VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 157 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Simmen als Aktuar URTEIL vom 16. Februar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Kläger gegen B. AG, Beklagte betreffend Zusatzversicherung nach VVG
2 - 1.Der im Jahr 1971 geborene A._____ war zuletzt bei der C._____ AG als Mitglied der Geschäftsleitung sowie in diversen Positionen (Quality Ma- nager/Manger Integrated Management Systems and Quality Assuran- ce/Program Manager for Product Cost Reduction/Supply Chain Mana- ger/Projekt Manager New Product Introduction) angestellt und in diesem Rahmen bei der B._____ AG krankentaggeldversichert. Am 10. Mai 2012 meldete die Arbeitgeberin der B._____ AG, dass A._____ infolge psychi- scher Krankheit die Arbeit seit dem 19. März 2012 vollständig habe nie- derlegen müssen und bei Dr. med. D._____ in Behandlung stehe. Diese diagnostizierte gemäss Arztberichten vom 4. und 27. Juni 2012 eine rezi- divierende depressive Episode (ICD-10: F33.1) bei einer Arbeitsunfähig- keit von 100 %. Der konsiliarisch beauftragte Vertrauensarzt der B._____ AG, Dr. med. E., verneinte im Arztbericht vom 4. August 2012 einen Krankheitswert. Im Auftrag der B. AG führten Dres. med. E._____ und F._____ am 19. September 2012 eine verhaltensneurologisch- neuropsychologische Untersuchung durch. Dabei erachteten sie gemäss Arztbericht vom 19. September/15. Oktober 2012 aus rein leistungspsy- chologischer Sicht unter Berücksichtigung der noch leicht eingeschränk- ten Belastbarkeit von A._____ eine sukzessive Belastbarkeitssteigerung mit einem 50%-Pensum ab 1. Oktober 2012 sowie einer Steigerung des Pensums auf 100 % nach vier Wochen als sinnvoll. Die B._____ AG er- brachte das Krankentaggeld analog der bestätigten Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2012. Erbracht wurden insgesamt 228 Taggelder. Ab dem 1. Januar 2013 richtete die B._____ AG keine Leistungen mehr aus. Per 31. Oktober 2013 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A._____ und der C._____ AG aufgelöst. 2.Am 20. Dezember 2013 erhob A._____ (nachfolgend Kläger) Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträ- gen:
3 - "1.Dem Kläger seien die Taggelder ab 1. Januar 2013 bis 30. November 2013 entsprechend seiner Arbeitsunfähigkeit von 40 %, pro Tag Fr. 186.70, insge- samt Fr. 62'357.80 auszurichten. 2.Dem Kläger sei ein Zins zu 5 % von Fr. 33'792.70 ab 4. Juli 2013, von Fr. 11'575.40 ab 19. September 2013 und von Fr. 16'989.70 ab dem Datum der Klageeinreichung, jeweils zu 5 % zu bezahlen. 3.Dem Kläger sei das Recht auf eine Replik einzuräumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass von Dr. med. F._____ kein separater Bericht über die durchgeführte verhal- tensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung erstellt worden sei, weshalb nicht klar sei, auf welche Weise die Untersuchung erfolgt sei. Der Bericht von Dr. med. F._____ sei als Behauptung zu werten, welche mangels Untersuchungsbericht nicht näher überprüft werden könne und deshalb auch nicht beweiswertig sei. Es sei auf die Arztberichte von Dr. med. D._____ sowie das Gutachten von Dr. med. G._____ vom
4 - gers ab 1. Januar 2013 in der bisherigen und einer anderen, bildungs- adäquaten Tätigkeit einzuholen. Der Kläger habe sich in einer Lebenskri- se befunden, wie sie aufgrund der Arbeitsplatzsituation und des dysfunk- tionalen Lebensstils auftreten könne. Dies sei keine Krankheit im versi- cherungsmedizinischen/rechtlichen Sinne. Der rechtliche Krankheitsbe- griff sei enger gefasst als der medizinische und entsprechend mit dem therapeutischen Krankheitsverständnis nicht deckungsgleich. Dem recht- lichen Begriff, wie er auch in Art. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Be- klagten (AB) enthalten sei, liege nicht ein bio-psycho-soziales Krank- heitsmodell zugrunde. Für den Kläger sei das Problem gelöst und er ge- nesen gewesen, als er sich entschlossen habe, seinen dysfunktionalen Lebensstil zu ändern und seine bisherige Arbeitsstelle zu verlassen. Wäre der Kläger psychisch krank, hätte ihn ein Arbeitsplatzwechsel nicht gene- sen lassen. Die bisherige sowie eine bildungsadäquate andere Arbeits- stelle seien ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits ab 1. Janu- ar 2013 zumutbar gewesen. Eine Erwerbseinbusse sei ab diesem Zeit- punkt somit nicht mehr zu ersetzen gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger bis Ende 2012 das versicherte Taggeld bezahlt und ihm damit genügend Zeit zur Krisenbewältigung gewährt, obwohl grundsätzlich in Frage zu stellen sei, ob der rechtliche Krankheitsbegriff gemäss Art. 3 AB je erfüllt gewesen sei. Unter welchen Voraussetzungen die Invalidenver- sicherung Massnahmen der Frühintervention gewähre, sei ihre Sache und binde die Beklagte nicht. Der vom Kläger angegebene Zeitpunkt einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei − selbst wenn man seine Ansicht teilen würde − zu spät angesetzt. Dr. med. G._____ habe im Untersuchungs- zeitpunkt (26. August 2013) festgestellt, dass die 20%ige Arbeitsunfähig- keit innerhalb der nächsten vier bis acht Wochen erreicht werde. Für eine Berechnung sei daher von sechs Wochen ab dem 26. August 2013, mit- hin vom 7. Oktober 2013, auszugehen. Dem Kläger sei jedoch aus versi- cherungsmedizinischer Sicht die bisherige sowie eine andere, bildungs- adäquate Arbeitsstellte bereits per 1. Januar 2013 zu 100 % zumutbar
5 - gewesen. Entgegen den klägerischen Ausführungen liege sehr wohl ein Bericht zur verhaltensneurologisch-neuropsychiatrischen Untersuchung vor. 4.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und ergänzten ihre Argumentation. 5.Am 26. Mai 2014 stellte der Kläger dem streitberufenen Gericht noch ei- nen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2014 betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 30. November 2013 zu. 6.In einem dritten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Argumenta- tion. 7.Am 11. Juli 2014 zog der Instruktionsrichter die von den Parteien zur Edi- tion beantragten IV-Akten des Klägers bei und gab den Parteien in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - cherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 558 E.3.2, 138 III 2 E.1.1, 133 III 439 E.2.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2011 vom 6. April 2011 E.1.1). Soweit das Versicherungsvertragsgesetz keine Regelung enthält, gelangen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Das Verfahren für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Krankenpflegezusatzversicherungen richtet sich grundsätzlich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). b)Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers sind derartige Streitigkei- ten nicht den bündnerischen Zivilgerichten, sondern dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden zugewiesen. Denn nach Art. 63 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01; neu korrekterweise Art. 85 Abs. 1 VAG und Art. 7 ZPO; vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] S 12 112 vom 31. Januar 2013 E.1, S 12 43 vom 28. Mai 2013 E.1a, S 09 54 vom 24. Mai 2011 E.1.b), wozu auch Streitigkeiten zwi- schen Versicherten und Versicherungen aus Krankenkassenzusatzversi- cherungen gemäss VVG zu zählen sind. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist demnach sachlich zuständig, über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Klage- verfahren zu entscheiden. c)Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Da es sich vorliegend um einen Versicherungsvertrag zwischen einem gewerblichen Anbieter (Beklagte) und einem privaten Versicherten (Klä- ger) handelt, der das Kriterium des „üblichen Verbrauchs“ erfüllt (Zusatz-
7 - versicherung zur sozialen Krankenversicherung), ist der dem vorliegen- den Fall zugrunde liegende Versicherungsvertrag als Konsumentenver- trag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; FELLER/BLOCH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH- LER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 32 Rz. 45; VGU S 12 43 vom 28. Mai 2013 E.1b, U 12 46 vom 15. November 2012 / 15. Februar 2013 E.1.b, S 09 54 vom 24. Mai 2011 E.1.c). Auf die- sen Gerichtsstand kann der Konsument nicht zum Voraus oder durch Ein- lassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO); vorbehalten bleibt der Ab- schluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitig- keit (Art. 35 Abs. 2 ZPO). Da der Kläger Wohnsitz in X._____/GR hat, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auch örtlich zuständig. d)Der Kläger hat die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht, ohne vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige Instanz vorsehen, direkt beim zuständigen Gericht einzureichen sind (BGE 138 III 558 E.4). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten. e)Der Kläger und die Beklagte haben vorliegend explizit beziehungsweise stillschweigend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (vgl. Art. 233 ZPO). Das Verwaltungsgericht entscheidet somit aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten.
8 -
11 - • Im Arztbericht vom 27. Juni 2012 (Kl-act. 9) bestätigte Dr. med. D._____ die von ihr gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode und führte hin- sichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, dass derzeit noch eine aus- geprägte emotionale Instabilität mit vermehrten Ängsten, Niedergeschlagenheit, Schuld-, Insuffizienz- und Druckgefühlen bestehe, welche sowohl die Belastbarkeit hinsichtlich Arbeitsbewältigung und Arbeitszeit deutlich einschränke als auch zu rascher Erschöpfbarkeit, Konzentrationsverlust, d.h. auch Fehlerhäufigkeit, Verlust der Spontanität, Kreativität und Flexibilität führe. Die kognitiven Einschränkungen, Grübeleien und sich selbst hinterfragen würden zum Verlust führen, positiv auf an- dere Menschen reagieren und in einer Teamarbeit eingebunden sein zu können. Bis voraussichtlich Ende August 2012 sei der Kläger 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine hohe Therapiemotivation und Bereitschaft zur Mitarbeit. Langfristig sei mit einer günstigen Prognose zu rechnen. Ein schrittweiser Einstieg ab Sep- tember 2012 erscheine realistisch. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Dr. med. D._____ den Wiedereinstieg des Klägers in die Arbeitswelt − wie dem ausführlichen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Januar 2013 (Kl-act. 15) zu entnehmen ist − förderte und ihn be- reits anfangs Juli mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit konfrontierte, worauf dieser mit einem mittelgradig depressiven Rückfall reagierte. • Gemäss versicherungspsychiatrischem Konsilium vom 4. August 2012 (Kl-act. 10) stellte der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. E., Facharzt für Psychia- trie/Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, anlässlich der Erstbeurteilung vom 31. Juli 2012 keine Befunde mit Krankheitswert fest. Es lägen keine Hinweise für eine tiefgreifende psychische Störung vor bei unauffälligen Be- funden in allen relevanten Modalitäten. Es stehe eine arbeitsplatzbezogene Pro- blematik im Vordergrund. Dr. med. E. erachtete die Durchführung einer ver- haltensneurologisch-leistungspsychologischen Beschwerdevalidierung bei Dr. med. F., Fachärztin für Neurologie FMH, zertifizierte medizinische Gut- achterin SIM, als zwingend. • Im Arztbericht vom 19. September (nicht unterzeichnet [Kl-act. 11a]) beziehungs- weise vom 15. Oktober 2012 (unterzeichnet [Kl-act. 11b]) attestierten die beklagti- schen Vertrauensärzte Dres. med. F. und E._____ dem Kläger aus rein leis- tungspsychologischer Sicht eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit, die sich auf die Flexibilität, die Schnelligkeit im Umsetzen von Informationen und die Stressre- sistenz in der verantwortungsvollen Position auswirke. Eine sukzessive Belas- tungssteigerung mit einem 50%-Pensum ab 1. Oktober 2012 sowie einer Steige- rung des Pensums auf 100 % nach vier Wochen sei sinnvoll. • Die testpsychologische Untersuchung vom 18. Januar 2013 in der Klinik Beverin (Kl-act. 16) ergab genügende Leistungen in der Alertness (tonisch und phasisch), im Arbeitsgedächtnis, in der Flexibilität, im Go/NoGo zur selektiven Aufmerksam- keit, im Deux Barrages zur gerichteten Aufmerksamkeit und in der Kategorisie- rungsfähigkeit. Leichte bis mittelgradig beeinträchtigte Resultate zeigten sich in der Inkompatibilität (Fokussierung der Aufmerksamkeit), in der geteilten Aufmerksam- keit und im visuellen scanning. Wenn sich der Kläger zeitlich selbst strukturieren könne, zeige sich eine gute Fehlerkontrolle, jedoch ein erhöhter Zeitaufwand. Ins-
12 - besondere bei der Aufgabe zur Inkompatibilität werde deutlich, dass dem Kläger das Fokussieren der Aufmerksamkeit Mühe bereite. Dies decke sich mit seiner Aussage beziehungsweise Wahrnehmung, dass er sich von äusseren Reizen schnell ablenken oder stören lasse und komplexe Situationen mühsam für ihn sei- en. Nicht ausgeschlossen sei, dass dies auch bei inneren Reizen der Fall sei. Sei die zeitliche Reizvorgabe hingegen von aussen vorgegeben, leide die Fehlerkon- trolle. Für den Alltag könne dies bedeuten, dass qualitativ gute oder mindestens genügende Arbeit zu leisten für den Kläger wohl möglich sein dürfte, er aber dafür mehr Aufwand (Zeit, Kontrolle) leisten müsse. So sei es auch möglich, dass sich der Kläger überdurchschnittlich belastet fühle, auch wenn man dies ihm oder sei- ner geleisteten Arbeit nicht unmittelbar ansehe. Inwiefern die Leistungsfähigkeit in den getesteten Bereichen durch andere Faktoren überlagert sei, könne derzeit nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Es empfehle sich daher eine erneute test- psychologische Einschätzung bei Stabilisierung des Befindens. • Mit undatiertem, bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden am 25. Februar 2013 eingegangenem Arztbericht (Kl-act. 13) attestierte Dr. med. D._____ dem Kläger eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2013. • Am 22. Januar 2013 (Kl-act. 15) äusserte sich Dr. med. D._____ gegenüber dem Vertrauensarzt der Beklagten ausführlich zur Situation. Dabei stellte sie eine all- tagsrelevante mittelgradig depressive Episode mit ausgeprägter Somatisierungs- neigung fest und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.1) bei primärem Erschöpfungssyndrom (Burn out; ICD-10: Z73.0). • Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (recte: 2013; Kl-act. 15a) führten Dres. med. E._____ und F._____ aus, dass die für die Bemessung von Arbeits- fähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch- objektive Schweregradbeurteilung heute aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine berufslimitierenden Defizite impliziere. Es sei dem Kläger vor dem Hinter- grund der gutachterlich festgestellten klinischen Schweregradbeurteilung normativ zumutbar, seiner angestammten Tätigkeit beziehungsweise einer ausbildungs- adäquaten Verweistätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Eine volle Ar- beitsfähigkeit sei dem Kläger aufgrund der Befundlage in jedem Fall zeitnah zu- mutbar. • Vom 18. März 2013 an führte die IV-Stelle des Kantons Graubünden Frühinterven- tionsmassnahmen in Form von Support am Arbeitsplatz durch. Medizinische Be- richte und Beurteilungen finden sich in den IV-Akten − ausgenommen der vorste- hend bereits erwähnten Arztberichte sowie Beurteilung des Job Coaches − keine (vgl. die edierten IV-Akten 1-53). • Am 26. August 2013 begutachtete Dr. med. G., leitender Arzt Psychosomatik der Klinik Valens, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, den Kläger in dessen Auftrag. Im entsprechenden psychiatrischen Gutachten vom 6. September 2013 (Kl-act. 19) stellte Dr. med. G. fest, dass in der zuletzt ausgeüb- ten/aktuellen/angestammten Tätigkeit aufgrund der besonderen Belastungen, die mit diesem Arbeitsverhältnis verbunden seien, aktuell noch immer eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, welche sich mittelfristig (innerhalb der nächsten vier bis acht Wochen) auf 20 % reduzieren sollte. In einer adaptierten be-
13 - ziehungsweise ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit sei der Kläger aus gutach- terlicher Sicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Krankschreibungen der Fachkollegin Dr. med. D._____ seien nachvollziehbar und sollten akzeptiert werden. • In einer Stellungnahme vom 19. November 2013 (Kl-act. 20) führte der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. H., Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass bei Fehlen einer erheblichen affektpathologischen Alteration, Ausbleiben einer (suffizienten) antidepressiven Medikation, niederfrequenten psychotherapeutischen Betreuung, ungestörtem Alltagsaktivitätsniveau, Fehlen einer störungstypisch de- pressiven "vita minima" sowie plausiblen und in allen Teilen nachvollziehbaren Ausführungen seitens Dr. med. E. und F._____ von keiner psychopathologi- schen Störung mit Berufsrelevanz auszugehen sei. Wo es klinisch-objektiv keine erhebliche affektpathologische Zeichnung gebe, gebe es auch keinen Störungs- charakter und damit auch keinen Krankheitswert. Es bestehe eine erhebliche Di- vergenz zur Selbsteinschätzung des Klägers und vor allem derjenigen seiner Be- handlerin bezüglich des zumutbaren beruflichen Funktionspotenzials und der eige- nen gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung. Das Versicherungsgericht habe über die "Glaubwürdigkeit" der verschiedenen Positionen zu entscheiden. • Mit Arztbericht vom 22. Mai 2014 nahm Dr. med. D._____ zu ihrer Arbeitsfähig- keitsbeurteilung vom 1. Januar bis 30. November 2013 von 40 % nochmals Stel- lung.
15 - fremd und die Überwindbarkeit gegeben, weshalb eine weitere Leistungs- pflicht über den 31. Dezember 2012 hinaus nicht in Betracht falle. Für den Kläger sei, als er sich entschlossen habe, seinen dysfunktionalen Le- bensstil zu ändern und seine bisherige Arbeitsstelle zu verlassen, das Problem gelöst und er genesen gewesen. In Ziff. 3 AB (und analog in Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sei nicht das bio-psycho-soziale Krank- heitsmodell abgebildet. Vielmehr basiere der dort definierte Krankheitsbe- griff auf dem enger gefassten rechtlichen Begriff der Krankheit. Diesen Ausführungen ist nicht zuzustimmen. Richtig ist zwar, dass es sich beim in Ziff. 3 AB definierten Begriff der Krankheit, der wörtlich mit Art. 3 Abs. 1 ATSG übereinstimmt, um einen Rechtsbegriff handelt, welcher sich nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff decken muss (vgl. BGE 124 V 118 E.3b betreffend HIV-Infektion). Insbesondere hat die Rechtsetzung mit der Bezugnahme auf die gesundheitliche Beeinträchti- gung nicht etwa das in der neueren medizinischen Betrachtung massge- bende bio-psycho-soziale Krankheitsmodell übernommen, sondern einen engeren Begriff gewählt (SVR 2007 IV Nr. 33 I 738/05 E.5.2). Aus der in Ziff. 3 AB und Art. 3 Abs. 1 ATSG gewählten Definition der Krankheit er- hellt indes, dass − von der Abgrenzung gegenüber dem Unfall abgesehen − die Ursache der Beeinträchtigung nicht von Bedeutung ist. Als Krankheit gelten denn etwa auch die Folgen eines missglückten Suizids oder eines Artefakts und es ist generell nicht etwa Unfreiwilligkeit oder Zufälligkeit des Schadenseintritts verlangt (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 3 Rz. 12; EUGSTER, Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 244). Folglich fallen aber auch Krankheiten, die aufgrund einer Lebenskrise oder Problemen am Arbeitsplatz auftreten, unter die Leistungspflicht der Versicherung. Dies ist in der hier vorliegenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi- cherung nicht anders. Der in Ziff. 3 AB enthaltenen Definition der Krank-
16 - heit kann − entgegen den beklagtischen Ausführungen − nach Treu und Glauben denn auch nichts entnommen werden, wonach die Leistungs- pflicht der Beklagten bei aufgrund von Lebenskrisen oder Problemen am Arbeitsplatz verursachten Krankheiten entfallen sollte. Selbst wenn indes mit der Beklagten angenommen würde, dass solche durch Lebenskrisen oder Probleme am Arbeitsplatz verursachte Krankheiten mittels der All- gemeinen Bedingungen der Beklagten ausgeschlossen worden wären, wäre diese Regelung als ungewöhnlich zu qualifizieren und gestützt auf die bei vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden- de Ungewöhnlichkeitsregel, wonach von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln aus- genommen sind, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist, nicht anzuwenden (vgl. BGE 138 III 411 E.3). c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann vorliegend nicht auf die Berichte und Stellungnahmen der beklagtischen Vertrauens- ärzte Dres. med. E._____ und F._____ abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Stellungnahme des beklagtischen Vertrauensarztes Dr. med. H._____ vom 19. November 2013 (Kl-act. 20) abgestellt werden, da diese einerseits ebenfalls auf einem hier nicht anzuwendenden Krankheitsbe- griff beruht und Dr. med. H._____ anderseits zwar Facharzt für allgemei- ne Innere Medizin, nicht aber für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Zu- dem beschränkt sich die erwähnte Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom 19. November 2013 grossmehrheitlich auf die − teilweise sogar wört- liche − Wiedergabe des bereits von Dres. med. E._____ und F._____ in ihrem Bericht über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Un- tersuchung vom 19. September/15. Oktober 2012 sowie in ihrer Stellung- nahme vom 28. Februar 2012 (recte: 2013) Ausgeführten.
17 - d)Aus der Tatsache, dass vorliegend nicht auf die Beurteilungen der beklag- tischen Vertrauensärzte Dres. med. E., F. und H._____ ab- gestellt werden kann, folgt nun aber nicht − wie dies die Beklagte und eventualiter auch der Kläger (vgl. Replik vom 23. Mai 2014 S. 12 Ziff. 21) beantragen − dass das streitberufene Gericht ein Gutachten zur Bestim- mung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem
18 - sodass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit eigentlich unrealistisch bzw. nicht erstrebenswert erscheint. Würde der Expl. abermals im bisherigen Rahmen tätig werden, so wäre ein Krankheitsrezidiv beinahe garantiert. In einer adaptierten bzw. ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit erscheint der Expl. aus gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt arbeitsfähig. Den Be- ginn der Arbeitsunfähigkeit (20% AUF) festzulegen ist retrospektiv immer sehr pro- blematisch. Aus gutachterlicher Sicht vertritt der Ref. die Meinung, dass die Krank- schreibungen der Fachkollegin Fr. Dr. D._____ sowie ganz zu Beginn der Erkran- kungsphase der Hausärztin Frau Dr. I._____ nachvollziehbar sind und deswegen akzeptiert werden sollten. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wäre der Expl. aus der Sicht des Ref. bereits früher als zum aktuellen Zeitpunkt höhergradig, eventuell sogar vollzeitig arbeitsfähig gewesen." e)Wie vorstehend bereits dargestellt ist die Arbeitsunfähigkeit in Ziff. 3 AB wie folgt definiert: "Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar- beit zu leisten." Hinsichtlich eines anderen Berufs oder Aufgabenbereichs, mithin einer adaptierten Tätigkeit, geht Dr. med. G._____ − wie gesehen − bereits im Gutachtenszeitpunkt, d.h. bereits am 26. August 2013, von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers aus und führt sogar aus, dass der Kläger be- reits früher als zum aktuellen Zeitpunkt höhergradig, eventuell sogar voll- zeitig, arbeitsfähig sei. Einzig in der bisherigen Tätigkeit − allerdings ohne Wissen, ob mit oder ohne Geschäftsleitungsfunktion (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 6. September 2013 [Kl-act. 19] S. 27) − bestehe, wie von Dr. med. D._____ attestiert, aufgrund der besonderen Belastungen, die mit dem Arbeitsverhältnis verbunden seien, aktuell noch immer eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche sich mittelfristig, mit- hin innerhalb der nächsten vier bis acht Wochen, auf 20 % reduzieren sollte. Damit entfiele ein Taggeldanspruch, ergibt eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % gemäss Ziff. 5 ZB doch keinen weiteren Anspruch auf Taggelder.
19 - f)Würde vorliegend indes auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig- keit abgestellt, wäre noch die von den Parteien nicht thematisierte Frage zu beantworten, inwiefern und in welchem Umfang dem Kläger eine Übergangsfrist für einen Berufswechsel beziehungsweise für einen Wechsel in eine Tätigkeit in einem anderen, adaptierten Aufgabenbereich zu gewähren wäre. Denn gemäss der Rechtsprechung im Taggeldbereich hat die versicherte Person bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im ange- stammten Beruf andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszu- schöpfen, und zwar so lange, als man dies unter den gegebenen Um- ständen von ihr verlangen kann. Die Taggeldversicherung stellt denn auch nur in den Grenzen der Schadenminderungspflicht eine Versiche- rung der Berufsunfähigkeit dar. Der versicherten Person ist dabei eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten zur Stellensuche und zur An- passung an die veränderten Verhältnisse einzuräumen (BGE 114 V 281 E.5b; Urteile des Bundesgerichtes 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E.6.1.2, 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E.6.2), wobei der Versiche- rer die versicherte Person gegebenenfalls zum Berufswechsel aufzufor- dern hat (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1127 mit Hinweis auf K 14/99 = RKUV 2000 KV 112, 122, 123 E.3a). Bei Taggeldversicherungen nach dem VVG ist diese drei- bis fünfmonatige Frist grundsätzlich ebenfalls zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5C.74/2002 vom 7. Mai 2002 E.3a). Vor- liegend hat die Beklagte dem Kläger indes keine Aufforderung zum Be- rufswechsel einschliesslich eines Hinweises auf die Folgen der Missach- tung der Schadenminderungspflicht zukommen lassen. Vielmehr hat sie sich mit dem Hinweis begnügt, dass sie auf ihre Vertrauensärzte abstelle, welche dem Kläger auch in der angestammten, bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. g)Vor diesem Hintergrund erscheint es dem streitberufenen Gericht vorlie- gend als angebracht, mit Dr. med. G._____ von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit und damit von einer den Taggeldanspruch ausschlies-
20 - senden Arbeitsfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit vier bis acht Wochen nach dem Gutachtenszeitpunkt vom 26. August 2013, mithin ab dem 7. Oktober 2013 (sechs Wochen nach dem 26. August 2013), auszugehen. Die Annahme einer den Taggeldanspruch aussch- liessenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ab dem 7. Oktober 2013 erscheint auch vor dem Hintergrund als angemes- sen, als selbst dann, wenn auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adap- tierten Tätigkeit bereits einige Wochen vor dem Begutachtungszeitpunkt vom 26. August 2013 abgestellt würde, unter Beachtung einer dreimona- tigen Übergangsfrist der Anspruch auf Taggelder weder wesentlich kürzer noch wesentlich länger als bis am 6. Oktober 2013 zu bejahen wäre. Folglich ist der Taggeldanspruch des Klägers bis am 6. Oktober 2013 zu bejahen, während ab dem 7. Oktober 2013 aufgrund einer den Tag- geldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit von über 80 % kein An- spruch auf Taggelder mehr besteht. Die Beklagte hat dem Kläger somit Taggelder ab dem 1. Januar bis 6. Oktober 2013 entsprechend einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 %, insgesamt somit Fr. 52'089.30 (= 279 Tage à Fr. 186.70), auszurichten. 7.Der Kläger beantragt überdies die Verzinsung von Fr. 33'792.70 seit dem