VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 46 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrich- terin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 1. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ arbeitet als Hausangestellte (Reinigungshilfe). Seit dem
  1. September 2010 ist sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb sie sich am 21. Oktober 2010 zum Bezug einer IV-Rente anmeldete. Gemäss IV-Bericht der Klinik B._____ vom 29. Oktober 2010 leide A._____ an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts. Nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen verschlechterte sich der Gesundheitszustand von A._____ im Oktober 2011 und Dr. med C._____ attestierte ihr am 9. November 2011 ab dem 31. Oktober bis
  2. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2.Gemäss dem Bericht des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) vom 23. Januar 2012 wurde bei A._____ das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom rechts bestätigt. Der RAD-Arzt D._____ bestätigte die Schlussfolgerungen des Gutachtens und konkretisierte dieses im Abschlussbericht vom 1. Februar 2012 dahingehend, als spätestens ab Januar 2012 die Ausübung der angestammten Tätigkeit noch zu einem Pensum von 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit spätestens ab Januar 2012 zu 75 % zumutbar sei. 3.Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 wurde A._____ ab 1. Januar bis 30. April 2012 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % zugesprochen. Dagegen erhob A._____ am 4. Juli 2012 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihr in Abänderung des Vorbescheids eine über den
  3. April 2012 hinausgehende Invalidenrente auszurichten. 4.Am 22. Februar 2013 erging die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden, worin A._____ vom 1. Januar bis 30. April 2012 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % zugesprochen wurde. Ohne Gesundheitsschaden könnte A._____ als Hausangestellte
  • 3 - (Reinigungshilfe) ein Jahreseinkommen von Fr. 47‘767.20 erzielen. Ab Januar 2012 sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % zumutbar. Auf der Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 belaufe sich das Invaliden- einkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auf Fr. 38‘323.85 (mit 5 % Leidensabzug). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein IV-Grad von 19.77 %. Es sei dabei auf die Abschlussbeurteilung des RAD vom
  1. Februar 2012 abzustellen, welche sich auf die medizinischen Akten, insbes. auf das Gutachten des IME Chur vom 23. Januar 2012 stütze. Dieses stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie einer persönlichen Untersuchung der Versicherten und erscheine in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt. Aufgrund der noch zu erwartenden 20 Jahre Erwerbstätigkeit und der medizinisch-theoretischen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 75 % sei die Aufgabe der Tätigkeit als Reinigungs- mitarbeiterin, d.h. ein Berufswechsel zumutbar. 5.Am 15. April 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei abzuändern und es sei über den 30. April 2012 hinaus eine IV-Rente auszurichten. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % treffe nicht zu. Bereits heute arbeite sie als Hausangestellte für die Reinigung in einem 50 %-Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Schmerzen sei es unmöglich, in diesem Arbeitsbereich einen höheren Beschäftigungsgrad zu erfüllen. Nach der Theorie müsste sie die Stelle wechseln, was aber nicht möglich sei, da sie befürchte, alsdann ohne Arbeit dazustehen. Die medizinische Abklärung werde nicht bestritten, jedoch die Schlussfolgerung auf die
  • 4 - Arbeitsfähigkeit. Es treffe zu, dass die Selbsteingliederung eine Last des Versicherten sei. Nur müsse diese einer Person aufgrund ihrer Bildung, Ausbildung und Befähigung möglich sein. Eine Selbsteingliederung sei vorliegend ohne Hilfe nicht möglich. Es bestehe, mit einer Ausnahme, eine konstante Arbeitstätigkeit, so dass ihr keine „mässige“ Leistungsbereitschaft unterstellt werden könne. Auch bestehe keine Tendenz zur Symptomausweitung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der IV-Instanzen sei tendenziös und nicht nachvollziehbar. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines unparteiischen ärztlichen Gutachtens wiederholt. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend bilde einzig der Rentenanspruch Gegenstand der angefochtenen Verfügung, während berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst würden und somit nicht Streitgegenstand sein könnten. Die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen würde nur dann zwingend die vorgängige Prüfung beruflicher Massnahmen verlangen, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig sei und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität bestehe. Da vorliegend auch ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch bestehe, sei das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht tendenziös. Die Beschwerdeführerin sei für das IME-Gutachten untersucht und ihre funktionelle Leistungsfähigkeit mittels einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) getestet worden. Die Beurteilung entspreche einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne ergänzende Abklärungen bejaht werden dürfe.

  • 5 - Es sei hierzu wiederum auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin verwiesen. 7.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 eine Replik ein. Sie führte darin aus, ihre Vorbringen in Bezug auf das IME-Gutachten seien deshalb pauschal, weil sie nicht über die Fachkenntnisse der Gutachter und Fachärzte verfüge, weshalb ein Gegengutachten beantragt worden sei. Die Beschwerdegegnerin begnüge sich mit der Feststellung, dass eine 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, ohne exakt zu sagen, wo konkret diese Möglichkeiten vorhanden wären. 8.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der IV- Stelle vom 22. Februar 2013, worin der Beschwerdeführerin befristet vom

  1. Januar bis 30. April 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den
  2. April 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
  3. a)Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
  • 6 - Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). b)Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E.4, 115 V 134 E.2, 114 V 314 E.3c, 105 V 158 E.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für

  • 7 - den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a). Bei überzeugendem Beweisergebnis ist es seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht resp. die Verwaltung für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medi- zinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209; bestätigt in BGE 122 V 157). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb).

  1. a)Streitig ist vorliegend die Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) vom 23. Januar 2012 sowie die Abschlussbeurteilung des RAD, D., vom 1. Februar 2012 ab. b)Anlässlich der Begutachtung durch das IME wurde die Beschwerdeführerin vom Rheumatologen E. und von der Physiotherapeutin F._____ untersucht und ihre funktionelle Leistungs- fähigkeit mittels einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) getestet. Bei der Beurteilung wurden sämtliche IV-Akten beigezogen, insbesondere auch der MRI-Befund LWS vom
  2. November 2011 des Spitals N._____. Das Gutachten des IME vom
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  1. Januar 2012 wurde demnach in Kenntnis der Akten erstattet, beruht auf umfangreichen Untersuchungen und ist schlüssig und nachvollziehbar. Wie bereits im Einwand vom 4. Juli 2012, setzt sich die Beschwerdeführerin vorliegend wiederum nicht mit dem Gutachten des IME auseinander und stellt - wie sie selbst sagt - pauschal fest, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit für sie nicht realisierbar sei. Sie arbeite bereits heute in einem 50 %-Pensum in einer adaptierten Tätigkeit als Hausangestellte für die Reinigung. Sie beantragt stattdessen ein Gerichtsgutachten, da sie wegen fehlender Fachkenntnisse das Gutachten des IME nur pauschal kritisieren könne. Die Beschwerde- führerin verkennt jedoch, dass es sich bei der heute ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte für die Reinigung gerade nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Das IME attestierte ihr für die Arbeit als Hausangestellte für die Reinigung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit, d.h. mit leichten, wechselbelastenden Arbeiten und der Möglichkeit sich hinzusetzen, attestierte das IME der Beschwerdeführerin demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass auch bereits die behandelnde Ärztin, Dr. med. C._____, der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht vom 30. September 2010 (IV-act. 18) bei ganzheitlicher Betreuung gegebenenfalls längerfristig den Erhalt der vollen Arbeitsfähigkeit attestierte. c)Nachdem die Beschwerdeführerin keine konkreten Argumente gegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch im IME-Gutachten vom 23. Januar 2012 vorbringt, ist nicht ersichtlich, warum nicht auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des IME und die Beurteilung des RAD vom
  2. Februar 2012 abgestellt werden könnte. Dem Gutachten und dessen Schlussfolgerungen kommen daher volle Beweiskraft zu.
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  1. a)Die Beschwerdeführerin argumentierte, in der Theorie müsste sie die Stelle wechseln, was aber nicht möglich sei, da sie alsdann ohne Arbeit dastehe. Es treffe zu, dass die Selbsteingliederung eine Last des Versicherten sei. Nur müsse diese einer Person aufgrund ihrer Bildung, Ausbildung und Befähigung möglich sein. Eine Selbsteingliederung sei vorliegend ohne Hilfe nicht möglich. b)Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit ist bezüglich der Beurteilung eines Anspruchs auf eine IV-Rente durchaus relevant. Vor dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ist gemäss Art. 16 ATSG zunächst zu klären, ob die der Berechnung zugrunde gelegten Tätigkeiten der versicherten Person überhaupt zumutbar sind. Die Aufgabe einer bisherigen Tätigkeit und die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit müssen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit geprüft werden. Gemäss Rechtsprechung und Literatur sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes (zumutbare Tätigkeit) sämtliche subjektiven wie auch objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 16 N. 23; KIESER, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, Rz. 36). In der Rechtsprechung und Literatur werden in Bezug auf die Frage, ob einer versicherten Person die Ausübung einer Tätigkeit zumutbar erscheint oder nicht, als zu prüfende objektive und subjektive Umstände beispielsweise die Sprachkenntnisse, das Alter, die noch zu erwartende Aktivitätsdauer, ein allfälliger Wohnsitzwechsel, der Arbeitsweg, die Ausbildung, der bisherige Beruf, die Verwurzelung am Wohnort, die verbliebene Leistungsfähigkeit, die soziale Deklassierung oder persönliche Lebensumstände der betroffenen Person angegeben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 87 vom 14. September 2010 E.3b; Urteil des
  • 10 - Bundesgerichts I 287/00 vom 18. Februar 2002 E.3a; LANDOLT, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 127 ff. mit Verweisen; ebenso KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 16 N. 23). c)In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels geprüft und anschliessend bejaht (S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die Beschwerde- führerin sei noch über 20 Jahre im Erwerbsalter, die Aufgabe der unselbständig ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin stelle keinen derartigen sozialen Abstieg dar, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, in einer anderen Tätigkeit erwerbstätig zu sein, was auch einfache und repetitive Tätigkeiten miteinschliesse. Schliesslich sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin die verbliebene (Rest-) Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit medizinisch- theoretisch zu 75 % verwerten könne. Dieser Beurteilung ist nichts entgegen zu setzen. Die Beschwerdeführerin führt lediglich auf, die Bildung, Ausbildung sowie die Befähigung des Versicherten seien bei der Selbsteingliederung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin lebt seit 1990 in der Schweiz und spricht mässig deutsch (Gutachten IME, IV- act. 39 S.16). Es sollte ihr daher durchaus zumutbar sein, eine leidensangepasste, einfache und repetitive Tätigkeit zu finden, in welcher sie in einem höheren Pensum als 50 % arbeiten könnte, zumal bei solchen Tätigkeiten in der Regel keine erhöhten Anforderungen an die Bildung resp. Ausbildung des Arbeitnehmers gestellt werden. Dementsprechend ist vorliegend die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels gegeben.
  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat auf Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE), Anforderungsniveau 4 (einfache und
  • 11 - repetitive Tätigkeiten), weiblich, Leistungsfähigkeit 75 % ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 38‘323.85 ermittelt. Darin enthalten ist ein Leidensabzug von 5 % für leichte Tätigkeiten. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf Rechtsverletzungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit von Verwaltungsverfügungen (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2). Bei der Frage der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechts- prinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweck- mässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 124 V 321 E.3b/bb). In aller Regel sollte der Leidensabzug jedoch nicht unter 10 % zu liegen kommen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 126 vom 11. Januar 2011 E.4b; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  1. Aufl., 2010, S. 314). b)Nachdem die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, eine 75%ige Arbeitsfähigkeit sei nur noch bei leichten Tätigkeiten zu erreichen und den Anspruch auf einen Leidensabzug grundsätzlich bejahte, hat der Leidensabzug für einfache und leichte Tätigkeiten demnach praxisgemäss mind. 10 % zu betragen (siehe E.5a). Basierend auf der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, weiblich, Leistungsfähigkeit 75 % ergibt sich sodann unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘306.80
  • 12 - (Fr. 4‘225.--/40 x 41.6 x 12 x 0.75 x 1.01 x 1.01 x 0.90). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 47‘767.20 resultiert trotz erhöhtem Leidensabzug nur ein IV-Grad von 24 % und damit kein Anspruch auf eine Rente.
  1. a)Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach über den
  2. April 2012 hinaus keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Es ist ihr zuzumuten in einer leidensangepassten Tätigkeit im Pensum von 75 % tätig zu sein. Aufgrund dessen ist die Beschwerde abzuweisen. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. c)Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist (Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 270.100]). Im Formular zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rechtsschutzversicherung Kosten- gutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt hat. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht aufgefordert, die zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Unterlagen betreffend die Deckung durch die
  • 13 - Rechtsschutzversicherung nachzureichen. Das Gericht ist ohne Antwort seitens der Beschwerdeführerin geblieben. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen, so dass das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen ist (BGE 125 IV 165 E. 4a; vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2014 abgewiesen (8C_19/2014).

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25.03.2026