VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 13 147 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterAudétat, Meisser AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 30. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Klägerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach VVG
2 - 1.Am 22. September 2011 unterzeichnete B._____ im Rahmen eines Versi- cherungsgesprächs einen Antrag für den Abschluss der Krankenpflege- zusatzversicherung C._____ bei der A._____ AG und den zugehörigen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 teilte die A._____ AG B._____ mit, sie ohne Vorbehalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in die Krankenpflegezusatzversicherung C._____ aufzunehmen, welche an die Stelle der von ihr vormals abgeschlossenen Krankenpflegezusatzversicherungen D._____ sowie E._____ trete. In der Folge stellte die A._____ AG B._____ die aktualisierten Versicherungspo- licen zu. 2.Auf der Grundlage der Krankenpflegezusatzversicherung C._____ wur- den B._____ von Februar bis November 2012 dreizehn Behandlungen bei F., diplomierte medizinische Masseurin, vergütet. Um ihre weitere Leistungspflicht abzuklären, wandte sich die A. AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 an F._____ und bat sie, ihr mitzuteilen, ob B._____ bei ihr zwischen dem 23. November 2005 und dem 23. Novem- ber 2010 in Behandlung gewesen sei. F._____ teilte der A._____ AG dar- aufhin mit, B._____ seit 2007 regelmässig wegen Rücken- und Nacken- problemen sowie Verspannungen therapiert zu haben. 3.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 löste die A._____ AG die mit B._____ geschlossene Krankenpflegezusatzversicherung C._____ dar- aufhin wegen Verletzung der Anzeigepflicht per 31. Dezember 2012 auf. Zugleich teilte sie ihr mit, die aufgrund des fraglichen Vertrags erbrachten Leistungen zurückzufordern. Nachdem B._____ sich geweigert hatte, die entsprechenden Leistungen zurückzuzahlen, leitete die A._____ AG beim Betreibungsamt Chur ein Betreibungsverfahren gegen B._____ für den Betrag von Fr. 975.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15. Februar 2013 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- ein (Betreibung Nr. 201306041). Gegen den ihr am 5. September 2013 in diesem Betrei-
3 - bungsverfahren zugestellten Zahlungsbefehl erhob B._____ gleichentags Rechtsvorschlag. 4.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 975.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2013 für zu Unrecht bezogene Leistungen für Heilbehandlungen im Zeitraum vom 24. Januar 2012 bis 3. Oktober 2012 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- zurückzuerstatten.
6 - Klägerin als gewerbsmässige Anbieterin solcher Versicherungsleistungen mit der Beklagten geschlossen, um deren Versicherungsschutz für medizinische Leistungen in einem über die obligatorische Krankenpflegeversicherung hinausgehenden Masse zu gewährleisten. Beim fraglichen Vertrag handelt es sich demnach um einen Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 12 43 vom 28. Mai 2013 E.1b, U 12 46 vom 15. November 2012 / 15. Februar 2013 E.1.b, S 09 54 vom 24. Mai 2011 E.1.c). Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich aus solchen Verträgen ergeben, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig, wenn die Klage von der gewerbsmässigen Anbieterin erhoben wird (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf diesen Gerichtsstand kann der Konsument nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Möglich bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit (Art. 35 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und damit im Wohnsitzkanton der Beklagten eingereicht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist demnach zu bejahen. b)Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Graubünden Gebrauch gemacht und solche Streitigkeit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung zuge- wiesen (Art. 63 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010 S. 875; vgl. VGU S 12 112 vom 31. Januar 2013 E.1, VGU S 09 54 vom 24. Mai 2011 E.1.b). Demzufolge fällt die vorlie- gende Streitigkeit in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
7 - des Kantons Graubünden. Das angerufene Gericht erweist sich demnach für die Beurteilung der vorliegenden Klage als zuständig. aa)Ob das Verwaltungsgericht darüber als Kollegialgericht oder in einzelrich- terlicher Kompetenz zu entscheiden hat, richtet sich nach dem Gerichts- organisationsgesetz (GOG; BR 173.00), soweit die Schweizerische Zivil- prozessordnung oder das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) keine Regelung enthalten (Art. 1 Abs. 3 EGzZPO). Gemäss Art. 4 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte (Abs. 1). Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so richtet sich dessen Berech- nung nach der Zivilprozessordnung (Abs. 2; BGE 138 III 558 E.3.2). Diese Regelung wird in Art. 6 EGzZPO für zivilrechtliche Streitigkeiten konkreti- siert, die durch eine einzige kantonale Instanz zu beurteilen sind. Danach entscheidet das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist (Abs. 1). Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz über den Rechtsschutz in klaren Fällen bei Strei- tigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht, sowie in Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Be- schwerden und Revisionsgesuchen (Abs. 2). Diese Regelung steht unter der Marginalie "Kantonsgericht" und bezieht sich nach ihrem unmissver- ständlichen Wortlaut nur auf das Kantonsgericht. Das Verwaltungsgericht wird darin lediglich erwähnt, um in Erinnerung zu rufen, dass dieses, wie das Kantonsgericht, über gewisse Zivilstreitigkeiten als erste und einzige kantonale Instanz entscheidet. Wie sich der Spruchkörper des Verwal- tungsgerichts zusammensetzt, wenn dieses erstinstanzlich über zivilrecht- liche Streitigkeiten entscheidet, ist folglich weder in der Schweizerischen Zivilprozessordnung noch im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung geregelt. Diese Frage beurteilt sich demnach nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (Art. 1 Abs. 3 GOG).
8 - bb)Nach Art. 18 GOG entscheiden das Verwaltungsgericht und das Kan- tonsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Rich- tern (Abs. 1). Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern (Abs. 3). Ist ein Rechtsmittel offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entschei- det die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz. Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder ei- ne einzelrichterliche Kompetenz vorsehen (Abs. 4). Für das Verwaltungs- gericht finden sich solche Regelungen primär in Art. 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), der am 1. Januar 2007 gleichzeitig mit Art. 18 GOG in Kraft getreten ist. Danach entschei- det das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rates, gegen rechtssetzen- de Erlasse, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie auf An- ordnung der oder des Vorsitzenden (Art. 43 Abs. 2 VRG). Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn keine Fünferbesetzung vorge- schrieben ist und der Streitwert weniger als Fr. 5'000.-- beträgt oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, offensichtlich begründet oder of- fensichtlich unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). cc)Die fraglichen Regelungen stimmen mit den bis zum 1. Januar 2007 gel- tenden insoweit überein, als sie die Spruchkörpergrösse abhängig von der Bedeutung der Streitsache festlegen. Dabei hat der kantonale Ge- setzgeber sich aus Kostengründen und im Hinblick auf die Verfahrensbe- schleunigung entschieden, die einzelrichterliche Kompetenz des Verwal- tungsgerichts in Anlehnung an die im Privatrecht geltende Regelung zu umschreiben, ohne die entsprechenden Regelungen freilich deckungs- gleich auszugestalten (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006-2007, S. 457 ff., S. 505, 796, 875). Diese Abweichungen sind in erster Linie der unterschiedlichen Natur der
9 - zur Beurteilung stehenden Rechtsansprüche geschuldet und damit sach- lich begründet. Die für das Verwaltungsgericht gewählte Lösung vermag jedoch insofern nicht vollends zu überzeugen, als darin nicht zwischen dessen Funktion als Rechtsmittelinstanz und jener als erstinstanzlich ent- scheidendes Gericht unterschieden wird. Während das Verwaltungsge- richt im ersten Fall einen erst-, allenfalls sogar zweitinstanzlichen Ent- scheid auf Beschwerde hin auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft, be- fasst es sich im Klageverfahren als erste und einzige kantonale Instanz mit einer bestimmten Streitigkeit. In solchen Fällen wäre eine zurückhal- tende Umschreibung der einzelrichterlichen Kompetenz wünschenswert, die der Erkenntnis Rechnung trägt, dass das Zusammenwirken von meh- reren Personen für die Beweiswürdigung und die Beurteilung strittiger Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung ist und dazu beiträgt, Rechts- fehler zu vermeiden. Bei Streitigkeiten, die nur von einer kantonalen In- stanz beurteilt werden, sind Kollegialentscheide der einzelrichterlichen Erkenntnis deshalb im Allgemeinen vorzuziehen. Diesem Umstand hat der kantonale Gesetzgeber Rechnung getragen, als er anlässlich der Ein- führung der Schweizerischen Zivilprozessordnung die einzelrichterliche Kompetenz des Kantonsgerichts neu geregelt hat. Seither ist sie in Fällen, in denen das Kantonsgericht von Graubünden als erstinstanzliches Ge- richt tätig ist, deutlich enger umschrieben, als wenn es als Rechtsmittelin- stanz urteilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 EGzZPO; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 795 ff., S. 875). Es erscheint anzeigt, die entsprechende Regelung in Art. 6 Abs. 2 EGzZPO bei der Bestimmung der Besetzung des Verwaltungsge- richts heranzuziehen, wenn dieses erstinstanzlich über privatrechtliche Streitigkeiten entscheidet, die der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterstehen. Solche Fälle fallen demnach nur in die Zuständigkeit des Einzelrichters, wenn sie den Rechtsschutz in klaren Fällen betreffen (Art. 6 Abs. 2 lit. a EGzZPO).
10 - dd)Was unter dem Rechtsschutz in klaren Fällen zu verstehen ist, legt Art. 257 ZPO fest. Danach steht dieses verkürzte Erkenntnisverfahren zur Verfügung, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist (Abs. 1). Die klaren Verhältnisse erlauben eine rasche Durchführung des Verfahrens, weshalb diese Angelegenheit dem summarischen Verfahren untersteht (MAZAN, in: SPÜHLER/TENCHIO / IN- FANGER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [nachfolgend: BSK ZPO], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 248 N. 5). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht es der klagenden Partei frei, den Rechtsschutz in klaren Fäl- len zu beanspruchen, um dadurch rascher einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid zu erlangen. Beim Rechtsschutz in klaren Fällen handelt es sich somit nicht um ein Vollstreckungsverfahren. Die klagende Partei muss ihren Anspruch (mit eingeschränkten Beweismitteln) voll be- weisen, nicht bloss glaubhaft machen und der Entscheid zu Gunsten der klagenden Partei ist endgültig (HOFMANN, ZPO BSK, Art. 257 N. 3). Aus- geschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizi- algrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO). ee)Für Ansprüche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenpflege- versicherung gilt gemäss Art. 247 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 243 lit. f ZPO die Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen VGU S 12 51 vom 29. April 2014 E.2a; MAZAN, BSK ZPO, Art. 247 N. 4 und 13), nicht jedoch die Offi- zialmaxime. Solche Ansprüche betreffende Klagen sind folglich dem Rechtsschutz in klaren Fällen zugänglich. Die Klägerin hat in ihrer Klage- schrift indes nicht beantragt, über die vorliegende Angelegenheit im summarischen Verfahren in Form des Rechtsschutzes in klaren Fällen zu entscheiden. Folglich hat das Verwaltungsgericht darüber als Kollegialge- richt im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO zu be- finden. Dabei entscheidet es in der ordentlichen Besetzung mit drei Rich- terinnen und Richter (Art. 18 Abs. 1 GOG und Art. 43 Abs. 1 VRG), zumal keine der in Art. 43 Abs. 2 VRG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
11 - c)Die Klägerin hat die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, ohne vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige Instanz vorsehen, direkt beim zuständigen Gericht einzureichen sind (BGE 138 III 558 E.4). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage damit einzutreten.
12 - Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Be- weis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ins- besondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsa- chen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (BGE 130 III 321 E.3.2 und 3.5). Da der Eintritt des Versicherungsfalles regelmässig mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist, geniesst die beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweiserleichterung und genügt ihrer Beweislast, wenn sie den Eintritt des Versicherungsfalls mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag (BGE 130 III 321 E.3.3 und 3.5). Für andere rechtserhebliche Tatsachen, deren Beweis keine beson- deren Schwierigkeiten bietet, gilt hingegen das ordentliche Beweismass. Ob der beweispflichtigen Partei dieser Beweis gelungen ist, entscheidet das Gericht nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO), wobei es den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 247 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 243 lit. f ZPO). 4.In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen und den eingereichten Beweismitteln fest, dass die Klä- gerin die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 vorbehaltlos in die Krankenpflegezusatzversicherung C._____ aufgenommen hat und der Beklagten auf der Grundlage dieses Vertrags von Februar bis November 2012 Fr. 975.-- für die Behandlung bei einer diplomierten medizinische Masseurin vergütet hat. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist primär, ob die Beklagte der Klägerin die bezogenen Versicherungsleistungen zuzüg- lich Verzugszins von 5 % seit dem 13. Februar 2013 zurückzuerstatten hat. Um diese Frage zu beantworten, hat das Verwaltungsgericht zunächst zu prüfen, ob die Klägerin den mit der Beklagten geschlossenen Krankenpflegezusatzversicherungsvertrag C._____ am 19. Dezember 2012 rechtsgültig aufgelöst hat. Ist dies zu bejahen, so wird in einem wei-
13 - teren Schritt zu untersuchen sein, ob die Klägerin von der Beklagten die auf dessen Grundlage erbrachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 975.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 13. Februar 2013 zurückfordern kann. Schliesslich wird zu prüfen sein, ob die Beklagte der Klägerin darüber hinausgehend eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.-- schuldet als Entschädigung für die ihr aufgrund der Zahlungsverweige- rung der Klägerin entstandenen Umtriebe.
14 - sachen mitzuteilen, andererseits diejenigen Tatsachen, die ihr bekannt sein müssten. Entscheidend ist, ob und inwieweit eine antragsstellende Versicherungsnehmerin nach ihren Kenntnissen der Verhältnisse gege- benenfalls nach den ihr von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen ei- ne Frage der Versicherungsgesellschaft nach dem Vorliegen einer Ge- fahrstatsache in guten Treuen verneinen durfte. Bei der Beurteilung die- ser Frage sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönli- chen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persön- lichen Verhältnisse der antragstellenden Versicherungsnehmerin, zu berücksichtigen (BGE 134 III 511 E.3.3.3; GAUCH, Das Kündigungsrecht des Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht des Antragsstellers, in: ZB- JV 2006, S. 361 ff., S. 365; NEF/VON ZEDTWITZ, in: HON- SELL/VOGT/SCHNYDER/ GROLIMUND [Hrsg.], Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband [VVG-Nachführungsband], Basel 2012, Art. 6 N. 3). b)Die Beklagte hat am 22. September 2011 sowohl den Antrag für die Krankenzusatzversicherung C._____ als auch den zugehörigen Gesund- heitsfragebogen für die Krankenzusatz- und Taggeldversicherung unter- zeichnet (Beilage der Klägerin [kl-act.] 8). Darin hat die Klägerin die Be- klagte unter anderem danach befragt, ob sie derzeit in Behandlung bzw. Kontrolle (Arzt, Zahnarzt, Naturarzt, Therapeut etc.) sei oder eine solche bevorstehe. Ausserdem wollte sie von ihr wissen, ob sie sich in den letz- ten fünf Jahren einer ambulanten bzw. stationären ärztlichen / zahnärztli- chen / naturärztlichen / therapeutischen Behandlung / Kontrolle / Untersu- chung aufgrund körperlicher oder psychischer Beschwerden unterzogen habe, zum Beispiel wegen Krankheit oder Störung der Atemwege/- organe, des Herzens, der Blutgefässe oder des Kreislaufsystems, des Nervensystems oder der Psyche, der Verdauungsorgane, der Harn- oder Geschlechtsorgane, der Haut oder Allergien, der Muskeln, Knochen, Ge- lenke oder der Wirbelsäule, des Stoffwechsels oder der Drüsen, des Blu- tes oder Infektionskrankheiten, der Sinnesorgane (Augen, Ohren, Nase),
15 - Tumorleiden oder einer anderen oben nicht genannten Erkrankung, eines Gebrechens oder Missbildung. Diese Fragen hat die Beklagte im Ge- sundheitsfragebogen allesamt verneint, womit die Klägerin davon ausge- hen durfte, dass die Klägerin vom 22. September 2006 bis zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitsfragebogens wegen keinen nennenswer- ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Behandlung gewesen ist. Im Widerspruch zu dieser Annahme teilte die behandelnde Masseurin der Beklagten der Klägerin Mitte Dezember 2012 mit, die Beklagte seit 2007 regelmässig wegen Rücken- und Nackenproblemen sowie Verspannun- gen therapiert zu haben. Damit steht fest, dass die Beklagte eine der ihr von der Klägerin gestellten Fragen falsch beantwortet hat. Dass die Ge- fahrstatsache, welche die Klägerin mittels der falsch beantworteten Frage zu erfahren versuchte, für den Abschluss der interessierenden Kranken- zusatzversicherung von erheblicher Bedeutung war, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG zu vermuten. Den ihr diesbezüglich offenstehenden Gegen- beweis hat die Beklagte nicht angetreten, womit die Verletzung der An- zeigepflicht als erstellt zu gelten hat. c)Was die Beklagte gegen diese Auffassung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, nicht sie, sondern ein Aussen- dienstmitarbeiter der Klägerin habe den Gesundheitsfragebogen ausge- füllt, ist mit der Klägerin festzuhalten, dass die Beklagte den fraglichen Gesundheitsfragen unstrittig handschriftlich unterzeichnet hat. Hinsichtlich der Tragweite einer solchen Unterschrift wird im von der Klägerin unter- zeichneten Gesundheitsfragebogen in Kodifizierung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung festgehalten, ich bestätige durch meine Unter- schrift, dass ich die vorstehenden Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet habe und auch die nicht eigenhändig niedergeschriebenen Antworten genau meinen Angaben entsprechen. Aus dieser Passage der Gesundheitserklärung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die antragsstellende Versicherungsnehmerin für das wahrheitsgetreue Aus-
16 - füllen des Gesundheitsfragebogens verantwortlich ist. Lässt sie den Ge- sundheitsfragebogen durch eine Drittperson ausfüllen, so hat sie dafür besorgt zu sein, dass die von dieser Person aufgenommenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Sieht sie davon ab, so hat sie die Rechtsfol- gen einer fehlerhaften Beantwortung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesge- richts B 79/06 vom 13. August 2007 E.5.2; NEF, a.a.O., Art. 4 N. 29). Ein allfälliges Fehlverhalten dieser Person vermag die Versicherungsnehme- rin deshalb nicht zu entlasten, weshalb auf die von der Beklagten zum Beweis eines solchen Fehlverhaltens beantragte Einholung einer Experti- se und Zulassung zur Beweisaussage zu verzichten ist (vgl. Klageantwort S. 3 f. und Duplik S. 2). Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet hat, der für sie zuständige Aussendienstmitarbeiter der Klägerin habe die Ge- sundheitsdeklaration falsch ausgefüllt. Eine entsprechende Behauptung hat der damalige Rechtsvertreter der Beklagten weder im Schreiben vom
21 - spätungsschaden des Gläubigers (WIEGAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 106 N. 2). Der Verspätungsschaden umfasst nach der herkömmlichen Scha- densdefinition alle Vermögensbeeinträchtigungen, die durch die Verzöge- rung der vertraglich geschuldeten Leistung hervorgerufen werden. Als Schadensposten kommen dabei insbesondere die Aufwendungen und Auslagen in Frage, die der Gläubiger in Erwartung der rechtzeitigen Erfül- lung vorgenommen hat oder die ihm infolge der verspäteten Leistung er- wachsen sind (WIEGAND, a.a.O., Art. 103 N. 6). Die Gläubigerin trägt die Beweislast für alle schadensrelevanten Faktoren (Verzug, Schaden, Kau- salzusammenhang). Die Schuldnerin hat demgegenüber seine Exkulpati- onsbehauptungen zu beweisen (Art. 8 ZGB und Art. 97 Abs. 1 OR; WIE- GAND, a.a.O., Art. 106 N. 4). b)Die Beklagte war nicht bereit, der Klägerin die erbrachten Versicherungs- leistungen in der Höhe von Fr. 975.-- zurückzuerstatten. Deshalb sah sich die Klägerin gezwungen, ein Betreibungsverfahren gegen die Beklagte einzuleiten. Die ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen beziffert die Klägerin mit Fr. 100.--. Dies erscheint dem Gericht durchaus realistisch, weshalb diese Schadensumme als erstellt anzusehen ist. Der Beklagten ist der Exkulpationsbeweis nicht gelungen, zumal der Mangel an Zah- lungsmittel kein Exkulpationsgrund darstellt (WIEGAND, a.a.O., Art. 106 N. 4). Als weiteren Verzugsschaden schuldet die Beklagte der Klägerin folglich Fr. 100.--. 10.Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 975.-- zuzüglich Ver- zugszins von 5 % ab dem 15. Februar 2013 sowie eine Bearbeitungsge- bühr von Fr. 100.-- zu bezahlen. Für diese Forderungen hat die Klägerin beim Betreibungsamt Chur ein Betreibungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet (Betreibung Nr. 201306041). Gegen den ihr am 5. September
22 - 2013 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. Die mit diesem Rechtsvorschlag verbundene Wirkung ist mit dem vorliegenden Urteil zu beseitigen und der Klägerin die definiti- ve Rechtsöffnung gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu erteilen. Die Klägerin ist darüber hinaus berechtigt, von der Beklagten vorab die Betreibungskos- ten im Betrag von Fr. 73.-- zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus Art. 68 Abs. 2 SchKG, wobei es zu dessen Durchsetzung weder ei- nes Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids bedarf (PKG 2000 Nr. 27; VGU S 11 3 vom 16. August 2011 E.3d). 11.Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren betreffend Ansprüchen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kostenlos. Demgegenüber kann die obsiegende Partei in der Regel eine Prozess- entschädigung beanspruchen. Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begrün- deten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Par- tei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die vollständig obsiegende Klägerin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten. Ihr steht daher keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beklagte, die mit ihrem Begehren auf Abweisung der Klage, unterlegen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. No- vember 2010 E.2.2.1). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 975.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 15. Februar 2013 sowie Fr. 100.-- zu bezahlen.
23 - 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 201306041 des Betreibungs- amts Chur wird beseitigt und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung er- teilt. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]