VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 107 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 22. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist mit einem Pensum von 50 % beim Kanton Graubünden ange- stellt. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie obligatorisch bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versi- chert. 2.Am 23. Januar 2013 reichte A._____ bei der B._____ eine Schadensmel- dung ein, wonach sie am 6. Dezember 2012 bei Hausarbeiten das kurz zuvor operierte Knie rechts geschont und dabei das linke Knie voll belas- tet und verdreht habe. 3.Am 11. Januar 2013 suchte A._____ Dr. med. C._____ auf. Gemäss des- sen Arztzeugnis vom 31. Januar 2013 wurde bei dieser Konsultation fol- gender Befund erhoben: "Knie links mit leichtem Gelenkerguss, kein Hä- matom nachweisbar. Druckdolenz über der medialen Meniskusleiste und Provokationsschmerz bei Einnahme des Schneidersitzes; stabiler Band- apparat." Als Diagnose wurde ein Verdacht auf mediale Meniskusläsion bei Status nach Distorsion des linken Kniegelenks gestellt. Dr. med. C._____ führte dazu aus, dass die Patientin eine schnelle Bewegung nach rechts gemacht habe und dabei gestürzt sei, wobei sie sich das lin- ke Kniegelenk verdreht habe. Seither würden persistierende, leichte be- lastungsabhängige Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschrän- kung bestehen. 4.Auf Nachfrage der B._____ präzisierte A._____ am 6. Februar 2013, dass sie bei Hausarbeiten das kurz zuvor operierte Knie geschont und somit das linke Knie voll belastet und verdreht habe. Die Frage nach vorbeste- henden Beschwerden verneinte sie. 5.Bereits zuvor, nämlich am 8. Januar 2013, hatte A._____ eine Scha- densmeldung wegen einer anderen Verletzung bei der B._____ einge-
3 - reicht. Darin machte sie geltend, sie habe sich am 20. April 2012 beim Spielen mit den Kindern das rechte Knie verdreht. Die am 29. Oktober 2012 durchgeführte Teilmenisektomie und die darauf folgende Arbeitsun- fähigkeit vom 29. Oktober bis zum 10. November 2012 zu 100 % und vom
4 - geführt werden. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers bestehe. Die Bedienung eines Haus- haltgeräts stelle zudem eine Tätigkeit dar, dem ein gewisses erhöhtes Gefährdungspotential für den menschlichen Körper innewohne. Im Weite- ren sei auch die Voraussetzung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt, weshalb auch der Unfallbegriff zu bejahen sei. Eventuell sei durch ein neutrales Gutachten eine Klärung über die Wahrscheinlichkeit der Kausalität herzustellen. 8.In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Festhaltung am Ein- spracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sowohl betreffend der Verletzung am Knie rechts (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren S 13 54) als auch im vorlie- genden Verfahren divergierende Aussagen über den Unfallhergang, zu- mindest im Verhältnis zu den Angaben des behandelnden Arztes, ge- macht. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Unfallmeldung vom 8. Januar 2013 bezüglich der Knieverletzung rechts die Beschwer- den am linken Knie nicht erwähnt worden seien und weshalb die Be- schwerdeführerin mit einer ärztlichen Konsultation bis zum 11. Januar 2013 zugewartet habe, obwohl angeblich seit dem 6. Dezember 2012 einschiessende Schmerzen bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin mache im Einsprache- und Beschwerdeverfahren plötzlich detaillierte, er- neut abweichende Ausführungen zum Ereignishergang. Diese Aus- führungen seien unbehelflich, da sie von versicherungstechnischen und - rechtlichen Überlegungen geprägt sein dürften. Es sei deshalb vom Sachverhalt auszugehen, wie er in der Schadensmeldung mitgeteilt wor- den sei. Diesem könne aber keine Ungewöhnlichkeit im Sinne einer Pro- grammwidrigkeit entnommen werden, ein Unfall sei deshalb zu verneinen. Ebenso wenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil eine
5 - Verdachtsdiagnose keine Listenverletzung darstelle. Zudem handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bewegung um eine normale Lebensverrichtung, welcher kein gesteigertes Gefährdungs- potential innewohne. Von der Anordnung eines Gutachtens für die Beur- teilung der Kausalität sei abzusehen, weil Rechtsfragen dem Beweis und damit einem allfälligen Gutachten gar nicht zugänglich seien. Soweit Tat- fragen begutachtet werden sollten, seien kaum neue Ergebnisse zu er- warten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013. Die Beschwerdeführerin hatte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohn- sitz in Chur. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist auf- grund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Be- schwerde örtlich und sachlich zuständig. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach die Frist, sofern der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet, ist in casu mit Eingabe vom 16. September 2013 rechtzeitig Beschwerde er- hoben worden, auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
7 - Nr. U 9 S. 347 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, BGE 121 V 45 E.2a; RUMO-JUNGO ALEXANDRA/HOLZER ANDRÉ PIERRE, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist die Beweismaxime heranzuziehen, wonach die soge- nannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ih- re Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meist grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; BGE 121 V 45 E.2a). Diese Beweismaxime stellt eine im Rahmen der freien Beweiswür- digung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 19. Mai 2004 E.3.3.4 [=RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.]; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). c)Die Beschwerdeführerin führte in der Unfallmeldung vom 23. Januar 2013 aus: "Bei Hausarbeiten wollte ich mein vor kurzem operiertes rechtes Knie schonen und habe das linke Knie voll belastet und verdreht." (UV-act. 1). Auf Nachfragen des Unfallversicherers hin bestätigte die Beschwerdefüh- rerin am 6. Februar 2013 in fast identischem Wortlaut den Ereignisher- gang (UV-act. 3). Der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, führte in sei- nem Arztzeugnis vom 31. Januar 2013 aus: "Die Patientin machte eine
8 - schnelle Bewegung nach rechts und stürzte dabei, wobei sie sich das lin- ke Kniegelenk verdrehte." (UV-act. 2). In der Einsprache- und in der Be- schwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin sodann aus: "Als sie hier- zu [Staubsaugen unter dem Sofa] in die Knie wollte, bemerkte sie, dass sie das rechte Bein ja nicht biegen konnte. Es war noch einbandagiert, und die Beschwerdeführerin konnte das rechte Knie weder voll durchstre- cken, noch voll anwinkeln. Folglich duckte sie sich, indem sie das rechte Bein gestreckt liess, und saugte die Fläche unter dem Sofa ab. Ansch- liessend zog sie das Staubsaugrohr wieder heraus und wollte aufstehen. Da sie das rechte Bein gestreckt hatte und dieses folglich nicht belasten konnte, belastete sie automatisch einzig das linke Bein und streckte es durch. Gleichzeitig machte sie automatisch eine Drehung nach rechts, gegen das gestreckte rechte Bein. Als sie das linke Knie bei etwa 90 Grad angewinkelt hatte, verspürte sie einen Zwick, begleitet von einem tief ste- chenden Schmerz im Knie. Dieser war so stark, dass ihr linkes Bein sie nicht mehr trug, sie fiel sogleich hin und konnte auch nicht gleich wieder aufstehen." Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin anfangs also aus, das linke Bein bei Hausarbeiten voll belastet und sich dabei das Knie verdreht zu haben. Diese Schilderung des Ereignishergangs bestätigte sie auch, nachdem der behandelnde Arzt am 31. Januar 2013 in seinem Arztzeug- nis ausführte, die Patientin habe eine schnelle Bewegung nach rechts gemacht, wobei sie gestürzt sei und das linke Knie verdreht habe. Erst nach Kenntnis der negativen Leistungsverfügung der Beschwerdegegne- rin führte die Beschwerdeführerin im Einsprache- und Beschwerdeverfah- ren aus, sie sei aus geduckter Position aufgestanden und habe, da sie das einbandagierte rechte Bein nicht habe belasten können, automatisch einzig das linke Bein belastet. Beim Aufstehen habe sie eine Drehung gemacht, wobei sie sich das linke Knie verletzt habe.
9 - d)Die Sachverhaltsdarstellungen sind nicht nur unterschiedlich detailliert, sondern weichen auch voneinander ab. Übereinstimmend ist in allen Aus- führungen zum Ereignishergang lediglich, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein voll belastet und das Knie verdreht hat. In der Unfallmel- dung und im anschliessend ausgefüllten Fragebogen ist weder von einem "Sturz" noch von "Aufstehen" die Rede. Bei sich wiedersprechenden Aus- führungen wäre entsprechend der Beweismaxime der "Aussagen der ers- ten Stunde" demnach einzig von "Belasten und Verdrehen des linken Knies" auszugehen. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass dieser Beweis- regel nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn die Unfallmel- dung erst Monate nach dem Ereignis erfolgte – vorliegend wurde die Un- fallmeldung fast sieben Wochen nach dem behaupteten Ereignis einge- reicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.5). Richtig bleibt aber, dass Angaben im Einsprache- und Beschwer- deverfahren von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können. Dies insbesondere dann, wenn eine Sachverhaltsschilde- rung erstmals nach Kenntnis des ablehnenden Entscheids des Unfallver- sicherers erfolgt. Weitere Abklärungen – namentlich das von der Be- schwerdeführerin verlangte Gutachten zur Klärung der Wahrscheinlichkeit der Kausalität – lassen vorliegend keine neuen Erkenntnisse zum Ereig- nishergang erwarten. In Anlehnung an die zitierte Beweismaxime und un- ter Anwendung des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, hält das Gericht den Ereignishergang, wie er von der Beschwerdeführerin in ihrer Unfallmeldung und im anschliessenden Fragebogen ausgeführt wurde, für den wahrscheinlichsten. Es ist damit vorliegend weder von ei- nem "Sturz" noch von einem "Aufstehen" auszugehen, sondern leidglich von "Belasten und Verdrehen des Knies". Dies ist nicht überspitzt forma- listisch, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern Ergebnis des im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrads der überwiegen-
10 - den Wahrscheinlichkeit, wonach das Gericht von jener Sachverhaltsdar- stellung auszugehen hat, welche es von allen möglichen Geschehensab- läufen als die wahrscheinlichste würdigt.
11 - V 136 E.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31). Gemäss Recht- sprechung können auch Körperbewegungen ungewöhnliche äussere Fak- toren sein, sofern bei unkoordinierten Bewegungen der normale Bewe- gungsablauf durch etwas Programmwidriges, beispielsweise durch Aus- gleiten, Stolpern oder durch Abwehr eines Sturzes unterbrochen bezie- hungsweise gestört wird. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung muss also durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleich- sam "programmwidrig" beeinflusst werden (BGE 130 V 117 E.2.1; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 27 E.3c/aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 ff.). Bei Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestandenen degenerativen Verände- rungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablauf eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit be- sonders deutlich erfüllt beziehungsweise die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Die Ungewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Kör- perstellung erfolgt (BGE 134 V 72 E.4.3.2.1, 99 V 136 E.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40). c)Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei eine geübte Hausfrau und habe schon unzählige Male im Wohnzimmer Staub gesaugt. Während des Staubsaugens am 6. Dezember 2012 habe sie eine plötzliche, unvorher- sehbare und unkoordinierte Bewegung machen müssen. Neu und pro- grammwidrig sei gewesen, dass sie beim Aufstehen plötzlich nur mit dem nicht beschädigten linken Bein und damit unter doppelter Belastung des- selben habe aufstehen können. Ebenso programmwidrig sei gewesen, dass sie sich aufgrund des einbandagierten rechten Knies auf einem Bein stehend habe drehen müssen. Ohne das äussere Ereignis hätte sie nicht
12 - die doppelte Belastung auf das linke Knie geben müssen, sie hätte sich nicht auf einem Bein drehen müssen und wäre bei dieser Drehung nicht umgefallen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Bezug auf das gemeldete Ge- schehen vom 6. Dezember 2012 keine Hinweise auf einen ungewöhnli- chen äusseren Faktor entnommen werden können. Die Beschwerden seien bei einem normalen Bewegungsablauf, nämlich der Belastung des linken Knies mit dem ganzen Körpergewicht, aufgetreten. Ein in den Be- wegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment, also ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis, sei nicht ersichtlich, womit es am leistungsbegründenden Erfordernis des un- gewöhnlichen äusseren Faktors fehle. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch deshalb, weil im geschilderten Sachverhalt keine Ungewöhnlichkeit erkennbar sei. d)Nach dem festgestellten massgeblichen Sachverhalt (vgl. vorne E.3d) hat die Beschwerdeführerin beim Staubsaugen das linke Bein voll belastet, weil sie das vor kurzem operierte rechte Knie schonen wollte, und hat da- bei das linke Knie verdreht. Es handelt sich vorliegend also um eine Kör- perbewegung. Dem massgebenden Sachhergang fehlt es – wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt – an einem ungewöhnlichen äusse- ren Faktor. Die Belastung des Knies stellt vorliegend einen normalen Be- wegungsablauf dar, der nicht durch etwas Programmwidriges unterbro- chen oder gestört worden ist. Damit stellt das Ereignis vom 6. Dezember 2012 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar, weshalb die Leistungs- pflicht zu Recht verneint wurde.
13 - e)Im Übrigen erscheint für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb das vorliegende Ereignis vom 6. Dezember 2012 und die Kniebeschwerden links in der Unfallmeldung vom 8. Januar 2013 bezüglich der Kniebe- schwerden rechts nicht erwähnt wurden, obwohl in jenem Zeitpunkt die Beschwerden im linken Knie bereits bestanden haben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz behaupteter einschiessender Schmerzen am 6. Dezember 2012 und verstärkten Schmerzen in den Folgetagen mit einer ärztlichen Konsultation bis zum bereits vereinbarten Kontrolltermin vom 11. Januar 2013 zuwartete. Dies alles lässt Zweifel am Bestehen eines angeblichen Unfallereignisses auf- kommen.
15 - cherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Gemäss Rechtsprechung ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi- gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewis- ses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies ist der Fall, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, oder wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch nor- malen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkommt (BGE 129 V 466 E.4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E.3.2, 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.3.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 f.). Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer all- täglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unter- scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Auf- stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiolo- gische Beanspruchung des Körpers stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E.3.2, 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.3.2). Für die Bejahung des äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts
16 - 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E.3.2, 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.3.2). b)Die Beschwerdegegnerin verneint vorliegend eine unfallähnliche Körper- schädigung mit der Begründung, dass kein äusserer Faktor im Sinne ei- nes ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalls gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Bewegung ausgeführt, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen könne. Vielmehr handle es sich bei der beschriebenen Bewegung um eine normale Lebensverrichtung, welcher kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohne. c)Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Staubsaugen zur Schonung des operierten rechten Knies das linke Bein stärker belastet und dabei das linke Knie verdreht zu haben. Sie gibt also eine körpereigene Bewe- gung an. Das äussere Ereignis kann grundsätzlich in einer körpereigenen Bewegung liegen, sofern dem Geschehen ein gewisses gesteigertes Ge- fährdungspotential innewohnt. Staubsaugen stellt grundsätzlich eine nor- male Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefahrenpotential dar. Daran ändert vorliegend nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, dass linke Bein zur Schonung des vor kurzem operierten rechten Knies stärker be- lastet zu haben. Die Operation am rechten Knie wurde am 29. Oktober 2012 durchgeführt, seit dem 19. November 2012 war die Beschwerdefüh- rerin wieder voll arbeitsfähig (vgl. dazu Beschwerdeverfahren S 13 54). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass selbst wenn das rechte Knie noch einbandagiert gewesen war, die Beschwerdeführerin am
17 - der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führte. Darüber hin- aus ist dem massgeblichen Handlungsablauf, wie er von der Beschwerde- führerin in der Schadensmeldung dargelegt wurde, auch sonst kein Hin- zutreten eines äusseren Faktors zu entnehmen, der ein gesteigertes Ge- fahrenpotential in sich barg. Der Ereignishergang lässt sodann auch keine Beanspruchung des Körpers erkennen, die über der physiologisch norma- len liegen würde. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht glaubhaft, dass sie das Knie bei einer brüsken Körperdrehung verdreht habe oder eine Körperdrehung unter erhöhtem Kraftaufwand erfolgt sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur das linke Bein belastet haben sollte, stellt das eigene Körpergewicht noch keine erhöhte Krafteinwirkung auf den Körper dar, welche über der physiologisch normalen Beanspru- chung liegt und ein gesteigertes Gefahrenpotential in sich birgt. Folglich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein äus- serer Faktor im Sinne der Rechtsprechung auszumachen, der die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, und sei es auch nur als Auslö- ser, verursacht haben könnte. Damit liegt in casu auch dann keine un- fallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, wenn die Verdachtsdiagnose der Meniskusläsion bestätigt werden könnte. Die Ablehnung der Leistungsplicht für die geltend gemachten Kniebeschwer- den links erfolgte damit zu Recht. 7.Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, die medizinischen Akten von Dr. med. C._____ einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sie die entsprechenden Akten auch ohne weiteres selbst hätte einreichen können. Ebenfalls erübrigt sich die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Soweit es um die Klärung von Rechtsfragen geht, ist auf das beantragte medizinische Gut- achten zu verzichten, weil Rechtsfragen nicht medizinisch geklärt werden können.
18 - 8.Nachdem vorliegend weder ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind, hat die Be- schwerdegegnerin die Leistungspflicht für die geltend gemachten Kniebe- schwerden links zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 14. August 2013 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerde- verfahren im Sozialversicherungsrecht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]