VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 46 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrich- terin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 1. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - Arbeitsfähigkeit. Es treffe zu, dass die Selbsteingliederung eine Last des Versicherten sei. Nur müsse diese einer Person aufgrund ihrer Bildung, Ausbildung und Befähigung möglich sein. Eine Selbsteingliederung sei vorliegend ohne Hilfe nicht möglich. Es bestehe, mit einer Ausnahme, eine konstante Arbeitstätigkeit, so dass ihr keine „mässige“ Leistungsbereitschaft unterstellt werden könne. Auch bestehe keine Tendenz zur Symptomausweitung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der IV-Instanzen sei tendenziös und nicht nachvollziehbar. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines unparteiischen ärztlichen Gutachtens wiederholt. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend bilde einzig der Rentenanspruch Gegenstand der angefochtenen Verfügung, während berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst würden und somit nicht Streitgegenstand sein könnten. Die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen würde nur dann zwingend die vorgängige Prüfung beruflicher Massnahmen verlangen, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig sei und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität bestehe. Da vorliegend auch ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch bestehe, sei das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht tendenziös. Die Beschwerdeführerin sei für das IME-Gutachten untersucht und ihre funktionelle Leistungsfähigkeit mittels einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) getestet worden. Die Beurteilung entspreche einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne ergänzende Abklärungen bejaht werden dürfe.
5 - Es sei hierzu wiederum auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin verwiesen. 7.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 eine Replik ein. Sie führte darin aus, ihre Vorbringen in Bezug auf das IME-Gutachten seien deshalb pauschal, weil sie nicht über die Fachkenntnisse der Gutachter und Fachärzte verfüge, weshalb ein Gegengutachten beantragt worden sei. Die Beschwerdegegnerin begnüge sich mit der Feststellung, dass eine 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, ohne exakt zu sagen, wo konkret diese Möglichkeiten vorhanden wären. 8.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der IV- Stelle vom 22. Februar 2013, worin der Beschwerdeführerin befristet vom
6 - Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). b)Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E.4, 115 V 134 E.2, 114 V 314 E.3c, 105 V 158 E.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
7 - den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a). Bei überzeugendem Beweisergebnis ist es seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht resp. die Verwaltung für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medi- zinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209; bestätigt in BGE 122 V 157). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb).