VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 110 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrich- terin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 24. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - beitsunfähig gewesen zu sein. Die Gutachter der Klinik N._____ hätten sie in der Vergangenheit nicht für arbeitsfähig erachtet. Vielmehr würden sie die Auffassung vertreten, sie sei ab sofort, d.h. ab dem Vorliegen des Gutachtens, zu 100 % arbeitsfähig. Für die Vergangenheit sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die IV-Stelle vernei- ne sodann ab dem 1. November 2010 jeglichen Rentenanspruch und ver- trete die Auffassung, der IV-Grad der Beschwerdeführerin betrage 0 %. Wie aus dem interdisziplinären Gutachten der Klinik N._____ vom 2. April 2012 hervorgehe, sei die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin indes er- heblich geschädigt, was zu Dauerschmerzen führe. Diesbezüglich hätten die Gutachter unter anderem eine chronische Lumboischialgie linksbe- tont, eine Wirbelsäulenfehlhaltung, degenerative Wirbelsäulenverände- rungen mit Spondylarthrosen L3/4 beidseits und Sensibilitätsstörungen am Fuss diagnostiziert. Die Gutachter der Klinik N._____ hätten zwar die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige Er- werbstätigkeit gleichwohl zumutbar, aber nicht ausgeführt, was dies für die Frage der Erwerbsfähigkeit bedeute. Sodann würden die Gutachter eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums unter externer Beglei- tung empfehlen. Diese Funktion habe bis anhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übernommen. Mit dessen Hilfe sei es der Beschwer- deführerin gelungen, ihr Arbeitspensum von 0 % auf 40 % zu erhöhen. Die dabei gemachten Erfahrungen hätten jedoch gezeigt, dass eine wei- tergehende Steigerung des Beschäftigungsgrads aufgrund der vorhande- nen Dauerschmerzen trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin (noch) nicht möglich sei. Schliesslich hätte die IV-Stelle das Invalidenein- kommen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des von ihr effektiv erzielten Bruttoeinkommens von Fr. 20'400.-- pro Jahr festlegen müssen, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf die begehrte IV-Rente habe.
4 - 3.In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, die Gutachter der Klinik N._____ hätten hinsichtlich der bis November 2011 bestehen- den Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die Angaben in den vorhan- denen Arztberichten bestätigt oder unkommentiert übernommen. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin bis dahin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei diesbezüglich auf die vorliegenden echtzeitlichen Arztberichte abzustellen, woraus sich die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegenden Grade der Arbeitsun- fähigkeit ergeben würden. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss rügen sollte, dass ihr ein Berufswechsel nicht zugemutet werden könne, sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 32 Jahre alt und damit erst in über 30 Jahren das gesetzliche Rentenalter erreichen werde. Dies sowie deren bisherige berufliche Laufbahn würden klar für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. Mit einer adaptierten Tätigkeit vermöge die Beschwerdeführerin gemäss den zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik 2010 (LSE) ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'787.80 zu erzielen. Werde dieses Einkommen dem Validenein- kommen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt, so resultiere keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. 4.Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss der zuständige Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung vom 20. November 2013 den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle vom 17. Juli 2013. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unter- liegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ange- fochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Ver- fügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Rentenverfügungen ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Be- schwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des All- gemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über- dies hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsge- richt eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Das Invalidenversicherungsgesetz wurde im interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 17. Juli 2013 mehrfach einer Teilrevision unterzogen (vgl. AS 2012 5559, AS 2012 3745, AS 2011 5659, AS 2011 4745, AS 2010 3835, AS 2009 2411, AS 2008 3437, AS 2007 5953, AS 2007 5779, AS 2007 5129, AS 2006 979). Für die Beurteilung des vorlie- genden Falles sind die entsprechenden Teilrevisionen jedoch nur insoweit von Bedeutung, als sie die für die Rentenzusprache massgeblichen Re- gelungen betreffen. Dies trifft ausschliesslich auf die im Zuge der 5. IV- Revision vorgenommenen Änderungen von Art. 7 ATSG, Art. 28, 28a, 29
6 - und 31 IVG zu, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (vgl. AS 2007 5129; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 22. Juni 2005, 5. Revision, BBl 2005 4459). Ob die fraglichen Regelungen in der geltenden oder in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung (nachfolgend: aIVG) anzuwenden sind, ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Übergangsregelung auf- grund der allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten inter- temporalrechtlichen Grundsätze zu entscheiden. Danach sind grundsätz- lich diejenigen Regelungen anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Ver- wirklichung des Sachverhalts Geltung hatten, der rechtlich zu würdigen ist oder zu Rechtsfolgen führt (BGE 138 V 475 E.3.1, 137 V 369 E.4.4.2, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 329, 129 V 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E.3.1). Für den vorliegenden Fall be- deutet dies, dass sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich nach dem alten Recht, anschlies- send nach dem neuen Recht richtet. Indes sind die im Zuge der 5. IV- Revision vorgenommenen Änderungen, soweit sie vorliegend von Bedeu- tung sind, nur von terminologischer und systematischer Natur, weshalb mit den Verfahrensbeteiligten auf eine gesonderte Prüfung des Renten- anspruchs der Beschwerdeführerin nach altem und neuem Recht verzich- tet werden kann (vgl. BGE 138 V 475 [Neufestlegung des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs]; BGE 137 V 369 [anrechenbare Ein- künfte gemäss Art. 31 IVG], BGE 135 V 215 [Zumubarkeit]; BBl 2005 4554 ff.; vgl. ERWIN MURER, Zur 5. IV-Revision, in: WEBER [Hrsg.], HAVE, Personen-Schaden-Forum 2007, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 205 ff. und S. 15; HARDY LANDOLT, Auswirkungen der 5. IVG-Revision auf die Scha- denminderungspflicht, in: WEBER [Hrsg.], HAVE, Personen-Schaden- Forum 2007, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 231 ff.).
7 -
10 - berufliche Abklärung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in Auftrag gab. Die fraglichen Unterlagen erlauben eine rechtsgenügliche Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Diese ist jedoch der Auffassung, die IV-Stelle habe die fraglichen Unterlagen in der angefochtenen Verfügung falsch interpretiert, indem sie zur Auffassung gelangt sei, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2010 nicht durchwegs zu 100 % und in der Folge weniger als zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. b)Um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der interessierenden Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 17. Juli 2013 zu bestimmen, hat die IV-Stelle insbesondere die Klinik N._____ mit einer interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (IV-act. 89 S. 1). Dr. med. B., Leitende Ärztin Rheumatologie, zertifizierte medizini- sche Gutachterin, Dr. med. C., Leitender Arzt Psychosomatik, zerti- fizierter medizinischer Gutachter, und D._____, Therapeutin Ergonomie, kamen in ihrem Gutachten vom 2. April 2012 zum Schluss, die Be- schwerdeführerin leide an einer chronischen Lumboischialigie linksbetont (Status nach Dynesys-Implantation L4/S1, Status nach anteriorer Disek- tomie L4/5 und L5/S1 mit interkorporeller Fusion L5/S1 und Implantation einer Bandscheibenprothese Typ Maverick, Wirbelsäulenfehlhaltung und - fehlform, einer lumbosakralen Übergangsanomalie mit Hemilumbalisation von S1 rechts und Nearthrose rechts, degenerativen Wirbelsäulenverän- derungen mit Spondylarthrose L3/4 beidseits, muskuläre Dysbalance mit Myogelosen, Sensibilitätsstörung am Fuss und distalem Unterschenkel links mit Hypoästhesie und Parästhesie, ICD-10 M54.4), welche ihre Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit diagnostizierten sie eine Hyperlaxizität, eine Thoracic outlet- Symptomatik beidseits bei bekannten Halsrippen beidseits und psycholo-
11 - gischen Faktoren sowie Verhaltensfaktoren bei chronischer Lumboischi- algie linksbetont (ICD-10 F54; IV-act. 100 S. 4). Für die aktuelle Tätigkeit in der Kindertagesstätte und im Jugendzentrum, welche einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit entspreche, sei die Be- schwerdeführerin aus rheumatologischer/orthopädischer und internisti- scher Sicht ganztags arbeitsfähig. Im Übrigen sei ihr jede andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar mit ei- ner Gewichtsbelastung Heben horizontal selten maximal 17.5 kg, Heben von der Taille zur Kopfhöhe selten maximal 10 kg, Heben vom Boden zur Taille selten maximal 12.5 kg. Dabei sollte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, statische Positionen nach Bedarf zu unterbrechen. Ar- beiten über Schulterhöhe und im Stehen vorgeneigt seien der Beschwer- deführerin nur selten zumutbar, d.h. maximal während 30 Minuten bezo- gen auf einen ganzen Arbeitstag. Im Übrigen sei darauf zu achten, dass der Wiedereinstieg in eine solche angepasste Tätigkeit langsam erfolge. Empfohlen werde initial ein Arbeitspensum von 50 %, das innert sechs Monaten auf eine vollzeitliche Tätigkeit erhöht werde (IV-act. 100 S. 9, vgl. dazu detailliert: Bericht zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin vom 1. Februar 2012 [IV-act. 101 S. 2 f.]). Zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin führte Dr. med. C._____ im Teilgutachten vom 22. Februar 2012 ergänzend aus, in den Akten sei im Jahr 2006 von einer depressiven Verstimmung mit dem Ver- dacht auf eine Somatisierungsstörung die Rede (IV-act. 100 S. 61). In den späteren Akten verschwinde diese Verdachtsdiagnose, tauche jedoch wieder auf. Zum Zeitpunkt der Untersuchung und wahrscheinlich bereits seit geraumer Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr klinisch mani- fest depressiv oder irgendwie in höherem Sinne anpassungsgestört. Ebenso wenig leide sie an einer somatoformen Schmerzstörung. Die ur-
12 - sprünglich seitens der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin vor- geschlagene und bis vor kurzem gutachterlich häufig verwendete Diagno- se einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wäre jedoch gut geeignet, die Symptomatik und den Krankheits- verlauf der Beschwerdeführerin zu beschreiben. Da diese Diagnose in die Internationale Klassifikation der psychischen Störungen ICD-10, 8. Aufl., indes nicht aufgenommen worden sei, könne sie im Rahmen dieses Gut- achtens nicht gestellt werden. Was bleibe sei die Möglichkeit das Zu- standsbild der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als psycho- logische Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifi- zierten Krankheiten zu bezeichnen. Hierbei handle es sich um eine meist leichte und oft lang anhaltende psychische Störung im Sinne von Sorgen, emotionaler Konflikte und Erwartungsängste, welche sich nicht sicher ei- ner anderen Kategorie im Kapitel ICD-10 V (F) zuordnen liesse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deswegen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 100 S. 62) und habe sie im bisherigen Krank- heitsverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt bestanden (IV-act. 100 S. 63). Jedoch sei es wichtig, der Beschwerdefüh- rerin, die sich infolge des lang anhaltendes Rückenleidens und der erst im Jahr 2011 nach mehrjähriger Unterbrechung aufgenommenen Teiler- werbstätigkeit nur noch vorstellen könne, im Umfang von 50 % erwerbs- tätig zu sein, bei der Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit entgegenzu- kommen. Es empfehle sich daher, der Beschwerdeführerin, welche aus rheumatologischer und internistischer Sicht für eine leichte bis mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, eine Ein- arbeitungszeit von drei bis sechs Monaten mit Steigerung des ursprüngli- chen 50%igen Arbeitspensums auf eine vollzeitliche Tätigkeit zuzugeste- hen (IV-act. 100 S. 7, 8 f., 65).
13 - c)Das fragliche Gutachten der Klinik N._____ beleuchtet die internistisch- rheumatologische und psychiatrische Problematik umfassend. Im Übrigen beruht es auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und ist in Kenntnis der Vorakten erarbeitet worden. Abweichende Stellungnahmen diskutie- ren die Gutachter und erläutern, weshalb sie diese Auffassung als unzu- treffend erachten. So hat Dr. med. C._____ die erstmals von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, postulierte psychi- sche Erkrankung der Beschwerdeführerin, die letztmals im Austrittsbericht der RehaClinic M. vom 6. Oktober 2010 erwähnt wird, in seinem Teilgutachten nicht nur aufgeführt, sondern nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin daran nicht (mehr) leidet. Die von ihm stattdessen gestellte Diagnose vermag die Arbeitsfähigkeit nach über- zeugender Darlegung nicht zu beeinträchtigen. Soweit die Gutachter die Beschwerdeführerin sodann aus rheumatologischer/internistischer Sicht in grösserem Umfang als arbeitsfähig erachten als die behandelnden Ärz- te, vermögen sie die attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittels der zwischenzeitlich durchgeführten Operationen, der physiotherapeuti- schen Massnahmen sowie der Schmerztherapie überzeugend zu begrün- den. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle gemeinsam mit Dr. med. E. begutachtet hat, im Gut- achten vom 23. Februar 2007 zum Schluss kam, dass die Beschwerde- führerin in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (IV-act. 26 S. 6; vgl. E.5c hernach). Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten der Klinik N._____ erhobenen Einwände erweisen sich nach dem Gesag- ten als unbegründet, womit dem fraglichen Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
14 - d)Demzufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin als arbeitsrelevante Probleme Schmerzen im Kreuzbereich bei vorhandener Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein, Schmerzen im oberen Rückenbereich, Ellenbogen links sowie am Daumen rechts, die sich bei Belastung verstärken. Diese körperlichen Beeinträchtigungen schliessen eine schwere körperliche Tätigkeit aus, während die Beschwerdeführerin in jeder leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, bei der Lasten horizontal maximal im Umfang von 17.5 kg, Heben von der Taille zur Kopfhöhe selten maximal 10 kg, Heben vom Boden zur Taille selten maximal 12.5 kg, nur selten Arbeiten in inklinierter Oberkörperhaltung oder kniender Stellung ausgeführt werden müssten, voll arbeitsfähig ist. Die Gutachter schränken diese Aussage jedoch insofern ein, als es wich- tig sei, der Beschwerdeführerin mit einer Einarbeitungszeit entgegenzu- kommen, in der sie ihr anfängliches Teilzeitpensum von 50 % innert drei bis sechs Monaten sukzessive auf eine vollzeitliche Tätigkeit ausbaue (IV- act. 100 S. 7, 13, 63). Die Notwendigkeit einer solchen Heranführung an eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit begründen die Gutachter mit dem lang- jährigen Unterbruch der Erwerbstätigkeit, der es als verständlich erschei- nen lasse, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit nur im Umfang von 50 % als erwerbsfähig erachte. Das subjektive Empfinden der versicher- ten Person ist für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und des auf dieser Grundlage festzulegenden rentenbegründenden Invaliditätsgrads indes nicht massgebend. Die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Versicherungsgericht haben aus objektiver Sicht zu bestimmen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres Gesundheitsscha- dens auf dem ihr offenstehenden ausgeglichen Arbeitsmarkt einer Arbeit nachgehen und ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit der in ihrer gesundheitlichen Verfassung be- einträchtigten, versicherten Person aus objektiver Sicht zugemutet wer-
15 - den kann. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die erhobenen Be- funde eine derartige Schwere aufweisen, dass die Verwertung der Resta- rbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht zugemutet werden kann oder dies für die Gesellschaft nicht mehr tragbar ist (BBl 2005 4577; MEYER, a.a.O., S. 19). Gemessen an diesen Kriterien ist die Beschwerdeführerin nach Überzeugung der Gutachter der Klinik N._____ in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, begründen sie doch den empfohlenen sukzessiven Ausbau des Erwerbspensums nicht mit der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, sondern deren Einschätzung, nur einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Soweit sie sich im Übrigen auf den langjährigen Unterbruch der Erwerbstätigkeit berufen, handelt es sich hierbei um einen invaliditätsfremden Faktor, der als sol- cher bei der Bestimmung des rentenbeanspruchenden Invaliditätsgrads ausser Betracht fällt (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 127 V 299 E.5a). Da- mit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
18 - schwerdeführerin beeinträchtigen würden. Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit diagnostizierten sie einen Status nach CTS-Operation rechts 1998, Status nach TOS bei Halsrippe beidseits, einen Nikotinabus und eine Aspirinallergie (IV-act. 27 S. 5). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die linksseitigen Ellenbogen/Vorderarmschmerzen wür- den durch das Tragen von Lasten (Teller etc.) respektive sämtliche Arbei- ten mit Kraftanwendung links verstärkt. Zudem würde das ständige Ste- hen und Gehen ohne die Möglichkeit, sich zwischendurch hinzusetzen, die Rückenschmerzen intensivieren. Die bisherige Tätigkeit sei der Be- schwerdeführerin deshalb nur mehr in reduziertem Umfang von ungefähr 50 % zumutbar (IV-act. 27 S. 6). Aus rheumatologischer Sicht sei statt- dessen eine körperlich nicht besonders schwere Arbeit anzustreben, bei welcher sich die Beschwerdeführerin weder wiederholt vornüber beugen, noch Lasten von über 15 kg heben müsse und welche ausserdem die Möglichkeit biete, wechselnde Positionen einzunehmen. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, sobald sich deren psychische Situation derart verbessert habe, dass ihre körperlichen Beschwerden durch somatische Massnahmen reduziert werden könnten (IV-act. 27 S. 7). Diese Angaben ergänzte Dr. med. E._____ aus psychia- trischer Sicht dahingehend, als zwar bei der Beschwerdeführerin keine groben psychopathologischen Befunde auszumachen seien. Jedoch sei- en aufgrund der speziellen Vorgeschichte mit der Häufung von chirurgi- schen Eingriffen und der panisch anmutenden Reaktion in N._____ weite- re Abklärungen erforderlich, um die psychische Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin zu bestimmen. Bezüglich des weiteren Vorgehens sei zurzeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die mit spezifi- schen Massnahmen, z.B. einem Behandlungsprogramm für Schmerzpati- enten in der Klinik M._____, zu verbessern sein sollte (IV-act. 27 S. 10).
19 - d)Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. H., Fachärztin für Neurologie, entgegen, die Gutachter würden keine relevanten psychischen Funktionsstörungen be- schreiben, welche die postulierte Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Ausserdem werde keine Diagnose nach ICD- 10 gestellt und es seien keine eindeutigen Hinweise auf eine behand- lungsbedürftige Erkrankung sichtbar (vgl. IV-act. 125). Konfrontiert mit diesen Einwänden räumte Dr. med. E. am 23. März 2007 ein, dass zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befun- den eine Diskrepanz bestünde, da die Beschwerdeführerin im Gespräch psychisch unauffällig gewirkt und keine Aussagen gemacht habe, die auf eine behandlungsbedürftige, psychische Krankheit hätten schliessen las- sen. Das Unbehagen der Gutachter gründe zum einen auf der langen Vorgeschichte mit anhaltenden und operativ angegangenen Gelenksbe- schwerden, zum anderen auf der merkwürdigen panisch-phobischen Re- aktion vom 27./28. November 2006 in N.. Mit der Attestierung einer Teilarbeitsunfähigkeit solle der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen- gehalten werden, nochmals eine stationäre Behandlung zu wagen und danach mit Hilfe der Invalidenversicherung wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden (IV-act. 29 S. 2). e)Diese Ausführungen von Dr. med. E. vermögen nicht zu überzeu- gen. Zur Annahme einer durch ein psychisches Leiden verursachten Inva- lidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das auf der Grundlage eines anerkannten medizinischen Klassifikationssystems (vor- zugsweise ICD-10 oder DSM IV) fachärztlich schlüssig erhoben wird (BGE 127 V 294 E.4c). Nur ein solcher Gesundheitsschaden ist geeignet, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person dauernd und erheblich zu schmälern (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2013 E.4.1). Dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2007 an einer
20 - derartigen psychischen Störung gelitten hat, ist aufgrund des Gutachtens vom 23. Februar 2007 nicht ausgewiesen. Mit der RAD-Ärztin, Dr. med. H., ist deshalb anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt war. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn, der Auffassung von Dr. med. C. im Gutachten der Klinik N._____ folgend, angenommen wird, die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum an einer leicht depressi- ven Episode gelitten, da eine solche Krankheit die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht zu beein- trächtigen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom
21 - mit, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über chronische lumbale Rü- ckenschmerzen, die sich bei längerem Sitzen sowie nachts im Liegen verstärken würden. Die bis anhin durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen sowie die verschiedenen Schmerzmittel hätten die Be- schwerden nicht zu lindern vermocht. Die Prognose müsse infolge der Chronifizierung des Leidens mit Verdacht auf psychosomatische Überla- gerung als ungünstig angesehen werden (IV-act. 41 S. 2). Die Beschwer- deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. In jeder Tätigkeit mit Wechselbelastung, bei der keine Lasten über 10 kg gehoben oder getragen werden müssten, keine Arbeiten in inklinierter Oberkörperhaltung oder kniender Stellung ausge- führt werden müssten, sei die Beschwerdeführerin bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 % voll arbeitsfähig (IV-act. 41 S. 5). Diese Ein- schätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt ebenfalls der BEFAS-Abklärung zugrunde, welche die IV-Stelle am 12. Januar 2009 zur Prüfung der Möglichkeit einer beruflichen Umschulung der Beschwer- deführerin im Appisberg angeordnet hat (IV-act. 48 S. 1 und IV-act. 54). g)Weshalb diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes, Dr. med. G., der sich Dr. med. K., FMH für physikalische Me- dizin und Rehabilitation, in der BEFAS-Abklärung angeschlossen hat, un- zutreffend sein sollte, hat die IV-Stelle nicht dargelegt. Allein die abwei- chende Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. I., vermag keine Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken, zumal Dr. med. I. sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits am 25. September 2007 und damit in Unkenntnis der anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen geäussert hat. Weder der Arztbericht von Dr. med. G._____ noch die BE- FAS-Abklärung enthalten allerdings Angaben zum Zeitpunkt der Wieder- erlangung der Restarbeitsfähigkeit. Dr. med. I._____ hält diesbezüglich fest, nach einer Operation sei bei einem normalen postoperativen Verlauf
22 - mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit nach drei bis vier Monaten zu rechnen (IV-act. 125 S. 11). Von dieser Erfahrungsregel ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Arztbericht vom
23 - fähigkeit der Beschwerdeführerin indes erst sechs Monate postoperativ beurteilen (IV-act. 100 S. 14). i)Diese ärztlichen Stellungnahmen deuten darauf hin, dass die Beschwer- deführerin nach der Rückenoperation vom 21. Mai 2010 länger gebraucht hat, um sich von den Operationsfolgen zu erholen als nach der Operation vom 9. September 2007. Allerdings ist zu beachten, dass die behandeln- den Ärzte in der RehaClinic M._____ eine zunehmende Schmerzverarbei- tungsstörung bei mehrjähriger Schmerzsymptomatik diagnostiziert haben, die in keinem der anerkannten medizinischen Klassifikationssysteme auf- geführt ist und infolgedessen nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Inwieweit die von ihnen attestierte Teilarbeitsfähigkeit auf die- ses psychische Leiden zurückzuführen ist, geht aus dem Austrittsbericht vom 6. Oktober 2010 nicht hervor. Im Übrigen fehlt eine umfangmässige Bestimmung der Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Bei dieser Ausgangslage bleibt nichts anders übrig, als zur Bestimmung der Arbeits- fähigkeit auf die allgemeine Erfahrungsregel zurückzugreifen, wonach bei einem komplikationslosen postoperativen Verlauf nach drei bis vier Mona- ten mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Infol- gedessen gilt als überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerde- führerin vier Monate nach der Operation von deren Folgen erholt hatte und ab dem 1. Oktober 2010 bei einer Leistungseinbusse von 25 % abermals zu 100 % in einer leichten bis mittelschweren wechselbelasten- den Tätigkeit arbeitsfähig gewesen ist. Diese Einschätzung wird durch das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit gestützt, als diese im April 2011 aus eigenem Antrieb eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufge- nommen (IV-act. 85 S. 1) und diese im Januar 2012 ausgebaut hat. j)Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer- deführerin im Zeitraum vom 5. Januar bis zum 9. März 2006 zu 100 %,
24 - vom 10. März bis zum 31. August 2006 zu 50 %, vom 1. September bis zum 26. November 2006 zu 70 %, vom 27. November 2006 bis zum
25 - 7.Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieses Jahres trotz zumutbarer Eingliederungsmassnahmen weiterhin zu mindestens 40 % Invalid gewesen ist (Art. 28 Abs.1 lit. a und c IVG, Art. 29 Abs. 1 aIVG). a)Was die Ermittlung des hierfür zunächst zu bestimmenden Validenein- kommens betrifft, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeit- punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vorliegend mithin am 1. Ja- nuar 2007, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Diesen Vorgaben entsprechend hat die IV- Stelle das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ausgehend von der von dieser zuletzt ausgeübten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Mit- arbeiterin im Service berechnet und nach Anpassung an die Nominalloh- nentwicklung mit Fr. 51'483.50 beziffert hat. Dieses Valideneinkommen ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit basierend auf einem Va- lideneinkommen von Fr. 51'483.50 zu bestimmen. b)Diesem Valideneinkommen ist jener Verdienst gegenüberzustellen, den die Beschwerdeführerin nach Durchführung der medizinischen Massnah- men und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielen kann. Dieses sog. Invalideneinkommen ist in Abhängigkeit zu den ausge- wiesenen Graden der Arbeitsunfähigkeit im interessierenden Zeitraum festzulegen. Diesbezüglich steht zunächst fest, dass die Beschwerdefüh-
26 - rerin vom 1. Januar bis zum 19. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Demzufolge vermochte sie in der fraglichen Zeitspanne kei- ne Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der Folge, dass sie für den fraglichen Zeitraum als zu 100 % invalid einzustufen ist (Valideneinkommen: Fr. 51'483.50; Invalideneinkommen von Fr. 0.--; Erwerbseinbusse: Fr. 51'483.50). Die Stufe der zu gewährenden Rente richtet sich jedoch, wie vorangehend dargelegt (vgl. E.3a hiervor), nicht nur nach dem Aus- mass der nach der Wartezeit bestehenden Invalidität, sondern ebenfalls nach der während der Wartezeit durchschnittlich bestehenden Arbeitsun- fähigkeit von 67.78 %. Ausgehend von dieser durchschnittlichen Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit während der Wartezeit steht der Be- schwerdeführerin deshalb nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, d.h. ab dem 1. Januar 2007, eine Dreiviertelsrente zu. 8.Diese Situation erfährt am 20. Februar 2007 eine unter revisionsrechtli- chen Gesichtspunkten erhebliche Änderung, da sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin bis dahin insoweit verbessert hat, als ihr leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten im Rahmen ei- nes vollzeitlichen Erwerbspensums zumutbar sind. Zwischen den Verfah- rensbeteiligten ist strittig, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit der Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit zu erzielen vermag. Während die IV-Stelle das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin auf der Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetiti- ve Tätigkeiten), weiblich, ermittelt hat, verlangt die Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen müsse auf der Grundlage des von ihr zurzeit ef- fektiv erzielten Bruttoeinkommens als Angestellte in der Kindertagesstätte sowie im Jugendtreff festgelegt werden, womit von einem jährlichen Brut- toeinkommen von Fr. 20'400.-- auszugehen sei.
27 - a)Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu- mutbarer Weise ausschöpft und erscheint das Einkommen der Arbeits- leistung als angemessen, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächliches Erwerbseinkom- men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre- chung entweder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder die LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist freilich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass in ihrer gesundheitlichen Verfassung beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern im Allgemeinen lohnmässig benachteiligt werden. Deshalb ist bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingter zusätzlicher Limitierung grundsätzlich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, der 25 % nicht überschreitet, jedoch über 10 % liegt (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1; AHI 2002 S. 62; MEYER, a.a.O., S. 314 f.). b)Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Serviceangestellte begonnen, diese jedoch wegen gesundheitlicher Probleme kurz vor der Beendigung abgebrochen. Dennoch arbeitete sie vor Eintritt des invalidisierenden Ge- sundheitsschadens vorwiegend als Serviceangestellte. Die fragliche
28 - Tätigkeit kann sie indes wegen ihrer körperlichen Funktionseinschränkun- gen nur noch eingeschränkt ausüben. Dies hat die Beschwerdeführerin im April 2011 veranlasst, ihre angestammte Tätigkeit aufzugeben und eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit in einer Kindertagesstätte aufzunehmen (IV- act. 85 S. 1). Seit Januar 2012 ist sie zusätzlich im Stundenlohn von Fr. 25.-- als Aushilfe im Jugendzentrum tätig (IV-act. 95 S. 1 und 104 S. 1). Mit der Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft in der Kinderkrippe hat die Beschwerdeführerin im August 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen, einschliesslich 13. Monatslohn, von Fr. 1'298.80 erzielt (Nettoeinkommen: Fr. 1'238.80 + Fr. 60.-- [Verpflegung]; vgl. Beilage zur URP-Eingabe vom
29 - leichten Lieferdiensten (z.B. Medikamententransporte) reicht (IV-act. 54 S. 9). Dass die Beschwerdeführerin in einem dieser Berufe aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung mit einer unterdurchschnittlichen Entlöh- nung zu rechnen hat, kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden und wird denn auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem ihr offenstehenden Ar- beitsmarkt ein Einkommen von Fr. 53'787.80 erzielen kann. d)Soweit die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss einwendet, es kön- ne ihr nicht zugemutet werden, die gerade erst aufgenommenen Tätigkei- ten in der Kindertagesstätte sowie im Jugendtreff aufzugeben, ist festzu- halten, dass die Frage nach der Zumutbarkeit eines Wechsels der berufli- chen Tätigkeit nach Rechtsprechung und Lehre aufgrund der gesamten subjektiven wie auch objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu be- antworten ist. Bei den zu beachtenden subjektiven Umständen stehen dabei die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die persönlichen Verhält- nisse der versicherten Person, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort, der Arbeitsweg, die Ausbildung, der soziale Abstieg sowie die familiäre Situation im Vordergrund. Bei den objektiven Umstän- den ist insbesondere der noch bestehenden Aktivitätsdauer und der Lage auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 87 vom 14. September 2010 E.3b; Urteil des Bundesgerichts I 287/00 vom 18. Februar 2002 E.3a; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 16 N. 23; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 16 N. 23; DERS., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, Rz. 36). Wird der vor- liegende Fall an diesen Kriterien gemessen, so steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin ein abermaliger Wechsel ihrer beruflichen Tätig-
30 - keit zumutbar ist. Bei der hierfür vorzunehmenden Interessenabwägung fällt vor allem ins Gewicht, dass die 33-jährige Beschwerdeführerin das gesetzliche Rentenalter erst in über 30 Jahren erreichen wird und die ak- tuellen Tätigkeiten, für welche sie keine berufliche Ausbildung absolviert hat, erst seit knapp drei Jahren ausübt. Im Übrigen wohnt die alleinste- hende Beschwerdeführerin erst seit einigen Jahren in O.1._____ und hat dort keine familiären Bezugspunkte. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der vollständigen Ausschöpfung der Restar- beitsfähigkeit das Interesse der Beschwerdeführerin ihre in O.1._____ aufgenommenen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeiten weiterhin auszuüben. Mit der IV-Stelle ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. Februar 2007 ohne Eingliedermassnahmen in einer adaptierten Tätigkeit zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von Fr. 53'787.80 er- zielen kann. e)Es bleibt zu prüfen, ab wann diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Diese Frage regelt Art. 17 ATSG nicht. Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist einer solchen Veränderung von dem Zeit- punkt an Rechnung zu tragen, in welchem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und damit stabilisiert er- scheint. Lässt hingegen der evolutive Charakter eine sofortige Beurteilung nicht zu, liegt mithin eine abermalige Verschlechterung der Erwerbsfähig- keit im Bereich des Möglichen, so ist hiermit drei Monate zuzuwarten (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV; BGE 104 V 147 E.1 und 2, 105 V 262 E.2; ZAK 1984 S. 133 ff.; vgl. URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 123; KSIH Rz. 4016). Sowohl Dr. med. F._____ als auch Dr. med. E._____ gehen in ihrem Gutachten von einem stabilen Gesundheitszu- stand aus. Demzufolge ist die verbesserte Erwerbsfähigkeit ab dem ers- ten Tag des der Verbesserung folgenden Monats zu berücksichtigen. Der
31 - Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin entspricht demnach ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 53'483.50 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 53'787.80 0 %. Damit kann die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2007 keine Rente mehr beanspruchen. 9.Die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin hat sich in der Folge unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten insofern massgeblich verändert, als die Beschwerdeführerin vom 9. September bis zum 31. De- zember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und in diesem Zeit- raum keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte. a)Eine solche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald diese ohne wesentliche Unterbre- chung mehr als drei Monate gedauert hat. In sinngemässer Anwendung von Art. 29 bis IVV ist bei der Berechnung der dreimonatigen Wartefrist ei- ne früher zurückgelegte Wartefrist indes anzurechnen, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads aufgehoben wurde, jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzu- führenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Trifft dies zu, so ist der versicherten Person die Rente ohne Ab- warten der dreimonatigen Wartefrist zuzusprechen, wobei sich die Stufe der wiederauszurichtenden Rente nach der durchschnittlichen Arbeitsun- fähigkeit während der bereits früher zurückgelegten Wartezeit und der nach dem Wiederaufleben der Invalidität bestehenden Erwerbsunfähigkeit bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom I 11/00 22. August 2001 E.3c; MEYER, a.a.O., S. 394; KSIH vom 1. Januar 2004 Nr. 4005). Schliesslich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung von der Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist abzusehen, wenn die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit durch einen stabilisierten Zustand bedingt ist, welcher, im Gegensatz zu im Krankheitsbild der ver-
32 - sicherten Person liegenden Veränderungen der tatsächlichen Verhältnis- se, nicht das Resultat einer evolutiven Entwicklung ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 930/05 vom 15. September 2006 E.5; I 599/05 vom
33 - 10.Ab dem 1. Januar 2008 hatte sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin wiederum insoweit verbessert, als es ihr aus ärztli- cher Sicht zumutbar war, eine leichte bis mittelschwere wechselbelasten- de Tätigkeit bei einer Leistungseinbusse von 25 % zu 100 % ausüben. Hätte die Beschwerdeführerin diese Arbeitsfähigkeit in Form einer leich- ten und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) ausgeschöpft, so hätte sie laut der Lohnstrukturerhebung 2010 ein der Nominallohnentwick- lung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 40'340.80 erzielen können (Fr. 53'787.80 x 0.75). Demzufolge hat sich der rechtserhebliche Sach- verhalt am 1. Januar 2008 wesentlich verändert, womit ein Revisions- grund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Diese Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, die auf einem labilen pathologischen Gesundheitszustand beruht, ist indes gemäss Art. 88 Abs. 1 IVV erst nach Ablauf einer drei- monatigen Wartefrist, mithin ab dem 1. April 2008, zu berücksichtigen. Wird das der Beschwerdeführerin dannzumal anzurechnende Invaliden- einkommen von Fr. 40'340.80 vom Valideneinkommen von Fr. 51'483.50 in Abzug gebracht, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'142.65, d.h. ein Invaliditätsgrad von 21.60 %. Demzufolge ist die der Beschwerde- führerin ab dem 1. Dezember 2007 zugesprochene ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2008 wieder aufzuheben. 11.Im Weiteren war die Beschwerdeführerin vom 21. Mai bis zum 30. Sep- tember 2010 infolge einer abermaligen Rückenoperation zu 100 % ar- beitsunfähig und damit vollständig erwerbsunfähig. Hinsichtlich des Zeit- punkts, ab welchem diese unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten er- hebliche Verschlechterung der erwerblichen Situation der Beschwerde- führerin zu beachten ist, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der durch die Rückenoperation verursachten Verschlechterung um einen labi- len pathologischen Zustand handelt, der indes auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist, welches die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
34 -
36 - fahrens zu sechs Siebteln, d.h. im Umfang von Fr. 600.--, die Beschwer- deführerin und zu einem Siebtel, d.h. im Betrag von Fr. 100.--, die IV- Stelle zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Nach demselben Verteilschlüssel hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin überdies die durch den vorlie- genden Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Darunter fallen insbesondere die Kosten für die anwaltliche Ver- tretung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 113). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Deshalb wird dessen Zeitaufwand für das Ver- fassen der Beschwerdeschrift aufgrund der Akten geschätzt und ermes- sensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. MWST und Barauslagen) festgelegt. Demnach hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezah- len. 15.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f
37 - ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Da- bei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hinge- gen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder je- ne nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Die Beschwerdeführerin lebt einerseits von ihrem Einkommen aus der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit in der Kindertagesstätte und im Jugendtreff, andererseits wird sie von ihrer Wohnsitzgemeinde unterstützt. Sie ist so- mit als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG anzusehen. Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde ist anzumerken, dass die Beschwerde vorliegend teilweise gutgeheissen wurde, womit die hiermit verbundenen Prozessaussichten nicht von vornherein als deutlich geringer eingestuft werden können als die Verlustgefahr. Im Übrigen wa- ren bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sowohl in tatsäch- licher als auch rechtlicher Sicht Fragen zu beantworten, welche den Bei- zug eines Rechtsvertreters rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen
38 - für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener erfüllt. Demzufolge ge- hen die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten zu lasten der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle zu übernehmenden Kostenanteils steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für seine berechtigten Aufwände im vorliegenden Verfahren ausserdem eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu, die ihm zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Juli 2013 werden aufgehoben und was folgt festgestellt: A._____ hat ab dem 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, die bis zum 28. Februar 2007 befristet ist. Ab dem 1. September 2007 hat sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, die bis zum 30. November 2007 befristet ist. Ab dem 1. Dezember 2007 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, die bis zum 31. März 2008 befristet ist. Ab dem 1. Mai 2010 hat sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, die bis zum 31. Juli 2010 befristet ist. Ab dem 1. August 2010 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, die bis zum 31. Dezember 2010 befristet ist. Im Übrigen wird ihr Begehren auf Bezug von Versicherungsleistungen abgewiesen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der zugespro- chenen Invalidenrenten an die IV-Stelle zurückgewiesen.
39 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu einem Siebtel, mithin im Umfang von Fr. 100.--, zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschä- digung im Betrag von Fr. 200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezah- len.