VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 13 142 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterMoser, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 23. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ erlitt am 22. August 1992 bei der Tätigkeit als Degustantin für die B._____ einen Arbeitsunfall. Beim Verschieben eines Degustations- gerätes war sie einem Stromdurchfluss von beiden Händen zu den Füs- sen ausgesetzt. Nachdem sie von einer Person in der Nähe vom Gerät weggerissen werden konnte, stürzte sie auf die Strasse und war kurz be- wusstlos. In der Folge entwickelten sich chronische Schmerzen am gan- zen Körper mit Schwerpunkt am Kopf und im Bereich des Nackens. 2.Am 2. März 1994 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 21. De- zember 1994 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Umschulung zur diplomierten Gesundheitsberaterin. A._____ absolvierte die Ausbildung von Herbst 1994 bis Herbst 1995 erfolgreich, konnte in der Tätigkeit als Gesundheitsberaterin in der Folge jedoch nicht Fuss fassen. 3.Am 27. Oktober 1999 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an. Dabei gab sie an, seit dem 9. Juni 1999 zu 100 % ar- beitsunfähig zu sein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 wurde ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2002 – bei einem Invali- ditätsgrad von 86 % – eine ganze und ab dem 1. Juli 2002 – bei einem Invaliditätsgrad von 62 % – sodann eine halbe IV-Rente zugesprochen. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass A._____ im Gesundheitsfalle zu 80 % berufstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. 4Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 sprach die IV-Stelle A._____ infolge der 4. IV-Revision mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zu. 5.Infolge der 6. IV-Revision wurde am 5. November 2012 ein Rentenrevisi- onsverfahren eingeleitet. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 23. April 2013 im Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) allgemein- internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Im

  • 3 - ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 wurde ihr für die angestammte Tätigkeit im Service und als Degustantin sowie für andere körperlich leichte bis mit- telschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % spätestens ab April 2013 attestiert. Für Arbeiten im Haushalt wurden kei- ne relevanten Einschränkungen festgestellt. 6.Nach einer persönlichen Besprechung am 27. August 2013 stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien nämlich keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be- gründen würden. 7.In ihrem Einwand vom 26. September 2013 kritisierte A._____ das ABI- Gutachten als nicht plausibel, was auch der beigelegte Bericht des be- handelnden Arztes, Dr. med. C., FMH Anästhesiologie, vom 7. Sep- tember 2013 bestätige. Aus diesem Grunde sei – unter Einbezug des Be- richtes von Dr. med. C. – über die Arbeitsfähigkeit nochmals zu be- finden und die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen. 8.Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe- scheid fest und hob die IV-Rente per Ende November 2013 auf. Mit Ver- fügung vom selben Tag begründete die IV-Stelle den Anspruch auf Wei- terausrichtung der Dreiviertelsrente ab dem 1. Dezember 2013 längstens bis zum 30. November 2015 für den Fall, dass Massnahmen zur Wieder- eingliederung durchgeführt würden. 9.Gegen diese rentenaufhebende Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. November 2013 Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Invaliden- rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 62 %, even-

  • 4 - tualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung machte sie geltend, die IV-Stelle habe ihre im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwände faktisch ignoriert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Ab- klärungspflicht darstelle. Die Abklärungspflicht sei zudem auch dadurch verletzt, dass das ABI-Gutachten entgegen dem Gutachtenauftrag keine rheumatologische Beurteilung enthalte. Es fehle sodann – entgegen dem Anraten des RAD-Arztes – an einer objektiven Prüfung der Frage, ob die Schmerzüberwindung zumutbar sei. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C._____ sei erstellt, dass eine schwere und anhaltende somato- forme Schmerzstörung mit ausgeprägter psychischer Komorbidität vorlie- ge. Im Übrigen seien die Foerster-Kriterien erfüllt. Sollte den Ausführun- gen von Dr. med. C._____ in Bezug auf die psychische Komorbidität nicht gefolgt werden, so seien weitere Angaben beim behandelnden Psychia- ter, Dr. med. D., einzuholen. Abschliessend machte die Beschwer- deführerin geltend, die relevanten Diagnosen seien unverändert geblie- ben und eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei im ABI-Gutachten nicht festgestellt worden. Praxisgemäss führe eine ledig- lich abweichende medizinische Einschätzung von im Wesentlichen un- veränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht zu einer materiellen Revi- sion. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Bei der Beschwerdeführerin liege eine Schmerzverarbeitungs- störung vor, welche ihre Leistungsfähigkeit zwar subjektiv einschränke, rechtsprechungsgemäss jedoch keine invalidisierende Krankheit darstelle. Zudem seien weder das rechtliche Gehör noch die Aufklärungspflicht ver- letzt. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Besprechung vom 27. August 2013 ausführlich über die Gründe der Rentenaufhebung informiert worden, die Stellungnahme von Dr. med. C. sei dem RAD unter- breitet worden und in der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt,

  • 5 - weshalb nicht auf diese Stellungnahme abgestellt werden könne. ABI- Teilgutachter Dr. med. E._____ sei zwar in der Tat kein Rheumatologe, doch als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sei er trotzdem kompetent, die Beschwerden aus rheumatologischer Sicht zu beurteilen. Überdies hielt die Beschwerde- gegnerin nebst theoretischen Ausführungen zu den Foerster-Kriterien fest, dass diese vorliegend nicht erfüllt seien und damit von der Zumut- barkeit der Schmerzüberwindung auszugehen sei. 11.Mit ihrer Replik vom 5. März 2014, in welcher die Beschwerdeführerin ihre bereits dargelegten Standpunkte vertiefte, reichte sie zudem einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 6. Februar 2014 ein. 12.Mit Schreiben vom 12. März 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf duplizierende Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013, mit welcher der Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin per Ende November 2012 aufgehoben worden ist. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das
  • 6 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zustän- dig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerde- führerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. b)Streitgegenstand bildet die Frage, ob die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben worden ist. Dabei wird insbe- sondere zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Revision einer- seits (vgl. nachfolgend Erwägung 3) sowie für eine Rentenaufhebung an- dererseits (vgl. nachfolgend Erwägungen 4 ff.) gegeben sind. Nicht Ver- fahrensgegenstand bildet demgegenüber die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Dreiviertelsrente selbst im Fal- le deren Aufhebung für höchstens zwei weitere Jahre ausgerichtet wer- den wird, solange sie an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilnimmt.
  1. a)Bevor die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rentenaufhebung geprüft wird, ist in formeller Hinsicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzu- gehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht verletzt habe. b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient ei- nerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
  • 7 - Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie BGE 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Be- standteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Be- gründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/cc). Im Rahmen des invali- denversicherungsrechtlichen Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die vom Versicher- ten vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwe- sentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berück- sichtigen kann (vgl. BGE 124 V 180 E.2a). Dies entspricht im Übrigen dem Verfahren, wie es im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial- versicherung (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung vor- gesehen ist (vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz. 3013 ff.). c)Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand zum Vorbescheid unter Verweis auf ein Schreiben des behandelnden Arz- tes Dr. med. C._____ vom 7. September 2013 geltend, das ABI- Gutachten sei nicht plausibel (vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 81). In seiner Stellungnahme hatte Dr. med. C._____ das ABI-Gutachten kritisiert

  • 8 - und eine Neubewertung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sei- ner Ausführungen gefordert (vgl. IV-act. 81/4). Weiter wendet die Be- schwerdeführerin ein, die Rentenanpassung sei nicht nach Massgabe der Schlussbestimmungen zum IVG, sondern nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen, zumal die erstmalige Rentenzusprache schon mehr als 15 Jahre zurückliege und der damals definierte Verdienst nie habe erreicht werden können (vgl. IV-act. 81/2). In der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdegegnerin zu diesen Einwänden geäussert. Zunächst hat sie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Unterlagen erklärt, weshalb sie das ABI-Gutachten für beweis- kräftig halte. Zu der Stellungnahme von Dr. med. C._____ hat sie sodann angegeben, diese vermöge das ABI-Gutachten nicht in Frage zu stellen, zumal Dr. med. C._____ keine neuen medizinischen Sachverhalte zur Sprache bringe, sondern den Sachverhalt lediglich anders werte. Ob die- se Feststellung – welche sich offenbar auf die entsprechende Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K._____ stützt (vgl. IV-act. 87/10) – materiell zutrifft, kann an dieser Stelle offen bleiben. Im Hinblick auf den Gehör- sanspruch ist aber festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin tatsächlich aus- einandergesetzt hat. Auch zur Frage, ob die Revision nach Massgabe der Schlussbestimmungen oder – zufolge Zeitablaufs – gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen sei, hat sich die Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung geäussert. Folglich trifft es nicht zu, dass die Be- schwerdeführerin mit ihren Einwänden nicht gehört worden ist. In Bezug auf die Begründungspflicht ist festzuhalten, dass am 27. August 2013 – entsprechend den Vorgaben im Kreisschreiben – eine Besprechung statt- gefunden hat, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin durch die Be- schwerdegegnerin sowie den RAD-Arzt über die Gründe der Rentenauf- hebung ausdrücklich orientiert worden ist (vgl. IV-act. 78 sowie Kreis- schreiben des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom

  1. März 2011 des IVG [KSSB], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1004.2).
  • 9 - d)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es sodann nicht zu, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Foerster-Kriterien auseinandergesetzt hat (vgl. Beschwerde vom 25. November 2013 S. 6). Entsprechend dem Hinweis des RAD-Arztes vom 27. November 2012 (vgl. Case-Report in IV-act. 87/6) wurden die Gutachter explizit um Stel- lungnahme zu den Foerster-Kriterien ersucht (vgl. Gutachtenauftrag vom
  1. Februar 2013 in IV-act. 61 resp. Fragenkatalog Ziff. 9 in IV-act. 62). Die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter bildeten in der Folge offenbar die Grundlage für die juristische Prüfung der Frage, ob und ge- gebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführerin unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist (vgl. Vernehmlassung vom
  2. Januar 2014 S. 7 f.). Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien ist seitens der Beschwerdegegnerin also durchaus er- folgt. Der Rüge der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zu folgen, als sich der angefochtenen Verfügung noch keine Hinweise haben entneh- men lassen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung stattgefunden hätte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt denn auch, dass sich die angefochtene Verfügung nicht detail- liert mit den einzelnen Foerster-Kriterien auseinandersetzt (vgl. Vernehm- lassung vom 24. Januar 2014 S. 6). Eine ausführliche Abhandlung der Foerster-Kriterien hat die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen ihrer Ver- nehmlassung nachgeliefert (vgl. Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 S. 8 ff.). Ob diese nachgeschobene Begründung der Schmerzüberwind- barkeit eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs darstellt, kann in Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Ver- fahrens jedoch offen bleiben. Aus diesem Vorgehen ist der Beschwerde- führerin, welche sich im Laufe des Verfahrens zu sämtlichen Punkten hat äussern können, nämlich insbesondere insofern kein Nachteil entstanden, als ihr mit dem vorliegenden Urteil keine Kostenpflicht auferlegt wird (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG; vgl. nachfolgend Erwägung 7).
  • 10 - e)Überdies ist keine Verletzung der Abklärungspflicht darin zu sehen, dass im Rahmen des polydisziplinären ABI-Gutachtens vom 22. Mai 2013 – entgegen dem Gutachtenauftrag vom 14. Februar 2013 (vgl. IV-act. 61) – keine rheumatologische, sondern eine orthopädische Begutachtung statt- gefunden hat (vgl. Beschwerde vom 25. November 2013 S. 5). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schon mit Schreiben vom 3. April 2013 über die anstehende polydisziplinäre Begutachtung durch das ABI mitsamt den Fachdisziplinen und den begutachtenden Personen informiert worden ist. Damals hat sie sich aber offenbar noch nicht daran gestört, dass – nebst anderen – Abklärungen von Dr. med. E._____ in der Fachdisziplin "Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates" vorgesehen waren und keine eigentliche rheumatologische Begutachtung stattfinden sollte (vgl. IV-act. 68). Über- dies legt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht dar, inwiefern Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, nicht kompetent gewesen sein soll, ihre Beschwerden aus rheumatologischer Sicht zu beurteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf dieser Punkt hier jedoch ohnehin keiner abschliessenden Beurteilung.
  1. a)In materieller Hinsicht ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom
  2. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend SchlB IVG]) per Ende No- vember 2013 aufgehoben hat, mithin ob die Voraussetzungen für ein revi- sionsweises Zurückkommen auf die rentenzusprechende Verfügung vom
  3. Mai 2003 unter dem Titel einer 6a-Revision vorgelegen haben. b)Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. PÄUSBONOG) gesprochen worden sind, in-
  • 11 - nerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung – mithin bis Ende 2014 – überprüft. Als solche Beschwerdebilder gelten die anhalten- de somatoforme Schmerzstörung, die Fibromyalgie, die dissoziative Sen- sibilitäts- und Empfindungsstörung, das Chronic Fatigue Syndrome, die Neurasthenie, die dissoziative Bewegungsstörung, die nichtorganische Hypersomnie, die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezifische und unfalladäquate HWS- Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. BGE 140 V 8 E.2.2.1.3, 139 V 547 E.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, Schmerzrecht- sprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 3 und KSSB, a.a.O., Rz. 1002). Dabei können ausschliesslich derartige unklare Beschwerde- bilder oder aber ein Mischbild von unklaren und erklärbaren Beschwerden vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG in Bezug auf die unklaren Beschwerden nämlich nicht entgegen (vgl. BGE 140 V 197 E.6.2.3). Nur für den Fall, dass eine Invali- denrente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zuge- sprochen wurde, welche diagnostisch zwar unterscheidbar sind, die aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben, fällt eine Herabsetzung oder Aufhe- bung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausser Betracht (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E.4.2, bestätigt in 8C_697/2014 vom 30. März 2015 E.5.1 sowie 9C_253/2015 vom 13. Juli 2015 E.5). Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG bei einer Rentenrevision nach Massgabe der SchlB IVG (nachfolgend auch 6a-Revision) nicht er- füllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die or- dentlichen Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG – insbe- sondere eine wesentliche Verschlechterung des Invaliditätsgrades – nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber mit lit. a Abs. 1

  • 12 - SchlB IVG für Invalidenrenten, die aufgrund medizinisch diffuser Be- schwerdebilder gesprochen wurden, erstmals eine voraussetzungslose Neuprüfung bei gleich gebliebenem Sachverhalt eingeführt (vgl. BGE 140 V 15 E.5.3.4.1). Lit. a Abs. 2 SchlB IVG hält sodann fest, dass die Bezü- gerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Abs. 4 der Bestimmung präzisiert schliesslich, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der IV beziehen (vgl. BGer 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E.3.1). Das Kernanliegen dieser Besitzstandsgarantie ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sowie die Vermeidung aussichts- loser Eingliederungsversuche (vgl. BGE 139 V 442 E.4.2.2.2 sowie PVG 2013 Nr. 11 E.2 f.). c)Zunächst ist festzuhalten, dass die besitzstandswahrende zeitliche Be- schränkung der Durchführung einer 6a-Revision im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 war die am 3. Juni 1960 geborene Beschwerdeführe- rin nämlich erst 51 Jahre alt, und die ihr am 16. Mai 2003 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 zugesprochene Rente (vgl. IV-act. 8/3) bezog sie zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 5. November 2012 (vgl. IV- act. 54) erst seit rund zwölf Jahren und fünf Monaten (vgl. hierzu BUCHER, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV Revision 6a, in: RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Band 81, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 107 sowie zum massgeblichen Zeit- punkt BGer 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E.4.3). Ob die Rentenre- vision nach Massgabe der SchlB IVG im vorliegenden Fall zulässig war, hängt demnach davon ab, ob die damalige Rente gestützt auf ein unkla- res Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG zugesprochen worden ist.

  • 13 - aa)Der Verfügung vom 16. Mai 2003 lassen sich keine Anhaltspunkte ent- nehmen, gestützt auf welche Diagnosen die ordentliche IV-Rente seiner- zeit zugesprochen worden ist (vgl. IV-act. 8). Mit anderen Worten lässt sich retrospektiv nicht mit Sicherheit eruieren, ob der Invaliditätsgrad von zunächst 86 % und ab dem 1. Juli 2002 von 62 % (vgl. IV-act. 8/1 und 3) gestützt auf ein unklares oder aber ein erklärbares Beschwerdebild fest- gelegt worden ist. Im Rahmen der Eröffnung des Revisionsverfahrens am

  1. November 2012 hat die Beschwerdegegnerin betreffend erstmalige Rentenzusprache festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damals an einem chronischen Schmerzsyndrom und/oder einer Fibromyalgie gelitten habe, welche ihrer Auffassung nach beides unklare Beschwerdebilder im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG darstellten. Mit anderen Worten sei die damalige Rentenzusprache ausschliesslich gestützt auf die Diagnose ei- nes pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt, weshalb nunmehr eine Revision nach Massgabe der SchlB IVG zulässig sei (vgl. Einstellungsver- fügung vom 22. Oktober 2013 in IV-act. 84/1 sowie Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2014 S. 4 f.). Diese – seitens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht widersprochenen – Aussage soll im Folgenden anhand der damals vorgelegenen Urkunden nachvollzogen werden. bb)Gemäss eigenen Angaben hatte sich die Beschwerdegegnerin für die Rentenzusprache damals auf das psychiatrische Gutachten der Klinik F._____ vom 9. Februar 2001, den Untersuchungsbericht der Suva vom
  2. Februar 2001 und das Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom
  3. Juli 2001 gestützt (vgl. Stellungnahme vom 24. Januar 2014 S. 4 f.). Anderweitige medizinische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit oder des Zustandes der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt sind denn auch nicht ersichtlich. • Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes hatte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Suva eingeholte Gutachten von
  • 14 - Dr. med. G._____ und med. pract. H._____ von der Kantonalen Psychiatrischen Klinik F._____ vom 9. Februar 2001 gestützt (vgl. IV- act. alt 114). Gemäss diesem Gutachten waren keine psychischen Leiden von Krankheitswert, mithin keine Hinweise auf das Vorliegen eines therapiebedürftigen depressiven Geschehens, einer posttrauma- tischen Belastungsstörung oder einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, festzustellen. Diagnostiziert wurde einzig eine Fibro- myalgie, wobei im Ergebnis jedoch festgehalten wurde, dass die Ar- beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % gegeben sei. • Ebenso miteinbezogen wurde der Untersuchungsbericht der Suva vom 28. Februar 2001, gemäss welchem eine ganztägige Beschäfti- gung als Aussendienst-Angestellte nicht mehr zumutbar sei. Wegen der chronischen Kopfschmerzen und der Fibromyalgie hauptsächlich im Bereich der HWS sei es sehr schwierig, einer Erwerbstätigkeit in einem reduzierten Ausmass in der freien Marktwirtschaft nachzuge- hen; stundenweise komme ein reduzierter Arbeitseinsatz jedoch in Be- tracht. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der HWS und der BWS wurde auf eine MRI-Untersuchung vom 19. November 1998 im medizinischen Zentrum Bad Ragaz verwiesen, welche einen normalen Befund im Bereich des Gehirns ergeben und insbesondere keinen Nachweis von residuellen Veränderungen nach dem Niedervolt- Stromunfall gezeigt habe (vgl. IV-act. alt 115). • In Bezug auf rheumatologische Belange hatte die Beschwerdegegne- rin auf das von der Suva eingeholte Gutachten von Dr. med. I._____ von der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 13. Juli 2001 abgestellt (vgl. IV-act. alt 118). In diesem Gutachten hatte Dr. med. I._____ ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom (Allodynie) bei Verdacht auf Somatisierungsstörung mit ausgeprägter vegetativer funktioneller Symptomatik bei Übererregbarkeit bei Status nach Stro- munfall und Verdacht auf HWS-Beschleunigungsverletzung bei Sturz auf die Strasse diagnostiziert. Für den damaligen Zeitpunkt wurde die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit auf 100 % beziffert, wobei bei optimaler Therapie eine kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % als möglich erachtet wurde. In seiner Beurteilung hatte Dr. med. I._____ explizit angegeben, anhand der objektivierba- ren Befunde lasse sich kein organisches Korrelat zu der geschilderten Symptomatik finden. Es bestehe ein deutlicher und dringender Ver- dacht auf eine Schmerzausbreitungsstörung, während eine Fibro- myalgie aber nicht vorliege (vgl. IV-act. alt 118 S. 11). cc)Nach der Beschreibung von Dr. med. I._____ stellt das bei der Be- schwerdeführerin diagnostizierte chronische generalisierte Schmerzsyn- drom bei Verdacht auf Somatisierungsstörung und auf HWS- Beschleunigungs-verletzung ein medizinisch diffuses Beschwerdebild dar,

  • 15 - bei welchem die Ursache der Schmerzen mit den damals zur Verfügung stehenden Methoden nicht organisch nachweisbar war und bei welchem sich das Schmerzerlebnis von der ursprünglich zugrunde liegenden Schädigung durch den Stromunfall im Jahre 1992 losgelöst und eine Ei- gendynamik entwickelt hatte (vgl. IV-act. alt 118). Zu dieser Einschätzung gilt es zwar festzuhalten, dass das chronische generalisierte Schmerz- syndrom nicht zu den vom Bundesgericht bisher explizit als unklares Be- schwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG bestätigten Diagnosen gehört (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b). Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich aber nie in dem Sinne geäussert, dass die erwähnten Dia- gnosen die Kategorie dieser unklaren Beschwerdebilder abschliessend beschreiben würden. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass die zu somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei vergleichbaren Beschwerdebildern – das heisst bei Vorliegen von orga- nisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen – analog anzuwenden seien (vgl. BGE 136 V 279 E.3.2.3 sowie BGE 140 V 8 E.2.2.1.3 und 139 V 346 E.3.4). Auch aus dem Kreisschreiben des BSV geht hervor, dass nebst den explizit anerkannten Diagnosen weitere Beschwerdebilder als unklare Beschwerdebilder im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG zu qualifizieren sind, wenn für eine Schmerzsymptomatik kein ausreichendes organisches Korrelat vorliegt (vgl. KSSB, a.a.O., Rz. 1001 und 1002). So hat der RAD- Arzt Dr. med. K._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 4. Mai 2013 denn auch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "basierend auf die Dia- gnosen chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Somatisierungsstörung und Verdacht auf HWS- Beschleunigungsverletzung, also aufgrund eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweis- bare organische Ursache" berentet worden sei (vgl. Case Report in IV- act. 87/7 sowie bereits seine Stellungnahme vom 7. Februar 2012 in IV- act. 54/2).

  • 16 - dd)In Bezug auf die Fibromyalgie – sofern eine solche überhaupt vorgelegen hat resp. für die Rentenzusprache relevant war – ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als es sich dabei um ein klassisches unklares Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung zu lit. a Abs. 1 SchlB IVG handelt (vgl. die vorstehend zitierten Bundesgerichts- entscheide sowie BGE 132 V 65 E.4). ee)In Anbetracht der damals im Raum stehenden Diagnosen resp. des Zu- satzes "Verdacht auf HWS-Beschleunigungsverletzung bei Sturz auf die Strasse" könnte man sich fragen, ob die damalige Rente nicht etwa ge- stützt auf einen sogenannten Mischsachverhalt zugesprochen worden ist, der eine 6a-Revision unter Umständen nun ganz oder teilweise aussch- liessen würde (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Dazu ist zunächst festzu- halten, dass sich aus den damaligen Unterlagen keine Anhaltspunkte ab- leiten lassen, wonach es sich bei der HWS-Verletzung um ein "erklärba- res" Beschwerdebild gehandelt hätte, welches sich negativ auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Dass diese Dia- gnose keinesfalls gesichert war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diesbezüglich jeweils lediglich von einem Verdacht die Rede war, obschon geringe bis mässiggradige degenerative Veränderungen im Be- reich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie eine Fehlstellung im Bereich der BWS auszumachen waren (vgl. Gutachten von Dr. med. I._____ vom

  1. Juli 2001 in IV-act. alt 118 S. 8 f. und 11 f.). Dr. med. I._____ hielt in seinem Gutachten sodann explizit fest, dass sich kein organisches Korre- lat zur geschilderten Symptomatik finden lasse (vgl. IV-act. alt 118 S. 11). Ein solches Korrelat lässt sich auch nicht aus der Feststellung ableiten, dass die Wirbelsäule im Sinne einer "organischen Restfolge" in der Be- weglichkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt sei (vgl. Untersuchungs- bericht der Suva vom 28. Februar 2001 in IV-act. alt 115 S. 3). Überdies bezeichnete Dr. med. I._____ die zufolge des Stromunfalls möglicherwei- se vorliegende HWS-Beschleunigungsverletzung, welche nicht in einer adäquaten Zeitdauer nach dem Unfallereignis ausreichend behandelt
  • 17 - worden sei, als Auslöser für den chronischen Schmerzmechanismus (vgl. IV-act. alt 118 S. 11). Aus dieser Feststellung lässt sich schliessen, dass die HWS-Verletzung in Bezug auf die Diagnosestellung nicht als ei- genständiger Faktor, sondern als Ursache für die im Vordergrund stehen- de Schmerzstörung zu interpretieren ist. Mit anderen Worten hat nach dem Stromunfall möglicherweise zunächst eine HWS-Beschleunigungs- verletzung vorgelegen, welche in der Folge aber nicht suffizient behandelt worden ist und schliesslich zu einer Schmerzstörung geführt hat, gestützt auf welche im Jahre 2003 dann die vorliegend zu beurteilende Rente ge- sprochen worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass die Rentenzu- sprache damals ausschliesslich gestützt auf die Diagnose eines chroni- schen generalisierten Schmerzsyndroms gesprochen worden ist, während "erklärbare" Beschwerdebilder wie eine HWS-Beschleunigungsverletzung offenbar keine entscheidende Rolle gespielt haben. RAD-Arzt Dr. med. K._____ hält in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 denn auch fest, dass die damalige Rente "eindeutig" auf der Basis organisch nicht nachweisbarer Beschwerden ausgesprochen worden sei (vgl. IV-act. 54). ff)In Anbetracht der Aktenlage wären diesbezüglich auch von vertiefteren Abklärungen retrospektiv keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten. Aus diesem Grund ist auch dem Vorschlag von Dr. med. D._____ nicht zu folgen, der in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2014 anregt, durch einen unabhängigen, spezialisierten Neurologen abklären zu lassen, ob nicht mindestens ein Teil des vorliegenden Schmerzsyndroms direkte Folge des doch relativ lange andauernden Stromunfalls sein könnte, was ja die Diagnose eines somatoformen Schmerzsyndroms ausschliessen würde (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. März 2014). Ohnehin übersieht Dr. med. D._____ bei diesem Vorschlag, dass sich der Neurologe Dr. L._____ im Rahmen des polydisziplinären ABI- Gutachtens – unter Berücksichtigung der einschlägigen Gutachten und Berichte von Dr. M._____ und Dr. N._____ aus den Jahren 1998 und 1999 – mit einem möglichen direkten Zusammenhang zwischen dem

  • 18 - Stromunfall und dem vorliegenden Schmerzsyndrom bereits auseinan- dergesetzt hat. Dabei ist Dr. L._____ zum Schluss gekommen, dass sich von neurologischer Seite her keine wesentlichen leistungsmindernde Be- funde ergäben (vgl. ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 in IV-act. 70, Ziff. 4.3.4), womit aus dem Stromunfall resultierende neuropsychologi- sche Veränderungen ausgeschlossen werden können. gg)Aus den aktuellen medizinischen Beurteilungen lassen sich ebenfalls kei- ne zwingenden Schlüsse hinsichtlich der für die damalige Rentenzuspra- che relevanten Diagnosen ableiten. Insbesondere war die damalige Ren- tenzusprache nicht Untersuchungsgegenstand des polydisziplinären me- dizinischen ABI-Gutachtens vom 22. Mai 2013 (vgl. IV-act. 70) resp. wur- de dieses Thema gar nicht vom Gutachtenauftrag vom 14. Februar 2013 (vgl. IV-act. 61) erfasst. Offenbar liess man es seitens der Beschwerde- gegnerin hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung einer 6a- Revision bei der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. K._____ (vgl. vorstehend Erwägung 3c/cc) bewenden. In Bezug auf das ABI-Gutachten ist in diesem Zusammenhang lediglich festzuhalten, dass die beiden durch den Sturz nach dem Stromunfall aufgetretenen Traumata (HWS- Distorsion und Commotion cerebri) gemäss dem Gutachten als sehr leicht angesehen werden müssten, da die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Arbeit wieder habe aufnehmen können (vgl. ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 in IV-act. 70, Ziff. 4.3.4). Auch diese retrospektive Beurteilung spricht dafür, dass die mutmassliche HWS-Verletzung für die damalige Rentenzusprache nicht ausschlaggebend gewesen war (vgl. hierzu so- eben Erwägung 3c/ee). Nicht relevant für die hier zu prüfende Frage, ob die Einleitung einer 6a-Revision zu Recht erfolgt ist, sind demgegenüber die im ABI-Gutachten geäusserten Zweifel, ob damals überhaupt ein so- matisch oder psychiatrisch objektiver Befund habe nachgewiesen werden können, der eine Arbeitsunfähigkeit hätte begründen können (vgl. ABI- Gutachten vom 22. Mai 2013 in IV-act. 70, Ziff. 6.3). Mit anderen Worten geht es hier nicht darum, über die Rechtmässigkeit der damaligen Ren-

  • 19 - tenzusprache zu befinden. Von Belang ist nur, dass die Rente damals tatsächlich gestützt auf ein unklares Beschwerdebild zugesprochen wor- den ist. Ob zum Revisionszeitpunkt (immer noch) Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen, oder ob die Rente nun aufzuheben ist, bildet gerade Gegenstand des nachfolgend zu beurteilenden Revisionsverfah- rens (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 110 sowie Erwägungen 4 ff.). d)In Bezug auf die bestehende Rente ist demnach festzuhalten, dass diese damals ausschliesslich gestützt auf ein unklares Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG zugesprochen worden ist. Auch wenn die da- maligen Unterlagen nicht eindeutig sind und sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht sehr vertieft damit auseinan- dergesetzt hat, ist diesbezüglich also der unbestritten gebliebenen retro- spektiven Feststellung der Beschwerdegegnerin zu folgen (vgl. Einstel- lungsverfügung vom 22. Oktober 2013 in IV-act. 84/1 sowie Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2014 S. 4 f.). Mangels hin- reichender Anhaltspunkte auf das Vorliegen (resp. die i.c. rentenbegrün- dende Relevanz) eines erklär- und objektivierbaren Beschwerdebildes kommt die Mischbild-Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erwägung 3b) hier nicht zum Tragen. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Revisi- onseinleitung zudem noch nicht 55-jährig war und die Rente dannzumal noch nicht seit 15 Jahren bezogen hatte (vgl. vorstehend Erwägung 3c), hat die Beschwerdegegnerin am 5. November 2012 zu Recht ein Revisi- onsverfahren gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG eingeleitet.

  1. a)Nachdem die Voraussetzungen für eine 6a-Revision gegeben sind, bleibt zu klären, ob die vorbestehende Dreiviertelsrente mit der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgehoben worden ist. Dabei ist anhand des ge- sundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin zum Revisionszeitpunkt im Lichte von lit. a Abs. 1 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ATSG zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Er- werbsunfähigkeit nach sich ziehen resp. aus objektiver Sicht nicht über-
  • 20 - windbar sind. Falls dies nicht der Fall wäre, so müsste die Rente für die Zukunft entsprechend angepasst, d.h. herabgesetzt oder aufgehoben werden, selbst wenn keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegen würde (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Dabei darf eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung in Anwendung der SchlB IVG nur nach eingehender, umfassender, differenzierter und sorg- fältiger Prüfung des Sachverhalts erfolgen. So ist stets auch dem bisher berechtigterweise erfolgten Rentenbezug und der dadurch entstandenen Situation angemessen Rechnung zu tragen, und es ist in jedem Einzelfall aufgrund einer Güterabwägung zu entscheiden, ob eine Anpassung im konkreten Fall verhältnismässig erscheint. Für die Aufhebung oder Her- absetzung einer Rente genügt es nicht, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente überhaupt oder in der betreffenden Höhe im Zeitpunkt der Zusprechung oder in einem späteren Zeitpunkt, wäre man schon damals nach der aktuellen Rechtsprechung vorgegangen, nicht er- füllt gewesen wären; vielmehr muss es im Zeitpunkt der im Rahmen der Schlussbestimmung erfolgenden neuen Prüfung (immer noch) an den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente überhaupt oder in der betreffenden Höhe fehlen. Es ist insbesondere zu klären, ob sich der Ge- sundheitszustand seit der Rentenzusprechung verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer Untersu- chungen nunmehr nicht klar (resp. objektivierbar) eine Diagnose gestellt werden kann. Sofern weiterhin ausschliesslich ein unklares Beschwerde- bild vorliegt, ist im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu prüfen, ob die aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierende Erwerbsunfähig- keit überwindbar ist. Mit anderen Worten hat im Rahmen einer 6a- Rentenrevision eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs stattzufinden (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 110 sowie KSSB, a.a.O., Rz. 1004 ff., je mit wei- teren Hinweisen und zur vormaligen Überwindbarkeitsrechtsprechung). b)Bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be- schwerdeführerin eine invaliditätsbegründende Erwerbsunfähigkeit nach

  • 21 - Art. 7 ATSG zur Folge haben, hat sich die Beschwerdegegnerin auf die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychosomati- schen Beschwerdebildern – mithin den pathogenetisch-ätiologisch unkla- ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage – gestützt. Demnach begründete eine anhaltende somatofor- me Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität, sondern es bestand die Vermutung, dass eine solche resp. deren Folgen mit einer zumutba- ren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 49 E.1.2 mit Verweis auf das Leiturteil BGE 130 V 352). Diese Vermutung basierte un- ter anderem auf der Feststellung, dass eine somatoforme Schmerz- störung nicht naturgesetzlich mit objektivierbaren funktionellen Einschrän- kungen verbunden sei. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl- tigung intensiv und konstant behinderten, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als- dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Mit anderen Worten konnte die Vermutung der Überwindbarkeit unter dieser alten Rechtsprechung einzelfallweise wider- legt werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien (sog. "Foerster-Kriterien"), wobei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund stand. Massgebend sein konnten auch weitere Kriterien wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver- lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 352 E.2.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 20 ff.). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Be- funde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumut-

  • 22 - bare Willensanstrengung zu verneinen resp. galt die somatoforme Schmerzstörung – ausnahmsweise und entgegen der Vermutung – als unüberwindbar und damit invalidisierend (vgl. dazu BGE 131 V 49 E.1.2). c)Dieser sog. Schmerz- oder Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bun- desgerichts folgend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI Basel vom

  1. Mai 2013 festgehalten, dass den vorliegenden medizinischen Unterla- gen keine objektivierbaren anatomischen Befunden entnommen werden könnten, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Da keine psychiatrischen Komorbi- ditäten, sonstige schwere Funktionseinschränkungen oder weitere Kriteri- en, welche die Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen könnten, in er- heblichem Masse vorliegen würden, bestehe für die Zukunft kein An- spruch auf eine Invalidenrente (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 sowie Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 S. 8 f.). Wie sogleich darzulegen sein wird, haben diese Ausführungen zu den Foerster-Kriterien ange- sichts einer in der Zwischenzeit erfolgten Rechtsprechungsänderung je- doch als überholt zu gelten.
  2. a)Mit dem mittlerweile als BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht auf die fortwährende Kritik aus medizinischen wie auch juristischen Kreisen an der vorerwähnten Schmerzrechtsprechung reagiert und seine Rechtsprechung zu den Vor- aussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Dabei ist das Bundesgericht aus mehreren Überlegungen zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufzu- geben sei. So sei diese insofern nicht ergebnisoffen gewesen, als der Fo- kus im Rahmen der Widerlegung der Vermutung fast ausschliesslich auf der Abklärung der Foerster- resp. Zumutbarkeitskriterien und damit den
  • 23 - belastenden Elementen gelegen habe, während die Ressourcen der be- troffenen Person tendenziell vernachlässigt worden seien. Dies habe sei- tens der Gerichte zu einer "latenten Voreingenommenheit" geführt, wel- che mit dem Untersuchungsgrundsatz, der freien Beweiswürdigung sowie der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zu vereinbaren gewesen sei. Zudem habe die Vermutung die Auffassung begünstigt, die Über- windbarkeit sei unteilbar, sodass im Ausnahmefall letztlich nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Frage gekommen sei. Eine derartige "al- les oder nichts"-Lösung widerspreche jedoch dem in der Invalidenversi- cherung vorgesehenen abgestuften Rentenanspruch (vgl. zu den Ände- rungsgründen GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 27 ff. sowie BGE 141 V 281 E.3.4.2 m.w.H.). Mit der Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung ist das Bundesgericht sodann der seit Jahren vorgebrachten Kritik aus medizini- schen und juristischen Kreisen an der bisherigen "Schmerzrechtspre- chung" gerecht geworden (vgl. z. B. JEGER, Die Entwicklung der "Foers- ter-Kriterien" und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtspre- chung: Geschichte einer Evidenz, in: Jusletter vom 16. Mai 2011). Zuletzt hatte Prof. Dr. med. Peter Hennigsen, Psychosomatische Medizin, in ei- nem Gutachten aus dem Jahre 2014 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es wissenschaftlich nicht belegt sei, dass somatoforme Schmerz- störungen leichter überwindbar seien als beispielsweise Depressionen. Zudem könne allein die Tatsache, dass eine Krankheit in einem Fall kör- perlich nachweisbar sei und im anderen nicht, keinen Aufschluss darüber geben, ob eine Person arbeitsfähig sei oder nicht (vgl. hierzu sowie zu seiner weiteren Kritik HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körper- beschwerdesyndromen, in: SZS 2014, S. 499 ff., 540 f.). b)Auch unter der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs- und ge-

  • 24 - setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (ob- jektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – auch künftig anhand von normati- ven Rahmenbedingungen beurteilt, und es braucht weiterhin medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Wie bereits erwähnt, hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeits- vermutung jedoch nicht weiter fest (vgl. vorstehend Erwägung 4a sowie BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.7.3). Anstelle des bisherigen Re- gel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. Dem- nach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass der versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet wer- den kann. Das Entfallen der Vermutung führt also weder zu einer Aufgabe der Regeln über die Zumutbarkeit noch zu einem Wegfall des Erforder- nisses einer objektivierten Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.1 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 34). Die zwecks Prüfung der Rechtsfrage der zumutbaren Arbeitsleistung nach wie vor nötige objekti- vierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person anhand eines Kataloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen resp. Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Dieser Ka- talog sieht im Regelfall folgendermassen aus: Kategorie "funktioneller Schweregrad"

  1. Komplex: Gesundheitsschädigung 1.1 Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde 1.2 Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz 1.3 Komorbiditäten
  • 25 -
  1. Komplex: Persönlichkeit Persönlichkeitsdiagnostik (Persönlichkeitsstruktur, Persönlich- keitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen)
  2. Komplex: Sozialer Kontext 3.1 Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren 3.2 Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds Kategorie "Konsistenz"
  3. Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen
  4. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck c)Zu diesem Prüfraster ist vorab zu bemerken, dass das Bundesgericht be- wusst nicht mehr von Kriterien, sondern von Indikatoren spricht. Damit bringt es zum Ausdruck, dass der soeben dargestellte Katalog nicht im Sinne einer Checkliste "abzuhaken" ist, sondern dass im Rahmen einer ergebnisoffenen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, mithin eine Gesamtschau realisiert werden soll, wo- bei jeder einzelne Indikator anhand seiner im Einzelfall vorhandenen Ausprägung zu gewichten ist (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.1 m.w.H. sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 42). d)Für vertiefte Ausführungen zu den einzelnen Indikatoren ist auf BGE 141 V 281 E.4 sowie die übersichtliche Darstellung bei GÄCHTER/MEIER (a.a.O, Rz. 41 ff.) zu verweisen. Gleichwohl seien an dieser Stelle folgende Grundsätze und Eckpfeiler der neuen Rechtsprechung erwähnt: aa)In Bezug auf den ersten Komplex "Gesundheitsschädigung" ist festzuhal- ten, dass die Anforderungen an die Diagnosestellung im Vergleich zur vormaligen Rechtsprechung gestiegen sind. Die Gutachter haben sich hierbei mit den Kriterien nach ICD-10 genau auseinanderzusetzen und
  • 26 - insbesondere die einer somatoformen Schmerzstörung immanente Schwere der Erkrankung (andauernder, schwerer und quälender Schmerz) genau festzustellen. Mit anderen Worten müssen die Sachver- ständigen die Diagnose so begründen, dass die nicht kompetenten Rechtsanwender sie nachvollziehen können. Damit will das Bundesge- richt den versicherten Gesundheitsschaden medizinisch präziser (und im Ergebnis wohl enger) fassen, da eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung in der Vergangenheit wohl deutlich zu häufig gestellt worden ist (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.2.1.1 und 4.3.1 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 79 ff.). bb)Wie sich aus dem zweiten und dritten Komplex ergibt, soll der Fokus mit der neuen Rechtsprechung vermehrt auch auf die Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung kompensieren können und damit die Leis- tungsfähigkeit begünstigen, gelegt werden. So hat das Bundesgericht – nicht zuletzt im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz, die freie Be- weiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen – festgehal- ten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit "gleichsam aus dem Saldo aller we- sentlichen Belastungen und Ressourcen" ableite (vgl. BGE 141 V 281 E.3.4.2.1). cc)Die im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" geprüften Indi- katoren liefern dem Rechtsanwender in einem ersten Schritt die Indizien, mithin das "Grundgerüst", um die Beurteilung der Zumutbarkeit vorzu- nehmen. Die daraus gezogenen Schlüsse müssen sodann in einem zwei- ten Schritt einer Konsistenzprüfung standhalten (vgl. Kategorie "Konsis- tenz"). Dabei prüft der Rechtsanwender – wiederum anhand der medizi- nisch geprüften Indikatoren –, ob die funktionellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit aufgrund des medizinisch festgestellten Gesundheits- schadens schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sind (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3 und 4.4 ff. sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 70).

  • 27 - dd)Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkun- gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs- frei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchs- erheblichen Ausmass nachgewiesen sind. Damit hat sich an der Beweis- lastverteilung insofern nichts geändert, als die anspruchstellende Person nach wie vor die Folgen zu tragen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.2 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz 36). e)Zu erwähnen bleibt, dass der soeben dargestellte Prüfraster rechtlicher Natur ist. Da das Recht eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten hat, bedarf es einer objektivierten Zumutbarkeitsbeurteilung, welche durch Verwendung von Standardkrite- rien zu harmonisieren ist (vgl. BGE 141 V 281 E.5.1.1). Damit drängt sich die Frage auf, inwiefern sich der im Rahmen der neuen Rechtsprechung festgelegte Prüfraster auf medizinischer Seite, mithin auf die Gutachter- tätigkeit auswirkt. aa)Zum Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts- anwendung wird im erwähnten Entscheid unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben sei, die Ar- beitsfähigkeit – je aus ihrer Sicht – im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 281 E.5.2.1 mit Verweis auf BGE 137 V 64 E.5.1). Dabei liegt rechtsprechungsgemäss insofern eine zweistufige Arbeitsteilung vor, als es in einem ersten Schritt die genuine Aufgabe des (begutachtenden) Mediziners ist, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und nötigenfalls seine Entwicklung zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung un- ter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe-

  • 28 - ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschät- zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits- fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt sie zur Arbeitsfähigkeit aus medizini- scher Sicht Stellung, gibt mithin eine Schätzung über die funktionelle Leis- tungsfähigkeit ab, welche sie von ihrem Standpunkt aus so substanziell wie möglich begründet. Diese ärztlichen Angaben bildet sodann eine wichtige Grundlage für die – in einem zweiten Schritt erfolgende – juristi- sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Per- son noch zugemutet werden kann (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.5.2.1 mit Verweis auf BGE 140 V 193 E.3.2). bb)In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt (vgl. BGE 141 V 281 E.5.2.2). Mit anderen Worten hat schon die Begutachtung im Hinblick auf den neu entwickelten Prüfraster resp. die jeweiligen, von der vormaligen Recht- sprechung teilweise abweichenden Indikatoren zu erfolgen (zur Verwert- barkeit von unter der alten Rechtsprechung eingeholten Gutachten vgl. nachfolgend Erwägung 5b). Wie das Bundesgericht im praxisändernden Urteil festgehalten hat, stehen spezifische Leitlinien zur versicherungs- medizinischen Begutachtung psychosomatischer Störungen im Sinne ei- nes "materiellen Beurteilungskorridors" noch aus (vgl. BGE 141 V 281 E.5.1.2). Das Bundesgericht hat aber nachdrücklich durchblicken lassen, dass es von den Fachgesellschaften die Ausarbeitung entsprechender Leitlinien erwartet. In der Zwischenzeit hat nun das BSV – ausgehend von den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – einen für die IV- Stellen verbindlichen Auftrag für die medizinische Begutachtung in der In- validenversicherung erarbeitet (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 339 des BSV vom 9. September 2015).

  • 29 - cc)Der Rechtsanwender hat sodann zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob die (ärztlicherseits) festgestellten funktionellen Einschränkungen schlüs- sig und widerspruchsfrei nachgewiesen sind. Diese Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung der festgestellten Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit ist der Kern der rechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Ein- zelfall (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O, Rz. 84).

  1. a)Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Ver- fügung gestützt auf die vormalige Rechtsprechung zur invalidenversiche- rungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder erlassen (vgl. vor- stehend Erwägung 4b). Zufolge der soeben erörterten Änderung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung bei unkla- ren Beschwerdebildern drängt sich die Frage auf, welche Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben. Gemäss bun- desgerichtliche Rechtsprechung hat diese neue Praxis nämlich auf alle laufenden und zukünftigen Verfahren zur Anwendung zu gelangen (vgl. BGE 137 V 210 E.6 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O, Rz. 94). Dabei ist ins- besondere zu klären, wie im Rahmen der weiteren Beurteilung mit dem polydisziplinären Gutachten des ABI Basel vom 22. Mai 2013 und dem Abschlussbericht des RAD-Arztes Dr. K._____ vom 4. Mai 2013, auf wel- che die Beschwerdegegnerin überwiegend abgestellt hat, sowie mit den Einschätzungen von Dr. med. C._____ vom 7. September 2013 und Dr. med. D._____ vom 6. Februar 2014 umzugehen ist. Dazu hat das Bun- desgericht im erwähnten Entscheid festgehalten, dass bereits getroffene Abklärungen und bereits erstellte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert verlören (vgl. BGE 141 V 281 E.8 mit sinngemässem Verweis auf BGE 137 V 210 E.6). Vielmehr sei in jedem Einzelfall sogfältig zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverstän- digengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen (neuen) Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -
  • 30 - dichte könne unter Umständen eine punktuelle Ergänzung bisheriger Ab- klärungen genügen (vgl. BGE 141 V 281 E.8 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 95). b)Dass die vorinstanzliche Leistungsprüfung trotz der schon damals beste- henden Kritik an der Überwindbarkeitsvermutung noch gestützt auf die vormalige Rechtsprechung erfolgt ist, kann der Beschwerdegegnerin an- gesichts des Datums der Rechtsprechungsänderung vom 3. Juni 2015 selbstredend nicht zum Vorwurf gereichen. Nichtsdestotrotz fehlt es der vorinstanzlichen Beurteilung aber an der nun gebotenen umfassenden Betrachtungsweise und einer ergebnisoffenen Berücksichtigung aller re- levanten Umstände. Es erscheint deshalb als geboten, die vorliegende Angelegenheit zwecks Beurteilung im Lichte der neuen Rechtsprechung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Art. 56 Abs. 3 VRG). Aus diesem Grunde erübrigt es sich, dass sich das Verwaltungsgericht an die- ser Stelle eingehend mit den Stellungnahmen von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ resp. deren Vereinbarkeit mit dem ABI-Gutachten aus- einandersetzt. Soweit die vorhandenen Akten für eine schlüssige Beurtei- lung im Lichte der nunmehr massgeblichen Beurteilungsindikatoren als nicht ausreichend erachtet werden, wird sich die Beschwerdegegnerin für ihre weiteren Abklärungen an dem für die IV-Stellen verbindlichen Frage- katalog des BSV (IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015; vgl. vorstehend Erwägung 5e/bb) zu orientieren haben. c)Angesichts der neuen Herangehensweise an die Problematik der somato- formen Schmerzstörungen erscheint eine Rückweisung vorliegendenfalls auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot noch als verhältnismäs- sig (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1154 ff. mit wei- teren Hinweisen). Zudem würde die Beschwerdeführerin durch einen Sachentscheid in Anwendung der neuen Rechtsprechung durch das Ver-

  • 31 - waltungsgericht ohne erneuten Einbezug der Vorinstanz unter Umständen einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen. d)Im Zusammenhang mit der Rückweisung ist in Erinnerung zu rufen, dass eine überzeugende Diagnose eine Bedingung für eine Einschätzung der daraus fliessenden funktionellen Folgen und damit der Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGer 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E.3.1 und 4.3). Aus den medizinischen Unterlagen muss gemäss der neuen Rechtsprechung genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Die Diagnosestellung und in der Folge die Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele- vanten Befunde zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_10/2015 vom 5. Sep- tember 2015 E.4.2). Dabei sind die Anforderungen an die Diagnosestel- lung insofern gestiegen, als eine genaue Auseinandersetzung mit den Kri- terien nach ICD-10 zu erfolgen hat und insbesondere die der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung immanente Schwere der Erkrankung genau festzustellen ist. Die Sachverständigen müssen die Diagnose mit anderen Worten so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (vgl. zu den Anforderungen an die Diagnosestellung BGE 141 V 281 E.2.1.1, GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 79 ff. sowie die Urteile des Bundes- gerichts 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E.4 und 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.5.2. f.). Im vorliegenden Fall ist dieser Aspekt insbesondere deshalb wichtig, weil sich die verschiedenen Fachpersonen nicht nur hinsichtlich der Erwerbs- unfähigkeit resp. der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung, sondern auch hinsichtlich der Diagnose als solcher uneinig sind. Während im ABI- Gutachten von einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 sowie einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom gemäss ICD- 10 M54.80 ausgegangen wird (vgl. ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 in

  • 32 - IV-act. 70, Ziff. 5.2), attestiert Dr. med. C._____ der Beschwerdeführerin eine schwere und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45; vgl. Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 7. September 2013 in IV- act. 81/4). Daher ist es auch vor diesem Hintergrund angezeigt, im Rah- men der Neubeurteilung der vorliegenden Angelegenheit das Hauptau- genmerk auf die Diagnosestellung zu richten. e)Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird die Beschwerdegegnerin auch die von Dr. med. D._____ aufgeworfene Frage abzuklären zu haben, ob ein direkter Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Schmerzsyn- drom und dem Stromunfall aus dem Jahre 1992 – welcher die Diagnose eines somatoformen Schmerzsyndroms zufolge erklärbarer neuropsycho- logischen Veränderungen ja von vornherein ausschliessen würde – aus- reichend abgeklärt resp. zu Recht verneint worden ist (vgl. ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 in IV-act. 70, Ziff. 4.3.4 mit weiteren Verweisen einer- seits sowie die entsprechende Forderung von Dr. med. D._____ in seiner Einschätzung vom 6. Februar 2014 [beschwerdeführerische Beilage] an- dererseits).

  1. a)Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1), wären die Verfahrenskosten vorliegendenfalls grundsätzlich der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Trotz des abschliessenden Charakters der bundesrechtli- chen Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG bleibt es den Kantonen jedoch unbenommen, auf die grundsätzlich geschuldeten Kosten zu verzichten, sofern das kantonale Recht eine ent- sprechende Regelung kennt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 138 V 122 E.1). Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können

  • 33 - den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Die Ausgestaltung dieser kantonalen Bestim- mung zur Kostenpflicht lässt darauf schliessen, dass der Entscheid über die Auferlegung der Verfahrenskosten im Ermessen der Rechtsmittel- behörde liegt (vgl. zum ausnahmsweisen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten etwa wegen angespannter finanzieller Lage die Urteile des Verwaltungsgerichts U 14 45 vom 7. Oktober 2014 E.3b oder U 10 28 vom 4. Mai 2010 E.2). So wird in der Botschaft zum VRG denn auch fest- gehalten, dass die Behörden durch die "Kann-Formulierung" die Möglich- keit erhalten sollen, analog zur unentgeltlichen Rechtspflege von der Auf- erlegung der Verfahrenskosten ausnahmsweise abzusehen (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2006-2007, S. 457 ff., 557). Im vorliegenden Fall liegen die Gründe für die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz in der bundesgerichtlichen Praxisände- rung vom 3. Juni 2015, welche auf das laufende Verfahren Anwendung findet und weiterführende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig macht (vgl. vorstehend Erwägung 5c). Eine Praxisänderung kann im konkreten Fall einen Verzicht auf Kosten rechtfertigen (vgl. BGE 119 Ib 412 E.3 sowie GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 66 N 17). b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie – wenn auch mit einer anderen Begründung – obsiegt hat (vgl. BGE 119 Ib 412 E.3). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 25. März 2014 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'665.55 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'120.-- für 13.25 Arbeitsstunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 322.-- (Fr. 1.-- /Kopie), Portokosten von Fr. 23.60, Telefongebühren von Fr. 2.50 sowie 8 % MWST von 2'468.10. Zum geltend gemachten Arbeitsaufwand ist mit

  • 34 - der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Aufwendungen vom

  1. August sowie vom 19. September 2013 im Umfang von 4.25 Arbeits- stunden vorliegend nicht zu entschädigen sind, zumal diese vor dem Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2013 angefallen sind und damit nicht als durch den Rechtsstreit vor Verwaltungsgericht verur- sacht betrachtet werden können. Die diesbezüglichen Vorbringen der Be- schwerdeführerin, wonach diese im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens getätigten Bemühungen "klarerweise der Instruktion des Falles" gedient haben sollen und diese während der laufenden Rechtsmittelfrist ohnehin angefallen wären, sind unbehelflich. Insbesondere ist in Anbetracht des damaligen Verfahrensstadiums nicht nachvollziehbar, auf welche Unterla- gen sich das zweistündige Aktenstudium vom 28. August 2013 bezogen haben soll. Dementsprechend ist der vorliegend aussergerichtlich zu ent- schädigende Arbeitsaufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe- rin um 4.25 Stunden zu kürzen. Überdies erscheinen die Auslagen für Kopien von Fr. 322.-- resp. der Ansatz von Fr. 1.--/Kopie als nicht gerechtfertigt, zumal die IV-Stelle der versicherten Person resp. deren Rechtsvertretung das IV-Dossier in der Regel kostenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 40 vom 4. November 2014 E.6c). Da jedoch gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien), ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit der üblichen Spe- senpauschale von 3 % zu entschädigen. Folglich ergibt sich eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'601.85 (9h x Fr. 160.-- [= Fr. 1440.--]
  • Barauslagen von 3 % [= Fr. 43.20] sowie 8 % MWST von Fr. 1'483.20 [= Fr. 118.65]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.
  • 35 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  1. Oktober 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 1'601.85 zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
23.12.2015
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25.03.2026