VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 120 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - che Besprechung mit B._____ durch. Die A._____ hielt am 26. August 2013 ausdrücklich an ihrer Einsprache fest. 4.Mit Entscheid vom 2. September 2013 wies die SUVA die Einsprache ab und bestätigte ihre ablehnende Verfügung betreffend ihre Leistungspflicht. Die Einwirkung der Strahlung auf die Augen sei nicht auf einen kurzen Augenblick beschränkt und einmalig gewesen. Vielmehr habe der Versi- cherte während eines ganzen Nachmittags Arbeiten am Ausleger eines Schreitbaggers verrichtet, wobei die reine Schweisszeit etwa eine Stunde betragen habe. Die Strahlung habe nicht plötzlich, sondern wiederholt auf die Augen eingewirkt. Zudem sei auch die für die Bejahung eines Unfalls erforderliche Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich bei starker Sonnenbestrahlung, die einen Sonnenstich, Sonnenbrand oder Hitzeschlag bewirke, nicht um einen ungewöhnlichen äusseren Fak- tor, weshalb der Unfallbegriff in der Regel nicht erfüllt sei. Das Gleiche gelte bei der vorliegenden Strahleneinwirkung beim Schweissen. Dem- nach liege kein Unfallereignis vor. 5.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 2. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass der Ent- scheid aufzuheben und die SUVA zur Übernahme der Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. September 2012 zu verpflich- ten sei. Zur Begründung führte sie an, das Kriterium der Ungewöhnlichkeit sei erfüllt und bestehe darin, dass es trotz korrekter Verwendung der Schweisserbrille bzw. des Schutzschilds infolge Rückstrahlung der hellen Wände zu einer plötzlichen Schädigung der Augen gekommen sei, die keine degenerative Ursache haben könne und der sich der Geschädigte nicht habe entziehen können. Auch die Plötzlichkeit der schädigenden
4 - Einwirkung sei gegeben. Damit liege ein Unfallereignis vor, weshalb die SUVA leistungspflichtig sei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach ein Sonnenstich, Sonnenbrand oder Hitzeschlag mangels unge- wöhnlichem äusseren Faktor nicht als Unfall gelte, sei zur Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Relevanz. 6.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) verlangte in ihrer Be- schwerdeantwort unter Verweisung auf ihren Einspracheentscheid vom
8 - D._____ vom 14. September 2012 (UV-act. 10) und den Aussagen des Versicherten anlässlich der Besprechung vom 23. Juli 2013 (UV-act. 12) setzte der Schmerz als Auswirkung der Schweissblendung etwa acht Stunden später im Verlaufe der Nacht ein. Gemäss der Definition des Un- fallbegriffs ist es jedoch die Einwirkung auf den menschlichen Körper, die plötzlich erfolgen muss. Dabei ist es unerheblich, ob auch die Schmerzen plötzlich oder erst später auftreten, denn diese gehören bereits zur ge- sundheitlichen Schädigung (KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 15; MAURER, a.a.O., S. 171). Die Einwirkung selbst erfolgte – wie bereits ausgeführt – nicht plötzlich. Es ist damit festzustellen, dass das Merkmal der Plötzlichkeit vorliegend zu Recht verneint wurde. Bereits deshalb handelt es sich in casu nicht um einen Unfall. b)Aber auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit wurde von der Beschwer- degegnerin zu Recht verneint. Der Versicherte hat anlässlich der Befra- gung durch die Beschwerdegegnerin angegeben, dass er als Netzelektri- ker in der Werkstatt des Betriebs schweissen gelernt habe und privat mit seiner eigenen Schweissanlage etwa ein- bis zweimal pro Monat, im Sommer auch etwas häufiger, schweisse. Er führte auch aus, dass er vermute, dass die Schweissblende vom 13. September 2012 vom Wider- schein bzw. der Rückstrahlung der hellen Kalksandsteinmauern in der Garage erfolgt sei. Sein Cousin sei Carrosseriespengler und kenne die- ses Phänomen von seiner Arbeit her (vgl. UV-act. 12). Sodann ergibt sich aus dem Bericht des Spitals Y._____, dass dem Versicherten geraten wurde, zukünftig den Schutz der Augen auch vor indirekter UV-Strahlung zu beachten (vgl. UV-act. 10). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwer- degegnerin damit zu Recht festgehalten, dass eine indirekte Blendwir- kung bei Schweissarbeiten nicht ungewöhnlich im Sinne des Unfallbe- griffs sei. Damit ist vorliegend auch das für die Bejahung eines Unfalls er- forderliche Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt.
9 - c)Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil K 136/06 (publiziert als BGE 134 V 72) vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. In dem darin zu beurteilenden Fall trat zu einer Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung ein sinnfälliges und nicht regelmässig bei Auto- Scooter-Fahrten vorkommendes Zusatzereignis hinzu, welches für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründete. Ein solches hinzutretendes Zusatzereignis ist vorliegend nicht auszumachen. Die Aus- führung von Schweissarbeiten kann als normale Lebensverrichtung be- zeichnet werden. Selbst die hellen Wände der Garage, welche die schä- digende Rückstrahlung verursachten, stellen wie dargelegt keinen unge- wöhnlichen, nicht zu erwartenden äusseren Faktor dar. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auch aus der zitierten Rechtsprechung nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. 4.Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das Ereignis vom