VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 103 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 13. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist bei der C._____ AG angestellt und bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schaden- meldung der Arbeitgeberin vom 6. Mai 2013 erhielt die B._____ AG die Mitteilung, dass sich A._____ anlässlich eines Sturzes auf der Kellertrep- pe Mitte Januar 2011 das rechte Knie angeschlagen habe. Das Schaden- datum wurde mit 15. Januar 2011 („unpräzis“) angegeben. In der erwähn- ten Schadenmeldung wurde weiter ausgeführt, die seit dem Unfall beste- henden Schmerzen seien selbst mit Salben behandelt worden. Im Juni 2011 und Mai 2013 habe A._____ aufgrund der anhaltenden Beschwer- den ihren Hausarzt Dr. med. D._____ aufgesucht. Am 2. Mai 2013 sei im Diagnose Zentrum N., ein MRI durchgeführt worden. Dieses habe einen Horizontalriss am lateralen Meniskus ergeben. Gemäss Fragebo- gen vom 10. Mai 2013 sei A. bei Dr. med. D._____ in Behandlung und von diesem zu Dr. med. E._____ überwiesen worden. Ein Termin bei Dr. med. E._____ stehe noch aus. 2.Dr. med. D._____ führte im Arztbericht vom 7. Mai 2013 aus, die Erstbe- handlung sei am 23. April 2013 erfolgt. Er befand eine Streckhemmung bei ansonsten unauffälligen Tests. Das MRI habe einen intrameniskalen Horizontalriss am lateralen Meniskus, vor allem im Vorderhornbereich, mit deutlichem langstreckigem Ganglion vom Hinterhorn zum Vorderhorn er- geben. Diagnostiziert wurde eine Verletzung des lateralen Meniskus rechts. Hinsichtlich Kausalität führte Dr. med. D._____ aus, dass der klini- sche Befund, die Anamnese und der MRI-Befund übereinstimmen wür- den. Es könne sich durchaus um einen Spätschaden des damaligen Un- falls handeln. Im Überweisungsschreiben an Dr. med. E._____ vom
  1. Mai 2013 hielt Dr. med. D._____ unter dem Titel Diagnose „Knie- schmerzen rechts bei degenerativer Meniskusveränderung lateral Knie rechts“ fest.
  • 3 - 3.Eine am 28. Mai 2013 von Dr. med. F._____ durchgeführte Kniegelenk- sonografie bestätigte das grosse Meniskusganglion lateral bei Meniskus- läsion. Bei maximaler Flexion im rechten Kniegelenk bestünden zudem ein radiärer Einriss des medialen Meniskus und ein tubuläres Ganglion vom lateralen Meniskus ausgehend. 4.Auf Nachfrage der B._____ AG zur Behandlung im Juni 2011 beschrieb Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 13. Juni 2013 den damaligen Be- fund und die Diagnose wie folgt: „Knieumfänge beidseits identisch, leichte Druckdolenz infrapatellär medial lateral ohne Erguss, nicht überwärmt, Zohlen negativ aber leichte Krepitation, VKB und Meniskusteste damals unauffällig, keine muskulären Verkürzungen, neurologische Tests un- auffällig, Seitenbänder intakt. Diagnose: Reizknie.“ Hinsichtlich der dama- ligen Beschwerden hielt er fest: „Belastungsschmerzen im rechten Knie infrapatellär bei Belastung und im Liegen.“ Die Behandlung erfolgte mit- tels Physiotherapie. 5.Mit Schreiben an A._____ vom 5. Juli 2013 stellte die B._____ AG in Aussicht, keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Mit Verfügung vom
  1. Juli 2013 bestätigte die B._____ AG ihren Standpunkt. Dagegen er- hob A._____ am 5. August 2013 Einsprache und machte unter Einrei- chung des Operationsberichtes von Dr. med. E._____ vom 10. Juli 2013 geltend, dass sie im Januar 2011 auf der Kellertreppe gestürzt sei. Ihr Sohn könne den Vorfall bestätigen. Das Ereignis erfülle den Unfallbegriff. Am 17. Juli 2013 erhob die G._____ AG als gesetzlicher Krankenversi- cherer vorsorglich ebenfalls Einsprache, welche sie nach Prüfung der Un- terlagen mit Schreiben vom 2. August 2013 wieder zurückzog. Mit Ein-
  • 4 - spracheentscheid vom 21. August 2013 wies die B._____ AG die Ein- sprache von A._____ ab. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Sep- tember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und Verpflichtung der B._____ AG zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die B._____ AG zur Vornahme weiterer Abklärungen zu verpflichten. Mitte Januar 2011 habe sich mit dem Treppensturz und einem direkten Kontusionstrauma des rechten Kniegelenks ein klarer Unfall im Sinne der Gesetzgebung ereignet. Die B._____ AG sei der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht nachgekom- men. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie erst ein halbes Jahr nach dem Unfall den Arzt aufgesucht habe und sich daher nicht an das genaue Unfalldatum erinnern könne. Sie bestreite, dass das Unfaller- eignis dem Arzt bei der Erstkonsultation im Sommer 2011 nicht mitgeteilt worden sei. Bloss weil das Schadendatum als „unpräzis“ angegeben wor- den sei, könne nicht der Rückschluss gemacht werden, es läge kein Un- fall vor. Datum und Hergang seien zwei verschiedene Sachen. Die Be- weisregel der ersten unbefangenen Aussage greife hier nicht, da sie den Unfall bereits vor dem Erhalt des negativen Leistungsentscheids der B._____ AG anlässlich des Arztbesuchs im Jahr 2013 erwähnt habe, was aktenkundig sei. Ihr Sohn sei als Zeuge tauglich und könne Angaben zum Sachverhalt machen. Seit dem Unfall sei sie nie mehr beschwerdefrei gewesen, dies im Gegensatz zum Zeitpunkt vor dem Unfall. Die Diagnose „Reizknie“ vom Sommer 2011 sei eine klinische Diagnose und könne da- zu verleiten, von einem krankhaften Befund zu sprechen. Tatsache sei aber, dass die richtige Diagnose zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen und erst mit dem MRI im Sommer 2013 Klarheit geschaffen worden sei. Der dabei erhobene Befund eines Meniskusrisses spreche

  • 5 - bei sonst weitgehend normalen Befunden ohne Degenerationen ebenfalls dafür, dass es sich dabei um eine Unfallfolge handle. Selbst wenn nur teilweise Unfallfolgen vorliegen sollten - was bestritten werde - wäre die B._____ AG gemäss Art. 36 UVG leistungspflichtig. Die Frage des über- wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfal- lereignis vom Januar 2011 und dem im Jahr 2013 diagnostizierten Menis- kusriss habe der Arzt zu beantworten. Aufgrund der mündlichen Aussa- gen sei von einem mindestens überwiegend wahrscheinlichen Zusam- menhang auszugehen. 7.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie halte an ihrer Auffassung gemäss Einspracheentscheid fest. Es gehe nicht um den geschilderten Unfallhergang oder das genaue Schadenda- tum, sondern um die Tatsache, dass der Beweis, wonach die heutigen Beschwerden auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen seien, nicht habe erbracht werden könne. Das Unfalldatum habe weder in der Scha- denmeldung noch anderweitig genau bezeichnet werden können. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Sturz Mitte Januar 2011 zu einem direkten Kontusionstrauma geführt habe. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Unfallereig- nis bereits im Jahr 2011 thematisiert habe. Die damalige Diagnose „Reiz- knie“ lasse auch nicht auf ein solches schliessen. Eine Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin verspreche keine Klärung des Sachver- halts. Dieser könnte möglicherweise zum Unfall aussagen, nicht aber zur Frage der Kausalität zwischen dem damaligen Ereignis und den ab dem

  1. April 2013 behandelten Kniebeschwerden. Die blosse Möglichkeit, dass es sich bei den Kniebeschwerden um Unfallfolgen handeln könnte, reiche zur Begründung eines Kausalzusammenhangs nicht aus. Notwen- dig wäre vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
  • 6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Kau- salzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfallereignis von Mitte Januar 2011 und den diagnostizierten Kniebeschwerden und damit ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden zu Recht verneint hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes be- stimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 6 Abs. 2 UVG sieht sodann vor, dass der Bundesrat auch Körperschädigungen, die den Fol- gen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht und ver- schiedene Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Ein- wirkung den Unfällen gleichgestellt.

  • 7 -

  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha- den (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigen- de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit ande- ren Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre- tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 360 E.4 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigen. Dieser Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungs- weise einer Hypothese, und liegt anderseits unter demjenigen (etwa im Zivilprozess massgebenden) der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der be- gründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt
  • 8 - es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist dieje- nige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/03 vom
  1. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 N. 30). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsan- sprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder wider- sprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 E.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das kon- krete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Detail gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PI- ERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29). Ein Unfall unter Ausschluss von Zeu- gen gilt nicht an sich als unbewiesen. Doch müssen die Aussagen der versicherten Person als glaubwürdig erscheinen, dürfen keine Wider- sprüche aufweisen und müssen mit den vorhandenen Indizien im Wesent- lichen übereinstimmen. Die versicherte Person muss aber nicht einen strikten Beweis für alle zeitlichen und örtlichen Umstände erbringen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 30). Un- ter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwir-
  • 9 - kung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Fest- stellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 mit Hinweisen). c)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Be- weisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29).
  1. a)Unbestritten ist vorliegend, dass Dr. med. D._____ am 23. April 2013 eine Verletzung des lateralen Meniskus rechts diagnostizierte (vgl. Arztbericht vom 7. Mai 2013, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3) und die Be- schwerdeführerin aufgrund dieser Kniebeschwerden am 10. Juli 2013 von Dr. med. E._____ operiert wurde (vgl. Operationsbericht vom 10. Juli 2013, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7). Streitig ist dagegen, ob diese Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit auf ein versichertes Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG oder ein sinnfälliges Geschehen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV zurückzuführen sind.
  • 10 - Die Beschwerdegegnerin verneint den Leistungsanspruch im Wesentli- chen mit der Begründung, dass die Kniebeschwerden nicht mit der im So- zialversicherungsrecht verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallereignis von Mitte Januar 2011 stünden. Dieser Auffassung schliesst sich das Ge- richt an. b)Einerseits ist vorliegend bereits fraglich, wenn auch nicht entscheidrele- vant, ob sich ein Unfallereignis Mitte Januar 2011 tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen hat. So konnte das Datum des geltend gemachten Unfallereignisses weder in der Schadenmeldung vom
  1. Mai 2013 (Bg-act. 1) noch anderweitig genau bezeichnet werden. Viel- mehr wurde dieses in der erwähnten Schadenmeldung mit 15. Januar 2011 und der Bemerkung „Schadendatum unpräzis“ angegeben. Sodann suchte die Beschwerdeführerin erst im Juni 2011 - mithin ein halbes Jahr nach dem behaupteten Unfallereignis - ihren Hausarzt Dr. med. D._____ auf. Dieser äusserte sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am
  2. Juni 2013 (vgl. Bg-act. 8) zum „Befund vom Juni 2011 und Diagnose“ wie folgt: „Knieumfänge beidseits identisch, leichte Druckdolenz infrapatellär medial lateral ohne Erguss, nicht überwärmt, Zohlen negativ aber leichte Krepitati- on, VKB und Meniskusteste damals unauffällig, keine muskulären Verkür- zungen, neurologische Test unauffällig, Seitenbänder intakt. Diagnose: Reizknie.“ Unter dem Titel „Damalige Beschwerden laut Darstellung der Versicherten gemäss meinen Akteneintragungen“ führte Dr. med. D._____ in erwähn- tem Arztbericht aus: „Belastungsschmerzen im rechten Knie infrapatellär bei Belastung und im Liegen. Keine weiteren anamnestischen Notizen.“
  • 11 - Dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 13. Juni 2013 sind somit kei- ne Hinweise auf ein allfälliges Unfallgeschehen von Mitte Januar 2011 zu entnehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass Dr. med. D., wenn er damals von der Beschwerdeführerin über einen Mitte Januar 2011 erlit- tenen Treppensturz informiert worden wäre - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - dies in seinen Aufzeichnungen auch so festgehalten hätte. Entsprechende Angaben finden sich in seinen Unterlagen jedoch wie ge- sehen nicht. Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin anläss- lich der ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. D. im Juni 2011 ein Unfallereignis von Mitte Januar 2011 nicht erwähnte. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Vorfall, hätte er sich in der Tat wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen, dem untersu- chenden Hausarzt auch geschildert worden wäre. Die Beschwerdeführerin aber machte ein Unfallereignis von Mitte Januar 2011 erst mit der Scha- denmeldung vom 6. Mai 2013 und damit rund zweieinhalb Jahre nach dem behaupteten Unfallereignis geltend. Zweifel an dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Unfallereignis ergeben sich auch aus der bereits vorstehend erwähnten Tatsache, dass sich die Beschwer- deführerin nach dem geltend gemachten Treppensturz von Mitte Januar 2011 nicht unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben, sondern deswe- gen erst rund sechs Monate später ihren Hausarzt Dr. med. D._____ auf- gesucht hatte. Schliesslich können auch aus der im Juni 2011 gestellten Diagnose „Reizknie“ keine Rückschlüsse auf ein allfälliges Unfallereignis gezogen werden. c)Selbst wenn vorliegend von einem Unfallereignis, wie es von der Be- schwerdeführerin behauptet wird, ausgegangen würde, wäre die gesetzli- che Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG – wie nachfol- gend dargestellt wird - zu verneinen. Denn aus den medizinischen Berich- ten ergeben sich keine Hinweise, welche auf einen überwiegend wahr-

  • 12 - scheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis und den diagnostizierten Kniebeschwerden hinweisen wür- den. Dr. med. D._____ hält im Überweisungsschreiben an Dr. med. E._____ vom 6. Mai 2013 (Bg-act. 7) als Diagnose „Knieschmerzen rechts bei degenerativer Meniskusveränderung lateral Knie rechts“ fest, ohne Hinweise auf ein im Januar 2011 erlittenes Unfallereignis. Im Arzt- zeugnis vom 7. Mai 2013 (Bg-act. 3) führt derselbe Dr. med. D._____ hin- sichtlich Kausalität aus, dass der klinische Befund, die Anamnese und der MRI-Befund übereinstimmen würden. Es könnte sich [bei den Kniebe- schwerden] durchaus um einen Spätschaden des damaligen Unfalls han- deln. Dr. med. D._____ hält es somit für möglich, nicht aber für überwie- gend wahrscheinlich, dass die Kniebeschwerden auf das behauptete Un- fallereignis zurückzuführen sind. Sodann lassen sich auch aus dem MRI- Bericht von Dr. med. H._____ vom 2. Mai 2013 (Bg-act. 4) und dem Arzt- bericht von Dr. med. F._____ vom 3. Juni 2013 (Bg-act. 6) keine Hinweise für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang ableiten. Vielmehr wird das von der Beschwerdeführerin behauptete Unfallereignis in diesen Berichten gar nicht erst erwähnt. Sämtliche bei den Akten lie- genden medizinischen Berichte enthalten folglich keine Hinweise, wonach die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebe- schwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis von Mitte Januar 2011 zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund ist aber die von der Be- schwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung, wonach die diagnostizier- ten Kniebeschwerden nicht mit der im Sozialversicherungsrecht verlang- ten überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusam- menhang mit dem behaupteten Unfallereignis stehen, in keiner Weise zu beanstanden.

  • 13 -

  1. a)Es bleibt zu prüfen, ob die diagnostizierte Verletzung des lateralen Menis- kus rechts eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflich- tig ist. b)Wie ausgeführt werden auch Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbezogen. Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind die abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu- führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Nach der Rechtsprechung müssen aber auch bei den un- fallähnlichen Körperschädigungen die Tatbestandsmerkmale des Unfall- begriffs – fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (vgl. Art. 4 ATSG) – erfüllt sein; ausgenommen ist lediglich das Element der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors (BGE 129 V 466 E.2.2). Ei- ne unfallähnliche Körperschädigung muss dabei insbesondere auf ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, sinnfälligen, also unfallähnlichen Vorfall zurückzuführen sein. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattge- funden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine krankheits- oder degenera- tiv bedingte Gesundheitsschädigung vor, die nicht der Leistungspflicht des Unfallversicherers unterliegt (BGE 129 V 466 E.2.2). c)Die Beschwerdeführerin litt an einer Verletzung des lateralen Meniskus rechts. Dieser medizinische Befund ist grundsätzlich unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV erwähnten Meniskusrisse zu subsumieren. Darüber hin- aus wäre aber – wie gesehen – erforderlich, dass sich die unfallähnliche Körperschädigung auf ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellbaren, sinnfälligen, also unfallähnli-
  • 14 - chen Vorfall zurückführen lässt; erforderlich ist mithin auch hier ein Kau- salzusammenhang zwischen dem unfallähnlichen Ereignis und der Kör- perschädigung. Wie vorstehend unter Erwägung 4 bereits dargestellt, können im konkreten Fall jedoch die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf das von der Beschwerdeführerin behauptete Unfaller- eignis zurückgeführt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine Leistungspflicht aus Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint hat. 6.Auf weitere Abklärungen sowie auf die Zeugenbefragung des Sohnes der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Aus- führungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Denn einerseits sind hiervon keine neu- en Erkenntnisse zu erwarten, und anderseits könnte der Sohn der Be- schwerdeführerin zwar möglicherweise das Unfallereignis von Mitte Janu- ar 2011 bestätigen, indessen nichts zur vorliegend relevanten Kausalität zwischen dem Ereignis und den diagnostizierten Kniebeschwerden aus- sagen. Dementsprechend ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids nicht befragt hat.
  1. a)Nachdem die diagnostizierten und ab dem 23. April 2013 behandelten Kniebeschwerden vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG oder ein sinnfälliges Geschehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zurückgeführt werden können, entfällt von vornherein auch eine Leistungspflicht aus Art. 36 UVG. Dementsprechend hat aber die Be- schwerdegegnerin ihre gesetzliche Leistungspflicht aus UVG zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist.
  • 15 - b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht sodann keine aus- sergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026