Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 104 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 5. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.Der ursprünglich als Bahnsteward tätige A._____ (Jg. 1966) meldete sich am 24. August 1993 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfol- gend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an, da er an ei- nem Hüftschaden und Arthrose leide. Die IV-Stelle erbrachte die gesetzli- chen Leistungen, namentlich eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) seit dem 1. Mai 1999. Zuvor wies er einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente aus (1. Februar 1994 – 30. Juni 1995 und 1. Mai 1998 – 30. April 1999). Anlässlich des im Jahr 2003 eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass vor dem Mai 2005 kein Revisionsgrund bestanden habe, weshalb der bisherige Invaliditätsgrad von 50 % bis Mai 2005 respektive bis Juli 2005 (Wartefrist von drei Mona- ten) Gültigkeit habe. Am 9. Mai 2005 habe A._____ einen Herzinfarkt erlit- ten. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Ren- te zu. Ihm sei eine leidensangepasste Tätigkeit von 35 % zumutbar. 2.Anlässlich des am 1. März 2012 durch die IV-Stelle eingeleiteten Revisi- onsverfahrens gab A._____ im Fragebogen betreffend Revision der Inva- lidenrente/Hilflosenentschädigung, datiert vom 20. März 2012, an, dass er im Oktober 2009 einen zweiten Herzinfarkt erlitten habe. Nach Einholen des Fragebogens für Arbeitgebende betreffend berufliche Integrati- on/Rente bei der B._____ AG und weiteren medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 14. Januar 2013 in Aussicht, seine bisherige ganze Rente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % auf eine halbe Rente herabzusetzen und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % aufzu- heben. Für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen
3 - Leistungen seien zurückzuerstatten. Hierüber werde eine separate Verfü- gung erlassen. 3.Dagegen erhob A._____ am 4. Februar 2013 mündlich Einwand. In seiner nachgereichten Begründung vom 25. März 2013 beantragte er mit Wir- kung ab dem 1. Juni 2010 eine unbefristete Dreiviertelsrente. Eventualiter sei mit dem Entscheid bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle noch ein- zuholenden medizinischen Berichts zuzuwarten. Mit Schreiben vom
5 - ihm ab dem 1. Juni 2010 unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Die Ziffer 3 (Verletzung der Meldepflicht und Rückerstattung) der Verfügung vom 26. August 2013 sei insofern aufzuheben, als eine Verletzung der Meldepflicht festgestellt und die Rückerstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 angeordnet werde. Zur Be- gründung führt er im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle nicht auf seine Argumente in der Ergänzung zum Einwand eingegangen sei und Letztere den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand unvollständig ab- geklärt habe. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Renten- revision bzw. seit Zusprechung der ganzen Rente nicht verbessert. Eher sei – würde der Sachverhalt vollständig abgeklärt – von einer Verschlech- terung auszugehen. Er leide nach wie vor an den Folgen der Hüftoperati- on und nach zwei Herzinfarkten an einer koronaren Herzkrankheit. Es dürfe aufgrund des vorübergehend höheren Einkommens während ein- zelner Monate seit dem Jahr 2010 nicht auf einen dauerhaft verbesserten Gesundheitszustand und eine erhöhte Arbeitsfähigkeit geschlossen wer- den. Zum einen sei ungewiss, ob er überhaupt noch für Personentrans- porte eingesetzt werden dürfe. Zum andern sei aus einzelnen Einkom- mensschwankungen und wenigen Monaten mit vermehrt wahrgenomme- nen Einsätzen nicht zu schliessen, dass er eine solche Tätigkeit mit kon- stant hohem Pensum ertragen könnte. Die IV-Stelle habe keine arbeits- medizinischen Abklärungen vorgenommen und bei der letzten Arbeitge- berin keine Auskünfte über die Art der Einsätze eingeholt, weshalb der Sachverhalt auch diesbezüglich unvollständig abgeklärt worden sei. Im Weiteren sei das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Ab- zustellen sei auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungsein- busse, weshalb sich am Invaliditätsgrad von 75 % nichts verändert habe. Er habe seine Anstellung verloren und sei nur noch auf Abruf für einen Unternehmer als Fahrer tätig. Es sei deshalb auf die Tabellenlöhne abzu- stellen. Ihm stehe somit nach wie vor eine ganze Rente zu, weshalb eine
6 - Verfügung betreffend die Verletzung der Meldepflicht entfalle. Selbst wenn die Rente wider Erwarten reduziert oder gar aufgehoben werde, lie- ge keine Verletzung vor. Die IV-Stelle habe diese zudem nicht weiter be- gründet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 7.Am 15. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ko- ronarangiographie vom 3. Oktober 2013 (beschwerdeführerische Akten [Bf.-act.] 16) nach. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 26. August 2013, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge- dauert habe, in jedem Fall – so auch vorliegend – zu berücksichtigen sei, weshalb die Rente zu revidieren gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei auch nach den LSE-Tabellen zumutbar, ein rentenausschliessendes Inva- lideneinkommen zu erzielen. Im Weiteren begründe die invaliditätsfremde Kündigung keinen Revisionsgrund. Schliesslich hätte er die Verdopplung seines Erwerbseinkommens melden müssen, weshalb er die Meldepflicht verletzt habe. 9.Bezüglich der Zuschrift des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2013 auf eine Er- gänzung ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013. 10.Am 6. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Anlässlich der während des vorliegenden Verfahrens durchgeführten Koronarangiographie habe sich keine Verbesserung er-
7 - geben, vielmehr seien am Hauptstamm ostial neue Wandveränderungen festgestellt worden. Die Annahme einer erhöhten Arbeitsfähigkeit seit der Zusprechung der ganzen Rente sei aktenwidrig und nicht durch ein medi- zinisches Gutachten erhärtet. Er habe im Jahr 2010 und im ersten Halb- jahr 2011 mehrere kurze Fahrten erhalten und damit mehr verdient, was aber nicht heisse, dass er eine erheblich grössere Leistung erbracht ha- be. Im Weiteren wäre – wenn er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, 50 % oder gar 80 % zu arbeiten – das Valideneinkommen zu erhöhen und nicht auf der Basis der Angabe der B._____ AG festzustellen, welches auch den 13. Monatslohn nicht eingerechnet habe. Er arbeite weiterhin für dasselbe Carunternehmen, wobei er nach wie vor nur für einfache Aufträ- ge eingesetzt werde. Gegebenfalls sei der Sachverhalt durch die Einho- lung eines aktuellen medizinischen Gutachtens zu ergänzen. Eine Rück- kehr in den Beruf als Taxifahrer oder als Lastwagenchauffeur komme auf jeden Fall nicht in Frage. Er sei subjektiv nicht davon ausgegangen, dass er sein Pensum auf bis zu 80 % gesteigert hätte. Eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor. 11.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 18. Dezember 2013 an ihren Anträgen fest. Betreffend das Valideneinkommen führt sie aus, dass dieses nicht auf der Basis der Angaben der B._____ AG festgelegt wor- den sei. Vielmehr habe sein ursprüngliches Valideneinkommen als Bahnsteward Fr. 48'100.-- für das Jahr 2001 betragen und sei mit Verfü- gung vom 21. Mai 2007 an seine neue Tätigkeit als Lastwagenchauffeur auf Fr. 63'169.20 für das Jahr 2006 angepasst worden. Die weiteren Ab- klärungen bei seiner damaligen Arbeitgeberin hätten ergeben, dass sein gesundheitlicher Zustand es zulasse, als Carchauffeur ein Erwerbsein- kommen von mindestens 70 % des Valideneinkommens zu erzielen. Dass er diese Erwerbsfähigkeit aus wirtschaftlichen oder aus persönlichen Gründen nicht vollständig ausschöpfe, könne für seinen Rentenanspruch
8 - nicht von Bedeutung sein. Betreffend der durchgeführten Koronarangio- graphie sei festzuhalten, dass sich aktuell keine stenosierende Koronar- sklerose zeige, die vormals interventionell behandelten Segmente ein gu- tes Langzeitergebnis zeigten und die linksventrikuläre Funktion sehr gut sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
12 - chung sei die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit schwierig. In der aktuellen Situation und ohne Kenntnisse der aktuellen Koronarsituati- on sei die Eignung für Personentransporte sicher nicht gegeben (Bf.- act. 13). Nach der am 1. Oktober 2013 doch noch durchgeführten Koro- narangiographie zeige sich gemäss dem – während des vorliegenden Verfahrens nachgereichten – Arztbericht vom 3. Oktober 2013 von Dr. med. C._____ und Dipl. med. D., Assistenzärztin, keine stenosie- rende Koronarsklerose. Allerdings bestünden am Hauptstamm ostial neue Wandveränderungen. Die vormals interventionell behandelten Segmente zeigten ein gutes Langzeitergebnis (Bf.-act.16). c)Aufgrund dieser Aktenlage erscheint die medizinische Beurteilung des Sachverhalts genügend. Ob die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat, kann letztlich offen bleiben. Immerhin hatte der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 27. Juni 2013 festgestellt, dass aus versiche- rungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit bestehe, die dieselben Belastungen mit sich bringen würden wie die zuletzt aus- geübte. Damit bestehe keine Notwendigkeit der invasiven Koronarangio- graphie (IV-act.131/7). Der Arztbericht vom 3. Oktober 2013 bestätigt den im Mai 2013 von Dr. med. C. geäusserten Verdacht auf eine Pro- gression der koronaren Herzkrankheit nicht. Im nach durchgeführter Ko- ronarangiographie nachgereichten Arztbericht vom 3. Oktober 2013 wer- den – vorbehältlich der am Hauptstamm ostial neuen Wandveränderun- gen – keine Auffälligkeiten beschrieben. Die vormals interventionell be- handelten Segmente zeigten ein gutes Langzeitergebnis (Bf.-act. 16). Vorliegend erscheint aufgrund dessen eine gutachterliche Abklärung als verzichtbar. Es liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Rechtsanwen- ders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzu- klären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine er-
13 - gänzende Untersuchung anzuordnen oder ein förmliches Gutachten ein- zuholen ist (BGE 122 V 157 E.1b in fine). Beweise sind im Rahmen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheb- lich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet wer- den, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtser- heblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E.1d; 104 V 209 E.a, mit Hinweisen). In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) erblickt werden (BGE 119 V 335 E.3c in fine mit Hin- weisen). Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herz- probleme ist im nachgereichten Arztbericht vom 3. Oktober 2013 – wie bereits erwähnt – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Fahreignung attestiert worden (Bf.-act. 16). Von einer weiteren Untersu- chung sind keine neuen Befunde zu erwarten, weshalb kein Anlass zu ei- ner weiteren Begutachtung besteht. Diesem Ergebnis ist umso mehr bei- zupflichten, als auch Dr. med. E., RAD Ostschweiz, mit Stellung- nahme vom 27. Juni 2013 festhielt, dass der Vergleich der beiden Arztbe- richt des Kardiologen Dr. med. C. aus dem Jahr 2010 (IV-act. 113) und dem Jahr 2013 (IV-act. 129) ergebe, dass die Diagnosen identisch seien bis auf eine nicht richtungsgebende Reduktion der noch immer adäquaten Belastbarkeit von 183 Watt [93 % des Sollwerts] auf 161 Watt [83 % des Sollwerts]. In der Beschreibung der aktuellen Beschwerden würden sich ebenfalls wortwörtliche Übereinstimmungen finden. Neu sei, dass die geklagten Beschwerden auch während der Arbeit auftreten wür- den und dass bei stärkerer Belastung auch Atemnot auftrete. Dem stehe
14 - die leichte Verbesserung des Allgemeinzustands des Beschwerdeführers gegenüber. Letzterer habe leicht an Gewicht verloren und der Blutdruck sei besser eingestellt. Dies spreche grundsätzlich eher für eine bessere Belastbarkeit. Dass gemäss Dr. med. C._____ die aktuellen Beschwerden nicht ganz typisch seien, sei gemäss dem RAD daher gut verständlich. Rein aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die dieselben Belastungen mit sich bringen würden wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (IV-act. 131/6 f.). d)Der Vollständigkeit halber sei hierbei noch erwähnt, dass die Beschwer- degegnerin in Anlehnung an diese RAD-Beurteilung vom 27. Juni 2013 die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Einwand für nicht stichhaltig beurteilt hat (IV-act. 130/5). Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b), weshalb darin keine Verletzung der ihr obliegenden Begründungs- pflicht erblickt werden kann.
15 - Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu min- destens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). c)Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2010 als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 67'372.75 (Valideneinkommen) erzielen können. Ab März 2010 bis Oktober 2010 habe er einen Jahresverdienst von Fr. 28'320.-- (Invalideneinkommen) erzielt. Daraus resultiere eine Er- werbseinbusse von Fr. 39'052.75 (Fr. 67'372.75 - Fr. 28'320.--), was ei- nen Invaliditätsgrad von 58 % ergebe. Der tatsächliche Verdienst sei ab November 2010 wieder geringer gewesen, da der oben genannte Ver- dienst jedoch durchgehend während einem längeren Zeitraum von acht Monaten erzielt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dies invaliditätsfremde Gründe habe und es aus medizinischer Sicht wei- terhin zumutbar gewesen sei, dieses Einkommen zu erzielen. Im Jahr 2011 habe das Einkommen ohne Gesundheitsschaden Fr. 68'046.45 (Va- lideneinkommen) betragen. Ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer seinen Arbeitseinsatz und damit das Einkommen wiederum deutlich er- höht. Er habe in der ersten Jahreshälfte 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 47'790.-- (Invalideneinkommen) erzielt, womit eine Erwerbseinbusse
16 - von Fr. 20'256.45 (Fr. 68'046.45 - Fr. 47'790.--) resultiere. Sein Invali- ditätsgrad betrage damit 30 %. Aus medizinischer Sicht sei diese Arbeits- fähigkeit auch weiterhin zumutbar. Die Gründe dafür, dass das Pensum nicht auch weiterhin ausgeübt worden sei, seien nicht gesundheitlicher Natur (IV-act. 130). d)Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass diese Argumentation auf einem Trugschluss beruhe. Zum einen sei ungewiss, ob er überhaupt noch für Personentransporte eingesetzt werden könne und dürfe, weshalb das bei der B._____ AG erzielte Einkommen nicht von Belang sei. Zum andern sei nicht aus einzelnen Einkommensschwankungen und wenigen Monaten mit vermehrt wahrgenommenen Einsätzen zu schliessen, dass er eine solche Tätigkeit – selbst wenn ihm die Ausübung von Personen- transporten weiterhin erlaubt werden könnte – mit konstant hohem Pen- sum gesundheitlich ertragen könnte. Er sei auf eine leichte Tätigkeit, mit kurzen Fahrten unter geringem Zeitdruck angewiesen. Die Arbeitsbedin- gungen bei der B._____ AG seien hierfür ideal gewesen. Die Anstellung habe er infolge Geschäftsaufgabe verloren. Bei einem anderen Arbeitge- ber würde er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr gleich nutzen können. Es sei deshalb unzulässig, das Invalideneinkommen auf der Basis des in den letzten Jahren zeitweise während einzelnen Mona- ten erzielte höhere Einkommen zu berechnen und dem Valideneinkom- men als Lastwagenchauffeur gegenüberzustellen. Es komme hinzu, dass er, wenn er während einzelnen Monaten mehr Einsätze angenommen habe, über seine Kräfte hinaus gearbeitet hätte, hätte es sich um normale Fahrten gehandelt. Er habe dies also nur tun können, weil er immer wie- der kleinere Aufträge gehabt habe, die ihn nicht zu sehr beansprucht hät- ten. Auf die Dauer könne er aber einen solchen Einsatz nicht erbringen. Schliesslich könne, insbesondere auch aufgrund des pauschalen Entlöh- nungssystems, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschäf-
17 - tigungsgrad verändert oder er eine erheblich grössere Leistung erbracht habe. Wäre er tatsächlich in der Lage gewesen, 50 % oder gar 80 % zu arbeiten, hätte er andere Touren übernommen und mehr verdient als ef- fektiv ausgewiesen. Dementsprechend wäre diesfalls das Validenein- kommen zu erhöhen. Abzustellen sei auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungseinbusse. Er habe seine Anstellung verloren, weshalb die Tabellenlöhne heranzuziehen seien. e)Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Stelle bei der B._____ AG wegen Betriebsaufgabe verloren habe und damit seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr gleich nutzen könne, ist wi- derlegt. Der Betrieb wurde gemäss Angaben auf der Interseite des Bus- betriebs (http://carreisenchur.blogspot.ch/p/uber-uns.html, besucht am
18 - probleme gemacht, nicht weiter nachzugehen, zumal der nachgereichte Arztbericht vom 3. Oktober 2013 ihm keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bzw. der Fahreignung attestiert (Bf.-act. 16). Er kann demnach weiterhin Personentransporte durchführen. Immerhin hat der Beschwer- deführer – auch ohne die "normalen Fahrten", welche seinen Angaben entsprechend einen längeren Arbeitseinsatz erfordern würden – ab März bis Oktober 2010 brutto Fr. 18'880.-- (IV-act. 110/4 ff.) verdient, was auf das Jahr hochgerechnet ein Bruttoeinkommen von Fr. 28'320.-- (Fr. 18'880.-- : 8 Mt. x 12 Mt.) ausmacht. Im ersten Halbjahr 2011, nämlich von Januar bis und mit Juni 2011, hat er zudem ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 23'895.-- erzielt. Daraus resultiert ein Jahresverdienst von Fr. 47'790.-- (Fr. 23'895.-- : 6 Mt. x 12 Mt.). Dem Beschwerdeführer war es demnach möglich, während sechs respektive acht Monaten und damit über ein Jahr (März 2010 bis Juni 2011) hinweg ein deutlich höheres Ein- kommen zu erwirtschaften, als dies ursprünglich bei der Rentenfestset- zung festgelegt worden ist. Im Jahr 2007, als dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die ganze Rente zugesprochen wurde und aus welchem Jahr gleichzeitig der letzte materiellrechtliche Rentenentscheid vorliegt, erzielte er bei der B._____ AG ein Bruttoeinkommen von Fr. 12'290.--. Im Jahr 2008 steigerte er dieses bereits auf Fr. 20'900.-- (IV- act. 125/6). Eine – wie von der Beschwerdegegnerin angewandt – Hoch- rechnung der Monatseinkommen auf ein Jahreseinkommen erscheint vor- liegend zulässig, zumal gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbe- dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung bereits von dem Zeitpunkt an zu berücksich- tigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län- gere Zeit dauern wird (erster Satz). Sie ist in jedem Fall zu berücksichti- gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
19 - hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz). Demnach ist bereits eine dreimonatige – in casu mehr als ein Jahr – Verbesserung als rentenbeinflussend zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer in anderen Monaten wiederum weniger an Einkommen erzielte, ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte – angesichts der vom März 2010 bis Juni 2011 erwiesenen gesteigerten Erwerbsfähigkeit nicht ge- sundheitlicher Natur und damit dem Beschwerdeführer überlassen, ob er diese über das ganze Jahr hinweg voll ausschöpfen möchte. Die letzte Rentenfestsetzung erfolgte gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit in leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne Stressbelastung von 35 % (20 % bis 50 %; IV-act. 125/2; 78/2). Demgegenüber war es dem Be- schwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 möglich, ein deutlich erhöh- tes Pensum über längere Zeit zu verfolgen. Denn ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 5'000.--, welches er gemäss Auskunft seiner Arbeitge- berin vom 6. September 2012 bei einer 100%igen Anstellung monatlich verdienen könnte (IV-act. 109), war er im Jahr 2010 (März bis Oktober
20 - ne Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die dieselben Belastungen mit sich bringen wie die zuletzt ausgeübte (IV-act. 125/11). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im nachgereichten Arztbericht vom 3. Oktober 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Fahreignung at- testiert (Bf.-act. 16). Aufgrund all dessen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, insbesondere dass sie die (hochgerechneten) Einkom- mensverhältnisse aus den Jahren 2010 und 2011 zur Invaliditätsberech- nung herangezogen hat. Überdies kommt es für die Festsetzung des In- validitätsgrads ohnehin primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E.1a; 1982 Nr. 80). Eine weitere medizinische Begutachtung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit erscheint daher verzichtbar (vgl. dazu auch oben E.3). Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer die Berechnung des Invali- ditätsgrads anhand der Tabellenlöhne. Dazu hat die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 überzeu- gend ausgeführt, dass selbst auf Grundlage der LSE-Tabellenlöhne ihm im Jahr 2012 ein Gehalt von Fr. 49'915.10 anzurechnen sei. Im Ergebnis würde sich das Invalideneinkommen im selben Rahmen bewegen (IV- act. 130/5). Es sind keine offensichtlichen Ungereimtheiten feststellbar und von Seiten des Beschwerdeführers wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern diese Berechnung anhand der LSE-Tabelle nicht korrekt sein soll, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Betreffend das Valideneinkommen führt die Beschwerdegegnerin zutref- fend aus, dass dieses nicht auf der Basis der Angaben der B._____ AG festgelegt worden ist (Duplik vom 18. Dezember 2013, S. 2), weshalb das
21 - Vorbringen des Beschwerdeführers, der 13. Monatslohn sei ebenfalls ein- zurechnen, ins Leere zielt. Vielmehr wurde sein ursprüngliches Validen- einkommen als Bahnsteward mit Verfügung vom 21. Mai 2007 an seine neue Tätigkeit als Chauffeur auf Fr. 63'169.20 für das Jahr 2006 (IV- act. 78/2; 125/6) angepasst. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwie- fern dies nicht rechtens sein soll. Die massgebenden Valideneinkommen von Fr. 67'372.75 (Jahr 2010) respektive Fr. 68'046.45 (Jahr 2011) basie- ren darauf, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass hierbei von einem Ein- kommen bei einem 100%igen Pensum auszugehen ist. Es ist nicht einzu- sehen, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers das Validenein- kommen – sollte er tatsächlich zu 50 % bzw. 80 % arbeitsfähig sei – ent- sprechend zu erhöhen wäre. Auch ist das von ihm geltend gemachte an- dere Verdienstmodell nicht belegt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin auch das Valideneinkommen korrekt festgelegt, sodass die Beschwerde betreffend die Invaliditätsgradberechnung unbegründet und daher abzu- weisen ist. Ebenso wenig kann der Beschwerdegegnerin hierbei eine Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor- gehalten werden, zumal sie – wie bereits aufgezeigt – sehr wohl Auskünf- te bei der Arbeitgeberin eingeholt hat, so beispielsweise betreffend die monatlichen tatsächlichen Einkommen (IV-act. 106 ff.), das Einkommen bei Vollzeitanstellung (IV-act. 109) oder aber auch ganz allgemein mit dem Fragebogen für Arbeitgebende (IV-act. 101). Dass der Beschwerde- führer nach eigenen Angaben nur kurze Touren machen könne, ist inso- fern unbedeutend, als er auch damit ein deutlich gesteigertes Einkommen erwirtschaften konnte. Im Übrigen war er selbst unter diesen Gegebenhei- ten in der Lage beispielsweise drei Tage nacheinander (28. bis 30. Au- gust 2013) neun Stunden zu arbeiten (Bf.-act. 14/1) oder gar mehrtätige Touren (13. bis 15. September 2013) zu absolvieren (Bf.-act. 14/2). Die
22 - diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher unbe- gründet.
23 - ausserdem Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflicht- verletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständi- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fährlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E.2a; 110 V 176 E.3c mit weiteren Hinweisen). c)Der Beschwerdeführer hält der Feststellung der Verletzung der Melde- pflicht einerseits entgegen, dass die Beschwerdegegnerin diese nicht wei- ter begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Dem ist vor- liegend allerdings nicht so. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefoch- tenen Verfügung vom 26. August 2013 ausgeführt, dass er in den ver- gangenen Jahren "in seiner Tätigkeit bei der B._____ AG als Chauffeur ein höheres Einkommen erzielen [konnte], so dass der Anspruch auf die bisherige ganze Rente seit dem Jahr 2010 nicht mehr gegeben ist. Da er [der Beschwerdeführer] uns [der Beschwerdegegnerin] den höheren Ver- dienst nicht gemeldet hat, ist er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Wir müssen die Rente rückwirkend anpassen." Im Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin im Dispositiv unter Ziffer 3 auf die einschlägige Ge- setzesbestimmung (IV-act. 130/2 und 6). Die Beschwerdegegnerin hat of- fensichtlich die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b). Damit war es dem Beschwerdeführer schliesslich möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Beschwerde vom 13. September 2013). So brachte er denn auch im Weiteren vor, dass er in den Jahren seit 2010 nie ein Einkommen erzielt habe, das zu einer Reduktion des Invaliditäts- grads geführt hätte. Er habe kein verändertes Jahreseinkommen und auch nicht über längere Zeit hinweg regelmässig ein höheres Einkommen erzielt und deshalb keine Veranlassung gehabt, die Beschwerdegegnerin über sein Einkommen in Kenntnis zu setzen. Es könne nicht von einem schuldhaften Fehlverhalten die Rede sein. Er sei schliesslich subjektiv auch nicht davon ausgegangen, dass er sein Pensum auf bis zu 80 % ge-
24 - steigert habe, da sein Einkommen nicht diesen Betrag angenommen ha- be. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend näher einzugehen. d)Aktenkundig erwirtschaftete der Beschwerdeführer vom März bis Oktober 2010, mithin während acht Monaten brutto Fr. 18'880.-- (IV-act. 110/4 ff.) und insgesamt im Jahr 2010 Fr. 22'000.-- (IV-act. 125/6). Im ersten Halb- jahr 2011, nämlich von Januar bis und mit Juni 2011, erzielte er brutto Fr. 23'895.-- (IV-act. 125/6). Demgegenüber belief sich sein Einkommen im Jahr 2007, als er von der Beschwerdegegnerin die ganze Rente zuge- sprochen erhielt, auf Fr. 12'290.-- (IV-act. 125/6). Das im Jahr 2010 verdi- ente Einkommen entspricht somit gerundet 179 % (100 % : Fr. 12'290.-- x Fr. 22'000.--) des erzielten Einkommens bei Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 2007 und jenes in der ersten Jahreshälfte 2011 macht ca. 194 % (100 % : Fr. 12'290.-- x Fr. 23'895.--) davon aus. Vor diesem Hin- tergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass bei einer prakti- schen Verdoppelung des Erwerbseinkommens ein (durchschnittlicher) Leistungsansprecher (ohne besondere juristische oder ökonomische Ausbildung) in gleicher Lage und unter gleichen Umständen diese Ein- kommensentwicklung gemeldet hätte, um nicht unrechtmässig Leistungen zu erwirken. Demgegenüber sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet. Wie bereits oben in Erwägung 4 aufgezeigt, hat der Be- schwerdeführer ein Einkommen verdient, das zu einer (sogar erheblichen) Reduktion des Invaliditätsgrads geführt hat. Auch war es ihm möglich über ein Jahr hinweg (März 2010 bis Juni 2011) das erhöhte Einkommen zu erwirtschaften. Dabei ist es unerheblich, dass dazwischen ein Jahres- wechsel lag. Denn bereits bei der separaten Betrachtung, einerseits vom März bis Oktober 2010 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 18'880.-- und anderseits des ersten Halbjahrs 2011 mit einem Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 23'895.--, ist ein deutlicher Anstieg des Einkommens im Vergleich zum Jahr 2007 (Fr. 12'290.--) festzustellen. Immerhin hat er den
25 - Richtwert nach Art. 31 Abs. 1 IVG, wonach eine Einkommensverbesse- rung von jährlich mehr als Fr. 1'500.-- nicht revisionsbegründend ist, um ein Weites überschritten. Da er der Verbesserung der erwerblichen Situa- tion gleichwohl nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt und es unterlassen hat, die Beschwerdegegnerin hierüber zu informieren, kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass der Auf- merksamkeit aufgewendet zu haben, welches jede verständige Person in der gleichen Situation und unter den gegebenen Umständen beachtet hätte. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG ist somit zu bejahen. Daran vermag auch der Ein- wand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Beschwerde- gegnerin aus früheren Revisionsverfahren Kenntnis davon hatte, dass er für die B._____ AG als Busfahrer tätig sei; sie habe – in Anlehnung an das nachfolgend genannte Urteil – ohne weitere Kenntnis erlangen kön- nen, wie hoch das Einkommen gewesen sei. Der dem Entscheid des Kan- tonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, V 15/05 vom 7. Februar 2006 zugrunde liegende Sachverhalt ist indes nicht vergleichbar mit dem vorliegenden. Es ging in jenem Fall um die Frage, ob dem Versicherten eine Meldepflichtverletzung vorgehalten wer- den kann, wenn der Stellenwechsel, nicht aber die Lohnhöhe gemeldet wurde. Zumal die zuständige IV-Stelle trotz Kenntnis des Stellenantritts mit der Einleitung des Revisionsverfahrens dennoch fast ein Jahr zuwar- tete, erachtete das Gericht eine rückwirkende Rentenaufhebung für nicht zulässig (vgl. E.6; dazu auch BGE 118 V 214 E.2b). Demgegenüber war der Beschwerdeführer vorliegend bereits länger bei derselben Arbeitgebe- rin tätig. Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass sich die Einkommensverhältnisse – ohne gegenteilige Meldung des Beschwerde- führers – nach wie vor in demselben Rahmen halten würden. Entspre- chend wurde er denn auch mehrfach auf die ihm obliegende Meldepflicht hingewiesen (z.B. IV-act. 45/2; 78/2; 87/4).
26 - e)Nach dem vorangehend Ausgeführten hat der Beschwerdeführer dem- nach die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die Beschwerde- gegnerin in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV berechtigt gewesen ist, die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 auf eine halbe Rente herabzu- setzen und die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Mai 2011 aufzuheben und die im hier strittigen Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzufordern (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Die hierüber erlassene separate Ver- fügung bildet Streitgegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 136 vom 5. Juni 2014. 6.Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die medizi- nische Beurteilung des Sachverhalts genügend erscheint. Auf eine gut- achterliche Abklärung kann daher verzichtet werden. Die Beschwerde- gegnerin hat aufgrund der Umstände zu Recht eine Rentenrevision vor- genommen, wobei sie sowohl die Festlegung des Invaliden- und Validen- einkommens des Beschwerdeführers wie auch seinen damit einherge- henden Invaliditätsgrad korrekt festgelegt hat. Ebenso ist an der Feststel- lung, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt hat und damit rückerstattungspflichtig ist, nichts zu beanstanden. Die angefochtene Ver- fügung vom 26. August 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.
27 - rien auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle kann keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspru- chen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b)Der Beschwerdeführer stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinwei- sen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E.2a; 120 Ia 179 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_123/2012 vom 17. Oktober 2012 E.3.1, je mit Hinwei- sen; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 102 ff.). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
28 - Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kos- tet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1). Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 133 III 614 E.5). c)Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Be- schwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung er- forderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsan- wältin lic. iur. Karin Caviezel eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Ho- norar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Mit Honorarnote vom 20. Dezember 2013 macht die Rechtsvertreterin einen Arbeitsaufwand von 14 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 3'893.40 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen ist der Stundenansatz auf den für un- entgeltliche Vertretungen vorgesehenen Ansatz von Fr. 200.-- anzupas- sen, womit ein Honorar von Fr. 2'800.-- resultiert. Addiert man dazu die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 84.--, ergibt sich ein Aufwand von Fr. 2'884.--, und inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'114.70. Dieser Betrag geht zu Lasten der Gerichtskasse. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtli- chen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG), weshalb die Gerichts- kosten von Fr. 700.-- ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse gehen (vgl.
29 - oben E.7a). Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessie- rende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu er- statten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.