VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 119 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 11. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beitrage
5 - Art. 60 lit. b ATSG) ist demzufolge einzutreten, soweit sich die darin ge- stellten Anträge als zulässig erweisen. a)Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren zunächst, die Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2013 so- wie die gestützt darauf erlassenen Verzugszinsverfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 28. Januar 2013 seien aufzuheben (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers). aa)Verfügungen der Beschwerdegegnerin, in denen Bestand und Umfang der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten be- stimmt und die auf solchen Beitragsforderungen geschuldeten Verzugs- zinsen festgelegt werden, können innert 30 Tagen mit Einsprache bei der Beschwerdegegnerin angefochten werden (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Bei diesem Einspracheverfahren handelt es sich um ein nachträgliches verwaltungsinternes Rechtspflegeverfahren, das der ent- scheidenden Behörde ermöglicht, erlassene Verfügungen zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte neu zu entscheiden, bevor die betroffe- ne Person die Beschwerdeinstanz anruft. Dieses Einspracheverfahren wird mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen, der, sofern auf die Einsprache eingetreten wird, an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt (BGE 131 V 407 E.2.1.2.1, 125 V 190 E.1b; GUSTAVO SCARTAZZI- NI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 22 N. 34; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 476; DERS., ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 39). Deshalb kann in einem gegen ei- nen solchen Entscheid gerichteten Beschwerdeverfahren nur mehr die Aufhebung des materiellen Einspracheentscheids beantragt werden.
6 - bb)Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht einge- treten werden könnte, wenn allein auf dessen objektiven Wortlaut abge- stellt würde. Wird jedoch zur Bestimmung von Inhalt und Tragweite des- selben die Begründung in der Beschwerdeschrift herangezogen (vgl. dazu FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 50 und 103), so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht entgegen dem inso- fern irreführenden Wortlaut seines Hauptantrags ersucht, den Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2013 aufzuheben. In diesem Sinne hat denn auch die Beschwerdegegnerin den entsprechen- den Antrag des Beschwerdeführers aufgefasst und dazu unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid Stellung genommen. Jeden- falls unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, das vom Be- schwerdeführer in Ziff. 1 gestellte Begehren als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids entgegenzunehmen und darauf einzutreten. b)In Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer so- dann, bei ihm und seiner Ehefrau, weiterhin Beiträge für die AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige zu erheben. Dieses Begehren geht insoweit über den von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid beurteilten Sachverhalt hinaus, als sich die Beschwerdegegnerin darin weder mit dem Beitragsstatut des Beschwerdeführers im Allgemeinen noch mit den von dessen Ehefrau geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträgen be- fasst. Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid mit diesen Fragen hätte auseinandersetzen müssen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Auf den vom Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines
7 - Rechtsbegehrens gestellten Antrag kann daher insoweit nicht eingetreten werden, als sich dieser über die Jahre 2008 und 2009 hinausgehend mit den vom Beschwerdeführer geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträgen sowie die von dessen Ehefrau zu bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge bezieht, an- sonsten das Verwaltungsgericht in Verletzung der funktionellen Zustän- digkeit der Beschwerdegegnerin Fragen beurteilen würde, über welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht entschieden wurde und nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entschieden werden müssen (vgl. dazu BGE 125 V 413 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 686 ff.). Soweit es sich auf die Jahre 2008 und 2009 und die Person des Beschwerdeführers bezieht, erweist sich das in Ziff. 2 gestellte Rechtsbegehren jedoch als zulässig, weshalb dar- auf einzutreten ist. Dasselbe gilt für den in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens gestellten Eventualantrag, mit dem eine Reduktion der verfügten Bei- tragszahlungen zuzüglich Verwaltungskosten und der darauf geschulde- ten Verzugszinsen verlangt wird. 2.Nachfolgend ist demnach lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 zu Recht als selbst- ständig erwerbend eingestuft und auf den von ihm in dieser Eigenschaft erzielten Einkünften AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten im Betrag von Fr. 114'611.40 für das Jahr 2009 und von Fr. 43'440.-- für das Jahr 2008 erhoben sowie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 17'637.40 (für das Jahr 2009) sowie Fr. 8'856.95 (für das Jahr 2008) gefordert hat. a)Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte AHV/IV/EO-Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbst- ständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Er-
8 - werbseinkommen, das kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Dieser Begriff der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit wird in Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkretisiert. Da- nach gelten als Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Indus- trie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Ge- winne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grunds- tücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Ge- schäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. b)Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse- rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Damit führt Art. 17 AHVV bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Rege- lung enthalten, unterliegen daher alle steuerbaren Einkünfte aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls der AHV/IV/EO-Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2008 vom
9 - liesslich Fragen des Sonderbeitrags auf Kapitalgewinnen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1998, S. 57). c)Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge massgebende Erwerbs- einkommen von Selbstständigerwerbenden. Diese Angaben sind für die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV verbindlich. Die dar- aus abgeleitete absolute Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerverwaltung für die AHV-Ausgleichskassen und die daraus folgende relative Bindung der Sozialversicherungsgerichte an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind freilich auf die betragliche Festlegung des massge- blichen Einkommens und den rechtserheblichen Realisierungszeitpunkt beschränkt. Hingegen haben die AHV-Ausgleichskassen und die auf Be- schwerde hin angerufenen Gerichte ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des AHV- Rechts zu beurteilen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenen- falls solches aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit vorliegt und wer hierfür beitragspflichtig ist. Allerdings dürfen sich die AHV-Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und haben nähere Ab- klärungen nur vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtig- keit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.3.3, 121 V 80 E.2c, 114 V 72 E.2; Urteil des Bundesgerichts H 72/01 vom 2. Mai 2002 E.3a; PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, in: MEYER/GÄCHTER [Hrsg.], Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 128; KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 9 N. 87; KÄSER, a.a.O., S. 57 f.).
10 - d)Mit AHV-Meldung vom 7. November 2011 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden als kantonale Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital bei Ge- schäftsabschluss von Fr. 2'380'000.-- ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 483'093.-- erzielt (AHV-act. 53 S. 1). Mit AHV-Meldung vom 17. November 2011 ergänzte sie diese Angaben dahingehend, als sie die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Selbstständigerwerbender bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital bei Geschäftsabschluss in der Höhe von Fr. 1'493'000.-- Fr. 1'109'472.-- verdient habe (AHV-act. 54 S. 1).
11 - schaften E., F. und G._____ habe sich der Beschwerdeführer überdies aktiv an der Geschäftsführung beteiligt und deren kaufmänni- sche Angelegenheiten, namentlich die Buchführung und das Rechnungs- wesen, geführt. In der Baugesellschaft D._____ sei der Beschwerdeführer dagegen nur finanziell in Form einer Beilage engagiert gewesen. Dies än- dere jedoch nichts daran, dass die fraglichen Einkünfte ebenfalls als Ein- kommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nicht etwa als Gewinne aus der Veräusserung von Gegenständen aus dem Privatver- mögen anzusehen seien. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, so- zialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen dem Ge- schäftsvermögen und der selbständigen Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht könne nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass, wie im Steuerrecht, eine Verbindung zwi- schen dem Geschäftsvermögen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestehe, erhelle namentlich aus Art. 17 AHVV, wonach Überführungsge- winne nach Art. 18 Abs. 2 DBG als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit anzusehen und damit der Beitragspflicht unterliegen wür- den. Es wäre nicht einsichtig, Erträge, die sich aus der Vermietung von Liegenschaften ergäben, welche sich im Geschäftsvermögen befinden würden, von der AHV-Beitragspflicht auszunehmen, im Falle der Über- führung derselben in das Privatvermögen jedoch die daraus erzielten Ein- künfte der Beitragspflicht zu unterstellen. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass es sich bei dem Gewinnanteil aus den Baugesellschaften D., E., F._____ und G._____ um Einkünfte handle, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen würden. b)Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die Gewinne, welche er in den Jahren 2008 und 2009 mit der Beteiligung an den Bau- gesellschaften D., E., F._____ und G._____ erzielt habe,
12 - seien aus der privaten Vermögensverwaltung und nicht etwa einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit hervorgegangen. Erwerbseinkommen liege bei solchen Beteiligungen nur vor, wenn der Verkäufer der in Frage stehen- den Liegenschaften gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit, mit Liegenschaften handle. Nicht Erwerbsein- kommen, sondern Vermögenserträge würden solche Gewinne dagegen darstellen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt wor- den oder als Frucht zufällig aufgetretener Gelegenheiten angefallen seien. Die blosse Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft stelle – im Gegensatz zur Beteiligung an einer Personengesellschaft – für sich allei- ne keinen Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Es könne sich dabei sehr wohl um eine blosse Verwaltung von privatem Vermögen handeln. Die Beschwerdegegnerin schliesse eine private Vermögensan- lage allein aufgrund des Zweckartikels der interessierenden Baugesell- schaften aus. Wenn die Teilnahme an einem Baukonsortium nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht in jedem Fall mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sei, so könne eine private Ver- mögensverwaltung einzig wegen der in den Zweckartikeln verankerten Gewinnstrebigkeit nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer sei so- dann unstrittig aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Mit dem Verkauf der von ihm gegründeten C._____ AG habe er ausserdem ein Vermögen realisiert und in sein Privatvermögen überführt. In der Folge habe sich ihm zufällig die Gelegenheit geboten, sein Privatvermögen als passiver Gesellschafter in mehreren Baukonsor- tien anzulegen. Bei der Baugesellschaft D._____ ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags. Dasselbe gelte entgegen des anderslautenden Wortlauts des Gesellschaftsvertrags überdies für die drei anderen Baugesellschaften, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Diese Sichtweise werde durch den Inhalt der fraglichen Ge- sellschaftsverträge, die Stellung der anderen Gesellschafter wie auch den
13 - Einsatz eines Treuhänders für die Führung der kaufmännischen Belange bestätigt. Weiter gelte es zu beachten, dass dem Beschwerdeführer kein planmässiges Vorgehen vorgehalten werden könne, da er sich nur an Baugesellschaften beteiligt habe, wenn jemand an ihn herangetreten sei. Sodann bestünde kein Zusammenhang zwischen der vormaligen berufli- chen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Beteiligung an den in Frage stehenden Baukonsortien. Schliesslich habe er keine fremden Mit- tel verwendet, um seine Investitionen zu finanzieren. Sollte das Verwal- tungsgericht gleichwohl zur Überzeugung gelangen, bei den durch die Be- teiligung an den fraglichen Baukonsortien erzielten Gewinnen handle es sich um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, könne dies je- denfalls in Bezug auf die Baugesellschaft G._____ nicht zutreffen, da in diesem Fall keine Überbauung realisiert worden sei, sondern lediglich ein Grundstückskauf mit kurzer Haltedauer vorliege. Die der Beitragserhe- bung zugrundegelegten Einkünfte seien deshalb zumindest um Fr. 458'157.-- für das Jahr 2008 und um Fr. 419'441.-- für das Jahr 2009 zu kürzen. c)Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Verwaltung des eigenen Vermögens keine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG und Art. 17 AHVV dar. Der hierdurch erzielte Kapitaler- trag unterliegt daher ebenso wenig der AHV/IV/EO-Beitragspflicht wie der Gewinn aus der privaten Vermögensverwaltung, welcher in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt wurde. Hingegen handelt es sich bei Kapitalgewinnen aus der Veräusserung oder Verwertung von Vermögenswerten, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, um Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handeln beruhen, d.h. wenn sie im Rahmen einer haupt- oder nebenbe- ruflichen Tätigkeit erzielt wurden (BGE 136 V 258 E.2.2.2, 134 V 250
14 - E.3.1, 125 V 383 E.2a). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall beitrags- pflichtiges Einkommen vorliegt oder nicht, ist demzufolge von der Frage auszugehen, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung ei- genen Vermögens bzw. bei der Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit angefallen ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehende selbstständige Er- werbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die systematische bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Lie- genschaftsverkäufe, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, spezielle Fachkenntnisse, die Be- sitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinnes bzw. dessen Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch be- reits allein für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausrei- chen (vgl. BGE 125 II 113 E.3c). d)Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit an vier einfachen Gesellschaften im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) beteiligt war, die unter der Bezeichnung D., E., F._____ und G._____ im Geschäftsverkehr aufgetreten sind. Diese haben in den Jahren 2008 und 2009 erhebliche Gewinne erzielt, die der Beschwerdeführer insoweit als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert hat, als diese ihm als Gesellschafter der fraglichen Baugesellschaften zugeflossen sind (vgl. AHV-act. 11, act. 25 S. 30-71, act. 53 und 54).
15 - aa)Gemäss Art. 20 Abs. 3 AHVV handelt es sich bei solchen Einkünften um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn die in Frage ste- henden einfachen Gesellschaften einen Erwerbszweck verfolgen. Dem- nach ist für die beitragsrechtliche Qualifikation des einem einfachen Ge- sellschafter zufliessenden Anteils am Reingewinn nicht die Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters, sondern jene der einfachen Gesellschaft massgebend. Beschränkt sich der Gesellschaftszweck auf die gemein- same Verwaltung der von den Gesellschaftern eingebrachten Vermö- genswerte, so sind die hiermit erzielten Gewinne nicht beitragspflichtig. Geht die Tätigkeit der einfachen Gesellschaft indes über diese schlichte Vermögensverwaltung hinaus, so verfolgt sie einen Erwerbszweck mit der Folge, dass der den Gesellschaftern zufliessende Anteil am Reingewinn beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar- stellt. Im Unterschied zu den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind (BGE 136 V 258 E. 2.2.3 und 4), existiert bei der einfachen Gesellschaft allerdings keine Vermutung, wonach diese einen Erwerbszweck verfolgt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1057/2010 vom 24. März 2011 E.3.3, 9C_455/2008 vom 5. November 2008). Ob eine einfache Gesellschaft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit entfaltet, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstän- de des Einzelfalles zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft dies allerdings bereits zu, wenn sich wenigstens ein Ge- sellschafter in Ausübung eines Berufs an der Gesellschaft beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung besorgt hat. In diesem Fall stellt der den andern Gesellschaftern zufliessende Anteil am Reinge- winn Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, und zwar selbst dann, wenn sich die übrigen Gesellschafter nicht persönlich an der Geschäftsführung beteiligt haben. Von dieser Zurechnung kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen abgesehen werden (BGE 125 II 113
16 - E.3c; ZAK 1984 224 E.2b; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1-48 DBG, Basel 2001, Art. 18 N. 25). bb)Im Lichte der vorangehenden Ausführungen ist zur Qualifikation der inter- essierenden Einkünfte nachfolgend demnach zu prüfen, ob die einfachen Gesellschaften D., E., F._____ und G._____ einen Erwerbs- zweck verfolgt haben.
17 - Schliesslich obliegt die Geschäftsführung gemäss Ziff. 14 Abs. 1 des Ge- sellschaftsvertrags H., wobei dessen Aufwendungen im Baumana- gementhonorar enthalten sind (AHV-act. 11 S. 5). Diese gesellschaftsver- traglichen Abreden, in welchen der K. AG wesentliche im Rahmen der Verwirklichung des Gesellschaftszweck der einfachen Gesellschaft D._____ anfallende Arbeiten übertragen werden und die Aufwendungen von H._____ in seiner Funktion als Geschäftsführer der einfachen Gesell- schaft D._____ mit dem Baumanagementhonorar als abgegolten angese- hen werden, lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich H._____ und I._____ im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Mitglied bzw. Prä- sident des Verwaltungsrats der K._____ AG an der einfachen Gesell- schaft D._____ beteiligt haben. Davon ausgehend und unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass H._____ die Geschäftsführung übernommen hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die einfache Gesellschaft D._____ einen Erwerbszweck verfolgt hat. b)Diese Annahme wird durch die gesellschaftsvertragliche Umschreibung des Gesellschaftszweckes derselben bestätigt. Danach bezweckt die ein- fache Gesellschaft D._____ die Überbauung der in X._____ gelegene Pa- rzelle Nr. 553. Dieser Gesellschaftszweck ist laut dem Gesellschaftsver- trag erreicht, wenn die angestrebte Überbauung realisiert wurde und die errichteten Wohnungen verkauft oder fest vermietet sind (AHV-act. 11 S. 2). Diese im Rahmen der einfachen Gesellschaft D._____ entfaltete Tätigkeit in Form der Verwirklichung einer Überbauung, der Aufteilung des errichteten Mehrfamilienhauses in Stockwerkeigentumseinheiten, de- ren Verkauf bzw. langfristige Vermietung ist in ihrer Art in ähnlicher Weise auf Gewinn ausgerichtet wie jene eines Liegenschaftshändlers (vgl. ZAK 1984 225 E.2b). Damit sprengt eine solche Tätigkeit den Rahmen der schlichten Vermögensverwaltung. Die Beschwerdegegnerin hat die Betei- ligung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft D._____ demzufolge
18 - zu Recht als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft und den dem Be- schwerdeführer in dieser Eigenschaft zugeflossenen Gewinnanteil der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterworfen. c)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeu- gen. Freilich erscheint aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Berater der B._____ vor einigen Jahren aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und seither kein Arbeitsverhältnis mehr eingegangen ist (vgl. AHV-act. 25 S. 26-29). Ebenso kann als erstellt gelten, dass er die von ihm gegründete, mittler- weile aus dem Handelsregister gelöschte C._____ AG bereits vor länge- rem an die B._____ veräussert und den durch diesen Verkauf erzielten Gewinn in sein Privatvermögen überführt hat. Selbst wenn er indes einen Teil dieses Privatvermögens für den Kauf seines 27.27%igen Miteigen- tumsanteils an der Parzelle Nr. 553 in X._____ und das übrige in die ein- fache Gesellschaft D._____ investierte Kapital verwendet haben sollte (vgl. Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags; AHV-act. 11 S. 3), sind diese Ver- mögenswerte aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers ausge- schieden, als er sie in die einfache Gesellschaft D._____ eingebracht hat, mit dem Ziel, dieser die Verwirklichung ihres Gesellschaftszweckes und damit eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit zu ermöglichen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, es bestünde kein Zusam- menhang zwischen seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft D._____ und seiner beruflichen Tätigkeit, ist anzumerken, dass in Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags die bei der Überbauung der Parzelle Nr. 553 zu realisierenden Elektroingenieur- und Elektroinstallationsarbeiten der vor- mals dem Beschwerdeführer gehörenden C._____ AG zu Konkurrenz- preisen übertragen werden, womit eine Verbindung zur vormaligen beruf- lichen Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht (AHV-act. 11 S. 3). Rich- tig ist hingegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht persönlich an der
19 - einfachen Gesellschaft D._____ beteiligt und seine Einlage mit Eigenmit- teln finanziert hat. Ebenso mag es zutreffen, dass er als Miteigentümer der in X._____ gelegenen Parzelle Nr. 553 angefragt wurde, ob er seinen Miteigentumsanteil veräussern oder sich an der geplanten Überbauung fi- nanziell beteiligen wolle. Allein aufgrund dieser Umstände erscheint es jedoch nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer die von den anderen Ge- sellschaftern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit dessen Einver- ständnis unternommenen Bemühungen nicht wie eine eigene Erwerbs- tätigkeit anzurechnen. Dies umso mehr, als sowohl die gesellschaftsver- tragliche Umschreibung des von der einfachen Gesellschaft D._____ an- gestrebten Zwecks als auch deren tatsächliche Tätigkeit über die schlich- te Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anteil des Beschwerdeführers am Reingewinn der einfachen Gesell- schaft D._____ zu Recht als beitragspflichtiges Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.
20 - ne Überbauung zustande komme. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein solch planmässiger Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Über- bauung, der Realisierung von Neu- oder Umbauten, der möglichen Auftei- lung in Stockwerk- bzw. Miteigentumsanteile, des Verkaufs der errichteten Wohnhäuser, Stockwerk- oder Miteigentumsanteile, des anschliessenden Verkaufs oder der langfristigen Vermietung derselben grundsätzlich als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. ZAK 1984 225 E.2b). b)Diese sich durch die Umschreibung des Zwecks der einfachen Gesell- schaften E., F. und G._____ aufdrängende Schlussfolgerung wird vorliegend dadurch gestützt, dass L._____ seit 1986 in Y._____ ein von ihr gegründetes Architekturbüro mit zurzeit fünf Mitarbeitern betreibt, das neue Wohnhäuser baut sowie bestehende Wohnhäuser umbaut (vgl. Internetseite, besucht am 6. Mai 2014). Die im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit verwirklichten Projekte entsprechen jenen, welche die einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ zu realisieren beabsichtig- ten. Um eine mögliche Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit von L._____ auszuschliessen, haben die Gesellschafter vor diesem Hinter- grund in den den fraglichen Gesellschaften zugrundeliegenden Gesell- schaftsverträgen folgerichtig vereinbart, die Gesellschafter dürften andere Überbauung vornehmen und sich an anderen Unternehmen beteiligen, ohne gegen das Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 556 OR zu verstos- sen (vgl. Ziff. 20 der Gesellschaftsverträge; AHV-act. 11 S. 32, S. 62 und S. 93). Aus dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung und der von L._____ ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Architektin kann gefolgert werden, dass sich L._____ in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an den einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ beteiligt und deren Geschäftsführung im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer für gemeinsame Rechnung besorgt hat. Demzufolge hat sich der Beschwer-
21 - deführer die von L._____ für die Rechnung der Gesellschaft D._____ un- ternommenen Bemühungen wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen, mit der Folge, dass der ihm daraus zugeflossene Anteil am Reingewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einzu- stufen ist. c)Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet. Richtig ist freilich, dass die Beteiligung des Be- schwerdeführers an den einfachen Gesellschaften E., F. und G._____ in keinem Zusammenhang mit seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit steht. Ebenso trifft es entgegen der Auffassung der Beschwer- degegnerin zu, dass aufgrund der Aktenlage nicht erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer, wie in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen (vgl. Ziff. 12 der Gesellschaftsverträge, vgl. AHV-act. 11 S. 29, S. 59 und S. 90), persönlich an der Geschäftsführung beteiligt und die kaufmänni- schen Angelegenheiten der Gesellschaft, namentlich die Buchführung und das Rechnungswesen, übernommen hat, zumal die Treuhand Wie- land die Jahresrechnungen 2008 und 2009 der fraglichen Gesellschaften ausgearbeitet hat (vgl. hierzu AHV-act. 11 S. 35-55, S. 65-87, und S. 97- 114). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann jedoch dahingestellt blei- ben, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen Zeugen verzichtet werden kann. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich finanziell an den einfa- chen Gesellschaften E., F. und G._____ beteiligt hat, ändert dies nichts daran, dass aufgrund der Umschreibung des gesellschaftsver- traglichen Zwecks der fraglichen Gesellschaften und der Beteiligung von L._____ an den Gesellschaften E., F. und G._____ anzu- nehmen ist, dass die fraglichen Gesellschaften einen Erwerbszweck ver- folgt haben. Dies hat zur Folge, dass die aus dem Privatvermögen des
22 - Beschwerdeführers stammenden Finanzmittel zu Geschäftsvermögen wurden, als der Beschwerdeführer diese in die fraglichen Gesellschaften eingebracht hat, um es den fraglichen Gesellschaften zu ermöglichen, ih- re auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu entfalten. Der dem Beschwerdefüh- rer aus dieser Beteiligung zufliessende Gewinnanteil stellt damit Einkom- men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. d)Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag schliesslich for- dert, zumindest die ihm aus der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft G._____ zugeflossenen Einkünfte als Erträge aus privater Vermögens- verwaltung einzustufen, ist zwar einzuräumen, dass die einfache Gesell- schaft G._____ die beabsichtigte Überbauung tatsächlich nicht realisieren konnte, weshalb sich deren Tätigkeit auf den Kauf eines für die Überbau- ung geeigneten Grundstücks und dessen möglichst gewinnbringende Veräusserung beschränkt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die Um- schreibung des Gesellschaftszwecks der einfachen Gesellschaft G._____ mit jenem der einfachen Gesellschaften E._____ und F._____ überein- stimmt. Dass in diesem Fall keine Überbauung realisiert werden konnte, ist dem Zufall geschuldet und vermag an der ursprünglichen Zweckset- zung der einfachen Gesellschaft G., die über die blosse Vermö- gensverwaltung hinausging, nichts zu ändern. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in diesem Fall, wie bei den Baugesellschaften E. und F., mit L. zusammengeschlossen, die sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an der einfachen Gesellschaft G._____ beteiligt und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Gesellschafts- führung für gemeinsame Rechnung besorgt hat. Es besteht somit kein Anlass, diese Beteiligung des Beschwerdeführers anders als jene an den einfachen Gesellschaften E._____ und F._____ zu behandeln, weshalb die dem Beschwerdeführer daraus zugeflossenen Gewinne Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
23 - 6.Weder diese Beurteilung noch die Qualifikation der übrigen strittigen Ein- künfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steht schliess- lich im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 9C_1057/2010 des Bundesgerichts vom 24. März 2011. Freilich hat das Bundesgericht in diesem Urteil die Beteiligung an einem Baukonsortium als private Vermögensverwaltung eingestuft und deshalb die in diesem Rahmen erzielten und an die Gesellschafter ausgeschütteten Reingewin- ne nicht als Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einge- stuft. Der fragliche Fall unterscheidet sich jedoch einerseits insofern von dem hier zu beurteilenden, als nur eine einmalige Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft in Form einer Einlage von Fr. 200'000.-- zu beur- teilen war, wobei sich keiner der damaligen Gesellschafter in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an der in Frage stehenden Gesellschaft betei- ligt hatte. Andererseits beschränkte sich Aktivität der Gesellschaft im We- sentlichen auf die Vermietung von sieben Stockwerkeigentumseinheiten, weshalb der den Gesellschaftern zufliessende, relativ bescheidene Ge- winn nahezu ausschliesslich aus Mieteinnahmen bestand. Im Gegensatz dazu hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in relativ ra- scher Abfolge an gleichgearteten Baugesellschaften beteiligt, was als planmässiges Vorgehen zu werten ist. Ausserdem hat er sich jeweils mit Personen zusammengeschlossen, die sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an den fraglichen Gesellschaften beteiligten und im Einver- ständnis mit dem Beschwerdeführer die Geschäftsführung übernahmen. Die Aktivität der fraglichen Gesellschaften beinhaltete sodann nicht nur die Vermietung von Wohnungen, sondern war – zumindest potentiell – auf die Realisierung von Neu- oder Umbauten, die mögliche Aufteilung in Stockwerk- bzw. Miteigentumsanteile, den Verkauf errichteter Wohnhäu- ser, Stockwerk- oder Miteigentumsanteile, den anschliessenden Verkauf oder deren langfristige Vermietung und im Falle der einfachen Gesell-
24 - schaften E., F. und G._____ zusätzlich auf den planmässigen Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Überbauung gerichtet. Schliesslich flossen dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei einem in- vestierten Kapital von Fr. 1'493'000.-- (31. Dezember 2009) Fr. 1'109'472.-- zu, während der Gewinnanteil des Beschwerdeführers im Jahr 2008 bei einem investierten Kapital von Fr. 2'380'000.-- (31. Dezem- ber 2008) Fr. 483'093.-- betrug. Der hier zu beurteilende Fall unterschei- det sich somit in mehreren wesentlichen Punkten von dem im bundesge- richtlichen Urteil 9C_1057/2010 vom 24. März 2011 beurteilten, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass es sich bei den ihm aus den Beteiligungen an den einfachen Ge- sellschaften D., G., F._____ und E._____ zufliessenden Ge- winnanteilen um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit han- delt, war dem Beschwerdeführer im Übrigen in Bezug auf das Steuerrecht von Anfang an klar, hat er doch sowohl auf dem Hauptformular zur Steu- ererklärung 2008 (AHV-act. 25 S. 30) als auch auf jenem zur Steuerer- klärung 2009 (AHV-act. 25 S. 53) angegeben, selbstständig erwerbend zu sein. Im vorliegenden Fall bestehen keine Gründe, um von dieser steuer- rechtlichen Qualifikation abzuweichen. 7.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin die dem Beschwerdeführer aus seiner Beteiligung an den ein- fachen Gesellschaften D., E., F._____ und G._____ zuge- flossenen Reingewinne im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 zu Recht als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eingestuft und diese der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterworfen hat. Dass die Be- schwerdegegnerin die entsprechende Beiträge zuzüglich Verwaltungskos- ten sowie die gestützt darauf geforderten Verzugszinsen (vgl. Art. 41 bis
Abs. 1 lit. b AHVV) falsch berechnet hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden (vgl.