VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 55 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrich- terin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 1. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ leidet an posttraumatischer Paraplegie und ist deswegen für die Mobilität auf entsprechende Hilfsmittel angewiesen. Mit Schreiben vom
  1. Mai 2012 teilte A._____ der IV-Stelle Graubünden mit, eine zweistöckige Eigentumswohnung erwerben zu wollen und beantragte für die Verbindung des Ober- mit dem Dachgeschoss die Kostengutsprache für einen Treppen- resp. Senkrechtlift. Gleichzeitig beantragte er die Kostengutsprache für einen Duschsitz sowie einen elektrischen Garagentorantrieb. 2.Die IV-Stelle beauftragte in der Folge das SAHB Hilfsmittel-Zentrum mit der fachtechnischen Beurteilung. Aus dem Bericht des SAHB Hilfsmittel- Zentrums vom 28. Juni 2012 geht hervor, dass ein Garagentorantrieb nicht notwendig sei, weil sich der Parkplatz in einer Abstellhalle befinde. Für die selbständige Körperpflege sei ein Duschklappsitz im Hauptbadezimmer notwendig, nicht jedoch in der Gästedusche. Schliesslich kommt das SAHB Hilfsmittel-Zentrum zum Schluss, dass ein Plattformlift ausreiche, um den Zugang ins Dachgeschoss zu ermöglichen. 3.Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2012 teilte die IV-Stelle A._____ mit, das Leistungsbegehren bezüglich eines Treppenlifts abzulehnen. Mit selbigem Datum wurde A._____ ebenfalls mitgeteilt, dass das Leistungsbegehren bezüglich Garagentorantrieb angelehnt und ihm bezüglich eines Duschklappsitzes Kostengutsprache in Höhe von Fr. 800.-- erteilt werde. 4.A._____ meldete der IV-Stelle mit Schreiben vom 25. August 2013, mit den Vorbescheiden bezüglich Lifteinbau und Garagentorantrieb nicht einverstanden zu sein. Anschliessend liess er durch seine Rechtsschutzversicherung am 27. August 2012 Einwand gegen die
  • 3 - Ablehnung der Kostengutsprache für einen Treppenlift erheben. Die Begründung wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 nachgereicht. 5.Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 18. April 2013 die Kostengutsprache für einen Treppenlift. In Bezug auf Wohnungswechsel betone die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich, dass es dem Versicherten, der eine neue Bleibe suche, zumutbar sei, abzuklären, ob in der bevorzugten Gegend überhaupt ein behinderungsgerechtes Objekt zur Verfügung stehe. Ein Anspruch auf eine Kostenübernahme bestehe erst dann, wenn die „Erfolgslosigkeit trotz intensiver Suche“ vom Versicherten nachgewiesen werde. Die pauschalen Vorbringen des Versicherten würden nicht aufzeigen, dass er seiner Schaden- minderungspflicht genügend nachgekommen sei, eine „Erfolgslosigkeit trotz intensiver Suche“ sei nicht ansatzweise nachgewiesen. Ein Anspruch wäre auch abzulehnen gewesen, weil es sich um ein neu erstelltes Eigenheim handle, womit gemäss Rz. 2147 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) keine zu entschädigenden Anpassungsarbeiten anfallen würden. Ausserdem könne der Treppen-/Senkrechtlift im Rahmen des ordent- lichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden. 6.In der Folge erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 18. April 2013 aufzuheben und den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Treppenlift gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung zurück- zuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt. In der angefochtenen Verfügung werde festgehalten, dass bisher nicht geprüft worden sei, ob im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ein

  • 4 - Treppenlift ohne zusätzliche Kosten hätte verwirklicht werden können. Ebenfalls nicht geprüft worden sei, ob es sich um ein neu erstelltes Eigenheim handle. Die IV-Stelle hätte dem Versicherten durch Realakt eine Schadenminderungspflicht auferlegen müssen. Es genüge nicht, dem Versicherten pauschal vorzuwerfen, seiner Schadenmin- derungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Vorinstanz versuche, die ihr obliegende Untersuchungsmaxime betreffend intensiver Suche einer angepassten Wohnung ausser Kraft zu setzen. Ausserdem verbürge die Niederlassungsfreiheit das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes (Ort wie Art der Wohnung, Mietwohnung oder Eigenheim). Die angefochtene Verfügung sei auch insoweit diskriminierend, als die IV-Stelle meine, dass Versicherte in Mietwohnungen leben müssten und verwehre jenen Versicherten ein Eigenheim, deren soziale Stellung dies erlaube. Die IV- Stelle sei nicht in der Lage darzulegen, dass eine Mietwohnung auf dem freien Mietmarkt hätte gefunden werden können. Sie verkenne ausserdem, dass ein Verbleib des Versicherten an der früheren Wohnadresse nicht mehr zumutbar gewesen sei (sich stets verschlechternder körperlicher Zustand; steile Rampe beim Eingang, umständliche Erreichbarkeit der Waschküche). 7.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer Verfügung fest. Es handle sich bei der betreffenden Eigentumswohnung unstrittig um einen Neubau. Erst im Rahmen des Einwandverfahrens sei rechtlich geprüft worden, ob der Lift im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten hätte verwirklicht werden können. Diese rechtliche Prüfung ergebe, dass bei neu zu erstellenden Eigenheimen keine Anpassungsarbeiten anfallen würden (vgl. Rz. 2146 KHMI). Beim vorliegenden Sachverhalt hätte die

  • 5 - Schadenminderungspflicht klarerweise nicht durch Realakt auferlegt werden müssen. 8.Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV- Stelle vom 18. April 2013. Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfsmittel zusteht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht keine Kostengutsprache für einen Treppen- resp. Senkrechtlift erteilte. 2.a)Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Satz 1). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Gemäss Art. 21. Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat

  • 6 - aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21. Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen. Besagte Liste findet sich im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Anspruch auf Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Vergütet werden unter anderem die Kosten für Treppenlifte im Wohnbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeitsstelle oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (HVI, Anhang, Ziff. 13.05*). b)Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung gekauft, welche sich gemäss Unterlagen über zwei Etagen erstreckt. Gemäss SHAB-Bericht vom 28. Juni 2012 wäre der Beschwerdeführer deshalb invaliditätsbedingt auf einen Treppenlift angewiesen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, abzuklären, ob in der bevorzugten Wohngegend ein behinderungsgerechtes Objekt zur Verfügung stehe. Es sei anzunehmen, dass eine ebenerdig gelegene Wohnung in für den Beschwerdeführer ausreichender Grösse oder eine solche Wohnung in einem Haus mit Lift zu einem erschwinglichen (Miet-)Preis zu finden gewesen wäre. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, wenigstens noch so lange an der alten Wohnadresse zu verbleiben, bis er ein geeignetes Objekt gefunden hätte. Er habe nicht

  • 7 - unter zeitlichem Druck gestanden und sei örtlich nicht auf die bisherige Wohngemeinde eingeschränkt gewesen. c)Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E.4a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E.1b). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E.6b, 117 V 275 E.2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E.1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss Rechtsprechung hat die Verwaltung bei den Anforderungen der Schadenminderungspflicht auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von

  • 8 - Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (vgl. BGE 134 I 105 E.8.2, 113 V 22 E.4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E.3.3 mit Hinweisen). d)Der Beschwerdeführer argumentiert, ein Verbleib an der früheren Wohnadresse sei aufgrund des sich stets verschlechternden körperlichen Zustands, der steilen Rampe beim Eingang und aufgrund der umständlichen Erreichbarkeit der Waschküche nicht mehr zumutbar gewesen. Hierfür bringt er jedoch keine Beweise vor. Weder reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein, welches den sich verschlechternden körperlichen Zustand belegt, noch vermag er darzutun, dass die Rampe am Eingang nicht mehr befahren werden kann oder die Waschküche nicht mehr erreichbar ist. Wenn eine behinderte Person von einer den Bedürfnissen angepassten Wohnung in eine Wohnung umzieht, bei der ein Bewegen innerhalb der Wohnung ohne technische Hilfsmittel nicht möglich ist, da sich die Wohnung über zwei Etagen erstreckt, ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als unvernünftiges Verhalten zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom

  1. Juni 2011 E.4.2), zumal sich aus der Aktenlage keine dringlichen Gründe ergeben, die ein weiteres Zuwarten, bis eine geeignete Wohnung gefunden werden konnte, unzumutbar gemacht hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, eine behinderungsgerechte Wohnung zu suchen. So erachtete es das Bundesgericht auch für eine alleinerziehende, nicht arbeitstätige, behinderte Mutter von 5 Kindern in angespannten
  • 9 - finanziellen Verhältnissen als zumutbar, wenigstens noch so lange im bisherigen Haus zu bleiben, bis sie ein geeignetes, ihrer Behinderung angepasstes Objekt gefunden hätte. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass realistischer Weise keine Chance bestanden hätte - obschon die Versicherte nicht zu den bevorzugten Mieterkategorien gehörte - ein derartiges Objekt zu finden und auch zu erhalten, zumal sie bei der Suche zeitlich nicht unter Druck gestanden habe und örtlich nur bedingt eingeschränkt gewesen sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E.2b). Unter diesen Umständen sind hier die Voraussetzungen für den Einwand der Verletzung der Schadenminderungspflicht gegeben, weil der Beschwerdeführer ohne ersichtliche relevante Gründe in eine neue Wohnung gewechselt hat, welche sich über zwei Etagen erstreckt und damit nicht rollstuhlgeeignet ist.
  1. a)Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihm durch Realakt eine Schadenminderungspflicht auferlegen müssen. Es genüge nicht, pauschal vorzuwerfen, der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen zu sein, ohne im Einzelnen darzulegen, was er konkret nicht gemacht bzw. rechtswidrig getan habe. Die Beschwerdegegnerin versuche, die ihr obliegende Untersuchungsmaxime betreffend intensiver Suche einer angepassten Wohnung ausser Kraft zu setzen. b)Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer vorliegend die Schadenminderungspflicht in Form eines Realaktes hätte auferlegen sollen, zumal sie keine Kenntnis von den Bemühungen des Beschwerdeführers, eine neue Wohnung zu suchen, besass und nicht zum Vornherein annehmen konnte, dass der Beschwerdeführer eine nicht behindertengerechte Wohnung kaufen würde. Bei der Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, worauf sich der Beschwerdeführer mit
  • 10 - Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_816/2008 wohl beruft, handelt es sich um eine Verfügung und nicht um einen Realakt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherer über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, Verfügung zu erlassen. Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich jedoch nicht um eine Leistung, Forderung oder Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Die Schadenminderungspflicht ist grundsätzlich bei jeder Handlung durch den Versicherten zu berücksichtigen, ohne dass diesbezüglich eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erlassen wäre. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2008 vom
  1. März 2009 (E.3.3) führt infolgedessen zu keinem anderen Ergebnis. Im zitierten Entscheid handelte es sich um einen Fall, in welchem der Versicherten durch ein Schreiben der IV-Stelle eine Handlungspflicht auferlegt, d.h. die Schadenminderungspflicht konkretisiert wurde und sich die Frage stellte, ob dieses Schreiben in Form einer Verfügung hätte ergehen müssen - was verneint wurde. Der Beschwerdeführer verlangte vorliegend die Auferlegung der Schadenminderungspflicht durch einen Realakt. Hinweise und Beleh- rungen können in Form eines Realaktes ergehen. Nachdem jedoch, wie bereits ausgeführt, in der ganzen Sozialversicherung der Grundsatz der Schadenminderungspflicht gilt, musste die Pflicht zur Schadenminderung nicht explizit erwähnt werden. Die Beschwerdegegnerin kann unmöglich von allen Bestrebungen der Versicherten Kenntnis haben, weshalb von ihr grundsätzlich nicht erwartet werden kann, die Versicherten vorsorglich über sämtliche Schadenminderungspflichten zu informieren. Dies würde ein unverhältnismässiger Aufwand darstellen und wäre nicht zu vertreten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. c)Die Rüge, die Beschwerdegegnerin wolle die ihr obliegende Untersuchungsmaxime umgehen, zielt ebenfalls ins Leere, denn der
  • 11 - Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.2, 122 V 158 E.1a, je mit Hinweisen). Diese haben, soweit zumutbar, namentlich jene Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihnen bekannt sind, sowie diejenigen, aus denen sie für sich Rechte oder sonstige Vorteile ableiten. Die Beschwerdegegnerin war nicht in der Lage, selbst nachzuprüfen, ob der Beschwerdeführer intensiv nach einer behindertengerechten Wohnung gesucht hatte. Es hätte dem Beschwer- deführer oblegen, die erfolglose Wohnungssuche nachzuweisen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.a)Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen hat die Beschwerde- gegnerin die Kostengutsprache für einen Treppenlift zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. b)Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. Der Beschwerde- gegnerin steht keine ausseramtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht:

  • 12 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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