VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 17 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Trümpler URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Zwischenverfü- gung, Rechtsverweigerung, Begutachtung)

  • 2 - 1.A., geboren 1990, stürzte am 30. April 2009 im Rahmen des Schul- sportunterrichts beim Abgang von den Schaukelringen auf den Hinterkopf und erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit mehreren Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Zum Unfallzeitpunkt war sie Schülerin an der Berufs- fachschule X. und absolvierte eine dreijährige Ausbildung. 2.Nach dem Unfall schloss A._____ im Jahr 2010 ihre Ausbildung ab und arbeitete hernach in verschiedenen Anstellungen. Am 15. Januar 2012 reduzierte sie das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 %. Per 31. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Darauf- hin bezahlte der Unfallversicherer Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 3.Am 28. Juni 2012 teilte der Unfallversicherer A._____ mit, dass er zur Beurteilung seiner weiteren Leistungen ein Gutachten bei der Medizini- schen Abklärungsstelle (MEDAS) Zürich in Auftrag geben werde. 4.Ebenfalls am 26./28. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Sie beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen. Insbesondere seien die Kosten einer dreijährigen Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis an der Z._____ zu übernehmen. Ferner seien ihr während dieser Umschulungs- massnahme Taggeldleistungen zu bezahlen. Eine am 9. Mai 2012 durch Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie FMH, durchgeführte Begut- achtung habe ergeben, dass sie aufgrund von mittelstarken neuropsycho- logischen respektive verhaltensneurologischen Störungen im erlernten, angestammten Beruf nicht mehr werde tätig sein können. Im Rahmen ei- ner Standortbestimmung zusammen mit ihrer Familie, ihrem Hausarzt und ihrem Rechtsvertreter habe sich eine drei Jahre dauernde Umschulung

  • 3 - zur Kauffrau als beste Variante herausgestellt, um danach eine behinde- rungsgerechte Tätigkeit zu finden. Die Umschulung beginne an der Z._____ bereits am 20. August 2012. 5.Am 27. Juli 2012 nahm die IV-Stelle zum Gesuch vom 28. Mai 2012 Stel- lung. Die vorliegenden medizinischen Informationen erlaubten noch keine Leistungsbeurteilung. Die IV-Stelle bemühe sich, die medizinische Sach- lage in Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherer und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) möglichst rasch zu klären. 6.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 und 5. Dezember 2012 bestand A._____ weiterhin darauf, dass ihr die IV-Stelle berufliche Eingliede- rungsmassnahmen ohne Verzug und ohne vorgängige interdisziplinäre Begutachtung gewähre. Eventualiter habe ihr die IV-Stelle bis zum

  1. Dezember 2012 mitzuteilen, aus welchen Gründen sie eine polydiszi- plinäre Begutachtung als notwendig erachte, welche Fachdisziplinen der Begutachtung angehören sollten und welche Fragen den Gutachtern zu unterbreiten wären. Anschliessend habe die IV-Stelle ihre Vorschläge und Einwände zu prüfen, Zusatzfragen zu berücksichtigen und eine be- schwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen. Falls keine Einigung über die Gutachterstelle getroffen werden könne, habe die IV-Stelle den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren, welche dann die Gut- achterstelle und die Gutachter per Zufallsprinzip zuteile. Das Ergebnis der Zuteilung sei ihr mitzuteilen, sodass sie Einwände gegen die Gutachter- stelle und die Gutachter vorbringen könne. Danach sei eine beschwerde- fähige Zwischenverfügung zu erlassen. 7.Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass die Begutachtung vorliegend durch den Unfallversicherer angeordnet werde und die IV-Stelle sich lediglich am vorgesehenen Gutachten mit Zusatz-
  • 4 - fragen beteilige. Aufgrund der Beurteilung des RAD erachte sie eine Be- gutachtung als notwendig. Die Fachdisziplinen ergäben sich aus der Gut- achtensanordnung des Unfallversicherers. Die Zusatzfragen der IV-Stelle seien aus einem Schreiben vom 27. November 2012 an den Unfallversi- cherer ersichtlich. Am 4. Januar 2013 erliess die IV-Stelle eine verfah- rensleitende Verfügung und teilte A._____ mit, dass ihr Antrag auf Um- schulung ohne medizinische Begutachtung abgewiesen werde. 8.Mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 gelangte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Es sei die angefochtene Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 aufzu- heben und es seien ihr die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese mit ihr den Konsens in Bezug auf die vorliegend einschlägigen rechtser- heblichen Fragen, die Art und den Umfang der polydisziplinären Begut- achtung und die Gutachterstelle/Gutachterpersonen suche. Im Falle eines Dissenses sei die Gutachterstelle/Gutachterpersonen mittels Zufallsprin- zip zu ermitteln und anschliessend eine begründete Verfügung zu erlas- sen, in welcher die IV-Stelle zu den drei erwähnten Punkten begründet Stellung nehme. Die IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin ohne Mitwir- kung beziehungsweise Beteiligung anderer Versicherer polydisziplinär begutachten zu lassen. 9.Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 beantragte die IV-Stelle (im Fol- genden: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Eventualantrages und des dritten Antrages der Beschwerdeführerin fehle es an der Voraussetzung einer anfechtbaren Verfügung. Um den Umschulungsanspruch der Beschwer- deführerin beurteilen zu können, sei ferner eine weitere Begutachtung in-

  • 5 - klusive vollständiger neuropsychologischer Testung notwendig. Nur so könne der RAD zu den relevanten medizinischen Fragen und die Be- schwerdegegnerin zum Umschulungsanspruch beziehungsweise zur Ge- eignetheit der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Umschulung rechtsgenüglich Stellung nehmen. 10.In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin nochmals dar, dass auf sämt- liche Anträge ihrer Beschwerde einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Zwischenentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2013. Es handelt sich dabei um eine Verfügung, die einerseits das Verfahren nicht abschliesst und gegen welche andererseits − gemäss Art. 52 Abs. 2 zweiter Satzteil des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) − keine Einsprachemöglichkeit besteht. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.7; 132 V 93 E.6.1; 131 V 46 E.2.4), welche unter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze direkt bei der kantonalen Gerichtsinstanz angefochten werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in Bezug auf die Frage der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung die Art. 45 und 46 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nicht
  • 6 - direkt anwendbar. Zwar bestimmen sich gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG, doch spricht der Wort- laut der Bestimmung gegen die Annahme, dass die dort normierten Grundsätze − wie zum Beispiel die Regelung von Art. 46 VwVG − auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren in Sozialversicherungsangelegenhei- ten direkte Geltung beanspruchen können. Die subsidiäre Anwendbarkeit des VwVG ist auf die in den Art. 27-54 ATSG enthaltenen Abschnitte, welche das Verfügungserlass- und Einspracheverfahren betreffen, be- schränkt, während die das Rechtspflegeverfahren regelnden Art. 56-62 ATSG − insbesondere die Regelung des Beschwerderechts (Art. 56 ATSG) − nicht erwähnt werden (vgl. BGE 132 V 418 E.2.3.1; zum Ganzen auch PHILIPP EGLI, Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsver- fahren, Diss., Zürich 2012, S. 215 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N.11; anders allerdings BGE 138 V 271 E.1.2.1). Die in Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG enthaltene Eintretensvorausset- zung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gilt jedoch als allge- meiner verfahrensrechtlicher Grundsatz auch im kantonalen Rechtspfle- geverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten (so auch das Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N.11 sowie Art. 55 N.14; kritisch allen- falls EGLI, a.a.O. S. 217). Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Übri- gen auch vom Bundesgericht vorausgesetzt (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7; vgl. auch BGE 138 V 271 E.1.2.1, wobei das Bundesgericht hier die Be- stimmungen des VwVG − insbesondere Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG − direkt anzuwenden scheint; ferner PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, in: SZS/RSAS 57/2013 S. 322 f.; noch offen gelassen bei ULRICH MEYER/PETRA FLEISCHANDERL, Erste Erfahrungen mit dem ATSG, in: Anwaltsrevue

  • 7 - 5/2005, S. 197 dort FN 43; UELI KIESER, Das Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Kol- ler/Müller/Rhinow/Zimmerli, SBVR Band XIV, 2. Aufl., Basel 2007, N.158 in fine). b)Vorliegend ist von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen. Es genügt zur selbstständigen Anfechtung von Zwischenverfügungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Na- tur. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass für die Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtensanordnung ins Gewicht falle, dass das Sachver- ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Mithin komme es ent- scheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen von Beginn weg durchgesetzt werden könnten. So könne aus einer bloss nachträglichen Gewährung von Mitwirkungsrechten ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be- lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psy- chische Integrität bedeuteten. Aus diesen Gründen sowie angesichts der Merkmale der Vergabepraxis bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach ge- richtlichem Rechtsschutz. Daher sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerde- verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewir- ken könne (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 mit Hinweisen). Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, die in Aussicht gestellte Begutachtung sei für die Frage der Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht

  • 8 - notwendig, weil der medizinische Sachverhalt bereits durch ein durch sie veranlasstes Gutachten abgeklärt sei, handelt es sich um eine materielle Einwendung, wie sie − soeben dargelegt − den kantonalen Gerichten be- schwerdeweise unterbreitet werden kann. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. c)Im Folgenden ist − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin − auch auf die aufgeworfenen Fragen über Art und Umfang der Begutach- tung und über die Auswahl der Gutachterstelle beziehungsweise die Be- teiligung der Beschwerdegegnerin am Gutachten des Unfallversicherers einzugehen. Diese Problemstellung ist als Streitgegenstand nicht den beim Verwaltungsgericht hängigen Parallelverfahren S 12 130 und S 13 8 (betreffend Anordnungen des Unfallversicherers) vorbehalten. In der an- gefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin wird zwar nicht explizit über Art und Umfang des Gutachtens, über die Auswahl der Gutachter- stelle oder die Fachdisziplinen entschieden, doch wird darin festgehalten, dass eine interdisziplinäre Begutachtung aus Sicht der Beschwerdegeg- nerin notwendig ist und eben diese Begutachtung durch den Unfallversi- cherer erfolgen wird. Dadurch besteht eine reelle Gefahr, dass die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im IV-Verfahren nicht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend begutachten lässt, was sich direkt auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin aus- wirkt und letztlich die Behandlung der aufgeworfenen Fragen in vorlie- gendem Beschwerdeverfahren rechtfertigt. Damit ist auch auf den Even- tualantrag Ziffer 2 und Antrag Ziffer 3 der Beschwerdeführerin einzutreten.

  1. a)Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Gewährung von beruflichen Massnahmen gestützt auf die bestehende medizinische Aktenlage erfol- gen kann oder eine entsprechende Prüfung erst nach einer weiteren gut- achterlichen Abklärung möglich ist.
  • 9 - b)Ausgangspunkt ist vorliegend Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wonach Versicherte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise einen Anspruch auf Umschu- lung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus- übung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Ver- sicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- einbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. BGE 130 V 488 E.4.2; 124 V 108 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010 E.2.1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität be- drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit die- se notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Einglie- derungsmassnahmen setzt somit eine bloss drohende − und nicht mehr wie unter dem altem Recht eine unmittelbar drohende − Invalidität voraus (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes

  • 10 - über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459, 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2013 vom 17. September 2013 E.2). c)Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Versiche- rungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Abklärungen zu erfolgen haben. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm in die- sem Zusammenhang ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not- wendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebun- gen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch- zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indes- sen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1).

  1. a)Zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin (im Rahmen ihres Ermes- sensspielraums und damit) zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Klärung der Umschulungsfrage als notwendig erachtet hat. Ist diese Frage zu bejahen, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, wie die Beschwerdegegnerin bei der Anordnung der po- lydisziplinären Begutachtung vorzugehen hat beziehungsweise ob die ge- plante intersystemische Begutachtung unter Federführung des Unfallver- sicherers vorliegend als zulässig anzusehen ist.
  • 11 - b)Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere an, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der medizinischen Aktenlage aus- einandergesetzt habe. Ebenso wenig habe diese begründet, weshalb der Anspruch auf Umschulung aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht be- urteilt werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei damit ihrer behördli- chen Aktenwürdigungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ein Umschulungsanspruch sei vorliegend aufgrund der bestehenden me- dizinischen Aktenlage zu bejahen. Gemäss der Diagnose im Bericht der Klinik Y._____ vom 26. März 2012 liege unter anderem eine ausgedehnte parenchymale Defektzone fronto-basal beidseits rechts mehr als links und beidseits temporo-polar sowie eine posttraumatische Atrophie des Bulbus olfactorius beidseits vor. Durch diesen erlittenen Gesundheitsschaden werde sie in ihrer angestammten Tätigkeit derart eingeschränkt, dass sie diese Tätigkeit zumutbarerweise nicht mehr ausüben könne beziehungs- weise bei ihr längerdauernd eine Erwerbseinbusse von circa 20 % beste- he. Ferner sei sie heute nicht in zureichender und zumutbarer Weise ein- gegliedert. Schliesslich sei auch die bis zum Erreichen des Rentenalters zu erwartende Arbeitsdauer erheblich beziehungsweise wesentlich. Die beantragte Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeits- ausweis sei sodann geeignet, die Erwerbsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). c)In der angefochtenen Zwischenverfügung stellt sich die Beschwerdegeg- nerin auf den Standpunkt, dass vorliegend eine interdisziplinäre medizini- sche Begutachtung aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stel- lungnahmen des RAD Ostschweiz vom 26. Juli 2012 und 20. August 2012 notwendig sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin halte der RAD Ostschweiz darin keineswegs fest, dass die medizinische Aktenlage schlüssig sei. Vielmehr sei sie widersprüchlich und unvollständig. Ohne

  • 12 - weitere Begutachtung inklusive vollständiger und damit ausreichend aus- sagekräftiger neuropsychologischer Testung könne der RAD zu den rele- vanten medizinischen Fragen nicht Stellung nehmen. d)Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild: •Dr. med. C._____, provisorischer Austrittsbericht vom 13. Mai 2009 (Ak- ten der IV-Stelle [IV-act.] 26 − 5 f./36): Diagnose: Schweres Schädelhirntrauma

  • Okzipito-subokzipito-parietales Epiduralhämatom rechts über dem Si- nus transversus bei gesprengter Subdural-Lambdoidea

  • Intrazerebrale Blutung frontobasal beidseits

  • Mehrere undislozierte Kalottenfrakturen laterabasal beidseits mit Ein- strahlung in die Felsenbeine beidseits

  • Kleines Subduralhämatom frontal rechts

  • Diffuses Pneumencephalon Fragliche Höhenminderung Vorderkante BWK 7

  • stabil Pneumonie rechts basal

  • Tienam von 03.05.09 bis 10.05.09 Operation: 30.04.2009 − Okzipito-subokzipito-parietale osteoplastische Kraniotomie rechts und Evaktution des Epiduralhämatoms, Einlegen einer subduralen ICP-Sonde rechts parietal über die bestehende Kraniotomie 01.05.2009 − Anlegen einer ICP-Sonde (Rehau-Parenchymsonde) •Dr. med. D., Facharzt für Neurologie FMH, Kliniken Y., Arzt- bericht vom 26. März 2012 (IV-act. 26 − 31 ff./36): Diagnose:

  1. Organisches Psychosyndrom und mittelschwere neurokognitive Defizi- te, sowie komplette Anosmie mit/bei
  • schweres Schädelhirntrauma am 30.04.2009 [gleiche Diagnose wie bei Dr. med. C._____ a.a.O.]
  1. Epileptischer, symptomatischer Anfall am 25.05.2009
  2. Fragliche Höhenminderung Vorderkante BWK 7
  3. Anamnestisch gelegentlich Rückenschmerzen
  4. St. N. Pneumonie rechts basal 5/2009 Auf Basis der durchgeführten Testdiagnostik müsse von einer mindestens mittelstarken Beeinträchtigung mit Störung der Exekutivfunktionen ausge- gangen werden. Vor allen Dingen zeigten sich deutliche Schwierigkeiten im Bereich des Planungsvermögens, dem strukturierten Vorgehen sowie dem Organisieren. Erwähnt werden müsse auch, dass die Beschwerde- führerin im Rahmen dieser Abklärung häufiger Termine abgesagt habe beziehungsweise zu spät zu den Terminen erschienen sei. Für den bishe-
  • 13 - rigen Verlauf sei es komplizierend gewesen, dass Hilfe zumeist abgelehnt worden sei. Auf der Basis der Untersuchungsergebnisse mit beidseits fronto-basalen Hirnkontusionen sowie temporalen Kontusionen mit deutlichem Herdbe- fund in EEG-Ableitung und den erhobenen neuropsychologischen Unter- suchungsergebnissen sowie dem klinischen Befund einschliesslich den Befunden im Bereich Verhaltensneurologie müsse einerseits von einer postkontusionellen Persönlichkeitsaffektion ausgegangen werden, in Kombination mit mindestens mittelschweren Störungen im Bereich der Hirnleistung. Es bestehe somit keine volle Arbeitsfähigkeit. Ob eine Tätig- keit sinnvoll sei, wo häufige Mehrbelastungen bzw. Mehrfachaufgaben nötig seien, müsse eher angezweifelt werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe bestenfalls eine geringe Rest- arbeitsfähigkeit, die vorbehältlich der weiteren neuropsychologischen Ab- klärung auf 10 bis 20 % geschätzt werde. Für angepasste Tätigkeiten könnte jedoch eine höhere Arbeitsfähigkeit etabliert werden (vgl. IV-act. 26 − 34/36). •Dr. med. B., Facharzt für Neurologie FMH, Gutachten vom 14. Mai 2012 (IV-act. 6 − 1 ff./20 sowie Bf-act. 4): Beurteilung (S. 13 ff.)/Fragebeantwortung (S. 17 ff.) Wichtige Folge der frontobasalen Hirnverletzung sei nicht nur der neuro- psychologische Befund mit Gedächtnisstörungen, Antriebsstörungen, exekutiven Hirnfunktionsstörungen etc. wie im Bericht der Klinik Y. beschrieben, sondern auch regelrecht eine psychische Wesensverände- rung mit Distanzlosigkeit, Hemmungslosigkeit, Triebhaftigkeit − bzw. auch das Gegenteil von diesen oder auch eine Mischung − was sich unmittel- bar auf das weitere persönliche und berufliche Schicksal der Beschwerde- führerin auswirken werde, also auch eine soziale Dimension habe. Eine Arbeitsfähigkeit von generell über 50 % sei heute auf keinen Fall und in keiner Tätigkeit denkbar. Die Beschwerdeführerin sei erheblich nicht belastbar und damit in hekti- schem Publikumsberuf nicht mehr einsetzbar. Wegen mittelstarker neuro- psychologischer respektive verhaltensneurologischer Störungen sei sie für supervisorische Tätigkeiten, speziell mit verhaltensschwachen Men- schen (Kleinkinder, Pflegebedürftige und Abhängige) nicht geeignet. Auch Arbeiten mit Anforderungen an Genauigkeit und Verlässlichkeit seien pro- blematisch. Wegen Geruchsempfindungsstörung seien auch Küchenar- beiten ungünstig. Nach entsprechender Weiterbildung wären Büroarbeiten denkbar, allerdings mit vermehrten Pausen, aber ohne Aufenthalt in lär- miger oder stressiger Umgebung (Telefon!). Ebenso denkbar seien kör- perliche Tätigkeiten unter Anleitung. Als Gouvernante sei die Beschwer- deführerin maximal zu 30 % einsetzbar, das heisse maximal 4 Stunden pro Tag während drei Wochentagen. e)Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen auf die Stellungnahmen des RAD-

  • 14 - Arztes Dr. med. E._____ vom 26. Juli und 20. August 2012, wonach die medizinische Aktenlage weiterhin keine Beurteilung mit der notwendigen Beweisdichte zulasse. Es sei − falls die Beschwerdeführerin nicht oder nicht ausreichend zeitnah durch den Unfallversicherer begutachtet werde − eine neuropsychologische Testung und Begutachtung im Auftrage der Beschwerdegegnerin aufzugleisen (vgl. den Case Report der Beschwer- degegnerin S. 8 ff.). Die Einwendungen des RAD-Arztes in seiner Stel- lungnahme vom 20. August 2012 sind durchaus nachvollziehbar; so wür- den sich insbesondere Fragen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin stellen, wenn Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom

  1. März 2012 (IV-act. 26 − 31/36) von einer Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit von 10 bis 20 % ausgehe, der Gesundheitsschaden aber im Jahre 2009 eingetreten sei und die Beschwerdeführerin 2010 noch ihre Berufslehre habe abschliessen können. In Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. B._____ bleibe ferner unklar, ob dieser mit seiner Einschätzung, dass Büroarbeiten mit verlängerten Pausen und oh- ne lärmende oder stressige Umgebung möglich seien, einen realen oder einen geschützten Arbeitsplatz beschrieben habe. Hinter „stressiger Um- gebung“ stehe in Klammern „Telefon!“. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage: „Eine Büroarbeit also ohne Präsens eines Telefons?“ (vgl. den Case Report der Beschwerdegegnerin S. 9 in fine). Hinsichtlich der verschiedenen nachvollziehbaren Einwendungen des RAD, in Würdigung der medizinischen Aktenlage und angesichts des grossen Ermessens- spielraums der Beschwerdegegnerin bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit der medizinischen Erhebungen (vgl. vorne Erwä- gung 2c) kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass die Be- schwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt und zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Klärung der Umschulungsfrage als notwendig erachtet hat.
  • 15 -
  1. a)Zu prüfen ist nun in einem nächsten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung zur Klärung der Umschulungsfrage dem Unfallversicherer überlassen kann beziehungsweise vorliegend das Stellen von Zusatzfragen zu dem geplanten Gutachten des Unfallversi- cherers − und damit eine intersystemische Begutachtung unter Feder- führung eines anderen Sozialversicherers − zulässig ist. b)Die Beschwerdeführerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass die Vergabe von polydisziplinären Gutachteraufträgen im Verwaltungsver- fahren ausschliesslich durch Zufallsprinzip erfolgen müsse. Mit dem An- schluss an das Gutachten des Unfallversicherers ignoriere die Beschwer- degegnerin die Verfahrens- und Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführe- rin. Weder habe die Beschwerdegegnerin über die vorliegend rechtser- heblichen Fragen, die Art und den Umfang der polydisziplinären Begut- achtung und die Gutachterstelle/Gutachterpersonen, noch bezüglich der Frage des Outsourcing der polydisziplinären Begutachtung an den Unfall- versicherer einen Konsens mit der Beschwerdeführerin gesucht. Dass Beschwerdegegnerin und Unfallversicherer sich vorliegend ohne Einwilli- gung der Beschwerdeführerin auf eine polydisziplinäre Begutachtung im Auftrage des Unfallversicherers geeinigt hätten, verletzte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren. Ferner bestehe auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Unfallversicherer und die Beschwerdegegnerin intersystemische Begutachtungen durchführen könnten. De lege lata könne eine versicherte Person nicht gegen deren Willen zu einer polydisziplinären Begutachtung durch mehrere Versiche- rer gezwungen werden, dies sei auch nicht sinnvoll und zweckmässig, da in der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen gelten würden. Die Beschwerdegegnerin hätte ohne Mitwirkung beziehungswei- se Beteiligung anderer Versicherer die für die Beurteilung des Anspruchs
  • 16 - auf Umschulung rechtserheblichen Fragen polydisziplinär begutachten zu lassen. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlas- sung − soweit ersichtlich − nicht explizit. Sie erwähnt einzig, dass sie ein Interesse daran habe, bei einer Begutachtung durch den Unfallversicherer ihre Zusatzfragen stellen zu können, um nicht die Beschwerdeführerin doppelt begutachten lassen zu müssen. c)Bei der Begutachtung durch versicherungsexterne Sachverständige ste- hen den Versicherten besondere partizipatorische Verfahrensrechte zu. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung diese Verfah- rensrechte verschiedentlich präzisiert (vgl. die einschlägigen BGE 137 V 210 [betreffend das IV-Verfahren]; 138 V 318 [betreffend das UV- Verfahren]; 139 V 349 [betreffend mono-/bi- und polydisziplinäre Begut- achtungen]). Was die Beschwerdeführerin in casu fordert, entspricht ei- nem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach BGE 137 V 210. Einschlä- gig seien deshalb auch Art. 72 bis Abs. 2 IVV und die Randziffern 2080 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI). Unabhängig davon sei die intersystemische Begutachtung − mangels gesetzlicher Grundlage − unzulässig. Der Beschwerdeführerin ist vorliegend insofern Recht zu geben, als dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung (gemäss BGE 137 V 210) den IV-Stellen bei der Einho- lung von polydisziplinären Gutachten genaue Vorgaben bezüglich der Gewährung der Verfahrensrechte der Betroffenen macht (vgl. dazu nun auch Art. 72 bis Abs. 2 IVV und KSVI Rz.2080 ff.). Diese Vorgaben können nicht eingehalten werden, wenn vorliegend die Beteiligung der Beschwer- degegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Unfallversicherers (als Alternative zur Anordnung eines eigenen polydisziplinären Gutach- tens nach den einschlägigen Verfahrensregeln) als zulässig erachtet wür- de. Ob ein solch intersystemisches Vorgehen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts dennoch zulässig sein kann, wurde

  • 17 - bis anhin − soweit ersichtlich − vom Bundesgericht noch nicht entschie- den. In Anbetracht der weitergehenden verfahrensrechtlichen Vorgaben, welche das Bundesgericht in BGE 137 V 210 den IV-Stellen, in BGE 138 V 318 aber nicht den Unfallversicherern, gemacht hat, erscheint das „ge- meinsame“ Vorgehen der Versicherungsträger (in der vorliegend zu beur- teilenden Konstellation) als unzulässig. Insbesondere fehlt das konsens- orientierte Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welches allerdings − ent- gegen der Meinung der Beschwerdeführerin − tatsächlich nicht in einem formalisierten Einigungsverfahren stattfinden muss und der Beschwerde- führerin auch keinen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine einvernehmli- che Einigung vermittelt (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.6 sowie BGE 138 V 271 E.3.4; ferner das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenso fehlt es vorliegend an der Möglichkeit der Auswahl nach Zufalls- prinzip aus dem Pool möglicher MEDAS-Gutachterstellen mittels des Zu- weisungssystems „SuisseMED@P“, wenn das polydisziplinäre Gutachten durch den Unfallversicherer in Auftrag gegeben wird. Letzterer ist nämlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 V 318 E.6.1) ein- zig gehalten, die Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantona- len Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen. Ob und bejahendenfalls inwieweit dabei eine Verletzung der Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 ff. zu beachten wäre, hat das Bundesgericht bis anhin offen gelassen (vgl. etwa das Urteil 8C_395/2012 vom 31. August 2012 E.4.4). Im Verfahren des Unfallversi- cherers stehen der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte (nur) in dem Sinne zu, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann. Nicht die Rede ist von einem (formalisierten) Einigungsverfahren oder einer Zuteilung der Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip. Die Zutei- lungsplattform „SuisseMED@P“ wurde denn auch vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches die Aufsicht des Bundes über die

  • 18 - Invalidenversicherung wahrnimmt, eingerichtet und nicht vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches für die Aufsicht des Bundes über die Kranken- und Unfallversicherung verantwortlich ist. Zudem kennt das UVG keine Art. 72 bis IVV analoge Bestimmung. Würde unter diesen Vor- aussetzungen die Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der polydiszi- plinären Begutachtung des Unfallversicherers (alternativ zur Einholung eines eigenen Gutachtens) als rechtmässig angesehen, wäre de facto ei- ne Möglichkeit geschaffen, wie die vom Bundesgericht vorgegebenen weitergehenden Verfahrensrechte im Verfahren der Invalidenversicherung (vgl. Art. 72 bis Abs. 2 IVV und KSVI Rz.2080 ff.) umgangen werden könn- ten. Da die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (zu Recht) für notwendig erachtet, ist sie verpflichtet, dieser auch die ihr zustehenden partizipatorischen Verfahrensrechte zu gewähren. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt berechtigt und gutzuheissen. Ob allenfalls der umgekehrte Fall, das heisst die Beteili- gung des Unfallversicherers an einer polydisziplinären Begutachtung der IV-Stelle, anders zu beurteilen wäre, kann vorliegend offen bleiben. 5.Die Disparitäten, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Verwaltungsverfahren (BGE 137 V 210 [IV- Verfahren]; BGE 138 V 318 [UV-Verfahren]) und zu den unterschiedlichen Gutachtensarten (BGE 139 V 349 [mono-/bi- oder polydisziplinär]) ge- schaffen hat, können zu unerwünschten Doppelspurigkeiten und auch zu teureren Verfahren führen. Es besteht in solchen Fällen ferner eine höhe- re Wahrscheinlichkeit von sich widersprechenden Gutachtenergebnissen. Allenfalls resultieren hieraus auch kompliziertere und längere Verfahren. Nicht zuletzt werden die Betroffenen in Einzelfällen noch mehr (als nötig) belastet werden, da diese sich nun − zumindest in Bezug auf die polydis- ziplinäre Begutachtung − zuhanden verschiedener Versicherungsträger getrennt und damit insgesamt mehrfach begutachten lassen müssen.

  • 19 - Dass dies den Betroffenen zugemutet wird, widerspricht der einleuchten- den Erkenntnis des Bundesgerichts, „dass die mit medizinischen Unter- suchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten“ (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7). Um diese negativen Folgen vermeiden zu können, müss- ten entweder Betroffene auf die ihnen zustehenden Verfahrensrechte ver- zichten oder alternativ die Verfahrensrechte der Betroffenen im Unfallver- sicherungsverfahren denjenigen im Invalidenversicherungsverfahren an- gepasst werden. Da Betroffenen grundsätzlich ein Verzicht auf Verfah- rensrechte nicht zugemutet werden kann, bleibt es in erster Linie am Bundesgericht, die vorhin beschriebenen negativen Folgen seiner Recht- sprechung zu beheben. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegeg- nerin zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführe- rin zur Klärung der Umschulungsfrage als notwendig erachtet hat (Erwä- gung 3). Allerdings ist sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein An- schluss an das Gutachten des Unfallversicherers mittels Zusatzfragen rechtmässig ist. Insofern erscheint die Beschwerde berechtigt und ist teil- weise gutzuheissen. Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuhe- ben und die Sache zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach den Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 ff.) und den einschlägigen Bestimmungen (Art. 72 bis

Abs. 2 IVV und KSVI Rz.2080 ff.) an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Insbesondere ist die Beschwerdegegnerin damit gehalten, die po- lydisziplinäre Begutachtung nur bei Gutachterstellen in Auftrag zu geben, welche über eine Vereinbarung mit dem BSV verfügen, wobei sie bei der Auswahl zunächst konsensorientiert und bei Uneinigkeit nach dem Zu- fallsprinzip gemäss Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ vorzugehen hat.

  • 20 - 7.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt sich die Erhe- bung von Kosten von Fr. 700.--, welche aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens je hälftig auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegne- rin aufzuteilen sind. Die Beschwerdeführerin ist sodann für die Hälfte ihres Aufwandes gemäss Art. 61 lit. g ATSG aussergerichtlich zu entschädigen. Gemäss eingereichter Honorarnote vom 9. April 2013 betrifft der geltend gemachte Aufwand von 14.55 Stunden (trotz falscher Rubrizierung) aus- schliesslich das vorliegende Verfahren S 13 17. Allerdings wird ein Auf- wand von Fr. 300.-- pro Stunde geltend gemacht. Gemäss Art. 2 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Partei- entschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit unter ande- rem der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Inter- essenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Nach Art. 3 HV gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üb- lich. Dementsprechend ist der geltend gemachte Ansatz von Fr. 300.-- auf einen üblichen Ansatz von Fr. 270.-- zu kürzen. Damit hat die Beschwer- deführerin für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine Parteien- tschädigung von Fr. 2‘185.-- inkl. MWST (was der Hälfte von 14.55h à Fr. 270.-- [= Fr. 3‘928.50] plus 3 % Spesen [= Fr. 117.85] zuzüglich 8 % MWST [= Fr. 323.70] entspricht).

  • 21 - 8.Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Bundesgericht folgt die Qualifikation des vorliegen- den kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekt (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim vorliegenden Urteil eben- falls um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fine). Es ist daher in Anbetracht der neusten Rechtsprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht erfüllt sind. Der Entscheid darüber ob- liegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene verfah- rensleitende Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur Anordnung der polydisziplinären Begutachtung von A._____ im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zurückgewiesen.

  • 22 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu ½ zulasten von A._____ und zu ½ zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV- Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) be- zahlt A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2‘185.-

  • (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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05.11.2013
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25.03.2026