VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 109 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 30. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - 2013 abzustellen, wonach A._____ seit dem 26. Februar 2013 in einer behinderungsgeeigneten (= rückenschonenden) Tätigkeit 70 % (ganztags verwertbar) arbeitsfähig sei. A._____ habe keine ärztlichen Berichte oder anderen Dokumente eingereicht, welche die Einschätzung des RAD in Frage stellten oder eine seit dem 26. Februar 2013 eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustands bestätigten. Das Validenein- kommen in der Höhe von Fr. 54'111.-- sei unbestritten. Das hier für das Jahr 2013 relevante Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 41'906.85 gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010, indexiert, bei einem Leidensabzug von 5 % für körperlich leichte Arbeiten. Folglich bestehe ein Invaliditäts- grad von 22.55 %, was keinen Rentenanspruch zur Folge habe. Aller- dings bestehe ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sofern A._____ solche beanspruchen möchte und in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.Am 16. September 2013 erhob A._____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2013 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine volle IV- Rente zuzusprechen. Überdies sei ein neutrales interdisziplinäres Gut- achten einzuholen über die gesundheitlichen Beschwerden und über die Auswirkungen der Beschwerden auf eine berufliche Tätigkeit und über das Ausmass der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (a) sowie über die seit der letzten Beurteilung eingetretenen Veränderung des gesundheitlichen Zustands und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (b). Der Be- schwerdeführer sei mit den Erkenntnissen der IV-Stelle und der Berech- nung des IV-Grades von 23 % nicht einverstanden. Tatsächlich bewirkten die gesundheitlichen Schwierigkeiten, dass der Beschwerdeführer prak- tisch über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge. Aufgrund der persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen sei es völlig ausgeschlossen, dass er ein Invalideneinkommen von Fr. 41'906.85 er-
4 - zielen könne. Die im angefochtenen Entscheid auf Seite 4 erwähnten Ar- beiten seien zu wenig konkret beschrieben, als dass der Beschwerdefüh- rer daraus etwas ableiten könnte. Er führe seit 12 Jahren seine bisherigen körperlich belastenden Arbeiten aus. Beim heute 62 Jahre alten Be- schwerdeführer könne deshalb nicht ohne seine geistige und psychische Verfassung und seine Fähigkeiten für solche Arbeiten genau zu ermitteln und zu prüfen, davon ausgegangen werden, dass er körperlich und geis- tig überhaupt fähig wäre, in jedem beliebigen Arbeitsumfeld "leichte, ein- fache und repetitive Tätigkeiten" auszuüben. Darauf sei der RAD gar nicht eingegangen. Deshalb sei ein umfassendes neutrales interdisziplinäres medizinisches Gutachten unumgänglich. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2013 beantragte die IV- Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer habe auch im vorliegenden Verfahren keine Arztberichte eingereicht, welche die Einschätzung des RAD vom 13. Mai 2013 in Fra- ge stellten oder eine seit dem 26. Februar 2013 eingetretene Verschlech- terung des Gesundheitszustands bestätigten. Weshalb es dem Be- schwerdeführer infolge fehlender Beweglichkeit unzumutbar sein solle, eine behinderungsgeeignete, das heisst für ihn neue Tätigkeit auszuüben, sei trotz seines Alters nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil habe der ge- lernte Maurer – mit Schweizer Bürgerrecht und deutscher Muttersprache – in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass er genügend beweglich sei, neue berufliche Tätigkeiten auszuüben. Schliesslich gebe es keinen Grund, vom ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 41'906.85 abzuwei- chen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Ver- fügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegan- gen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. Juli 2013 be- treffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente zu Recht verneint hat. Umstritten ist ei- nerseits die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit und anderseits das Invalideneinkommen. Nicht streitig ist das für das Jahr 2013 relevante Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'111.-- sowie die seit 3. September 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Bergbahnmitarbeiter aufgrund der Rückenbeschwerden.
6 - Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Be- hinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinde- rung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels- rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. b)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestim- mung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbar- keitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Er- werbsunfähigkeit (IV-Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztli- chen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweis- mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmli- che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
7 - das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen ei- ne zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be- richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a).
8 - Gutachterin SIM, den Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 selber un- tersucht und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-act. 62 S. 5/6): reduzierte Belastbarkeit der Lendenwir- belsäule bei St. n. lateraler Foraminotomie links mit Entfernung einer Dis- kushernie vom 5. April 2007 sowie multisegmentalen degenerativen Ver- änderungen L1/2-L3/4 und Osteochondrose, geringe Spinalkanalstenose (unter Verweis auf das MRI vom 2. Oktober 2012 [vgl. IV-act. 49]). Sen- somotorische Defizite wurden nicht festgestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Der aus- führlich festgehaltenen Anamnese kann entnommen werden, dass auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Die im Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse aus dem Aktenstudium zeigen zudem, dass die Anamnese in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet überdies ein und die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin C., dass ein deutliches Belastungsdefizit im Bereich der Lenden- wirbelsäule bestehe, welches die angestammte Tätigkeit als LKW- Chauffeur ab 3. September 2012 im Weiteren überdauernd ausschliesse, ist nachvollziehbar. Ebenso wird von der RAD-Ärztin begründet und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer nicht solche er- heblichen funktionellen Einschränkungen bestünden, insbesondere keine relevanten sensomotorischen Defizite, die ab 26. Februar 2013 eine lei- densadaptierte Tätigkeit unter Beachtung des Belastungs- und Ressour- cenprofils zu 100 % verunmöglichen würden. Einem erhöhten Pausenbe- darf werde bei ganztägiger Präsenz durch eine Leistungsminderung von 30 % Rechnung getragen. Aus medizinischer Sicht seien mindestens leichte ausschliesslich frei wählbare wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen über 10 kg, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäu- le sowie unter Vermeidung von Erschütterungen und Vibrationen zumut- bar. Das Gutachten der RAD-Ärztin C. ist folglich als genügend um-
9 - fassend, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen und es ist ihm somit voller Beweiswert zuzusprechen (BGE 125 V 351 E.3a; vgl. auch das Ur- teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2007). b)Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung der RAD-Ärztin nicht einverstanden. Er lehne die Auffassung ab, dass er für eine angepasste Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aufweise, verbunden mit einer Leistungsminderung von 30 %. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme mit dem Rücken verfüge er praktisch über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Allerdings reichte der Beschwerdeführer keine Arztberichte ein, welche seine Behauptung stützen beziehungsweise die RAD-Beurteilung in Zweifel ziehen könnten oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin am
12 - Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (vgl. die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juli 2013 S. 4 und der Vernehmlassung vom 25. September 2013 S. 3 unter Ver- weis auf SVR 2001 IV Nr. 10 E.4a). Fraglich ist, ob es dem Beschwerde- führer tatsächlich möglich ist, die von der Beschwerdegegnerin vorge- schlagenen Arbeiten auszuführen. c)Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die angenommene 100%ige Ar- beitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % sei nicht umsetzbar und entspreche rein theoretischen, nur der Rentenvermeidung dienenden Annahmen ohne jeden Bezug zur Realität und zum vorliegenden Fall. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Arbeiten seien zu wenig konkret beschrieben, als dass der Beschwerdeführer daraus etwas für sich ablei- ten könne. Er sei nicht geeignet für kaufmännische und ähnliche Tätigkei- ten. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass er einen Lebensmittella- den geführt habe, sei insofern nicht dienlich, als er auch da für das "Gro- be" zuständig gewesen sei, während die anderen Arbeiten von seiner Frau und den Hilfskräften erledigt worden seien. Aus demselben Grund habe er seinen Abstecher ins Versicherungsgeschäft erfolglos und bald beenden müssen. Hubstapler fahren und Gewichte heben dürfe er nicht. Wegen der Rückenprobleme könne er auch nicht an einer leichten Arbeit verweilen, sondern müsse sich ständig in Gang halten. Er habe seit 12 Jahren seine bisherigen körperlich belastenden Arbeiten ausgeführt und sei dabei als Chauffeur und Pistenfahrzeugfahrer immer unterwegs und auf sich alleine gestellt gewesen und habe sich seine Arbeit selber einteilen können. Mit fortgeschrittenem Alter entwickelten sich die körper- lichen und geistigen Fähigkeiten (das heisse auch die für einen Stellen- wechsel notwendige "Beweglichkeit" im eigentlichen und übertragenen
13 - Sinne) nicht mehr weiter. Wer, wie der Beschwerdeführer, in diesem fort- geschrittenen Alter sei, Maurer gelernt habe und die Arbeit draussen seit Jahren gewohnt sei und sich dort mehr oder weniger "frei" fühlen könne, sei kaum noch zu den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ar- beiten befähigt. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2013 unter Verweis auf die allgemeine Schadenmin- derungspflicht die Ansicht, der Beschwerdeführer habe in der Vergangen- heit mehrfach bewiesen, dass er genügend beweglich sei, neue berufliche Tätigkeiten auszuüben (vgl. dazu das Protokoll der Früherfassung vom
14 - begründet (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E.4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach ei- ner allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön- lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.3.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.3.1, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.4.2.2 mit Hinweisen). Schliesslich hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, wird auf das Feststehen der medizinischen Zumutbar- keit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abgestellt. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts- feststellung erlauben (BGE 138 V 457 E.3.3). Vorliegend erachtet die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer spätestens seit dem 26. Febru- ar 2013, dem Tag der Untersuchung durch die RAD-Ärztin, für 70 % ar- beitsfähig (ganztags verwertbar). In diesem Zeitpunkt liessen die medizi- nischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zu und es bestehe somit ab 26. Februar 2013 eine medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit. Der Beschwerdeführer, geboren am 19. August
15 - 1951, war zu diesem Zeitpunkt 61 ½ Jahre alt. Es standen ihm somit noch 3 ½ Jahre für eine berufliche Tätigkeit beziehungsweise einen allfälligen Berufswechsel bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters zu Verfü- gung. Trotz der verbleibenden – relativ kurzen – Aktivitätsdauer von 3 ½ Jahren scheint es nicht unrealistisch und unmöglich, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als Maurer, als Schweizer mit deutscher Muttersprache und mit langjähriger Berufserfahrung als Polier, als Mitarbeiter einer Versicherung, als Geschäftsführer eines Ladens, als Lastwagenchauffeur und Bergbahnenmitarbeiter (vgl. das Protokoll der Früherfassung vom 15. November 2012 [IV-act. 47 S. 2]) im Rahmen sei- ner (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 70 % eine neue Arbeitsstelle finden könn- te. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach bewiesen habe, dass er genügend beweglich sei, um neue berufliche Tätigkeiten in Angriff zu nehmen. Wie vorstehend in Erwägung 3a dargelegt, sind auch die ge- sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht derart gra- vierend, dass keine seinen Leiden angepasste Tätigkeit mehr möglich wä- re. So stellte die RAD-Ärztin fest, dass nicht solche erheblichen funktio- nellen Einschränkungen bestünden, insbesondere keine relevanten sen- somotorischen Defizite, die eine leidensadaptierte Tätigkeit unter Beach- tung des Belastungs- und Ressourcenprofils verunmöglichen würden (vgl. das Gutachten der RAD-Ärztin C._____ [IV-act. 62 S. 5 f.]). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht daraufhin, dass sowohl sein Alter als auch die Arbeitsmarktlage seine Chancen, eine neue Stelle zu finden, schmälern. Indessen schränken die dargelegten persönlichen und berufli- chen Gegebenheiten seine Möglichkeiten nicht derart ein, dass es ihm unmöglich wäre, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise er auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers angewiesen wäre (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006
16 - E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Erfahrungen in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten (vgl. das Protokoll der Früherfassung vom 15. November 2012 [IV-act. 47 S. 2]) über weit intaktere Chancen als im Falle eines über 61-jährigen Versi- cherten, dem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwertbar- keit seiner Restarbeitsfähigkeit verneint hat, weil er über keine Berufs- ausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnis- se besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Ein- schränkungen unterlag und dem von den Fachleuten die für einen Be- rufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom
18 - Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und bei der 70%igen Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers ergebe dies in Berücksichtigung der Loh- nentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 bis 2013 sowie eines ange- messen Leidensabzugs von 5 % (für körperlich leichte Arbeiten) das hier für das Jahr 2013 relevante Invalideneinkommen von Fr. 41'906.85 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7 x 1.01 x 1.01 x 1.01 x 0.95). Diese Be- rechnung ist an sich korrekt und wurde vom Beschwerdeführer als solche zu Recht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer macht lediglich gel- tend, dass es für ihn mit seinen persönlichen und gesundheitlichen Vor- aussetzungen ausgeschlossen sei, ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41'906.85 zu erzielen. b)Angesichts der soeben in den Erwägungen 3 und 4 eingehend dargeleg- ten (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs- geeigneten beziehungsweise rückenschonenden Tätigkeit sowie deren wirtschaftlichen Verwertbarkeit ist die Berechnung des Invalideneinkom- mens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Aus der Ge- genüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens und des soeben errechneten Invalideneinkommens ergibt sich somit ein IV-Grad von 22.55 % respektive 23 % (vgl. BGE 130 V 121 E.3). Nur am Rande sei bemerkt, dass die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts in Be- zug auf die Überprüfung des Leidensabzugs nicht auf Rechtsverletzung beschränkt ist, sondern sich auch auf die Beurteilung der Angemessen- heit der Verwaltungsverfügung erstreckt (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2; MEYER, a.a.O., S. 315 f.). Der von der Beschwerdegegnerin hier gewährte – vom Beschwerdeführer nicht beanstandete – Leidensab- zug von 5 % (für leichte Arbeiten) ist nach der Praxis des Verwaltungsge- richts grundsätzlich zu tief (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4 sowie MEYER, a.a.O., S. 314 ff.). Die Frage nach dem Leidensabzug kann indessen offen gelassen werden,
19 - denn selbst wenn von einem maximalen Leidensabzug von 20 % ausge- gangen würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV- Rente (das Invalidenkommen würde dann Fr. 35'290.-- betragen [Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.7 x 1.01 x 1.01 x 1.01 x 0.80] und es re- sultierte ein IV-Grad von 35 %). Zusammenfassend bleibt somit festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer folglich – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2013 feststellte – keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. 6.In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom