VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 42 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Simmen als Aktuar URTEIL vom 8. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
3 - unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstelle. Als selbständiges Einkommen würden alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit gelten. Der Begriff der Erwerbstätigkeit setze die Ausübung einer auf Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden solle. Es komme nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber subjektiv qualifiziere. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet würden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt werde. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, dass grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht unterlägen, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthielten. Die Ausgleichskassen hätten ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig sei. Allerdings sollten sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergäben. A._____ habe aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter für Bekannte und Freunde in der Schweiz ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31‘430.-- erzielt. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2010 habe er nicht angefochten. Sie sei folglich in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Unterstellung unter die AHV-Beitragspflicht zu Recht erfolgt sei. Die Verzugszinsen seien gestützt auf Art. 41 bis lit. b AHVV auf den für das Beitragsjahr 2010 nachgeforderten Beiträgen verschuldensunabhängig zu entrichten.
4 - 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 25. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Ausgleichskasse. Er wendete erneut ein, nicht mehr berufstätig zu sein und kein irgendwie geartetes Erwerbseinkommen zu erzielen. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März
6 - geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten nach Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung). Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst
7 - dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Denn einerseits hat jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Andererseits ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen
8 - Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 82-91; PAUL CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV- Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Ausgleichskassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b, 121 V 80 E.2c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 52 vom 17. August 2010 E.3).
9 -
10 - Beschwerdeführer im Jahr 2010 in der Schweiz aus der selbständigen Tätigkeit effektiv ein entsprechendes Einkommen in der Höhe von Fr. 31‘420.-- erzielt hat. Ansonsten hätte sich der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Steuerveranlagung sowie das erwähnte Schreiben der Ausgleichskasse vom 17. September 2012 gewiss zu Wehr gesetzt. Indem er dies unterlassen hat, muss er sich sein Untätigbleiben nun zum eigenen Nachteil anrechnen lassen. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen zu Recht auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzt. b)An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegend nicht erfüllt seien, nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3b ausgeführt, gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 AHVV). Die im Nebenerwerb ausgeführte Tätigkeit als Vermögensverwalter für Bekannte und Freunde fällt klarerweise unter die Begriffsdefinition der selbständigen Erwerbstätigkeit, handelt es sich bei der Vermögensverwaltung doch offensichtlich um einen freien Beruf, wie er in Art. 17 AHVV explizit erwähnt ist. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) als führender Branchenverband der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz Mitglied des Schweizerischen Verbandes freier Berufe (SVFB) ist, welcher die Gruppe der Angehörigen der freien Berufe sowie deren Standesorganisationen auf nationaler Ebene vertritt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das
11 - Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung, weshalb das aus der Tätigkeit als Vermögensberater erzielte Einkommen von Fr. 31‘430.--, wie im Übrigen auch jedes anders geartete Einkommen aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit über Fr. 2‘200.-- (vgl. Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung), der AHV-Beitragspflicht unterliegt. c)Im Übrigen können auch in der Berechnung des massgeblichen Einkommens und der daraus folgenden Beitragsbemessung für das Jahr 2010 durch die Ausgleichsbehörde keine offensichtlichen Unrichtigkeiten festgestellt werden. Gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer des Jahres 2010 beträgt das im Jahr 2010 erzielte massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 31‘430.- -. Auf der Basis dieses Einkommens sind die noch ausstehenden persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 2‘136.-- zu erheben. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach - zumindest was die Erhebung der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 2‘136.-- betrifft, als rechtmässig.