VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 134 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.Die 1985 geborene A._____ leidet an [einer organisch bedingten Gross- wuchserkrankung mit Folgekrankheiten]. Wegen der hierdurch verursach- ten dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sprach die IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ mit Ver- fügungen vom 19. Dezember 2005 ab dem 1. August 2005 eine ganze In- validenrente zu. Ausserdem erteilte sie die Kostengutsprache für ver- schiedene Hilfsmittel. 2.Mit Schreiben vom 4. April 2013 ersuchte A._____ die IV-Stelle, die Kos- ten für eine Teilprothese aus Silikon für die rechte Brust zu übernehmen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle die- ses Hilfsmittelgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 ab. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. No- vember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, die Kosten für die begehrte Brust-Exoprothese zu übernehmen. Zur Be- gründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, sie wünsche eine abermalige Abklärung und Beurteilung ihres Hilfsmittelgesuchs durch einen Vertrauensarzt. Da sie bereits mit anderen Gebrechen belastet sei, sei es für sie wichtig, dass zumindest ihre Brüste gleich gross erscheinen würden. 4.In der Vernehmlassung vom 29. November 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

  • 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Oktober 2013. Eine solche An- ordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Be- schwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Überdies hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzu- treten.

  1. a)Die Invalidenversicherung gewährt versicherten Personen Hilfsmittel, die sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgaben- bereich, für die Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1 IVG). Wenn versicherte Perso- nen infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte
  • 4 - bedürfen, haben sie ferner ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die entsprechenden Hilfsmit- telkategorien, welche die Invalidenversicherung zu vergüten hat, sind in einer Hilfsmittelliste aufgeführt. Die Befugnis zu deren Aufstellung und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) samt anhangswei- se beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat (vgl. GUSTAVO SCARTAZAZZI- NI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 208). b)In diese Hilfsmittelliste hat das EDI Gegenstände aufgenommen, die den Ausfall gewisser Teile des menschlichen Körpers zu ersetzen vermögen und ohne strukturelle Änderung ablegbar sowie wieder verwendbar sind (vgl. BGE 131 V 9 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom
  1. Januar 2011 E.2.1). Diese Voraussetzungen beziehen sich nicht nur auf den Gegenstand selber, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur er- füllen kann, wenn er zuerst durch einen chirurgischen Eingriff ins Körper- innere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt daher kein Hilfsmittel im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2011 E.2.2; BGE 115 V 191 E.2c). Entsprechend dieser Definition kommt einer im- plantierten Brustprothese (sogenannte Endoprothese), die mittels einer Operation eingesetzt wird, kein Hilfsmittelcharakter im Rechtssinne zu. Deshalb sind denn auch Brustimplantate in der vom EDI erlassenen Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI nicht aufgeführt (BGE 137 V 13 E.2.2,
  • 5 - 131 V 9 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2011 E.2.1). c)Dagegen hat die Invalidenversicherung laut Ziff. 1.03 HVI-Anhang definiti- ve Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen ei- nes Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 500.-- pro Kalenderjahr für eine einseitige und Fr. 900.-- für die beidseitige Versorgung zu vergüten. Diese kosmeti- schen, externen Prothesen (auch Brustepithesen genannt) dienen der Wiederherstellung der weiblichen Körperkonturen. Sie werden im (Spezi- al-)Büstenhalter getragen oder direkt auf die Haut geklebt, wobei sich die selbsthaftenden Modelle jederzeit vom Körper ablösen und wieder an- bringen lassen (BGE 137 V 13 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2011 E.2.3). Eine solche Brust-Exoprothese kann die versicherte Person auf Kosten der Invalidenversicherung bean- spruchen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 1.03 HVI-Anhang erfüllt sind, und zwar ungeachtet dessen, ob sich hierdurch der Grad ihrer Er- werbsfähigkeit oder ihres funktionellen Leistungsvermögens im Aufga- benbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG steigern lässt (vgl. BGE 137 V 13 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2011 E.2.1; ULRICH MEYER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2010, S. 215). 3.Die Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. April 2013 ersucht, die Kosten für eine Brust-Exoprothese im Sinne von Ziff. 1.03 HVI-Anhang im Betrag von Fr. 513.90 zu übernehmen (vgl. IV-act. 129, 130 S. 1, 132 S. 1). Befragt nach der medizinischen Indikation der ge- wünschten Brust-Exoprothese hielt Dr. med. B._____, Teamleiter techni-

  • 6 - sche Orthopädie der Universitätsklinik C._____, mit Schreiben vom

  1. April und 8. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführerin leide unter ande- rem an [einer organisch bedingten Grosswuchserkrankung] mit thorako- lumbaler Skoliose, die zu einer schweren Brustasymmetrie führe, die ein- zig mit einer rechtsseitigen Brust-Exoprothese kompensiert werden kön- ne. Eine Operation sei aufgrund der Grunderkrankung der Beschwerde- führerin ausgeschlossen (IV-act. 129 und 131). Die Richtigkeit dieser An- gaben hat die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD), D.____, am 17. Mai 2013 bestätigt (IV-act. 139 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin an einer augenfälligen Asymmetrie der Brüste leidet, die mittels einer Brust-Exoprothese ausgeglichen werden kann, wird denn auch von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt. Sie ist jedoch der Auffas- sung, das Hilfsmittelgesuch der Beschwerdeführerin müsse abgewiesen werden, weil die schwere Brustasymmetrie der Beschwerdeführerin we- der auf eine Mamma-Amputation noch ein Poland-Syndrom bzw. eine Agenesie der Mamma zurückzuführen sei, womit keine der in Ziff.1.03 HVI-Anhang aufgeführten, alternativen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit dem deswegen erlassenen, negativen Hilfsmittelentscheid stel- le die IV-Stelle keineswegs die schwerwiegende gesundheitliche Beein- trächtigung der Beschwerdeführerin und die Zweckmässigkeit der begehr- ten Brust-Exoprothese in Frage. Jedoch sei sie an die bestehende ge- setzliche Regelung gebunden, die eine Kostenübernahme im vorliegen- den Fall nicht zulasse.
  2. a)Ob die Auffassung der IV-Stelle Zustimmung verdient, hängt davon ab, welche Bedeutung der in Ziff. 1.03 HVI-Anhang enthaltenen Regelung beizumessen ist. Die Konkretisierung einer Rechtsnorm im Hinblick auf einen zu beurteilenden Lebenssachverhalt geschieht als Teil der Geset- zesanwendung durch Auslegung. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmiss-
  • 7 - verständlichen Wortlaut einer Norm darf nur ausnahmsweise abgewichen werden. Dies trifft etwa zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus der Bedeutung, die der fraglichen Norm im Zusammenhang mit ande- ren Vorschriften (systematische Auslegung) beigemessen wird, ergeben (BGE 137 V 13 E.5.1, 135 V 215 E.7.1, 128 V 20 E.3a; Urteil des Bun- desgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.1). Eine historisch orientierte Auslegung ist demnach für sich allein nicht entscheidend. In- des vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur für die richterliche Ausle- gung bleibt, auch wenn das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen angepasst wird (BGE 137 V 13 E.5.1, 129 I 12 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.1). Soweit mit den erwähnten normunmittelbaren Auslegungselementen vereinbar, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der verfas- sungskonformen Auslegung ferner dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) Rechnung zu tragen (BGE 128 V 20 E.3a; RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 548 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 155). b)Nach dem in sämtlichen amtlichen Fassungen übereinstimmenden Wort- laut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang hat die Invalidenversicherung die Kosten für eine definitive Brust-Exoprothese nach Mamma-Amputation ("mam- mectomie" bzw. "mastectomia") oder bei Vorliegen eines Poland-

  • 8 - Syndroms ("syndrome de Poland" bzw. "sindrome di Poland") oder einer Agenesie der Mamma ("une agénecie du sein" bzw. "un agenesia della mamma") zu übernehmen. Bei der Agenesie der Mamma handelt es sich um eine angeborene Fehlbildung der Brust, bei der die gesamte Brustan- lage, einschliesslich der Brustwarze, fehlt (Pschyrembel, Klinisches Wör- terbuch, 262. Aufl., Berlin/New York 2010, S. 33; Der Brockhaus, Ge- sundheit, Mannheim/Leipzig 2006, S. 26). Davon unterscheiden sich die durch das Poland-Syndrom bedingten Brustfehlbildungen insofern, als in diesen Fällen zwar die Brustanlagen vorhanden sind, die Brust jedoch auf der einen Seite nicht (Aplasie) oder nicht vollständig (Hypoplasie) entwi- ckelt ist (Pschyrembel, a.a.O., S. 1648; Springer Lexikon, Medizin, Hei- delberg/New York 2004, S. 1726). Mit dem Begriff der Mamma- Amputation werden schliesslich Fälle der operativen Entfernung der ge- samten Brust erfasst (Pschyrembel, a.a.O., S. 1256; Brockhaus, a.a.O., S. 224; Geo Themenlexikon, Medizin und Gesundheit, Diagnose, Heilmit- tel, Arzneien, Mannheim 2007, S. 215 f.). c)Diese in Ziff. 1.03 HVI-Anhang verankerten Formen von Brustfehlbildun- gen, die einen Anspruch auf eine definitive Brust-Exoprothese begründen, können zum einen dahingehend unterteilt werden, als zwischen organisch bedingten (Agenesie und Poland-Syndrom) und den infolge einer Opera- tion entstandenen Formen (Mamma-Amputation) von Brustfehlbildungen, zum anderen zwischen dem einseitigen oder beidseitigen Fehlen der Brust (Agenesie, Mamma-Amputation, Aplasie bei Poland-Syndrom) so- wie der Unterentwicklung der einen Brust im Vergleich zur anderen, "nor- mal" entwickelten Brust (Hypoplasie bei Poland-Syndrom) unterschieden wird. Mit dieser nach Art (organisch/operativ bedingt) und Ausprägung dif- ferenzierenden Umschreibung der einen Hilfsmittelanspruch begründen- den Voraussetzungen hat der Verordnungsgeber Versicherten einen Hilfsmittelanspruch zuerkannt, deren Brüste einseitig oder beidseitig ope-

  • 9 - rativ entfernt wurden (Mamma-Amputation). Dasselbe gilt für hiermit in der Ausprägung vergleichbare Formen organisch bedingter Brustfehlbil- dungen, bei denen die gesamte Brustanlage, einschliesslich der Brustwa- rze, einseitig oder beidseitig fehlt (Agenesie). Fraglich ist hingegen, wie es sich bezüglich der Fälle verhält, in denen die Brust einer versicherten Person auf der einen Seite normal entwickelt ist, während auf der ande- ren Seite zwar die Brustanlage existiert, die Brust jedoch nicht (Aplasie) oder nicht vollständig (Hypoplasie) entwickelt ist. Solche Formen von au- genfälligen Brustvolumendefiziten begründen nach dem Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang nur bei Vorliegen eines Poland-Syndroms einen Anspruch auf die einseitige Versorgung mit einer Brust-Exoprothese. d)Dass der Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang in dieser Beziehung zu eng gefasst ist, hat das Bundesgericht in BGE 137 V 13 entschieden. Danach erstreckt sich der Anwendungsbereich der fraglichen Regelung entgegen des reinen Wortsinns nach ihrem allein massgeblichen Rechtssinn auch auf die Prothesenversorgung nach einer brusterhaltenden Tumorentfer- nung sowie auf Fälle der Mastektomie, bei denen der Brustaufbau nicht zur Wiederherstellung des vormaligen Erscheinungsbildes geführt hat (vgl. BGE 137 V 13 E.5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.3 und 5.4). Ob dasselbe für hiermit in der Aus- prägung vergleichbare Formen von Brustvolumendefiziten gilt, die weder auf ein Poland-Syndrom noch auf eine Tumoroperation zurückzuführen sind, hat das Bundesgericht offengelassen. Diese Frage ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, da die Beschwerdeführerin an einer [or- ganisch bedingten Grosswuchserkrankung] mit schwerster thorakolumba- ler Skoliose leidet, das dazu führt, dass die rechte Brust zwar entwickelt ist, jedoch deutlich kleiner ist als die linke Brust (vgl. E.3 hiervor). Nach- folgend ist deshalb zu prüfen, ob die Invalidenversicherung der Be- schwerdeführerin trotz fehlender Erkrankung am Poland-Syndrom über

  • 10 - den Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang hinausgehend die Kosten für eine einseitige Versorgung mit einer Brust-Exoprothese zu vergüten hat. e)In den Materialien findet sich dazu keine Antwort. Jedoch geht daraus hervor, dass die vorliegend interessierende Regelung als Teil einer auf den 1. Januar 1983 in Kraft getretenen, grundlegenden Überarbeitung der HVI, samt zugehöriger Hilfsmittelliste, geschaffen wurde, mit dem Ziel, die Hilfsmittelansprüche, vor allem im Hinblick auf die Eingliederung ausser- halb der Arbeitswelt im Sinne einer sozialen Integration, zu erweitern (ZAK 1982 S. 426). Für den neu aufgenommenen Hilfsmittelanspruch gemäss Ziff. 1.03 HVI-Anhang galt von Anfang an, dass die Abgabe einer Brust-Exoprothese nicht davon abhing, ob sie für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit oder einer Tätigkeit in einem verwandten Bereich notwen- dig war. Vielmehr genügte es, wenn die Brust-Exoprothese "für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bzw. das Auftreten in der Öffentlichkeit benötigt" wurde (ZAK 1982 S. 429). Die vom Verordnungsgeber zur Ver- wirklichung dieser Zielsetzung ausgearbeitete Bestimmung dürfte vom Bedürfnis getragen gewesen sein, eine einfach zu handhabende Rege- lung zu schaffen, welche den Ermessensspielraum des Rechtsanwenders beschränkt und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellt. Jeden- falls klingt diese Intention des Verordnungsgebers in den Erläuterungen zur interessierenden Teilrevision an, wenn einleitend festgehalten wird, die Öffnung gewisser Hilfsmittelansprüche auf die Förderung der sozialen Integration liesse sich nicht mit einer Art Generalklausel, sondern nur auf dem Wege einer Änderung der HVI sowie der zugehörigen Hilfsmittelliste verwirklichen, weil nur so die vom Gesetz geforderte einheitliche Anwen- dung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenos- senschaft gewährleistet werden könne (ZAK 1982 S. 426). Diese wider- streitenden Interessen des Verordnungsgebers, die Hilfsmittelordnung zwar für den Bereich der sozialen Integration zu öffnen, die hierfür ge-

  • 11 - schaffenen Regelungen jedoch derart präzis abzufassen, dass sie sich in der Praxis ohne Schwierigkeiten rechtsgleich umsetzen lassen, haben in Ziff. 1.03 HVI-Anhang ihren Niederschlag gefunden, indem sich der Ver- ordnungsgeber für eine abschliessende Enumeration der anspruchsbe- gründenden Brustfehlbildungen entschieden hat. f)Dass er dabei [die organisch bedingte Grosswuchserkrankung], an wel- chem die Beschwerdeführerin leidet, nicht erwähnt hat, lässt nicht auf ein qualifiziertes Schweigen schliessen. Denn dieses Krankheitsbild wurde nur gerade drei Jahre vor dem Inkrafttreten von Ziff. 1.03 HVI-Anhang erstmals in der medizinischen Fachliteratur beschrieben ([Referenz], letztmals besucht am 7. Juli 2014). Bei dieser Ausgangslage kann ausge- schlossen werden, dass sich [die fragliche organisch bedingte Gross- wuchserkrankung] im Zeitpunkt der Ausarbeitung von Ziff. 1.03 HVI- Anhang bereits soweit etabliert hatte, dass es einem breiteren Publikum und damit ebenfalls dem historischen Verordnungsgeber bekannt gewe- sen wäre. Ausserdem handelt es sich hierbei um ein ausgesprochen sel- tenes Fehlbildungssyndrom mit Hemihypertrophie, Schädelasymmetrie, Lipomen, Lymphangliomen, Hämoangliomen, Weichteilhypertrophie so- wie partiellem Grosswuchs von Händen und Füssen, welches zu erhebli- chen Abweichungen der Brustform vom "normalen" Erscheinungsbild führen kann (vgl. [Referenzen]). Hätte der historische Verordnungsgeber [die organisch bedingte Grosswuchserkrankung] gekannt und wäre ihm bewusst gewesen, dass dieses zu augenfälligen Brustvolumendefiziten führen kann, die in ihrer Ausprägung mit den durch das Poland-Syndrom verursachten Formen der einseitigen Unterentwicklung der Brust (Aplasie und Hypoplasie) vergleichbar sind und damit gleichermassen geeignet sind, Versicherte in der Pflege ihrer sozialen Kontakte zu beeinträchtigen, so hätte er diese Krankheit mutmasslich ebenfalls in Ziff. 1.03 HVI- Anhang aufgenommen. In jedem Fall deutet nichts darauf hin, dass er

  • 12 - den Hilfsmittelanspruch beim Vorliegen einer durch [die organisch beding- te Grosswuchserkrankung] bedingten Brustfehlbildung bewusst aussch- liessen wollte. g)Im Hinblick auf die mit Ziff. 1.03 HVI-Anhang verfolgte Zielsetzung, die Pflege der sozialen Kontakte zu fördern und das Auftreten in der Öffent- lichkeit zu erleichtern (vgl. E.4e hiervor), ist in Bezug auf die Umschrei- bung der anspruchsbegründenden Brustvolumendefiziten zunächst fest- zuhalten, dass die weibliche Brust, wie nahezu alle paarigen Organe des menschlichen Körpers, nie völlig symmetrisch ausgebildet ist. In seltenen Fällen treten jedoch erhebliche Abweichungen von der "normalen" Brust- form auf. Eine solche deutlich in Erscheinung tretende Brustasymmetrie stellt für die betroffene Frau oftmals eine erhebliche psychische Belastung dar, welche die Pflege sozialer Kontakte erschweren kann (vgl. RUTH AL- TERS/H. MENKE, Fehlbildung der weiblichen Brust, in: Hessisches Ärzte- blatt 11/2004, S. 647; abrufbar unter: http://www.laekh.de/upload/Hess._ Aerzteblatt/2004/200411/2004_11_08.pdf, besucht am 7. Juli 2014). Um die Leistungspflicht auf die Fälle zu beschränken, in denen solche Brust- fehlbildungen zu einem erheblichen Leidensdruck führen, übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten operativer Massnahmen zur Brustkorrektur nur, wenn die Brustfehlbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu körperlichen oder psychischen Beschwerden mit Krankheitswert geführt hat, deren Behebung das eigentliche Ziel des ope- rativen Eingriffs ist (vgl. dazu: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 27 vom 14. März 2013 E.4a; RKUV 2000 S. 359 f.; SVR 2001 KV Nr. 29 S. 85 f.; SZS 2001 S. 95 f.). Eine hiermit vergleich- bare Regelung hätte der Verordnungsgeber angesichts der Ziff. 1.03 HVI- Anhang zugrundeliegenden Zielsetzung ebenfalls schaffen können. Er hat sich indes dafür entschieden, bei Vorliegen gewisser augenfälliger Brust- volumendefizite im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung auf eine Be-

  • 13 - einträchtigung in der Pflege der sozialen Kontakte und im Auftreten in der Öffentlichkeit zu schliessen. Dies erscheint im Hinblick auf die von ihm zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Hilfsmittelrechts ange- strebte einfach zu handhabende Regelung durchaus folgerichtig. Die Um- setzung dieses Ansatzes muss indes zur Folge haben, dass in Art und Ausprägung miteinander vergleichbare Brustfehlbildungen bezüglich des Hilfsmittelanspruchs gleich behandelt werden. Diesen Grundsatz hat der Verordnungsgeber insofern missachtet, als er bei der Umschreibung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit dem Poland-Syndrom an das Vorliegen einer bestimmten Krankheit angeknüpft hat. Damit hat er alle in ihrem Erscheinungsbild hiermit vergleichbare Formen von Brusta- symmetrien vom Hilfsmittelanspruch ausgenommen, obgleich die hiervon betroffenen Versicherten gleichermassen wie die unter einer Aplasie bzw. Hypoplasie bei Poland-Syndrom leidenden Frauen zur Pflege ihrer sozia- len Kontakte sowie zur Erleichterung des Auftretens in der Öffentlichkeit auf eine definitive Brust-Exoprothese angewiesen sind. Sinn und Zweck von Ziff. 1.03 HVI-Anhang sprechen folglich für eine über deren Wortlaut hinausgehende Interpretation, die den Anwendungsbereich derselben auf alle Fälle von (organisch bedingten) Brustasymmetrien ausdehnt, die in ihrer Ausprägung mit den durch das Poland-Syndrom verursachten Brust- fehlbildungen vergleichbar sind. h)Eine solche Regelung passt denn auch besser in das Gefüge der Hilfsmit- telordnung der Invalidenversicherung, welche die Versorgung mit Hilfsmit- teln vom Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität abhängig macht (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; E. 2b hiervor). Denn entsprechend der gesetzlichen Umschreibung des Invaliditätsbegriffes (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 8 ATSG) muss die Invalidität durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden bedingt sein. Wodurch dieser Ge- sundheitsschaden verursacht wurde, ist hingegen nicht von Bedeutung

  • 14 - (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidenversicherung ist demzufolge insofern eine kausale Versicherung, als sie bloss dann leistungspflichtig ist, wenn ein Gesundheitsschaden vorliegt. Dagegen ist sie im Hinblick auf die Ur- sachen, welche zum Gesundheitsschaden führen, als finale Versicherung konzipiert (vgl. statt vieler: SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., S. 186). Soweit der Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang den Anspruch auf eine definitive Brust-Exoprothese vom Vorliegen des Poland-Syndroms abhängig macht, erscheint diese das Ausmass des Versicherungsschutzes festlegende Regelung daher systemwidrig. Darin müssten die anspruchsbegründen- den Voraussetzungen vielmehr ausgehend vom massgeblichen Gesund- heitsschaden unter Ausklammerung der hierfür verantwortlichen Ursa- chen festgelegt werden. Die systematische Auslegung würde daher er- heischen, den Anspruch auf eine Brust-Exoprothese nicht nur bei der durch das Poland-Syndrom verursachten Aplasie (einseitiges Fehlen der Brust) bzw. Hypoplasie (einseitige Unterentwicklung der Brust), sondern bei allen in der Ausprägung hiermit vergleichbaren Formen von Brusta- symmetrien als massgeblichem Gesundheitsschaden zu bejahen. i)Dieses Auslegungsergebnis wird ebenfalls durch das allgemeine Rechts- gleichheitsgebot nahegelegt, das im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung zu beachten ist. aa)Dieses von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtli- chen Ebenen zu beachtende Grundrecht gebietet es, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine gleiche Behandlung wird dem- nach bei Verhältnissen verlangt, die im Wesentlichen gleich oder ähnlich sind, während ungleiche Verhältnisse unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Beurteilung, ob tatsächliche Verhältnisse wesentliche Unterschie- de aufweisen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, ist vom Zweck

  • 15 - der in Frage stehenden Rechtsnorm auszugehen. Dabei sind die aner- kannten Ziele und Grundsätze der Verfassungs- und Staatsordnung so- wie die zur massgebenden Zeit herrschende Rechts- und Wertauffas- sung, die sich jedoch im Laufe der Zeit ändern können, zu berücksichti- gen (RAINER J. SCHWEIZER, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N. 20). Das Rechtsgleichheits- gebot ist verletzt, wenn diese Prüfung zum Ergebnis führt, dass hinsicht- lich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 140 I 77 E.5.1; 134 I 23 E.9.1, 133 V 569 E.5.1). bb)Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass eine wortlautgetreue Auslegung von Ziff. 1.03 HVI- Anhang in Bezug auf das Poland-Syndrom gegen das Rechtsgleichheits- gebot verstossen würde. In diesem Fall hätte die Invalidenversicherung nämlich die Kosten für eine einseitige Versorgung mit einer Brust- Exoprothese nur zu vergüten, wenn das hiermit auszugleichende augen- fällige Brustvolumendefizit durch ein Poland-Syndrom verursacht wird. Versicherte, die an einer gleichermassen ausgeprägten Brustasymmetrie leiden und deswegen in demselben Ausmass in der Pflege ihrer sozialen Kontakte und im Auftreten in der Öffentlichkeit beeinträchtigten sind, stünde hingegen keine Brust-Exoprothese zu (vgl. E.4c/d hiervor). Eine solche wortlautgetreue Auslegung von Ziff. 1.03 HVI-Anhang würde somit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen zwi- schen Versicherten, die an einer durch das Poland-Syndrom verursachten Brustasymmetrie leiden, und denjenigen, bei denen ein gleichermassen augenfälliges Brustvolumendefizit besteht, das indes auf eine andere (or-

  • 16 - ganische) Ursache zurückzuführen ist. Dass eine solche Ungleichbehand- lung mit Blick auf den im Falle der Verwirklichung des Gleichbehand- lungsgebotes in diesem Bereich drohenden Verwaltungsaufwand hinzu- nehmen ist (vgl. dazu: JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 671 f.), hat die IV-Stelle nicht gel- tend gemacht und kann ausgeschlossen werden. Die nach dem Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang vorzunehmende Unterscheidung zwischen Versicherten, die an einer Aplasie bzw. Hypoplasie bei Poland-Syndrom leiden, und solchen die eine hiermit in der Ausprägung vergleichbare Brustasymmetrie aufweisen, die jedoch durch eine andere (organische) Ursache bedingt ist, vermag sich somit nicht auf einen vernünftigen Grund in den zu regelnden Verhältnissen zu stützen, weshalb sie unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebotes abzulehnen ist. Die verfas- sungskonforme Auslegung spricht folglich ebenfalls für eine über den Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang hinausgehende Auslegung. j)Nach dem vorangehend Ausgeführten ist Ziff. 1.03 HVI-Anhang im vorlie- gend interessierenden Bereich nach der teleologischen und systemati- schen Auslegung eine insoweit über dessen Wortlaut hinausgehende Be- deutung beizumessen, als danach der Hilfsmittelanspruch für sämtliche Fälle von Brustfehlbildungen zu bejahen ist, die in der Ausprägung mit den durch das Poland-Syndrom verursachten vergleichbar sind. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Intention des historischen Verordnungsgebers, der mit Ziff. 1.03 HVI-Anhang die Eingliederung aus- serhalb der Arbeitswelt fördern wollte, zumal eine weitergehende Sche- matisierung nicht gerechtfertigt erscheint. Die normunmittelbaren Ausle- gungsmittel führen deshalb zum Ergebnis, dass der Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang in Bezug auf diese Formen von augenfälligen Brustvolumendefiziten zu eng gefasst ist und nicht dem wahren Sinn der fraglichen Regelung entspricht. Dieses Auslegungsergebnis wird durch

  • 17 - die verfassungskonforme Auslegung gestützt, die eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von Ziff. 1.03 HVI-Anhang verlangt, um gleichgelagerte Fälle gleich behandeln zu können. Die Invalidenversiche- rung hat demnach bei Versicherten, die an einer (organisch bedingten) Brustasymmetrie leiden, die in der Ausprägung mit der Aplasie (einseitig fehlende Brust) bzw. der Hypoplasie (einseitige Unterentwicklung der Brust im Vergleich zur anderen) bei Poland-Syndrom vergleichbar ist, die Kosten für eine Brust-Exoprothese im Betrag von maximal Fr. 500.-- pro Jahr zu übernehmen. k)Im vorliegenden Fall steht aufgrund der von der IV-Stelle im Rahmen der Anspruchsprüfung getätigten Sachverhaltserhebungen fest, dass die rechte Brust der Beschwerdeführerin im Vergleich zur linken deutlich klei- ner ist. Dieses augenfällige Brustvolumendefizit wird durch [die organisch bedingte Grosswuchserkrankung] als eine organisch bedingte Form einer Grosswuchserkrankung verursacht und kann durch eine rechtsseitige Brust-Exoprothese korrigiert werden (vgl. E.3 hiervor). Bei dieser Sachla- ge ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin um Anordnung einer ver- trauensärztlichen Untersuchung in antizipierter Beweiswürdigung abzu- weisen, da das Verwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeu- gung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Brustfehlbildung leidet, die in Art und Ausprägung mit der durch die Hypoplasie bei Vorlie- gen eines Poland-Syndroms verursachten vergleichbar ist (vgl. zum Be- griff der antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden- versicherung, Bern 2010, N. 972). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusprache einer Brust-Exoprothese, womit die IV-Stelle die Kosten für die begehrte Brust-Exoprothese im Betrag von Fr. 500.-- pro Jahr zu tragen hat. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Beschwerde grundsätzlich als begründet, weshalb sie dahinge-

  • 18 - hend gutzuheissen ist, als die IV-Stelle zu verpflichten ist, die entspre- chenden Kosten zu übernehmen. Die darüber hinausgehend geltend ge- machten Kosten im Betrag von Fr. 13.90 pro Jahr (vgl. E.3 hiervor) hat die IV-Stelle hingegen nicht zu tragen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen ist. 5.Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten gehen entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zulasten der IV-Stelle als unterliegender Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind durch das vorliegende Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Kosten er- wachsen, weshalb sie keine aussergerichtliche Parteientschädigung be- anspruchen kann (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die IV-Stelle ver- pflichtet wird, die Kosten für die begehrte definitive Brust-Exoprothese im Betrag von Fr. 500.-- pro Jahr zu übernehmen. Im darüber hinausgehen- den Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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