VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 33 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Präsident Meisser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 26. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ führte seit 2006 zusammen mit seiner Ehefrau ein Restaurant in O.1.. Seit dem Jahr 2009 leidet er an Rückenbeschwerden (chronische lumboischialgiforme Schmerzen bei multisegmentärer Diskusdegeneration mit Diskushernien im Bereich L3 bis L5/S1 und Spondylarthrosen L4 bis S1). Seit einer Operation im Oktober 2006 ist A. Träger einer Hüfttotalprothese rechts bei Coxarthrose rechts. Zudem leidet er an artherieller Hypertonie, Dyslipidämie, Hyperurikämie sowie Adipositas. 2.Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle Graubünden (IV-Stelle) gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Es wurde festgehalten, dass A._____ seit 1. März 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei er erheblich eingeschränkt, für leidensadaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit im Servicebereich des Restaurants sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, allerdings sei eine Tätigkeit an der Bar unter Einhaltung bestimmter Einschränkungen weiterhin möglich. Die Aufgabe des eigenen Betriebes zu Gunsten einer wirtschaftlich lukrativeren Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei zumutbar. Da das durchschnittlich erzielte Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 19‘000.-- längerfristig nicht existenzsichernd gewesen wäre, sei das Einkommen ohne Behinderung auf der Basis der Branchenstatistik ermittelt worden. Auf dieser Grundlage wurde das Valideneinkommen auf Fr. 59‘000.-- festgesetzt. Auf Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, Leistungsfähigkeit 100 %, belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 62‘393.90. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %.

  • 3 - 3.Mit Beschwerde vom 8. März 2013 beantragte A._____ (Beschwerdeführer), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur näheren Abklärung im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Durchführung eines medizinischen Gutachtens, zurückzuweisen. Eventuell sei im Rahmen des Verfahrens ein gerichtliches medizinisches Gutachten anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei dann, in Kenntnis des Gutachtens, Frist zur Ergänzung des Rechtsbegehrens oder zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen. Nach zu kritisierender Gerichtspraxis sei die Aufgabe seines Betriebes, das heisse, seiner selbständigen Tätigkeit, zumutbar, weshalb die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in alternativen zumutbaren Tätigkeiten beschwerdeentscheidend sei. Diesbezüglich bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem RAD-Arzt Dr. med. B., der eine 100%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erkenne, trotz der anerkannten diversen Leiden an der Wirbelsäule, den Hüften und des Schulterbereiches, und der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C., der am 7. März 2013 bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Befunde auch in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit höchstens 4-5 Stunden täglich arbeiten könne. Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ habe aber auch Dr. med. D._____ in angepassten Tätigkeiten nicht eine 100%ige Leistungsfähigkeit festgestellt, sondern auch Dr. med. D._____ gehe von einer höchstmöglichen täglichen Leistungsdauer von 6 Stunden aus. Im vorliegenden Fall würde sich angesichts der diversen Probleme des Beschwerdeführers eine multidisziplinäre Begutachtung aufdrängen. 4.Mit Vernehmlassung vom 9. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Es sei – sofern das Gericht die Abklärungsbedürftigkeit bejahe – ein Gerichtsgutachten einzuholen und

  • 4 - die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, da eine RAD- Begutachtung vorliege. Die vorliegenden medizinischen Akten würden aber eine Entscheidung zulassen, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten sei. Es sei grundsätzlich auf das RAD- Gutachten von Dr. med. B._____ abzustellen. Auch Dr. med. D._____ halte in seinem Arztbericht vom 20. September 2011 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar fest, dass rein sitzende Tätigkeiten 3 Stunden täglich, rein stehende Tätigkeiten ebenfalls 3 Stunden täglich und wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien, womit er mit der Einschätzung des RAD-Arztes übereinstimme. Demgegenüber stünden auf der einen Seite die Ärzte der Rehaclinic 1, welche medizinisch-theoretisch (nach vierwöchiger Einarbeitungszeit) sogar für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, und auf der anderen Seite der behandelnde Hausarzt, welcher, allerdings offenbar auch unter Berücksichtigung der iv-fremden Adipositas, auch eine Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten sähe. Weder die Ärzte der Rehaclinic 1 noch der Hausarzt würden sich allerdings mit dem detaillierten RAD-Gutachten auseinandersetzen. 5.Mit Schreiben vom 19. April 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom

  1. Februar 2013 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente zu Recht verneint hat. Im Zentrum stehen dabei die Frage nach der zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. 2.Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Ermittlung des IV- Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungs- grundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die
  • 6 - in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs- träger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a).
  1. a)Betreffend die Frage der (Rest-)Arbeitsfähigkeit stellt die IV-Stelle auf das RAD-Gutachten von Dr. med. B._____ vom 8. Februar 2012 ab (IV-act. Nr. 23). Primär ist zu klären, ob das Gutachten den praxisgemäss geforderten Kriterien genügt. Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a). Vorliegend hat Dr. med. B._____, FMH Rheumatologie,
  • 7 - Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, den Beschwerdeführer am
  1. Januar 2012 selber untersucht und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: chronische lumboischial- giforme Schmerzsymptomatik beidseits, beidseitige Hüftschmerzen und beidseitige Schulterschmerzen. Der Anamnese kann entnommen werden, dass auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Das ausführlich festgehaltene Aktenstudium zeigt zudem, dass die Anamnese in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet überdies ein und die Schlussfolgerung von Dr. med. B., dass der Beschwerdeführer für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei, ist begründet. Dr. med. B. schreibt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Gastwirt (im Servicebereich) aufgrund der damit verbundenen Belastungen aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Von Seiten des Bewegungsapparates bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, ohne Zwangshaltungen des Rückens, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke. Häufiges Treppensteigen sowie längeres Gehen oder Stehen am Stück über eine Zeitdauer von ca. 30 Minuten sollten vermieden werden (vgl. IV-act. Nr. 23/7). Das Gutachten ist genügend umfassend, nachvollziehbar und schlüssig und es ist ihm somit voller Beweiswert zuzusprechen. b)Fraglich ist, ob das RAD-Gutachten aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde und der Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere der Dres. med. C., D. und der Ärzte der RehaClinic 2, in Zweifel zu ziehen ist. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im
  • 8 - Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E.4 mit Hinweisen). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde vom Bundesgericht mehrmals der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soweit sich aber ein Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 122 V 157 E.1d). Der Beschwerdeführer rügt primär, dass in weiteren Disziplinen hätten Untersuchungen durchgeführt werden müssen oder sich gar eine multidisziplinäre Beurteilung aufgedrängt hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegen fachärztliche Beurteilungen aus den Disziplinen Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie orthopädische Chirurgie vor, was angesichts des vorliegenden Beschwerdebilds nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich abweichend vom RAD-Gutachten beurteilte der Hausarzt Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, am 2. August 2011 (IV-act. Nr. 13), bestätigt mit ärztlichem Bericht vom 21. November 2011 (IV-act. Nr. 21), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So sei er als Wirt nicht mehr 100 % arbeitsfähig und ab dem 2. Mai 2011 bis auf weiteres attestierte Dr. med. C. eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei die Prognose auf lange Sicht noch nicht klar sei. Eine weitere Begründung kann dem ärztlichen Bericht vom 2. August 2011 nicht entnommen werden (vgl. IV-act. Nr. 13). Mit Schreiben vom 7. März 2013 (Bf-act. Nr. 11) bestätigte der Hausarzt Dr. med. C._____, dass er grosse Zweifel habe, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Rücken-

  • 9 - schmerzen und wegen seinem Allgemeinzustand auch in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre. Aufgrund der medizinischen Befunde des Patienten bestätige er, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit höchstens 4-5 Stunden täglich arbeiten könne. Wegen seinen Schmerzen müsse er zwischenzeitlich eine Pause einlegen oder sich hinlegen können (vgl. Bf-act. Nr. 11). Um das RAD-Gutachten vom

  1. Februar 2012 in Zweifel zu ziehen, hätte sich Dr. med. C._____ mit den Beurteilungen im genannten Gutachten auseinandersetzen und mit seinen eigenen Beurteilungen widerlegen müssen. Die Aussage, dass er grosse Zweifel habe, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Rückenschmerzen und wegen seinem Allgemeinzustand auch in einer angepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig wäre, vermag das RAD- Gutachten weder in Zweifel zu ziehen noch zu widerlegen, da Dr. med. C._____ seine Einschätzungen nicht weiter begründet. Der ärztliche Bericht der RehaClinic 2, Dres. med. E._____ und F., vom 2. Mai 2011 spricht von stufenweisem Arbeitseinstieg mit anfänglich 50 %, dann 70 % für je zwei Wochen, dann Übergang zu 100%iger Arbeitsfähigkeit (IV-act. Nr. 21) und steht somit nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch den RAD-Arzt. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Dr. med. D., Orthopädische Chirurgie FMH, der in seinem ärztlichen Bericht vom 20. September 2011 festhielt, der Beschwerdeführer sei im Umfang von 6 Stunden täglich fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuführen, wobei das Heben schwerer Gewichte nicht möglich sei (IV-act. Nr. 14/3). Auch die IV-Stelle beruft sich auf den genannten Bericht und wendet ein, dass Dr. med. D._____ eine wechselbelastende Tätigkeit als ganztags zumutbar erachte (IV-act. Nr. 14/5). Tatsächlich zitieren die Parteien jeweils nur einen Teil beziehungsweise nicht dieselben Seiten des Berichts. Der Bericht von Dr. med. D._____ ist in dieser Hinsicht unklar beziehungsweise
  • 10 - widersprüchlich. Fraglich ist, ob Dr. med. D._____ mit den 6 Stunden adaptierter Tätigkeit die je 3 Stunden sitzend beziehungsweise stehend gemeint hat, wobei er auch noch angibt, dem Beschwerdeführer sei 2 Stunden Treppensteigen pro Tag zumutbar. Eine Begründung dieser Einschätzung kann dem genannten Bericht von Dr. med. D._____ allerdings nicht entnommen werden. Deshalb ist vorliegend festzustellen, dass auch dieser Bericht die RAD-Untersuchung beziehungsweise Begutachtung nicht im erforderlichen Masse in Zweifel zu ziehen vermögen. Deshalb bleibt festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht auf das RAD-Gutachten vom 8. Februar 2012, welches dem Beschwerde- führer eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung attestierte, abgestellt hat. Ein weiteres medizinisches Gutachten – wie vom Beschwerdeführer verlangt – ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, die medizinischen Berichte und damit die bisherige Aktenlage lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu.
  1. a)Bezüglich der umstrittenen wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist mit der IV-Stelle auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schaden- minderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliesendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35
  • 11 - E.4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E.4 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E.4a S. 28). Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bezweckt, die Schadenminderungs- pflicht zu begrenzen oder – positiv formuliert – deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invaliden- versicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort et cetera. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 mit weiteren Hinweisen auf SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E.4.1 und 4.3; Urteile 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E.6.3 und 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). b)Trotz der Kritik des Beschwerdeführers an der soeben dargelegten Gerichtspraxis und ihrer Konsequenzen sind – wie soeben gezeigt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der jeder Person

  • 12 - obliegenden Schadenminderungspflicht Berufswechsel in der Regel zumutbar (ZAK 1983 256, Urteil I 224/01 vom 22. Oktober 2001 E.3b bb m.w.H., I 640/05 vom 18. Mai 2006, I 38/06 vom 7. Juni 2006, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E.3.3). Es gilt somit, die subjektiven und objektiven Gegebenheiten, die in casu für und gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen. Für die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit als Gastwirt spricht vorliegend vor allem das Alter des Beschwerdeführers. Mit 49 Jahren ist dem Beschwerdeführer altershalber ein Berufswechsel grundsätzlich zumutbar, es verbleiben ihm noch immer 15 Erwerbsjahre, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden können. Ebenfalls spricht die Ausbildung des Beschwerdeführers – er ist gelernter Bäcker und Konditor – für die weitere Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Auch gibt der Beschwerdeführer keine Gründe an, weshalb er und seine Ehefrau in der Gemeinde O.1._____ besonders stark verwurzelt seien. Die Tatsache, dass er und seine Ehefrau das Restaurant käuflich erworben haben, bindet den Beschwerdeführer nicht derart an die Gemeinde O.1._____, dass ein allfälliger Wohnsitzwechsel oder eine allfällig längere Pendlerdistanz zu einem neuen Arbeitsort ausgeschlossen würden. Somit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und damit die weitere – erheblich bessere – erwerbliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten unselbständigen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 100 % zugemutet werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom

  1. September 2012 E.3.3).
  • 13 - 5.Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Verfügung vom
  1. Februar 2013 zu Recht ergangen ist und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 33
Entscheidungsdatum
26.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026