VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 54 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 22. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist mit einem Pensum von 50 % beim Kanton Graubünden ange- stellt. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie obligatorisch bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versi- chert. 2.Am 10. Oktober 2012 liess A._____ ihr Knie von Dr. med. C., lei- tender Arzt der Allgemein- und Unfallchirurgie des Kantonsspitals Graubünden, untersuchen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 infor- mierte Dr. med. C. den überweisenden Arzt, Dr. med. D., über das Ergebnis der konsiliarischen Untersuchung. Gemäss Anamnese leide die Patientin bereits seit einem Jahr an immer wieder auftretenden medialen Knieschmerzen rechts, insbesondere bei Belastung, gelegent- lich auch in Ruhe. Hin und wieder seien auch Blockaden aufgetreten, welche die Patientin jeweils wieder selber habe lösen können. Möglicher- weise handle es sich dabei aber auch um eine Art Pseudoblockaden. Es würden keine Giving-way-Symptomatik und Instabilität vorliegen. Zudem gebe es kein Trauma in der Anamnese. Anhand der veranlassten MRI- Untersuchung könne eine Läsion im mittleren Drittel und Hinterhorn des medialen Meniskus rechts bestätigt werden. Die Patientin sei mit der vor- geschlagenen Arthroskopie mit Teilmenisektomie einverstanden. Der Ein- griff wurde am 29. Oktober 2012 ambulant durchgeführt. In der Folge war A. vom 29. Oktober 2012 bis zum 10. November 2012 zu 100 % und vom 12. November 2012 bis zum 16. November zu 60 % arbeitsun- fähig. 3.Am 8. Januar 2013 reichte A._____ bei der B._____ eine Schadensmel- dung ein. Darin gab sie an, sich am 20. April 2012 beim Spielen mit den Kindern das Knie verdreht zu haben. Daraus habe vom 29. Oktober bis zum 10. November 2012 eine volle und vom 12. bis zum 16. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % resultiert. Auf Nachfrage der
3 - B._____ präzisierte A._____ am 11. Januar 2013, beim Spielen mit den Kindern auf dem Spielplatz das rechte Knie verletzt (Knie verdreht) zu haben. Die Frage nach vorbestehenden Beschwerden verneinte sie. 4.Gemäss einem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 14. Januar 2013 fand am 30. Mai 2012 eine Erstbehandlung nach dem behaupteten Ereig- nis vom 20. April 2012 statt. Anlässlich der Erstkonsultation habe beim Kniegelenk rechts kein Erguss festgestellt werden können. Es hätten dif- fuse Druckdolenzen, insbesondere über der Patellafacette, der Patellar- sehne und dem medialen Meniskusbereich bestanden. Die Patientin habe Schmerzen bei der Einnahme des Schneidersitzes angegeben. Der Rönt- genbefund habe keine ossäre Läsion nachweisbar gemacht. Zum Unfall- hergang gab Dr. med. D._____ an, die Patientin habe sich beim Hüten des Kindes auf dem Spielplatz bei einer schnellen Bewegung durch Aus- rutschen das rechte Knie verdreht. Seither bestünden persistierende Be- schwerden, so dass schliesslich bei mittels MRI nachgewiesenem Menis- kusriss eine arthroskopische Intervention erfolgen musste. 5.Am 23. Januar 2013 meldete A._____ der B._____ ein weiteres Ereignis, wonach sie bei Hausarbeiten am 6. Dezember 2012 das vor kurzem ope- rierte rechte Knie habe schonen wollen und das linke Knie voll belastet und verdreht habe. Dieses Ereignis ist Gegenstand eines weiteren ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. S 13 107). 6.Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 verneinte die B._____ einen Leis- tungsanspruch für die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwer- den nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. April 2012 stünden. Lediglich die Kosten für die erste Behandlung vom 30. Mai 2012 würden im Sinne
4 - von Abklärungsmassnahmen übernommen, eine weitere Kostenüber- nahme aber werde abgelehnt. Dagegen erhoben A._____ am 18. März 2013 sowie ihre Krankenkasse am 25. Februar 2013 Einsprache. Während Letztere ihre Einsprache am 10. April 2013 wieder zurückzog, wurde die Einsprache von A._____ mit Einspracheentscheid vom 19. April 2013 abgewiesen. 7.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (recte: des Einspracheentscheids) und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, eventuell sei sie von einer neutralen Fachperson oder von neutralen Fachpersonen gründlich begutachten zu lassen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B.. In der schriftlichen Eingabe schilderte die Beschwerdeführerin zunächst detailliert das Ereig- nis vom 20. April 2012. Sodann führte sie aus, dass es notorisch sei, dass die Versicherer für die Unfallmeldungen in ihren Formularen nur stich- wortartige Schilderungen der Unfälle zulassen würden. Dagegen entstün- den Arztberichte in mehrminütigen Sprechstunden. Die Angaben des Arz- tes vom 14. Januar 2013 widersprächen in keiner Weise ihren ausführli- cheren Schilderungen in der Einsprache vom 18. März 2013. Das zweite Ereignis, welches sie am 23. Januar 2013 der B. gemeldet habe, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant sei. Zur Begründung führ- te die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Unfallversicherer müsse nicht nur für Unfälle, sondern auch für unfallähnliche Körperschä- digungen aufkommen. Meniskusrisse seien unfallähnliche Körperschädi- gungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Abnutzung zurückzuführen seien, und zwar auch ohne ungewöhnliche äussere Ein- wirkung. Eine Meniskusschädigung komme als Folge einer Verletzung, durch wiederholte Kleinstverletzungen oder durch Alterungsvorgänge zu-
5 - stande. Es sei eine unbelegte Vermutung, dass der Meniskusriss anders als durch ein unfallähnliches Ereignis entstanden sei. Einen solchen Schluss würden weder die ärztlichen Befunde noch die Akten zulassen. Vielmehr sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden durch das Trauma vom 20. April 2012 verursacht worden seien. 8.Am 25. Juni 2013 reichte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte unter Festhaltung am Ein- spracheentscheid vom 19. April 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ob ein Unfallgeschehen beziehungsweise ein Zusammenhang zwischen einem solchen Ereignis und den geltend gemachten Kniebeschwerden vorliege, weil das Ereignis gegenüber Dr. med. C._____ anlässlich der Konsultation vom 10. Oktober 2012 nicht erwähnt worden sei und die An- gaben der Beschwerdeführerin zudem widersprüchlich seien. Auch im zweiten Schadensfall, welcher am 23. Januar 2013 angemeldet worden sei, würden die Angaben der Beschwerdeführerin und jenen des Hausarz- tes divergieren. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Begründung so- dann auf das Schreiben von Dr. med. C._____ vom 11. Oktober 2012 ab, wonach kein Trauma in der Anamnese vorliege und die Beschwerden be- reits seit einen Jahr bestünden. Die Darstellung würde zwar wesentlich von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichen, da diese aber die Unfallmeldung erst acht Monate nach dem behaupteten Ereignis und zwei Monate nach der Arthroskopie eingereicht habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Darstellung von Dr. med. C._____ auszuge- hen. Es liege damit weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper- schädigung vor, eine Leistungspflicht bestehe folglich nicht. 9.Am 8. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine freigestellte Replik ein und wiederholte im Wesentlichen ihre Standpunkte. Im Übrigen wies
6 - sie darauf hin, dass sie die ihr bislang gestellten Fragen mit der ge- bührenden Klarheit und Kürze beantwortet habe, was sich die Befrager letztlich notiert hätte, habe sie nicht prüfen können. 10.Am 7. August 2013 legte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ins Recht. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei sehr wohl relevant, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Ereignis der Versicherung gemeldet und dabei unterschiedliche Angaben zum Ereignishergang gemacht habe. Es werde explizit daran festgehalten, dass die Angaben der Beschwerde- führerin und der behandelnden Ärzte zum Unfallereignis beziehungsweise Unfallhergang erheblich divergieren würden. 11.Die Instruktionsrichterin verlangte von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 die Edition der Schadensmeldung vom
8 - zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigen- de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit ande- ren Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre- tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 359 E.4a mit weiteren Hinweisen). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsan- sprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder wider- sprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 E.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Zur Glaubhaftmachung eines Un- falls genügt es sodann nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn mög- lich ins Detail gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (RUMO-JUNGO ALEXANDRA/HOLZER ANDRÉ PIERRE, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). Unter Umständen kann zwar der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Un- fallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen).
9 - c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 359 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welcher es von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, 121 V 45 E.2a; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (KIESER UELI, ATSG-Kommentar,
11 - zenden Fragebogen präzisierte die Beschwerdeführerin, sich beim Spie- len mit den Kindern auf dem Spielplatz „am rechten Knie verletzt (Knie verdreht)“ zu haben (UV-act. 6). Die Frage nach vorbestehenden Be- schwerden verneinte sie. In der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt aus: „Die kleine Tochter spielte auf der Kletterburg, indem sie hochkletterte und aus einer Höhe von ca. 150 cm sich von der Mutter [Beschwerdeführerin] in den Arm nehmen liess. Beim zweiten oder dritten Mal stiess sie sich dabei uner- wartet etwas von der Kletterburg ab, auf jeden Fall musste die Mutter [Beschwerdeführerin], als sie das Kind auffing, um die Wucht abzufangen, einen Schritt zurückweichen. Ausserdem schien der Boden rutschig, Frau A._____ [die Beschwerdeführerin] jedenfalls erinnert sich, dass sie in dem Moment, als sie zurückwich, mit dem rechten Bein eine unkontrollierte Bewegung machte und im rechten Knie einen Stich verspürte. Sie setzte das Kind zu Boden und fand selbst halt an der Kletterburg.“ Bis zu diesem Ereignis vom 20. April 2012 hätten keinerlei Beschwerden bestanden. Es bestehen also unterschiedliche Darstellungen der Beschwerdeführerin. So fallen insbesondere die Sachverhaltsdarstellungen in der Einsprache- und in der Beschwerdeschrift sehr viel ausführlicher aus, als bis dahin er- folgte Schilderungen. Angaben im Einsprache- und Beschwerdeverfahren können von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein, weshalb den spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Schadens- meldung meist grösseres Gewicht beizumessen ist, weil sie unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Darstellungen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen). Diese Beweismaxime ist dann heranzuziehen, wenn sich die Angaben des Versicherten über den Unfallhergang widersprechen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin fallen vorliegend zwar unterschiedlich ausführlich aus, insgesamt sind sie für sich aber nicht widersprüchlich. So
12 - schildert die Beschwerdeführerin jeweils übereinstimmend, sich beim Spielen mit den Kindern das Knie verdreht zu haben und seither an Be- schwerden zu leiden. Indessen stimmen die Angaben der Beschwerde- führerin nicht oder nur teilweise mit den Angaben der Ärzte überein. Dr. med. D., der erstbehandelnde und überweisende Arzt, schildert den Unfallhergang in seinem Arztzeugnis vom 14. Januar 2013 wie folgt: „Die Patientin verdrehte sich beim Hüten des Kindes auf dem Spielplatz bei einer schnellen Bewegung durch Ausrutschen das rechte Knie.“ (UV- act. 19). Demgegenüber berichtet der operierende Arzt, Dr. med. C., in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2012 an den überwei- senden Arzt, „[w]ie Du weisst, leidet die Patientin bereits seit einem Jahr an immer wieder auftretenden medialen Knieschmerzen rechts [...]. Kein Trauma in der Anamnese.“ (UV-act. 22). Während Dr. med. D._____ also zwar ebenfalls ein Ereignis auf dem Spielplatz erwähnt, dabei aber von „Ausrutschen“ redet, hält der operierende Arzt, Dr. med. C., fest, dass kein Trauma in der Anamnese vorliege und die Patientin bereits seit Herbst 2011 an Kniebeschwerden leide, womit die Beschwerdeführerin bereits vor dem behaupteten Ereignis vom 20. April 2012 nicht beschwer- defrei gewesen wäre. d)Bei verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen hat das Gericht jener zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt. Vorliegend erfolgten zu unterschiedlichen Zeiten di- vergierende Angaben über das erstmalige Auftreten der Beschwerden und deren mögliche Ursache. Das Schreiben von Dr. med. C. vom
An dieser Beurteilung vermag auch der medizinische Befund der Menis- kusläsion nichts zu ändern, insbesondere ist er nicht zum Nachweis eines Unfallereignisses geeignet. Denn eine Meniskusläsion kann nicht nur traumatischen Ursprungs sein, sondern auch in krankheitsbedingten oder degenerativen Veränderungen begründet liegen. Gemäss Dr. med. C._____ bestanden die Schmerzen schon seit Herbst 2011, weshalb da- von ausgegangen werden kann, dass die Beschwerden mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auf krankheits- oder degenerativ bedingte Vor- gänge und nicht auf das geltend gemachte Ereignis vom 20. April 2012 zurückzuführen sind. f)Zusammenfassend erachtet das Gericht die Darstellungen der Beschwer- deführerin zu einem Ereignis vom 20. April 2012 als kausale Ursache für die geltend gemachten Kniebeschwerden rechts als nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist weder ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG noch ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Er- eignis vom 20. April 2012 und den geltend gemachten Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.