VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 53 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 20. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - schützten Werkstatt in Frage. Mit Verfügung vom 11. April 2013 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 5. Oktober 2012. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Mai 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit damit die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 89 %) per 31. Mai 2013 aufgehoben werde. Daneben sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Aufhebung der Rente sei aufgrund eines einseitig und unvollständig abgeklärten Sach- verhalts in völliger Ausblendung des beschwerdeführerischen Krankheits- bildes zu Unrecht erfolgt. Mit dem Bericht von Dr. med. D._____ sei er- stellt, dass der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung leide und er mit seiner Aggressivität und Impulsivität krankheitsbedingt nicht umzu- gehen verstehe. Der Sachverhalt sei insofern zu ergänzen, als bei der J._____ ein Bericht über das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers einzuholen sei. Zudem sei aufgrund der widersprüchlichen medizinischen Berichte − falls das Gericht der Beurteilung durch den behandelnden Facharzt nicht folgen sollte − ein Gutachten einzuholen. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 24. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung. Der RAD habe sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2013 mit der von Dr. med. D._____ gestellten Diagnose auseinandergesetzt und aufge- zeigt, dass vorliegend eher von einer Persönlichkeitsstörung als von einer wahnhaften Störung auszugehen sei. Sodann würde eine wahnhafte Störung nur selten zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, da die Betroffenen ausserhalb des Wahngeschehens gut funktionierten.
5 - 8.Am 12. Juli 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträ- gen fest und bekräftigte und vertiefte im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation. 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. August 2013 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 auf die Einreichung einer Duplik. 10.Am 5. Februar 2014 gab der Instruktionsrichter bei Dr. med. E._____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom
7 - einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro- zent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG auf- grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein- kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, mit Hin- weisen). b)Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirt- schaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsun- fähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugli- che Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zu- mutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c, 115 V 133 E.2). Das Bun- desrecht schreibt dabei nicht vor, wie die bei den Akten liegenden Arztbe- richte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
8 - Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arzt- berichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange um- fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Be- schwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhän- ge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolge- rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis- wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). c)Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder ei- nes Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invali- denrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesund- heitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit,
9 - sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5, 117 V 198 E.3b, 109 V 119 E. 3b; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_49/2011 vom 12. April 2011 E.4.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 Rz. 485 ff.). Eine Revision betrifft jedoch stets Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 545 E.7; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 372 zu Art. 30/31 IVG). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands – beruht (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.4). 3.Wie soeben erläutert kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beein- flussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Verände- rung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens Anlass zu einer Änderung des Invaliditätsgrades geben. Mit anderen Worten genügt für die Rentenrevision auch eine nicht gesundheitsbedingte oder invaliditätsbedingte Änderung des Invaliditäts-
10 - grades (MÜLLER, a.a.O., S. 133 Rz. 486). Insbesondere hat die IV-Stelle jeweils nach Durchführung einer beruflichen Massnahme − wie der Be- rufsberatung (Art. 15 IVG), der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG, Art. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), der Umschulung (Art. 17 IVG, Art. 6 IVV) oder der Arbeits- vermittlung beziehungsweise der Kapitalhilfe (Art. 18 IVG, Art. 6 bis und 7 IVV) − von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Denn Tatsachenänderungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG können sich insbesondere aus dem Ergebnis angeordneter und zwischenzeitlich durchgeführter Eingliederungsmassnahmen ergeben. So beeinflusst bei- spielsweise eine Umschulung regelmässig die Höhe des Invalidenein- kommens, so dass diese grundsätzlich Anlass für eine Rentenrevision gibt (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 158 Rz. 590). Vorliegend sind sich die Par- teien denn auch einig, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom
13 - die Verschlechterung des Gesundheitszustands gewesen und habe zu einer Gefährdung der Allgemeinheit geführt. •Im in einem gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren wegen Drohung, Sachbeschädigung, etc. eingeholten Gutachten (Gefährlich- keitsprognose) von Dr. med. F._____ der PDGR vom 20. April 2012 (vgl. Bf- act. 191 S. 37 ff.), welches sich primär mit der Frage der Fremdgefährdung und der Wiederholungsgefahr auseinandersetzt, wird eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich-vermeidenden und para- noid-sensitiven Anteilen diagnostiziert. Deren Auswirkungen auf sein Selbst- erleben und seine Handlungsbereitschaften hätten bei ihm insbesondere dann konstruktiv wirksam werden können, als er sich im Rahmen seiner ge- lernten und/oder von ihm gewollten beruflichen Aktivitäten habe verwirkli- chen und über ein genügendes Mass an persönlichen Erfolgserlebnissen sowie materieller Befriedigungs- und Konsummöglichkeiten verfügen kön- nen. Nach einem langjährigen gegenläufigen psychosozialen Entwicklungs- prozess, an deren vorläufigen Ende der Beschwerdeführer sich derzeit ohne weitere berufliche oder sonstige Beschäftigungsperspektive und insbesonde- re in einem psychosozialen Zustand relativer materieller Armut erlebe, führ- ten die gleichen auffällig-störungswertigen Persönlichkeitsanteile und deren Charakteristika, hier insbesondere die narzisstischen und paranoid- sensitiven Anteile, zu intrapsychischen Dynamiken, die den Beschwerdefüh- rer bei Fortbestehen seiner gegenwärtigen Lebenssituation oder gar bei de- ren weiterer Verschlechterung auch in der Zukunft zu vergleichbaren Hand- lungen veranlassen könnten. Die entsprechenden Tathandlungen würden nicht situativ-spontan erfolgen, sondern sich über einen längeren Zeitraum anbahnen. [...] Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftre- tens eines vergleichbaren, gleichsam einschlägigen Tathandelns senkten seien die psychosoziale Integration (1), eine verbindliche Paarbeziehung (2), die Integration in eine den Beschwerdeführer befriedigende Beschäftigung (3), ausreichend Geldmittel (4) sowie der erhebliche Eindruck der Haft (5). Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens eines ver- gleichbaren, gleichsam einschlägigen Tathandelns erhöhten seien die an- dauernde psychosoziale Desintegration (1), die Beschäftigungslosigkeit (2) sowie die relevante Geldknappheit (3). In der Gesamtschau der vorstehend erwähnten Aspekte zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Wieder- holung vergleichbaren Tathandelns werde unter Zugrundelegung seiner An- gabe in der Exploration, des Umstandes, dass bei ihm nicht auch eine psy- chopathische Persönlichkeitsstruktur vorliege, seiner psychiatrischen Vorge- schichte sowie seines angeschuldigten Tathandelns aktuell kurz- bis mittel- fristig von einem eher gering ausgeprägten Risiko für die erneute Durch- führung vergleichbarer Tathandlungen und/oder schwerwiegenderer Hand- lungen ausgegangen. Als Grund für die aktuell eher positive Beurteilung der Wiederholungsgefährdung respektive der Gefährlichkeitseinschätzung unter Einbezug auch der anderen Aspekte werde neben der ausgeprägten Haft- empfindlichkeit die vom Beschwerdeführer authentisch anmutend geäusserte relative Zufriedenheit mit seiner derzeitigen sozio-ökonomischen Situation angesehen. Die mittel- bis langfristige Prognose werde bei Fortbestand der bereits jetzt legalprognostisch belastend wirksamen Faktoren deutlich nega-
14 - tiver beurteilt, da der gegenwärtig als protektiv beurteilte Aspekt der relativen Zufriedenheit des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen sozio- ökonomischen Situation als vorübergehend antizipiert werde, solange er nicht durch eine Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen generiere. Sollten sich andere Faktoren, z.B. der Beziehungsfaktor, positiv verändern, hätte ei- ne solche Entwicklung selbstverständlich jeweils auch einen legalprognos- tisch begünstigenden Einfluss. b)Im vorliegenden Fall stehen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen in Frage. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit insbesondere auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 15. August 2011 ab, an welcher dieser in seinen weiteren Stellungnahmen vom
15 - c)Zunächst gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei Entscheiden gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung (entweder im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten) anzuordnen (vgl. BGE 135 V 465 E.4, 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichtes 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E.2). d)Vorliegend erscheint einerseits die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 15. August 2011 inhaltlich nicht nachvollziehbar und teilwei- se gar widersprüchlich. So diagnostiziert Dr. med. C._____ neben einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) und einer Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20), welche aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, insbesondere eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und impulsiven Zügen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu hält Dr. med. C._____ wörtlich fest, dass die Einstellung und das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich unausgeglichen in mehreren Funktionsberei- chen wie Affekt, Impulskontrolle sowie in den Beziehungen zu anderen sei. Es sei dies ein überdauerndes und tiefgreifendes Muster, das mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähig- keit verbunden sei. Im Widerspruch zu diesen Aussagen führt der RAD- Arzt Dr. med. C._____ weiter unten folgendes aus: „Trotz der Besserung durch die Behandlungen lassen die Impulsivität wie auch seine paranoi- den Züge mit der Weigerung, die weit zurückliegenden Verletzungen zu verzeihen, und der Tendenz, neutrale oder freundliche Handlungen ande-
16 - rer als feindlich misszudeuten, eine Tätigkeit alleine oder im kleinen Team [...] als günstig erscheinen, sodass die Umschulung zum Hauswart sehr günstig war. Die Tätigkeit als Hauswart ist als optimal adaptiert zu beurtei- len. Es besteht keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in dieser Tätig- keit. [...] Auch andere Tätigkeiten, die alleine oder im Kleinteam durchge- führt werden können und die eine gewisse Flexibilität in der Ausführung erlauben, sind zu 100% zumutbar.“ Bereits diese inhaltliche Widersprüch- lichkeit ist grundsätzlich geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Beur- teilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ zu erwecken. e)Anderseits erscheint es angesichts der diagnostizierten schweren psychi- schen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der mehrfach bestätig- ten Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Kritik erträgt und fremd- aggressives Verhalten an den Tag legt, sobald er kritisiert wird oder in ei- ner Belastungs- oder Stresssituation steht (vgl. dazu u.a. der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 5. November 2012 [Bg-act. 197] S. 2) auch mehr als fraglich, ob die Tätigkeit als Hauswart tatsächlich als optimal ad- aptiert bezeichnet werden kann, wie dies vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ so beurteilt worden ist. Denn die Tätigkeit als Hauswart beinhal- tet neben ständigen Kontakten und Konfrontationen mit Hausbewohnern, Hauseigentümern sowie anderen Benutzern der betreuten Anlagen auch die Durchsetzung von Regeln, das Finden eines Konsenses mit verschie- denen Personen sowie mitunter auch die Entgegennahme von Kritik an seinem Verhalten, womit der Beschwerdeführer wie gesehen nur sehr schlecht beziehungsweise gar nicht umzugehen weiss. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____, welcher die Tätigkeit als Hauswart als optimal adaptiert beurteilt, nicht schlüssig beziehungsweise nicht nachvollziehbar.
17 - f)Schliesslich erwecken aber auch die konkreten und differenzierten Ein- wände der behandelnden Fachärzte, insbesondere diejenigen von Dr. med. D._____ sowie von Dr. med. G._____ und lic. phil. H., er- hebliche Zweifel an der in den RAD-Berichten attestierten 100%igen Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hauswart sowie in anderen Tätigkeiten, die alleine oder im Kleinteam durchgeführt werden können und eine gewisse Flexibilität in der Ausführung erlauben. So diagnostiziert Dr. med. D. in seinen Arztberichten vom 5. November 2012 (Bg- act. 197) sowie vom 23. April 2013 (Bf-act. 2) − entgegen der Diagnose- stellung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ − gestützt auf die psychopa- thologischen Befunde (Verfolgungswahngedanken), die Episode vom
20 - beitsunfähigkeit ab August 2011 zu bestätigen, da der [Beschwerdeführer] da- mals unter abermals grossem sozialem Druck, soweit dekompensierte, dass er nicht davor zurückschreckte Menschen aus seinem sozialen Umfeld bzw. Amts- personen zu bedrohen. Mit diesen Taten hat der [Beschwerdeführer] seine Nicht-Teamfähigkeit ultimativ unter Beweis gestellt und kann deswegen künftig unmöglich einem Arbeitsumfeld zugemutet werden, welches definitionsgemäss häufig auch intensive zwischenmenschliche und bisweilen wohl auch etwas schwierige bzw. ein hohes Ausmass an sozialer Kompetenz erfordernde Interak- tionen mit sich bringt. Man bedenke für was alles ein Hausmeister an einer Schule, in einem Altenheim oder in einer Überbauung zuständig ist und wie häu- fig er hierbei mit ganz unterschiedlichen Menschen bzw. Charakteren einen Konsens finden muss. Ebenso wenig kann man sich vorstellen den [Beschwer- deführer] in das Team eines Technischen Dienstes einer grösseren Institution zu integrieren oder für eine Gemeinde tätig werden zu lassen. Für die Ausübung seiner erlernten bzw. durch Umschulung erworbenen aktuellen Herkunftstätigkeit hat sich der [Beschwerdeführer] definitiv disqualifiziert, es besteht hierfür aktuell und künftig 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund charakterlicher Nichteignung. In einer ideal dem Leiden angepassten bzw. adaptierten Tätigkeit besteht 100%- ige Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund der langen Beschäftigungslosigkeit während der Einarbeitungszeit der [Beschwerdeführer] sicherlich vermehrter Pausen so- wie auch einer intensiven medizinischen bzw. psychotherapeutischen Flankie- rung bedürfte. Aus der Sicht des Gutachters dürfte es allerdings sehr schwierig sein eine ideal adaptierte Tätigkeit zu finden: Der [Beschwerdeführer] muss ei- genverantwortlich und alleine tätig sein können. Ob solche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden sind zu beurteilen ist nicht Aufgabe des medizini- schen Sachverständigen. Es wird in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, dass der [Beschwerdeführer] sich schon einmal eine solche Ar- beitstätigkeit organisiert hatte, davon aber nicht leben konnte. Genau deswegen erhielt er im Jahr 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.“ b)Das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2014 bestätigt zwar die auch vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ gestellte Diagnose einer kom- binierten schweren Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und dissozialen Zügen. Entgegen der Auffassung des RAD zeigt das Gutachten aber in überzeugender Art und Weise auf, dass der Beschwer- deführer aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Auswirkungen der schwe- ren Persönlichkeitsstörung seit August 2011 in seinem erlernten Beruf des Hauswarts 100 % arbeitsunfähig ist, während in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, wobei es aus gutachterli- cher Sicht sehr schwierig sein dürfte, eine ideal adaptierte Tätigkeit zu finden. Begründend wird dazu was folgt festgehalten:
21 - „Der [Beschwerdeführer] ist arbeitswillig, doch seit geraumer Zeit nicht mehr ar- beitsfähig, aktuell nicht arbeitsfähig und mittelfristig zukünftig in seiner Arbeits- fähigkeit zumindest deutlich eingeschränkt, zum aktuellen Zeitpunkt vor allem aufgrund seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung. Im Grunde präsen- tiert sich aktuell eine sehr ähnliche Situation wie damals, als dem [Beschwerde- führer] Anfang 2005 wegen lang dauernder Krankheit rückwirkend ab dem 22.08.2003 bei einem 89%-igen Invaliditätsgrad eine ganze Invalidenrente zuge- sprochen wurde. Auch damals hatte der [Beschwerdeführer] eine Zeit relativer Stabilität durchgemacht und berufliche Eingliederungsmassnahmen waren von den Behandlern empfohlen worden. Während des erwähnten Zeitraumes zeigte sich, dass der [Beschwerdeführer] aufgrund seiner Arbeitswilligkeit und hand- werklichen Geschicks durchaus in der Lage war zu arbeiten, doch nur ganz auf sich allein gestellt ohne Interaktion mit Mitarbeitern und zusätzlich einem ganz definierten Kundenstock zugewandt, mit welchem er sein Hobby der Vespa- Liebhaberei teilte. Sonstige Integrationsversuche waren zum damaligen Zeit- punkt sogar in geschützten Arbeitsstätten gescheitert. Der [Beschwerdeführer] hatte bewiesen, dass er nicht teamfähig war, nicht einmal innerhalb eines ge- schützten Rahmens. Später interessierte sich der unverändert arbeitswillige [Be- schwerdeführer] erneut für berufliche Integrationsmassnahmen, nicht zuletzt deswegen, weil er seinen Rentnerstatus nicht mehr ertrug, zudem war seine Vespa-Werkstatt Pleite gegangen. So wie seitens der Invalidenversicherung An- fang 2005 anerkannt worden war, dass es dem [Beschwerdeführer] dazumal nicht möglich war ein rentenausschliessendes oder auch nur rentenbeeinflus- sendes Erwerbseinkommen zu generieren, so hoffte man gemeinsam mit den Behandlern auf eine sogenannte zweite Chance. Nach einer kurzen Abklärung im EVAL der Kliniken Valens gelang es dem [Beschwerdeführer] mit grösster Mühe und letztendlich in einem zumindest teilweise geschützten Rahmen (der Ausbildungsverantwortliche war sein Onkel) die 2-jährige Lehre zum Hauswart erfolgreich abzuschliessen. Als danach die Hoffnung des [Beschwerdeführers] sich zerschlug, manifestierte sich seine Persönlichkeitsstörung abermals mit Macht und führte zu den bekannten sozialen und letztendlich sogar strafrechtli- chen Konsequenzen. Seit einigen Monaten hat sich der gesundheitliche Zustand des [Beschwerdeführers] ein weiteres Mal, wenn auch eventuell erneut nur vor- übergehend, etwas stabilisiert. Es besteht Drogenabstinenz und es lassen sich zurzeit auch keine depressiven Symptome explorieren. Es persistieren jedoch, wenn auch dank der aktuellen Behandlung etwas gemildert, die Symptome der schweren Persönlichkeitsstörung. Reaktiv auf die verschiedenen Rückschläge leidet der [Beschwerdeführer] zusätzlich unter nachvollziehbaren Zukunftsängs- ten, einer Minderung des Selbstwertempfindens und einer allgemeinen sozialen Zurückgezogenheit, nicht zuletzt aufgrund der beschämenden Ereignisse im Rahmen der «Milzbrand-Geschichte». Zusammenfassend ist es dem [Be- schwerdeführer] einerseits zumutbar zu arbeiten und er würde auch gerne arbei- ten, andererseits seine Persönlichkeitsstörung hat sich erwiesenermassen als dermassen gravierend gezeigt, dass es ausserordentlich schwer sein dürfte eine geeignete bzw. adaptierte Arbeit zu finden, welche zudem noch rentenbeeinflus- send sein sollte. Der [Beschwerdeführer] hat zumindest aktuell jeglicher Mut ver- lassen, doch hofft er nach Rückerhalt einer Invalidenversicherungsrentenleistung mittelfristig in einer geschützten Werkstatt integriert zu werden. Aktuell sieht er sich aber auch zu letztgenanntem noch nicht befähigt, benötigt er doch sogar für
22 - den aktuell stattfindenden regelmässigen Besuch der Tagesklinik im Waldhaus immer wieder einer psychopharmakologischen Unterstützung, die über die be- reits seit langem verordnete Basismedikation hinausreicht, um den sozialen Be- lastungen, nicht den Arbeitsbelastungen, standzuhalten“ (vgl. Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2014 S. 63 ff.). Dr. med. E._____ erläutert schlüssig und nachvollziehbar, weswegen er − trotz in den wesentlichen Zügen Konformität punkto Diagnosestellung mit dem RAD-Arzt Dr. med. C._____ − den Beschwerdeführer in seiner er- lernten Tätigkeit als Hauswart als 100 % arbeitsunfähig erachtet. Dieses Resultat erscheint denn auch nachvollziehbar wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer bereits für den aktuell stattfindenden regelmässi- gen Besuch der Tagesklinik Waldhaus psychopharmakologischer Unter- stützung bedarf, um den sozialen Belastungen standzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer aber bereits in der geschützten Tagesklinik Waldhaus, wo jeglicher soziale Druck von den Klinikbesuchern ferngehalten wird, re- gelmässiger psychopharmakologischer Unterstützung bedarf, ist nicht er- sichtlich, wie der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hauswart, welche definitionsgemäss häufig zwischenmenschliche und bisweilen auch schwierige Interaktionen mit sich bringt, erfolgreich ausüben sollte. Eben- falls für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hauswart sprechen sodann die Tatsachen, dass einerseits in der Vergangenheit be- reits verschiedentlich Integrationsversuche − und zwar sogar in geschütz- ten Arbeitsstätten − gescheitert waren und der Beschwerdeführer dabei mehr als einmal bewiesen hat, dass er − auch in einem geschützten Rahmen − unter keinen Umständen teamfähig ist. Anderseits gelang es dem Beschwerdeführer auch nur mit grosser Mühe und letztlich wohl nur, weil der Ausbildungsverantwortliche sein Onkel war und die Ausbildung damit in einem zumindest teilweise geschützten Rahmen stattfand, die zweijährige Umschulung zum Hauswart erfolgreich abzuschliessen. Darüber hinaus wird die von Dr. med. E._____ attestierte 100%ige Ar- beitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Hauswart auch noch dadurch be-
23 - kräftigt, dass seine diesbezügliche Ansicht auch von den behandelnden Fachärzten Dr. med. D._____ (vgl. die Arztberichte vom 5. November 2012 [Bg-act. 197] und vom 23. April 2013 [Bf-act. 2]) sowie von Dr. med. G._____ und lic. phil. H._____ (vgl. der Arztbericht vom 4. Juni 2012 [Bg- act. 185]) geteilt und von diesen ebenfalls überzeugend begründet wird. Da das Gutachten von Dr. med. E._____ überdies auf allseitigen Unter- suchungen beruht, Bezug auf die Vorakten (Anamnese) nimmt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt und darüber hinaus sehr ausführlich und in seiner Darstellung objektiv, neutral sowie schlüssig ist, erlaubt es eine zuverlässige Beurteilung der medizini- schen Situation, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Auswirkungen der schweren Persönlich- keitsstörung seit August 2011 in seinem erlernten Beruf als Hauswart 100 % arbeitsunfähig ist. In einer ideal dem Leiden angepassten bezie- hungsweise adaptierten Tätigkeit besteht demgegenüber gemäss Dr. med. E._____ grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
24 - dingten Konfrontationen mit Mitmenschen komme. Dabei bedürfte der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. E._____ aufgrund der langen Be- schäftigungslosigkeit während der Einarbeitungszeit sicherlich vermehrter Pausen sowie auch einer intensiven medizinischen beziehungsweise psychotherapeutischen Flankierung. Aus gutachterlicher Sicht dürfte es daher sehr schwierig sein, eine ideal adaptierte Tätigkeit zu finden, zumal sich der Beschwerdeführer schon einmal eine solche Arbeitstätigkeit or- ganisiert habe, davon aber nicht habe leben können (vgl. Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2014 S. 63 ff.). b)Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob die invalide Per- son unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann. Massgeblich ist vielmehr, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E.3b). Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkom- men wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoreti- scher und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarkt- lage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder ver- ringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer von verschiedenen Tätigkeiten auf (vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1 sowie 110 V 273 E.4b). Dies gilt sowohl be- züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel- len- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
25 - Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es darf indes nicht von realitätsfremden Einsatz- möglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. An die Konkre- tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch gemäss Rechtsprechung keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 sowie das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer Stelle daher von vorn- herein als ausgeschlossen erscheint (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.3.3 mit weiteren Hinweisen, 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E.5.5 sowie das Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichtes I 45/06 vom 5. März 2007 E.4.2.3). c)Im vorliegenden Fall erachtet der Gutachter Dr. med. E._____ den Be- schwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich zu 100 % ar- beitsfähig, wobei der Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht auf- grund der langen Beschäftigungslosigkeit während der Einarbeitungszeit sicherlich vermehrter Pausen sowie auch einer intensiven medizinischen beziehungsweise psychotherapeutischen Flankierung bedürfte. Allfällige Einsatzmöglichkeiten wurden von gutachterlicher Seite keine vorgeschla- gen. Es erscheint vorliegendend denn auch fraglich, ob es dem Be- schwerdeführer tatsächlich möglich ist, die ihm von Dr. med. E._____ at- testierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu verwer-
26 - ten, zumal selbst Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom 10. März 2014 ausführt, dass es aus seiner Sicht sehr schwierig werden dürfte, ei- ne ideal adaptierte Tätigkeit zu finden (vgl. Gutachten Dr. med. E._____ vom 10. März 2014 S. 66). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerde- führer infolge seiner schweren Persönlichkeitsstörung derart auffällig, dass er unmöglich einem Arbeitsumfeld zugemutet werden könne. Dies zumal der Beschwerdeführer unter grossem sozialem Druck bereits in der Vergangenheit aggressiv reagiert und Menschen aus seinem sozialen Umfeld beziehungsweise Amtspersonen bedroht habe und solche „Aktio- nen“ aus gutachterlicher Sicht für die Zukunft keinesfalls auszuschliessen seien (vgl. Gutachten Dr. med. E._____ vom 10. März 2014 S. 70). Vor- aussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ausnutzen könnte, wäre somit − wie auch Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom 10. März 2014 ausführt − eine Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer eigenverantwortlich und alleine ausüben könnte und die es weitgehend ausschliesst, dass es zu persön- lichkeitsbedingten Konfrontationen mit Mitmenschen kommt. Da es aus gutachterlicher Sicht zudem nicht auszuschliessen ist, dass es abermals zu Gefährdungen Dritter kommen könnte, wenn der Beschwerdeführer über längere Zeiträume hinweg ökonomischem Stress ausgesetzt wäre, ist es nicht vorstellbar, wie sich der Beschwerdeführer in ein hierarchisch strukturiertes Arbeitsverhältnis einfinden könnte. Folglich kommt aber nur eine selbständige oder doch weitgehend autonome Tätigkeit in Frage, welche zwar grundsätzlich existiert, aber ohne Kontakt zu Mitmenschen, beispielsweise Kunden- oder Lieferantenkontakt, selbst auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt kaum zu finden sein dürfte. Vor diesem Hinter- grund ist es für das Gericht nicht erkennbar, wo der Beschwerdeführer realistischerweise einsetzbar sein und in welchem Bereich er eine Arbeit finden sollte. Auch ist es für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein in höchsten Massen kulanter Ar-
27 - beitgeber finden liesse, der dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Bedingungen entgegenkommen und ihn einstellen würde. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es − selbst wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Arbeit finden sollte − keineswegs sicher wäre, dass er durch diese Tätigkeit ein regelmässiges, substantielles und vor allem ren- tenausschliessendes Einkommen erzielen würde, zumal sich der Be- schwerdeführer schon einmal eine solche selbständige Tätigkeit organi- siert hat, aber nicht davon leben konnte (vgl. Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2014 S. 63 in fine). Aus den soeben dargelegten Gründen verneint das Gericht im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers − selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. An diesem Ergebnis vermag der Hin- weis der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend selbst dann ein ren- tenausschliessender Invaliditätsgrad bestehe, wenn man zur Ermittlung des Invalideneinkommens von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit als Hauswart ausginge und auf eine adaptierte Tätigkeit und damit auf die LSE-Tabellen abstützen würde, nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne einer abs- trakten Annahme ein ausgeglichener Arbeitsmarkt unterlegt wird, von dem angenommen wird, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag. Dabei darf indes − wie vorstehend erläutert − nicht von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann rechtsprechungsgemäss dann nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit − wie dies vorliegend der Fall ist − nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer Stelle daher von vornherein als aus- geschlossen erscheint (vgl. vorstehend E.7b). Somit hat der Beschwerde-
28 - führer weiterhin, das heisst auch über den 30. April 2013 hinaus, An- spruch auf eine ganze Invalidenrente und die angefochtene Verfügung vom 11. April 2013 ist aufzuheben. Die vorliegende Beschwerde ist folg- lich gutzuheissen. Damit erübrigt sich sowohl die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Berichtes bei der J._____ über das Arbeits- verhalten des Beschwerdeführers als auch die weitere Beantwortung der Fragen nach dem Invalideneinkommen beziehungsweise des Invaliditäts- grades.