VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 42 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Simmen als Aktuar URTEIL vom 8. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.A._____ ist in O._____ wohnhaft und steuerpflichtig. Am 16. März 2012 erhielt die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Ausgleichskasse) von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Meldung, A._____ habe im Jahr 2010 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 31‘430.-- erzielt. Bemessungsgrundlage dafür bildete die ordentliche Veranlagung über die direkte Bundessteuer 2010. Nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung und Mitteilung an A., dass er ab 1. Januar 2010 als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb der AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sei, forderte die Ausgleichskasse gestützt auf die Meldung der kantonalen Steuerverwaltung von A. mit Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende vom 1. November 2012 die für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 vom massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 31‘430.-- geschuldeten persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 2‘136.--. Mit Bescheid vom 8. November 2012 verfügte die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2010 sodann Verzugszinsen im Rahmen von Fr. 198.15, wobei der Zinsenlauf vom 1. Januar 2011 bis
  1. November 2012 berücksichtigt wurde. 2.Gegen die Beitrags- sowie die Verzugszinsenverfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 Einsprache und machte geltend, seit dem Jahre 2004 Rentner und nicht mehr berufstätig zu sein. Er erfülle keine einzige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit. 3.Mit Entscheid vom 11. März 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, es seien sowohl auf Einkommen aus selbständiger wie auch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge geschuldet. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in
  • 3 - unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstelle. Als selbständiges Einkommen würden alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit gelten. Der Begriff der Erwerbstätigkeit setze die Ausübung einer auf Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden solle. Es komme nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber subjektiv qualifiziere. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet würden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt werde. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, dass grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht unterlägen, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthielten. Die Ausgleichskassen hätten ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig sei. Allerdings sollten sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergäben. A._____ habe aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter für Bekannte und Freunde in der Schweiz ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31‘430.-- erzielt. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2010 habe er nicht angefochten. Sie sei folglich in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Unterstellung unter die AHV-Beitragspflicht zu Recht erfolgt sei. Die Verzugszinsen seien gestützt auf Art. 41 bis lit. b AHVV auf den für das Beitragsjahr 2010 nachgeforderten Beiträgen verschuldensunabhängig zu entrichten.

  • 4 - 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 25. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Ausgleichskasse. Er wendete erneut ein, nicht mehr berufstätig zu sein und kein irgendwie geartetes Erwerbseinkommen zu erzielen. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März

  1. Weiter wies sie darauf hin, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig die Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende für das Jahr 2010 vom 1. November 2012 und die Verzugszinsverfügung für nachgeforderte persönliche Beiträge des Jahres 2010 vom 8. November 2012 den Streitgegenstand darstellten und zu prüfen und beurteilen seien. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da sich der Streitwert in vorliegender Streitsache auf Fr. 2‘334.15 (AHV-Beiträge von Fr. 2‘136.-- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 198.15) beläuft und das Verwaltungsgericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 11. März 2013 bzw. die diesem zugrunde
  • 5 - liegenden Beitrags- und Verzugszinsverfügungen vom 1. bzw.
  1. November 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob für das aus der Vermögensberatungen für Bekannte und Freunde erzielte Erwerbseinkommen AHV-Beiträge zu entrichten sind bzw. ob sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung der Beiträge zu Recht auf das von der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 ermittelte Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 31‘430.-- abgestützt hat. Nicht Streitgegenstand bilden dagegen - entgegen dem in diesem Punkt ungenauen Einspracheentscheid vom 11. März 2013 - die provisorischen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vom 13. Dezember 2012 und 15. Februar 2013 und die Verzugszinsverfügung für nachgeforderte persönliche Beiträge des Jahres 2011 vom 17. Dezember 2012.
  2. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). b)Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung
  • 6 - geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten nach Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung). Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst

  • 7 - dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Denn einerseits hat jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Andererseits ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen

  • 8 - Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 82-91; PAUL CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV- Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Ausgleichskassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b, 121 V 80 E.2c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 52 vom 17. August 2010 E.3).

  • 9 -

  1. a)Gegen die Erhebung der AHV-Beiträge bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seit dem Jahr 2004 Rentner und als solcher nicht mehr berufstätig. Folglich erziele er auch kein Erwerbseinkommen, weshalb er auch nicht AHV-beitragspflichtig sei. Diese beschwerdeführerischen Aussagen stehen jedoch im Widerspruch zur AHV-Meldung für Selbständigerwerbende der kantonalen Steuerverwaltung vom 16. März 2012, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter für Bekannte und Freunde in der Schweiz ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31‘430.-- erzielt habe. Im Schreiben vom 25. Juni 2012 führte der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage der Ausgleichskasse - ohne dies jedoch mit entsprechenden Belegen zu untermauern - aus, sein erzieltes Einkommen habe aus einer Beratungstätigkeit in Deutschland resultiert. Die kantonale Steuerverwaltung qualifizierte diese Einkünfte jedoch - wie dem entsprechenden Schreiben vom 22. August 2012 zu entnehmen ist - als in der Schweiz erzieltes Einkommen, auch wenn die Freunde und Bekannten, welche der Beschwerdeführer beraten habe, im Ausland wohnten. Aus erwähntem Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer 2010, worin das Einkommen als in der Schweiz erzielt qualifiziert wurde, keine Einsprache erhoben hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch gegen das Schreiben der Ausgleichskasse vom 17. September 2012, mit welchem sie ihn aufforderte, Beweisdokumente einzureichen, aus welchen ersichtlich sei, dass auf dem aus der Beratungstätigkeit erzielten Einkommen in Deutschland bereits Beiträge an die Sozialversicherung bzw. Steuern auf diesem Einkommen abgerechnet worden seien, keinerlei Einwände erhoben. Vor diesem Hintergrund durfte die Ausgleichskasse ohne Weiteres davon ausgehen, dass der
  • 10 - Beschwerdeführer im Jahr 2010 in der Schweiz aus der selbständigen Tätigkeit effektiv ein entsprechendes Einkommen in der Höhe von Fr. 31‘420.-- erzielt hat. Ansonsten hätte sich der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Steuerveranlagung sowie das erwähnte Schreiben der Ausgleichskasse vom 17. September 2012 gewiss zu Wehr gesetzt. Indem er dies unterlassen hat, muss er sich sein Untätigbleiben nun zum eigenen Nachteil anrechnen lassen. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen zu Recht auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzt. b)An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegend nicht erfüllt seien, nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3b ausgeführt, gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 AHVV). Die im Nebenerwerb ausgeführte Tätigkeit als Vermögensverwalter für Bekannte und Freunde fällt klarerweise unter die Begriffsdefinition der selbständigen Erwerbstätigkeit, handelt es sich bei der Vermögensverwaltung doch offensichtlich um einen freien Beruf, wie er in Art. 17 AHVV explizit erwähnt ist. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) als führender Branchenverband der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz Mitglied des Schweizerischen Verbandes freier Berufe (SVFB) ist, welcher die Gruppe der Angehörigen der freien Berufe sowie deren Standesorganisationen auf nationaler Ebene vertritt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das

  • 11 - Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung, weshalb das aus der Tätigkeit als Vermögensberater erzielte Einkommen von Fr. 31‘430.--, wie im Übrigen auch jedes anders geartete Einkommen aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit über Fr. 2‘200.-- (vgl. Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung), der AHV-Beitragspflicht unterliegt. c)Im Übrigen können auch in der Berechnung des massgeblichen Einkommens und der daraus folgenden Beitragsbemessung für das Jahr 2010 durch die Ausgleichsbehörde keine offensichtlichen Unrichtigkeiten festgestellt werden. Gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer des Jahres 2010 beträgt das im Jahr 2010 erzielte massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 31‘430.- -. Auf der Basis dieses Einkommens sind die noch ausstehenden persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 2‘136.-- zu erheben. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach - zumindest was die Erhebung der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 2‘136.-- betrifft, als rechtmässig.

  1. a)Zu prüfen bleibt die Rechtsmässigkeit der infolge der nachgeforderten persönlichen Beiträge 2010 erhobenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 198.15. Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge Verzugszinsen zu entrichten. Nachdem vorliegend feststeht, dass der Beschwerdeführer für das vergangene Beitragsjahr 2010 AHV-beitragspflichtig war, hat die Ausgleichskasse grundsätzlich mit Recht entsprechende Verzugszinsen verfügt. Zu beantworten bleibt die Frage, ob die festgesetzten Verzugszinsen von der Ausgleichskasse auch der Höhe nach korrekt ermittelt wurden.
  • 12 - b)Der Zinsenlauf beginnt nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Somit begann der Zinsenlauf für die Beiträge des Jahres 2010 am
  1. Januar 2011. Gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung. Im vorliegenden Fall verfügte die Ausgleichskasse mit Bescheid vom 8. November 2012 die Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2010, weshalb der Zinsenlauf am 8. November 2012 geendet hat. Der anzuwendende Zinssatz beträgt gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet werden (Abs. 3). Aufgrund vorstehender Ausführungen berechnen sich die Verzugszinsen wie folgt: Beitragsjahr2010 BetragFr. 2‘136.-- Beginn1. Januar 2011 Ende8. November 2012 Tage668 Zinssatz5 % ZinsbetragFr. 198.15 ([Fr. 2‘136.-- x 5 x 668] / [100 x 360]) Dieser Betrag deckt sich mit dem von der Ausgleichskasse verfügten Verzugszins. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit auch hinsichtlich Erhebung und Höhe des Verzugszinses als rechtmässig.
  2. a)Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Vermögensberater herrührende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers AHV-beitragspflichtig ist und sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung der Beiträge zu Recht auf das von der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 ermittelte Erwerbseinkommen abgestützt hat. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid sowohl hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Beitragsverfügung vom 1. November 2012 als auch der
  • 13 - Verzugszinsverfügung vom 8. November 2012 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b)Gemäss Art. 61 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 42
Entscheidungsdatum
08.07.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026