VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 100 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Kantonsrichter Hubert, Aktuar Simmen URTEIL vom 3. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Beschwerdeführer gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG
2 - 1.Am 26. September 2012 ersuchte die Klinik B._____ die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend ÖKK) um Übernahme der Kosten für eine geplante klinisch-stationäre psychiatrische Behandlung von A._____ ab dem 1. Oktober 2012. Das Einweisungszeugnis der be- handelnden Hausärztin Dr. med. C._____ vom 19. September 2012 nann- te die Diagnose „Burn-out/Erschöpfung bei Depression“. Am 28. Septem- ber 2012 kam der Vertrauensarzt der ÖKK, Dr. med. D., nach Prü- fung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die Kostenüber- nahme für den stationären Aufenthalt in der Klinik B. abgelehnt werden müsse. Die Ablehnung wurde der Klinik, der behandelnden Hausärztin sowie A._____ am 1. Oktober 2012 schriftlich mitgeteilt. 2.Im Zeitraum vom 22. Oktober bis 1. Dezember 2012 liess sich A._____ in der Klinik B._____ in O._____ behandeln. 3.Nach mehreren Wiedererwägungsgesuchen vom 1. Oktober, 25. Oktober und 5. November 2012 von Seiten der behandelnden Hausärztin Dr. med. C., der Mutter von A. sowie der Oberärztin der Klinik B., Dr. med. E., sowie nach Rücksprache mit dem Vertrau- ensarzt Dr. med. D._____ und Einholung einer medizinischen second opinion bei Dr. med. F._____ lehnte die ÖKK mit Verfügung vom 17. Mai 2013 die Kostengutsprache für die Durchführung der stationären Behand- lung von A._____ in der Klinik B._____ vom 22. Oktober bis 1. Dezember 2012 ab. Stattdessen erfolgte eine Kostengutsprache für die ärztlich an- geordneten Psychotherapien während des Aufenthalts nach Tarif und Vertrag und unter Anrechnung der gesetzlichen Kostenbeteiligung. 4.Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 14. Juni 2013 mit den materiellen Anträgen auf Aufhebung von Ziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung und Erteilung der Kostengutsprache für die durchgeführte sta-
3 - tionäre Behandlung in der Klinik B._____ vom 22. Oktober bis 1. Dezem- ber 2012 wurde von der ÖKK mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 abgewiesen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Sep- tember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
6 - b)Der Anspruch auf stationäre Leistungen erfordert einen behandlungsbe- dürftigen Gesundheitsschaden, einen Aufenthalt in einem Spital und Spi- talbedürftigkeit. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Spitalbedürftigkeit gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital (d.h. unter Inanspruch- nahme eines Spitalbetts) zweckmässig durchgeführt werden können, weil sie zwingend der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen bedürfen, oder sofern die Möglichkeiten ambulanter Behandlung er- schöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthalts Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (Urteil des Bundesgerichtes 9C_107/2011 vom 28. Februar 2011 E.2.2 mit Hinweisen auf BGE 126 V 323 und KIESER, Die ärztliche Anordnung der Spitalbehandlung aus rechtlicher Sicht, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg], Medizin und Sozial- versicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, N. 7 und 28). Ziel ist die Si- cherstellung einer notwendigen medizinischen Behandlung, die sonst nicht durchführbar wäre, und zwar auch nicht mit den Mitteln der Kran- kenpflege zu Hause oder in einem Kurhaus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes K 180/00 vom 22. August 2001 E.2b; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 25 Rz. 55 f.). 3.Zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts in die Klinik B._____ am 22. Oktober 2012 eine Spitalbedürftigkeit vorgelegen hat, ist das urteilende Gericht auf die Angaben ärztlicher und psychiatrischer Experten angewiesen. Massgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind vorliegend insbesondere das Einweisungszeugnis von Dr. med. C., Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 19. Sep- tember 2012 (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 2), deren Schrei- ben vom 1. Oktober 2012 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 8), der Be- richt der Oberärztin der Klinik B., Dr. med. E._____, Fachärztin
7 - FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, zum Kostengutsprachegesuch vom 5. November 2012 zuhanden der Be- schwerdegegnerin (Bg-act. 15), der Entlassungsbericht der Klinik B._____ vom 29. Januar 2013 (Bg-act. 35), sowie die Beurteilungen des be- schwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. med. D._____ sowie des von diesem beigezogenen Dr. med. F., Facharzt FMH für Psychia- trie und Psychotherapie, Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt SGV sowie zertifizierter medizinscher Gutachter SIM (vgl. Bg-act. 12, 16, 21, 29, 34, 38, 39). •Im Einweisungszeugnis vom 19. September 2012 (Bg-act. 2) nennt Dr. med. C. als Diagnose ein „Burn-out/Erschöpfung bei Depression“. Unter dem Titel „Einweisungsgrund“ führt Dr. med. C._____ was folgt aus: „aktuell seit ¾ Jahren starke körperliche und psychische Erschöpfung/Burnout (mit Konz. Störungen, Gedächtnisstörungen, Gereiztheit, keine Erholung mög- lich...) bei bekannter depressiver Neigung seit Kindheit (POS als Kind) mit Ängsten und teilweise Selbstmordgedanken in Vergangenheit; schwierige Kindheit mit Mobbing und Scheidungskind; Pat selbständig, hat eigene Firma aktuell wegen Erschöpfung Probleme im Geschäft u. mit Mitarbeiter. Wenn möglich sofort/in den nächsten Tagen Aufnahme, da aktuell in Geschäft or- ganisiert, dass es ohne ihn läuft (bis ca. Mitte November); dann wieder Hochsaison.“ Der Behandlungsauftrag wird von Dr. med. C._____ im Ein- weisungszeugnis wie folgt definiert: „Erholung; evtl. antidep. Behandlung, Bewältigungsstrategien [...] Möglichkeiten zur Regeneration lernen.“ •Im Schreiben vom 1. Oktober 2012 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 8) führt Dr. med. C._____ sodann aus, der Erschöpfungszustand des Be- schwerdeführers habe sich in den letzten Monaten als doch progredient trotz Einnahme von Psychopharmaka und psychotherapeutischer/gesprächstherapeutischer Mitbetreuung gezeigt. Ins- gesamt mache der Beschwerdeführer einen zunehmend instabileren Ein- druck. Es bestehe eine depressive Grunderkrankung (inkl. bereits mehrfach Selbstmordgedanken, v.a. in der Jugend) seit Kindheit und Angststörung. Sehr schwierige Kindheit mit Mobbing, Misshandlung und Scheidungspro- blematik in der Familie, POS-Problematik als Kind. Bereits in der Kindheit immer wieder psychologische Mitbetreuung während der Schulzeit. Der Be- schwerdeführer sei Geschäftsführer einer eigenen Firma und leide seit ca. ¾ Jahr unter zunehmender Erschöpfung, welche sich mit starken Konzentrati- onsstörungen, Gedächtnisstörungen, Gereiztheit und fehlender Möglichkeit einer Erholung zeige. Körperlich sei er ausgiebig wegen zunehmender Ab- geschlagenheit und Erschöpfung abgeklärt worden, dies auch von kardiolo- gischer Seite. Wegen der in den letzten Wochen doch zunehmenden Bur- nout-Problematik gebe es vermehrt Konflikte im Geschäft, ein Einsatz im Ar-
8 - beitsalltag sei für den Beschwerdeführer zunehmend schwieriger. Eine stati- onäre Auszeit bei subjektiv doch deutlicher Verschlechterung der Problema- tik sei dringend indiziert. Ein kürzlich durchgeführter Ferienaufenthalt habe dem Beschwerdeführer betreffend seiner Beschwerden leider gar nichts ge- bracht, es fände keine Erholung mehr statt. Es laufe bereits eine psychothe- rapeutische Mitbetreuung und auch Antidepressiva seien im Einsatz sowie Schlafmedikation zur Nacht bei stark gestörtem Nachtschlaf. Dies scheine jedoch nicht auszureichen. Im Winter gehe für den Beschwerdeführer wieder die Hochsaison im Geschäft los. Hierfür sehe sie im derzeitigen Zustand aber schwarz. •Im Bericht zum Kostengutsprachegesuch vom 5. November 2012 (Bg- act. 15) diagnostiziert Dr. med. E._____ eine mittelgradig depressive Episo- de mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) im Rahmen einer beruflichen Überbelastung mit Entwicklung einer Erschöpfungssymptomatik (ICD-10: Z73.0). Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in einem depressiven Zustandsbild mit schwerer Erschöpfung, verzweifelt-resignativer Grundstim- mung bei allgemeiner Freudlosigkeit und Interessensverlust mit ausgeprägt sozialem Rückzugsverhalten präsentiert. Ferner bestehe eine mittlerweile chronische Schlafstörung mit Durchschlafstörungen und frühem Erwachen. Aufgrund der starken Stimmungsschwankungen mit Reizbarkeit, Konzentra- tionsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen sei es zu massiven Leistungs- einbussen gekommen, so dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit in seiner Firma nicht mehr habe ausführen können und es zuneh- mend auch im ausserberuflichen Kontext zu einem ausgeprägten Rückzugs- verhalten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe Schuldgefühle der Familie und den Mitarbeitern gegenüber entwickelt bei gleichzeitiger Hilflo- sigkeit das eigene Verhalten zu steuern und seine zeitweise bestehende Im- pulsivität zu kontrollieren. Neben diesen Schuldgefühlen, begleitet von Scham, sowie pessimistischer Zukunftsperspektive und Existenzängsten ha- be der Beschwerdeführer vor allem eine hohe Symptombelastung in Folge der inneren Unruhe, Rastlosigkeit, Schlaflosigkeit und hoher Erschöpfung bei gleichzeitig fehlender Entspannungs- und Distanzierungsfähigkeit geschil- dert. Aufgrund der zunehmenden Perspektivlosigkeit und depressiv gefärb- ten Realitätswahrnehmung sei es beim Beschwerdeführer zu einer akuten Dekompensation gekommen, welche die stationäre Behandlung notwendig gemacht habe und durch ambulante hausärztlich-psychotherapeutische The- rapie, einschliesslich psychopharmakologischer Medikation, nicht mehr aus- reichend behandelt werden könne. Aufgrund des Schweregrades der Sym- ptomatik bestehe beim Beschwerdeführer eine stationäre Behandlungsbe- dürftigkeit. Aktuell sei keine Aufnahme einer ambulanten Behandlung zumut- bar bzw. der Beschwerdeführer wäre grundsätzlich überfordert bzw. nicht ausreichend geschützt. Im Hinblick auf den Schweregrad der Symptomatik bedürfe es dringend einer stationären, intensiven multimodalen Akutbehand- lung. Aufgrund der Belastungen v.a. im beruflichen Umfeld sowie der de- pressiv bedingten Antriebslosigkeit sei ferner ohne therapeutisch strukturier- ter sinnvoller Tagesstrukturierung und Aktivierung eine weitere Aggravierung der depressiven Symptomatik zu erwarten. Aufgrund der aktuell depressiv bedingten Unfähigkeit, die Belastungsfaktoren konstruktiv anzugehen, bedür-
9 - fe es derzeit der Distanzierung aus der Belastungssituation als Grundlage der Behandelbarkeit der Störung. Ziel der stationären Behandlung werde sein, neben einer Reduktion der depressiven Symptomatik, die dysfunktiona- len Bewältigungsstrategien des Beschwerdeführers zu bearbeiten und funk- tionale Copingstrategien zu vermitteln. Ausserdem sei eine Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung notwendig. die Gesamtheit der Massnahmen werde auf die Erreichung einer ambulanten Weiterbehandel- barkeit zielen inkl. dem Etablieren eines tragfähigen ambulanten Behand- lungssettings. •Im Entlassungsbericht der Klinik B._____ vom 29. Januar 2013 (Bg-act. 35) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Behandlungsziel formuliert habe, dass er zur Ruhe und zu neuen Kräften kommen und für sich mehr Lebensfreude gewinnen wolle. Der Fokus der Behandlung habe zunächst auf einer Verbesserung des Allgemeinzustands mit Verbesserung des Schlafverhaltens, einem Wiederanknüpfen an bestehende Ressourcen so- wohl im sportlichen als auch im Bereich kreativer Interessen bestanden. Der psychotherapeutische Fokus habe auf der Bearbeitung der aktuellen Le- benskrise gelegen, ausgelöst durch die chronische berufliche Überforderung und Konflikte bei der Arbeit. Im Rahmen des multimodalen, auf die Behand- lung von Stressfolgeerkrankungen spezialisierten Therapieprogramms seien folgende therapeutischen Massnahmen durchgeführt worden: „Intensive Ein- zelpsychotherapie mit drei Sitzungen pro Woche. Spezifische Stressbewälti- gungsverfahren in der Gruppe mit psychoedukativen Gruppenmodulen zum Thema Stressfolgeerkrankungen, Neurobiologie des Stresses, Konfliktlösung mit Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesunde Bewegung und Arbeitsplat- zergonomie mit zwei Gruppensitzungen pro Woche. Täglich aktive- und pas- sive Entspannungsübungen in der Gruppe [...] sowie Bewegungstherapie in der Gruppe zur Verbesserung der Körperwahrnehmung. Basierend auf ei- nem Laktat-Belastungstest erhielt der Beschwerdeführer individuelle Trai- ningsempfehlungen und nahm angeleitet oder selbständig an verschiedenen Ausdaueraktivitäten teil.“ •Dr. med. D._____ führt in der Aktennotiz vom 26. Oktober 2012 (Bg-act. 12) aus, er habe, nachdem am 3. Oktober 2012 das Schreiben von Dr. med. C._____ eingetroffen sei, mit dieser telefonisch Kontakt aufge- nommen und die Situation besprochen. Sie habe ihm weder von einem schweren psychiatrischen Krankheitsbild berichtet noch habe sie eine Spital- bedürftigkeit belegen können. Des Weiteren sei auch klar geworden, dass der Beschwerdeführer erst vor zwei Wochen in die psychologische Behand- lung überwiesen worden sei. Hauptproblem schiene zu dieser Zeit die kom- mende Wintersaison zu sein, welche für den Beschwerdeführer eine grosse berufliche Belastung darstelle und er sich vorher in der Klinik noch „schnell“ habe fit machen wollen. Er sei mit Dr. med. C._____ soweit verblieben, dass sie mit dem Beschwerdeführer die Situation erneut besprechen werde und sich ansonsten bei ihm erneut melde, was bis heute nicht geschehen sei. Anhand der bisherigen medizinischen Angaben könne die Spitalbedürftigkeit weiterhin nicht bestätigt werden, weil die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien und eine psychiatrische Notfallsituation auf keine
10 - Art und Weise ausgewiesen worden sei. Eine Begutachtung eines stationär bereits in Behandlung stehenden Patienten sei einerseits unüblich und an- derseits schwierig, da quasi notfallmässig ein erfahrener psychiatrischer Kol- lege diese Untersuchung übernehmen müsste. Somit bleibe in praktischer Hinsicht nur die Aktenbeurteilung übrig. •In der Aktennotiz vom 22. März 2013 (Bg-act. 29) führt Dr. med. D._____ sodann aus, im Telefongespräch mit der Hausärztin Dr. med. C._____ vom
13 - schlüssiger und einleuchtender als jene der behandelnden Hausärztin Dr. med. C._____ sowie der Oberärztin der Klinik B._____ Dr. med. E.. c)Wie Dr. med. D. bereits im Schreiben vom 26. Oktober 2012 (Bg- act. 12) zu Recht ausführt, lagen im Zeitpunkt des Klinikeintritts des Be- schwerdeführers weder Hinweise auf eine psychiatrische Notfallsituation vor, noch waren die ambulanten Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Gerade im Hinblick auf die Suizidalität geben weder das Einweisungs- zeugnis von Dr. med. C._____ vom 19. September 2012 (Bg-act. 2) noch deren erneutes Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Bg-act. 8) konkrete Hin- weise auf eine aktuelle Gefahr. Auch der Bericht zum Kostengutsprache- gesuch von Dr. med. E._____ vom 5. November 2012 (Bg-act. 15) er- wähnt keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr, sondern erklärt die Not- wendigkeit einer stationären Massnahme lediglich mit einer nicht näher umschriebenen akuten Dekompensation. Sodann deuten auch − wie der vom Vertrauensarzt Dr. med. D._____ beigezogene Facharzt Dr. med. F._____ in seinem Schreiben vom 11. Juli 2013 (Bg-act. 38) mit Recht ausführt − die Diagnose „Burnout“ sowie die Medikation des Be- schwerdeführers (Behandlung mit Trittico und Zoloft) in keiner Weise auf eine Notfallsituation hin. Darüber hinaus wurden vorliegend aber auch die gegebenen ambulanten Therapiemöglichkeiten in keiner Weise ausge- schöpft. Dem stationären Klinikaufenthalt in der Klinik B._____ gingen le- diglich sechs nichtärztliche psychotherapeutische Sitzungen bei Dr. phil. H._____ unter gleichzeitiger medikamentöser Weiterbehandlung durch die behandelnde Hausärztin Dr. med. C._____ voraus. Diese Behandlung mit sechs Sitzungen à jeweils 90 Minuten erscheint bereits in quantitativer Hinsicht als äusserst kurz, zumal die entsprechende Problematik, wie dem Einweisungszeugnis von Dr. med. C._____ vom 19. September 2012 (Bg-act. 2) zu entnehmen ist, bereits seit drei Viertel Jahren bestan-
14 - den hat und − wie soeben dargestellt − auch eine besondere Akutheit bzw. Verschlechterung der Situation nicht dargetan ist. Aber auch in quali- tativer Hinsicht wurden vorliegend die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Wenn der beigezogene Dr. med. F._____ in seinem Schreiben vom 1. Mai 2013 (Bf-act. 23) kritisiert, dass eine Behandlung in dieser Konstellation („Behandlungen von solchen Krankheiten ausgeführt durch nichtärztliche PsychotherapeutInnen parallel zu medikamentöse Behandlungen durch HausärztInnen oder PsychiaterInnen“) gemäss sei- nen Erfahrungen weniger erfolgsversprechend sei, als wenn ein Facharzt oder eine Fachärztin ein Setting der „Integrierten psychiatri- schen/psychotherapeutischen Behandlung IPPB“ anwende, wo der Fach- arzt oder die Fachärztin alles selber mache, so erscheint dies jedenfalls gut nachvollziehbar und schlüssig. Folglich wäre aber die Weiterbehand- lung des Beschwerdeführers auch ambulant möglich gewesen bzw. hätte vor Eintritt in die Klinik B._____ sicherlich zuerst versucht werden müs- sen. Für dieses Resultat spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Zuweisung zum Psychologen Dr. phil. H._____ nur wenige Wochen vor dem Eintritt in die Klinik B._____ erfolgte (vgl. dazu das Schreiben von Dr. med. C._____ an die Beschwerdegegnerin vom 25. September 2012 [Bg-act. 3]). Eine länger andauernde psychologische Betreuung respekti- ve eine Ausschöpfung der diesbezüglichen ambulanten Therapiemöglich- keiten lagen somit offenkundig nicht vor. d)Sodann lag der Fokus der Behandlung in der Klinik B._____ gemäss de- ren Austrittsbericht vom 29. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 35; Ziff. 5.1 und 5.2) auf einer Verbesserung des Allgemeinzustands mit Verbesserung des Schlafverhaltens, einem Wiederanknüpfen an bestehende Ressour- cen sowohl im sportlichen als auch im Bereich kreativer Interessen, im psychotherapeutischen Bereich auf der Bearbeitung der aktuellen Le- benskrise, ausgelöst durch die chronische berufliche Überforderung und
15 - Konflikte bei der Arbeit. Die Behandlung in der Klinik B._____ erfolgte mit- tels Einzelpsychotherapie mit drei Sitzungen pro Woche, spezifischer Stressbewältigungsverfahren in der Gruppe und psychoedukativen Grup- penmodulen zum Thema Stressfolgeerkrankungen, Neurobiologie des Stresses, Konfliktlösung und Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesunde Bewegung und Arbeitsplatzergonomie mit zwei Gruppensitzungen pro Woche. Darüber hinaus wurden täglich aktive und passive Entspan- nungsübungen sowie Bewegungstherapien in der Gruppe zur Verbesse- rung der Körperwahrnehmung ausgeführt. Basierend auf einem Laktat- Belastungstest hat der Beschwerdeführer individuelle Trainingsempfeh- lungen empfangen und angeleitet und selbständig an verschiedenen Ausdaueraktivitäten teilgenommen. Diese in der Klinik B._____ getroffe- nen Behandlungsmassnahmen zeigen deutlich, dass die Behandlung auch ohne Weiteres ambulant hätte vorgenommen werden können, set- zen doch sämtliche dieser Behandlungen weder die apparativen und per- sonellen Voraussetzungen eins Spitals noch die Inanspruchnahme eines Spitalbetts voraus. e)Des Weiteren ist aufgrund der vorliegenden Verhältnisse wohl davon aus- zugehen, dass die stationäre Behandlung in der Klinik B._____ derart rasch erfolgte, weil dies vom Beschwerdeführer aufgrund seiner geschäft- lichen Situation so gewünscht wurde. So hielt Dr. med. C._____ diesbe- züglich bereits im Einweisungszeugnis vom 19. September 2012 (Bg- act. 2) fest, dass der Beschwerdeführer selbständig sei und eine eigene Firma habe. Aktuell leide er an Erschöpfung infolge von Problemen im Geschäft und mit Mitarbeitern. Wenn möglich sei eine sofortige Aufnahme bzw. eine Aufnahme in den nächsten Tagen erwünscht, da die Ge- schäftsabläufe aktuell so organisiert seien, dass es auch ohne den Be- schwerdeführer laufe. Danach beginne aber wieder die Hochsaison. Bei objektiver Betrachtung lässt sich vor diesem Hintergrund eine Spitalbe-
16 - dürftigkeit nicht begründen, auch wenn es bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar erscheint, dass im Oktober/November 2012 für den Be- schwerdeführer eine günstige Situation für eine längere Abwesenheit vom Geschäft gegeben war, was er entsprechend für einen Klinikaufenthalt nutzen wollte. Dies alleine vermag jedoch noch keine Spitalbedürftigkeit zu begründen. f)Nachdem vorliegend vor dem Eintritt in die Klinik B._____ vom 22. Okto- ber 2012 wie gesehen keine fachärztliche ambulante psychiatrische Be- handlung erfolgte, sondern lediglich sechs nichtärztliche psychotherapeu- tische Sitzungen bei Dr. phil. H._____ unter gleichzeitiger medikamentö- ser Weiterbehandlung durch die behandelnde Hausärztin Dr. med. C._____ durchgeführt wurden, und überdies zum Zeitpunkt des Klinikein- tritts auch keine Notfallsituation vorgelegen hat, kann die Spitalbedürftig- keit gemäss der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. vorstehend E.2b) nicht bejaht werden. Den Beurteilungen der Hausärztin Dr. med. C._____ sowie der Oberärztin der Klinik B., Dr. med. E., kann nicht gefolgt werden, zumal beide in einem auf- tragsrechtlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer stehen bzw. gestan- den haben. Vielmehr ist der Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. med. D._____ sowie des von diesem beigezogenen Facharztes Dr. med. F._____ zu folgen, welche nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Klinik B._____ fachärztlich ambu- lant hätte behandelt werden können und müssen. Dr. med. D._____ ist Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, und als solcher gemäss Art. 57 Abs. 5 KVG in seinem Urteil unabhängig, können doch weder Versicherer noch Leistungserbringer noch deren Verbände den Vertrauensärzten Weisungen erteilen. Der Beschwerdeführer zweifelt somit zu Unrecht an der Objektivität von Dr. med. D._____, zumal dieser die Spitalbedürftigkeit des Beschwerdeführers bereits in seiner ersten Stellungnahme vom
17 -
18 - die Beschwerdegegnerin aber die Kosten des stationären Aufenthalts in der Klinik B._____ vom 22. Oktober bis 1. Dezember 2012 auch nicht zu übernehmen. An der ebenfalls mit Verfügung vom 17. Mai 2013 erfolgten Kostengutsprache für die ärztlich angeordneten Psychotherapien während des Aufenthalts nach Tarif und Vertrag und unter Anrechnung der gesetzlichen Kostenbeteiligung vermag dieses Resultat indes nicht zu ändern. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich sowohl weitere Abklärungen als auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeu- ginnen. Einerseits liegen die schriftlichen Beurteilungen und Einschätzun- gen der behandelnden Hausärztin Dr. med. C._____ sowie der Oberärztin der Klinik B., Dr. med. E., bei den Akten, weshalb deren Ein- vernahme als Zeuginnen keine neuen Erkenntnisse versprechen. Ander- seits vermag die Mutter des Beschwerdeführers G._____ zur vorliegend streitigen Frage der stationären Behandlungsbedürftigkeit bzw. der Spi- talbedürftigkeit des Beschwerdeführers keine medizinisch qualifizierten Auskünfte zu erteilen, weshalb sich auch deren Einvernahme als Zeugin erübrigt. b)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2013 erweist sich somit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Be- schwerde führt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwer- deverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). Demnach erkennt das Gericht:
19 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]