VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 51 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
2 - 1.Der in X._____ wohnhafte A._____ war der B._____ (nachfolgend: Aus- gleichskasse) vom 12. Mai 2004 bis zum 30. April 2012 als Selbstständi- gerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 23. November 2011 setzte diese dessen persönliche AHV-/IV-/EO-Beiträge (nachfolgend: Bei- träge) für die Jahre 2008 und 2009 von insgesamt Fr. 34'463.15 fest, was unangefochten blieb. In der Folge wies die Ausgleichskasse das mit Schreiben vom 30. November 2011 eingereichte Herabsetzungsgesuch von A._____ ab und trat am 5. Juni 2012 nach zwei geleisteten Ratenzah- lungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.-- von der am 21. Februar 2012 geschlossenen Zahlungsvereinbarung zurück. 2.Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 ersuchte A._____ die Ausgleichskasse, ihre Verfügung vom 23. Januar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und die von ihm für die Jahre 2008 und 2009 geschuldeten Beiträge auf den gesetzlichen Mindestbetrag herabzusetzen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 lehnte die Ausgleichskasse dieses Gesuch ab und wies die dage- gen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. März 2013 ab. 3.Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 24. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, den Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse vom 12. März 2013 unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Ab- klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdefüh- rer die Herabsetzung seiner Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im angefochtenen Entscheid werde ausgeführt, der Beschwerdeführer weise über das gesamte Jahr hinaus gesehen eine Unterdeckung von Fr. 529.10 aus, wobei zu beach-
3 - ten sei, dass es ihm im Jahr 2012 möglich gewesen sei, Fr. 100'000.-- von seinem Privatkonto zu beziehen. Mit dieser Argumentation übersehe die Ausgleichskasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers in demjenigen Zeitpunkt massgebend seien, in welchem er die rechtskräftig festgelegten Beiträge zu bezahlen habe, vorliegend mithin der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeentscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden in Rechtskraft erwachsen werde. Be- züglich dieses voraussichtlich im Jahr 2013 liegenden Zeitpunkts habe die Ausgleichskasse keine Erhebungen vorgenommen, womit sie den Sach- verhalt unzureichend ermittelt habe. Sollte das Gericht dieser Auffassung wider Erwarten nicht folgen, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer – wie die Ausgleichskasse zutreffend festgehalten habe – im Jahr 2012 weder über eine pfändbare Lohnquote noch nennenswertes Vermögen verfügt habe, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers selbst auf der Grundlage der ermittelten Finanzlage hätte gutgeheissen werden müs- sen. 4.Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend hielt sie hauptsächlich fest, es sei richtig, dass die Beschwerdegegnerin die finanzielle Situation des Be- schwerdeführers im Jahr 2013 nicht ermittelt habe. Jedoch hätte sich die Abklärung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers immer wieder verzögert, da er wiederholt unzureichende Unterlagen eingereicht habe, die weitere Untersuchungen erforderlich gemacht hätten. Dabei habe zu- mindest der ursprüngliche Vertreter des Beschwerdeführers von Anfang an gewusst, welche Unterlagen zur Beurteilung des Herabsetzungsge- suchs erforderlich seien. Ausserdem sei es bei Selbstständigerwerben- den, wie dem Beschwerdeführer, per se schwierig deren finanzielle Situa- tion an einem Stichtag zu ermitteln, weil alleine schon die Abgrenzungs-
4 - buchungen bei einem Zwischenabschluss mit einem erheblichen Mehr- aufwand verbunden seien. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf die eingereichten Unterlagen abgestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer so- dann die Steuererklärung für das Jahr 2012 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass dessen Ehefrau im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 25'000.- erzielt habe. Durch dieses zusätzliche Erwerbseinkommen ergebe sich nun nicht mehr eine monatliche Unterdeckung von Fr. 529.10, sondern eine pfändbare Lohnquote von mindestens Fr. 1'554.25. Vor diesem Hintergrund und dem im Weiteren ausgewiese- nen Vermögen des Beschwerdeführers von mindestens Fr. 38'077.-- und zwei Fahrzeugen sowie Zahlungen von total Fr. 5'215.-- an die 3. Säule könne aus objektiver Sicht nicht von einer finanziellen Notlage gespro- chen werden. Die Beschwerdegegnerin habe das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2013 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren auf gemein- samen Antrag der Parteien bis zum 30. August 2013. Den Parteien ge- lang es in der Folge indes nicht, sich über die strittigen Beiträge zu eini- gen. Deshalb forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwer- deführer mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2013 zur Ein- reichung einer Replik und zur Nachreichung von Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. 6.Im Weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien unter Vertiefung ihrer Argumentation an den gestellten Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die in den Akten liegen- den Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom
7 - hat. Es darf sich vielmehr auf die Feststellung beschränken, dass die an- gefochtene Verfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig war, und es der Par- tei, die eine rechtserhebliche Veränderung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu erwirken. Es ist ihm aber auch nicht verwehrt, aus prozessökonomischen Gründen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Urteil den neuen Sach- verhalt zugrunde zu legen, wie es dies übrigens – obschon ausnahms- weise – auf andern Gebieten des Sozialversicherungsrechts tut (BGE 120 V 275 E. 5a/dd, 103 V 52 E.1, 98 V 251; Urteil des Bundesgerichts H 361/01 sowie H 362/02 vom 27. März 2002 E.3a). b)Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach aufgefor- dert, Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation einzu- reichen. Der Beschwerdeführer ist diesen Anforderungen jeweils fristge- recht nachgekommen. Er sah sich jedoch ausser Stande, die Steuerer- klärung für das Jahr 2012 einzureichen. Deshalb hat die Beschwerdegeg- nerin dessen Einkommens- und Vermögenssituation auf der Grundlage der Steuererklärung 2011 sowie den übrigen vom Beschwerdeführer ein- gereichten Unterlagen, insbesondere der Eröffnungsbilanz des Gasthau- ses zum C._____ sowie dessen Jahresrechnung für das Jahr 2012, be- stehend aus der Bilanz per 31. Dezember 2012 und der Erfolgsrechnung für Dezember 2012 sowie den zugehörigen Kontoauszügen, ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer festhält, diese Unterlagen hätten es der Beschwerdegegnerin nicht erlaubt, seine Vermögens- und Einkommens- situation zurzeit, in welchem die Kassenverfügung mutmasslich rechts- kräftig geworden wäre, zu bestimmen, ist ihm zuzustimmen. Allerdings ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeit- punkt über keine Zwischenabschlüsse vom Betrieb des Gasthofs C._____ oder anderweitige Unterlagen, welche Rückschlüsse auf seine Einkom- menssituation im Jahr 2013 erlaubt hätten, verfügt hat. Damit ist nicht er-
8 - sichtlich, welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin im Weiteren hätte heranziehen können, um die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers im jenem Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung voraussichtlich in Rechtkraft erwachsen wäre, abzuschätzen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt demzufolge ausreichend ermittelt. In- soweit erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet. c)Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden haben die Verfahrensbeteiligten sodann die Steu- ererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 und die AHV- Meldung der kantonalen Steuerverwaltung für Selbstständigerwerbende für das 2012 eingereicht. Dagegen hat der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer immer noch keine Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation im Jahr 2013 eingereicht. Bei dieser Sachlage ist es dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nicht möglich, im vorliegenden Verfahren allfälligen seit Erlass dem angefochtenen Ein- spracheentscheid eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen. Nachfolgend wird deshalb ausschliesslich zu prüfen sein, ob der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2013 zurzeit seines Erlasses rechtmässig war. 4.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unzumutbar- keit im Sinne von Art. 11 AHVG erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung der ausstehenden Beiträge seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht mehr zu decken vermag (BGE 103 V 52 E.1; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 31; ZAK 1989 S. 111). Ob eine solche Notlage be- steht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein aufgrund des Erwerbseinkommens des Beitragspflichtigen zu ent- scheiden (BGE 104 V 61 E.1a; ZAK 1959 S. 208). Soweit Vermögenswer-
9 - te beim Beitragspflichtigen und dessen Ehepartner vorhanden sind, müs- sen diese zur Beitragszahlung herangezogen werden, sofern sie verwert- bar sind und deren Veräusserung dem Beitragspflichtigen zugemutet werden kann. Zur Bezahlung der ausstehenden Beitragszahlungen kann der Beitragspflichtige jedoch ebenfalls sein Vermögen belehnen, wenn dies rechtlich zulässig und faktisch möglich ist (BGE 120 V 271 E.5a; SVR 2000 AHV Nr. 3 E. 4b; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, N. 220 S. 1280). a)Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist diesbezüglich zum einen strittig, ob der Beschwerdeführer über Vermögen verfügt, das zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge heranzuziehen ist, zum andern, ob er nach De- ckung seines Notbedarfs und desjenigen seiner Familie noch Einkünfte hat, die er für die Bezahlung der offenen Beiträge verwenden kann. b)Um Letzteres festzustellen, haben die Verfahrensbeteiligten die (Netto)- Einkünfte beider Ehegatten addiert und davon das Existenzminimum der Familie in Abzug gebracht. Diese Berechnungsweise entspricht dem Vor- gehen, das vor Inkrafttreten des neuen Eherechts für die Lohnpfändung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
10 - bruch zu verhelfen, hat sich im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Methode der proportionalen Einkommenspfändung durchgesetzt. Danach ist zur Berechnung der pfändbaren Lohnquote bei doppelverdienenden Ehegatten zunächst deren (Netto)-Einkommen zu ermitteln. In einem wei- teren Schritt ist sodann das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen und Abzügen) zu berechnen, das im Verhältnis des jeweiligen (Netto)- Einkommens auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch den Abzug des auf ihn entfallenden Anteils am gesamten Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 131 V 249 E.1.1, 116 III 75 E.2a, GE- ORGES VON DER MÜHLL, in: Staehlin/Baur/Staehlin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 93 N. 21). c)Diese Berechnungsweise ist laut der Wegleitung des Bundesamts für So- zialversicherung (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) ebenfalls für die Berechnung des Notbe- darfs im Sinne von Art. 11 AHV massgebend (vgl. Rz. 3033 und Anhang 4). Eine solche Verwaltungsweisung ist für den Sozialversicherungsrichter freilich nur bindend, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Aus- legung der massgeblichen Bestimmung zulässt (vgl. BGE 123 V 72 E.4a, 122 V 19 E.4b/bb; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 31; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 124). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn einerseits gelten die aufgrund des neuen Eherechts für die Änderung der Berechnung der pfändbaren Lohnquote angeführten Gründe gleicher- massen für die Festsetzung des dem Beitragspflichtigen bei Herabset- zungsgesuchen zuzubilligenden Notbedarfs. Andererseits hat das Bun- desgericht in BGE 131 V 249 entschieden, den Notbedarf von doppelver-
11 - dienenden Ehegatten bei der Rückforderung von Ergänzungsleistungen nach der im Betreibungsrecht geltenden Methode der proportionalen Ein- kommenspfändung zu berechnen. Es besteht kein Anlass, im Bereich von Art. 11 AHVG von diesem Vorgehen abzuweichen, zumal die WSN diese Berechnungsweise ausdrücklich vorschreibt. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten folgt die Berechnung des dem Beschwerdefüh- rer zuzubilligenden Notbedarfs demnach der im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht üblichen Methode. d)Laut der Steuererklärung 2012 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 26'074.--, während dessen Ehefrau im sel- ben Zeitraum Fr. 25'407.-- verdiente. Diese Angaben stehen im Wider- spruch zu den in der AHV-Meldung für Selbstständigerwerbende ausge- wiesenen Einkünften, welche die kantonale Steuerverwaltung aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. der entsprechenden rechtskräftigen Veranlagung der kantonalen Behörden ermittelt hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 31. Oktober 1941 [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind diese Angaben für die Ausgleichskas- se verbindlich. Der Sozialversicherungsrichter darf davon nur abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten oder wenn im Einzelfall sachliche Gründe gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich ohne Bedeutung sind (BGE 114 V 72 E.2, 110 V 86 E.4, 106 V 130 E.2.3.2; Ur- teil des Bundesgerichts H 189/04 vom 15. Februar 2005 E.2.3.1; UELI KIESER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
12 - ausgewiesene Verdienst als erstellt. Demnach verdiente das Ehepaar im Jahr 2012 insgesamt Fr. 71'537.--, wovon Fr. 40'496.-- auf den Be- schwerdeführer und Fr. 31'041.-- auf dessen Ehefrau entfielen. Den frag- lichen Nettoeinkünften des Ehepaars von monatlich Fr. 3'374.60 seitens des Ehemanns (Fr. 40'496.-- : 12) und Fr. 2'586.75 seitens der Ehefrau (Fr. 31'041.-- : 12) steht ein vom Betreibungsamt X._____ am 1. Novem- ber 2012 ermittelter betreibungsrechtlicher Notbedarf der Familie von Fr. 5'891.-- pro Monat gegenüber (Grundbedarf eines Ehepaars mit Kin- dern: Fr. 1'700.--, Unterhalt der beiden Kinder unter 10 Jahren: Fr. 800.--, Mietzins: Fr. 2'400.--, Krankenkasse: Fr. 835.--, Privat- und Hausratversi- cherung: Fr. 156.--, vgl. Bg-act. 22). Freilich hält das Betreibungsamt X._____ fest, ab Dezember 2012, d.h. mit der Aufnahme des Pachtver- hältnisses des Gasthofs C., seien beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Familie zusätzlich die Autobetriebskosten sowie die Pachtzinsen zu berücksichtigen. Die fraglichen Aufwände wurden jedoch als zur Erzielung des Verdiensts des Beschwerdeführers notwendige Ge- stehungskosten bereits in der der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu- grunde liegenden Erfolgsrechnung des Gasthofs C. für den Zeit- raum vom 7. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 berücksichtigt (vgl. Bg-act. 24 und Art. 18 Abs. 1 und 5 des Steuergesetzes für den Kan- ton Graubünden vom 8. Juni 1986 [StG, BR 720.000] i.V.m. Art. 79 Abs. 1 StG; vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 15 N. 69). Würde ihnen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Familie abermals Rechnung getragen, so würden die fraglichen Kosten doppelt beachtet, was offensichtlich unrichtig wäre. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat denn auch die Richtigkeit des von der Be- schwerdegegnerin mit Fr. 5'891.-- bezifferten betreibungsrechtlichen Not- bedarfs der Familie nie Abrede gestellt. Davon hat die Ehefrau des Be- schwerdeführers aufgrund ihres Einkommens 43 % (Fr. 31'041.-- : Fr. 71'537.-- x 100), mithin Fr. 2'533.10, zu tragen. Die restlichen
13 - Fr. 3'357.90 (Fr. 5'891.-- – Fr. 2'533.10) gehen zu Lasten des Beschwer- deführers. Nach Deckung des auf ihn entfallenden Anteils am familien- rechtlichen Notbedarf verbleiben dem Beschwerdeführer folglich Fr. 16.70 (3'374.60 [Fr. 40'496.-- : 12] – Fr. 3'357.90), die er zur Deckung der ausstehenden Beitragszahlungen verwenden kann. e)Ob ein solch geringfügiger Überschuss genügen würde, um die Unzumut- barkeit im Sinne von Art. 11 AHVG zu verneinen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. In vermögensrechtlicher Hinsicht ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau laut der Steuererklärung 2012 über ein Vermögen von Fr. 55'538.-- sowie zwei Fahrzeuge, wovon eines geleast ist, verfügen (Fr. 16'561.-- [Geschäfts- vermögen in Form von Wertschriften und Guthaben] + Fr. 22'771.-- [Pri- vatvermögen in Form von Wertschriften und Guthaben] + Fr. 19.-- [Gut- haben Verrechnungssteuer] + Fr. 16'187.-- [Lebens- und Rentenversiche- rungen]). Werden davon die ausgewiesenen Geschäftsschulden von Fr. 16'561.-- abgezogen, beläuft sich das Privatvermögen des Ehepaars immer noch auf Fr. 38'977.--. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, dieses Vermögen für die Bezahlung der ausstehenden Beiträge, die laut der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 Fr. 29'282.-- betragen, zu ver- wenden. Zwar mag es zutreffen, dass ein solches Vorgehen die Existenz des im Dezember 2012 eröffneten Betriebs des Beschwerdeführers ge- fährden könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag dies jedoch für sich allein keine Herabsetzung ausstehender Beitragszah- lungen zu rechtfertigen (BGE 120 V 271 E.7). Ebenfalls nicht entschei- dend ist, ob der Beschwerdeführer bei der Bezahlung der vollen Beitrags- schuld zahlungsunfähig werden würde, hat er doch die Möglichkeit, mit der Beschwerdegegnerin eine Abzahlungsvereinbarung zu treffen. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Fall keinen Anlass für eine nachsichtige Beurteilung bietet,
14 - hat doch der Beschwerdeführer im Wissen um die ausstehenden Beiträge Fr. 100'000.-- von seinem Privatkonto bezogen (vgl. unter anderem Bg- act. 22), Privateinlagen von Fr. 25'000.-- getätigt (Bg-act. Nr. 24) und Fr. 5'215.-- an die 3. Säule (Beilage des Beschwerdeführers [nachfolgend: Bf-act.] 2) bezahlt hat. Dem Beschwerdeführer ist es folglich zuzumuten, das Vermögen in der Höhe von Fr. 38'977.-- zur Bezahlung der ausste- henden Beiträge heranzuziehen. f)Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt, in dem der angefochtene Einspracheent- scheid mutmasslich in Rechtskraft erwachsen wäre, aus objektiver Sicht nicht in einer Notlage im Sinne von Art. 11 AHVG befunden hat, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um Herabsetzung der geschulde- ten Beiträge zu Recht abgewiesen hat. Die gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde erweist sich infolgedessen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Sollte der Betrieb des Beschwerdeführers durch die verweigerte Herabsetzung in seiner Existenz gefährdet sein, so wird die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Zahlungsaufschub zu gewähren haben (BGE 120 V 271 E.7). 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen kostenlos. Für das vorliegende Verfahren werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für die obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 6.Es bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu prüfen.
15 - a)Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der beschwerdeführenden Partei ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es die Verhältnisse rechtferti- gen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Ver- beiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massge- bend ist deren gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs, wobei die Grenze der Bedürftigkeit höher liegt als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne von Art. 92 und Art. 93 SchKG (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen kön- nen, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b; UELI KIESER, ATSG- Kommentar [nachfolgend: ATSG-Kommentar], 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). Die Aussichtslosigkeit wird vorab aufgrund einer Prima-facie- Prüfung beurteilt, weshalb an den Nachweis der Aussichtslosigkeit keine allzu strengen Voraussetzungen zu stellen sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 659).
16 - b)Dem Beschwerdeführer verbleiben nach Deckung des auf ihn entfallen- den betreibungsrechtlichen Notbedarfs seiner Familie im Monat frei ver- fügbare Mittel im Betrag von Fr. 16.70. Bei der Berechnung des Notbe- darfs im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG sind jedoch im Unterscheid zum be- treibungsrechtlichen Notbedarf fällige Steuerschulden zu berücksichtigen, sofern diese in der Vergangenheit tatsächlich getilgt wurden (SVR 2007 AHV Nr. 7; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Ge- richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozess- führung, Bern 2001, S. 180 f.). Davon kann im vorliegenden Fall ausge- gangen werden, hat doch der Beschwerdeführer die in der Steuerer- klärung 2011 ausgewiesene Steuerschuld von 35'000.-- (Bg-act. Nr. 22) mittlerweile auf Fr. 5'000.-- (Bf-act. 2) reduziert. Wird diese Steuerschuld in die Notbedarfsberechnung einbezogen, so stehen dem Beschwerde- führer nach Deckung des ihm anzurechnenden Notbedarfs keine Einkünf- te mehr zur Verfügung, die er für die Bezahlung des Honorars seiner Rechtsanwältin verwenden könnte. Hinsichtlich des ausgewiesenen Ver- mögens des Ehepaars ist sodann festzuhalten, dass diesem Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 94'282.-- (Beitragsforderung der Beschwerdegeg- nerin: Fr. 29'282.--, Geschäftsschulden: Fr. 60'000.--, Privatschulden von Fr. 5'000.--) gegenüberstehen, womit der Beschwerdeführer als über- schuldet gelten kann. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist folglich ausgewiesen. Im Übrigen erscheint die eingereichte Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und rechtfer- tigt angesichts der vorliegenden persönlichen Konstellation sowie der Komplexität der zu beurteilenden finanziellen Verhältnisse eine anwaltli- che Vertretung. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler ist somit stattzugeben. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden durch die Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG).
17 - c)Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verlangt ausgehend von einem Stundenaufwand von Fr. 260.-- ein Honorar von Fr. 2'545.20, inkl. MWST und Barauslagen. Die Bemessung der Entschädigung, welche die Rechtsvertreterin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beanspru- chen kann, richtet sich nach dem kantonalen Recht (KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 61 N. 102 und 109). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorar- verordnung vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) steht der Rechtsvertre- terin für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein re- duziertes Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Bar- auslagen und Mehrwertsteuer zu. Ausgehend von diesem Stundenansatz und den von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers für die Mandats- führung aufgewendeten 8.80 Stunden (Fr. 2'288.-- : Fr. 260.--) ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'760.--. Zuzüglich 3 % Spesen und der geschuldeten MWST beläuft sich die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers auf insgesamt Fr. 1'957.80, die ihr zu Lasten der Ge- richtskasse zuzusprechen ist. In diesem Umfang gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dereinst verbessern sollten und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
18 -