VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 152 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - 5.Im Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Oktober 2012 wurden die Ergebnisse im Gutachten ZIMB als überzeu- gend und nachvollziehbar beurteilt, weshalb darauf abzustellen sei. 6.Am 10. April 2013 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, wogegen A._____ Einspruch erhob. 7.Mit Verfügung vom 11. November 2013 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) – auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit – befristet bis zum 30. September 2011 (das heisst drei Monate ab Verbesserung des Gesundheitszu- stands) zu; danach sei keine rentenbegründende Invalidität mehr ausge- wiesen. Ab dem Zeitpunkt des Klinikaustritts in 01._____ am 5. Juni 2011 sei A._____ in einer adaptierten (leidensangepassten) Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Die durchgeführten Aufbautrainings in der Zeitspanne vom 14. November 2011 bis 31. Mai 2012 hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Das Valideneinkommen für 2011 (Jahres- verdienst als gesunde Köchin) belaufe sich auf Fr. 77‘194.05. Das mut- massliche Invalideneinkommen (noch erzielbarer Jahresverdienst trotz Behinderung) sei anhand der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 08, Anforderungsprofil 4, 100 % arbeitsfähig, Leidensabzug 5 % für leich- te Arbeiten) mit Fr. 50‘825.60 zu beziffern, womit ein Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 34.16 % resultiere. Neben dem Austrittsbericht der Klinik 01._____ vom 9. Juli 2012 sowie der Beurteilung des RAD vom 30. Okto- ber 2012 sei vor allem auf das Gutachten ZIMB vom 19. August 2012 ab- zustellen, worin A._____ interdisziplinär in der angestammten Tätigkeit als Köchin ab sofort bzw. in einer adaptierten Tätigkeit seit Austritt aus der Klinik 01._____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Selbst wenn A._____ in der angestammten Tätigkeit noch zum Teil eine gewisse Arbeitsunfähigkeit zugebilligt würde, so wäre sie in einer adap-
4 - tierten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2011 stets noch zu 100 % arbeitsfähig, weshalb ab dem 30. September 2011 (Einhaltung 3-Monatsfrist) auch kein Rentenanspruch mehr bestehe. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. De- zember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, soweit ihr darin eine ganze IV-Rente ab dem 30. September 2011 verweigert worden sei; eventuell sei ihr zumindest eine Teilrente zuzu- sprechen. Ihre Erwerbstätigkeit sei mittels Einholung eines Zweitgutach- tens, d.h. eines weiteren interdisziplinären Gutachtens, und/oder mittels Einholung eines Obergutachtens bei einem unabhängigen Schulter-Arm- Spezia-listen festzustellen. Subeventuell sei die ganze Sache zur Neube- urteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. – Zur Begründung ihrer Anträ- ge brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Gutachten ZIMB in sich widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar und unvollständig sei. Es ermögliche daher keine zuverlässige Beurteilung ihres Leistungsan- spruchs. Das betreffende Gutachten stehe auch im Widerspruch zu den übrigen Arztberichten. Mehrere Therapien hätten zu keiner Verbesserung ihres Gesundheitszustands geführt. Es sei deshalb unverständlich, wieso sie plötzlich wieder voll arbeitsfähig sein sollte, obschon sich ihr allgemei- ner Gesundheitszustand seit dem 30. September 2011 (bis dahin ganze IV-Rente) nicht gebessert habe. Das Gutachten ZIMB liefere dafür keine stichhaltige Begründung. Es seien daher weitere Abklärungen erforder- lich. Wegen der Schmerzen bei der Anhebung bzw. der Bewegung der rechten Schulter bestehe auch in einer adaptierten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit. Das Teilgutachten betreffend psychiatrische Beurteilung im Gutachten ZIMB sei unvollständig. Es seien dort keine Tests und keine Abklärungen bezüglich psychosomatischer Störungen erfolgt, weshalb die betreffende Abklärung als oberflächlich taxiert werden müsse. Das er-
5 - wähnte Gutachten äussere sich zudem auch nicht zur diagnostizierten Mi- tralklappenstenose, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen an- gezeigt seien. Das Valideneinkommen (Fr. 77‘194.05) werde nicht bestrit- ten. Das Invalideneinkommen könne vorderhand aber noch nicht konkret ermittelt werden, da wegen der Beschwerden im rechten Schulter-Arm- Bereich gar keine volle Erwerbstätigkeit mehr möglich sei. Jedenfalls sei ihr die angestammte Tätigkeit (als Köchin) nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten (leidensangepassten) Tätigkeit könnte sie – wegen der Mobi- litätsprobleme an der rechten Schulter - höchstens noch als zu 50 % ar- beitsfähig eingestuft werden, was zu einem IV-Grad von 66 % führe und damit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe. Angesichts der lang andauernden körperlichen Erkrankung und ihrer Leiden seien das Gutachten ZIMB sowie die darin enthaltenden Auslegungen der Befunde nicht nachvollziehbar; zumal die Beurteilungen unzähliger unabhängiger Fachärzte den Erkenntnissen im ZIMB diametral entgegenstehen würden. 9.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin hielt sie entgegen, dass das Gutachten ZIMB nicht im Widerspruch zu den übrigen Abklärungsberichten stehe. Sowohl der RAD als auch die Klinik 01._____ habe auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde- rungsgeeigneten Tätigkeit erkannt. Der Abklärungsbericht des Spitals 02._____ vom 13. Dezember 2012 vermöge weder das Gutachten ZIMB noch die Beurteilung des RAD zu erschüttern. Die Rüge betreffend das psychiatrische Teilgutachten sei ebenfalls unbegründet. Das Spital 02._____ habe damals nämlich im Einklang mit den Gutachtern des ZIMB keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Die kardiologischen Beschwer- den seien im Gutachten ZIMB berücksichtigt worden und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Aufgrund der Befunde der Dres. med. D._____ und E._____ lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit keine
6 - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Es gelte somit festzuhal- ten, dass das Gutachten ZIMB durch die übrigen eingereichten Ab- klärungsberichte weder erschüttert noch widerlegt werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 11. November 2013, worin die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 eine ganze IV-Rente – befristet bis zum 30. September 2011 – zu- gesprochen hat. Strittig und zu klären ist, ob die vorhandenen ärztlichen Gutachten und Berichte eine Befristung der Rente zu rechtfertigten ver- mögen und ob die Ermittlung des Invalideneinkommens korrekt erfolgt ist, andernfalls der eruierte IV-Grad von 34.16 % nicht haltbar wäre, was in letzter Konsequenz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung eines allfälligen Rentenanspruchs für die Beschwerdeführerin bedeuten würde. Unbestritten sind demgegenüber die Festsetzung des Valideneinkommens 2011 mit Fr. 77‘194.05 sowie die Anspruchsberech- tigung der Beschwerdeführerin auf eine ganze IV-Rente – auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit - für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2011.
7 - trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Pro- zenten den IV-Grad ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Feststellung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduel- len Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine se- riöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit aber zum Voraus gar nicht mög- lich (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c, 115 V 133 E.2). Ergänzt sei an dieser Stelle einzig noch, dass Art. 72 bis Abs. 1 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) einen neuen [und erhöhten] Standard an medizinische Abklärungen stellt, indem dort stipuliert wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherung eine Vereinbarung ge- troffen hat. Die Vergabe von derartigen Abklärungs- und Gutachteraufträ- gen erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E.1.2.2, vgl. überdies Art. 67 und 68 IVV). b)Zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten sei noch erwähnt, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsan- sprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E.3 S. 352 ff. festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist danach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
8 - worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 11 105 vom 17. Juni 2014 E.9). c)Im konkreten Fall sind folgende Arztberichte, Klinikberichte, ärztliche Gut- achten und weitere Dokumente aktenkundig und von Bedeutung: ➢ Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2011 der Klinik 01._____ (mit statio- närem Abklärungsaufenthalt vom 16. Mai bis 4. Juni 2011) wurden der Patientin durch die Dres. med. F._____ und G._____ (Abteilungsarzt; Oberarzt Rheumatologie) folgende Diagnosen gestellt: (1.) Chroni- sches zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom rechts (...); (2.) Residuelle OSG-Instabilität rechts bei Sturz 06/2007; (3.) Karpaltunnel- syndrom rechts (...); (4.) Intermitterendes Vorhofflimmern bei Mitral- klappenstenose (...); ferner wurden diverse Nebendiagnosen aufge- zählt. Zur Beurteilung und zum Therapieverlauf wurde angeführt: Die Patientin sei zur stationären muskuloskelettalen Rehabilitation zuge- wiesen worden aufgrund eines chronischen Nacken-Schulter-Arm- Syndroms rechts, welches seit einem Unfall im Jahr 2007 progredient (fortschreitend) sei und durch obgenannten Eingriff an der rechten Schulter im Januar 2010 nicht gebessert werden konnte. Ebenso führ- ten ambulante Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie, medikamentös) zu keiner wesentlichen Besserung der Symptomatik. In der klinischen Untersuchung bei Eintritt sei eine Einschränkung der Schulterfunktion mit Abduktion bis 90° festgestellt worden; der Nacken- griff sei mit Tricks möglich gewesen. Der Schürzengriff sei hingegen unmöglich gewesen. Es seien zudem ausgeprägte muskuläre Befunde im Bereich der Schulter-Nackenmuskulatur rechts bei Wirbelsäulen- fehlhaltung erhoben worden. Neurologisch zeige sich eine am ehesten schmerzbedingte verminderte Kraft im Bereich der rechten oberen Ex- tremität sowie eine diffuse Hyposensibilität des rechten Arms mit sub- jektivem Taubheits- und Schweregefühl des Arms mit häufigem Ein- schlafen sowie wechselweise Kalt-/Warmgefühl.(...) Im weiteren bestünden auch psychologische Kontextfaktoren bei psychosozialen Belastungssituationen (schwierige Situation am letzten Arbeitsplatz, familiäre Belastungssituation mit arbeitslosem Ehemann, finanzielle Si- tuation). Zur Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, dass für die Dauer des stationären Klinikaufenthalts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bezüglich des weiteren Einsatzes als Köchin in einer Grossküche kön-
9 - ne die Patientin höchstens noch für Vorbereitungsarbeiten oder admi- nistrative Aufgaben eingesetzt werden. Bestehe hierzu keine Möglich- keit, bestünde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätig- keit. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitiven Krafteinsatz des rechten Arms sei die Patientin medizinisch theoretisch ganztags arbeitsfähig, wobei aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit si- cherlich ein gestaffelter Wiedereinstieg beginnend mit einem 50%igen Pensum mit langsamer Steigerung über ca. 3 Monate notwendig sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 49 S. 3-4). ➢ Im MEDAS Gutachten vom 19. August 2012 des Zentrums für Inter- disziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) hielt der Chefarzt Dr. med. H._____ (Facharzt FMH für Innere Medizin) zu den objektiven Befunden fest, dass die Psyche der Versicherten wach sei und ihre kognitiven Funktionen intakt seien. Bezüglich Herz/Kreislauf wurde ei- ne regelmässige Herzfrequenz von 68/Min gemessen. (...) Keine Zei- chen einer Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Alle peripheren Pulse seien symmetrisch palpabel und kräftig. Eine diskrete Varicosis crurum beidseits ohne Ödeme und ohne Zeichen einer chronisch-venösen In- suffizienz sei erstellt. Zum Bewegungsapparat wurde festgestellt: Ins- gesamt harmonisches und ungehindertes spontanes Bewegungsmus- ter. Hinkfreier flüssiger Gang mit problemlos durchführbarem Fussspit- zen- und Fersengang beidseits. Die Wirbelsäule stehe im Lot mit phy- siologischen Krümmungen. Beim Vornüberbeugen erreiche die Versi- cherte einen Finger-Boden-Abstand von 22 cm, dabei zeige sich eine harmonische Entfaltung der LWS und der BWS mit einem Schober von 10/13.5 cm, Ott 30/35 cm. Kein Aufrichteschmerz, kein Kletterphäno- men. Reklination und Seitenklination seien leicht schmerzhaft. Der Langsitz auf der Untersuchungsliege gelinge problemlos und ohne Ab- stützen. Die HWS-Beweglichkeit sei in allen Richtungen indolent und frei. Symmetrisches Schulterrelief. Die linke Schulter sei indolent und frei beweglich, mit problemlos durchführbarem Schürzen- und Nacken- griff. DVP links 16 cm. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei in al- len Bewegungsrichtungen schmerzhaft und endgradig eingeschränkt. DVP rechts 50 cm. Keine Atrophien im Bereich der oberen Extre- mitäten. Maximaler Oberarmumfang rechts 30 cm, links 29 cm. Maxi- maler Unterarmumfang rechts 25 cm, links 24 cm, Rechtshänderin. Die Ellenbogengelenke seien beidseits indolent und frei beweglich. Das rechte Handgelenk sei frei beweglich, allerdings mit Angabe von Schmerzen über der Verbindungskappe. Keine Thenar- oder Hypothe- naratrophie sowie symmetrische Handbeschwielung. Die Greifbeweg- lichkeit sei uneingeschränkt. Der Faustschluss sei beidseits komplett, rechts etwas weniger kräftig als links. Beide Hüftgelenke seien indolent und frei beweglich, ohne Auslösung von spondylogenen Schmerzen. Symmetrisch ausgebildete Muskulatur im Bereich der unteren Extre-
10 - mitäten. Oberschenkelumfang 10 cm ab Patellaoberrand rechts 51 cm, links 50 cm. Maximaler Wadenumfang beidseits 37 cm. Die Sprung- und Fussgelenke seien unauffällig und frei beweglich. Symmetrische Fussbeschwielung. Die neurologische Untersuchung ergab folgen- des: (...). Keine segmentale Muskelatrophie. Motorik und Tonus seien normal. Symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Keine Verminderung der allgemei- nen Kraft. Keine Sensibilitätsstörungen, abgesehen eines kleinen Are- als im Bereich der Palma manus (Handfläche) rechts, postoperativ ent- standen. Keine Koordinationsstörungen und keine Pyramidenzeichen (S. 22). Die zusätzlich durchgeführten Untersuchungen (Hämatologie/ Blut-chemie, Ruhe-EKG durch ZIMB) vom 31. Mai 2012 seien unauffäl- lig ausgefallen und die kleine Lungenfunktionsprüfung habe keine An- haltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung er- geben (S. 23). In verschiedenen Teilgutachten wurde die Versicherte überdies noch rheumatologisch (S. 24-28) und psychiatrisch (S. 29-35) untersucht. Zur Arbeitsfähigkeit unter rheumatologischen Aspekten wurde noch festgehalten, dass an der Wirbelsäule, aber vor allem an der rechten Schulter, am rechten Arm und an der rechten Hand keine pathologischen Veränderungen und nur geringe funktionelle Defizite (leicht schmerzhafte Aussenrotationseinschränkung der rechten Schul- ter endständig, sowie eine diskrete Kraftverminderung der rechten Hand) gezeigt worden seien. (...) Bei fehlenden pathologischen Unter- suchungsbefunden, sowie fehlenden funktionellen Defiziten im Berei- che der rechten oberen Extremität, der übrigen Gelenke, der Weichteile und der Wirbelsäule bestehe aus rein rheumatologischer Sicht kei- ne Arbeitsunfähigkeit (S. 26 und S. 40). Aus psychiatrischer Sicht wurde dargetan, dass diesbezüglich ebenfalls keine Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Es habe keine psychische Störung festgestellt werden können. Die Explorandin habe sich auch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden und nehme auch keine Antidepressiva ein (S. 35). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unter kritischer Würdigung der vorhandenen Arztberichte wurde festgehalten (Ziff. 7.5, S. 42): Nach der kombinierten Schulter- und CTS-Operation rechts vom 20. Januar 2010 habe sich ein Morbus Sudeck entwickelt, die Versicherte sei anschliessend längere Zeit für alle Tätigkeitsbereiche zu 100 % ar- beitsunfähig gewesen und dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Abschluss ihrer stationären Rehabilitation in 01._____ im Juni
12 - ➢ Im Bericht des Spitals 04._____ vom 30. November 2012 hielt Dr. med. I._____ fest, dass er die Patientin seit 3 Jahren kenne. Sie beklage immer noch ein stark einschränkendes strumpfförmiges Schmerzproblem über dem gesamten rechten Arm einschliesslich Hand. Zusätzlich werde eine Wetterfühligkeit bemerkt und eine umfangreiche Dysästhesie. Die rechte obere Extremität könne praktisch nur mit massiver Einschränkung im All- tag benutzt werden. Nach seiner Einschätzung der Persönlichkeit der Pa- tientin bestehe ein sehr umfangreicher Wille wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden, wobei sie sich - gemessen an den Möglichkeiten – eher überfordere, als dass sie sich zurückhalten würde. Zum spitalärztli- chen Befund führte Dr. med. I._____ aus: Rechtsdominant HWS frei und indolent, Schultersilhouette symmetrisch bei Hypotrophie der rechten Schultermuskulatur. Schulter rechts: Reizlose Narben, Anteversion aktiv 130°, passiv 150°, Abduktion aktiv 110°, passiv 140°, Innen-/Aussen- rotation L3-0-40°, Impingementzeichen nach Hawkins noch angedeutet positiv, nach Neer negativ. Rotationsmanschettentest ist im Seitenver- gleich abgeschwächt, jedoch mit Kraft gegen mittleren Widerstand durch- führbar. Hand rechts: Hauptturgor leicht verändert im Seitenvergleich mit vermehrter Venenzeichnung. Palpable Hyperhydrose der Handinnen- flächen. Faustschluss möglich. Tinnelzeichen negativ. Beurteilung und Procedere: Rein von der subjektiven Beurteilung bestünden Anhalts- punkte eines algodytrophischen Syndroms und einer gestörten Schmerz- verarbeitung. Da er keine besseren therapeutischen Massnahmen anbie- ten könne, möchte er die Patientin in einem Schmerzzentrum zur Ab- klärung und eventuellen Übernahme der Therapie vorstellen (vgl. be- schwerdeführerisches Aktorum [Bf-act.] 2). ➢ Im Bericht des Spitals 04._____ vom 4. Dezember 2012 hielt Dr. med. D._____ fest, dass bei der Patientin eine transthorakale Echokardiogra- phie durchgeführt worden sei. Zur Indikation führte der genannte Arzt aus: Im Alltag gehe es der Patientin in der Regel recht gut. Ab und zu habe sie v.a. in engen Räumen Panikattacken verbunden mit Atemnot und schnel- lem Puls. Daneben bestehe ein paroxysmales Vorhofflimmern. Die Pati- entin sei deshalb vor kurzem im Spital 03._____ hospitalisiert gewesen. Gemäss ihren Angaben sei damals wieder eine Elektrokonversion not- wendig gewesen. Ausserhalb dieser Episoden bestünden keine Be- schwerden. Folgende Diagnosen wurden gestellt: Leichte Mitralklappen- stenose (...); Zustand nach paroxysmal tachykardem Vorhofflimmern, er- folgreiche Elektrokonversion 2010 und 2012; Leichte Aorteninsuffizient und Rez. Panikattacken. Bezüglich Beurteilung und Vorschlag zum Procedere wurde festgehalten: Echokardiographisch habe sich der Be- fund nicht verändert. Die Mitralklappe sei degenerativ verändert mit einer weiterhin leichten Stenose. V.a. der linke Vorhof sei dilatiert. Die Aorten- insuffizienz sei leicht. Da das Vorhofflimmern unter Concor aufgetreten sei, müsse man diese Behandlung überdenken. Alternativ könnte man si-
13 - cher Multag (medikamentöse Behandlung) versuchen. Auch seien die Optionen der Radiofrequenzablation noch zu diskutieren. Wichtig sei eine konsequente OAK. Bei dieser jungen Patientin (Jh. 1962) würde zur Um- stellung auf Xarelto geraten. Eine erneute Echokardiographie sei in einem Jahr sinnvoll (Bf-act.3; inkl. Tabelle Messwerte mit technischen Daten). ➢ Im Bericht des Spitals 02._____ vom 13. Dezember 2012 stellten Ober- arzt Dr. med. L._____ sowie Prof. Dr. med. M._____, Leiter Bereich für Schmerztherapie, folgende Diagnosen: CRPS (komplexes, regionales Schmerzsyndrom) Typ I der rechten Hand mit Schmerzausweitung über den gesamten rechten Arm (...); Chronisches cervikobrachiales Schmerz- syndrom rechts (...) und eine residuelle OSG-Instablität rechts mit inter- mittierenden belastungsabhängigen Schmerzzuständen bei Sturz im Juni
14 - ➢ Im Klinikbericht Spital 05._____ vom 17. Mai 2013 von Prof. med. E._____ wurden (herzspezifisch) folgende Diagnosen gestellt. (1.) Val- vuläre Herzkrankheit mit leichtgradiger Mitralstenose unter Ruhebedin- gungen (...) und mittelschwerer bis schwerer Mitralstenose unter Stress- Bedingungen (...); (2.) Paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern mit Status nach transthorakaler Elektrokonversion 2010/2012 und nach Pul- monalvenenisolation am 17. Mai 2013 bei PD Dr. med. N.. Zur Be- urteilung und zum Procedere wurde darin festgehalten: Aufgrund der hämodynamischen Messungen finde sich nicht ganz unerwartet eine mit- telschwere bis schwere Mitralstenose bei Herzfrequenzen zwischen 100- 140/min., welche die Beschwerden der Patientin (Anstregungsdyspnoe) im Rahmen des tachykraden Vorhofflimmerns sehr gut erklären liessen. Von oberster Priorität seien somit eine regelrechte Rhythmuskontrolle (Radiofrequenz-Ablation des paroxysmaten Vorhofflimmerns) und eine gute Frequenz-Kontrolle mittels Betablocker. Darunter werde sich im wei- teren klinischen Verlauf zeigen, wann der optimale Zeitpunkt für eine Mi- tralklappen-Sanierung (evt. Valvuloplastie) gegeben sei (Bf-act.6). ➢ Im Spitalbericht 03. vom 18. Juni 2013 von Dr. med. P., Lei- tender Arzt Innere Medizin wurden der Patientin folgende Diagnosen ge- stellt: (1.) Rezidivierendes, symptomatisches tachykardes Vorhofflimmern (...), (2.) schwere Hypercholesterinämie (...) und (3.) chronisches lumba- les Schmerzsyndrom. In der Beurteilung und zum Therapieverlauf wurde vermerkt, dass sich die Patientin mit retrosternalem Druck und Übelkeit präsentiere und mit der Rettung in die Notfallaufnahme gebracht worden sei. (..). Im EKG zeige sich ein tachykardes Vorhofflimmern. Die Patentin sei mit dieser Erkrankung bereits im Spital bekannt, zusätzlich bestehe ein St.n. Radiofrequenzablation im Vorhof am 17. Mai 2013 nach Spital 05.. Es zeige sich eine kardiopulmonal kompensierte, afebrile Pati- entin in symptombedingt reduziertem Allgemeinzustand und leicht adipö- sem Ernährungszustand. Der Blutdruck betrage 102/58 mmHg, der Puls sei arrhythmisch mit einer Frequenz von 165/min.(...). Im Aufnahmelabor sei eine schwere Hypercholesterineämie (...) aufgefallen, obwohl die Pa- tientin dagegen bereits konsequent Medikamente einnehme. Die Patientin habe am 13. Juni 2013 beschwerdefrei wieder nach Hause entlassen werden können (Bf-act.7; inkl. Anamnese [Krankengeschichte] und La- borbefunde im Anhang). Im Spitalbericht 03._____ vom 22. Juli 2013 von Dr. med. Q., Lei- tender Arzt Innere Medizin, wurden die einen Monat zuvor gestellten Dia- gnosen und Beurteilungen nochmals umfassend bestätigt (Bf-act.8). ➢ Gemäss Bericht des Spitals 04. vom 26. August 2013, Dr. med. D._____, Chefarzt Kardiologie, wurde bei der Patientin am 20. August 2013 ein 72-Stunden EKG aufgezeichnet. Bezüglich Befunde wurde
15 - festgehalten, dass sich der Herzschlag durchgehend im Sinusrhythmus befinde. Tagsüber betrage die mittlere Frequenz 66/Min, Frequenzvariati- on 53 bis 98/Min. Während der Nacht betrage die mittlere Herzfrequenz 62/Min, Frequenzvariation 53 bis 86/min. Nur ganz wenige supraventri- kuläre Extrasystolen. Keine Phasen von Vorhofflimmern. Keine anderen ektopen Tachykardien. Keine Pausen. Der Marker-Kanal sei einmalig bestätigt worden, da habe ein Sinusrhythmus mit einer Frequenz von 70/Min bestanden. Im Tagebuch werde Schwäche, Schwindel und Herz- klopfen geschildert. Ein Korrelat im EKG finde man jedoch nicht. Zur Be- urteilung und dem Vorschlag zum Procedere wurde vermerkt: Im EKG sei der Sinsurhythmus stabil. Phasen von Vorhofflimmern seien keine ge- sehen worden. Die Beschwerden der Patientin seien nicht durch Rhyth- musstörungen zu erklären. Die medikamentöse Therapie sei vorerst zu belassen. In 3 Monaten sei nochmals ein Langzeit–EKG aufzuzeichnen. Falls erneut ein stabiler Sinusrhythmus bestehe, werde man die Redukti- on der antiarrhythmischen Therapie versuchen können (Bf-act.9). d)In Würdigung der soeben zitierten Arzt-, Klinik- und Spitalberichte - insbe- sondere dem Austrittsbericht der Klinik 01._____ vom 9. Juni 2011, dem polydisziplinären Gutachten (ZIMB) vom 19. August 2012 und dem RAD- Abschlussbericht vom 30. Oktober 2012 - ist das Gericht zur Überzeu- gung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die dort erho- benen Befunde und Einschätzungen bezüglich Arbeitsfähigkeit abzustel- len. Namentlich im umfassenden, einleuchtenden und sorgfältig auf alle Beschwerdebilder eingehenden Gutachten (ZIMB) wird überzeugend dar- getan, dass für die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wech- selbelastenden Tätigkeit ohne repetitiven Gebrauch und Krafteinsatz des rechten Arms eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Im RAD-Abschluss- bericht wird dies nochmals ausdrücklich bestätigt, in dem dort der Be- schwerdeführerin auch eine volle Arbeitsfähigkeit in jeder Verweisungs- tätigkeit attestiert wird. Diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen ste- hen auch in keinem Widerspruch zum Klinikbericht 01._____, ist dort doch ebenfalls von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer (leidens-) angepassten Referenztätigkeit nach einer Wiedereinstiegsphase von rund 3 Monaten ab Klinikaustritt im Juni 2011 die Rede. Die Frage, ob die Be- schwerdeführerin auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin wieder als
16 - zu 100 % einsatz- und arbeitsfähig taxiert werden kann, kann – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt hat – damit aber letztlich offen bleiben. Die erwähnten drei, hier massgebenden, ärztlichen Berichte bzw. Gutachten werden auch durch die übrigen Berichte des Spital 04., des Spitals 02., der Klinik 05._____ und des Spitals 03., alle im Zeitraum vom 30. November 2012 bis 26. August 2013 erstellt, nicht erschüttert. Die dort aufgeführten Leiden können entweder nicht auf die seit dem Sturzereignis vom 8. Juni 2007 anhaltend geklagten Mobilität- seinschränkungen an der Schulter und am Arm (rechtsseitig) zurückge- führt werden oder haben sich sonst nicht als so gravierend erwiesen, als dass sie nicht medikamentös behandelt werden könnten. Die uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann damit in jeder Verweisungs-tätigkeit auch auf Dauer aufrechterhalten werden. Im Be- sonderen vermag selbst der Abklärungsbericht des Spitals 02. vom
17 - 27); denn in diesen Berichten wurden – wenn überhaupt – einzig Aussa- gen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin ge- macht, aber gerade nichts zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätig- keit gesagt. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht ausführt, ist hingegen nicht von Relevanz, ob tatsächlich ein CRPS vorliegt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob dieses Leiden funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnte. Gerade diese Frage wird im Gutachten ZIMB jedoch schlüssig und nachvollzieh- bar beantwortet (Bg-act.72 S. 28 und 40), indem dort festgehalten wurde, dass der rechte Arm der Beschwerdeführerin nur noch eingeschränkt be- lastbar sei, aber keine Hinweise bestünden, dass er überhaupt nicht mehr einsetzbar sei bzw. gar nicht mehr verwendet werden könnte (Bg-act.72 S. 40; Bemerkungen ZIMB in der Mitte). Weiter wurden im Bericht des Spitals 02._____ keine prozentualen Angaben oder Aussagen zu allfälli- gen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit getätigt. e)Das psychiatrische Teilgutachten ZIMB (Bg-act.72 S. 29-36) vermag klar zu überzeugen. Es ist widerspruchsfrei, schlüssig und umfassend, zumal es auf persönlichen Untersuchungen der Patientin beruht sowie in Kennt- nis der Vorakten und der ganzen Anamnese (Krankengeschichte) der Pa- tientin erstellt wurde, womit ihm laut herrschender Rechtsprechung volle Beweiskraft zukommt (vgl. dazu E.2b). Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9 lit. d – mit Vorhalt der un- vollständigen Sachverhaltsermittlung; Nichtbeachtung psychosomatischer Störungen bzw. der Depressionen) erachtet das Gericht als unbegründet. Aus dem Austrittsbericht der Klinik 01._____ vom 9. Juni 2011 geht nur hervor, dass die Beschwerdeführerin während ihres stationären Ab- klärungsaufenthalts in der Klinik vom 16. Mai 2011 bis 4. Juni 2011 habe psychiatrisch betreut werden müssen, wobei die Diagnose einer Anpas- sungsstörung gestellt worden sei (in den Diagnosen im Austrittsbericht
18 - fehlt indessen ein entsprechender Hinweis). Das Hauptthema der damali- gen Gespräche seien jeweils die erlittene Kränkung am letzten Arbeits- platz sowie auch die schwierige soziale Situation (arbeitsloser Gatte; fi- nanziell angespannte Lage) der Beschwerdeführerin gewesen. Die Be- schwerdeführerin wurde von den Ärzten der Klinik 01._____ aber medizi- nisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig taxiert (Bg-act.49 S. 3 ff.). Richtig ist, dass im Bericht des Spitals 02._____ vom 13. Dezember 2012 er- wähnt wurde, dass sich beim routinemässig durchgeführten Beck De- pression Inventory Hinweise auf eine milde Depression ergeben hätten (in den Diagnosen fehlt indessen jeglicher Hinweis [vgl. Bf-act.4]). Für das Gericht ist aber nicht ersichtlich, weshalb allein gestützt auf diese Bemer- kung an den fundierten und vollständigen Abklärungen im psychiatrischen Teilgutachten ZIMB gezweifelt werden sollte. Das Gutachten ZIMB, das nach dem neuen Qualitätsstandard bzw. den erhöhten Anforderungen gemäss Art. 72 bis IVV erstellt wurde, erweist sich vielmehr auch in dieser Beziehung als umfassend und überzeugend. Dem ist hier umso mehr bei- zupflichten, als den Akten keine weiteren psychiatrischen Berichte zu ent- nehmen sind, welche die profunden Erkenntnisse und Schlussfolgerun- gen im ZIMB-Gutachten sowie im RAD-Abschlussbericht zu entkräften, geschweige denn zu widerlegen vermögen. f)Ferner wurde auch noch die kardiologische Problematik (Mitralklappen- stenose; [Herzklappenfehler]) im Gutachten ZIMB berücksichtigt (Bg- act.72 S. 10, 17, 18 und 36); diese aber als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingestuft. Hinzu kommt, dass selbst in den von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt aufgeführ- ten Arzt- und Klinikberichten (Spital 04., Spital 05., Spital 03._____ und Spital 06._____) jeweils keine Stellungnahmen zu allfälli- gen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die verbleibende Bewegungsfreiheit im rechten Schultergelenk gemacht wurden (vgl. Bf-
19 - act.3, 5 und 8). Diesbezüglich brachte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht vor, dass die in den erwähnten Berichten erhobenen Befunde keine Einschränkungen in der umschriebenen behinderungsgeeigneten Tätig- keit rechtfertigen würden (vgl. Klinikbericht Spital 05., Herzgefäss- zentrum, vom 17. Mai 2013 [Bf-act.6] und Spitalbericht 03. vom 18. Juni 2013 [Bf-act.7]). g)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einwände der Beschwerdeführe- rin gegen die konsistenten sowie überzeugenden fachärztlichen Beurtei- lungen im Gutachten ZIMB und RAD-Abklärungsbericht ins Leere stossen oder unbegründet sind. Der volle Beweiswert dieser medizinischen Beur- teilungen konnte durch die Beschwerdeführerin bzw. durch die übrige medizinische Aktenlage nicht erschüttert werden, weshalb die Beschwer- degegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Damit ist für das Gericht er- stellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidens- angepassten Verweisungstätigkeit (d.h. in einer körperlich leichten, wech- selbelastend den rechten Arm nicht stark belastenden Ersatztätigkeit) mit Grund auf 100 % beziffert wurde. Angesichts dieser zuverlässigen und vollständigen Beweisgrundlagen ist es auch nicht erforderlich, weitere fachärztliche Abklärungen zu treffen oder gar die Einholung eines zweiten Gutachtens zu veranlassen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist vorliegend zulässig, da schon hinlänglich schlüssige Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Richtigkeit des massgeblichen Sachverhalts ergibt und somit weitere medizinische Abklärungen zum vorneherein keinen Ein- fluss auf das schon feststehende Beweisergebnis haben können, wie im- mer sie inhaltlich auch ausfallen würden (so bereits: BGE 90 II 149 E.2, 111 Ia 52 E.5b; vgl. ferner auch BGE 137 V 64 E.5.2)
20 - anerkannt worden. Strittig ist hingegen bis zuletzt die Ermittlung des mutmasslich - trotz Arm- und Schulterprobleme - noch erzielbaren Jah- reseinkommens für 2011 geblieben. Bei diesem sog. „Invalideneinkom- men“ wird grundsätzlich von der Tätigkeit ausgegangen, die der versi- cherten Person trotz Gesundheitsschadens noch zumutbar ist. Die Er- werbsmöglichkeiten werden dabei in erster Linie durch die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt. Es hängt daher von der medizinisch attestier- ten (Rest-) Arbeitsfähigkeit ab, in welchem Umfang für eine versicherte Person noch eine zumutbare Erwerbstätigkeit in Frage kommt. In Erman- gelung konkreter Anhaltspunkte für eine künftig ausgeübte Erwerbsbe- schäftigung darf dabei jeweils auf die statistischen Erfahrungswerte be- treffend Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz bzw. auf die Lohnstruk- turerhebungen (LSE) der einzelnen Berufszweige abgestellt werden (vgl. BGE 126 V 76 E.3b/bb, 124 V 321 E.3b/aa; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 E.4b/aa). Die Beschwerdegegnerin hat dies vorliegend getan, indem sie gestützt auf die LSE 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘592.52 er- mittelte (Bg-act.94 S. 6 lit. d Berechnungsmodus am Ende; Abstellen auf TA 1 im privaten Sektor für weibliche Arbeitnehmer mit Anforderungsprofil 4; umgerechnet auf 41.6 Wochenstunden ergibt ein erzielbares Monats- einkommen trotz Behinderung von Fr. 4‘225.--, resp. ein Jahreseinkom- men von Fr. 50‘592.52 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 [Teuerung 2011] x 0.95 [zzgl. Leidensabzug 5 %]). Wird das so ermittelte Invaliden- einkommen von Fr. 50‘592.52 in Relation zum unbestrittenen Validenein- kommen von Fr. 77‘194.05 gesetzt, resultiert ein IV-Grad von unter 40 % (exakt 34.46 %), womit gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hinreichend erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2011 keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat bzw. die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ren- tenbefristung (1. Januar 2011 bis 30. September 2011) zu Recht erfolgt ist.
21 - b)Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts – bei der Festle- gung des (mutmasslichen) Invalideneinkommens grundsätzlich kein Lei- densabzug unter 10 % gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.5.2 m.w.H.; sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4b und S 10 126 vom 11. Januar 2011 E.4b; vgl. zudem ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 28a S. 314). Doch selbst bei Gewährung eines höheren Lei- densabzugs von 10 % (anstatt bloss 5 % wie in der angefochtenen Verfü- gung) würde sich rechnerisch aber nichts am Schlussresultat ändern, da der IV-Grad dann auf rund 38 % (exakt 37.91 %; anrechenbares Invali- deneinkommen Fr. 47‘929.75 [statt Fr. 50‘592.52]; Einkommensverlust neu Fr. 29‘264.30 [statt Fr. 26‘601.55]) zu liegen käme, womit die mass- gebliche Anspruchsgrenze eines IV-Grads von mindestens 40 % (zumin- dest für die Gewährung einer Viertelsrente) immer noch nicht erreicht würde. c)Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass die Befristung der (ganzen) IV-Rente - gestützt auf eine Anpassungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV [nach der ärztlich attestierten Verbesserung des all- gemeinen Gesundheitszustands ab Juni 2011] – bis 30. September 2011 korrekt erfolgte und es an der Ermittlung des nicht rentenbegründenden IV-Grads (ab 1. Oktober 2011) sowohl formell als auch materiell nichts auszusetzen gibt, womit die Ausrichtung einer unbefristeten oder weiteren Rente durch die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde.