VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 121 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichte- rin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 11. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ hat sich erstmals am 24. Juni 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen ange- meldet. Diese Anmeldung zog er mit Schreiben vom 30. Mai 2005 zurück. Am 2. November 2006 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., Fach- arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2009 sowie das persönlichkeitspsychologische Teilgutachten von Dr. phil. C., Psychologe FSP, vom 13. März 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren von A._____ mit Verfügung vom 25. Januar 2011 ab. Begründend führte die IV-Stelle aus, A._____ sei in einer adaptierten Tätigkeit gemäss Gutachten 100 % arbeitsfähig. Der festgestellte Invaliditätsgrad von 8.25 % liege unter der massgeblichen Grenze von 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 25. Februar 2011 zog A._____ mit Schreiben vom 13. April 2011 zurück, worauf die Beschwer- de vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. April 2011 abge- schrieben wurde. 2.In der Folge veranlasste die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf be- rufliche Massnahmen von A._____ eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Abklärungsstelle in X._____ (nach- folgend BEFAS). Eine einmonatige Belastungserprobung mit Aufbautrai- ning und beruflicher Abklärung fand vom 27. Juni bis 31. Juli 2011 statt. Anschliessend folgte eine vertiefte dreimonatige Abklärung vom 28. No- vember 2011 bis 21. Februar 2012. 3.Bezugnehmend auf den Bericht der BEFAS vom 24. Februar 2012 sowie unter Hinweis auf die erhebliche Verschlechterung seines Gesundheits-

  • 3 - zustands und unter Einreichung eines Arztberichts von Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2012 ersuchte A._____ die IV-Stelle mit Schreiben vom

  1. Mai 2012 um eine erneute Prüfung seines Rentenanspruchs. 4.Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle A._____ an, sie werde auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten. Gegen diesen Vor- bescheid erhob A._____ am 21. März 2013 Einwand und beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben und auf die Neuanmeldung sei einzutreten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszu- stand habe sich wesentlich verschlechtert. Mit Verfügung vom 27. August 2013 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 28. Januar 2013 und trat auf das neue Leistungsbegehren von A._____ nicht ein. Begründend führte sie aus, A._____ habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 25. Januar 2011 wesentlich verändert hätten. Insgesamt bestehe ein im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ vom März 2009 unveränderter Zustand. Beim Schreiben von Dr. med. D._____ vom
  2. Mai 2012 sowie bei den Erkenntnissen der BEFAS handle es sich bloss um neue Beurteilungen eines bisherigen Zustands. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Es sei die angefochtene Verfügung vom 27. August 2013 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Fer- ner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Nach Berücksichtigung der BEFAS- Berichte vom 8. September 2011 sowie vom 24. Februar 2012, wonach angesichts der erheblichen Störung der Persönlichkeit eine 75%ige Ar- beitsfähigkeit nicht realistisch sei bzw. der Beschwerdeführer als maximal 50 % leistungsfähig erachtet werde, sowie aufgrund des Arztberichtes von
  • 4 - Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2012, welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands beginnend im Sommer 2011 festgestellt habe, sei auf das Leistungsbegehren einzutreten, zumal zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 2011 und dem neuen Leis- tungsbegehren vom 24. Mai 2012 knapp eineinhalb Jahre lägen und das Gutachten von Dr. med. B._____, auf welches sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 25. Januar 2011 abstütze, sogar aus dem Jahr 2009 stamme. Indem die IV-Stelle die Eintretensvoraussetzungen verneine, gehe sie von deutlich überspannten Anforderungen an das Glaubhaftma- chen aus. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 23. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 27. August 2013. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. August 2013 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a

  • 5 - des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2013 ist der Be- schwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht verneint hat und gestützt darauf auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2012 nicht eingetreten ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaub- haft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem

  1. Januar 2011, dem Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, in ei- ner für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben.
  2. a)Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der Versicherten zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich blei- bendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (Referenzzeitpunkt) be- standen hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung (BGE
  • 6 - 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.4f.; Urteil des eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes I 526/02 vom 27. August 2003 E.2.2). Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei einem neuen Leistungsbegehren so- wie der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungs- anspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Eintreten auf ein neues Leistungsbegehren an dieselben Vorausset- zungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E.5.2, 117 V 198 E.3a, 109 V 108 E.2b; MÜLLER, Die materiellen Voraus- setzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Frei- burg 2003, S. 215). b)Wurden IV-Leistungen verweigert, ist gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV auf eine neue Anmeldung nur dann einzutreten, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind, d.h. wenn vom Versicherten glaub- haft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begrün- det, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits be- kannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdever- fahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals ge-

  • 7 - gebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). c)Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.2.1.1) ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht all- gemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Ent- scheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs- tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be- hauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich un- terliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünfti- gerweise auszuschliessen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtser- heblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stel- len (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E.1c/aa, nicht

  • 8 - publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichtes 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). d)Wie vorstehend bereits erläutert (vgl. E.2a) ist für die Beurteilung der an- spruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse der Zeit- raum zwischen der letzten, der versicherten Person eröffneten, rechts- kräftigen Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Refe- renzzeitpunkt), und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über das neue Leistungsbegehren massgebend (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 22 zu Art. 17 ATSG; MÜLLER, a.a.O., S. 216 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall be- deutet dies, dass der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Ver- fügung vom 25. Januar 2011 und der angefochtenen Verfügung vom

  1. August 2013 massgebend ist. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wies die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. März 2009 sowie das persönlichkeitspsy- chologische Teilgutachten von Dr. phil. C._____ vom 13. März 2009 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, der Be- schwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit gemäss Gutachten 100 % arbeitsfähig. 3.Nach Eingang eines neuen Leistungsbegehrens ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten glaubhaft sind. Verneint sie dies, erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1; BGE 109 V 119 E.3b). Erst wenn die Verwaltung auf ein neues Leistungsbegehren eintritt, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom
  • 9 - Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 109 V 119 E.2b). Im vorliegenden Fall ist einzig die Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten er- heblichen Sachverhaltsänderung streitig. a)Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die BEFAS-Berichte vom 8. September 2011 sowie vom 24. Februar 2012 lieferten genügend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Auch Dr. med. D._____ berichte in seinem Arztbericht vom 29. Mai 2012 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands beginnend im Sommer 2011. Eine neue Diagnose sei im Zusammenhang mit einem Revisionsgesuch bzw. einer Neuanmeldung nicht verlangt. Vielmehr genüge es, wenn eine Verschlechterung des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitsschadens vorliege. Die von der Beschwerdegegnerin gestellten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens seien im vorliegenden Fall auch angesichts der zu berücksichtigenden Zeitdauer zwischen der letzten rechtskräftigen Verfü- gung vom 25. Januar 2011 und dem neuen Leistungsbegehren vom
  1. Mai 2012 überspannt, zumal das Gutachten von Dr. med. B._____, auf welches sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Ja- nuar 2011 abstütze, sogar aus dem Jahr 2009 stamme. b)Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Be- schwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
  2. Januar 2011 wesentlich verändert hätten. Ihre Abklärungen hätten er- geben, dass insgesamt ein im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. B._____ vom März 2009 unveränderter Zustand bestehe und dass es sich sowohl beim Schreiben von Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2012 als
  • 10 - auch bei den Erkenntnissen der BEFAS bloss um eine neue Beurteilung eines bisherigen Zustands handle.
  1. a)Dr. med. B._____ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. März 2009 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 76), auf das sich die Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Januar 2011 stützte, unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0 (mit emotional instabi- len, abhängigen und schizoiden Zügen). Erläuternd führte er unter dem Titel „Beurteilung und Diagnoseableitung“ was folgt aus: Es hätten sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomati- schen psychischen Störung, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden. Zum Zeitpunkt der Untersu- chung sei der Beschwerdeführer psychopathologisch mehrheitlich unauffällig gewesen. Er habe zwar über gewisse depressive Sym- ptome geklagt, diese seien jedoch nicht so ausgeprägt gewesen, dass von einer eigentlichen depressiven Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) habe ausgegangen werden können. Auch in den sehr ausführlichen medizinischen Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer jemals an einer eigentlichen de- pressiven Episode gelitten habe. Weil es sich bei den Stimmungs- tiefs eher um Stimmungsschwankungen handle, und weniger um ei- ne chronische lang dauernde depressive Verstimmung, komme auch die Diagnose einer Dysthymie nicht in Frage. Die emotionale Instabi- lität sei viel eher Teil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Eine affektive Störung könne zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht dia- gnostiziert werden. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung. Es bleibe die auffällige und in vielen Belangen problematische Per- sönlichkeit des Beschwerdeführers. Einerseits bestehe das Element der emotionalen Instabilität, mit Wechsel der Stimmung, anderseits aber auch das Element der Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer sei auf ein hohes Mass von Bestätigung durch andere angewiesen. Es bestünden aber auch gewisse schizoide Züge, es imponiere eine emotionale Distanziertheit, eine Vorliebe für einzelgängerische Be- schäftigungen. Die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung seien erfüllt. Schwieriger werde es bei den Un- tergruppen. Keines der Symptombilder sei vorherrschend, sodass ei-
  • 11 - ne spezifischere Diagnose nicht möglich sei. Aus diesem Grund müsse die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD- 10: F61.0 [mit emotional instabilen, abhängigen und schizoiden Zü- gen]) gestellt werden. Die Feststellung der Einschränkung, die diese Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei insbesondere darum schwierig, weil der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, und dazu auch kaum motiviert sei. Laut dem testpsychologischen Teilgutachten lägen die Schwächen des Be- schwerdeführers in einer eingeschränkten Durchhaltefähigkeit. Bei grundsätzlich eher mässigem Arbeitsengagement neige er dazu, sich ohne externe Motivation und Lob bei stressvolleren Arbeitssituatio- nen zurückzuziehen, mit körperlichen Symptomen zu reagieren oder gar den Arbeitsplatz zu verlassen. In solchen Anforderungssituatio- nen werde zunehmend auch seine Fähigkeit, flexibel mit Umstel- lungserfordernissen umzugehen, eingeschränkt. Auch die Selbstbe- hauptungsfähigkeit sei eingeschränkt. Es falle dem Beschwerdefüh- rer schwer, im Rahmen einer kommunikativen Situation auf die eige- nen Wünsche und Bedürfnisse zu bestehen. Das Ohnmachtserleben führe dann zu einem erhöhten Aggressionspotenzial, innerer Unruhe und körperlicher Symptome. Der ideale Arbeitsplatz werde folgen- dermassen charakterisiert: es handle sich um ein belastungsarmes, wohlwollendes und motivierendes Arbeitsklima mit wiederkehrender positiver Rückmeldung über erledigte Arbeiten. Vornehmlich über- sichtlich und strukturiert gestaltete Anforderungssituationen mit we- nig sozialem Kontakt würden der Persönlichkeitsstruktur des Be- schwerdeführers gerecht. In der bisherigen, respektive in einer Tätigkeit, die dem Leiden nicht ideal angepasst sei, bestehe seit Jahren, sicherlich aber seit dem Aufenthalt in der Klinik E._____ ab dem 18. August 2006, eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe demgegenüber keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. b)Im Abschlussbericht der ersten, kürzeren BEFAS-Abklärung (27. Juni bis
  1. Juli 2011) vom 8. September 2011 wurden als invalidisierende Dia- gnosen einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) sowie anderseits eine kurze depressive Störung (ICD-10: F38.19) bzw. als Differenzialdiagnose eine rezidivierende depressive Störung
  • 12 - (ICD-10: F33) festgehalten. Erläuternd wurde unter dem Titel „Psychiatri- sche Situation“ Folgendes ausgeführt: Im Rahmen der beruflichen Abklärung hätten in Bezug auf die sehr umfangreiche psychiatrische Dokumentation (insbesondere das Gut- achten von Dr. med. B._____ vom März 2009) keine neuen biogra- phischen oder diagnostischen Erkenntnisse gewonnen werden kön- nen. [...] Diagnostisch sei von einer kombinierten Persönlichkeitss- törung mit vorwiegend ängstlich vermeidenden, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen auszugehen. Es bestehe eine struktu- relle Störung auf Borderline-Niveau. [...] Die in den Vorberichten er- wähnte eingeschränkte Durchhaltefähigkeit und eingeschränkte Ein- gliederungsmotivation des Beschwerdeführers habe nicht beobachtet werden können, wohl aber die ständig drohende Gefahr eines Ab- bruchs der Arbeitsabklärung. Deutlich sei dies geworden, wenn seine geringen psychischen Kompensationsmechanismen überfordert ge- wesen seien. Wenn der psychische Druck gestiegen sei, habe er zu regressivem Verhalten und unreifen Abwehrmechanismen geneigt wie autistische Fantasien, Zuschreibung von nur schlechten Eigen- schaften gegenüber Personen, welche er als Autoritäten wahrge- nommen habe, apathischer Rückzug und impulshaftes Ausagieren. Dies seien keine willentlich beeinflussbaren Verhaltensweisen. Viel- mehr seien diese auf dem Boden der schweren strukturellen Störung zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr stark bemüht, Ausdauer gezeigt und sich während der beruflichen Abklärungen bei verantwortungsvollen Aufgaben auch entfalten und diese mit hohem Leistungsniveau erfüllen können. Bei dem gezeigten hohen Funkti- onsniveau sei die berufliche Abklärung aber immer auch gefährdet gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer überfordert gefühlt habe, was letztlich auch zur Erschöpfung geführt habe. Es sei im Rahmen dieser Überlastung nebst den psychischen Abwehrmechanismen auch zu Klagen über Beschwerden körperlicher Art gekommen. Si- cher bestehe bei der schweren Persönlichkeitsstörung mit erhebli- chem Leiden auch der Wunsch nach Entlastung im Sinne eines re- gressiven Rückzugs, welcher mit dem Wunsch nach einer längerfris- tigen Integration in der Gesellschaft kontrastiere. Dabei dominiere aber das dysfunktionale Konzept, dass der Beschwerdeführer erst gesund werden müsste, bevor er arbeiten könnte. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer bei der beruflichen Abklärung sehr bemüht und engagiert gezeigt, auch wenn er viel psychische Betreu- ung gebraucht habe.

  • 13 - In Ziff. 3.1 desselben Berichts wurde unter „Psychiatrische Stellungnah- men“ zur Arbeitsfähigkeit was folgt festgehalten: Im Gegensatz zu Dr. med. B._____ würden sie angesichts der er- heblichen Störung der Persönlichkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch einschätzen. Län- gerfristig (in mehreren Jahren) lasse sich nur bei gutem Verlauf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit als sehr optimistische Prognose postulieren. Bei einer solch schweren Persönlichkeitsstörung sei in der Regel auch längerfristig keine Heilung möglich und auch weiterhin eine krankheitsbedingte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Durch eine regelmässige, langfristig angelegte, psychotherapeuti- sche Behandlung lasse sich nicht selten eine Verbesserung im Um- gang mit dysfunktionalen Verhaltensweisen erarbeiten. Hinsichtlich der Frage der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit des Be- schwerdeführers wurde in erwähntem Bericht was folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer könne am ehesten gute Leistungen erbringen, wenn er in wohlwollendem und motivierendem Arbeitsklima mit wie- derkehrenden und positiven Rückmeldungen arbeiten könne. c)Im anschliessend an die vertiefte Abklärung vom 28. November 2011 bis

  1. Februar 2012 erstellten abschliessenden Bericht der BEFAS vom
  2. Februar 2012 wurde hinsichtlich der Belastbarkeit und der Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten: Belastbarkeit: Der Beschwerdeführer sei über die gesamte berufliche Abklärung hinweg gesehen psychisch wenig stabil, und in diesem Sinn nur sehr eingeschränkt belastbar. Im Zusammenhang mit den konkreten Tätigkeiten habe er allerdings fachlich gefordert werden wollen und können. Leistungsfähigkeit: In den einzelnen Abteilungen habe er i.d.R. eine ca. 80%ige Leistungsfähigkeit gezeigt. Gesamthaft betrachtet könne der Beschwerdeführer jedoch wegen der immer wiederkehrenden psychischen Krisen und Abwesenheiten als maximal 50 % leistungs- fähig erachtet werden, wobei seine Selbsteinschätzung bei ca. 20 % liege.
  • 14 - d)Dr. med. F._____ hält im RAD-Abschlussbericht vom 24. Juli 2012, auf den sich der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle vom 27. August 2013 stützt, hinsichtlich des neuen beschwerdeführerischen Leistungsbegeh- rens was folgt fest: Auch die Psychiater der BEFAS seien von einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung ausgegangen und hätten keine wesentlichen neuen biographischen oder diagnostischen Erkenntnisse im Ver- gleich zum Gutachten von Dr. med. B._____ gewinnen können. Im Gegensatz zu Dr. med. B._____ hätten sie indes eine 75%ige Ar- beitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch einge- schätzt. Dies sei geradezu prototypisch eine andere Beurteilung ei- nes im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der BEFAS entspreche genau dem von Dr. med. B._____ gutachterlich beschriebenen Verhalten. Auch die von Dr. med. D._____ im Schreiben vom 29. Mai 2012 geltend ge- machten Konzentrationsstörungen, Ängste, Suizidgedanken, vegeta- tiven Symptome sowie der beschriebene soziale Rückzug habe der Beschwerdeführer bereits gegenüber Dr. med. B._____ beklagt. Ins- gesamt bestehe ein im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. B._____ aus dem Jahr 2009 unveränderter Gesundheitszustand. Ei- ne Verschlechterung desselben sei nicht glaubhaft gemacht. 5.In Würdigung des vorstehend zitierten medizinischen Gutachtens sowie der Arzt- und Fachberichte ist mit dem Beschwerdeführer und entgegen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass vorliegend ausrei- chend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
  1. Januar 2011 tatsächlich wesentlich verändert bzw. verschlechtert ha- ben könnte. a)Wenn selbst in der BEFAS, mithin unter idealen Arbeitsbedingungen im von Dr. med. B._____ beschriebenen Sinne („belastungsarmes, wohlwol- lendes und motivierendes Arbeitsklima mit wiederkehrender positiver Rückmeldung über erledigte Arbeiten. Vornehmlich übersichtlich und strukturiert gestaltete Anforderungssituationen mit wenig sozialem Kon-
  • 15 - takt“, vgl. Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. März 2009 [Bg- act. 76] Ziff. 6.3 S. 51), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infol- ge der immer wiederkehrenden psychischen Krisen und Abwesenheiten maximal 50 % beträgt, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Abklärung der Eingliederungs- und Arbeits- fähigkeit in der BEFAS (27. Juni bis 31. Juli 2011 bzw. 28. November 2011 bis 21. Februar 2012) nicht (mehr) in der Lage war, die noch im Jahr 2009 von Dr. med. B._____ propagierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu erreichen. Dieses Ergebnis erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerde- führer übereinstimmend sowohl von Dr. med. B._____ als auch vom Psychiater der BEFAS diagnostiziert wurde, vom jeweiligen (Arbeits- )Umfeld abhängig ist, als einleuchtend. Persönlichkeitsstörungen äussern sich eben genau darin, dass Überforderungs- und Konfliktsituationen im nicht adaptierten (fordernden) Umfeld auftreten. Vorliegend trat die einge- schränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den beiden vorstehend zitierten Berichten der BEFAS anlässlich des Arbeitsversuchs in X._____ auf. In diesem Umfeld ist es im Verlaufe des Arbeitsversuchs offensichtlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen, attestierte Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 30. März 2009 dem Beschwer- deführer doch noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, während die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von der BEFAS mit maximal 50 % angegeben wurde. Wie Dr. med. B._____ im erwähnten Gutachten ausführte, war für ihn die Feststellung der Ein- schränkung, welche die Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit hat, aufgrund der seit längerer Zeit fehlenden Erwerbstätigkeit nur schwie- rig bis gar nicht möglich (Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. März 2009 [Bg-act. 76] S. 50). Dies erhellt vor dem Hintergrund, dass die Leis- tungsfähigkeit im Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.

  • 16 - med. B._____ eben auch nicht in diesem Masse eingeschränkt war, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den arbeitsmässigen Anforde- rungen seit längerer Zeit nicht mehr ausgesetzt war. Dementsprechend ist aber davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2009 aufgrund der fehlenden beruflichen Belastung noch nicht in diesem Masse eingeschränkt war, wie dies während des Arbeits- versuchs in der BEFAS der Fall war. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der BEFAS motiviert zeigte und ein hohes kognitives Leistungsniveau erfüllen konnte, führte die Überforderung letztlich zur Erschöpfung, wobei es im Rahmen dieser Überbelastung nebst den psychischen Abwehrme- chanismen auch zu Klagen über Beschwerden körperlicher Art gekom- men ist (vgl. Bericht der BEFAS vom 8. September 2011 [Bg-act. 120] S. 10). Bereits die beiden zitierten Berichte der BEFAS liefern demnach Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands bzw. der beschwerdeführerischen Leistungsfähig- keit im Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom

  1. Januar 2011 und der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2013. b)Hinzu kommt, dass im Bericht der BEFAS vom 8. September 2011 − im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. März 2009 − eine invalidisierende depressive Störung (ICD-10: F33) diagnostiziert wurde, während Dr. med. B._____ in seinem Gutachten lediglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) diagnostizierte und dabei explizit festhielt, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer sym- ptomatischen psychischen Störung, einer Schizophrenie, einer schizoty- pen oder wahnhaften Störung gefunden hätten. Zum Zeitpunkt der Unter- suchung sei der Beschwerdeführer psychopathologisch mehrheitlich un- auffällig gewesen. Er habe zwar über gewisse depressive Symptome ge- klagt, diese seien jedoch nicht so ausgeprägt gewesen, dass von einer
  • 17 - eigentlichen depressiven Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) habe ausgegangen werden können. Auch in den sehr ausführlichen medizini- schen Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer jemals an einer eigentlichen depressiven Episode gelitten habe. Weil es sich bei den Stimmungstiefs eher um Stimmungsschwankungen handle, und weniger um eine chronische lang dauernde depressive Ver- stimmung, komme auch die Diagnose einer Dysthymie nicht in Frage. Die emotionale Instabilität sei viel eher Teil der Persönlichkeit des Beschwer- deführers. Eine affektive Störung könne zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht diagnostiziert werden. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorlie- gen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung. Dem- entsprechend bestehen vorliegend aber auch Anhaltspunkte, dass sich neben der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch die depressive Symptomatik seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
  1. Januar 2011 verschlechtert haben könnte, auch wenn im Bericht der BEFAS vom 8. September 2011 unter dem Titel „Psychiatrische Situation“ nicht mehr näher auf die diagnostizierte invalidisierende depressive Störung (ICD-10: F33) eingegangen worden ist. c)Dieses von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellte Ergebnis, wo- nach sich der beschwerdeführerische Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 2011 in der Tat wesentlich ver- schlechtert haben könnte, wird schliesslich auch durch den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2012 (Bg-act. 136) gestützt. Dieser führte im erwähnten Bericht aus, dass sich aus medizinischer Sicht be- reits im vergangenen Sommer [2011] und später auch im Herbst [2011] eine zunehmende Verschlechterung während der laufenden Abklärung in X._____ gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe zunehmend unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen gelitten, habe sich sozial noch wei- ter zurückgezogen und mehrfach Suizidgedanken geäussert. Er habe sich
  • 18 - überlastet und dem Druck von aussen nicht gewachsen gefühlt. Dies ha- be sich objektiv mit Angststörungen, Panikattacken und entsprechenden vegetativen Begleitsymptomen manifestiert. [...] Bereits während den Ab- klärungen sei eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands mit mehreren kurzen Krankheitsabsenzen zu beobachten gewe- sen. Schliesslich habe in der letzten Abklärungswoche eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % attestiert werden müssen, da eine weitere Ver- schlechterung medizinisch nicht mehr zu verantworten gewesen wäre. Aufgrund der krankheitsbedingten Instabilität sei langfristig eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Aufgrund der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands in den letzten Monaten sei vorläufig nicht an eine Aufnahme der vorgeschlagenen Ausbildung [...] zu denken. Auf- grund des bisherigen Verlaufs sei frühestens in ein bis zwei Jahren mit der Aufnahme der Ausbildung zu rechnen. d)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestehen vorlie- gend genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 2011 und der angefochtenen Verfügung vom
  1. August 2013 wesentlich verändert bzw. verschlechtert haben könnte. Letzteres kann und braucht vorliegend indes nicht materiell beurteilt zu werden, hat die Verwaltung − bzw. im Beschwerdefall das Gericht − die Sache doch erst dann materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts- grades auch tatsächlich eingetreten ist, wenn sie auf ein neues Leis- tungsbegehren eintritt (vgl. vorstehend E.3). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verändert hat (bzw. haben könnte), indem er mit den Berichten der BEFAS vom 8. September 2011 (Bg- act. 120) bzw. vom 24. Februar 2012 (Bg-act. 126) sowie mit dem Arztbe-
  • 19 - richt von Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2012 (Bg-act. 136) neue An- haltspunkte hierzu lieferte und diese durch die Beurteilung des RAD- Arztes Dr. med. F._____ vom 24. Juli 2012 nicht vollkommen entkräftet werden konnten. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerde- führers vom 24. Mai 2012 einzutreten und weitere Abklärungen vorzu- nehmen.
  1. a)Der verfügte Nichteintretensentscheid vom 27. August 2013 erweist sich somit als nicht rechtmässig und ist aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten, die erforderlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und über das vom Beschwerdeführer gestellte Leistungs- begehren materiell zu entscheiden. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Die Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. c)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die am 4. Novem- ber 2013 von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 1‘711.80 (9.35 h x Fr. 160.-- [= Fr. 1496.-
  • 20 - -], zuzüglich Spesen [Fr. 89.--] sowie 8 % MWST von Fr. 1‘585.-- [= Fr. 126.80]) kann übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit aussergerichtlich mit Fr. 1‘711.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
  1. August 2013 aufgehoben. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden (IV-Stelle) wird verpflichtet, auf das neue Leistungsbe- gehren von A._____ vom 24. Mai 2012 einzutreten, die erforderlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und über das gestellte Leis- tungsbegehren materiell zu entscheiden. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) be- zahlt A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 1‘711.80 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Graubünden
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Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 121
Entscheidungsdatum
11.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026