VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 135 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
Mitgeteilt am 1.A._____ war im Zeitpunkt des Unfalls bei der B._____ AG als Maurer respektive Bauhilfsarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Be- rufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. Juni 1998 verletzte er sich bei einem Betriebsunfall, wobei er sich eine Kniedistorsion links mit lateraler Meniskusläsion zuzog. In der Folge wurde A._____ mehrmals am linken Knie operiert und es fanden verschiedene kreisärztliche Unter- suchungen statt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 sprach die SUVA A._____ eine Rente bei einer Erwerbseinbusse von 15 % und einem ver- sicherten Jahresverdienst von Fr. 27'260.-- sowie eine Integritätsentschä- digung auf der Basis einer Einschränkung von 10 % zu. Die dagegen am 6. Juni 2000 erhobene Einsprache von A._____ wies die SUVA mit Ein- spracheentscheid vom 8. September 2000 ab. 2.Die SUVA eröffnete A._____ am 11. April 2012, dass sie die seit dem
8 - chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (Art. 16 ATSG; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfall- versicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 ff.). b)Die Beschwerdegegnerin nahm nach erneuter Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens des Beschwerdeführers die Rentenleistung rückwirkend per 1. April 2011 ihm Rahmen eines Invaliditätsgrads von 15 % wieder auf und erhöhte diesen ab dem 1. Juli 2013 auf 24 %. Sie stellte in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. Mai 2013 ab, welche schlüssig und nachvollziehbar sei. Demnach könne dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer zweifellos nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar sei ihm aber eine ganztägige Tätigkeit, die in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse. Es sei wünschenswert, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhan- den. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass weder die Ärzte der Uniklinik Balgrist noch der Kreisarzt Dr. med. C. sich zur Pau- senbedürftigkeit bei sitzender Tätigkeit geäussert hätten. Die Beschwer- degegnerin sei dieser Frage trotz seiner Aufforderung nicht nachgegan-
9 - gen. Auch sein Hausarzt Dr. med. D., Facharzt FMH Innere Medi- zin, vermöge den angefochtenen Entscheid aus ärztlicher Betrachtungs- weise nicht nachvollziehen. c)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). d)Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C. stützte, wobei un- bestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom
10 - des linken Beines. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht zumutbar, weshalb ihm hierfür eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert werde. Im Rahmen der stationären Rehabilitati- on habe keine wesentliche Besserung der Schmerzproblematik mit The- rapien erreicht werden können. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten würde noch nicht festgelegt, da der Beschwerdeführer sich noch in einer medizinischen Behandlungsphase befinde und eine Zweit- meinung bevorstehe. In der bei der Uniklinik Balgrist eingeholten Zweit- meinung äusserten sich die untersuchenden Ärzte (Dr. med. G., Oberarzt mit Spezialisierung Allgemeine und Technische Orthopädie, Dr. med. H., Leitender Arzt und Teamleiter Kniechirurgie, und Dr. med. I., Assistenzarzt Orthopädie) nicht zur Arbeitsfähigkeit und allfälli- gen diesbezüglichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Gemäss den Berichten vom 14. Februar 2013 (SUVA-act. 309) und vom 11. April 2013 (SUVA-act. 314) empfahlen die Ärzte der Uniklinik Balgrist lediglich eine weitere Operation, welche der Beschwerdeführer jedoch mit Schrei- ben vom 12. April 2013 (SUVA-act. 318) ablehnte, da alle bisherigen Ver- suche, mittels operativem Eingriff die Situation zu verbessern, praktisch gänzlich gescheitert seien und ihm kein Arzt versprechen könne, dass ein erneuter Eingriff eine konkrete Verbesserung bringen würde. Auch der Kreisarzt Dr. med. K. schätzte im Falle einer erneuten Operation die Prognose für ungünstig ein, da sehr komplexe Veränderungen am lin- ken Kniegelenk vorliegen würden (SUVA-act. 315, 319). Im Bericht der Uniklinik Balgrist vom 14. Februar 2013 (SUVA-act. 309) hielt Dr. med. G._____ im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer ohne Unter- armstöcke und Kniebrace nicht mobilisierbar sei. Er knicke ohne den Brace nach anteromedial ein und sei sturzgefährdet. Die Untersuchung im Liegen habe ergeben, dass eine globale Druckdolenz und ein Gegen- spannen bei jeglicher Mobilisierung des Kniegelenks bestünden. Es kön- ne posterolateral eine Instabilität, insbesondere im Dialtest, ausgemacht
11 - werden. Der Gravity sign sei fraglich positiv links. Jedoch sei in der Schublade ein harter Anschlag nach anterior wie nach posterior gegeben. Ebenso führten die untersuchenden Ärzte der Unikinik Balgrist im ärztli- chen Bericht vom 11. April 2013 (SUVA-act. 314) aus, dass eine diffuse Druckdolenz über dem lateralen wie auch dem medialen Kniegelenkspalt, dem distalen Tractus iliotibialis wie auch dem Pes anserinus bestehe. Es liege eine regelrecht mobilisierbare Patella vor, lateral jedoch eine deut- lich vermehrt mediale Aufklappbarkeit und eine postero-mediale und ante- ro-laterale Rotationsinstabilität. Im Dialtest seien jedoch symmetrische Verhältnisse feststellbar gewesen. Die vordere Schublade wie auch der Lachman seien stabil mit jedoch vermehrter anteriorer Translation. Der Gravity sing sei diskret positiv links im Vergleich zu rechts. Die Flexion re- spektive Extension des Knies weise auf eine deutliche Schmerzprovokati- on im Valgus hin, in der Varusstellung sei es kaum schmerzhaft. Der Kreisarzt Dr. med. C._____ attestierte im Abschlussbericht vom
12 - vor. Zusätzlich sei die Beweglichkeit seines Kniegelenks bezüglich Flexi- on deutlich eingeschränkt (SUVA-act. 329). Dieser vom Kreisarzt erhobe- ne Befund ist identisch mit jenem der Rehaklinik Bellikon und der Uniklinik Balgrist. Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._____ angesichts der medizinischen Aktenlage vom Endzustand ausgegangen ist. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers betreffend das vom Kreisarzt abgegebe- ne Zumutbarkeitsprofil – wonach dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, demgegenüber aber eine ganztägige Tätigkeit in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse – sind unbegründet. Dr. med. C._____ führte zwar aus, dass es wünschenswert sei, wenn der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich er- heben und einige Schritte gehen könne. Daraus kann aber nicht ge- schlossen werden, dass – wie vom Beschwerdeführer gefordert – zusätz- liche Pausen hierfür festzulegen sind, zumal doch bei sitzenden Tätigkei- ten Positionsänderungen durchaus üblich sind und es insbesondere mög- lich ist, zwischendurch aufzustehen und einige Schritte zu gehen. Dazu ist eine zusätzliche zeitliche Eingrenzung solcher Positionsänderungen nicht erforderlich. Zu beanstanden wäre lediglich, wenn dieser Umstand über- haupt nicht berücksichtigt worden wäre, dem ist aber vorliegend nicht so. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit der Vornahme eines Leidensab- zugs von 20 % beim Invalideneinkommen in genügendem Mass berück- sichtigt. Die Abschlussuntersuchung und Beurteilung samt Zumutbar- keitsprofil vom 24./27. Mai 2013 durch den Kreisarzt Dr. med. C._____ sind demnach umfassend und nachvollziehbar. Der kreisärztlichen Be- wertung kommt voller Beweiswert zu (eingehend in BGE 125 V 351 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____ abgestellt. Daran ändert auch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. D._____ vom 17. Oktober 2013 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7) nichts, zumal Letzterer
13 - die gleiche Diagnose stellte, wie in den übrigen medizinischen Akten aus- gewiesen wurde und er übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. C._____ die angestammte Tätigkeit als Maurer für nicht mehr zumutbar erachtete. Im Übrigen äusserte sich Dr. med. D._____ nicht zur Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Sodann vermag auch seine Äusserung, dass der schwer leidende Be- schwerdeführer mit einer kleinen Rente inadäquat entschädigt werde, selbstredend keine Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ zu erwecken. Schliesslich befinden sich bei den Akten auch kei- ne anderslautenden Arztberichte, welche die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel ziehen könnten. 4.Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass bisher die psychische Komponente, nämlich die psychologische Implikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm ausgelöst habe, nicht beachtet wor- den sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Gemäss Austritts- bericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. Dezember 2012 und Kurzbericht vom 14. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer beim Austritt eine psychische Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit und die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Problem attestiert. Dem Austrittsbericht ist sodann zu entnehmen, dass während der Rehabilitation eine psychoso- matische Abklärung erfolgte, wobei dem Beschwerdeführer eine leichte Belastungsreaktion mit Nervosität und gelegentlichen Stimmungsein- brüchen ihm Rahmen von adäquaten Existenzängsten attestiert worden sei, welche im normalpsychischen Spektrum eingeordnet werden könne. Dementsprechend sei derzeit nicht von einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen (SUVA-act. 299 und 358). Daneben sind kei- ne anderweitigen medizinischen Berichte aktenkundig, aus denen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychi- schen Gründen hervorgeht. Vom Beschwerdeführer wird denn auch kein
14 - solcher eingereicht. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort hierzu zu Recht aus, dass – selbst wenn eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen aktenkundig wäre – der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen wäre. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsun- fähigkeit ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3 mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 53). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2 mit Hinweisen). Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbs- unfähigkeit zu bewirken, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall zu beurteilen. Dazu gehören gemäss Rechtsprechung die Schwere des Unfalles, die Eindrücklichkeit des Unfal- les für den Betroffenen, die Begleitumstände, die Art und Schwere der er- littenen somatischen Verletzungen, die Dauer der ärztlichen Behandlung und die damit verbundenen körperlichen Schmerzen, der Grad der Ein- schränkung in der Arbeitsfähigkeit, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die vortraumatische Persönlichkeit des Versicherten (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 133). Bei banalen oder leichten Unfällen ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohne weiteres zu verneinen (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 62), so etwa bei einem geringfügigem Auf- schlag des Kopfes oder beim Übertreten des Fusses (BGE 115 V 133 E.6a), bei einem gewöhnlichen Sturz oder beim Ausrutschen (BGE 115 V 133 E.6a) sowie bei einem Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundege- richts 8C_672/2009 vom 28. September 2009). Ohne aufwendige Ab-
15 - klärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Le- benserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnis- se davon ausgegangen werden, dass ein solcher banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesund- heitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E.6a). Vorliegend verspür- te der Beschwerdeführer beim Heben eines sehr schweren Steins ein deutliches Knirschen an der Aussenseite seines linken Knies (vgl. dazu u.a. SUVA-act. 2). Der Unfall vom 29. Juni 1998 ist – wie die Beschwer- degegnerin zu Recht ausführt – angesichts des Hergangs als leicht ein- zustufen. Die allfälligen psychischen Begleiterscheinungen sind unbedeu- tend und vorübergehend, so dass sie sich als versicherungsmedizinisch unerheblich erweisen. Insofern ist das Vorliegen eines adäquaten Kausal- zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen (vgl. auch BGE 115 V 133). Entsprechend sind auch keine weiteren Abklärungen zum natürlichen Kausalzusam- menhang zwischen den allfälligen psychischen Leiden und dem Unfaller- eignis vom 29. Juni 1998 erforderlich (BGE 135 V 465 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen dürfte aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwi- schen dem Unfall und den allfälligen psychischen Beschwerden ein natür- licher Kausalzusammenhang heute kaum rechtsgenüglich nachzuweisen sein. Denn je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere An- forderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kau- salzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 121 V 204 E.6a; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dabei muss nicht ein voller Beweis erbracht werden, sondern es gelangt der
16 - Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 121 V 45 E.2a).
17 - und 4). Von einer weiteren Untersuchung sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren (pluridisziplinären) Begutachtung besteht. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zur Unfallversicherung steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr beson- derer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beur- teilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 122 V 157 E.1c, 120 V 357 E.3a in fine). Solche Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich. 6.Vorliegend erweist sich die Berechnung des Validen- (Fr. 66'055.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 50'335.--) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % als korrekt. Demnach sind der in der Verfügung errechnete Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. Art. 16 ATSG) und die Erhöhung der Rente in diesem Umfang ab dem 1. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Ebenso können hinsichtlich der Wiederaufnahme der Ren- tenleistungen rückwirkend per 1. April 2011 im ursprünglichen Umfang (Invaliditätsgrad von 15 %) keine offensichtlichen Unrichtigkeiten festge- stellt werden. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Rente im Umfang von 25 % rückwirkend ab dem 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2013 und eine Rente im Umfang von 40 % ab dem 1. Juli 2013 nicht und führt auch nicht aus, inwiefern die von der Beschwerde- gegnerin gemachte Berechnung nicht korrekt sein soll. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorlie- gend zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ ab-
18 - gestellt hat. Eine zusätzliche zeitliche Eingrenzung der – wie im Zumut- barkeitsprofil des Kreisarztes erwähnten – Positionsänderungen ist nicht erforderlich. Zudem ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Nichtbeachtung seiner psychischen Leiden unbegründet. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Be- schwerde führt.
19 - Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kos- tet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1). Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 133 III 614 E.5). b)Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Be- schwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung er- forderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Diego Quinter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwert- steuer ausgerichtet. Trotz Aufforderung hat der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers keine Honorarnote eingereicht, weshalb deren Festle- gung nach Ermessen zu erfolgen hat (Art. 5 Abs. 2 HV). Aufgrund des einfachen Schriftenwechsels und der nicht komplexen Angelegenheit er- achtet das Verwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) für angemessen. Sie geht zu Lasten der Ge- richtskasse. Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessie- rende Partei die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hier- zu in der Lage ist. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kos-
20 - ten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG). Da das vorliegende Verfahren indes ohnehin kostenlos ist (vgl. nachfolgend E.8c), ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in dieser Hinsicht gegen- standslos. c)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.