VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 141 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 25. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A., geboren 1966, wuchs in einer jenischen Familie mit traditionel- ler, fahrender Lebensweise auf. Sie absolvierte keine Berufsausbildung. Zusammen mit ihrem Ehemann baute sie den „B.“ auf. Dessen An- gebot umfasste Schleifarbeiten, insbesondere von Aktenvernichtern und Papierschneidemaschinen, sowie Reinigungsarbeiten auf Dächern und an Fensterläden. A._____ pflegte eine halbnomadische Lebensweise, vom Frühling bis in den Herbst war sie mit ihrer Familie mit Wohn- und Ser- vicewagen unterwegs und über den Winter lebte sie an einem festen Standplatz. 2.Am 15. März 2004 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Diese Anmeldung zog sie am 9. August 2004 zurück. 3.Am 23. Februar 2005 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Wegen Rückenproblemen könne sie ihrem Mann nicht mehr helfen. Sie sei nicht mehr fähig, die Maschinen von 30 bis 200 kg zu tragen. Gestützt auf ein Gutachten des Zentrums für Ar- beitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) vom 25. August 2006 (un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis knapp mit- telschweren Tätigkeit) und auf ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C._____ vom 24. April 2007 (50%ige Arbeitsfähigkeit bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode, Dysthymia und Panikstörung) sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 29. Fe- bruar 2008 rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine halbe Rente zu. 4.Im Rahmen der am 28. Februar 2012 eröffneten amtlichen Revision liess die IV-Stelle A._____ psychiatrisch begutachten. Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem Gut- achten vom 19. Dezember 2012 zum Schluss, es könne keine psychiatri- sche Diagnose gestellt werden, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatri- scher Sicht nicht eingeschränkt.

  • 3 - 5.Am 11. Februar 2013 wurde A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) rheumatologisch untersucht. Mit Bericht vom 28. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. E._____ ein lumbospondylogenes (DD: lumboradikuläres) Reizsyndrom. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Fi- bromyalgie. Zurzeit sei die Symptomatik seit Sommer 2012 reakutisiert und es seien weitere interventionelle Massnahmen vorgesehen. Die Ar- beitsfähigkeit könne erst beurteilt werden, wenn die Situation sich stabili- siert habe. 6.Am 26. Februar 2013 wurde A._____ in der Uniklinik Balgrist untersucht. Mit Bericht vom 28. Februar 2013 wurde dazu angegeben, es liege eine Spinalkanalstenose L4/5 bei breitbasiger Diskushernie und eine parame- diane Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Einengung rechts vor. Die Be- handlungsmöglichkeiten (Infiltrationen, Dekompressionsoperation) seien der Patientin aufgezeigt worden. 7.Am 27./28. Mai 2013 fand eine Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) im Rheuma- und Rehabilitationszentrum Valens statt. Mit Bericht vom 17. Juni 2003 gaben der RAD-Arzt Dr. med. E._____ und die Ergonomietherapeutin F._____ dazu an, infolge erheblicher Sym- ptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belast- barkeit nicht verwertbar. Mit Bericht vom 11. Juni 2013 ergänzte Dr. med. E._____ seinen Bericht vom 28. Februar 2013. Nachdem nun keine wei- teren interventionellen Massnahmen vorgesehen seien, könne aufgrund der klinischen Untersuchung vom Februar 2013 und der EFL vom Mai 2013 davon ausgegangen werden, dass die Explorandin mindestens eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg ganztags bewältigen könne. Eine Eingliederungsfähigkeit wäre ab sofort gegeben. Da sich die Versicherte allerdings als zu 100 % arbeitsunfähig sähe, seien Eingliederungsmassnahmen nicht Erfolg versprechend.

  • 4 - 8.Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2013 informierte die IV-Stelle A._____ darü- ber, dass sie die Invalidenrente aufheben werde. Mit Einwand vom 5. Au- gust 2013 machte A._____ geltend, es gehe ihr gesundheitlich viel schlechter als vor einem Jahr. Die Beweglichkeit sei zurückgegangen und die Beschwerden hätten zugenommen. Mit Schreiben vom 9. August 2013 teilte die Hausärztin Dr. med. G._____ der IV-Stelle mit, sie kenne A._____ seit fünf Jahren und ihr gesundheitlicher Zustand sei noch nie so schlecht gewesen wie heute. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Dr. med. G._____ reichte in der Folge einen Bericht des Diagnose Zentrums Belmont über ein MRI vom 22. August 2013 ein. 9.Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf En- de November 2013 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Die bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand in psych- iatrischer Sicht wesentlich verbessert habe. Die MRI-Aufnahmen zeigten keine Verschlechterung des rheumatologischen Zustandes auf. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades stellte die IV-Stelle auf die Lohnstruk- turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab. Bei einem Validen- einkommen von Fr. 54'326.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'893.-- ergab sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 10 %. 10.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 25. November 2013 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung. Weiter ersuchte sie um Zustellung der Gerichtsakten un- ter Ansetzung einer Nachfrist zur eingehenden Begründung.

  • 5 - 11.Mit Schreiben vom 26. November 2013 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist könne nicht stattgegeben werden. Sie erhalte aber im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit, ihre Begründung zu ergänzen. 12.In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung. 13.Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung zurück. 14.In ihrer Replik vom 30. Januar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Edition der Tonbandaufnahme, welche Dr. med. D._____ anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 28. November 2012 gemacht hatte. Zur Klärung der gesundheitlichen Situation beantragte sie die Anordnung eines Gerichtsgutachtens. Sie machte geltend, auf die Einschätzungen von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ könne nicht abgestellt wer- den. Dr. med. D._____ habe sie nur während einer Stunde untersucht. Dies genüge nicht, umso mehr hätte eine Fremdanamnese eingeholt werden müssen. Das psychiatrische Gutachten enthalte verschiedene in- haltliche Widersprüche zwischen Anamnese und Schlussfolgerung. Es bestehe auch eine Diskrepanz zum Gutachten von Dr. med. C.. Dr. med. D. erkläre nicht, woraus sie die Ressourcen für eine derartige Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte nehmen sollen. Sodann habe Dr. med. D._____ keine systematische Exploration gemäss AMPD- System gemacht und dadurch die „Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung“ nicht eingehal- ten. Zur rheumatologischen Situation führte die Beschwerdeführerin aus, es liege in objektivierbarer Weise eine Verschlechterung vor. Dies beleg- ten der Radiologie-Bericht des Diagnose Zentrums Belmont vom 22. Au-

  • 6 - gust 2013, der Bericht des Röntgeninstituts Oerlikon vom 21. November 2013 und der Bericht von Dr. med. H._____ vom 4. Dezember 2013. Sie beanstandete weiter, der Beweiswert der EFL sei durch die Mitwirkung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ beeinträchtigt. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürften beim Einkommensvergleich die Erwerbsmöglichkeiten von Fahrenden nicht an jenen der Sesshaften gemessen werden. Die IV-Stelle hätte ab- klären müssen, welche beruflichen Möglichkeiten sie als Fahrende gehabt hätte. 15.Mit ihrer Duplik vom 27. Februar 2014 reichte die IV-Stelle eine Stellung- nahme von Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2014 ein. Sie machte gel- tend, durch diese Stellungnahme würden sämtliche von der Beschwerde- führerin erhobenen Beanstandungen Punkt für Punkt schlüssig und nach- vollziehbar entkräftet. Die IV-Stelle gab an, sie sei nicht im Besitz der zu edierenden Tonbandaufnahme, diese sei auch nicht relevant. In rheuma- tologischer Sicht habe der RAD keine externe Begutachtung für nötig ge- halten, sondern sich entschieden, die Beschwerdeführerin selber zu un- tersuchen. In diesem Rahmen sei nicht zu beanstanden, dass Dr. med. E._____ die EFL unterzeichnet habe. Der Bericht des Diagnose Zentrums Belmont vom 22. August 2013 vermöge die Beurteilung des RAD vom 21. Juni 2013 nicht zu erschüttern, er dokumentiere keine Verschlechterung des Zustandes. Der Invaliditätsgrad sei anhand eines Prozentvergleichs zu ermitteln. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, zu 100 % einer körperlich leichten traditionellen Tätigkeit der Fahrenden nachzugehen wie zum Beispiel Korbflechten und Schleifen von leichten Gegenständen (Messer, Scheren). Dabei könnte sie in etwa dasselbe Einkommen erzie- len wie in ihrer angestammten Tätigkeit. 16.In einem dritten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Positionen. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte Dr. med. D._____ die

  • 7 - Tonbandaufnahme über die psychiatrische Untersuchung ein. Diese wur- de in der Folge den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2013, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per Ende November 2013 auf- gehoben hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist auf- grund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Ver- fügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung be- rechtigt ist (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Streitig ist, ob die IV-Stelle die bisherige halbe IV-Rente der Beschwerde- führerin zu Recht unter Verweis auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands revisionsweise per Ende November 2013 aufgeho- ben hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob die IV-Stelle sich zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. D._____,

  • 8 - Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2012 und auf den Bericht von Dr. med. E._____ vom Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) vom 11. Juni 2013 abgestützt hat. Zu prüfen ist auch, ob die IV-Stelle bei der Bemessung des Invaliditätsgrades gebührend berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin Jenische ist und eine fahrende Lebensweise pflegt. Für die Beantwortung dieser Fragen ist der Sachverhalt massgeblich, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungser- lasses – vorliegend somit bis zum 25. Oktober 2013 - verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1).

  1. a)Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.3). Als Revisionsgrund in Frage kommt somit zur Hauptsache eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Be- einflussung der Erwerbsfähigkeit (BGE 133 V 545 E.6.1). Zeitlicher Refe- renzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (134 V 131 E.3). b)Vorliegend handelt es sich um eine Rentenrevision von Amtes wegen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung ist die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Februar 2008, mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine halbe Rente zugesprochen worden war. Die IV-Stelle ist der Ansicht, seit da- mals habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin wesentlich gebessert. Die Beschwerdeführerin macht demgegenü- ber eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend und verlangt zur Klärung der gesundheitlichen Situation die Anordnung eines
  • 9 - Gerichtsgutachtens. Nachfolgend ist also zu prüfen, ob die IV-Stelle den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend ab- geklärt hat, und ob sich dieser psychische Gesundheitszustand seit dem
  1. Februar 2008 in einem wesentlichen Ausmass verändert hat.
  2. a)Zur Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung des Ge- sundheitszustandes eingetreten ist, sind Verwaltung und Gerichte auf An- gaben ärztlicher Experten angewiesen. Aufgabe des Arztes beziehungs- weise des Psychiaters ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E.4). b)In einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unterliegen sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Gutachten, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes ei- nes Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweis- würdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125
  • 10 - V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutach- ten. Er verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Ein- wendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerun- gen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 135 V 465 E.4.6, 125 V 361 E.3c). Er- geben die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten ein überzeugendes Beweisergebnis, stellt das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend darauf ab (BGE 122 V 157 E.1d; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 46 vom 1. Oktober 2013 E.2b).
  1. a)In psychiatrischer Hinsicht basierte die rentenzusprechende Verfügung vom 29. Februar 2008 auf dem Gutachten von Dr. med. C., Fach- arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2007 (IV-act. 40). Dr. med. C. hatte damals eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine Dysthymia (F34.1) und eine Panikstörung (F41.0) diagnostiziert und eine Arbeits- fähigkeit von 50 % attestiert. Die vorliegend angefochtene Verfügung ba- siert auf dem Gutachten von Dr. med. D., Facharzt FMH für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 69). Dr. med. D. kam zum Schluss, es könne keine psychiatrische Diagnose ge- stellt werden und die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Diesen Schluss begründete er nachvollziehbar damit, dass sich anlässlich der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung gefunden hätten, dass die Beschwerdeführerin sel- ber nicht der Ansicht sei, psychisch krank zu sein und dass seit der Be-
  • 11 - gutachtung durch Dr. med. C._____ 2007 nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe. Die Untersuchung durch Dr. med. D._____ erfolgte fachgerecht und der Inhalt des Gutach- tens ist überzeugend und nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin, auf deren Kritik nachstehend im Detail eingegangen wird, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das Gutachten von Dr. med. D._____ nicht den aktuellen Standards und Anforderungen entspre- chen würde. Insbesondere wird das Gutachten nicht durch eine fachärztli- che Gegenmeinung in Frage gestellt. b)Die Beschwerdeführerin rügt die Dauer der Untersuchung. Dr. med. D._____ gibt dazu in seinem Gutachten an, die Exploration habe etwa ei- ne Stunde gedauert (IV-act. 69-3). Das aufgezeichnete Explorationsge- spräch dauerte gemäss Zeitangabe auf dem Tonträger 40 Minuten und 25 Sekunden. Nicht aufgezeichnet wurden dabei die Begrüssung, die Erläu- terung der Gutachtensumstände und die Erhebung des Psychostatus (Schreiben von Dr. med. D._____ an den Instruktionsrichter vom 21. Juli 2014). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, in dieser kurzen Zeit sei keine vollständige Erhebung der Anamnese möglich und es könne kein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, welches die Öffnung des Pati- enten für die ganze innewohnende Problematik zulasse. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für eine psychiatrische Untersu- chung der zu betreibende zeitliche Aufwand von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig. So ist eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen trauma- tischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erör- tern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lässt sich also nicht

  • 12 - allgemeingültig definieren (Urteile des Bundesgerichts I 1094/2006 vom

  1. November 2007 E.3.1.1; 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E.4.4.2, 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E.6.1). Die Dauer der Untersuchung ist indessen gerade bei psychiatrischen Begutachtungen, die grundsätz- lich einen höheren Zeitaufwand erfordern als somatische, nicht unerheb- lich. Ein unangemessen kurzes Explorationsgespräch kann die Beweis- kraft eines psychiatrischen Gutachtens schmälern oder ganz in Frage stellen. Geht es wie vorliegend nicht nur um die Beurteilung eines festste- henden psychiatrischen Sachverhalts, sondern um die Erfassung des psychischen Zustandes einer zuvor unbekannten Person, muss eine Un- tersuchung stattfinden, deren Dauer eine sorgfältige Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung erlaubt und allenfalls Raum lässt für die ergänzende Durchführung von testpsychologischen Abklärungen (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1). Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens kann al- lerdings nicht allein mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass eine Untersuchung zu kurz war, was jedenfalls gilt, wenn mit Blick auf den do- kumentierten Sachverhalt keine Hinweise auf materielle Mängel des Gut- achtens bestehen (GERMANN, Die gerichtlichen Vorgaben an polydiszi- plinäre Gutachten bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen, in: SZS 53/2009, S. 378). Diese Vorgaben berücksichtigend ist festzustel- len, dass sich im vorliegenden Fall die Untersuchungsdauer zwar im unte- ren Bereich für ein psychiatrisches Gutachten bewegt. Entscheidend ist jedoch, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betriebene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopa- thologie nicht angemessen gewesen wäre. Es bestehen auch keine kon- kreten Hinweise, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qua- lität des Gutachtens ausgewirkt hätte, zumal wie erwähnt auch keine fachärztliche Kritik vorliegt, welche das Gutachten in Frage stellen würde. c)Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Dr. med. D._____ hätte bei ihrem Ehemann oder den Töchtern eine Fremdanamnese einholen müssen.
  • 13 - Dies trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Fremdanamnese im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens ebenso wie Auskünfte der behandelnden Ärzte und Psychiater häufig wün- schenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E.4.3.2; 9C_482/2010 vom 21. Sep- tember 2010 E.4.1). Die Frage, ob medizinische Gutachter eine Frem- danamnese einholen oder nicht, liegt zwar in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E.3.1), gerade bei psychiatrischen Gutachten wird jedoch eine Fremdanamnese für eine um- fassende Beurteilung häufig sinnvoll sein. Vorliegend sind hingegen keine Aspekte ersichtlich, welche das Einholen einer Fremdanamnese als zwin- gend erforderlich erscheinen lassen. Dies auch deshalb, weil die Beurtei- lung durch Dr. med. D._____ nicht durch eine abweichende fachärztliche Meinung in Frage gestellt wird, und weil weder ein behandelnder Psychia- ter noch ein Arbeitgeber für eine Fremdanamnese zur Verfügung gestan- den hätte, und da Familienangehörige erfahrungsgemäss wenig verlässli- che Informationen liefern, wenn es wie vorliegend um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht. d)Die Beschwerdeführerin rügt, die Untersuchungsatmosphäre sei äusserst unangenehm gewesen, Dr. med. D._____ habe während der ganzen Zeit arrogant auf sie eingeredet. Diese Rüge wird durch die Tonaufnahme nicht bestätigt. Allein aus der Tonaufnahme ergibt sich für einen unbetei- ligten Dritten keine negative Atmosphäre und keine negative Voreinge- nommenheit des Gutachters gegenüber der Beschwerdeführerin, welche dazu führen würde, dass die Aussagen des Gutachtens nicht verwertbar wären. e)Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Gutachten von Dr. med. D._____ sei in sich widersprüchlich. In seiner Diagnoseableitung führe Dr. med. D._____ aus: „Ebenfalls keine Hinweise fanden sich für das Vorlie- gen (...) einer somatoformen Störung, insbesondere auch nicht einer an-

  • 14 - haltenden somatoformen Schmerzstörung, denn die Explorandin hat gar nicht über anhaltende Schmerzen geklagt“ (IV-act. 69-34). Dies stehe im Widerspruch zu verschiedenen, im Gutachten festgehaltenen Aussagen („Aufgrund ihrer Schmerzen würde sie sich etwas isolieren“ [IV-act. 69- 23]; „Dazu kämen die Schmerzen. Schmerzfrei sei sie nie“ [IV-act. 69-24]; „Sie habe Physiotherapie, Wassertherapie, Lymphdrainagen und Massa- gen gehabt, aber die Schmerzen würden bleiben“ [IV-act. 69-24]; „Die Schmerzen seien immer da, manchmal etwas weniger, manchmal etwas mehr [IV-act. 69-25]; etc.). In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2014 entgegnete Dr. med. D., die Beschwerdeführerin zitiere die Aussa- gen zu den Schmerzen einseitig. Es fänden sich weitere Aussagen, die für schmerzfreie Phasen sprechen würden („Gerade im Moment gehe es gut, sie dürfe sich einfach nicht bewegen“ [IV-act. 69-25]). Weiter führte Dr. med. D. aus, für das Vorliegen einer anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung seien anhaltende Schmerzen aber ohnehin nicht das einzige Kriterium. Laut ICD-10 müsse ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne, die vorherr- schende Beschwerde darstellen. Der Schmerz müsse in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Im Falle der Explorandin sei es aber so, dass weder ein andauernder schwerer und quälender Schmerz bestehe, noch dass dieser Schmerz als Folge eines emotionalen Konflikts oder einer psycho- sozialen Problematik angesehen werden könnte. Vielmehr hätten die Schmerzen einen nicht unwesentlichen organischen Kern. Die Somatiker diagnostizierten eine Fibromyalgie und gingen davon aus, dass die Explo- randin in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Stellung- nahme S. 5 f., 10). Damit erklärte Dr. med. D._____ nachvollziehbar, weshalb seiner Ansicht nach trotz der Schmerzproblematik keine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren ist. Der Vorwurf,

  • 15 - das Gutachten sei in Bezug auf die Schmerzproblematik widersprüchlich, ist damit entkräftet. f)Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. D._____ habe beim Test mittels Hamilton-Depressionsskala depressive Symptome festgestellt und daraus zu Unrecht nicht auf das Vorliegen einer Depression ge- schlossen (IV-act. 69-31). Dies trifft nicht zu. Die Hamilton- Depressionsskala ist eine Fremdbeurteilungsskala zur Einschätzung des Schweregrades einer Depression, bei welcher sämtliche Symptome Punkt für Punkt durchgearbeitet und bewertet werden. Der zeitliche Bezugsrahmen umfasst dabei die letzten Tage oder Wochen (http://flexikon.doccheck.com/de/Hamilton_Depression_Scale, besucht am 27. Januar 2015). Sind wie im vorliegenden Fall einzelne Symptome vorhan- den (depressive Gefühle, Schlafstörungen, Schmerzen, Libidoverlust), so lässt dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ohne Wei- teres auf das Vorliegen einer Depression schliessen. Das Ergebnis eines Tests mittels Hamilton-Depressionsskala spricht nur dann für das Vorlie- gen einer Depression mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wenn die An- zahl der vorhandenen Symptome und deren Schweregrad genügend hoch ist, was vorliegend eben nicht der Fall war. Dr. med. D._____ kann sodann auch darin gefolgt werden, dass es wegen der suggestiven Kom- ponente der Hamilton-Depressionsskala wichtig ist, das Resultat mit den während der Anamneseerhebung spontan vorgebrachten Klagen zu ver- gleichen. Die Explorandin habe spontan kaum psychische Symptome be- klagt, hingegen bei der gezielten Befragung im Psychostatus und bei der Hamilton-Depressionsskala verschiedene Symptome bejaht (Stellung- nahme S. 4 und 7). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass Dr. med. D._____ die Hamilton- Depressionsskala nicht fachgerecht angewendet hätte. g)Umstritten ist sodann, ob sich Dr. med. D._____ mit der Einschätzung des Vorgutachters Dr. med. C._____ ausreichend auseinander gesetzt hat. In

  • 16 - seiner Stellungnahme entgegnete Dr. med. D., er habe im Gutach- ten ausführlich Stellung genommen zu den früheren ärztlichen Einschät- zungen (IV-act. 69-36). Er habe zwar in der Tat nicht erläutert, wie und weshalb die Besserung eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin sei diese Besserung aber nicht unwahrscheinlich, son- dern eher die Regel als die Ausnahme, weshalb er nicht extra darauf ein- gegangen sei. Bei einer depressiven Störung trete bei der Mehrheit der Patienten eine Genesung ein, nur eine Minderheit entwickle eine anhal- tende Depression. Hinzu komme, dass auch die Explorandin selber von einer Verbesserung ausgehe. Sie habe beim Untersuchungsgespräch angegeben, dass sie vor fünf Jahren Depressionen gehabt habe. Bei ei- ner Psychiaterin in Winterthur habe sie ein paar Sitzungen gehabt. Seit- her sei sie nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen (IV-act. 69- 23). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik ist demnach nicht stichhaltig. h)Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Dr. med. D. hätte die Ope- rationalisierte Psychodynamische Diagnostik (OPD-2) anwenden müssen. Die OPD-2 ist gemäss Umschreibung auf der Webseite des Arbeitskrei- ses OPD ein Instrument zur Diagnose, Therapieplanung und Verände- rungsmessung. Sie wurde als Ergänzung zur psychiatrischen Diagnostik gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation WHO herausgegebe- nen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und dem von der American Psychiatric Association herausgegebenen Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV) entwickelt, um im Be- reich der psychodynamischen und psychoanalytischen Psychotherapie Diagnosen reliabel und valide abzubilden (www.opd-online.net, besucht am 15. April 2015). Dr. med. D._____ führte dazu in seiner Stellungnah- me aus, für die arbeitsmedizinische Abklärung sei das System des OPD nicht ganz unumstritten. Hier gehe es darum festzulegen, ob ein gravie- rendes psychisches Leiden von Krankheitswert bestehe und nicht darum, eine Beschreibung der Persönlichkeit abzugeben, die auf psychodyna-

  • 17 - misch orientierten Modellen beruhe (Stellungnahme S. 8). Nach der Rechtsprechung haben sich psychiatrische Gutachter bei der Diagnose- stellung auf ein anerkanntes Klassifikationssystem, mithin auf die ICD-10 oder das DSM-IV zu stützten (BGE 139 V 547 E.7.2, 137 V 295 E.5.3.2). Ob ein ergänzendes Abstellen auf die OPD-2 notwendig ist, hat das Bun- desgericht offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2014 vom

  1. Juli 2014 E.3.3.3). Im vorliegenden Fall hat Dr. med. D._____ nach der ICD-10 diagnostiziert. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Diagnosestellung durch ein Abstellen auf die OPD-2 verlässlicher gewe- sen wäre, ging es doch bei der Begutachtung um die Erfassung des aktu- ellen psychischen Zustandes und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und nicht um eine umfassende psychoanalytische und tiefenpsychologische Abklärung. Dass Dr. med. D._____ die OPD-2 nicht angewendet hat, ist somit nicht zu beanstanden. i)Die „Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung“ der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vereinheitlichen seit ihrer Publi- kation im Februar 2012 die psychiatrische Begutachtung zuhanden der IV und anderen Sozialversicherern. Die Richtlinien verstehen sich als Emp- fehlung, von welchen man nur im begründeten Einzelfall abweichen sollte. Dem Rechtsanwender dienen sie als Orientierung zur Beurteilung der Qualität von psychiatrischen Gutachten (MARELLI, Das psychiatrische Gutachten, in: RIEMER-KAFKA (Hrsg.), Psyche und Gesundheit, Zürich 2014, S. 83). Unter dem Titel „Empfehlungen zum Ablauf einer Explorati- on“ sehen die Richtlinien vor, dass nach einer offenen Einleitung ein strukturiertes, spezifizierendes „Nachfragen“ stattfinden solle, wobei un- abhängig von den Spontanangaben des Exploranden aktuelle anamnesti- sche Angaben zu allen wesentlichen Symptombereichen nach AMPD er- hoben werden sollen. Das AMPD-System beinhaltet gemäss Angabe der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMPD) Instrumente zur Erfassung des psychopathologischen Befundes,
  • 18 - körperlicher Symptome und Anamnese-Daten bei psychisch Kranken (www.ampd.ch, besucht am 15. April 2015). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Dr. med. D._____ habe keine systematische Exploration und Einschätzung aller gemäss AMPD-System relevanten Symptome ge- macht habe. Zumindest die vom Vorgutachter erhobenen Diagnosen „Re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“, „Dysthymia“ und „Panikstörung“ hätten anhand der in der ICD-10 genann- ten Kriterien abgeklärt werden müssen. In seiner Stellungnahme entgeg- nete Dr. med. D., er habe den Psychostatus nach AMPD erhoben. Alle relevanten Punkte seien analog der Struktur der AMPD gestreift wor- den, wenn auch nur summarisch, wenn sie unauffällig gewesen seien. Aus Gründen der Lesbarkeit habe er darauf verzichtet, alle unauffälligen Punkte einzeln aufzulisten. Am Beispiel der Angaben im Gutachten zu den Störungen der Affektivität (IV-act. 69-30) illustrierte Dr. med. D. dieses Vorgehen (Stellungnahme S. 3). Damit erklärte er nachvollziehbar, dass er das AMPD-System korrekt angewendet hat. j)Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Dr. med. D._____ hätte den Schweregrad der Schmerzen unter Anwendung der Numerischen Rating Skala (NRS-Skala) erfragen müssen. Diese Skala werde andernorts ständig angewendet. Sie veranlasse den Patienten, über den Schwere- grad seiner Schmerzen nachzudenken und eine genauere Aussage zu machen. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Weder die Rechtsprechung noch die „Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eid- genössischen Invalidenversicherung“ sehen eine zwingende Verwendung der NRS-Skala bei der psychiatrischen Begutachtung vor. Vielmehr ist es Aufgabe des Gutachters zu entscheiden, ob Schmerzangaben nach der NRS-Skala hilfreich sind oder nicht. Vorliegend gab Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme an, bei den sehr widersprüchlichen Angaben der Explorandin hätte die Anwendung einer Selbstbeurteilungsskala keinen Sinn gehabt (Stellungnahme S. 9). Inwiefern die Verwendung der NRS-

  • 19 - Skala zu einer wesentlich besseren Beurteilung hätte führen können, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. k)Die Beschwerdeführerin wirft Dr. med. D._____ vor, er habe das psycho- pathologische Phänomen der Krankheitsverleugnung nicht erkannt. Die- ser Vorwurf ist unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, dass sich Dr. med. D._____ durch ein dissimulatives Verhalten der Beschwerdeführerin hätte täuschen lassen. Vielmehr darf angenommen werden, dass Dr. med. D._____ als Facharzt entsprechende Verhaltens- muster richtig zu deuten gewusst hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/02 vom 18. Mai 2004 E.5.2). Zudem ist für eine Dissimulation kein Motiv ersichtlich. Dafür, dass die Beschwerdeführerin aus Scham psychi- sche Symptome verschwiegen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dr. med. D._____ führte dazu in seiner Stellungnahme aus, die Explorandin habe nicht besonders schambehaftet gewirkt. Bei der Erhebung der Kran- kengeschichte habe sie viele Klagen vorgebracht. Es sei unwahrschein- lich, dass sie diese bei der Schilderung der aktuellen Symptomatik plötz- lich aus Scham unterschlagen hätte (Stellungnahme S. 4). l)Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Dr. med. D._____ habe die Fami- lienanamnese auffallend kurz erhoben. Er habe nach der hörbar verzö- gerten Antwort, wonach die Kindheit „glücklich“ gewesen sei, nicht genü- gend nachgefragt. Angesichts der bestehenden Indizien für eine belastete Kindheit und Jugend hätte er weiter nachfragen und validieren müssen. Tatsächlich sei es so, dass ihre Kindheit und Jugend wegen der ständi- gen materiellen Not und der sozialen Ausgrenzung als Fahrende belastet gewesen sei. Zusätzlich habe sie als zirka Elfjährige erfahren, dass sie gar nicht die leibliche Tochter ihres Vaters sei, was nach einem auf- wühlenden Familienkrach totgeschwiegen worden sei. Dr. med. D._____ ging indessen nicht - wie die Beschwerdeführerin unterstellt - von einer unbelasteten Kindheit und Jugend aus. Im Abschnitt „Biographische Anamnese“ gab er an, als „Zigeunerkind“ sei die Beschwerdeführerin in

  • 20 - der Schule schon ab und zu gehänselt worden“ (IV-act. 69-21). Zudem stand ihm das Gutachten von Dr. med. C._____ zur Verfügung, welches eine umfangreiche Sozial- und Berufsanamnese enthält (IV-act. 40-3). Auf diese vertrauenswürdigen Angaben durfte sich Dr. med. D._____ nach der Rechtsprechung abstützen und musste nicht alles nochmals selber erfragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E.3.3). Aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ wusste Dr. med. D., dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin zum Teil schwierig gewesen waren. So zitierte Dr. med. D. im Abschnitt „Auszug aus den wesentlichen Vordokumenten“ zum Beispiel, dass sich die Beschwerdeführerin seit der frühen Kindheit als Aussenseiterin gefühlt habe (IV-act. 69-17). Auch in diesem Punkt erweist sich somit die Kritik der Beschwerdeführerin nicht als stichhaltig. 6.Es hat sich gezeigt, dass die IV-Stelle dem Gutachten von Dr. med. D._____ zu Recht volle Beweiskraft beigemessen hat. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ist deshalb, soweit die psychiatrischen Aspekte betroffen sind, nicht Folge zu leisten, da von einem solchen Gutachten keine neuen entscheidrelevanten Er- kenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 93 E.4b]). 7.Wie bereits erwähnt, lag der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Februar 2008 das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 24. April 2007 zu Grunde, welches der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (F33.1), eine Dysthymia (F34.1) und eine Pa- nikstörung (F41.0) diagnostizierte. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 19. Dezember 2012 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit damals wesentlich verbessert, indem keine psy- chische Krankheit mehr vorliegt und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri- scher Sicht uneingeschränkt ist. Die IV-Stelle geht deshalb zu Recht da-

  • 21 - von aus, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist (vgl. vorne E.3).

  1. a)Zu prüfen ist nun, ob die IV-Stelle den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkom- men, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). b)Ein wichtiger Faktor für die Festlegung des Invaliditätsgrades ist die Fra- ge, inwieweit die versicherte Person in einer zumutbaren Tätigkeit arbeits- fähig ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind die IV-Stellen und die Ge- richte auf die Angaben medizinischer Experten angewiesen. Diese haben zu beurteilen, inwiefern eine Versicherte in ihren wesentlichen körperli- chen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist, und welche Arbeitsleistungen ihr in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist (BGE 132 V 93 E.4). Im vorliegenden Fall wurde bereits festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr eingeschränkt ist. Zu prüfen bleibt die Frage, inwieweit Ein- schränkungen aus somatischer Sicht bestehen.
  • 22 -
  1. a)Die IV-Stelle hat den somatischen Gesundheitszustand gestützt auf die rheumatologische Abklärung von Dr. med. E._____ vom Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD) inklusive einer Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL) im Rheuma- und Rehabilitationszentrum Valens be- urteilt. Dr. med. E._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Febru- ar 2013 (IV-act. 77) ein lumbospondylogenes (DD: lubmboradikuläres) Reizsyndrom rechts mit breitbasiger sehr lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression von L5 im Neuroforamen, mit Einengung des Subarachnoi- dalraums auf Höhe L4/5 aufgrund einer breitbasigen Diskushernie sowie vergrösserter Zwischenwirbelgelenke und verdickter Lig. flava, bei einer Fehlstatik der Wirbelsäule mit S-förmiger Skoliose, verstärkter lumbaler Lordose und Protraktion des Kopfes und der Schultern, sowie mit mus- kulärer Dysbalance. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit nannte Dr. med. E._____ ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie. Mit Bericht vom 11. Juni 2013 (IV-act. 82-1) ergänzte Dr. med. E., aufgrund der klinischen Untersuchung vom Februar 2013 und der EFL vom Mai 2013 könne davon ausgegangen werden, dass die Explorandin mindestens eine leichte wechselbelastende Tätig- keit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg ganztags bewältigen könne. Zur EFL führten Dr. med. E. und die Ergonomietherapeutin F._____ mit Bericht vom 17. Juni 2013 (IV-act. 82-3) aus, infolge erheblicher Sym- ptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belast- barkeit nicht verwertbar. Zudem lasse sich das Ausmass der demonstrier- ten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Auf diese Be- urteilung hat die IV-Stelle – aus den nachstehend dargelegten Gründen - zu Recht abgestellt. b)Art. 59 Abs. 2 bis IVG sieht vor, dass die RAD den IV-Stellen zur Beurtei- lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
  • 23 - Verfügung stehen und dass die RAD-Ärzte in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig sind. Nach der Rechtsprechung gehören die RAD zur Verwaltung und die Berichte und Gutachten der RAD-Ärzte stellen versicherungsinterne Dokumente dar, welchen Be- weiswert beigemessen werden kann, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 254 E.3.4.2, 122 V 157 E.1). Vorliegend hat Dr. med. E._____ die Beschwer- deführerin am 11. Februar 2013 während zweier Stunden eingehend un- tersucht. Er hat die relevanten rheumatologisch-orthopädischen Vorakten berücksichtigt. Seine Beurteilung stützt sich in nachvollziehbarer Weise auf die bei der Untersuchung erhobenen Befunde und auf die Ergebnisse der EFL. Widersprüche finden sich in den Berichten von Dr. med. E._____ nicht, und es bestehen auch keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit. Den Berichten von Dr. med. E._____ ist somit volle Beweiskraft beizumessen. c)Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, in körperlicher Hinsicht liege in objektivierbarer Weise eine Verschlechterung der Gesundheitssituation vor. Sie verweist dabei auf drei Berichte, welche nachstehend zitiert und auf ihre Aussagekraft hin untersucht werden. aa)Im Bericht des Diagnose Zentrums Belmont vom 22. August 2013 (IV-act.
  1. wurde ausgeführt: Hauptbefund sei eine Kompression der L5- und S1-Wurzeln rechts durch eine rechtsbe- tonte breitbasige Diskusprotrusion, Spondylarthrosen mit Flavahypertrophien und kurzen Pedikeln mit foraminaler und rezessaler Stenose L5/S1. Hochgradige Spinalkanalsteno- se im Segment LWK4/5 bei kurzen Pedikeln, Spondylarthrose mit Gelenkergüssen und Flavahypertrophien. Konsekutiv bestehe auch hier eine Einengung der Neuroforamina mit Tangierung respektive leichter Kompression der L5-Wurzeln rezessal. Tangierung der L3-Wurzel rechts foraminal bei Höhenminderung des Diskus, Bulging und einer Spondylarthrose. Hier zusätzlich relative spinale Enge bei kurzen Pedikeln und zusätzli- cher Spondylarthrose mit Flavahypertrophien. Diskopathien mit Protrusion in den Seg- menten von LWK1/2 und LWK2/3 ohne Hinweise für eine Neurokompression. Hier mo- derate Spondylarthrosen. Zusätzlich Nachweis aktivierter Osteochondrosen in den Grundplatten von LWK3 und LWK5 sowie in den Deckplatten von LWK4 und SWK1.
  • 24 - Das diesem Bericht zugrunde liegende MRI wurde gut zwei Monate nach der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. E._____ gemacht. Die IV- Stelle hatte deshalb zu klären, ob das neue MRI gegenüber den radiolo- gischen Unterlagen, die Dr. med. E._____ zur Verfügung gestanden hat- ten, wesentliche neue Schädigungen aufzeigt. Dazu verglich Pract. med. I._____ vom RAD in seiner Beurteilung vom 21. Oktober 2013 (IV-act. 93-
  1. die Befunde des neuen MRI mit denjenigen des MRI vom 24. Juli 2012 und des CT vom 7. April 2008. Er kam zum Schluss, aufgrund der neuen MRI-Aufnahme könne keine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes nachgewiesen werden. Vielmehr könne eine mehr oder weni- ger grosse Konstanz im MRI/CT Befund bestätigt werden. Das MRI sei nicht geeignet, eine Änderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Diese Beurteilung leuchtet ein. Die von der Beschwerdeführerin angestell- ten Interpretationen der verschiedenen MRI/CT-Befunde vermögen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Die IV-Stelle ging somit zu Recht davon aus, dass sich der rheumatologische Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Untersuchung durch Dr. med. E._____ am 11. Fe- bruar 2013 und dem Erlass der Verfügung 25. Oktober 2013 nicht we- sentlich geändert hat. bb)Der Bericht des Röntgeninstituts Oerlikon vom 21. November 2013 (Bei- lagen der Beschwerdeführerin) kommt zu folgender Beurteilung: "Linksmediolaterale, fokale DH im Segment HWK4/5 mit kurzstreckigem Kontakt zum Myelon. Abgesehen hiervon altersentsprechend unauffällige Darstellung der HWS." Dieser Bericht wurde rund einen Monat nach dem Erlass der angefochte- nen Verfügung erstellt. Er zeigt eine Diskushernie an der Halswirbelsäule auf, mithin eine neue Problematik, waren doch zuvor nur krankhafte Ver- änderungen an der Lendenwirbelsäule und am Kreuzbein radiologisch dokumentiert. Es fragt sich nun aber, ob dieser Bericht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden kann. Massgeblich ist nämlich wie be- reits erwähnt der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfü-
  • 25 - gungserlasses am 25. Oktober 2013 verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1). Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Zustand ihrer Hals- wirbelsäule habe sich vor dem 25. Oktober 2013 verschlechtert, bekannt- lich würden Patienten längere Zeit konservativ behandelt, bevor der Arzt sie bei Fortbestehen der geklagten Beschwerden an ein Röntgeninstitut überweise. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Diskushernie nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung symptomatisch wurde. Im Bericht des Röntgeninstituts Oerlikon werden als Indikation Nackenbe- schwerden mit Ausstrahlung bis in beide Hände sowie ein einschnüren- des Gefühl abdominell angegeben. Bei diesen deutlichen Hinweisen auf eine Diskushernie kann angenommen werden, dass die radiologische Un- tersuchung so schnell wie möglich veranlasst wurde. Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass sich der Bericht des Röntgeninstituts Oerlikon auf einen Befund bezieht, der erst nach dem Erlass der angefochtenen Ver- fügung auftrat und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu berück- sichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2010 vom 22. Juli 2010 E.4.2). cc)In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2013 (Beilagen der Beschwerdeführe- rin) gab Dr. med. H., Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgendes an: Seit Jahren leide die Patientin an lumbosacralen Schmerzen mit Ausstrahlungen ins lin- ke Bein über Dermatom L5 und S1 verbunden mit Dysästhesien und Parästhesien, die auf die lumbosacrale Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 zurückgeführt wer- den könnten. Neuerdings bestünden erhebliche Cervicalgien mit Schmerzen im Na- ckengürtelbereich sowie Ausstrahlungen in den linken Arm sowie Dysästhesien und Pa- rästhesien im ganzen linken Arm bei nachgewiesener Diskushernie C4/5, die Kontakt zum Myelom habe. Ihre Schmerzen seien sowohl im Nacken- wie auch im Lendenbe- reich schwerwiegend und führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Belastbar- keit, wobei sich ihr Invaliditätsgrad von 55 % sicherlich nicht verbessert, sondern auf- grund der neu aufgetretenen Cervicobrachialgien sogar eher zugenommen habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin belegt auch dieser Bericht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der Untersuchung durch Dr. med. E. am 11. Februar

  • 26 - 2013 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung 25. Oktober 2013. Dr. med. H._____ beschreibt den Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin am 4. Dezember 2013, mithin einem Zeitpunkt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. dd)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bericht des RAD- Arztes Dr. med. E._____ die rheumatologische Situation beschreibt, wie sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 25. Oktober 2013 be- standen hat. Die seither eingetretene HWS-Problematik ist nicht im Rah- men des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, sondern im Zu- sammenhang mit der am 25. November 2013 eingereichten Neuanmel- dung. d)Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass neben der Ergonomiethera- peutin F._____ auch Dr. med. E._____ den Bericht der Klinik Valens be- treffend die EFL unterschrieben habe (IV-act. 82-7). Sie sieht darin das Zeichen einer unzulässigen Zusammenarbeit zwischen dem RAD-Arzt und der Klinik Valens als externer Begutachterin. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend geht es nicht um eine externe Begutachtung. Eine solche läge vor, wenn nicht nur die EFL, sondern auch die rheumatologi- sche Untersuchung und die Gesamtbeurteilung durch die Klinik Valens gemacht worden wären. Wäre dies so gehandhabt worden, so hätte der RAD-Arzt nicht beteiligt sein dürfen. Vorliegend wurde aber eine versiche- rungsinterne Abklärung gestützt auf Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gemacht. Der RAD-Arzt führte die rheumatologische Untersuchung selber durch. Die EFL liess er aus praktischen Gründen in der darauf spezialisierten ergonomischen Ab- teilung der Klinik Valens durchführen. In dieser Konstellation musste Dr. med. E._____ die ärztliche Würdigung der Ergebnisse der EFL vorneh- men. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des BSV vom 8. November 2013 ändert daran nichts. Dieses Schreiben beschlägt eine andere Konstellation. Es richtet sich an die Leiterinnen und Leiter

  • 27 - von polydisziplinären Gutachterstellen und teilt ihnen mit, dass sie bei den versicherungsexternen Gutachten, die über SuisseMed@P vergeben würden, keine Ärzte beiziehen dürfen, die beim RAD angestellt sind. e)Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein Schreiben ihrer Hausärztin Dr. med. G._____ vom 9. August 2013 (IV-act. 87-1). In diesem Schreiben führte Dr. med. G._____ aus, sie kenne die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren und ihr gesundheitlicher Zustand sei noch nie so schlecht gewe- sen. Die Schmerzen hätten trotz ausgeprägter medikamentöser Behand- lung und Physiotherapie stark zugenommen und die Beweglichkeit in den Extremitäten und der Wirbelsäule habe parallel dazu abgenommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und benötige nach kurzer Zeit Pausen, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Wie bereits erwähnt, darf und soll nach der Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, da bei ihnen die Behandlung und nicht die objektive Beurteilung des Gesund- heitszustands im Hinblick auf einen Entscheid über Versicherungsan- sprüche im Zentrum steht (BGE 135 V 465 E.4.5). Steht die Einschätzung eines Hausarztes oder einer Hausärztin im Widerspruch zu derjenigen ei- nes versicherungsinternen Arztes, ist allerdings zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellun- gen des versicherungsinternen Arztes weckt (BGE 135 V 465 E.4.6). Vor- liegend vermag das Schreiben von Dr. med. G._____ keine Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ zu wecken. Dr. med. G._____ spezifiziert die Beschwerden nicht. Ihr Bericht enthält weder Be- funde noch Diagnosen, und es fehlen Ausführungen dazu, welche Ein- schränkungen vorliegen und weshalb diese zu der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 100 % führen. Der Beweiswert der Einschätzung von Dr. med. G._____ wird sodann auch dadurch gemindert, dass die in Frage stehenden Gesundheitsschäden einerseits rheumatologischer und

  • 28 - andererseits psychiatrischer Natur sind. Damit sind zwei Fachgebiete be- troffen, für welche Dr. med. G._____ als Fachärztin FMH für Innere Medi- zin nicht über eine spezielle fachärztliche Qualifikation verfügt.

  1. a)Es hat sich gezeigt, dass die IV-Stelle den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt und für die Festlegung der Ar- beitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. D._____ und die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ abgestellt hat. Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ge- bührend berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin als Fahrende einen halbnomadischen Lebensstil pflegt. b)Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung für die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statis- tik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Das Validen- einkommen wurde auf Fr. 54'326.-- festgelegt (LSE 2010, Total aller Wirt- schaftszweige, Anforderungsniveau 4 / einfache und repetitive Tätigkei- ten), das Invalideneinkommen auf Fr. 48'893.-- (LSE 2010, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Leidensabzug von 10 %). Die- ses Abstellen auf die LSE ist im vorliegenden Fall nicht rechtmässig. Die Schweiz hat die Fahrenden als nationale Minderheit anerkannt und sich dazu verpflichtet, die wesentlichen Elemente ihrer ethnisch-kulturellen Identität zu schützen (Art. 27 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Min- derheiten [SR 0.441.1]; Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Nach der Rechtsprechung darf für die Bemessung der Vergleichs- einkommen einer Fahrenden, die in traditioneller Weise vom Frühling bis zum Herbst auf Reise ist, nicht auf die Werte der LSE abgestellt werden. Würden die Erwerbsmöglichkeiten einer Fahrenden an jenen gemessen, die Sesshaften zur Verfügung stehen, so würde dies, insbesondere im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, eine völkerrechts- und verfassungswidrige indirekte Diskriminierung darstellen. Bei der Bemes-
  • 29 - sung des Invalideneinkommens darf einer Fahrenden nicht zugemutet werden, dass sie ihre traditionelle halbnomadische Lebensweise aufgibt und eine Arbeit ausführt, welche sie zur Sesshaftigkeit zwingt und da- durch eine kulturelle Entwurzelung bewirkt (BGE 138 I 205 E.6.2). Vorlie- gend anerkennt die IV-Stelle, dass sie zu Unrecht auf die LSE abgestellt hat. c)Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Invalideneinkom- mens von Fahrenden auf die konkreten Umstände abzustellen und es dürfen nur Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, welche mit der traditionellen Lebensweise des Volkes der Fahrenden vereinbar sind (BGE 138 I 205 E.6.3). In Anlehnung hieran argumentiert die IV-Stelle nun, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, eine körperlich leichte, tra- ditionelle Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum auszuüben. In Frage kämen zum Beispiel Korbflechten, Messer- und Scherenschärfen sowie Hausieren mit Haushaltartikeln (z.B. Handtücher, Schürzen, Hemden, Stoffe) oder mit Artikeln des gewerblichen Bedarfs (z.B. Seilerwaren, Ar- beitskleidung). In diesen Tätigkeiten könne sie in etwa dasselbe Einkom- men wie in der angestammten Tätigkeit erwirtschaften, zumindest ergebe sich keine rentenbegründende 40%-ige Erwerbseinbusse. Damit erfüllt die IV-Stelle ihre Pflicht zur sorgfältigen Abklärung der konkreten Er- werbsmöglichkeiten nicht. Es ist nicht geklärt, welche der genannten tradi- tionellen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin angesichts ihrer rheumato- logischen Einschränkungen zumutbar wären und welche Verdienstmög- lichkeiten in diesen Tätigkeiten bestünden. d)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle den In- validitätsgrad der Beschwerdeführerin nicht korrekt ermittelt hat. In der angefochtenen Verfügung hat sie in unzulässiger Weise auf die LSE ab- gestellt. Welche Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin unter Beach- tung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer fahrenden Le- bensweise zumutbar wären und wie viel sie in diesen Tätigkeiten realisti-

  • 30 - scherweise verdienen könnte, hat sie nicht mit der gebührenden Sorgfalt aufgezeigt. Dies hat sie nachzuholen. Dabei hat sie allenfalls zu differen- zieren zwischen der Phase, in welcher sich die Beschwerdeführerin über den Winter an einem festen Standplatz aufhält und somit vorübergehend „sesshaft“ ist, und der Phase über den Sommer, wo die Beschwerdefüh- rerin mit dem Wohnmobil unterwegs ist (Urteil des Eidgenössisches Ver- sicherungsgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E.3 und 5.4, Urteil des Ver- sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2011/326 vom 13. Septem- ber 2013 E.4.3). Die Erwerbsmöglichkeiten während der fahrenden Phase über den Sommer muss die IV-Stelle sorgfältig abklären. Dabei kann sie nebst den traditionellen Tätigkeiten der Jenischen auch Arbeiten in Be- tracht ziehen, die zwar nicht traditionell von den Jenischen ausgeübt wer- den, die aber mit der nomadischen Lebensweise vereinbar sind. Zur Klärung der Frage, wie viel mit den traditionellen jenischen Arbeitstätigkei- ten verdient werden kann, kann sich die IV-Stelle auf allfällige diesbezüg- liche Erhebungen der Radgenossenschaft der Landstrasse stützen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Es steht der IV-Stelle indessen auch frei, ihre Abklärungen auf andere sachdienliche Grundlagen zu stüt- zen. 11.Es hat sich gezeigt, dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin korrekt festgelegt hat, bei der Bemessung des Invaliditätsgra- des hingegen nicht rechtmässig vorgegangen ist. Die Beschwerde ist so- mit teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die IV-Stelle hat im Sinne der Erwägungen Abklärungen vorzunehmen und neu zu entscheiden. 12.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr.

  • 31 - 700.-- festgesetzt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Par- tei die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle die Kosten zu übernehmen, gilt doch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E.6.1; Urteil des Bun- desgerichts 9C_592/2010 vom 23. März 2011 E.2.2).

  1. a)Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Auch in diesem Zusammenhang gilt bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjeni- gen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beur- teilung erreicht (BGE 132 V 215 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2010 vom 23. März 2011 E.2.1). Nach Art. 78 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen. b)Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnoten vom 10. März 2014 und vom 29. September 2014 einen Betrag von Fr. 9'304.55 geltend. Sie geht dabei von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- aus, welcher nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Die Rechtsvertreterin macht einen zeitli- chen Aufwand von 33.75 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen und erscheint nicht in vol- lem Umfange als notwendig. Der Beschwerdeführerin wird deshalb eine
  • 32 - pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive MWST) zuge- sprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü- gung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Region
Graubünden
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Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 141
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026