VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 27 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter- in Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 5. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Sandra Buntschu-Mullis, Rheumaliga St. Gallen, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein, Medizinisches Zentrum, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - überprüft werden müssen. Ergebe die Überprüfung nach der genannten Schlussbestimmung, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung aus objektiver Sicht überwindbar sei, liege keine Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG vor und die Rente könne herabgesetzt oder aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien. Die medizinischen Abklärungen durch das ABI hätten ergeben, dass unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass bei A._____ gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden, welche aus objektiver Sicht überwindbar seien. Zudem setze die Rentenanpassung im Rahmen der Schlussbestimmung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes voraus. Gemäss dem Gutachten des ABI sei A._____ für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten in einem Rahmen von 80 % arbeitsfähig (ganztags zu verwerten). Unter der Annahme einer optimalen Verwertung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt resultiere weder im Vergleich zu einem hypothetischen Einkommen auf Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik noch im Vergleich zu den von A._____ vor Eintritt der Behinderung tatsächlich erzielten Einkommen eine rentenbegründende Erwerbseinbusse. 3.Am 19. Februar 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2013 und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Renteneinstellung sei zu überprüfen. Seine psychische Verfassung habe sich stark verschlechtert, was der der Verfügung beigelegte ärztliche Bericht von Dr. med. C._____ vom 18. Februar 2013 belege. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung
4 - vom 1. Februar 2013 fest. Im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom
8 - Basel (ABI) vom 20. September 2012 (IV-act. Nr. 72) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches bilateral deutlich rechtsbetontes Schulterimpingement (ICD-10 M75.9) und ein chronisches zervikospondylogenes, zervikozephales bis intermittierend sensibles zervikoradikuläres Syndrom C6/7 rechts (ICD-10 M53.1) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Fibromyalgie, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Adipositas und Nikotinabusus festgehalten. RAD-Arzt Dr. med. E._____ hielt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 (IV-act. Nr. 90/11,12) fest, dass eine MRI-Untersuchung der HWS degenerative Veränderungen ergeben habe, sodass die zervikalen Beschwerden sowie die Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten nun somatisch begründet werden könnten – dies im Gegensatz zu 2001. Der RAD-Arzt hielt sodann zusammenfassend fest, dass bei der Rentenerstzusprache im Jahr 2000 wie bei der Rentenerhöhung 2003 eine chronifizierte Schmerzsymptomatik bestanden habe, die gesamthaft durch die Diagnose der Fibromyalgie erklärt werden könne. Dazu hätten auch die unspezifischen Rückenschmerzen gehört. Weder klinisch noch radiologisch hätten damals objektivierbare Veränderungen des Bewegungsapparates ausserhalb der Fibromyalgie bestanden. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei im Rahmen des Gutachtens des ABI bestätigt worden. Neu fänden sich nun eine Schulterpathologie bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanchette sowie degenerative Veränderungen der HWS mit möglichem sensiblem zervikoradikulärem Syndrom C6/7 rechts. Bei normaler psychischer Exploration hätte keine depressive Störung mehr diagnostiziert werden können. Ebenfalls hätten sich keine Faktoren ergeben, welche zusammen mit der Fibromyalgie eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründen würden.
9 - c)Aufgrund der soeben dargelegten medizinischen Sachlage ist davon auszugehen, dass sich die IV-Stelle in ihrer Beurteilung und der Vornahme der Revision im Rahmen der SchlB IVG auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E._____ gestützt hat, der am 1. Oktober 2012 (IV- act. Nr. 90/11,12) festgehalten hat, dass bei der Rentenerstzusprache im Jahr 2000 wie bei der Rentenerhöhung im Jahr 2003 eine chronifizierte Schmerzsymptomatik bestand, die gesamthaft durch die Diagnose der Fibromyalgie erklärt werden könne. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden, zumal der den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache behandelnde Arzt Dr. med. B._____ in seinen ärztlichen Berichten (vgl. IV-act. Nr. 2/5, Nr. 12, Nr. 14 und Nr. 21/1) die Diagnosen eines chronischen panvertebralen Syndroms, einer Fibromyalgie und einer seit 1996 bestehenden Depression stellte. Mit Blick auf die ärztlichen Angaben wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung im Jahre 2000 an einer Vielzahl verschiedener Beschwerden gelitten hat, die nicht samt und sonders einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage zugeordnet werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E.5.1). Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B._____ vom 23. Oktober 2001 war der Beschwerdeführer wegen der depressiven Symptomatik denn auch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F._____ im Ärztehaus G._____ (IV-act. Nr. 2/6). Die damalige RAD-Ärztin Dr. med. H._____ hat die medizinische Einschätzung von Dr. med. B._____ am 12. Juni 2003 damals zudem als ausreichend qualifiziert und weitere medizinische Abklärungen für nicht sinnvoll erachtet (vgl. IV-act. Nr. 15/1). Es kann somit für den Zeitpunkt der Rentenfestsetzung festgehalten werden, dass das Beschwerdebild nicht unter den „Oberbegriff“ der Fibromyalgie subsumiert werden kann, zumal der Beschwerdeführer nachweislich auch
10 - unter anderen Beschwerden litt. Daher leuchtet es nicht ein, weshalb im Zuge der Rentenrevision im Rahmen der SchlB IVG das chronisch panvertebrale Syndrom von RAD-Arzt Dr. med. E._____ und von der IV- Stelle unter den „Oberbegriff“ der Fibromyalgie subsumiert worden ist. Vielmehr zeigt auch die Beurteilung durch das ABI vom 20. September 2012 (IV-act. Nr. 72), dass die Fibromyalgie im vorliegenden Fall nur eine Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit darstellt. So nennt das ABI mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die nunmehr auch im MRI sichtbaren – und damit objektivierbaren – degenerativen Veränderungen im Bereich der Schulter (vgl. das Gutachten des ABI [IV-act. Nr. 72/20], sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E._____ [IV-act. Nr. 90/11,12]). Es kann somit der IV-Stelle insofern nicht gefolgt werden, als dass sie das Beschwerdebild des Beschwerdeführers zur Zeit der Rentenzusprache unter die Diagnose der Fibromyalgie subsumiert und somit zum Schluss kommt, dass die Rente ursprünglich auf der Grundlage eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde und sie deshalb eine Revision im Rahmen der SchlB IVG einleitete. d)Da eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2013 war, ist auf die Frage, ob eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. die in E.3b dargelegte medizinische Aktenlage), nicht einzugehen. Die IV-Stelle hätte bei einer Überprüfung der seit Oktober 2000 laufenden Invalidenrente des Beschwerdeführers auf dem Wege der Revision nach Art. 17 ATSG oder nach Massgabe der Bestimmungen zur prozessualen Revision oder zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) zu prüfen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere eine
11 - erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – erfüllt sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E.2 und 5.2). Auch bei einem Rentenentzug im Rahmen der SchlB IVG hätte die IV-Stelle die Zumutbarkeit der Überwindung der Schmerzen und die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft prüfen und begründen sowie insbesondere sich auch zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung und das befristete Weiterlaufen der Rente äussern müssen (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG; vgl. dazu GÄCHTER/SIKI: Sparen um jeden Preis? Kritische Würdigung der geplanten Schlussbestimmung zur 6. IVG- Revision, Jusletter vom 29. November 2010, S. 7 ff.). All dies unterlässt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013. Auch das ABI hat sich in seinem Gutachten vom 20. September 2012 (IV-act. Nr. 72) zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen nicht geäussert, zumal auch das ABI nicht die Diagnose der Fibromyalgie und damit eine Revision im Rahmen der SchlB IVG in den Vordergrund gestellt hat. Ein weiterer Gesichtspunkt, der von der IV-Stelle ausser Acht gelassen wurde, ist die bei einer Revision im Rahmen der SchlB IVG zentral zu behandelnde Besitzstandsgarantie. Das Kernanliegen der Besitzstandsgarantie ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sowie die Vermeidung aussichtsloser Eingliederungs- versuche. Deshalb hält lit. a Abs. 4 SchlB IVG auch fest, dass Absatz 1 keine Anwendung auf Personen findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Revisions- verfahrens während fast 13 Jahren eine Rente bezogen hat, wäre die lange Phase der Erwerbslosigkeit in die Zumutbarkeits- und damit auch Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Die Beurteilung, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zumutbar ist, hängt wesentlich
12 - von der Zeitperiode ab, in der eine versicherte Person nicht gearbeitet hat. Je länger diese Phase gedauert hat, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die versicherte Person ihre Arbeitskraft wieder verwerten kann. Das heisst, desto eher ist die Zumutbarkeit des Wiedereinstiegs zu verneinen und auf eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu verzichten (vgl. GÄCHTER/SIKI, a.a.O., S. 11). e)Aus den dargelegten Gründen hat die IV-Stelle vorliegend zu Unrecht eine Revision im Rahmen der SchlB IVG vorgenommen, weshalb vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2013 aufgehoben wird und die ganze IV-Rente weiterhin auszurichten ist. 4.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- der IV-Stelle zu überbinden. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom