VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 63 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 2. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch seinen Vater, wiedervertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.Mit Gesuch vom 29. Dezember 2012 ersuchte A._____ die IV-Stelle, um eine Kostengutsprache für seinen anfangs Dezember 2012 angeschaffenen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Rollstuhl Action 3 mit Trommelbremsen) sowie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 2.Am 2. Mai 2013 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren, die Kostengutsprache für den Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Rollstuhl Action 3 mit Trommelbremsen), abgewiesen werde. Ebenso wies sie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung der Aussichtslosigkeit, zumal bereits zwei rechtskräftige Verfügungen bezüglich des Rollstuhles ohne motorischen Antrieb (Rollstuhl Action 3 mit Trommelbremsen) vorliegen würden, ab. 3.Am 6. Juni 2013 reichte A._____, vertreten durch den Vater, wiedervertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2013 sei aufzuheben.
  1. Das Gesuch um Übernahme der Kosten des Rollstuhls sei gutzuheissen.
  2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu gewähren.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ Ebenfalls ersuchte der Beschwerdeführer unter dem Titel „Begründung“ das Verwaltungsgericht um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung.
  • 3 - 4.Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag für eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde bzw. zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung ab. 5.Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügungen der IV-Stelle Graubünden vom 2. Mai 2013 betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
  1. a)Neben der Einhaltung der Beschwerdefrist als Eintretensvoraussetzung muss eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht. b)Gefordert ist somit zum einen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen,
  • 4 - worum es beim Rechtsstreit geht. Diese Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, zumal im Rahmen der Beschwerdeantwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowieso einzureichen sind. Zum anderen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Aus der Begründung einer Beschwerde muss schliesslich erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind somit nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG). c)Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Jedoch ist sachverhaltsmässig in der Beschwerde nichts ausgeführt und auch unter dem Titel „Begründung“ führt die Rechtsvertreterin kaum etwas aus. Sie stellt lediglich fest, dass die Erwägungen der Vorinstanz für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar seien und sie die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte noch nicht habe definitiv abklären und prüfen können. Es sei ihr deshalb bisher nicht möglich gewesen, die Beschwerdebegründung fertig zu

  • 5 - stellen, weshalb sie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung ersuche. d)Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG mitnichten, weshalb auch offen bleiben kann, ob die Beschwerdeeingabe fristgerecht erfolgte. Die Eingabe enthält namentlich keine sachbezogene Begründung, indem sie jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. Dies gesteht selbst die Rechtsvertreterin ein, schreibt sie doch, dass die Fertigstellung der Beschwerdebegründung bisher nicht möglich gewesen sei, da die Erwägungen der Vorinstanz für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar seien und die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte noch nicht hätten definitiv abgeklärt und geprüft werden können, weshalb sie um eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung ersuche. e)Der Sinn der Nachfrist gemäss Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll – bei klar bekundetem Anfechtungswillen – nicht um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 108 Ia 209 E.2b). Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Frist klar bekundet worden ist. Die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des Gerichts. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall des offenbaren Rechtsmissbrauchs (BGE 116 V 353 E.2b; 112 Ib 634 E.2b; Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007, E.3.2). Ein solcher ist dann zu bejahen, wenn eine Anwältin oder

  • 6 - eine sonstig rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung würde ansonsten seines Sinnes entleert (BGE 134 V 162 E.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies hat nun jedoch nicht zur Folge, dass bei einer rechtskundigen Person in solchen Fällen per se ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu bejahen ist. Das Bundesgericht präzisierte die Rechtsprechung in BGE 134 V 162 E.5.2 wie folgt: Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöge, liege in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitze, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Rechtsvertreterin mandatiere, und dieser weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn die Rechtsvertreterin unverzüglich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze. In seiner folgenden Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht die gehandhabte Praxis im Urteil 9C_324/2011 vom 8. August 2011, und konkretisierte diese dahingehend, dass für eine rechtskundige Person selbst bei einer kurzfristigen Mandatierung bereits vier Tage genügen würden, um sich in die Akten einzuarbeiten und eine Ausarbeitung und Begründung der Beschwerde zu verfassen (E.2). f)Folglich muss im vorliegenden Verfahren geprüft werden, ob ein Fall offensichtlichen Rechtsmissbrauchs vorliegt und somit rechtmässig auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden durfte. Die

  • 7 - Rechtsvertreterin macht in ihrer Rechtsschrift weder geltend, sie habe die Akten zu spät erhalten, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sie diese erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist erhalten hätte. Aus den Akten ergibt sich gegenteilig, dass die Rechtsvertreterin bereits im Verwaltungsverfahren involviert war, was insbesondere aus der Adressierung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2013, aus dem Gesuch an die Vorinstanz um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie aus der Mandatierung selbst hervorgeht, zumal die Rechtsvertreterin bereits am 3. Juni 2011 beauftragt worden ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin genügend Zeit hatte, um die vorliegende Beschwerde bis zum Fristablauf ausreichend und in Aktenkenntnis mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes sowie mit einer Begründung zu ergänzen. Wenn sie jedoch lediglich geltend macht, man möge ihr eine Nachfrist ansetzen, so ist dies offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es wurde ihr deshalb zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG angesetzt. 3.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die eingereichte Beschwerde die formellen Anforderungen nicht erfüllt, die Rechtsvertreterin kommt insbesondere ihrer Begründungspflicht nicht nach. Das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist ist – wie soeben dargelegt – als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Diese Unsorgfältigkeiten in der Mandatsführung wirken sich bedauerlicherweise zu Lasten der Beschwerde führenden Person aus.

  1. a)Schliesslich beantragt die Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
  • 8 - Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtlos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b; KIESER, a. a. O., Rz. 102 ff. zu Art. 61). b)Die eingereichte Beschwerde enthält entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG weder eine Sachverhaltsschilderung noch eine rechtsgenügliche Begründung. Bei der Einreichung einer unbegründeten Beschwerde sind die Gewinnchancen beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Auch würde eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, sicherlich nicht eine Beschwerde dieser Art

  • 9 - einreichen. Das Verfahren muss daher als zum vornherein offensichtlich aussichtslos und leichtsinnig angesehen werden, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung nicht Folge geleistet werden kann.

  1. a)Im Sinne der oben stehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das vorliegende Verfahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- erscheint daher als angemessen. Grundsätzlich müssen die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden. Allerdings ist Art. 69 Abs. 1 bis IVG mit dem Ziel, Versicherte von aussichtlosen Beschwerden abzuhalten, ins Gesetz aufgenommen worden (vgl. die Botschaft vom
  2. Mai 2005 betreffend die Änderung der Invalidenversicherung [Massnahmen zur Verfahrensstraffung], BBI 2005 S. 3079 ff., insbesondere S. 3081; BGE 137 V 57 E.2.2). Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtsvertreterin ihrer Begründungspflicht mitnichten nachgekommen, was zur Bejahung der Aussichtslosigkeit führte. Somit hat die Rechtsvertreterin die Aussichtslosigkeit zu verantworten, zumal bei rechtskundigen Personen wie Anwälten eher angenommen wird, dass eine Rechtsschrift bewusst mangelhaft verfasst worden ist. Bei einem rechtsunkundigen Beschwerdeführer wäre wohl die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG weniger streng gehandhabt worden. Es erscheint daher unbillig, dass der Beschwerdeführer die finanziellen Folgen der Sorgfaltswidrigkeit der Rechtsvertreterin zu tragen hat, zumal auf die Auferlegung der Kosten nicht verzichtet werden kann (Art. 69 Abs. 1 bis IVG; BGE 137 V 57 E.2.2). Auch das Bundesgericht hat verschiedentlich entschieden, dass die
  • 10 - Kosten nicht der unterliegenden Partei sondern deren Rechtsvertreterin auferlegt werden können, wenn die Vertreterin bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätte feststellen können, dass die Beschwerde von vornherein als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist (vgl. BGE 129 IV 206 E.2). So hätte die Rechtsvertreterin im vorliegenden Fall bei Beachtung der nötigen Sorgfalt ebenfalls feststellen können, dass die vorliegende Beschwerde mangels Begründung aussichtslos ist. b)Die Auferlegung der Kosten an die Rechtsvertreterin rechtfertigt sich insbesondere in den Fällen, wo ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist, dieses aber – wie im vorliegenden Fall – wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden musste. In diesen Fällen hätte regelmässig die bedürftige Partei die Kosten zu tragen und bei ihrer Vertreterin wieder einzufordern, was aber einer bedürftigen Partei kaum zuzumuten ist. Liegt demgegenüber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor, kann der Partei zugemutet werden, die Kosten zu tragen und diese gegebenenfalls in einem allfälligen Haftpflichtprozess von ihrer Vertreterin zurückzufordern. Diesfalls genügt eine gerichtliche Feststellung der Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 66, N. 24 mit weiteren Verweisen). Mit der Auferlegung der Kosten an die Rechtsvertreterin wird vom Unterliegeprinzip, das im Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel die Kostenverteilung bestimmt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), abgewichen und direkt auf das Verursacherprinzip abgestellt, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (vgl. MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 242 f.; ZÜND/PFIFFNER RAUBER[Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich u.a. 2009, § 33, N. 7). Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass es sich

  • 11 - vorliegend aufgrund der voranstehenden Überlegungen rechtfertigt, die Kosten des Verfahrens der Rechtsvertreterin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario. Dieses Urteil wird infolge der Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Rechtsvertreterin auch direkt an ihren Klienten versandt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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