VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 32 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Christen URTEIL vom 21. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Kläger gegen B., Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach VVG
3 - 4.Zugleich mit dem Schlichtungsbegehren reichte A._____ beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 gab der zuständige Instruktionsrichter des angerufenen Gerichts diesem Gesuch statt und gewährte A._____ im Klageverfahren gegen die B._____ sowohl für das Vermittlungsverfahren vor dem Vermittleramt Y._____ als auch für ein allfälliges nachfolgendes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem wurde A._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur et oec. Christian Thöny ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates bestellt (Verfahren U 12 46). 5.Am 7. Mai 2012 teilte die B._____ A._____ mit, ihm im Sinne einer Übergangsfrist bis zum 6. Januar 2012 Krankentaggelder auszurichten. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 führte sie alsdann erläuternd aus, mit der Einstellung der Krankentaggeldleistungen per 31. Oktober 2011 die Übergangsfrist zur beruflichen Neuorientierung zu kurz bemessen zu ha- ben. Korrekterweise hätte sie bis zum 31. Januar 2012 Krankentaggelder ausrichten müssen. Jedoch sei A._____ am 6. Januar 2012 ohne Kennt- nis der B._____ nach Z._____ gereist. Weil die B._____ A._____ indes unzureichend auf die Folgen eines solchen Auslandsaufenthalts aufmerk- sam gemacht haben dürfte, sei sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, A._____ bis zum 31. Januar 2012 Krankentaggelder zu bezahlen. In der Folge richtete die B._____ die in Aussicht gestellten Taggelder aus. 6.Am 6. September 2012 reichte A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme ein. Dieses Begehren lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit Urteil vom 15. November 2012/15. Februar 2013 ab (Verfahren U 12 46).
4 - 7.Am 5. März 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die B._____ mit fol- genden Anträgen: "1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Taggeldleistungen aus dem Kollektivvertrag zwischen ihr und der C._____ ab dem 1. Februar 2012 wei- terhin zu gewähren, während maximal 730 Tagen abzüglich Wartefrist. 2.Dem Kläger sei zu gestatten, sein Rechtsbegehren in Kenntnis des einzuho- lenden gerichtlich-medizinischen Gutachtens zu ergänzen bzw. zu präzisie- ren. 3.Eventuell sei dem Kläger ab 01. Februar 2012 ein reduziertes Taggeld auf- grund einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung dieser Begehren führte der Kläger im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei streitig, ob es dem in seiner bisherigen Tätig- keit als Berufschauffeur zu 100 % arbeitsunfähigen Kläger zugemutet werden könne, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben und welches Einkommen er mit einer solchen adaptierten Tätigkeit erzielen könne. Freilich habe die IV-Stelle die Kosten für die Ausbildung zum Learny-Dog- Trainer übernommen und dem Kläger überdies ein Arbeitstraining finan- ziert. Damit sei jedoch nicht geklärt, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich noch leistungsfähig sei. Ebenso wenig stehe fest, welche Tätigkeiten er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung noch ausü- ben und welches Einkommen er mit einer leidensadaptierten Tätigkeit er- zielen könne. Die diesbezüglich vorliegenden medizinischen Unterlagen seien teils unvollständig, teils widersprüchlich. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites sei es daher unerlässlich, ein gerichtliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensadaptierten Tätigkeit einzuholen. Federführend sollte ein Pneumologe sein, der allen- falls weitere Fachärzte mit konsiliarischen Ergänzungsgutachten beauf- tragen könne.
5 - 8.In der Klageantwort vom 13. Mai 2013 stellte und begründete die B._____ (nachfolgend Beklagte) folgende Rechtsbegehren: "Hauptbegehren: Die Klage sei abzuweisen. Eventualiter:
8 - E.1b). Das angerufene Gericht ist demnach sachlich zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden. c)In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist zu beachten, dass die Zivilpro- zessordnung keinen besonderen Gerichtsstand für Klagen aus kollektiven Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kennt. Das Ver- waltungsgericht qualifiziert solche Verträge praxisgemäss als Konsumen- tenverträge im Sinne von Art. 32 ZPO, da sich diese auf eine Leistung des üblichen Verbrauchs beziehen, welche für die persönlichen bzw. fa- miliären Bedürfnisse der versicherten Person bestimmt sind und vom Krankenversicherer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 46 vom 15. November 2012/15. Februar 2013 E.1b, S 09 45 vom 24. Mai 2011 E.1c). Klagen von Konsumentinnen bzw. Konsumenten aus einem solchen Vertrag, hat gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer Partei zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Nachdem der Kläger in X._____ und damit im Kanton Graubünden wohnt, erweist sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Be- urteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach als örtlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorlie- gende Klage einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht hat die Beweise frei zu würdigen (Art. 157 ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 243 lit. f ZPO ist es ausserdem gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen. Diese sogenannte gemässigte Untersuchungsmaxime verpflichtet das Verwaltungsgericht indes nicht, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erforschen. Vielmehr bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen und die massgeblichen Be- weismittel zu benennen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch insofern an
9 - der Sachverhaltserhebung mitzuwirken, als es die Parteien durch Ausü- bung der richterlichen Fragepflicht zu veranlassen hat, den rechtserhebli- chen Sachverhalt vorzutragen und die zu dessen Beweis erforderlichen Beweismittel anzubieten. Infolgedessen kann die richterliche Frage- und Beweiserhebung keine Sachverhaltselemente betreffen, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden (STEPHAN MAZAN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [nachfolgend: BSK ZPO], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 247 N. 4 und 13; VGU S 12 51 vom 29. April 2014 E.2a). Die gemäs- sigte Untersuchungsmaxime ändert im Übrigen nichts an der objektiven Beweislast (vgl. BGE 130 III 321 E.5; VGU S 12 51 vom 29. April 2014 E.2a).
10 - oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei längerer Dauer ist auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich zu berücksichtigen. Besteht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Ab einer Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % wird das volle Taggeld ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 AVB). Gilt der Versicherte als Ar- beitsloser im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), erbringt die Beklagte bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis 50 % die Hälfte des Taggeldes, ab einer solchen von über 50 % das volle Taggeld (Art. 11 Abs. 2 AVB). Nach dem Erlöschen des Versicherungs- schutzes bezahlt die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Versicherung eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVG; SR 831.40, Art. 16 AVB). b)Aufgrund der Akten und der insoweit übereinstimmenden Parteiangaben ist vorliegend erstellt, dass der Kläger am 12. März 2011 seine Tätigkeit als Buschauffeur unterbrechen musste, weil er während der Fahrt kurzzei- tig bewusstlos geworden war. Die Ursache dieser Synkope und von zwei weiteren, gleichartigen Vorfällen konnte in der Folge nicht ermittelt wer- den, weshalb keine Behandlung aufgenommen werden konnte. Die Par- teien sind sich darin einig, dass es sich hierbei um einen krankheitsbe- dingten Vorfall handelt, für den kein Versicherungsvorbehalt besteht und der aufgetreten ist, während der Kläger bei der C._____ angestellt war. Die Parteien stimmen im Weiteren darin überein, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarten Taggelder auszurichten hat, obgleich der Kläger mit der Aufhebung des Arbeitsvertrags aus dem zwischen der C._____ und der Beklagten bestehenden Kollektivtaggeldvertrag ausgeschieden
11 - ist. Schliesslich ist unbestritten, dass der Kläger wegen der aufgetretenen Synkopen unklarer Ursache in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr arbeiten kann. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob der Kläger in der Lage ist, mit einer anderen Erwerbs- tätigkeit ein anspruchsausschliessendes Einkommen zu erzielen.
12 - nen Umständen auszuüben bereit wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2012 vom 14. November 2012 E.2.2). Für die Suche einer sol- chen Tätigkeit und die hiermit verbundene berufliche Neuorientierung ist der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. In der Praxis wird in der Regel eine Übergangsfrist von drei bis fünf Mona- ten als ausreichend erachtet (vgl. SVR 2001 KV Nr. 34; RKUV 2000 S. 123; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N. 21). Diese Übergangsfrist beginnt zu laufen mit der Aufforderung die bisherige Tätigkeit aufzugeben oder eine zumutbare Tätigkeit aufzu- nehmen (Art. 22 Abs. 2 AVB). Bis zu deren Ablauf ist der Grad der Ar- beitsunfähigkeit aufgrund der festgestellten funktionellen Einschränkung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu bestimmen, anschliessend aufgrund eines Einkommensvergleichs, bestehend in einer Gegenüber- stellung des aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin erzielbaren Einkommens (sog. Valideneinkommen) und dem aus der Ausübung einer anderen zumutbaren Beschäftigung hypothetisch errech- neten Verdienst (sog. Invalideneinkommen, vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der So- zialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali- denversicherung, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], St. Gallen 20013, S. 41). b)Dass diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 220) der Versicherer zu beweisen. Dasselbe trifft auf den mit einer solchen Tätigkeit erzielbaren Verdienst zu. Da es sich hierbei um einen zu prognostizierenden, hypothetischen Kausalverlauf handelt, darf vom Ver- sicherer kein strikter Beweis gefordert werden. Es muss vielmehr der
13 - Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2012 vom 14. November 2012 E.2.3; HÖNGER/ SÜSSKIND, VVG-Kommentar, Art. 61 N. 30).
Dr. med. F._____, FMH für Innere Medizin und Pneumologie, leitender Arzt für Pneumologie, hielt in seinem Arztbericht vom 28. März 2012 fest, die jetzi- gen Untersuchungen würden unverändert eine COPD Gold III mit deutlicher Diffusionsstörung zeigen. Aus pneumologischer Sicht sei der Kläger nur für eine körperlich leichte Arbeit ohne Rauch-, Dampf- oder Russexposition ar-
14 - beitsfähig. Auch bei einer solchen Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit des Klägers allerdings deutlich eingeschränkt. Insbesondere müsste der Kläger den Arbeitsrhythmus selber bestimmen können. Diese Angaben präzisierte Dr. med. F._____ in seinem Schreiben vom 24. August 2012 dahingehend, als beim Kläger aus rein pneumologischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen sei. Basierend auf derselben Untersu- chung führte Dr. med. F._____ gegenüber der IV-Stelle im Verlaufsbericht vom 13. November 2012 ferner aus, wie im Bericht vom 24. August 2012 festgehalten, sei dem Kläger sicherlich nur eine leichte Arbeit ohne Rauch-, Dampf- oder Russexposition zumutbar, die nur bei verminderter Leistungs- fähigkeit ausgeführt werden könne. Die gestellten Zusatzfragen seien dahin- gehend zu beantworten, dass der Kläger eine solche Tätigkeit während vier bis sechs Stunden pro Tag ausführen könne, wobei seine Leistungsfähigkeit um 50 % reduziert sei.
Vom 14. Mai 2012 bis zum 23. November 2012 befand sich der Kläger zur Abklärung seiner Restarbeitsfähigkeit sodann in einer Klinik. Im Bericht vom
15 - den Ärzte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert, im August 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40 %, im November eine solche von fünf Stunden täglich mit halber Leistungsfähigkeit (mithin eine Arbeitsfähigkeit von gut 30 %). Angaben, auf welche Tätigkeiten genau sich die beschriebene Leistungsfähigkeit beziehe, fehlten. Eine Belastungsuntersuchung sei nicht durchgeführt worden. Auf- grund der anamnestischen Angaben sowie der am Untersuchungstag erho- benen Befunde sei dem Kläger aus gutachterlicher Sicht eine schwere kör- perliche Tätigkeiten sicherlich nicht zumutbar. In Frage kämen nur mehr leich- te körperliche Tätigkeiten, die der Kläger in Wechselhaltung ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft und ohne Exposition gegenüber höheren Konzentrationen atemwegsreizender Stoffe (Staub, Dämpfen und Rauch) ganztags ausüben könne. Am geeignetsten seien deshalb Tätigkeiten in ge- schlossenen und ausreichend temperierten Räumen. Grössere Gehstrecken (>500 m) oder die Überwindung von Höhendifferenzen (> zwei Stockwerke) unter Zeitdruck seien dem Kläger ebenso wenig wie Schicht- und Akkordar- beiten zumutbar. Würden diese Rahmenbedingungen beachtet, sei der Klä- ger in einer körperlich leichten Tätigkeit ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. Im Hinblick auf die Abweichung dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den Beurteilungen der behandelnden Ärzte führte Dr. med. E._____ aus, für die Leistungsfähigkeit eines Patienten mit einer chronisch-obstruktiven Atem- wegserkrankung stelle die Spiroergometrie ein besonders hilfreiches Instru- ment dar. Sie könne insbesondere aufzeigen, welche Leistungen bei spirome- trisch / bodyplethysmographisch nachgewiesener Lungenfunktionseinschrän- kung vom Versicherten noch erbrachten werden könnten und erlaube eine genauere Aussage darüber, in welchen Berufsfeldern ein Explorand nicht mehr und / oder nur mehr eingeschränkt einsetzbar sei. Erfreulicherweise sei die Leistungsfähigkeit des Klägers höher als man aufgrund der Lungenfunkti- onsmessungen in Ruhe erwarten würde. Diese Ergebnisse stünden im Ein- klang mit der im November 2011 durchgeführten kardiologischen Untersu- chung, die eine Maximalleistung von 153 W (80 % Soll) ergeben und damit ein hohes Leistungsvermögen des Klägers nachgewiesen habe. b)Die vorangehend wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen stimmen in Bezug auf die gestellten Diagnosen und die daraus resultierende Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers insoweit überein, als dem Kläger danach die Ausübung schwerer bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten nicht zugemutet werden kann. Dagegen weicht die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit des Klägers bei körperlich leichten Tätigkeiten mit Wechselbelastung in einer leidensangepassten Umgebung von 30 % bis 100 %. Bei der Würdigung der den fraglichen Einschätzungen zugrun- deliegenden Stellungnahmen ist einerseits der unterschiedlichen Funktion der involvierten Personen Rechnung zu tragen, andererseits der Tatsa-
16 - che, dass die entsprechenden Einschätzungen bisweilen mit normierten Fragebögen eingeholt und kaum näher begründet sind. So umfassen so- wohl die Arztberichte der behandelnden Ärzte des Klägers als auch die von ihnen eingereichten IV-Verlaufsberichte regelmässig eine bis zwei Seiten, während sich der RAD-Arzt, Dr. med. E., in einem 16 Seiten umfassenden Bericht zur Arbeitsfähigkeit des Klägers äussert. Ausser- dem hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung von Stellungnahmen behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.3b/cc; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche- rung, Bern 2010, Nr. 1741). Demgegenüber wurde Dr. med. E. von der IV-Stelle eigens mit der pneumologischen Begutachtung des Klägers beauftragt und es wurden ihm zu diesem Zweck sämtliche Vorakten zur Verfügung gestellt. Dadurch verfügte er über eine weitaus umfassendere Beurteilungsgrundlage als die behandelnden Ärzte des Klägers. Dessen Stellungnahme beruht überdies auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, nimmt zu diesen so- wie dem Verhalten des Klägers Stellung. Soweit er bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit alsdann von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweicht, begründet er dies überzeugend mit der von ihm anlässlich der Untersuchung des Klägers durchgeführten Spiroergometrie, die eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben hat als dies auf- grund der in Ruhe erhobenen Lungenfunktionswerte zu erwarten gewe- sen wäre. In diesem Zusammenhang verweist Dr. med. E._____ im Übri- gen auf eine im November 2011 durchgeführte kardiologische Untersu- chung, die eine Maximalleistung von 153 W (80 % Soll) ergeben und da- mit ein vergleichbares Leistungsvermögen des Klägers nachgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass,
17 - an der Richtigkeit der Feststellungen des RAD-Arztes, Dr. med. E., zu zweifeln. aa)Soweit der Kläger dagegen einwendet, Dr. med. F. habe nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. med. E._____ zu bedenken ge- geben, die spirometrische Untersuchung habe nur ein Leistungsniveau von 68 % des Vollwerts ergeben und die maximale Sauerstoffaufnahme habe lediglich 63 % des Sollwerts betragen, ist mit der Beklagten festzu- halten, dass es aufgrund der unterschiedlichen Natur des Behandlungs- auftrags des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und des Be- gutachtungsauftrags des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht angezeigt ist, ein medizinisches Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und weitere Abklärungen anzu- ordnen, wenn behandelnde Ärzte eine versicherte Person in geringerem Umfang als der Gutachter für arbeitsfähig erachten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver, ärztlicher Interpre- tation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesge- richts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.2.2.1, I 663/05 vom 27. November 2006 E.2.2.2, U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2). Dies kann im vorlie- genden Fall jedoch ausgeschlossen werden, trägt doch Dr. med. F._____ mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der spirometrischen Untersuchung und die erhobenen Sauerstoffwerte nichts vor, was Dr. med. E._____ nicht bereits bekannt war und von ihm in seine Beurteilung einbezogen wurde. Aus der Stellungnahme von Dr. med. F._____ ergeben sich folg- lich keine Anhaltspunkte, dass Dr. med. E._____ einen massgeblichen Sachverhalt nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hätte.
18 - bb)Im Zusammenhang mit der von den behandelnden Ärzten vorgenomme- nen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers merkt Dr. med. E._____ im Übrigen an, dass sich die beim Kläger von November 2009 bis Mai 2013 ermittelte, relative 1-Sekunden-Kapazität nicht wesentlich verändert hat. Diese unwidersprochen gebliebene Feststellung steht im Widerspruch zum stetig ansteigenden Grad der von den behandelnden Ärzten angenommenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. So erachtete Dr. med. D._____ den Kläger in den Arztberichten vom 8. Juli 2011 sowie
19 - schiedliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers zustande gekommen ist, wird im Bericht der Klinik vom 18. Oktober 2012 nicht er- läutert. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die Ergebnisse der Leis- tungsevaluation in erster Linie auf der subjektiven Leistungsbereitschaft des Klägers und nicht auf einer objektiven Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens desselben beruhen. Der Bericht der Klinik vermag daher keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. E., zu wecken. dd)Offensichtlich fehl geht schliesslich das Vorbringen des Klägers, die retro- spektive Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. E., vermöge die im massgeblichen Zeitraum erhobenen Ergebnisse der Klinik und die echt- zeitlichen Berichte des behandelnden Pneumologen weder zu erschüttern noch gar zu widerlegen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beach- ten, dass es sich bei der COPD mit schwerer peripher betonter obstrukti- ver Ventilationsstörung (Gold III) um eine langsam fortschreitende Krank- heit handelt, die bei strenger Nikotinabstinenz und konsequenter inhalati- ver Behandlung im besten Fall stabilisiert werden kann (vgl. IV- Verlaufsbericht von Dr. med. F._____ vom 13. November 2012, S. 3). Demzufolge gilt die von Dr. med. E._____ ab Juli 2013 attestierte 100 % Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensadaptierten Tätigkeit glei- chermassen für den davor liegenden Zeitraum. Das Gutachten von Dr. med. E._____ eignet sich somit als Grundlage für die Beurteilung der strit- tigen Arbeitsfähigkeit des Klägers. Die vom Kläger gegen das RAD- Gutachten vom 24. Juli 2013 erhobenen Einwände sind folglich allesamt unbegründet. ee)Aus den vorgenannten Gründen erweist sich RAD-Gutachten vom 24. Juli 2013 demzufolge als voll beweiskräftig. Damit ist erstellt, dass der Kläger in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselhaltung, die er in einer
20 - leidensadaptierten Umgebung ausüben kann, zu 100 % arbeitsfähig ist. Dass weitere Beweiserhebungen an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermögen, ist aufgrund der Aktenlage auszuschliessen. Demzufolge sind die Beweisanträge des Klägers, bei Dr. med. F._____ einen weiteren Arztbericht einzuholen, evtl. ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu ge- ben (vgl. Sachverhalt Ziff. 10 hiervor), in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 122 V 162 E.1d; MÜLLER, a.a.O., N. 972). c)Welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger bei Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung auszuüben hat, ist nach Rechtsprechung und Lehre aufgrund der gesamten subjektiven wie auch objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten ist. Dabei ist in subjektiver Hinsicht in ers- ter Linie den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Al- ter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort, dem Arbeitsweg, der Ausbildung, dem soziale Abstieg sowie der familiäre Situation, Rechnung zu tragen. Bei den objektiven Umständen ist insbesondere die noch be- stehende Aktivitätsdauer und die Lage auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2009 vom 29. Dezember 2009 E.4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 10 87 vom 14. September 2010 E.3b; je m.w.H). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall fällt in diesem Zusammenhang vor al- lem ins Gewicht, dass der Kläger über gute Computerkenntnisse verfügt und in den Jahren 1974 bis 1976 eine Lehre als Reisebürofachmann ab- geschlossen hat. Unter diesen Umständen bietet es sich an, dass der Kläger seine ursprünglich gelernte Tätigkeit wiederaufnimmt oder fortan einer anderen Bürotätigkeit nachgeht. Für die hierfür gegebenenfalls er- forderliche Aus- bzw. Weiterbildung steht dem am 2. Februar 1958 gebo- renen Kläger, der erst in zehn Jahren das gesetzliche Rentenalter errei- chen wird, ausreichend Zeit zur Verfügung. Es sind somit keine Gründe
21 - ersichtlich, welche einer solchen beruflichen Neuorientierung entge- genstünden. 6.Die Beklagte hat dem Kläger denn auch bereits am 6. Oktober 2011 mit- geteilt, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen davon aus- zugehen, dass er ihn einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig sei, weshalb sie die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2011 einstel- len werde (klägerische Beilage 32). Mit diesem Schreiben hat die Beklag- te den Kläger unmissverständlich aufgefordert, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen und ihm in Form der in Aussicht gestellten Einstel- lung der Taggelder eine Übergangsfrist von 25 Tagen für die berufliche Neuorientierung eingeräumt. Mit Schreiben vom 7. und 10. Mai 2012 ist sie auf diese Entscheidung zurückgekommen und hat die Übergangsfrist zunächst bis zum 6. Januar 2012, anschliessend bis zum 31. Januar 2012 verlängert. Führt man sich vor Augen, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Kläger mit Verfügung vom 12. August 2012 den Führerausweis für die Kategorien C und D (Car, Bus, LKW, Taxi) dauerhaft entzogen hat und er somit spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Notwendigkeit eines Berufswechsels rechnen musste, erscheint diese Übergangsfrist angemessen. Der Kläger war folglich ab dem 1. Februar 2012 gehalten, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen.
22 - Hinweisen). Dabei sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruht (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Wird das Invalideneinkommen einer versicherten Person auf der Grundlage der derart modifizierten LSE-Tabellenlöhne ermittelt, ist im Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (sog. leidensbedingter Abzug). Daher ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher einkommensbeeinflussender persönlicher und beruflicher Merkmale (z.B. Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Tabellenlohn gegebenenfalls zu reduzieren ist. Der im Einzelfall zu gewährende leidensbedingte Abzug vom statistischen Lohn darf laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens 25 % betragen (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1), sollte aber 10 % nicht unterschreiten (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 314). b)Nach den insoweit übereinstimmenden Parteiangaben hat der Kläger nach dem 12. März 2011 keine berufliche Tätigkeit mehr aufgenommen. Unter diesen Umständen ist sein Erwerbseinkommen aufgrund der LSE- Tabellenlöhne zu ermitteln. Da der Kläger, wie bereits festgehalten (E.5c hiervor), eine Lehre als Reisebürofachmann absolviert hat und über gute
23 - Computerkenntnisse verfügt, ist das von ihm bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit erzielbare Invalideneinkommen ausgehend vom durchschnittliche Lohn 2010 (Zentralwert) für Fachpersonen (Anforderungsniveau 3) zu ermitteln. Dieser beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Monat Fr. 5'674.--, was einem Jahreslohn von Fr. 68'088.-- entspricht (12 x Fr. Fr. 5'674.--). Wird dieses Jahreseinkommen auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2010 für Männer von 41.6 Stunden umgerechnet (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Zentralwert 1-96), resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 70'811.52 (Fr. 68'088.-- x 40 : 41.6), welches aufgrund der massgeblichen Nominallohnentwicklung von 1.0 % auf Fr. 71'519.63 zu erhöhen ist (Nominal- und Reallohnindex, 2011, Zentralwert). Die Beklagte gesteht dem Kläger im Weiteren einen leidensbedingten Abzug von 10 % zu und beziffert das Invalideneinkommen infolgedessen mit Fr. 64'367.67. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, womit dem Kläger ab dem 1. Februar 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 64'368.-- anzurechnen ist. c)Das diesem Invalideneinkommen gegenüberzustellende Valideneinkom- men beläuft sich laut den übereinstimmenden Parteienangaben auf Fr. 79'516.80. Damit beträgt die die krankheitsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 15'148.80 (Fr. 79'516.80 – Fr. 64'368.--), was einer Arbeitsunfähigkeit von 19 % entspricht. Nachdem die Beklagte erst bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 25 % Taggelder auszurichten hat (vgl. Art. 11 AVB und E. 4a hiervor), stehen dem Kläger ab dem