VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 72 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 13. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Balmer, Beschwerdeführer gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphaël Bossy, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - ditätsgrad von 62 % (vormals 64 %) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 eine Rente, einschliesslich Teuerungszuschlag, von monatlich Fr. 3'105.-- (vormals Fr. 3'205.--). 7.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte, die Verfügung vom 6. Januar 2011 sowie der Ein- spracheentscheid vom 17. Mai 2013 seien aufzuheben und die Unfallver- sicherung sei zu verpflichten, auf unbeschränkte Zeit eine 100%ige Inva- lidenrente auszurichten. 8.In der Vernehmlassung vom 13. September 2013 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 9.In der Replik vom 7. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer unter Ver- tiefung seiner Argumentation an den gestellten Anträgen fest. Die Be- schwerdegegnerin erneuerte in der Duplik vom 8. November 2013 ihre Anträge und nahm zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Ausserdem ersuchte sie das Verwaltungsgericht, die Akten des den Be- schwerdeführer betreffenden IV-Verfahrens beizuziehen. 10.Mit Verfügung vom 11. November 2013 gab die zuständige Instruktions- richterin diesem Editionsbegehren statt und ordnete den Beizug der den Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten an. Die IV-Stelle kam dieser Aufforderung am 14. November 2013 nach, indem sie die gewünschten IV-Akten einreichte. Davon in Kenntnis gesetzt, verzichtete die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 ausdrücklich auf eine Stellungnahme, während sich der Beschwerdeführer hierzu nicht äusserte.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer kann beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in wel- chem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hält sich laut der Wohnsitzbestätigung vom 29. November 2010 seit dem 1. Juni 2001 in X._____ auf. Mit Schreiben vom 23. Juni 2013 bestätigte er ge- genüber dem Verwaltungsgericht überdies, dort weiterhin wohnhaft zu sein. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als im Bereich der ob- ligatorischen Unfallversicherung tätige Versicherungsgesellschaft richtet, ist demnach das im Kanton Graubünden als Versicherungsgericht be- zeichnete Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; 370.100]). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspra- cheentscheid ausserdem formell beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der ihm darin zugesprochenen Rente, wo- mit dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die von ihm überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
6 - 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht aus- gehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % und einem versicherten Ver- dienst von Fr. 70'850.-- ab dem 1. Februar 2011 eine Invalidenrente von Fr. 3'105.-- zugesprochen hat anstelle der vom Beschwerdeführer begehr- ten ganzen Invalidenrente. Zur Beurteilung dieser Frage ist anschliessend zunächst auf die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Ein- spracheentscheid erhobenen formellen Rügen einzugehen (vgl. E.3-5 hernach), worauf die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspra- cheentscheids in materieller Hinsicht zu überprüfen sein wird (E.6 ff. her- nach).
7 - Pflicht zur Erbringung von langfristigen Versicherungsleistungen von Be- ginn weg anerkannt und die in diesem Bereich erforderlichen Verfügun- gen erlassen. b)Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die obliga- torischen Unfallversicherungsleistungen durch die D._____ und die Be- schwerdegegnerin in einer Zusammenarbeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG erbracht werden. In einem solchen Fall existieren zwei Versiche- rungsverhältnisse, wobei die beteiligten Versicherer ihre Zusammenarbeit in einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Ver- einbarung zu regeln haben (vgl. Art. 93 der Verordnung über die Unfall- versicherung [UVV; SR 832.202]). Sind in einer solchen Konstellation Leistungen gegenüber dem Versicherten streitig, so hat nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung darüber jeweils derjenige Versicherer zu entscheiden, welcher die im Streit liegenden Versicherungsleistungen laut dem Zusammenarbeitsvertrag zu erbringen hat. Wurde eine Frage, welche für die Leistungspflicht beider Versicherer gleichermassen von Bedeutung ist, gegenüber einem Versicherer gerichtlich entschieden, so ist dieser Entscheid auch für den anderen Versicherer verbindlich (BGE 138 V 161 E.2.7 = SVR 2012 UV 14 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2011 vom 12. Oktober 2011 E.8.3; ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 272; vgl. im Weiteren THOMAS GÄCHTER, Die bundesgerichtliche Recht- sprechung des Jahres 2012 zum Verfahrensrecht der Sozialversicherung, in: ZBJV 2013 S. 980). c)Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % mit
8 - Wirkung ab dem 1. Februar 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3'105.-- zugesprochen. Bei dieser in Anwendung von 18 ff. UVG und Art. 28 ff. UVV festgelegten Invalidenrente handelt es sich um eine lang- fristige Versicherungsleistung. In BGE 138 V 161 E.2.1 hat das Bundes- gericht festgestellt, dass laut der zwischen der D._____ und der B._____ geschlossenen Vereinbarung vom 21./30. September 1987, mit Nachtrag vom 12. Februar respektive 12./19. August 1988, langfristige Versiche- rungsleistungen von der B._____ zu erbringen sind. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall berechtigt, über die strittige In- validenrente zu entscheiden. Deren sachliche Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides und der diesem zugrundelie- genden Verfügung ist demnach zu bejahen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unzutreffend. 4.Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Beschwer- degegnerin weigere sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen von dem- selben Invaliditätsgrad wie die IV-Stelle auszugehen und ihm gestützt darauf eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, ist mit der Beschwerde- gegnerin festzuhalten, dass der zuständige Unfallversicherer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden ist. Dieser hat den für die Leistungszusprache massgebliche Invaliditätsgrad vielmehr in jedem Fall selbständig zu ermit- teln. Keinesfalls darf er sich ohne weitere eigene Prüfung mit der Über- nahme des von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E.6, 131 V 362 E.2.2, 126 V 288 E.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 126; UELI KIESER, Bindungswirkung der Invali- ditätsschätzungen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversiche- rungsrechtstagung 2008, St. Gallen 2009, S. 61 ff.). Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Januar 2011 und in dem sich daran anschliessenden Einspracheverfahren die Invaliditätsbemes-
9 - sung der IV-Stelle nicht einfach übernommen, sondern diese einer kriti- schen Überprüfung unterzogen. Dabei hat sie festgestellt, dass die IV- Stelle die Sachverhaltsabklärungen als ungenügend erachtet (IV-act. 94 S. 6), sich jedoch wegen des Alters des Beschwerdeführers, der vorhan- denen Arztberichte und der im Vorbescheid vorgesehenen Dreiviertels- rente aus Kostengründen gegen die Einholung eines medizinischen Gut- achtens ausgesprochen hat (IV-act. 94 S. 13). Dass sich die Beschwer- degegnerin vor diesem Hintergrund dazu entschieden hat, weitere Sach- verhaltserhebungen zu tätigen und auf deren Grundlage den Invaliditäts- grad des Beschwerdeführers neu zu bestimmen, ist nicht zu beanstan- den. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen vorgebrachte Kritik ist demzufolge unbegründet.
10 - fügung vom 14. Juli 2008 zugesprochene Rente einer freien Überprüfung zu unterziehen und im angefochtenen Einspracheentscheid abzuändern. Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, bei der mit Verfügung vom 14. Juli 2008 zugesprochenen Invalidenrente handle es sich um eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 UVV, die als befris- tete Rente besonderer Art mit dem Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung, mit dem negativen Entscheid der Invalidenver- sicherung über die berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der definitiven Rente von Gesetzes wegen erlösche. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Zusprache der interessierenden Übergangsrente bereits anwaltlich vertreten gewesen sei, bekannt gewe- sen. Soweit sich dieser nunmehr auf den Standpunkt stelle, die per 1. Fe- bruar 2011 angeordnete Aufhebung der Übergangsrente sei nicht zuläs- sig, da hiermit eine rechtskräftig festgelegten Dauerrente abgeändert worden sei, könne ihm nicht gefolgt werden. Wäre der Beschwerdeführer mit der Zusprache einer Übergangsrente seinerzeit nicht einverstanden gewesen, hätte er die entsprechende Verfügung anfechten müssen. Nachträglich sei es nicht statthaft, dieser den Charakter einer Dauerleis- tung zuzuweisen. b)Der Unfallversicherer hat, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be- rufskrankheiten zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behand- lung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des versicherten Risikos voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ferner ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des versicherten Risi- kos zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG ausserdem Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch ent- steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhaf-
11 - te Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand- lung und die Taggeldleistungen grundsätzlich dahin. Ferner entsteht zu- sammen mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung oder der Festle- gung der Invalidenrente unter den Voraussetzungen von Art. 24 UVG ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. c)Gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG ist der Bundesrat berechtigt, nähere Vor- schriften über die Entstehung des Rentenanspruchs zu erlassen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, der Entscheid der zu- ständigen IV-Stelle über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 30 UVV Gebrauch gemacht und damit die Möglichkeit geschaffen, in solchen Fällen vorübergehend eine Rente auszurichten, die aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festzusetzen ist. Diese sog. Übergangsrente erlaubt es dem Unfallversicherer, eine Invali- denrente zuzusprechen, obgleich der massgebliche Invaliditätsgrad und infolgedessen die geschuldete Invalidenrente noch nicht definitiv festge- legt werden können, weil das Ergebnis der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht bekannt ist (BGE 116 V 246 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2011 vom 12. Oktober 2010 E.8.2, 8C_344/2010 vom 25. Oktober 2010 E.3). Der fragliche Rentenanspruch erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der Invalidenversi- cherung (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der Inva- lidenversicherung über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV) oder mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV). Die Übergangsrente, die von ihrer Natur her nur solange geschul- det ist, bis sie von der definitiven Invalidenrente abgelöst wird, schränkt
12 - den Entscheidungsspielraum des Unfallversicherers bei der Bemessung der definitiven Invalidenrente nicht ein. Der Unfallversicherer kann bei de- ren Festlegung auf seine Beurteilung bei der Bemessung der Übergangs- rente zurückkommen, ohne einen Revisionsgrund (Art. 17 ATSG), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder jene einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) nachweisen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2010 vom
15 - Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die- se entspricht dem durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Ver- lust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). In Bezug auf den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von erwerbstätigen Versicherten wird diese Regelung in Art. 16 ATSG dahin- gehend konkretisiert, als dieser anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutba- re Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In- valideneinkommen), in Beziehung zu setzen ist zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali- deneinkommen). b)Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich des rentenbegründenden Invaliditätsgrades fest, aus dem or- thopädischen Gutachten der Rehaklinik gehe hervor, dass dem Be- schwerdeführer aus orthopädischer Sicht und mit Blick auf die unfallbe- dingten Beschwerden eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit während vier Stunden pro Tag (verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag) zumutbar sei. Im Übrigen führe Dr. med. E._____ aus, dass die fragliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers zu 50-60 % durch unfallfremde Faktoren bedingt sei. Der besonderen Situation des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin dem- nach gebührend Rechnung getragen, indem sie bei der Bemessung des massgeblichen Invaliditätsgrads von einer unfallbedingten Arbeitsunfähig- keit von 50 % ausgegangen sei. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
16 - Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit sei sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2012 mitgeteilt habe, nach dem Unfall altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen zu haben. Für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads sei daher Art. 28 UVV anwendbar, womit dem Be- schwerdeführer diejenigen Vergleichseinkommen anzurechnen seien, welche eine versicherte Person im mittleren Alter erzielen könne. Mit der vom Gutachter festgelegten leidensadaptierten Tätigkeit (Minderbelastung und Schmerzhaftigkeit der unteren Extremitäten) vermöge der Beschwer- deführer bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik erhobenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 einen Jahreslohn von Fr. 31'163.10 zu erzielen. Werde dieses Inva- lideneinkommen dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 81'035.05 gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 %. Ausgehend vom unbestritten gebliebenen versicherten Verdienst im Be- trag von Fr. 70'850.-- stehe dem Beschwerdeführer folglich ab dem 1. Fe- bruar 2011 eine definitive Invalidenrente von Fr. 3'105.-- zu. c)Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der detaillierten Begründung im Case Report der IV-Stelle vom
17 - Überwindungstheorie, obgleich es sich hierbei um eine Rechtsfrage hand- le, welche als solche nicht vom Gutachter, sondern vom Unfallversicherer bzw. dem im Beschwerdefall angerufenen Versicherungsgericht zu be- antworten sei. Das Gutachten der Rehaklinik vermöge aus den genannten Gründen nicht zu überzeugen, weshalb, basierend auf der Einschätzung der IV-Stelle, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen sei. Sollte das Verwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilen, so sei im Weiteren zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer nicht in der Lage sei, die ihm attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt zu verwerten. Denn der Beschwerdeführer stehe kurz vor der Pensionierung und habe vor dem Unfall immer in der Gastronomie gearbeitet. Infolge des sehr langen Heilungsverlaufs und der provisorischen Verfügung der Be- schwerdegegnerin habe er ausserdem im Verfügungszeitpunkt während sechs Jahren keine Arbeit mehr ausgeübt. Hätte die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Faktoren bei der Ermittlung des massgeblichen Inva- lideneinkommens gebührend Rechnung getragen, hätte sich – wie im Ur- teil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00839 vom 22. März 2012 – gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. d)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ent- gegen, den Expertisen der Klinik sei volle Beweiskraft zuzuerkennen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermöchten keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Gutachter zu wecken, womit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensad- aptierten Tätigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer mache unter Berufung auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00839 vom 22. März 2012 sodann geltend, diese Arbeits-
18 - fähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt nicht verwerten zu können. Dabei verkenne er, dass dieses Urteil in einem IV-Verfahren er- gangen sei, weshalb es für den Bereich der Unfallversicherung nicht massgebend sei. Denn der Bundesrat habe im Bereich der Unfallversi- cherung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Versi- cherten getroffen habe, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall al- tershalber nicht mehr aufnehmen oder bei denen sich das vorgerückte Al- ter erheblich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würde. In diesen Fällen seien für die Bestimmung des Invaliditätsgrads die Erwerbseinkünfte massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entspre- chenden Gesundheitsschädigung erzielen könne. Das Alter des Be- schwerdeführers habe folglich bei der Ermittlung des Invalideneinkom- mens ausser Betracht zu bleiben. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt praxisgemäss bereits ein Teilzeitpensum von 25 % als ver- wertbar angesehen werde. Wenn die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Einspracheentscheid stillschweigend davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer könne die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, sei dies demnach offen- sichtlich nicht zu beanstanden. e)Strittig und anschliessend nach dem vorangehend Ausgeführten in erster Linie zu prüfen ist einerseits, in welchem Umfang die Verletzungen, wel- che sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. August 2004 zuzogen hatte, dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (E.7 hernach), andererseits welches Invalideneinkommen er auf dem ihm offenstehenden Arbeits- markt bei Ausschöpfung der ihm nach dem Unfall verbliebenen Restar- beitsfähigkeit zu erzielen vermag (E.8 und 9 hernach). Unbestritten sind
19 - hingegen die Qualifikation des Verkehrsunfalls vom 2. August 2004 als Nichtbetriebsunfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG, die Höhe des Vali- deneinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 81'035.05 sowie dessen versicherter Verdienst im Betrag von Fr. 70'850.--, weshalb auf diese Fra- gen im Anschluss nur am Rande eingegangen wird.
20 - sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit gezogenen Schlussfolgerun- gen zu überzeugen vermag (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 131). b)Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähig- keit des Beschwerdeführers auf die von ihr in Auftrag gegebenen Teilgut- achten der Rehaklinik vom 29. Februar 2012 sowie vom 23. Mai 2012 ge- stützt, denen sie vollen Beweiswert zuerkannt hat. aa)Dr. med. E._____, Facharzt Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Teilgutachten vom 29. Februar 2012 hauptsächlich fest (Bg-act. M 79), das linke Bein des Beschwerdeführers sei aufgrund des Unfalls vom 4. August 2004 eindeutig weniger stark belastbar als das rechte, wenngleich die Frakturen konsolidiert seien (S. 35). Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe der Beschwerdeführer neben der eingeschränk- ten Gehfähigkeit über zeitweise brennende Schmerzen, insbesondere vor Wetterwechseln, im linken Bein berichtet. Bei bestimmten Bewegungen erwache er auch nachts. Bei stabiler Wetterlage sei die Situation deutlich besser. Er gehe dann umher und lege sich wieder ins Bett. Kürzere Lauf- strecken bis maximal anderthalb Kilometer könne er mit einem Handstock unter Einschaltung von Pausen absolvieren. Die freie Gehstrecke betrage ungefähr 300 bis 400 Meter (S. 32). Die durchgeführte bildgebende Dia- gnostik vom Unterschenkel links zeige eine beginnende Retropatellarar- throse, die jedoch als altersentsprechend einzustufen sei. Hingegen be- stehe im Bereich des OSG eine Verschmälerung des Gelenkspaltes, der in seiner Gesamtheit jedoch noch gut abgrenzbar sei. Die Bewegungsein- schränkung der Dorsalextension/Plantarflexion links dürfte daher durch die Weichteilsituation verursacht sein. Die linke Tibia zeige eine knöcher- ne, vollständig konsolidierte Unterschenkelfraktur. Knöchern konsolidiert
21 - sei ebenfalls die Fibula. Eine Osteopenie sei insbesondere im Bereich der distalen Tibia sowie des linken Sprunggelenkes nachweisbar (S. 32 f.). Aufgrund der zahlreichen Weichteileingriffe im Bereich der Tibia müsse auch eine Kapselschrumpfung als Ursache der Bewegungseinschränkung in Betracht gezogen und dem Unfallereignis zugeordnet werden. Die Tätigkeit als Koch, welche einer überwiegend stehenden Tätigkeit ent- spreche, sei dem Beschwerdeführer wegen dieser gesundheitlichen Be- einträchtigungen nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich bestehe eine unfall- bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 37). Aufgrund der während der Untersuchung erhobenen Befunde und der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit seien dem Beschwerdeführer indes leich- te sitzende Tätigkeiten zumutbar, sofern nach ungefähr 30 Minuten ein Positionswechsel stehend/gehend möglich sei. Die Tätigkeit sollte über- wiegend im Sitzen (ungefähr 70 %) ausgeübt werden Das Heben von Lasten über 10 kg sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (vgl. S. 34). Befragt, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch unfallfremde (Vor-)Erkrankungen beeinträchtigt werde, hielt Dr. med. E._____ fest, die gestellten unfallfremden Diagnosen (vgl. S. 30), insbesondere die nach Nikotinabusus (kumuliert 60-80 packet year [Packungsjahre]) im Jahr 2001 diagnostizierte generalisierte Arterioskle- rose, würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erheblichem Masse einschränken (S. 33). Unter diesem Aspekt müsse die Unfallkau- salität des im Mai 2005, also rund acht Monate nach dem Unfallereignis aufgetretenen Verschlusses der Arteria poplitea links beurteilt werden. Ob diesbezüglich eine Unfallkausalität vorliege, könne aus orthopädischer Sicht nicht gesagt werden. Möglicherweise hätte der Beschwerdeführer einen solchen Verschluss auch ohne das Unfallereignis erlitten. Sicherlich sei der gesamte posttraumatische Heilungsverlauf durch die generalisier- te Arteriosklerose wesentlich mitbeeinflusst worden (S. 37). Die periphere arterielle und zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit sowie der im Juli
22 - 2011 erfolgte Zentralarterienverschluss mit Amaurose des linken Auges würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 50 bis 60 % einschränken (S. 39). Der Unfall habe indes zu einer richtungsge- benden Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Be- schwerdeführers geführt (S. 40). bb)Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich einerseits auf die von Dr. med. E._____ vorgenommenen Untersu- chungen, andererseits auf die Ergebnisse der am 14./15. Dezember 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers (Bg-act. M 78). Danach weist der Beschwerdeführer als arbeitsrelevante Probleme eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit, bewegungs- und belastungsverstärkte Unterschenkelschmerzen im linken Bein, die Blindheit des linken Auges sowie einen Sensibilitätsverlust des Klein- und Ringfingers rechts auf. Aus unfallkausaler und somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Küchenchef nicht mehr zumutbar. Hingegen seien dem Beschwerdeführer leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten während vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag, zumutbar, wobei längerdauerndes Stehen zu vermeiden sei. Eine solche wesentliche Reduktion der täglichen Arbeitsbelastung des Beschwerde- führers sei erforderlich, weil dessen Beschwerden im Laufe der Zeit, ins- besondere bei der Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren (länge- res Stehen, Gehen und Sitzen), erheblich zunehmen würden. Unter Berücksichtigung der vermuteten schweren Depression, die anlässlich ei- ner fachärztlichen Beurteilung zu verifizieren sei, dürfte freilich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sein (vgl. M 78 S. 3). cc)Im auf diese Empfehlung hin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Teil- gutachten der Rehaklinik vom 23. Mai 2012 führte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Bezug auf die psychische
23 - Verfassung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus (Bg-act. M 84), der Beschwerdeführer sei kontaktfreudig und es gelinge leicht, mit ihm in eine angeregte Gesprächssituation zu kommen. Er sei im Rahmen der Untersuchung durchaus zu positiven, mimischen Reaktionen anzuregen, könne kurzzeitig lachen, referiere lebendig, anschaulich, breit und mit lebhafter Gestik. Während der gut 2 ¼ Stunden dauernden Untersuchung sei der Beschwerdeführer ohne Ausweichbewegungen gesessen und ha- be sich nicht spontan über Schmerzen beklagt. Vom Unfall selber könne er ohne intrusiven Druck erzählen und berichte auch ansonsten von kei- nen Phänomenen, die auf eine aktive psychotraumatologische Störung schliessen liessen (S. 2). Es ergebe sich sowohl aus den Untersuchungs- befunden wie auch aus den Berichten des Beschwerdeführers über seine Aktivitäten im Alltag und seine Befindlichkeit mit aller Deutlichkeit, dass aktuell keine psychische Störung vorliege, so insbesondere keine relevan- te Depression und keine Traumafolgestörung (posttraumatische Belas- tungsstörung, S. 2). Die Feststellung des Gutachters, wonach keine psy- chische Krankheit, insbesondere keine Depression, vorliege, akzeptiere der Beschwerdeführer ohne Probleme (S. 5). Eine posttraumatische Be- lastungsstörung – wie im Bericht des Spitals X._____ vom 9. Dezember 2005 durch Dr. med. G., Co-Chefarzt Medizin, diagnostiziert – habe mit aller Wahrscheinlichkeit nie bestanden. Hingegen sei der Beschwer- deführer damals wahrscheinlich schon in einem gewissen Ausmass de- pressiv gewesen. Die vorhandenen Arztberichte liessen es jedoch nicht zu, den Schweregrad der Depression, die den Anlass zu einer psychothe- rapeutischen Betreuung gegeben habe, festzulegen. Hinsichtlich der an- lässlich der Untersuchung in vom 16. Dezember 2011 festgestellten psy- chischen Auffälligkeit hielt Dr. med. F. sodann fest, diese habe sich aus der Kumulation verschiedener Umstände ergeben (aktuelle Belastung und Labilisierung durch das bei der Lebensgefährtin des Beschwerdefüh- rers diagnostizierte Tumorleiden, was den Beschwerdeführer an die sei-
24 - nerzeitige Leidensgeschichte mit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 1996 erinnert habe. Er sei ferner über das Aufgebot nach eher ungehalten ge- wesen, dann ein Missverständnis mit Dr. med. E.. Schliesslich habe die Untersuchung am Geburtstag des Beschwerdeführers stattgefunden). Die damalige psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei nicht der Massstab für eine länger dauernde psychische Störung, schon gar nicht als Unfallfolge anzusehen. Aktuell leide der Beschwerdeführer an keiner psychischen Krankheit, womit er aus psychiatrischer Sicht voll ar- beitsfähig sei (S. 6). c)Dr. med. E. und Dr. med. F._____ beleuchten in ihren vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Teilgutachten die orthopädische und psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers umfassend. Die frag- lichen Stellungnahmen beruhen ausserdem auf einer eingehenden Unter- suchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen die geklagten Be- schwerden, nehmen zu diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdefüh- rers Stellung und sind in Kenntnis der Vorakten erarbeitet worden. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers setzen sich die Gutachter ausserdem mit abweichenden ärztlichen Stellungnahmen auseinander. So hat Dr. med. F._____ die von Dr. med. G._____ im Jahr 2005 dia- gnostizierte posttraumatische Belastungs- (ICD-10 F43.1) sowie Anpas- sungsstörung (ICD-10 F43.2) erwähnt (vgl. IV-act. 15 S. 64) und darge- legt, weshalb er diese Diagnosen für unrichtig erachtet. Zugleich hat er jedoch eingeräumt, der Beschwerdeführer dürfte im fraglichen Zeitraum depressiv und mutmasslich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewe- sen sein (vgl. Bg-act. M 84 S. 2). Welche dieser Auffassung zutrifft, spielt vorliegend keine Rolle, da aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens der Rehaklinik vom 23. Mai 2012 eine länger dauernde psychische Krankheit des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf dessen Arbeits- fähigkeit ausgeschlossen werden kann. Die Richtigkeit dieser Beurteilung
25 - wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, hat dieser doch zu keinen Zeitpunkt behauptet, psychisch krank zu sein. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der behandeln- den Ärzte und der Gutachter ist ausserdem erstellt, dass der Beschwer- deführer seine angestammte Tätigkeit als Koch wegen der verminderten Belastbarkeit seines linken Beines nicht mehr ausüben kann. Dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeits- fähig ist, wird überdies nicht nur von Dr. med. E., sondern ebenfalls von Dr. med. H., Co-Chefarzt Chirurgie / Orthopädie des Spitals X._____ vertreten, der den Beschwerdeführer mehrfach operiert und an- schliessend betreut hat. Laut dessen Arztbericht vom 9. September 2006 sei zwei Jahre nach der komplizierten Unterschenkelfraktur links mit kom- plikationsreichem Heilungsverlauf nunmehr die Plattenentfernung geplant. Möglicherweise würden die Schmerzen hierdurch etwas gelindert. In ei- nem stehenden Beruf – wie jenem als Koch – sei der Beschwerdeführer jedoch wahrscheinlich nie mehr arbeitsfähig. Eine sitzende Tätigkeit während vier Stunden pro Tag sei dem Beschwerdeführer indes mögli- cherweise zumutbar (IV-act. 26 S. 6). In den Arztberichten vom 24. Mai 2005 (IV-act. 15 S. 48) und vom 7. September 2006 (IV-act. 35 S. 10) wies Dr. med. H._____ ausserdem darauf hin, unfallfremde Faktoren hät- ten beim Heilungsverlauf eine Rolle gespielt. Der Verschluss der Arteria poplitea links habe möglicherweise einen starken Einfluss auf die Wund- heilungsstörung und die verzögerte Frakturheilung gehabt. Ob es sich bei dieser Komplikation um eine posttraumatische Veränderung nach dem Unfall (bzw. der durchgeführten Osteosynthesen) handle oder diese auf den Nikotinabusus zurückzuführen sei, könne nicht gesagt werden. Diese Auffassung hinsichtlich der möglicherweise fehlenden Unfallkausa- lität der im linken Bein aufgetretenen Beschwerden teilte Dr. med.
26 - I., Chefarzt des Kantonsspitals Y., in seinem im Auftrag der D._____ verfassten Gutachten vom 14. Dezember 2007 nicht (Bg-act. M 63 S. 6). Im Übrigen beschrieb er das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers jedoch ähnlich wie das orthopädische Teilgutach- ten der Klinik (vgl. Bg-act. M 79). Danach könne der Beschwerdeführer nur noch relativ kurze Strecken (maximal 300 bis 500 Meter) gehen, da- nach würden massive Schmerzen im Bereich des linken Beins auftreten. Im Weiteren sei längeres Sitzen über anderthalb Stunden nicht möglich, da sich dann ein Einschlafgefühl im linken Bein einstellen würde, weshalb der Beschwerdeführer aufstehen und einige Schritte gehen müsse. Der Beschwerdeführer könne somit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen er Lasten tragen müsse und die mit längerem Stehen, Sitzen oder Umher- gehen verbunden seien (Bg-act. M 63 S. 7). Wird dieses Leistungsprofil, das im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenü- ber Dr. med. I._____ beruht, mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der in der Rehaklinik durchgeführten orthopädischen Begutach- tung durch Dr. med. E._____ und den Beobachtungen von Dr. med. F._____ während der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdefüh- rers sowie den bei der EFL erzielten Ergebnissen verglichen, so zeigt sich, dass sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zwi- schenzeitlich verbessert hat. So hatte der Beschwerdeführer damals im Oktober 2007 gegenüber Dr. med. I._____ angegeben, maximal 300 bis 500 Meter laufen und höchstens anderthalb Stunden sitzen zu können (Bg-act. 63 S. 2 f. und S. 7), während er gegenüber Dr. med. E._____ im Dezember 2011 angab, kurze Laufstrecken bis maximal anderthalb Kilo- meter mit einem Handstock absolvieren zu können (Bg-act. M 79 S. 32), und anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F._____ im Mai 2012 rund 2 ¼ Stunden gesessen ist, ohne sich über Schmerzen zu beklagen (Bg-act. M 83 S. 2). In den Akten finden sich so- mit keine Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit
27 - der von Dr. med. E._____ erhobenen Befunde sowie der gestellten Dia- gnose und der gestützt darauf festgelegten Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers zu wecken vermögen, zumal letztere neben eigenen Un- tersuchungen auf den Ergebnissen der am 14./15. Dezember 2011 durchgeführten EFL beruht (vgl. Bg-act. 78). Sowohl dem psychiatrischen Teilgutachten der Klinik vom 23. Mai 2012 als auch dem orthopädischen Teilgutachten der Klinik vom 29. Februar 2012, einschliesslich der diesem zugrundeliegenden EFL, ist nach dem vorangehend Ausgeführten demzufolge voller Beweiswert zuzuerkennen, womit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen ist. d)Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er seine behauptete 100%ige Arbeitsun- fähigkeit mit den Ausführungen der IV-Stelle im Case Report vom
28 - nach seiner Auffassung verbessern liesse. Dabei empfahl er einerseits – wie bereits Dr. med. I._____ (Bg-act. M 63 S. 9) – drei Behandlungsein- heiten Physiotherapie à neun Stunden pro Jahr, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten (Bg-act. M 79 S. 39), anderer- seits regte er an, das Gangbild des Beschwerdeführers durch eine ange- passte Schuhversorgung (Fersenkeil) zu verbessern (Bg-act. M 79 S. 34). Im Übrigen hielt er jedoch fest, nach mehr als sieben Jahren sei der End- zustand erreicht. Mit einer erneuten medizinischen Behandlung liesse sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verbessern (Bg-act. M 79 S. 34). Aufgrund dieser Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass Dr. med. E._____ dem Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung eine Amputation seines linken Beines emp- fohlen hat. Im psychiatrischen Teilgutachten der Rehaklinik vom 23. Mai 2012 ist in Bezug auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch von einem Missverständnis die Rede (Bg-act. M 83 S. 3 und 6). Un- ter diesen Umständen besteht kein Anlass, den Beweiswert des orthopä- dischen Teilgutachtens der Klinik vom 29. Februar 2012 deshalb in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des fraglichen Gutachtens im Weiteren mit der Begründung in Abrede stellt, Dr. med. E._____ habe eine Rechtsfrage beantwortet, indem er sich zur sog. Überwindungstheo- rie geäussert habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn Dr. med. E._____ im orthopädischen Teilgutachten vom 29. Februar 2012 ausführt, dem Beschwerdeführer sollte es unter Einhaltung der festgelegten Belas- tungslimitierung zumutbar sein, die Beschwerden willentlich zu überwin- den, zumal er in reduziertem Ausmass Freizeitaktivitäten ausüben könne (Angelsport, Bogen schiessen, vgl. Bg-act. M 79 S. 39), äussert er sich zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers aus fachärztlicher Sicht. Dabei handelt es sich um Tatfragen, die er als von der Beschwerdegeg-
29 - nerin beauftragter Gutachter zu beantworten hat. Denn die Aufgabe der (begutachtenden) Arztperson beschränkt sich nicht nur darauf, den Ge- sundheitszustand der versicherten Person zu ermitteln und gestützt dar- auf eine Diagnose zu stellen, womit der Sachverständige seine genuine Aufgabe erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2013 E.3.2). Darüber hinausgehend hat er jedoch zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, mithin so substanziell als möglich darzulegen, wel- che Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung noch zumutbar sind (vgl. BGE 132 V 93 E.4). Bei dieser Fol- geeinschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Arbeits- fähigkeit kommt der (begutachtenden) Arztperson zwar keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2013 E.3.2). Sie bildet aber eine unerlässliche Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen einer versicherten Person noch zugemutet werden können, wes- halb sich der Gutachter hierzu zu äussern hat (vgl. BGE 132 V 93 E.4; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Indem Dr. med. E._____ zu den dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten Stellung und diese so konkret als möglich umschreiben hat, hat er folglich den ihm von der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrag erfüllt, was nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Rüge erweist sich demzufol- ge als unbegründet. Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht seines Hausarztes, Dr. med. K._____, vom 4. Februar 2013 nicht geeignet, Zwei- fel an den gutachterlichen Feststellungen zu wecken (vgl. Akten des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 2). Bei dessen Würdigung ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra- gen hat, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen
30 - (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.2b/cc; Urteil des Bundegerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.5.2). Dies dürfte denn auch erklären, weshalb Dr. med. K._____ für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst auf die Abklärungen in der Rehaklinik ver- weist, dem Beschwerdeführer jedoch in der Folge ohne weitere Begrün- dung in Abweichung zu der darin festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine seit dem 19. August 2004 be- stehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bf-act. 2). Ein solcher in sich widersprüchlicher Arztbericht ist nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer gegen das orthopädische Teilgutachten der Klinik vom 29. Februar 2012 vorgebrach- ten Einwände erweisen sich somit allesamt als unbegründet. e)Damit steht aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Teil- gutachten der Klinik vom 29. Februar 2012 sowie vom 23. Mai 2012, ein- schliesslich der diesen zugrundeliegenden EFL, fest, dass der Beschwer- deführer infolge des Unfalls vom 2. August 2004 einen Gesundheitsscha- den erlitten hat, der die Ausübung mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten und das Heben von Lasten über 10 kg ausschliesst. Hingegen sind dem Beschwerdeführer leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten während vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag, zumutbar, wobei die Tätigkeit überwiegend (ungefähr zu 70 %) im Sitzen auszuüben und ein längerdauerndes Stehen zu vermei- den ist. Demzufolge ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer solchen leidensadaptierten Tätigkeit aus. 8.Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt verwerten kann, was vom Be- schwerdeführer bestritten wird (vgl. E.6c hiervor).
31 - a)Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV aufgrund der hypothetischen Einkommensverhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter ermittelt. Art. 28 Abs. 4 UVV gelangt bei Versicherten zur Anwendung, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Un- fall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultie- ren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die un- fallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. Sep- tember 2013 E.4.1, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.2.2). Die Al- tersgrenze, ab welcher Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt, ist bei rund 60 Jahren anzusiedeln und muss unabhängig von der Nationalität des Versicherten bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Altersgrenze ist zudem berufsspezifischen Gewohnheiten und allenfalls besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend ist da- bei das Alter bei Rentenbeginn (BGE 122 V 426 E.2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 141). b)Der Beschwerdeführer ist am 16. Dezember 1949 geboren und war am
32 - mehr aufgenommen zu haben (vgl. Bg-act. N 47). Diese Auffassung dürf- te so nicht zutreffen, forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegeg- nerin im fraglichen Schreiben doch lediglich auf, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seinem langjährigen Fernbleiben vom Arbeitsmarkt gebührend Rechnung zu tragen. Dieses Vorbringen dürfte kaum den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer hätte seine Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufgenommen. Wie es sich dies- bezüglich verhält, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Denn Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante II) gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person zwar deren funktionelles Leistungsvermögen nicht zusätzlich einschränkt, aber dennoch einer Verwertung der Restar- beitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) entgegen- steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen ein- stellen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. Sep- tember 2013 E.4.1, 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinwei- sen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, zumal der Be- schwerdeführer kurz vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters steht, an gesundheitlichen Einschränkungen leidet und überdies seit dem Unfall vom 2. August 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Der Invaliditätsbemessung sind dementsprechend die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde zu legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 418 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.6, U 223/05 vom 17. März 2006 E.2.2.2). c)Anders verhält es sich in der Invalidenversicherung, welche keine mit Art. 28 Abs. 4 UVV übereinstimmende Regelung kennt. Dort darf das ef-
33 - fektive Alter der versicherten Person respektive die daraus resultierende altersbedingte (praktische) Unmöglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, bei der Bemessung der rentenbegründenden Invalidität nicht ausgeblendet werden. Vielmehr ist das fortgeschrittene Alter, obgleich es sich hierbei an sich um einen inva- liditätsfremden Faktor handelt, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist, weshalb von einer vollständi- gen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4 m.w.H.). Diese sich auf Art. 16 ATSG stützende bundesgerichtliche Praxis, welche das Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil IV.2010.00839 vom 22. März 2012 angewandt hat, gilt in der Unfall- versicherung in den unter Art. 28 Abs. 4 UVV fallenden Fällen indes nicht, da der Verordnungsgeber darin den rentenbegründenden Invaliditätsbe- griff für ältere Versicherte spezialgesetzlich umschrieben hat, um zu ver- hindern, dass ältere Versicherte ohne schwere, unfallbedingte Invalidität eine lebenslang auszurichtende Invalidenrente erhalten (Urteil des Bun- desgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4). Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall daher unter Aus- klammerung des Alters des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer seine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf dem für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwerten kann. d)Referenzpunkt für die Beantwortung dieser Frage ist nicht der effektive Arbeitsmarkt, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG
34 - und E.6a hiervor). Hierbei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Er umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor- handene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare Stel- le und geeignete Stelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem An- gebot von Stellen und der Nachfragen nach Stellen. Andererseits be- zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Das Bundes- gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wech- selbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt gerade in Form von Teilzeitstellen durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). Erst wenn ein entsprechender Arbeitsplatz als absoluter Glücksfall anzusehen ist oder wo aufgrund entsprechender Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gefunden werden kann, ist von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeits- fähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_365/2009 vom
35 - (Bg-act. M 83 S. 4). Er verfügt somit über einen breiten beruflichen Erfah- rungsschatz, der sich nicht nur auf das Zubereiten von Speisen be- schränkt, sondern ebenfalls die Führung eines eigenen Betriebes, einsch- liesslich der hiermit verbundenen Personalführung sowie der Erledigung anspruchsvoller administrativer Arbeiten, erstreckt. Vor diesem Hinter- grund bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer eine breite Palette von verschiedenen Betätigungsmöglichkeiten, die von Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten von (halb-)automa- tischen Maschinen und Produktionsstätten bis zu Bürotätigkeiten mit be- ratender und/oder Führungsfunktion reichen. Solche leidensadaptierten Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer freilich nur während vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag, zumutbar. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich je- doch zu Recht daraufhin, dass bei einfachen Tätigkeiten, insbesondere im Dienstleistungssektor, Anstellungen zu einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30 % keine Seltenheit sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). Dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten praktisch nicht kennt, kann daher ausge- schlossen werden. Hingegen dürfte die längere Abwesenheit des Be- schwerdeführers vom Arbeitsmarkt eine längere Einarbeitungszeit nach sich ziehen, was jedoch bei einem 40- bis 45-jährigen Arbeitnehmer, der das ordentliche Rentenalter erst in zwanzig Jahren erreicht, nicht nen- nenswert ins Gewicht fällt. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage im angefochtenen Einspracheentscheid stillschweigend angenommen hat, der Beschwerdeführer könne die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden allgemeinen ausgegli- chenen Arbeitsmarkt verwerten, beruht dies folglich weder auf einer man- gelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie ge- gen Bundesrecht. Die entsprechende Einschätzung der Beschwerdegeg- nerin ist folglich nicht zu beanstanden.
36 - 9.Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen, das der Be- schwerdeführer mit einer der obgenannten Tätigkeiten mit der Ausschöp- fung seiner Restarbeitsfähigkeit erzielen könnte, aufgrund der LSE be- stimmt und mit Fr. 2'573.-- beziffert. Dieses Vorgehen erachtet der Be- schwerdeführer als unzutreffend, weil er nicht in der Lage sei, ein solches Einkommen zu erzielen. a)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens primär von der konkreten, beruflich- erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen. Hat dieser nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zu- mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das massgebliche Inva- lideneinkommen indes entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Do- kumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne zu be- stimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 136). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruht (BGE 124 V 321 E.3b/bb). b)Die Beschwerdegegnerin konnte bei der Ermittlung des Invalideneinkom- mens des Beschwerdeführers nicht auf einen von ihm erzielten Verdienst abstellen, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2. August 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Bei dieser Ausgangslage
37 - ist es nicht zu beanstanden, wenn sie dessen Invalideneinkommen auf- grund der LSE ermittelt hat, wobei sie von den LSE 2010, TA1 (privater Sektor), Total, Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Fachkenntnisse), ausgegangen ist. Mit dieser Einstufung in das Anforderungsniveau 4 hat die Beschwerdegegnerin dem reichen beruflichen Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers, der in der Vergan- genheit verschiedene Restaurants geführt (vgl. E.8e hiervor) und dadurch Berufs- und Fachkenntnisse ausserhalb seines erlernten Berufs als Koch erworben hat, die er im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit nutzen kann, indessen unzureichend Rechnung getragen. Deshalb erscheint es angezeigt, den Beschwerdeführer dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuzuordnen. Ausgehend vom ent- sprechenden Bruttolohn (LSE 2010, TA1 [privater Sektor], Total, Männer, Anforderungsniveau 3) von Fr. 5'909.-- ergibt sich bei einem Erwerbspen- sum von 50 %, umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, und unter Berücksichtigung der Nominal- lohnentwicklung ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 37'240.88 (Fr. 5'909.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 [index] x 0.5 [AUF]). c)Wird das Invalideneinkommen einer versicherten Person anhand LSE bestimmt, so ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (sog. leidensbedingter Abzug). Die Beschwerdegegnerin hat den für die Berechnung des erzielbaren Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn im angefochtenen Einspracheentscheid nicht herabgesetzt und damit einen leidensbedingten Abzug stillschweigend verneint. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen nicht gerügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
38 - diese Frage im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2), die das Verwaltungsgericht als solche von Amtes wegen zu untersuchen hat. Nachfolgend ist demnach unter Berücksichtigung sämtlicher einkommensbeeinflussender persönlicher und beruflicher Merkmale (z.B. Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Tabellenlohn zu reduzieren ist. Dabei darf der gegebenenfalls zu gewährende leidensbedingte Abzug vom statistischen Lohn höchstens 25 % betragen (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1), während er 10 % nicht unterschreiten sollte (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 314). d)Der Beschwerdeführer kann aufgrund der auf den Unfall vom 2. August 2004 zurückzuführenden eingeschränkten Belastbarkeit seines linken Beins nur mehr einer 50%igen Erwerbstätigkeit, verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag, nachgehen, wobei er aus- schliesslich körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausüben kann. Demzufolge ist der Beschwerdeführer selbst in körperlich leichten Tätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug zu- zuerkennen ist (BGE 126 V 75 E.5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt nur mehr eine teilzeitliche Er- werbstätigkeit ausüben und deshalb erfahrungsgemäss weniger gut ent- löhnt wird als ein vollzeitlich erwerbstätiger Mann. Die entsprechende Lohndifferenz beträgt laut der Tabelle *T2 der LSE 2008 bei Männern im Anforderungsniveau 3, die im privaten und öffentlicher Sektor (Bund) tätig
39 - sind, ausgehend vom standardisierten Bruttolohn (Zentralwert) 5 % (Fr. 5'863.-- [Vollzeit] x 100 : Fr. 5'547.-- [Teilzeit]). Gemäss der Tabelle *T2 der LSE 2006, Privater und öffentlicher Sektor (Bund) fällt die fragli- che Lohndifferenz mit 5.7 % sogar noch etwas höher aus (Fr. 5'688.-- [Vollzeit] x 100 : Fr. 5'378.-- [Teilzeit]). Dem Beschwerdeführer ist wegen seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit folglich ein leidensbedingter Abzug in dieser Grössenordnung zu gewähren. Weitere Merkmale, aufgrund derer der massgebliche Tabellenlohn zu reduzieren wäre, liegen nicht vor, zu- mal der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger über ein ge- festigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und dessen Alter bei der Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV nicht berücksichtigt werden darf. Unter diesen Umständen er- scheint es angemessen, dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 15 % zuzugestehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach mit einer leidensadaptierten Tätigkeit jährlich Fr. 31'654.75 ver- dienen (Fr. 37'240.88 – 5'586.00 [Fr. 37'654.75 x 0.15]). e)Das diesem Invalideneinkommen gegenüberzustellende Valideneinkom- men hat die Beschwerdegegnerin in Anknüpfung an den vom Beschwer- deführer zuletzt erzielten Verdienst ermittelt, den sie der Nominallohnent- wicklung angepasst und mit Fr. 81'035.05 beziffert hat. Dieses Validen- einkommen ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. insbesondere IV- act. 94 S. 11) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Wird vom fraglichen Vali- deneinkommen das ermittelte Invalideneinkommen in Abzug gebracht, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49'380.33 (Fr. 81'035.05 - Fr. 31'654.75), woraus ein gerundeter Invaliditätsgrad von 61 % resultiert (60.93 %; vgl. BGE 130 V 121). Die Beschwerdegegnerin hat im ange- fochtenen Einspracheentscheid einen geringfügig höheren Invaliditäts- grad von 62 % ermittelt, da sie bei der Bemessung des Invalideneinkom-
40 - mens von dem für den Beschwerdeführer günstigeren Anforderungsni- veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Berufskenntnisse) aus- gegangen ist, jedoch von einen leidensbedingten Abzug abgesehen hat. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsweise hat sich somit nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt und führt zu einer derart geringen Abweichung vom an sich korrekten Invaliditätsgrad, dass von einer Berichtigung von Amtes wegen abzusehen ist. Damit er- weisen sich der im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegte Inva- liditätsgrad und die auf dessen Grundlage, unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 70'850.-- und der massgeblichen Teue- rung, ermittelte definitive Invalidenrente von Fr. 3'105.-- im Ergebnis als rechtens. 10.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin sachlich zuständig war, um im angefochtenen Einspracheent- scheid und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 6. Januar 2011 über die strittige Invalidenrente zu entscheiden. Bei der Prüfung des fraglichen Versicherungsanspruchs war die Beschwerdegegnerin nicht an die in der Verfügung vom 14. Juli 2008 vorgenommene Invaliditätsbe- messung gebunden, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer darin eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV zugesprochen hatte, welche als solche nicht geeignet ist, den Er- messensspielraum des Versicherers bei der Zusprechung einer definiti- ven Invalidenrente als Dauerleistung zu beschränken. Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die ihm deshalb geschuldete Invalidenrente im angefochtenen Ein- spracheentscheid korrekt festgelegt. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.
41 -