Dr. med. O._____, Chefärztin Chirurgie, hinsichtlich des Verlaufs festgehalten, dass die GCS- Überwachungen stets unauffällig gewesen seien und der Beschwerdefüh- rer am 16. April 2009 in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden
22 - können (SUVA-act. 3). Dr. med. P., FMH Innere Medizin, schrieb am 22. Mai 2009, der Beschwerdeführer habe am 7. April 2009 im Rah- men eines Fahrradsturzes in einer Tiefgarage eine Gesichtsschädelfrak- tur links und eine Commotio cerebri erlitten, wobei neurokognitive Defizite mit einer Hirnleistungsschwäche persistierten (SUVA-act. 7). Ein MRT des Schädels ergab am 8. Juli 2009 gemäss Dr. med. Q., Facharzt für Radiologie, einen unauffälligen Hirnbefund, keine Zeichen fokaler Lä- sionen respektive stattgehabter posttraumatischer intracerebraler Blutun- gen (SUVA-act. 38 S. 14). Aufgrund dieser Aktenlage kann festgestellt werden, dass das Schädelhirntrauma vorliegend höchstens den Schwe- regrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreichte. dd)Wie bereits vorstehend in Erwägung 4a erläutert, führte das Bundesge- richt im Urteil 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E.4.1.3 aus, dass zur Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei Schädelhirntraumata min- destens der Schweregrad einer Contusio cerebri erreicht sein müsse (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E.4.1.3 sowie 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011 E.2.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59 f.). Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom 19. März 2014 bestätigt, wo in Erwä- gung 5.2 explizit festgehalten wird, dass bei einer Commotio cerebri (mil- de traumatische Hirnverletzung) der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis, sondern nach denje- nigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis) zu prüfen sei. Wie vorstehend in Erwä- gung 4b/cc dargestellt, erreicht vorliegend das Schädelhirntrauma auf- grund der medizinischen Akten nicht mindestens den Schweregrad einer Contusio cerebri, sondern die beurteilenden Ärzte gehen übereinstim- mend von einer Commotio cerebri aus. Damit ist der vom Bundesgericht
23 - geforderte Schweregrad zur Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nicht gegeben und die Adäquanz ist nach der Psycho-Praxis zu prüfen. Die Frage, ob es sich bei den geklagten Beschwerden um für ein Schäde- lhirntrauma typische Beschwerden handelt, kann somit offen bleiben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E.4.1.3, 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E.5). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Adäquanz gemäss den zu psychischen Fehlent- wicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (Psycho-Praxis) und folglich unter Ausschluss psychischer Aspekte zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E.2.1). Ob zwischen den über den 31. August 2012 hin- aus anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, kann vorliegend offenbleiben, da – wie nachfolgende Prüfung aufzeigen wird – ein solcher Kausalzusam- menhang jedenfalls nicht adäquat wäre. c)Sowohl bei der Psycho- als auch bei der Schleudertrauma-Praxis wird für die Beantwortung der Frage der adäquaten Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls bestimmte unfallbezogene Kriterien an- geknüpft. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich aufgrund des augenfäl- ligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wo- bei die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht massgebend sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E.5.3.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 61). Derartigen dem eigentlichen Unfall- geschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eige- nes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Per- son zuzieht. Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rück- schlüsse auf die sich beim Unfall entwickelten Kräfte gestatten (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom
24 -
26 - mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E.4.1 so- wie U 59/04 vom 9. September 2005 E.2.3). Allerdings soll das Vorderrad des Fahrrads gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in einem Gussdeckel stecken geblieben und der Beschwerdeführer dadurch zu Fall gekommen sein (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Novem- ber 2010 [SUVA-act. 230], sowie den Technischen Bericht der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 [SUVA-act. 221 S. 4]). Dieser Umstand spräche indessen wiederum für eine erhebliche Krafteinwirkung. Zudem lassen auch die erlittenen Kopfverletzungen auf eine solche Krafteinwirkung schliessen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2012 vom 12. De- zember 2012 E.5.3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings kann dem Techni- schen Bericht auch entnommen werden, dass der Ablauf des Sturzes, of- fenbar ausgelöst durch die fehlenden Querstreben im Schachtdeckel, nach den Versuchen nicht habe nachvollzogen werden können. Es sei bei den Tests nicht gelungen, ein Einklemmen oder ein Wegrutschen des Vorderrades zu erzwingen (vgl. den Technischen Bericht der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 [SUVA-act. 221 S. 8 – 10]). Auch vom Haftpflicht- versicherer wurde festgehalten, dass eine Demonstration vor Ort und die technische Expertise ergeben hätten, dass sich das Vorderrad nicht in die Öffnung des Schachtdeckels versenken liesse (vgl. den Bericht der AXA Winterthur, Haftpflichtversicherer, vom 7. Dezember 2010 S. 3 [SUVA- act. 234]). Da der Unfallhergang – wie soeben dargelegt – nicht genau geklärt ist, bleibt angesichts der Aktenlage, insbesondere des Technischen Berichts der NSBIV AG vom 28. Oktober 2010 (SUVA-act. 221), welcher nachvoll- ziehbar und schlüssig erscheint, festzustellen, dass eine erhebliche Krafteinwirkung nicht nachgewiesen werden konnte. Die Umstände in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation sprechen zusammenfassend
27 - mit der Beschwerdegegnerin – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften für einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Unter diesen Umständen müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen den geklagten nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfal- lereignis vom 7. April 2009 mindestens vier der hiervor erwähnten Kriterien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sein, sofern nicht (mindestens) eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter bzw. auffallender Weise gegeben ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E.5 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann jedoch festgehalten werden, dass die Qualifika- tion des Unfalls nach seiner Schwere – mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen oder mittelschwer i.e.S. – vorliegend letztlich of- fen bleiben kann, zumal die Adäquanz – wie noch zu zeigen sein wird – selbst bei einem mittelschweren Unfall i.e.S. zu verneinen ist. aa)Unbestrittenermassen nicht erfüllt sind vorliegend einerseits das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Ein- drücklichkeit des Unfalls sowie anderseits das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung. bb)Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somati- schen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, wird vom Beschwerdeführer als zumindest in einfacher Weise erfüllt angesehen (Beschwerde S. 16 Ziff. 4.3). Für die Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für die gegebene Verletzung typischen Beschwerden oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, beispielsweise eine besondere Körperhaltung beim Unfall oder erhebliche
28 - Verletzungen neben dem Schädelhirntrauma. Eine besondere Schwere der bei einem Schädelhirntrauma typischen Beschwerden kann den Akten nicht entnommen werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gel- tend gemacht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich allerdings weitere Verletzungen neben dem Schädelhirntrauma zu- gezogen, nämlich die Visusminderung, der Schwindel mit Nausea auf- grund der Störung des vestibulären Systems, die Kieferschmerzen, die chronischen Kopfschmerzen und die Anosmie (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E.5.4.2). Ob es sich dabei um erhebliche Verletzungen handelt, kann letztlich offen bleiben, zumal das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Ver- letzungen höchstens in einfacher Weise erfüllt ist und damit – wie noch gezeigt wird – keinen Einfluss auf das Ergebnis hat. cc)Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 31. Au- gust 2012 setzt praxisgemäss eine länger dauernde, kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszu- standes gerichtete ärztliche Behandlung somatisch begründbarer Be- schwerden voraus (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E.5.2.4; Urteil des Bun- desgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E.6.2.2). Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis zwei Reha- bilitations-Aufenthalte absolviert (Klinik D._____ vom 24. Juni 2009 bis
30 - samten Umstände kann somit festgehalten werden, dass die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange dauerte, weshalb das Kriterium entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insgesamt nicht erfüllt ist. dd)Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die ver- unfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E.6.2.2, 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E.5.2). Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass seine Lebensplanung durch die Schmerzen in extremis beeinträchtigt sei und die Weiterführung seines erfolgreichen Geschäfts werde ihm verunmöglicht. Es sei von einer den Lebensalltag drastisch beeinträchtigenden Ausprägung auszugehen, da dem Beschwerdeführer nur noch geringe Aktivitäten zumutbar seien. Auch die Beschwerdegeg- nerin bejahte das zur Diskussion stehende Kriterium, allerdings nur in ein- facher Weise (Einspracheentscheid S. 6). Angesichts der Gesamtbeurtei- lung durch die SMAB AG vom 26. März 2013, wo als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsände- rung bei chronischem Schmerzsyndrom bei zugrundeliegender hochgra- diger Schmerz- und Unfallfehlverarbeitung, eine chronifizierte mittelgradi- ge depressive Episode und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzissti- schen Zügen festgehalten wurde, während den somatischen Beschwer- den keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurden (SUVA- act. 365 S. 40), kann im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Adäquanz unter Ausschluss der psychischen Aspekte nicht davon ausgegangen werden, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden in ausgepräg- ter Form erfüllt ist, zumal die psychischen Aspekte einen erheblichen Teil der Beschwerden ausmachen. Folglich ist aufgrund der Akten das Kriteri- um der erheblichen Beschwerden insgesamt bloss in einfacher Weise er-
31 - füllt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28. Mai 2013 E.7.4). ee)Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.9.6.1). Aus der ärztlichen Behandlung, anhaltenden Beschwerden so- wie der Arbeitsunfähigkeit – Umstände, die im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind – darf nicht auf einen schwieri- gen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein- trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile des Bundesge- richts 8C_415/2007 vom 1. Juli 2008 E.7.6, 8C_280/2008 vom 10. Sep- tember 2008 E.3.4.6 m.w.H.). Solche besondere Gründe oder Umstände sind hier, entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, nicht er- sichtlich. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit diesem Kriterium auf die schwere Veränderung der Persönlichkeit mit Persönlichkeitszerfall, das Vorliegen der narzisstisch akzentuierten We- senszüge und den Verlust der Kontakt- und Beziehungsfähigkeit – Aspek- te die im Rahmen der Adäquanzprüfung mittels der Psycho-Praxis ausser Acht zu bleiben haben. Aus der Tatsache, dass die somatischen Be- schwerden weitgehend therapieresistent waren, lässt sich noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen schliessen. Folglich ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
32 - ff)Zu prüfen bleibt schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist der An- sicht, dieses Kriterium sei in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt. Er hält diesbezüglich fest, dass er sich bereits während der Rehabilitation in der Klinik D._____ (vom 24. Juni 2009 bis 4. August 2009 [SUVA-act. 38]) dafür eingesetzt habe, die administrativen Aufgaben in seinem Geschäft wieder aufzunehmen. Es habe sich aber gezeigt, dass erhebliche neuro- psychologische Probleme bestanden und die Konzentrationsspanne des Beschwerdeführers noch sehr gering sei. Auch bei der Rückkehr an sei- nen Arbeitsplatz im April 2009 habe sich gezeigt, dass er trotz nachge- wiesener Anstrengungen keine verwertbare Leistung habe erbringen kön- nen. Im Dezember 2009 sei auch die IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass Eingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll seien. Auch während sei- nes Rehabilitationsaufenthaltes in E._____ (vom 5. November 2009 bis
35 - chung seien jeweils aufwändige rechtliche Abklärungen notwendig. Der aufgeführte Aufwand sei deshalb ausgewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt erscheint und das Gericht keine Veranlassung für eine Kürzung sieht, zumal es sich vorliegend um einen komplexen Fall handelt. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 2'832.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. Schliesslich wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 100.-- für den ärztlichen Bericht von Dr. med. P._____ vom 4. Juni 2013 verrechnet. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass es sich gemäss Bundesgericht rechtfertigt, die von der versicherten Person ver- anlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutach- tung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerle- gen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt. Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten sind zu ersetzen, falls sie im Hinblick auf die Interessen- wahrung erforderlich oder doch geboten waren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. Au- gust 2010 E.5 mit weiteren Hinweisen sowie I 491/05 vom 13. Oktober 2005 E.6.2). Vorliegend war der Bericht von Dr. med. P._____ nicht un- umgänglich für die Beurteilung der Streitsache, weshalb die Fr. 100.-- nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind und vom vorste- hend berechneten Totalaufwand bereits abgezogen worden sind. Demnach erkennt das Gericht:
36 - 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als die Sache zur weiteren medi- zinischen Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'832.60 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]