VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 121 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichte- rin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 11. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ hat sich erstmals am 24. Juni 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen ange- meldet. Diese Anmeldung zog er mit Schreiben vom 30. Mai 2005 zurück. Am 2. November 2006 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., Fach- arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2009 sowie das persönlichkeitspsychologische Teilgutachten von Dr. phil. C., Psychologe FSP, vom 13. März 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren von A._____ mit Verfügung vom 25. Januar 2011 ab. Begründend führte die IV-Stelle aus, A._____ sei in einer adaptierten Tätigkeit gemäss Gutachten 100 % arbeitsfähig. Der festgestellte Invaliditätsgrad von 8.25 % liege unter der massgeblichen Grenze von 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 25. Februar 2011 zog A._____ mit Schreiben vom 13. April 2011 zurück, worauf die Beschwer- de vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. April 2011 abge- schrieben wurde. 2.In der Folge veranlasste die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf be- rufliche Massnahmen von A._____ eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Abklärungsstelle in X._____ (nach- folgend BEFAS). Eine einmonatige Belastungserprobung mit Aufbautrai- ning und beruflicher Abklärung fand vom 27. Juni bis 31. Juli 2011 statt. Anschliessend folgte eine vertiefte dreimonatige Abklärung vom 28. No- vember 2011 bis 21. Februar 2012. 3.Bezugnehmend auf den Bericht der BEFAS vom 24. Februar 2012 sowie unter Hinweis auf die erhebliche Verschlechterung seines Gesundheits-
3 - zustands und unter Einreichung eines Arztberichts von Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2012 ersuchte A._____ die IV-Stelle mit Schreiben vom
4 - Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2012, welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands beginnend im Sommer 2011 festgestellt habe, sei auf das Leistungsbegehren einzutreten, zumal zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. Januar 2011 und dem neuen Leis- tungsbegehren vom 24. Mai 2012 knapp eineinhalb Jahre lägen und das Gutachten von Dr. med. B._____, auf welches sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 25. Januar 2011 abstütze, sogar aus dem Jahr 2009 stamme. Indem die IV-Stelle die Eintretensvoraussetzungen verneine, gehe sie von deutlich überspannten Anforderungen an das Glaubhaftma- chen aus. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 23. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 27. August 2013. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. August 2013 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a
5 - des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2013 ist der Be- schwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht verneint hat und gestützt darauf auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2012 nicht eingetreten ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaub- haft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem
6 - 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.4f.; Urteil des eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes I 526/02 vom 27. August 2003 E.2.2). Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei einem neuen Leistungsbegehren so- wie der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungs- anspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Eintreten auf ein neues Leistungsbegehren an dieselben Vorausset- zungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E.5.2, 117 V 198 E.3a, 109 V 108 E.2b; MÜLLER, Die materiellen Voraus- setzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Frei- burg 2003, S. 215). b)Wurden IV-Leistungen verweigert, ist gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV auf eine neue Anmeldung nur dann einzutreten, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind, d.h. wenn vom Versicherten glaub- haft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat. Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begrün- det, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits be- kannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdever- fahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals ge-
7 - gebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). c)Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.2.1.1) ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht all- gemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Ent- scheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigs- tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be- hauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich un- terliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - der Richter immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünfti- gerweise auszuschliessen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes I 294/98 vom 3. Januar 2000 E.1). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtser- heblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stel- len (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E.1c/aa, nicht
8 - publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichtes 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). d)Wie vorstehend bereits erläutert (vgl. E.2a) ist für die Beurteilung der an- spruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse der Zeit- raum zwischen der letzten, der versicherten Person eröffneten, rechts- kräftigen Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Refe- renzzeitpunkt), und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über das neue Leistungsbegehren massgebend (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 22 zu Art. 17 ATSG; MÜLLER, a.a.O., S. 216 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall be- deutet dies, dass der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Ver- fügung vom 25. Januar 2011 und der angefochtenen Verfügung vom
12 - (ICD-10: F33) festgehalten. Erläuternd wurde unter dem Titel „Psychiatri- sche Situation“ Folgendes ausgeführt: Im Rahmen der beruflichen Abklärung hätten in Bezug auf die sehr umfangreiche psychiatrische Dokumentation (insbesondere das Gut- achten von Dr. med. B._____ vom März 2009) keine neuen biogra- phischen oder diagnostischen Erkenntnisse gewonnen werden kön- nen. [...] Diagnostisch sei von einer kombinierten Persönlichkeitss- törung mit vorwiegend ängstlich vermeidenden, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen auszugehen. Es bestehe eine struktu- relle Störung auf Borderline-Niveau. [...] Die in den Vorberichten er- wähnte eingeschränkte Durchhaltefähigkeit und eingeschränkte Ein- gliederungsmotivation des Beschwerdeführers habe nicht beobachtet werden können, wohl aber die ständig drohende Gefahr eines Ab- bruchs der Arbeitsabklärung. Deutlich sei dies geworden, wenn seine geringen psychischen Kompensationsmechanismen überfordert ge- wesen seien. Wenn der psychische Druck gestiegen sei, habe er zu regressivem Verhalten und unreifen Abwehrmechanismen geneigt wie autistische Fantasien, Zuschreibung von nur schlechten Eigen- schaften gegenüber Personen, welche er als Autoritäten wahrge- nommen habe, apathischer Rückzug und impulshaftes Ausagieren. Dies seien keine willentlich beeinflussbaren Verhaltensweisen. Viel- mehr seien diese auf dem Boden der schweren strukturellen Störung zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr stark bemüht, Ausdauer gezeigt und sich während der beruflichen Abklärungen bei verantwortungsvollen Aufgaben auch entfalten und diese mit hohem Leistungsniveau erfüllen können. Bei dem gezeigten hohen Funkti- onsniveau sei die berufliche Abklärung aber immer auch gefährdet gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer überfordert gefühlt habe, was letztlich auch zur Erschöpfung geführt habe. Es sei im Rahmen dieser Überlastung nebst den psychischen Abwehrmechanismen auch zu Klagen über Beschwerden körperlicher Art gekommen. Si- cher bestehe bei der schweren Persönlichkeitsstörung mit erhebli- chem Leiden auch der Wunsch nach Entlastung im Sinne eines re- gressiven Rückzugs, welcher mit dem Wunsch nach einer längerfris- tigen Integration in der Gesellschaft kontrastiere. Dabei dominiere aber das dysfunktionale Konzept, dass der Beschwerdeführer erst gesund werden müsste, bevor er arbeiten könnte. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer bei der beruflichen Abklärung sehr bemüht und engagiert gezeigt, auch wenn er viel psychische Betreu- ung gebraucht habe.
13 - In Ziff. 3.1 desselben Berichts wurde unter „Psychiatrische Stellungnah- men“ zur Arbeitsfähigkeit was folgt festgehalten: Im Gegensatz zu Dr. med. B._____ würden sie angesichts der er- heblichen Störung der Persönlichkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch einschätzen. Län- gerfristig (in mehreren Jahren) lasse sich nur bei gutem Verlauf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit als sehr optimistische Prognose postulieren. Bei einer solch schweren Persönlichkeitsstörung sei in der Regel auch längerfristig keine Heilung möglich und auch weiterhin eine krankheitsbedingte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Durch eine regelmässige, langfristig angelegte, psychotherapeuti- sche Behandlung lasse sich nicht selten eine Verbesserung im Um- gang mit dysfunktionalen Verhaltensweisen erarbeiten. Hinsichtlich der Frage der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit des Be- schwerdeführers wurde in erwähntem Bericht was folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer könne am ehesten gute Leistungen erbringen, wenn er in wohlwollendem und motivierendem Arbeitsklima mit wie- derkehrenden und positiven Rückmeldungen arbeiten könne. c)Im anschliessend an die vertiefte Abklärung vom 28. November 2011 bis
15 - takt“, vgl. Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. März 2009 [Bg- act. 76] Ziff. 6.3 S. 51), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infol- ge der immer wiederkehrenden psychischen Krisen und Abwesenheiten maximal 50 % beträgt, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Abklärung der Eingliederungs- und Arbeits- fähigkeit in der BEFAS (27. Juni bis 31. Juli 2011 bzw. 28. November 2011 bis 21. Februar 2012) nicht (mehr) in der Lage war, die noch im Jahr 2009 von Dr. med. B._____ propagierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu erreichen. Dieses Ergebnis erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerde- führer übereinstimmend sowohl von Dr. med. B._____ als auch vom Psychiater der BEFAS diagnostiziert wurde, vom jeweiligen (Arbeits- )Umfeld abhängig ist, als einleuchtend. Persönlichkeitsstörungen äussern sich eben genau darin, dass Überforderungs- und Konfliktsituationen im nicht adaptierten (fordernden) Umfeld auftreten. Vorliegend trat die einge- schränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den beiden vorstehend zitierten Berichten der BEFAS anlässlich des Arbeitsversuchs in X._____ auf. In diesem Umfeld ist es im Verlaufe des Arbeitsversuchs offensichtlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen, attestierte Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 30. März 2009 dem Beschwer- deführer doch noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, während die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von der BEFAS mit maximal 50 % angegeben wurde. Wie Dr. med. B._____ im erwähnten Gutachten ausführte, war für ihn die Feststellung der Ein- schränkung, welche die Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit hat, aufgrund der seit längerer Zeit fehlenden Erwerbstätigkeit nur schwie- rig bis gar nicht möglich (Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. März 2009 [Bg-act. 76] S. 50). Dies erhellt vor dem Hintergrund, dass die Leis- tungsfähigkeit im Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.
16 - med. B._____ eben auch nicht in diesem Masse eingeschränkt war, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den arbeitsmässigen Anforde- rungen seit längerer Zeit nicht mehr ausgesetzt war. Dementsprechend ist aber davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2009 aufgrund der fehlenden beruflichen Belastung noch nicht in diesem Masse eingeschränkt war, wie dies während des Arbeits- versuchs in der BEFAS der Fall war. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der BEFAS motiviert zeigte und ein hohes kognitives Leistungsniveau erfüllen konnte, führte die Überforderung letztlich zur Erschöpfung, wobei es im Rahmen dieser Überbelastung nebst den psychischen Abwehrme- chanismen auch zu Klagen über Beschwerden körperlicher Art gekom- men ist (vgl. Bericht der BEFAS vom 8. September 2011 [Bg-act. 120] S. 10). Bereits die beiden zitierten Berichte der BEFAS liefern demnach Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands bzw. der beschwerdeführerischen Leistungsfähig- keit im Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom