VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 136 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 5. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel und Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung und Verrechnung)
10 - Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinwei- sen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E.2a; 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_123/2012 vom 17. Oktober 2012 E.3.1, je mit Hinwei- sen; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 102 ff.). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kos- tet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1). Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 133 III 614 E.5). c)Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung er- forderlich, weshalb den Beschwerdeführenden in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Karin Caviezel respektive Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni – Letztere für die Zeit während der Abwesenheit von
11 - Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel – unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen sind. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertre- tung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Baraus- lagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Mit Honorarnote vom 4. Dezem- ber 2013 macht die Rechtsvertreterin lic. iur. Karin Caviezel einen Ar- beitsaufwand von zwei Stunden (inklusive der Leistungen durch Rechts- anwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni) und ein Honorar von insgesamt Fr. 556.20 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indes- sen ist der Stundenansatz auf den für unentgeltliche Vertretungen vorge- sehenen Ansatz von Fr. 200.-- anzupassen, womit ein Honorar von Fr. 400.-- resultiert. Addiert man dazu die geltend gemachte Spesenpau- schale von 3 %, mithin Fr. 12.--, ergibt sich ein Aufwand von Fr. 412.--, und inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von ge- rundet Fr. 444.95. Dieser Betrag geht zu Lasten der Gerichtskasse. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG), weshalb die Gerichtskosten von Fr. 400.-- ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse gehen (vgl. oben E.6a). Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Die Beschwerdeführenden haften für die Kosten solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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