VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 66 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und B. AG, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger, gegen C._____ Versicherungen AG, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - lich sei der Beschwerdeführer für sein Nebenpensum bei der C._____ für NBU versichert. Selbst wenn vorliegend aber das Mindestpensum von acht Wochenstunden nicht erreicht würde, seien gemäss Art. 23. Abs. 5 UVV sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der SUVA auch diejenigen Arbeitsverhältnisse zum Gesamtlohn zu zählen, bei denen das Mindestpensum von acht Stunden pro Woche nicht erreicht werde. Auch die E._____ habe mit E-Mail vom 15. November 2012 die Versicherungsdeckung nach abschliessender Prüfung ausdrücklich auch in Bezug auf den Nebenverdienst bei der Beschwerdeführerin bestätigt. 5.Die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 16. September 2013 die Abweisung der Beschwer- de. Vorliegend sei weder die für eine NBU-Deckung erforderliche wöchentliche Arbeitszeit von acht Stunden belegt, noch könnten die Be- schwerdeführer aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts oder der Praxis der SUVA etwas für sich ableiten. Schliesslich lasse sich eine NBU-Deckung seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf die Mitteilung der E._____ vom 15. November 2011 formell konstruie- ren. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
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5 - des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist, auch wenn sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau befindet. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 20. August 2012 bestätigt und gleichzeitig die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer abge- wiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht. Als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein- zutreten. b)In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung der Akten der E._____ verzichtet werden kann, nachdem die massgeblichen Akten im Aktendossier der Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdegegnerische Ak- ten [Bg-act.] 1 - 42) enthalten sind. 2.Unbestritten ist vorliegend, dass das Unfallereignis vom 24. September 2011, bei welchem der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes von ei- ner Mauer ein Schädelhirntrauma erlitten hat, als NBU zu betrachten ist, war doch der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt weder bei der Arbeit, noch in der Pause noch auf dem Weg zur Arbeit. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der D._____ als Kundenberater mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt und als solcher bei der E._____ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten versichert ist. Schliesslich ist auch unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer für seine Nebenbeschäftigung bei der
6 - Beschwerdeführerin im Bereich EDV-Support bei der Beschwerdegegne- rin unfallversichert ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom
7 - Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz UVG). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Dele- gation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für Versicherte, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, der Gesamtlohn als massge- bend erklärt. c)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und − im Beschwerde- fall − das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei sind alle Tatsachen rechtserheblich, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a, je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht bildet eine ge- wisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, darf aber nicht zu dessen Aufhebung führen. Die Mitwirkungspflicht be- deutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozial- versicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht (weiter) abgeklärt werden kann (LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 443 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Be- weisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachver- halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Par-
8 - teien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b, 115 V 133 E.8a; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). d)Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 117 V 359 E.4a mit Hinweisen). Angewendet auf den konkreten Fall be- deutet dies, dass die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Versi- cherungsschutzes im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 24. September 2011 bei den Beschwerdeführern liegt; sie haben mithin zu beweisen, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat. 4.Bezüglich der vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführerin geleis- teten wöchentlichen Arbeitszeit stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, in Anwendung der Beweismaxime der spontanen Aussage der ersten Stunde ergebe sich aus der Schadenmeldung UVG vom 7. Ok- tober 2011, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführerin in ei- nem 20%-Pensum angestellt sei. Daraus resultiere bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 1‘700.-- (brutto) eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche. Auf den von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgefüllten Fragebogen vom 21. Oktober 2011 könne nicht abgestellt werden, habe der Beschwerdeführer diesen doch bloss unterzeichnet oh-
9 - ne dessen Inhalt realisiert zu haben. Dies bestätige die Bescheinigung des zuständigen Arztes Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013. Folglich be- ziehe sich die von der Beschwerdegegnerin angerufene Aussage der ers- ten Stunde auf die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, wel- che die arbeitsrechtliche Situation weniger gut beurteilen könne als er. Sodann habe die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis des Be- schwerdeführers von Anfang an als NBU-pflichtig betrachtet und auch die Jahreslohnbescheinigung dementsprechend ausgefüllt. Im Übrigen sei die Bruttolohnsumme von monatlich Fr. 1‘700.-- mit dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2010 und dem Nachtrag vom 16. Juli 2011 belegt. Begünstigungsabsichten des Vaters des Beschwerdeführers als Arbeit- geber bestünden nicht. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer zur Ab- arbeitung der Darlehensschuld verpflichtet. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, der Be- schwerdeführer habe durchschnittlich weniger als acht Stunden bei der Beschwerdeführerin gearbeitet, weshalb er bei ihr nicht gegen NBU versi- chert sei. Es sei nicht die erste Äusserung der Beschwerdeführerin (in der Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011) zu beachten, sondern das Aussageverhalten und damit die spontane Aussage der ersten Stunde des Beschwerdeführers gemäss Fragebogen vom 21. Oktober 2011, wo- nach er bei der Beschwerdeführerin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden in einem Arbeitspensum von 10 % angestellt sei. Aufgrund des Schriftbildes könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Fragebogen vom 21. Oktober 2011 selber ausgefüllt habe. In der Notiz vom 19. November 2011 habe der Be- schwerdeführer ein Ausfüllen des Fragebogens durch seine Ehegattin weder erwähnt noch angedeutet. Dies habe er erst im Einspracheverfah- ren geltend gemacht. Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers könnten nicht als zuverlässig bezeichnet werden. Vielmehr müsse davon
10 - ausgegangen werden, dass dieser über das Arbeitspensum des Be- schwerdeführers nicht zuverlässig im Bilde gewesen sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis als NBU-pflichtig be- trachtet habe, komme vorliegend keine Bedeutung zu, zumal sich diese Annahme einzig auf einen pauschalen Eintrag in der Lohnsummendekla- ration stütze. Sodann lasse sich aus dem Nachtrag vom 16. Juli 2011 zum Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2010 das effektive Arbeitspen- sum des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeführerin nicht entneh- men. Es bestünden verschiedene Ungereimtheiten sowohl hinsichtlich der korrigierten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit als auch hinsichtlich der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 im Zusammenhang mit den üb- rigen Umständen. Die Vermutung versicherungstechnischer Überlegun- gen lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausräumen.
11 - von 100 % mit einem Wochenpensum von circa 50 Stunden bei der D._____ ausgewiesen (vgl. Bg-act. A3, 7). In der Folge teilte der Vater des Beschwerdeführers (als einzelzeich- nungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführe- rin) der E._____ am 26. Oktober 2011 telefonisch mit, dass der Be- schwerdeführer nebst der Anstellung bei der D._____ zu circa 25 - 30 % bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und dabei monatlich Fr. 1‘700.-- verdient habe (vgl. Gesprächsnotiz der E._____ vom 26. Oktober 2011 [Bg-act. 9]). Anlässlich der Besprechung vom 7. November 2011 zwischen dem Be- schwerdeführer, seiner Ehegattin, seinem Vater sowie einer Vertreterin der E._____ in der Klinik G._____ führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er nebst der Anstellung bei der D._____ seit dem 1. August 2011 zu 20 % als EDV-Supporter bei der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Dabei habe er die Arbeit jeweils unregelmässig und oft auch am Wochenende zu Hause erledigt (vgl. Besprechungsprotokoll der E._____ vom 7. November 2011 [Bg-act. 15]). Am 8. November 2011 erklärte der Vater des Beschwerdeführers der E._____ auf deren Frage nach einer Stundenabrechnung, dass im ent- sprechenden Arbeitsvertrag eine monatliche Pauschale von Fr. 1‘700.-- vereinbart worden sei und ihm der Beschwerdeführer keine Abrechnung der geleisteten Stunden habe vorlegen müssen. Zudem habe das Ar- beitsverhältnis erst am 1. August 2011 begonnen, weshalb man nur auf eine kurze Zeit zurückblicken könne. Er werde den Beschwerdeführer fra- gen, ob er die geleisteten Stunden notiert habe (vgl. Gesprächsnotiz der E._____ vom 8. November 2011 [Bg-act. 16]). In der Folge teilte der Vater des Beschwerdeführers der E._____ mit E-Mail vom 14. November 2011
12 - mit, dass der Beschwerdeführer in der Woche 31 zehn Stunden, in der Woche 32 neun Stunden, in der Woche 33 und 34 je sieben Stunden, in der Woche 35 zwölf Stunden, in der Woche 36 sechs Stunden und in der Woche 37 acht Stunden für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe (vgl. Bg-act. 21). Nachdem die E._____ am 16. November 2011 von der Beschwerdegeg- nerin eine Kopie des Fragebogens vom 21. Oktober 2011 erhalten hatte, teilte sie dem Vater des Beschwerdeführers gleichentags telefonisch mit, dass gemäss den Angaben im Fragebogen keine NBU-Deckung bestehe (vgl. Bg-act. 25). Daraufhin hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben an die E._____ vom 19. November 2011 fest, er habe der Frage der Be- schwerdegegnerin bezüglich wöchentlich geleisteter Arbeitsstunden zu wenig Beachtung geschenkt. Der Zeitpunkt der Fragebeantwortung sei für ihn nicht gerade optimal gewesen. Die effektiv durch ihn geleisteten Ar- beitsstunden entsprächen den im E-Mail [seines Vaters vom 14. Novem- ber 2011] aufgeführten Werten (vgl. Bg-act. 20), welche eine durchschnitt- liche Arbeitszeit von knapp 8.5 Stunden ausweisen. b)Stehen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenser- fahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konse- quenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche „Aussage der ers- ten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Folglich kommt den sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde − wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt − meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfü-
13 - gung des Versicherers (BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen, 115 V 133 E.8c; RKUV 2004 U 515 S. 420 E.1.2 und S. 422 E.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 139 vom 27. August 2013 E.5c). c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführer und mit der Beschwerde- gegnerin nicht die erste Äusserung der Beschwerdeführerin (beziehungs- weise des Vaters des Beschwerdeführers), mithin die Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011, als massgebend zu betrachten. Massgeblich ist vielmehr das Aussageverhalten beziehungsweise die spontane Aussa- ge der ersten Stunde des Beschwerdeführers als versicherte und direkt betroffene Person im Fragebogen vom 21. Oktober 2011. Dies zumal die entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters des Beschwerdeführers als Firmeninhaber der Beschwerde- führerin weder zuverlässig noch nachvollziehbar erscheinen. So wurde in der Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011 noch ein Beschäfti- gungsgrad des Beschwerdeführers von circa 20 % angegeben (vgl. Bg- act. A1, 1). Am 26. Oktober 2011 sprach der Vater des Beschwerdefüh- rers gegenüber der E._____ dann von einem Beschäftigungsgrad von cir- ca 25 - 30 %, wobei diese Aussage von den Beschwerdeführern bestritten wird (vgl. Bg-act. 9; Replik vom 7. November 2013 Ziff. 10 S. 4 f.). Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die E._____ die Angaben des Va- ters des Beschwerdeführers in der entsprechenden Gesprächsnotiz falsch hätte wiedergeben sollen. Am 8. November 2011 konnte der Vater des Beschwerdeführers gegenüber der E._____ schliesslich gar keine Anga- ben über die geleisteten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers mehr machen, da lediglich eine monatliche Pauschale von Fr. 1‘700.-- verein- bart worden sei und ihm der Beschwerdeführer keine Stundenabrechnun- gen habe vorlegen müssen (vgl. Bg-act. 16). Dies wohlgemerkt lediglich
14 - einen Tag nach der Besprechung vom 7. November 2011 in der Klinik G., an welcher einhellig von einem 20%-Pensum die Rede war (vgl. Bg-act. 15). Diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters des Beschwerdeführers können einzig da- hingehend interpretiert werden, dass dieser keine zuverlässige Kenntnis darüber hatte, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig war. Auch vor diesem Hinter- grund kommt als Aussage der ersten Stunde einzig diejenige des Be- schwerdeführers selbst im Fragebogen vom 21. Oktober 2011 in Betracht. d)Der soeben erwähnte Fragebogen vom 21. Oktober 2011 soll indes nach Auffassung der Beschwerdeführer beweismässig unverbindlich und nicht relevant sein, weil sich der Beschwerdeführer damals mit einer offenen Schädeldecke in der Klinik G. befunden und an fast unerträglichen Schmerzen gelitten habe. Darum sei der Fragebogen denn auch von sei- ner Ehegattin ausgefüllt und vom Beschwerdeführer lediglich unterzeich- net worden, ohne dass er dessen Inhalt realisiert hätte. Die von der Be- schwerdegegnerin erwähnte Aussage der ersten Stunde beziehe sich somit lediglich auf die Aussage seiner Ehegattin, welche die arbeitsrecht- liche Situation weniger gut beurteilen könne als er. Dass der Beschwerde- führer den Inhalt des Fragebogens nicht zu prüfen und zu hinterfragen vermochte, werde durch die Bescheinigung des zuständigen Arztes Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 bestätigt. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Behauptung, wonach der Frage- bogen nicht von ihm, sondern von seiner Ehegattin ausgefüllt worden sei und sich die Aussage der ersten Stunde somit lediglich auf die Aussage der Ehegattin beziehe, ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, von wem das fragliche Formular vom
15 - mehr, dass der Fragebogen relativ genaue Angaben hinsichtlich des Um- fangs der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschwerdefüh- rerin enthält, wurde das Arbeitspensum mit circa 10 % beziehungsweise mit fünf bis sechs Stunden pro Woche doch relativ genau angegeben. Wäre hingegen das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der Be- schwerdeführerin unklar gewesen, kann doch davon ausgegangen wer- den, dass dies im fraglichen Formular auch entsprechend deklariert wor- den wäre, respektive die Ehegattin des Beschwerdeführers dies genauer abgeklärt hätte, bevor sie das Formular ausgefüllt hätte; dies zumal zum Ausfüllen des Formulars offenkundig kein Zeitdruck bestand. Jedenfalls erscheint es wenig glaubhaft, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ohne Rücksprache mit demselben einfach eine aus der Luft gegriffene Fantasiezahl in das Formular der Unfallversicherung eingetragen hat. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob das fragliche For- mular vom 21. Oktober 2011 vom Beschwerdeführer selbst oder von des- sen Ehegattin ausgefüllt wurde, wobei ein rudimentärer Vergleich der Schriften mittels der eingereichten Schriftbilder auf den ersten Blick eher dafür spricht, dass das Formular in der Tat − wie vom Beschwerdeführer behauptet − von dessen Ehegattin ausgefüllt wurde. Dies ist aber − wie gesehen − aufgrund der klar eingegrenzten, präzisen Angaben im fragli- chen Formular nicht von entscheidender Bedeutung. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach der Be- schwerdeführer das fragliche Formular vom 21. Oktober 2011 lediglich unterzeichnet habe, ohne dass er dessen Inhalt hätte realisieren können, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 (vgl. beschwerdeführerische Ak- ten [Bf-act.] 4) am 21. Oktober 2011 in der Tat geschäftsunfähig war. Wie nachfolgend erläutert erscheint indes die von Dr. med. F._____ rückwir- kend unter anderem für den 21. Oktober 2011 bescheinigte Geschäftsun-
16 - fähigkeit des Beschwerdeführers wenig glaubhaft und nicht nachvollzieh- bar. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer beim Sturz von einer Mauer am 24. September 2011 schwere Kopfverletzungen, mithin ein Schädelhirntrauma, erlitten hat. Gemäss Bescheinigung von Dr. med. F._____ vom 10. Juni 2013 bestanden in den Folgemonaten schwere neuropsychologische Defizite, die zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt haben, so dass unter anderem am 21. Oktober 2011 keine ausreichenden neurokognitiven Fähigkeiten bestanden, um den Inhalt eines vorgelegten Formulars der Beschwerdegegnerin zu prüfen und zu hinterfragen. Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht ausführt, kann einerseits − nachdem Dr. med. F._____ festgestellt hat, dass die neuropsychologi- schen Defizite in den Folgemonaten nach dem Unfallereignis weiter an- dauerten − nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rer am 21. Oktober 2011 geschäftsunfähig, am 19. November 2011, mit- hin weniger als einen Monat später, hingegen bereits wieder geschäfts- fähig gewesen sein soll. Folglich dürften aber die korrigierten Angaben des Beschwerdeführers vom 19. November 2011 (vgl. Bg-act. 20) kaum überzeugender sein als die ursprünglichen Angaben vom 21. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. A3, 7). Anderseits erscheint es vorliegend auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die Angabe eines Arbeits- pensums beziehungsweise − sollte die Ehegattin des Beschwerdeführers den Fragebogen ausgefüllt haben − das Prüfen von einfachen Stunden- angaben in einem Formular nicht möglich gewesen sein soll, nachdem Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ am 26. Oktober 2011 − mithin ledig- lich fünf Tage nach dem Ausfüllen des Fragebogens vom 21. Oktober 2011 − im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Kostengutsprache (vgl. Bg-act. 10) und damit zeitnah festgehalten haben, dass noch Ein- schränkungen bestünden vor allem betreffend höhere exekutive Funktio- nen, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration. Hingegen sei der Beschwerdeführer in den grundlegenden Alltagsaktivitäten selbständig
17 - und die neuropsychologische Belastbarkeit, vor allem die Konzentrations- und die Aufmerksamkeitsspanne, hätten sich seit Eintritt (11. Oktober
20 - b)Wie bereits vorstehend dargestellt (vgl. E.3b) hat der Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 3 UVG den Bundesrat beauftragt, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Dieser hat in Ausü- bung der ihm eingeräumten Gesetzgebungskompetenz unter anderem in Art. 23 Abs. 5 UVV statuiert, dass bei einer versicherten Person, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig war, der Gesamtlohn massgebend sei. Darüber, wie dieser Gesamtlohn zu bemessen ist, wenn Taggeldleistungen aufgrund eines NBU zur Diskussion stehen und ein- zelne Tätigkeiten aufgrund zu geringer Arbeitsleistungen für dieses Risiko nicht versichert waren, kann weder dem Gesetz noch der Verordnung ei- ne eindeutige Antwort entnommen werden. Diese ist deshalb durch Aus- legung zu ermitteln, wobei die teleologische Auslegung im Vordergrund steht, wonach auf Sinn und Zweck einer Norm sowie die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen, abzustellen ist (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 218). Bei der Auslegung des in Art. 23 Abs. 5 UVV verwendeten Begriffs des Gesamtlohns steht im Vordergrund, dass sowohl die von einem Versi- cherten beanspruchten Taggeldleistungen, als auch die von ihm bezie- hungsweise seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Prämien nach dem kla- ren Willen des Gesetzgebers nach Massgabe des versicherten Verdiens- tes zu bemessen sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 92 Abs. 1 und 6 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei der im Rahmen einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10]). Entspricht der Taggeldanspruch 80 % des versicherten Verdienstes, werden die Versicherungsprämien in Pro- millen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dabei werden die eigent- lichen Prämiensätze risikogerecht abgestuft, indem aus mehreren Risi-
21 - koeinheiten, die sich hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichen lassen, Risikogemeinschaften gebildet werden. Jede dieser Risikogemeinschaf- ten hat für die Kosten der auf sie entfallenden Unfallkosten ausschliess- lich durch eigene Beiträge aufzukommen und muss somit selbst tragend sein (vgl. Art. 92 UVG; BGE 112 V 316 E.3). Die Absicht des Gesetzge- bers war und ist es somit, dass die Prämien, mit welchen das Risiko eines unfallbedingten Erwerbsausfalls versichert wird, nach demjenigen Ein- kommen bemessen wird, welches dem Versicherten bei Verwirklichung des Unfallrisikos ersetzt wird. Dies hat im Gegenzug zur Folge, dass ein Verdienst, dessen Ausfall aufgrund eines Unfallereignisses nicht versi- chert ist, bei der Bemessung der Leistungen ausser Acht bleiben muss (so auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E.3.4). Im Resultat sind letztendlich alle Unfall- versicherer zur Beachtung des in Art. 61 Abs. 2 UVG in erster Linie für die SUVA statuierten Grundsatzes der Gegenseitigkeit verpflichtet, wonach zwischen den Beiträgen einerseits und den Versicherungsleistungen an- derseits ein Gleichgewicht bestehen muss (vgl. BGE 126 V 26 E.3c; Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft 725 06 94 vom 1. März 2007 E.3; so auch bereits MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 328 Fn. 811). Da die Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen konnten, dass der Beschwerdeführer mindestens acht Stunden pro Woche für die Beschwerdeführerin gearbei- tet hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. September 2011 nur im Rahmen seiner bei der D._____ ausgeübten Erwerbstätigkeit gegen NBU versichert war. Mit den dabei entrichteten NBU-Prämien wurde somit einzig das Risiko abge- sichert, aufgrund eines NBU einen Ausfall seines bei der D._____ erziel- ten Verdienstes zu erleiden. In Anbetracht der vorstehenden Erläuterun-
22 - gen kann deshalb nicht beanstandet werden, dass der bei der Beschwer- deführerin erzielte, aber nicht versicherte, Verdienst nicht in die Bemes- sung der Taggeldleistungen einbezogen wurde. c)An diesem Ergebnis vermag auch das von den Beschwerdeführern er- wähnte Urteil des Bundesgerichtes 8C_297/2012 vom 4. März 2013 (= BGE 139 V 148) nichts zu ändern. In der erwähnten Angelegenheit hat- te sich das Bundesgericht zur Frage zu äussern, auf welcher Lohnbasis das Taggeld bei einem Arbeitswegunfall berechnet wird, wenn die versi- cherte Person bei einem Arbeitgeber NBU-versichert und daneben bei ei- nem weiteren Arbeitgeber für weniger als acht Wochenstunden beschäf- tigt war. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bei Mehrfach- beschäftigten für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus al- len Erwerbstätigkeiten massgebend sei, sofern die versicherte Person ei- nen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erlei- det, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufs- unfall zu qualifizieren sei (E.7). Die Beschwerdegegnerin macht indes zu Recht darauf aufmerksam, dass sich das Bundesgericht im erwähnten Entscheid ausschliesslich zur Berechnung des versicherten Verdienstes im Falle eines Arbeitswegunfalls zu äussern hatte. Das Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang denn auch explizit darauf hin, dass der Wille des Gesetzgebers, das Äquivalenzprinzip zu durchbrechen, in Art. 7 Abs. 2 UVG seinen Niederschlag gefunden habe (BGE 139 V 148 E.7.2.3), wonach für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten. Folglich beschränkt sich Art. 7 Abs. 2 UVG aber nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf Unfälle auf dem Arbeitsweg. Andere NBU-Unfälle sind vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst. Weiter hat sich den Ausführungen des Bundesgerichtes im erwähnten Entscheid zufolge auch die Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV
23 - an der ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG zu orientieren, welche in der möglichst vollständigen Versicherungsdeckung der Folgen von Arbeits- wegunfällen auch bei Teilzeitbeschäftigten bestehe. Dabei sei der Aus- nahmecharakter der Qualifizierung der Arbeitswegunfälle als Berufsunfäl- le gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen und auch dem Beweg- grund der umfassenden Versicherungsdeckung sei Rechnung zu tragen, welcher hinter dieser Einordnung stehe (BGE 139 V 148 E.7.3.1). Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Ausweitung der Ar- beitswegunfälle generell auf NBU sowohl gestützt auf den klaren Wortlaut als auch auf die ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG ausgeschlossen ist. Da sich das Bundesgericht im zitierten Urteil nur zu Arbeitswegunfällen äus- serte, und ein solcher vorliegend unstreitig nicht vorliegt, können die Be- schwerdeführer somit auch aus dem mehrfach erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes nicht zu ihren Gunsten ableiten. d)Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der beschwerde- führerische Hinweis auf die Verwaltungspraxis der SUVA, welche als grösster Unfallversicherer für die Taggeldbemessung bei allen NBU je- weils die Gesamtlohnsumme sämtlicher Arbeitgeber, auch derjenigen oh- ne NBU-Versicherung, berücksichtige. Denn der Verwaltungspraxis der SUVA kommt − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − auch unter dem Gesichtspunkt einer „einheitlichen Sozialversicherungsdurch- führung sämtlicher Versicherer“ für die übrigen Versicherer keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu. Im Übrigen wären aber die von den Be- schwerdeführern erwähnten E-Mails der SUVA vom 13./14. September 2012 sowie vom 11. Juni 2013 (vgl. Bf-act. 9) ohnehin zu unpräzise, als die Beschwerdeführer daraus etwas für sich ableiten könnten.
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25 - unangefochtene formelle Verfügungen während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen. Bei faktischen Verfügungen ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen (BGE 129 V 110 E.1.2.1, 124 V 246 E.2 jeweils mit weiteren Hinweisen). c)Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich folgende Korre- spondenz zwischen der E._____ und den Beschwerdeführern: • Am 14. November 2011 teilte die E._____ der Beschwerdeführerin tele- fonisch mit, dass die zugestellten Stundenangaben eine NBU-Deckung bei der Beschwerdeführerin bestätigen. Zur Abschliessenden Beurtei- lung benötigten sie indes noch weitere Unterlagen (vgl. Bg-act. 22). • Mit E-Mail vom 15. November 2011 bestätigte die E._____ gegenüber der Beschwerdeführerin nach abschliessender Prüfung, dass der Ne- benverdienst des Beschwerdeführers ebenfalls über die E._____ ge- deckt sei (vgl. Bg-act. 23). • Am 16. November 2011 teilte die E._____ der Beschwerdeführerin so- dann mit, dass gemäss den Angaben des Fragebogens vom 21. Okto- ber 2011 (Arbeitspensum circa 10 % beziehungsweise fünf bis sechs Stunden pro Woche) keine NBU-Deckung bestehe (vgl. Bg-act. 25). • Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. November 2011 an die E._____ führte dieser aus, er habe der Frage bezüglich wöchentlich ge- leisteter Stunden zu wenig Beachtung geschenkt. Die effektiven Stun- den habe er seinem Vater am 12. November 2011 mitgeteilt. Sie ent-
26 - sprächen den im E-Mail [vom 14. November 2011] aufgeführten Werten (vgl. Bg-act. 20). • Am 22. November 2011 teilte die E._____ der Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass sie aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Bestätigung vom 15. November 2011 bezüglich NBU-Deckung bei der Beschwerdeführerin zurückziehe (vgl. Bg-act. 27). d)Wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist vorweg festzuhalten, dass die E._____ nicht hoheitlich über die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers entscheiden kann. Aus der vorlie- gend zur Diskussion stehenden E-Mail der E._____ vom 15. November 2011 geht solches denn auch nicht hervor. Vielmehr bestätigte die E._____ darin nach abschliessender Prüfung lediglich, „dass der Neben- verdienst [des Beschwerdeführers] ebenfalls über die E._____ gedeckt ist“. Jedenfalls kommt der Mitteilung der E._____ für die Beschwerdegeg- nerin keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu. Bereits vor diesem Hinter- grund können die Beschwerdeführer aus der Mitteilung der E._____ vom