VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 111 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichte- rin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann- Maissen URTEIL vom 8. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
8 - Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebli- che Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5.4; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 404). c)Dass sich der massgebliche Sachverhalt in dieser Weise verändert hat, hat die versicherte Person allerdings nur glaubhaft zu machen, um die IV- Stelle zu veranlassen, auf eine Neuanmeldung einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen kein Be- weis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisan- forderungen sind herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Bewei- ses" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt vielmehr, dass für den geltend ge- machten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte sprechen, auch wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. dazu: das Urteile des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 238/02 vom 20. März 2003 E.2.1, I 294/98 vom 3. Ja- nuar 2000 E.1 m.w.H.). Dieser Beweis ist indes nicht erbracht, wenn in neuen Berichten von ärztlichen oder anderen Fachleuten nur der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen
9 - gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdever- fahren. Erforderlich sind neue Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gege- benen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundegerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007 E.2.1, Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). 3.Mit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 31. Mai 2011 hob die IV- Stelle die Rentenverfügung vom 30. September 2008 auf und wies das Begehren der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2007 um Bezug von Ver- sicherungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Betriebsmitarbeiterin in der Nah- rungsmittelindustrie gearbeitet. Laut ihren Angaben handle es sich hierbei um eine körperlich mittelschwer belastende Tätigkeit, für die aus Sicht der Gutachter seit Februar 2007 eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch in jeglichen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, liege seit Februar 2007 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (vgl. IV-act. 133 S. 2). Diese Ausführungen stützen sich in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI vom 10. Januar 2011, das sich einge- hend mit der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und den hiermit verbundenen Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aus- einandersetzt (IV-act. 123). Demzufolge beruht die letzte rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin mit rechtskonformer Sach- verhaltsabklärung und Beweiswürdigung. Auf die Ermittlung der erwerbli- chen Situation konnte die IV-Stelle verzichten, weil sie die Beschwerde- führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einstuf-
10 - te. Folglich bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2011 den zeitli- chen Referenzpunkt zur Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV. 4.Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob es aufgrund der Aktenlage glaub- haft erscheint, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdefüh- rerin und deren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 31. Mai 2011 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens am 23. Juli 2013 eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat. Um diese Frage beantworten zu können, ist anschliessend zunächst darzulegen, von welcher Sachlage die IV-Stelle in der Verfügung vom 31. Mai 2011 ausgegangen ist, wobei hierfür auf das Gutachten des ABI vom 10. Januar 2011 abgestellt wer- den kann, dem die IV-Stelle volle Beweiskraft zuerkannte. Der daraus er- sichtlich werdende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit sind als- dann mit der diesbezüglich am 23. Juli 2013 bestehenden Sachlage zu vergleichen, wie sie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht. a)Im Gutachten des ABI vom 10. Januar 2011 stellten Dr. med. E., Fallführung, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G._____, FMH Innere Medizin, keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie anamnestisch chroni- sche Schulter-Arm-Hand-Schmerzen (ICD-10: M 79.60 [klinisch und bild- gebend keine Hinweise für wesentliche Strukturalterationen, deutliche Symptomausweitung und inadäquat wirkendes Schmerzverhalten]), Adi- positas (vgl. act. IV- 123 S. 11) und eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10: Z 91.1). Davon ausgehend erachteten sie die Beschwerdeführe- rin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Nahrungsmittelindustrie und in anderen körperlich leichten bis mittel-
11 - schweren Tätigkeiten als zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Auch im Haushalt liessen sich keine Einschränkungen begründen (IV-act. 123 S. 27). Zur Begründung dieser Einschätzung führte Dr. med. F._____ aus psych- iatrischer Sicht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erachte sich wegen Schmerzen im rechten Arm, in den Schultern sowie im Nacken rechts und der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit vor allem in der Hand als nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der Beschwerden und die Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde indes nicht objekti- vieren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müs- se. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung eine deutlich nach aussen gerichtete, dramatisierende Beschwerdeschilderung gezeigt. Der Ehemann sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls ar- beitsunfähig und beziehe eine IV-Rente. Der ältere der beiden noch zu Hause wohnenden Söhne habe es bisher nicht geschafft, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, und habe gemäss Angaben der Beschwerde- führerin ebenfalls psychische Probleme. Somit könnten soziale Belastun- gen als Ursache einer psychischen Erkrankung postuliert werden. Die Beschwerdeführerin gebe auch an, wegen Schwindelbeschwerden immer wieder zu stürzen, weshalb diagnostisch an eine gemischte dissoziale Störung gedacht werden müsse (IV-act. 123 S. 13). Angesichts der Schil- derung der Beschwerdeführerin könnte zusätzlich eine leichte depressive Episode mit depressiver Verstimmung, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebs- störung und Schlafstörungen postuliert werden. Diese Diagnosen könnten jedoch aufgrund des Observationsmaterials mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden, wo sich die Beschwerdeführerin entgegen ihren diesbezüglichen Angaben bei verschiedenen Aktivitäten, auch im Kontext mit anderen Personen, vollkommen unauffällig verhalte
12 - (IV-act. 123 S. 14). Die Beschwerdeführerin sei sodann seit einigen Mo- naten in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. H._____ und erhalte eine antidepressive Medikation. Der Serumspiegel des verordneten Antidepressivums würde jedoch unterhalb der Nach- weisgrenze liegen (IV-act. 123 S. 14). Dies sei ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente entgegen ihren Angaben nicht einnehmen würde. Aufgrund des Überwachungsmaterials sei davon aus- zugehen, dass auch weitere ihrer Angaben nicht zutreffen würden. Diffe- renzialdiagnostisch käme eine artifizielle Störung, eine Simulation und ei- ne Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Ren- tenneurose) in Frage (IV-act. 123 S. 15). Das Verschwinden der Sympto- me in unbeachteten Augenblicken (hier bei der Überwachung) weise auf eine Simulation hin, komme variabel indes ebenfalls bei artifiziellen Störungen vor und spreche gegen eine Entwicklung körperlicher Sym- ptome aus psychischen Gründen. Bei einer artifiziellen Störung bestehe eine absichtlich hervorgerufene Symptombildung bei bewusstseinsferner Motivation, wohingegen bei der Simulation Symptombildung und Motivati- on bewusst seien. Als direkter sekundärer Krankheitsgewinn käme bei der Beschwerdeführerin vor allem die Versicherungsleistung (IV-Rente) in Frage. Eine Diagnose mit Krankheitswert könne unter den gegebenen Umständen nicht gestellt werden. Am ehesten handle es sich um eine Simulation. Die Beschwerdeführerin könne trotz der anlässlich der Unter- suchung beklagten Beschwerden normale Tätigkeiten ausführen, wie das Überwachungsmaterial eindrücklich zeige (IV-act. 123 S. 15). Diese Angaben ergänzte Dr. med. E._____ im Gutachten des ABI vom
13 - des rechten Armes könne durch objektivierbare Befunde kaum erklärt werden (IV-act. 123 S. 21). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwi- schen den anamnestischen Schilderungen einer weitgehenden Funktions- losigkeit des rechten Armes und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmerzäusserungen anlässlich der Untersuchung vom 15. Novem- ber 2010. Wiederholt könne auch eine deutliche Selbstlimitation beobach- tet werden, explizit bei der Kopfbewegung, aber auch am rechten Arm der verschiedentlich deutlich besser eingesetzt werde, als dies gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin möglich sei. Besonders auffallend sei der Umstand, dass sowohl am Ober- als auch am Unterarm symmetri- sche Umfänge gemessen werden könnten, was mit hoher Wahrschein- lichkeit darauf hindeute, dass der rechte Arm im Alltag regelmässig ein- gesetzt werde, da nach über dreijähriger Inaktivität ansonsten zwingend eine deutliche muskuläre Atrophie sichtbar sein müsste (IV-act. 123 S. 20 f.). Auch ansonsten bestünden keine Hinweise auf trophische Verände- rungen im Sinne einer CRPS, wie es im Anfangsstadium offenbar bestan- den habe. Erst kürzlich seien Bilder der linken Schulter und der linken Hand angefertigt worden, offenbar als Folge eines daselbst erlittenen Traumas (IV-act. 123 S. 21). Eine neu angefertigte Übersichtsaufnahme der rechten Hand zeige konventionell-radiologisch unauffällige Befunde. Insbesondere könne keine wesentliche Demineralisation des Knochens erkannt werden, wie sie bei einer ausgeprägten Inaktivität fast zwangsläu- fig zu finden sein müsste. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Be- triebsmitarbeiterin in der Lebensmittelindustrie gearbeitet. Dabei handle es sich gemäss ihren eigenen Angaben um eine mittelschwer belastende Tätigkeit, für die rein aufgrund der objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne (IV-act. 123 S. 21). Das nachträglich von der IV-Stelle zur Verfügung gestellte Bildmaterial, das anlässlich einer Observation an mehreren Tagen im Juni 2010 ange-
14 - fertigt worden sei, bestätige die Einschätzung, wonach keine organisch bedingten relevanten Funktionseinschränkungen des rechten Armes oder der rechten Hand bestehen würden. Auf den Filmsequenzen sei bei- spielsweise sichtbar, wie die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand ein Auto aus einer Einfahrt winke, selbst ein Auto steuere, einer Bekann- ten zur Begrüssung ganz unauffällig die rechte Hand gebe oder mit bei- den Händen Einkäufe verstaue und später die Tasche trage. Dabei sei nie die Handgelenksmanschette sichtbar, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Begutachtung im Alltag fasst immer trage. Das Verhalten anlässlich der orthopädischen Untersuchung müsse auf- grund dieses Bildmaterials als zumindest stark selbstlimitiert beurteilt werden (IV-act. 123 S. 23). b)Die Beschwerdeführerin hat in der Neuanmeldung vom 12. Februar 2013 und im Einwand vom 25. März 2013 eine Verschlechterung dieses Ge- sundheitszustandes und der gestützt darauf angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit geltend gemacht. Dabei stützte sie sich in erster Linie auf die Arztberichte von Dr. med. C._____ (IV-act. 161), Dr. med. I._____ (IV- act. 167) und Dr. med. D._____ (IV-act. 168). Der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Arztbericht vom 28. No- vember 2012 fest, bei der Beschwerdeführerin seien seit dem 8. April 2011 zusätzlich rezidivierende Schwindelbeschwerden mit zentral vesti- bulärer Komponente, Differentialdiagnose Lagerungsschwindel, aufgetre- ten. Die Beschwerdeführerin sei deshalb wiederholt gestürzt, weshalb sie vom 18. Januar bis zum 18. März 2012 zu 100 %, vom 19. April bis zum
15 - 2011 zugegangenen Arztberichte bei (Handchirurgische Sprechstunde vom 31. Mai 2011 mit unklaren Schmerzen und Bewegungseinschrän- kungen der Hand rechts bei leichtem demyelisierendem Karpaltunnelsyn- drom rechts; den Bericht von Dr. med. K._____ vom 21. Juni 2011 mit der Diagnose eines progredienten Karpaltunnelsyndroms rechts; den Bericht von Dr. med. L._____ vom 28. Juni 2011 mit der Diagnose einer ausge- prägten chronischen Obstipation; MRI LWS vom 29. August 2011, veran- lasst durch den Neurochirurgen Dr. med. M._____ mit der Diagnose einer Diskopathie L5/S1 mit zirkulärer Diskusprotrusion und kleinen Anulusris- sen; den Bericht von Dr. med. L._____ mit der Diagnose eines Helicobac- ter pylori Gastritis; den Bericht von Dr. med. N._____ vom 20. September 2012 mit der Diagnose von rezidivierenden Schwindelbeschwerden; den Bericht von Dr. med. I._____ bezüglich der chronischen zervikal und lum- bal betonten Rückenbeschwerden im Rahmen eines Panvertebralsyn- droms und schliesslich die bei den rezidivierenden Stürzen durchgeführ- ten Röntgenuntersuchungen LWS ap/seitlich vom 8. Mai 2012 und Be- ckenübersicht ap und LWS ap/seitlich vom 26. Januar 2012). Dr. med. I._____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ergänzte diese Angaben in ihrem Arztbericht vom 3. April 2013 aus rheu- matologischer Sicht dahingehend, als sie bei der Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2012 ein chronisches cervical und lumbal betonten Panver- tebralsyndrom (Tendenz zu Generalisation mit Halbseitensymptomatik rechts, Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, MRI LWS 08/2011: Diskopa- thie L5/S1, keine Nervenwurzelkompression, MRI LWS 01/2012: V.a. Spondylolyse L5/S1), posttraumatisch persistierende Schmerzen am Handgelenk, eine Depression (psychosoziale Belastungssituation [Krank- heit des Ehemannes]) sowie Eisenmangel diagnostiziert habe. Durch das chronische cervical und lumbal betonte Panvertebralsyndrom sei die Be-
16 - schwerdeführerin vor allem in ihrer lumbalen Belastbarkeit eingeschränkt, so dass sie körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht mehr durchführen könne. Daneben bestünden weiterhin posttraumatisch be- dingte Schmerzen am Handgelenk nach einer Kontusion des Handgelen- kes im Jahr 2006. Seit längerem bestehe auch eine Depression, die sich aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation entwickelt habe. Die Beschwerdefüh- rerin weine oft während der Untersuchung und wirke niedergeschlagen. Sie gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere durch deren psychische Verfassung massiv eingeschränkt sei. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sicherlich teilarbeitsfähig. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei hier schwierig abzuschätzen, da die Einschrän- kung vor allem durch die depressive Entwicklung bedingt sei. Die Teilar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dürfte zwischen 30 und 50 % lie- gen. Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D., Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik O., hielt in seinem Arztbericht vom 16. April 2013 sodann fest, die Beschwerdefüh- rerin seit dem 14. Juli 2011 zu behandeln. Als sie mit der Behandlung be- gonnen habe, habe sie ein Spektrum von depressiven Symptomen auf- gewiesen, welches die Kriterien einer schweren depressiven Episode nach ICD-10: F 33.2 erfüllt hätten. Die schon damals bei Dr. med. H._____ begonnene Antidepressiva-Therapie mit Efexor, sehr niedrig do- siert, sei im Laufe der Behandlung optimiert worden. Aktuell bekomme die Beschwerdeführerin 330 mg Efexor, 300 mg Seroquel, 20 mg Esomep, Temesta als Bedarfsmedikation und diverse Schmerzmedikamente. Zu- sätzlich klage die Beschwerdeführerin über Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, welche meistens im Bereich Sauberkeit und Ord-
17 - nung angesiedelt seien. Diese Symptome hätten sich unter der medika- mentösen Behandlung verbessert, würden jedoch phasenweise wieder auftreten. Die Beschwerdeführerin komme seit 2011 regelmässig ein- bis zweimal monatlich zur psychiatrischen Behandlung. Sie erscheine öfters in einem sehr bedrückten, niedergeschlagenen Zustand, begleitet von Ratlosigkeit, sozialem Rückzug und ausgeprägten Schlafstörungen, öfters auch von latenten Suizidgedanken. Im Laufe der Behandlung sei die Be- schwerdeführerin mehrfach dekompensiert. Sie hätte sich jedoch nie ei- ner stationären Behandlung unterzogen, da sie sich zu Hause um ihren im Rollstuhl sitzenden Ehemann kümmern müsse. Aufgrund des chronifi- zierten psychischen und somatischen Zustandes der Beschwerdeführerin bestünde aus psychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit und kognitive Einbussen. Der Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin sei schwer abzuschätzen, da die körperlichen Beschwerden eine gros- se Rolle spielen würden. Besondere Bedingungen, wie schwere Arbeit, stressauslösende Tätigkeiten und Schichtarbeit sollten vermieden wer- den. Rein theoretisch könne die Beschwerdeführerin unter diesen Um- ständen aus psychiatrischer Sicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zu 50 % integriert werden (IV-act. 167). c)Med. pract. P., Gruppenleiter RAD Ostschweiz, setzte sich in den Abschlussbeurteilungen vom 18. Februar 2013 und 10. Juli 2013 einge- hend mit den vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Arztberich- ten und den Unterlagen, welche der Hausarzt der Beschwerdeführerin seinem Bericht beigelegt hatte, auseinander (vgl. IV-act.169). In der erstgenannten Abschlussbeurteilung hielt der RAD-Arzt P. im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe praktisch zeitgleich mit der Aufhebung der Rente im Kantonsspital Graubünden Dr. med. Q._____ konsultiert. Diese halte in ihrem Arztbericht vom 31. Mai 2011
18 - fest, die Beschwerdeführerin von November 2006 bis März 2008 behan- delt zu haben. Im Mai 2011 habe sie sich mit denselben Beschwerden wieder gemeldet und geklagt, die rechte Hand im Alltag nicht einsetzen zu können. Die Untersuchung der rechten Hand der Beschwerdeführerin sei bei praktisch ubiquitären Schmerzen relativ unergiebig ausgefallen. Sie könne keine genaue Ursache der Beschwerden eruieren. Auffallend sei jedoch eine fehlende Umfangsdifferenz im Bereich der Vordermuskulatur, was doch für einen Einsatz der rechten Hand im Alltag spreche. Die von der Beschwerdeführerin konsultierte Handspezialistin stelle die beklagte Funktionseinschränkung folglich in Frage. Im Bericht von Dr. med. K._____ vom 21. Juni 2011 werde sodann ein leichtes CTS beschrieben. Auch im MRI LWS vom 29. August 2011 würden sich keine Hinweise für eine organische Genese eines nachvollziehbaren LWS-Syndroms finden; die dokumentierten Veränderungen würden im Prinzip den degenerativen Veränderungen entsprechen, an denen der Grossteil der 40-Jährigen "lei- de". Die Konsultationen des Gastroenterologen Dr. med. L._____ vom
19 - durchgeführt zu haben. Deshalb bescheinige sie der Beschwerdeführerin auch Schmerzen im rechten Handgelenk, obgleich aufgrund des Obser- vationsergebnisses klar sei, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand im Alltag selbst für schwere Arbeiten einsetzen könne. Aus Sicht des RAD sei der fragliche Arztbericht nicht geeignet, eine Verschlechterung der ge- sundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin zu belegen. Hinsicht- lich des Arztberichts von Dr. med. D._____ sei zu beachten, dass dieser die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin seit 2011 beschreibe. Auffallend sei auch hier, dass der behandelnde Arzt davon ausgehe, dass der Ehemann auf den Rollstuhl angewiesen und stuhlinkontinent sei. Der Psychiater bestätige überdies, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit schwer abzuschätzen sei, da die körperlichen Beschwerden eine grosse Rolle spielen würden. Dass die finanzielle Situation ein Belastungsfaktor sei, sei unbestritten. Die ärztlichen Atteste würden allesamt auf Hören- Sagen der Beschwerdeführerin und sicherlich nicht auf einem objektiv nachgewiesenen Leistungsverlust beruhen. Dies wiege umso schwerer, als die Beschwerdeführerin schon einmal aufgrund organisch nicht nach- weisbarer Beschwerden eine ganze IV-Rente erhalten habe. d)Diese Ausführungen des RAD-Arztes basieren auf der Kenntnis der ge- samten Vorakten und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. In der Tat klagte die Beschwerdeführerin bereits gegenüber den ABI- Gutachtern über Schmerzen im rechten Arm, in den Schultern, im Nacken rechts, einer beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit vor allem in der rechten Hand und über Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit und Beeinträchti- gung des Schlafes. Diese Beschwerden führen jedoch nach Auffassung der ABI-Gutachter zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin. Zu diesem Schluss gelangten diese nach dem Studium
20 - der Vorakten, der eingehenden Exploration der Beschwerdeführerin und der Kenntnisnahme des Observationsmaterials, wonach sich die Be- schwerdeführerin entgegen ihren Angaben in verschiedenen Situationen vollkommen unauffällig verhielt und keine Anzeichen für eine Beeinträch- tigung der funktionellen Leistungsfähigkeit erkennbar waren. Dieses Ver- schwinden der behaupteten Krankheitssymptome in unbeobachteten Au- genblicken bestärkte den ABI-Gutachter Dr. med. E._____ in seiner Ein- schätzung, wonach keine organisch bedingten relevanten Funktionsbe- einträchtigung des rechten Arms oder der rechten Hand bestünden, und bewegte den ABI-Gutachter Dr. med. F., jede psychiatrische Dia- gnose mit Krankheitswert auszuschliessen. Dr. med. I. und Dr. med. D._____ kennen das fragliche Bildmaterial nicht und stellen bei ihrer Diagnose ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab, die sich seit dem Unfallereignis vom 15. September 2006 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet und nach der gutachterlichen Feststellung absicht- lich Symptome hervorruft, die eine solche funktionelle Beeinträchtigung zu begründen vermögen. Mit dem RAD-Arzt P._____ ist festzuhalten, dass unter diesen Umständen Arztberichte, in welche die interessierende Ar- beitsunfähigkeit aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin festgelegt wird, ohne diese mittels Leistungstest zu objektiveren, nicht geeignet sind, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerde- führerin glaubhaft zu machen. Durch die Aussagen, dass die Hauptsache der Arbeitsunfähigkeit ausserhalb ihres Fachgebiets liege, lassen sowohl Dr. med. I._____ wie auch Dr. med. D._____ im Übrigen erkennen, dass innerhalb ihres Fachgebiets wenig für die Arbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin spricht. Soweit sie die psychosoziale Belastungssituati- on der Beschwerdeführerin als Mitursache für deren gesundheitliche Pro- bleme ansehen, ist anzumerken, dass die Invalidenversicherung eine durch soziokulturelle Umstände bedingte Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes nicht versichert. Deshalb braucht es zur Annahme einer
21 - Invalidität ein medizinisches Substrat, das fachärztlich schlüssig festge- stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und/oder soziokultu- relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwer- debild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge- stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Mit ande- ren Worten darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchti- gungen bestehen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon abweichende psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, z.B. eine von depressiven Verstimmungszu- ständen klar zu unterscheidende andauernde Depression im fachmedizi- nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu- stand (vgl. BGE 139 V 547 E.7.1, 127 V 294 E.5a; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 663/00 vom 10. Dezember 2001). Dr. med. I._____ und Dr. med. D._____ erheben in Form eines chronifizierten Schmerzsyndroms ohne organisch bedingte relevante Funktionsbeein- trächtigung im Wesentlichen Befunde, welche durchaus in den psychoso- zialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin- den, gleichsam in ihnen aufgehen, womit ein invalidisierender Gesund- heitsschaden zu verneinen ist. All diese Umstände lassen den Schluss zu, dass Dr. med. I._____ und Dr. med. D._____ in ihren Arztberichten einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand neu beurtei- len. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C._____, in seinem Arztbericht vom
22 - zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits gegenüber dem ABI-Gutachter, Dr. med. F., angegeben hatte, wegen Schwin- delbeschwerden immer wieder zu stürzen, weshalb dieser eine gemischte dissoziative Störung als möglichen Grund solcher Beschwerden in Be- tracht gezogen, diese Diagnose jedoch in der Folge verworfen hat. Im Weiteren hielt Dr. med. E. im Gutachten des ABI vom 10. Januar 2011 fest, kürzlich seien Bilder der linken Schulter und der linken Hand angefertigt worden, offenbar als Folge eines dasselbst erlittenen Trau- mas. Diese Ausführungen im Gutachten des ABI vom 10. Januar 2011 deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits ursprünglich an Schwindelbeschwerden gelitten hat. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann jedoch offengelassen werden, da, wie der RAD-Arzt P._____ über- zeugend darlegt, die fraglichen Beschwerden mittlerweile erfolgreich be- handelt werden konnten und die Beschwerdeführerin nicht mehr beein- trächtigen. e)Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die eingereich- ten Arztberichte zur Hauptsache nur den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebenen Sachverhalt anders be- werten und daraus andere Schlussfolgerungen ziehen als im früheren Verwaltungsverfahren. Anders dürfte es sich allenfalls bezüglich der Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin verhalten. Diese konnten jedoch bereits vor der Neuanmeldung erfolgreich behandelt werden, wes- halb sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr beein- trächtigen. Die Beschwerdeführerin hat somit keine rechtserheblichen Elemente tatsächlicher Natur vorgebracht, die nach dem 31. Mai 2011 eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Folgerichtig ist die IV-Stelle in der an- gefochtenen Verfügung auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2013 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Be-
23 - schwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- fest- gelegt. Von diesen Kriterien ausgehend sind die Verfahrenskosten vorlie- gend auf Fr. 700.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterlie- gender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Ent- schädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 6.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person also ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine
24 - Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Partei- kosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als die- jenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit aus- gegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kos- tet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). Ob im Ein- zelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund ei- ner vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Die Beschwerdeführerin erachtet sich seit dem Unfallereignis vom