VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 44 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 29. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt August Nacke, Beschwerdeführer gegen B. Versicherungs-Gesellschaft AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - hob. Mit Urteil vom 4. September 2012 (VGU S 12 50) trat das Verwal- tungsgericht auf die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.Mit Eingabe vom 30. April 2012 an die B._____ ergänzte A._____ seine Einsprache vom 5. März 2012 dahingehend, als die Rente auf Basis der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 weiter auszu- richten und eine Rentenrevision durchzuführen sei, da sich sein Gesund- heitszustand dauerhaft verschlechtert habe. Inzwischen liege eine Invali- dität von 100 % vor. 5.In der Folge erging am 7. März 2013 der Einspracheentscheid der B._____ (ehemals C.) bezüglich der materiellen Vorbringen von A. gegen die Verfügung vom 17. Februar 2012. Unbestrittenermas- sen sei die Rentenzusprache mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 auf der Basis eines zwischen der C._____ und dem Versicherten vereinbar- ten versicherten Verdienstes von Fr. 72‘000.-- erfolgt. Gemäss Verfügung vom 17. Februar 2012 hätte demgegenüber der im Jahr vor dem Unfall erzielte effektive, anhand der Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbe- ginn aufindexierte Lohn berücksichtigt werden müssen, womit der versi- cherte Verdienst Fr. 42‘183.-- betrage. Auf hypothetische Lohneinkünfte, welche eine Karriere- und Lohnentwicklung berücksichtigten, könne nicht abgestellt werden. Da der Vergleich zweifellos unrichtig gewesen sei, in- dem er klares Recht verletzte, sei eine einseitige Wiedererwägung zuläs- sig gewesen. Bei Dauerleistungen sei eine Korrektur selbst bei einer ge- ringen betraglichen Abweichung der monatlichen Rentenbetreffnisse zulässig. Aufgrund der über lange Zeit erfolgten zu hohen Beträge im Um- fang von Fr. 160'055.-- sei es unter keinen Umständen tragbar gewesen, länger mit dem Entscheid zuzuwarten. Bei der Frage des Vertrauens- schutzes sei zu berücksichtigen, dass die B._____ explizit auf die Rück-
4 - forderung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen seit dem 1. Januar 1996 verzichte. Die Wiedererwägung zeitige damit faktisch eine Wirkung ex nunc et pro futuro. Für die Zukunft könne kein vertrauensbildendes Verhalten vorliegen. Die Prinzipien der Gesetzmässigkeit und Rechts- gleichheit würden vorgehen, selbst dann, wenn der Versicherte Dispositi- onen mit noch andauernder Wirkung getroffen hätte, die er nicht rückgän- gig machen könne. Effektiv habe der Versicherte keinen Nachteil erlitten, da er zu hohe Rentenzahlungen ausbezahlt erhalten habe. Das Bundes- gericht habe die Frage der Befristung des Wiedererwägungsrechts offen gelassen. Aufgrund des korrekt berechneten versicherten Verdienstes von Fr. 42‘183.-- und basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % resultiere eine Jahresrente von Fr. 16‘874.-- und eine Monats- rente von Fr. 1‘126.--. Die Teuerungszulage betrage Fr. 138.--. Mit dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. D._____ vom 17. Oktober 2012 werde eine erhebliche Änderung des IV-Grades wenigstens glaub- haft gemacht, weshalb eine Rentenrevision zu prüfen sei. Die Durch- führung eines Revisionsverfahrens erfolge jedoch separat und parallel zum vorliegenden Wiedererwägungsverfahren durch die intern zuständige Fachabteilung. 6.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob dagegen am 8. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid vom 7. März 2013 und die Verfügung vom 17. Februar 2013 aufzuheben sowie die Verfügung vom 20. Dezember 1996 wieder herzustellen. Zur Begründung werde auf die Beschwerde und Replik im Verfahren S 12 50 sowie auf die Begrün- dung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 50 vom 4. September 2012 Bezug genommen, weshalb der Beizug dieser Verfahrensakten beantragt werde. Der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die Rentenverfügung vom 20. De-
5 - zember 1996 sei durch Vergleich zustande gekommen. Damit liege eine rechtsverbindliche vertragliche Regelung der handelnden Parteien vor, auf die der Beschwerdeführer vertraut und worauf er seine Lebenspla- nung ausgerichtet habe. Eine einseitige Abänderung komme nicht in Be- tracht. Eine Änderung der wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sei nicht eingetreten. Ein Abänderungsrecht der Beschwer- degegnerin sei verwirkt. Bei mehrfacher Rentenneuberechnung und – überprüfung sei während 16 Jahren unverändert an der getroffenen Re- gelung festgehalten worden. Die Korrektur sei offensichtlich widersprüch- lich (venire contra factum proprium). Der seinerzeitige Vergleich sei nicht rechtswidrig gewesen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben sowie den Vertrauensschutz, was die Be- schwerdegegnerin teilweise selbst einsehe, indem sie auf die Rückforde- rung des aus ihrer Sicht zu Unrecht bezogenen Teils der Leistungen ver- zichte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertrauensschutz für die Zukunft keine Anwendung finden solle. 7.Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die B._____ (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Gegen den Beizug der Akten des Verfahrens S 12 50 bestünden keine Einwände. Aufgrund des veränderten Gesundheitszustandes sei unabhängig vom vorliegenden Verfahren eine materielle Rentenrevision eingeleitet worden. Der vorliegende Streitgegenstand beschränke sich auf die Frage der kor- rekten Bemessung des versicherten Verdienstes. Zweifellos habe man sich damals über den versicherten Verdienst geeinigt und diesen offen- sichtlich unter Berücksichtigung einer nach dem Unfalldatum hypothetisch möglichen beruflichen Entwicklung festgelegt. Man hätte sich jedoch auf den effektiven Lohn im Jahr vor dem Unfall beschränken müssen. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und klar. Die Korrektur sei zu Recht mit- tels Wiedererwägung der zweifellos unrichtigen Verfügung und Richtig-
6 - stellung des falsch ermittelten versicherten Verdienstes erfolgt. Verände- rungen im gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Sachverhalt würden bei der Wiedererwägung keine Rolle spielen. In Bezug auf die Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Verfügung gebe es keine Verwirkungsfrist. Die rechtliche Situation im Zeitpunkt des Vergleichs über den versicherten Verdienst habe keine Einigung unter Einrechnung einer prognostizierten hypothetischen Karriereentwicklung im Gesundheitsfall zugelassen. Die Beschwerdegegnerin habe einen Fehler begangen. Der Beschwerdefüh- rer habe deswegen jedoch keinen Nachteil erlitten, sondern von überhöh- ten Rentenzahlungen profitiert, welche er nun nicht zurückzubezahlen brauche. Es bestehe kein Anspruch auf Weiterführung eines offensichtli- chen Fehlers, mithin die weitere Schädigung der Beschwerdegegnerin. Die Abwägung von Treu und Glauben, Gesetzmässigkeit und Gleichbe- handlung müsse zur teilweisen Einschränkung zumindest eines Grund- satzes führen. Der Vertrauensschutz finde dort seine Grenze, wo der Le- galitätsanspruch zu erfüllen sei. 8.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 8. Juli 2013 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2013, in welchem der Antrag auf weitere Ausrichtung der Rente auf Basis der ur- sprünglichen Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 abgelehnt wurde.
7 - Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde an das kantonale Versi- cherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz be- fand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Ausgewiesen ist, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls im Jah- re 1988 als Koch bei der Hotel N._____ AG angestellt war. Damit hatte seine letzte schweizerische Arbeitgeberin ihren Sitz im Kanton Graubün- den, womit das angerufene Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Legitimation des Beschwerdefüh- rers (vgl. Art. 59 ATSG) ist ebenfalls gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Wiedererwägung der ur- sprünglichen Verfügung vom 20. Dezember 1996 betreffend dem versi- cherten Verdienst zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens und auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 7. März 2012 ist die vom Beschwerdeführer noch im Einspracheverfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesund- heitszustandes. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ein entsprechendes Revisionsverfahren mit gutachterlicher Ab- klärung eingeleitet worden ist.
8 - 3.Die Verfahrensakten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens S 12 50 werden auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin damit einverstanden erklärt hat. Dies vor allem im Hinblick darauf, als beide Parteien sich in ihren Rechtsschriften mehrfach auf diese Verfahrensakten beziehen.
10 - Fr. 42‘183.-- ausgegangen, welcher auf dem im Jahr vor dem Unfall (Ok- tober 1987 – September 1988) effektiv erzielten und anhand der Nominal- lohnentwicklung bis zum Rentenbeginn (1. Januar 1996) aufindexierten Bruttolohn basierte. Eine mögliche Karriereentwicklung wurde nicht mehr berücksichtigt. c)Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemes- sen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) sowie Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Un- fallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezo- gene Lohn, wobei sich dieser nach dem gemäss der Bundesgesetzge- bung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massge- benden Lohn bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Be- rufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs- krankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Damit wird die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich an- gestrebt (BGE 127 V 172 E.3b, 123 V 45 E.3c, 118 V 298 E.3b). Gemäss der bereits bis 1996 geltenden Rechtsprechung ermöglicht Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine von der versicherten Person angestrebte berufliche Wei- terentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte indivi- duelle Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen (BGE 118 V 298 E.3b; RKUV 1999 S. 110, U 204/97 E.3c mit Hinweisen; unverändert BGE 127 V 165 E.3b; HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallver- sicherung, in SZS 2010 S. 224 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das die versicher- te Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali-
11 - deneinkommen), bemessen sich nicht nach den gleichen Kriterien. Viel- mehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielba- ren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversiche- rung haben sollen (BGE 119 V 492 E.4b; RKUV 1999 S. 110, U 204/97 E.3c). Angesichts dieser grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versi- cherten Verdienstes hätte die Berücksichtigung beruflicher Weiterentwick- lungen oder Karriereschritte eine mit der Rechtsgleichheit nicht zu verein- barende Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird (BGE 127 V 165 E.3b f. mit Hinweisen). Tatsächlich ist bei der Bemessung des versicher- ten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts U 79/06 vom 19. September 2006 E.4.2.3; HOLZER, a.a.O., S. 225). d)Die bisherige Rechtsprechung, d.h. die bereits vor 1996 geltende Recht- sprechung, lässt sich so zusammenfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerbli- chen Verhältnissen - wie etwa mutmassliche Beförderungen, Erhöhungen des Arbeitspensums usw. - zu berücksichtigen sind (HOLZER, a.a.O., S. 224 f.). In Beachtung dieser Praxis ist die hier zur Diskussion stehende hypothetische mögliche Karriereentwicklung bei der Bemessung des ver- sicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Somit ist der durch Ver- gleich festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 72‘000.-- in der Verfü- gung vom 20. Dezember 1996 als Grundlage für die Rentenberechnung gesetzeswidrig und damit zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
12 - ATSG. Die Verfügung vom 20. Dezember 1996 ist somit zu Recht in Wie- dererwägung gezogen worden. e)Der Einwand des Beschwerdeführers, die rechtliche Situation im Zeit- punkt der vertraglichen Regelung des versicherten Verdienstes habe eine solche Einigung, d.h. die Berücksichtigung einer hypothetischen berufli- chen Weiterentwicklung, zugelassen, ist somit unbegründet. 6.Der Einwand des Beschwerdeführers, das Abänderungsrecht der Be- schwerdegegnerin sei verwirkt, ist unbegründet. Dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann keine Befristung des Wiedererwägungsrechts ent- nommen werden. Das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit Art. 88 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) fest, dass es sich bei einer Herabsetzung pro futuro nicht recht- fertigen würde, Dauerleistungen, welche ursprünglich unrichtig zugespro- chen worden waren, auch für die Zukunft weiter auszurichten, nur weil der ursprüngliche Fehler vor mehr als zehn Jahren begangen worden sei (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.2.4 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E.2.1 und 2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diesel- ben Überlegungen nicht auch vorliegend zum Tragen kommen sollten, nachdem auch hier die Korrektur des versicherten Verdienstes lediglich Auswirkungen pro futuro zeigt. Ob diese Beurteilung indessen auch im Falle einer rückwirkenden Anpassung gelten würde, kann vorliegend offen bleiben, da eine solche ja gerade nicht erfolgt ist.
13 - dert weiter bezahlt worden sei. Er habe im Vertrauen auf den Weiterbe- stand der Rente seine Lebensplanung ausgerichtet und Wohneigentum erworben. b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Ver- fügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtli- chen Vertrauensschutzes vorzunehmenden Abwägungen zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Be- standskraft der Verfügung abstrakt und für das Bundesgericht verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situatio- nen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichenden Behandlungen gegeben sind (BGE 138 V 258 E.6). Unter diesen Umständen gehen die Prinzipien der Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit vor, wenn sich eine Verfü- gung als zweifellos unrichtig erweist und deren Berichtigung von erhebli- cher Bedeutung ist (Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 453/02 vom 21. Oktober 2003 E.4.2.2; RUMO-JUNGO, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 284). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt das selbst dann, wenn die versicherte Person Dispositionen mit noch andauernder Wirkung getroffen hat, die sie nicht rückgängig machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 161/03 vom 21. Februar 2005 E.3). c)Somit ist die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Vertrauen auf den Fortbestand der Rente in
14 - bisheriger Höhe seinen Lebensplan ausgerichtet und Wohneigentum er- worben zu haben - was er indessen in keiner Weise nachweist - , ist da- her nicht weiter beachtlich und vermag keinen Vertrauensschutz zu be- gründen. Zu erwähnen bleibt, dass mit der hier vorliegenden Wiederer- wägung der ursprünglichen Verfügung vom 20. Dezember 1996 die Rente nicht aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer hat unverändert einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, verändert hat sich aufgrund der Neuberechnung des versicherten Verdienstes lediglich die Rentenhöhe, die neu Fr. 1‘126.-- (zuzüglich Teuerung gemäss Art. 34 UVG) gegenüber ursprünglich Fr. 1‘920.-- (zuzüglich Teuerung) pro Mo- nat beträgt. Bei der Wiedererwägung mit der Wirkung ex nunc et pro futu- ro ist die Anrufung des Vertrauensschutzes schliesslich grundsätzlich nicht begründet, da künftig eben kein vertrauensbildendes Verhalten des Versicherungsträgers vorliegt und eine Rente zu jeder Zeit der Möglich- keit einer Revision oder Wiedererwägung unterliegt, wenn die entspre- chenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 161/03 vom 21. Februar 2005 E.3), weshalb auch kei- ne Garantie für eine dauerhafte Geltung der einmal zugesprochenen Ren- te besteht. 8.Der Beschwerdeführer bringt gegen die Berechnung des neu festgesetz- ten versicherten Verdienstes von Fr. 42‘183.-- als Grundlage für die Ren- tenberechnung keine Einwände vor. Dies zu Recht, da sich aus der ent- sprechenden Berechnung gemäss Ziff. 4 des Einspracheentscheids vom