VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS GRAUBÜNDEN
S 13 143
2. Kammer als Versicherungsgericht
bestehend aus
Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser
und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Simmen
URTEIL
vom 17. Juni/28. Oktober 2014
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
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1.A._____ bezog seit dem 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner
AHV-Rente. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Anspruchsbe-
rechtigung erfuhr die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden
(nachfolgend Ausgleichskasse) im März 2013, dass A._____ an einer un-
verteilten Erbschaft beteiligt ist.
2.Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 negierte die Ausgleichskasse aufgrund
der Ergebnisse der periodischen Überprüfung einen Anspruch von
A._____ auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2008 und forderte
von ihm die vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht bezo-
genen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 106'470.-- zurück. Be-
gründend führte die Ausgleichskasse aus, dass ihr nicht gemeldet worden
sei, dass A._____ an der Erbschaft seiner Mutter beteiligt sei. Für die An-
rechnung von Erbschaftsvermögen sei der Zeitpunkt des Erwerbs der
Erbschaft massgebend und nicht derjenige, in welchem Ergänzungsleis-
tungsbezüger über ihren Erbteil effektiv verfügen könnten. Der Anteil an
einer unverteilten Erbschaft stelle ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Erbgangs einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Berech-
nung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sei. Somit müsse im
vorliegenden Fall der Erbanspruch ab Februar 2008 berücksichtigt wer-
den.
3.Am 10. Juli 2013 stellte A._____ ein Erlassgesuch an die Ausgleichskas-
se. Er habe die Ergänzungsleistungen bis vor kurzem in Unkenntnis der
Erbschaft und damit in gutem Glauben erhalten. Deren Rückforderungen
würde eine grosse Härte bedeuten. Er sei ausser Stande, den geforderten
Betrag zu vergüten, da er unter dem Existenzminimum lebe. Er habe
bloss einen Anspruch auf einen Drittel der Erbschaft, ausmachend bes-
tenfalls Fr. 66'666.--. Sein Bruder verweigere indes die Erbteilung.
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4.Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wies die Ausgleichskasse das Gesuch
um Erlass der Ergänzungsleistungs-Rückforderung ab, da die kumulati-
ven Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte nicht
erfüllt seien. Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom
- August 2013 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom
- Oktober 2013 ab.
5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. No-
vember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids. Die Rückerstattung sei, wenn nicht ganz, so
zumindest teilweise, zu erlassen. Der ihm zustehende Erbschaftsanteil
betrage einen Drittel von Fr. 210'147.--, ausmachend Fr. 70'499.--. Da die
Rückforderung beinahe doppelt so hoch wie der ihm zustehende Erb-
schaftsanteil sei, treffe ihn die Rückforderung mit grosser Härte.
6.Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 27. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwer-
de. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, weshalb vorliegend der gute
Glaube gegeben sein sollte. Sodann werde die Höhe der Erbschaft vom
Beschwerdeführer stark unterschätzt, habe die Erbschaft doch gemäss
der Meldung über einkommens- und vermögensmässige Beteiligungen an
Erbgemeinschaften für das Jahr 2011 per 31. Dezember 2011 netto
Fr. 828'597.-- betragen, wovon dem Beschwerdeführer ein Drittel zustehe.
Insbesondere scheine dem Beschwerdeführer nicht bewusst zu sein,
dass die Erbschaft nicht nur aus einem Viertel der Liegenschaft, sondern
auch aus namhaftem anderem Vermögen bestehe. Zudem seien gemäss
Akten die restlichen drei Viertel der Liegenschaft bereits auf die Erben
übertragen worden (je ein Drittel), womit dem Beschwerdeführer auch
noch ein Viertel der Liegenschaft als Vermögen anzurechnen wäre, was
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jedoch mit dem Grundbucheintrag, wo der Beschwerdeführer nicht als Ei-
gentümer aufgeführt sei, nicht übereinstimme. Sie habe bisher darauf
verzichtet, dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich Vermögen anzu-
rechnen.
7.Am 10. Januar 2014 führte der Beschwerdeführer zuhanden des streitbe-
rufenen Gerichts noch aus, dass ihn ein negativer Entscheid zu seinen
Ungunsten mit derselben Härte treffen würde wie die seinerseits vom Ge-
richtspräsidenten verhängte aussergerichtliche Erpressung.
8.Am 15. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Ge-
richt noch ein Testament seiner verstorbenen Mutter vom 11. November
2001 sowie am 11. August 2014 einen Entscheid des Kantonsgerichtes
von Graubünden vom 8. Juli 2014 ein. Erläuternd führte der Beschwerde-
führer aus, dass er von seiner Mutter enterbt und eine dagegen erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde vom Kantonsgericht abgewiesen worden sei.
9.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. August
2014 an ihrem Antrag fest. Eine Enterbung sei nur in engen Schranken
möglich. Ob der Beschwerdeführer die ihm obliegenden familienrechtli-
chen Pflichten tatsächlich im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB schwer ver-
letzt habe, erscheine mit Blick auf die Beweislastverteilung von Art. 479
Abs. 2 ZGB zumindest fragwürdig. Der Beschwerdeführer sei aus ergän-
zungsleistungsrechtlicher Sicht verpflichtet, mittels Ungültigkeitsklage
beim Bezirksgericht die Enterbung anzufechten. Es sei mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer zumindest sein Pflichtteil der Erbschaft zustehe,
weshalb die rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 21. Juni 2013
nicht in Wiedererwägung gezogen werde und damit die Grundlage der
Meldepflichtverletzung weiterhin bestehe. Zudem gelte es festzuhalten,
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dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Jahr vom Testament seiner
Mutter und der (versuchten) Enterbung nichts gewusst habe. Davon aus-
gehend, dass er gesetzlicher Erbe sei, hätte der Beschwerdeführer den
Hinschied seiner Mutter der Beschwerdegegnerin melden müssen.
10.In seiner Stellungnahme vom 17. September 2014 führte der Beschwer-
deführer nochmals aus, dass die Rückforderung für ihn eine grosse Härte
bedeuten würde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-
wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich,
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistun-
gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Kantonales
Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]) und Art. 49 Abs. 2 lit. a
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann
gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30
Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Ver-
waltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche
und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons
Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gege-
ben. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Be-
schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des-
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sen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013, mit welchem die Beschwer-
degegnerin die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom
- August 2013 abgewiesen und gleichzeitig die Verfügung vom 19. Juli
2013 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwer-
degegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2013
zu Recht abgewiesen hat.
Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenü-
ber die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. Juli
2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2008 negierte
und gleichzeitig die vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht
bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 106'470.-- zurückforderte.
2.Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung erfolgt in einem mehrstufi-
gen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Un-
rechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbeson-
dere auf Art. 53 beziehungsweise auf Art. 17 ATSG abzustellen. Daran
schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem ins-
besondere zu beantworten ist, ob − bei der festgestellten Unrechtmässig-
keit des Leistungsbezugs − eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht;
rechtliche Grundlage dafür bildet − neben den einzelgesetzlichen Rege-
lungen − Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls (3)
über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür
ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 8).
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Vorliegend negierte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ergebnisse
der periodischen Überprüfung mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gung vom 21. Juni 2013 − wie gesehen − einen Anspruch des Beschwer-
deführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2008 und forderte
von ihm die vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht bezo-
genen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 106'470.-- zurück. Die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung (1) sowie der Ent-
scheid über die Rückerstattung (2) wurden somit bereits rechtskräftig ent-
schieden und haben vorliegend als unbestritten zu gelten. Streitig und im
vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist somit die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattungsschuld
zu Recht nicht erlassen hat (3).
- a)Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann somit nur
erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen
Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Der gute Glaube
als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechts-
mangels gegeben. Ein Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von
vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine
arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige
Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten
nur leicht fahrlässig war. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in
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konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben,
wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen
in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte ein-
leuchten müssen. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorg-
falt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in
ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesund-
heitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl.
SVR 2008 AHV Nr. 13; BGE 112 V 97 E.2c, 110 V 180 E.3c, 108 V 202
E.3a, 102 V 245 E.a; KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 33 ff.; MEYER-BLASER, Die
Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 481
ff.).
b)Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat
die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter der kantonalen
Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder
ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver-
züglich Mitteilung zu machen. Erfasst werden ausschliesslich Verände-
rungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung aus-
zuwirken vermögen. Eine wesentliche Änderung liegt mit anderen Worten
dann vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf
den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 7 und 9).
4.Die Beschwerdegegnerin lehnt den Erlass der Rückerstattungsforderung
ab, da sie der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise zu spät über den
Hinschied seiner Mutter respektive über seine Beteiligung an der Erb-
schaft seiner Mutter benachrichtigt habe, was eine Meldepflichtverletzung
darstelle und den guten Glauben ausschliesse.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift vom
- November 2013 nicht mit der Frage des guten Glaubens auseinander.
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Insbesondere macht er nicht geltend, er habe die ihm obliegende Melde-
pflicht nicht verletzt. Ebenfalls zeigt er nicht auf, inwiefern er sich im guten
Glauben befunden haben sollte. Einzig im Erlassgesuch vom 10. Juli
2013 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Ergänzungsleistungen
bis vor kurzem in Unkenntnis der Erbschaft seiner Mutter und damit in gu-
tem Glauben erhalten.
- a)Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer den Tod seiner am 10. Juni 2006 verstorbenen Mutter der
Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Vielmehr erfuhr die Beschwer-
degegnerin erst im März 2013 im Rahmen der periodischen Überprüfung
der Anspruchsberechtigung von der Beteiligung des Beschwerdeführers
an der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Mutter. Durch die unter-
lassene Benachrichtigung der Beschwerdegegnerin über den Tod seiner
Mutter hat der Beschwerdeführer die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV
zweifelsfrei verletzt. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein-
spracheentscheid zu Recht ausführt, ist vorliegend indes nicht von einer
vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer
auszugehen; zumindest bestehen keine aktenkundigen Hinweise, wonach
sich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen wä-
re. Hingegen ist mit der Beschwerdegegnerin eine grobe Fahrlässigkeit zu
bejahen. Denn der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2004
Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente. Dabei enthielten sämtliche
der an den Beschwerdeführer adressierten Verfügungen der Beschwer-
degegnerin betreffend Ergänzungsleistungen den expliziten Hinweis dar-
auf, dass die Erhöhung oder die Verminderung des Einkommens oder
Vermögens − beispielsweise infolge Erbschaften − meldepflichtig sei (vgl.
beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8, 10, 11, 12, 13, 14, 20, 21, 22,
23, 24, 25). Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer den
Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit auf-
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gewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher
Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Denn bei
genügender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass
er der Beschwerdegegnerin den Tod seiner Mutter beziehungsweise sei-
ne Beteiligung an deren Erbschaft hätte melden müssen. Dies gilt umso
mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden de-
finitiven Steuerveranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten
Bundessteuer der Jahre 2008 bis 2011 (vgl. Bg-act. 32) den Ertrag aus
der unverteilten Erbschaft seiner Mutter korrekterweise als Einkommen
beziehungsweise den auf ihn entfallenden Anteil der unverteilten Erb-
schaft als Vermögen versteuerte. Vor diesem Hintergrund hätte der Be-
schwerdeführer mit der von ihm zu erwartenden Umsicht ohne Weiteres
merken müssen, dass der Tod seiner Mutter beziehungsweise seine Be-
teiligung an deren Erbschaft auch gegenüber der Beschwerdegegnerin
meldepflichtig gewesen wäre. Wenn er dies nicht erkannte, liegt darin
nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine nicht leicht wiegende
Pflichtwidrigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit
beim Leistungsbezug während des Zeitraums vom 1. Februar 2008 bis
- Februar 2013 zu Recht verneint hat.
b)Nicht von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob die Erbschaft − wie
vom Beschwerdeführer behauptet − noch unverteilt oder bereits verteilt
ist. Ebenfalls irrelevant ist, ob der Bruder des Beschwerdeführers − wie
dieser bereits im Erlassgesuch ausführte − die Erbteilung verweigert.
Denn für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist nicht der Zeitpunkt
der Erbteilung, sondern vielmehr bereits jener des Erwerbs der Erbschaft
und damit aufgrund von Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (ZGB; SR 210) der Zeitpunkt des Todes der Erblasserin massge-
bend; denn der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbschaft zu-
stehende Liquidations- oder Teilungsergebnis kann bereits vor der Erbtei-
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lung veräussert und verwertet werden und stellt damit ab dem Zeitpunkt
der Eröffnung des Erbgangs einen Vermögenswert dar, welcher auch im
Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen ist
(vgl. Art. 635 ZGB; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 3c Rz. 417). Folglich ist der beschwerdefüh-
rerische Erbanspruch im vorliegenden Fall sicherlich ab Februar 2008 zu
berücksichtigen, verstarb die Mutter des Beschwerdeführers doch − wie
gesehen − bereits am 10. Juni 2006.
c)Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die beschwerdeführeri-
schen Vorbringen, wonach er mittels Testament vom 11. November 2001
von seiner verstorbenen Mutter enterbt und eine dagegen erhobene Nich-
tigkeitsbeschwerde beim Kantonsgericht abgewiesen worden sei.
Denn einerseits hat bereits das Kantonsgericht von Graubünden im Ent-
scheid vom 8. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass der Inhalt der letztwilli-
gen Verfügung der verstorbenen Mutter vom 11. November 2001 bisher
nicht gerichtlich beurteilt worden sei und dass der Beschwerdeführer sei-
ne Enterbung mittels Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB beim Be-
zirksgericht des letzten Wohnsitzes seiner Mutter anfechten könne. Denn
eine Enterbung des Beschwerdeführers ist nur in den engen Schranken
von Art. 477 ZGB möglich, mithin wenn der Erbe gegen den Erblasser
oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat
begangen hat oder wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem
von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflich-
ten schwer verletzt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben
sind, erscheint mit Blick auf die Beweislastverteilung von Art. 479 Abs. 2
ZGB zumindest fragwürdig. Jedenfalls kann vorliegend nicht ausge-
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schlossen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest der Pflichtteil
der Erbschaft gemäss Art. 471 ZGB zusteht. Folglich hat aber die Be-
schwerdegegnerin ihre in Rechtskraft erwachsene Rückforderungsverfü-
gung vom 21. Juni 2013 − welche überdies wie gesehen nicht Streitge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet − zu Recht nicht
in Wiedererwägung gezogen.
Anderseits gilt es bezüglich des guten Glaubens aber auch festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 2014 nichts vom erwähnten Tes-
tament seiner Mutter vom 11. November 2001 beziehungsweise von sei-
ner (zumindest versuchten) Enterbung wusste. Folglich musste er − zu-
mindest während des fraglichen Zeitraums vom 1. Februar 2008 bis
- Februar 2013 − davon ausgehen, dass er erbberechtigt ist, weshalb er
den Tod seiner Mutter beziehungsweise seine Beteiligung an ihrer Erb-
schaft der Beschwerdegegnerin unverzüglich hätte melden müssen.
- a)Zusammenfassend ergibt sich, dass zumindest eine nicht leicht wiegen-
de, mithin grobfahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, weswegen sich der
Beschwerdeführer nach der zitierten Rechtsprechung auch nicht auf sei-
nen guten Glauben berufen kann. Der weiter geltend gemachte Einwand
der grossen Härte für den Beschwerdeführer und damit auch die Aus-
führungen bezüglich der tatsächlichen Höhe der Erbschaft müssen bei
dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr gesondert geprüft werden, da
das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung (guter
Glaube) bereits für sich genügt, um den Einspracheentscheid vom
- Oktober 2013 als rechtmässig zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundes-
gerichtes 9C_4/2011 vom 30. März 2011 E.1.3). Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto-
nalen Versicherungsgericht − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
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Prozessführung − gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos
ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]