TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 12 94 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar ad hoc Coray URTEIL vom 30. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
1.A._____ beantragte am 18. Dezember 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Zürichs den Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene. Hierfür machte er eine Gesichtslähmung, eine rechtsseitige Gefühlslosigkeit, seine ständige Müdigkeit, eine Gehörverminderung und eine rechtsseitige Gefühlsstörung geltend. Daraufhin liess die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. B._____ erstellen, um den Gesundheitszustand von A._____ abzuklären. In diesem Gutachten vom 13. September 2001 wurde A._____ eine Persönlichkeitsstörung mit hypochondrischen Merkmalen (ICD-10: F60.9), eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) und eine psychotische Störung (ICD-10: F29) diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Gestützt auf dieses Gutachten teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 mit, dass er wegen seiner Krankheit und der daraus folgenden 70%igen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per 1. Dezember 1999 Anspruch auf eine Vollrente habe. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 21. Dezember 2001 die entsprechende Verfügung. 2.Anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2003 erkundigte sich die IV-Stelle bei Dr. med. C._____ über den Gesundheitszustand von A.. In seinem Arztbericht vom 15. August 2003 führte dieser aus, dass sich der Gesundheitszustand von A. verschlechtert habe. Er diagnostizierte A._____ eine psychotische Störung mit hypochondrischen Zügen und eine Intelligenzminderung sowie Depressionen und Panikattacken, welche sich allesamt auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dr. med. C._____ stufte die Arbeitsunfähigkeit von A._____ bei 80 % ein. Gestützt auf diese Überprüfung teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 27. August 2003 mit, dass bei ihm durch die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, welche sich auf die Rente auswirke. Aus diesem Grund bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %). 3.Aufgrund des Wohnsitzwechsels von A._____ in den Kanton Graubünden liess die IV-Stelle der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) die Akten von
A._____ zukommen. Daraufhin verfügte die IV-Stelle A._____ am 10. Dezember 2008 eine unveränderte Invalidenrente und stellte die nächste Überprüfung mit der Rentenrevision per 31. Dezember 2013 in Aussicht. 4.Nach Aufforderung seitens der IV-Stelle vom 5. November 2008 beantwortete Dr. med. D._____ am 10. Dezember 2008 ergänzende Fragen im Zusammenhang mit der Rentenrevision bezüglich des Gesundheitszustandes von A.. In diesem Arztbericht attestierte sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5.Auf Anfrage der IV-Stelle hielt Dr. med. E. in ihrem Schreiben vom 2. September 2011 fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit von A._____ im Januar 2011 als deutlich reduziert beurteile. 6.Die IV-Stelle ordnete aufgrund widersprüchlicher Aussagen von A._____ und einem Hinweis aus der Bevölkerung eine Observation von A._____ an, welche zwischen dem 22. September 2011 und dem 5. Oktober 2011 an fünf Tagen durchgeführt wurde. Zudem befragte die IV-Stelle A._____ am 22. September 2011 und am 13. März 2012. In einer zusätzlichen Befragung vom 13. März 2012 wurde A._____ von der IV-Stelle zudem mit der von ihr veranlassten Observation konfrontiert. 7.Anschliessend beauftragte die IV-Stelle am 8. November 2011 Dr. med. F._____ damit, ein psychiatrisches Gutachten über A._____ zu erstellen. Dr. med. F._____ untersuchte A._____ am 10. Februar 2012. In seinem Gutachten vom 4. April 2012 - welches auch eine neuropsychologische Begutachtung von Dr. phil. G._____ enthielt - attestierte Dr. med. F._____ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 8.Am 11. Mai 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in welchem sie A._____ in Aussicht stellte, dass seine IV-Rente rückwirkend per 31. März 2012 aufgehoben werde.
9.Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente von A._____ rückwirkend per 31. März 2012 auf. Sie begründete dies insbesondere damit, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ in den letzten Jahren langsam gebessert habe und seit spätestens dem Untersuchungstermin vom 10. Februar 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. 10.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2012 und die Gewährung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. April 2012. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer nochmals umfassend zu begutachten. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das Gutachten von Dr. med. F., da dieses seine körperlichen Leiden nicht berücksichtigt habe. Zudem sei Dr. med. F. befangen gewesen, da er von den Verdachtsmomenten und der Observation des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt habe. Die Observation habe ausschliesslich an schönen Tagen stattgefunden, an welchen er sich generell immer besser fühle. Des Weiteren führte er aus, dass es richtig sei, dass es ihm phasenweise besser gehe. Aus seiner Sicht sei dies jedoch nicht meldepflichtig. Von seiner aktuell betreuenden Ärztin werde der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig eingestuft, weshalb kein Revisionsgrund vorläge. Ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Überdies sei die Verfügung der IV-Stelle im Ergebnis stossend, da er 13 Jahre eine Rente bezogen habe und jetzt gänzlich fallengelassen werde. 11.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht zu erteilen. Bezüglich der beruflichen Massnahmen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung seien und in einem separaten Verfahren geprüft würden. Im Wesentlichen machte die IV-Stelle geltend, es könne ohne weiteres auf das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. April 2012 und auf die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) vom 8. Juli 2011, 3. November 2011 und 11. April 2012 abgestellt werden. 12.In der Replik vom 1. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest und reichte einen Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 25. September 2012 ein. 13.Die IV-Stelle führte in ihrer Duplik vom 10. Oktober 2012 aus, dass die Stellungnahmen der Klinik I._____ vom 6. September 2012 und 25. September 2012 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2012 betreffen würden und somit unbeachtlich seien. Eine (allfällige) Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre vielmehr ein Grund für eine Neuanmeldung. 14.Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Oktober 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt. 15.Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer schliesslich einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik I._____, vom 16. Oktober 2012 ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2012 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen). b)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4; BGE 122 V 160 f. E. 1c; BGE 115 V 134 E. 2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 352 E. 3a). 4 a)Die IV-Stelle stellte die Rente des Beschwerdeführers infolge wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes ein. Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. F., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2012, welches gestützt auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 erstellt wurde. Für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2012 liegen psychiatrischerseits insbesondere nur das Gutachten von Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2001, welches massgebend für die erstmalige Zusprechung einer IV-Rente des Beschwerdeführers war, und die medizinische Einschätzung von Dr. med. E._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Alterspsychiatrie und -psychotherapie, vom 2. September 2011, vor. b)Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer IV-Rente i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5, 117 V 198 E.3b, 109 V 108 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2011 vom 12. April 2011 E.4.1; vgl. auch: URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Fribourg 2003, S. 133 N. 486). Eine Revision betrifft jedoch stets Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von IV-Renten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 545 E.7; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 372 zu Art. 30/31). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht (BGE 133 V 108 E.5.4, 134 V 131 E.3). c)Bei der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit handelt es sich um eine Rentenrevision von Amtes wegen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist nach dem unter Erwägung 4.b Ausgeführten die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 2001, gemäss welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 1999 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde insbesondere das Gutachten von Dr. med. F._____ und machte geltend, dass er von seiner aktuell betreuenden Ärztin als arbeitsunfähig eingestuft werde, weshalb kein Revisionsgrund vorläge (vgl. Sachverhalt E. 10). Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente insbesondere damit, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ in den letzten Jahren langsam gebessert habe und seit spätestens dem Untersuchungstermin vom 10. Februar 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe (vgl. Sachverhalt. E. 9). Unter den Parteien umstritten ist somit die Frage, ob hier eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit als Revisionsgrund gegeben ist. Nachfolgend ist entsprechend unter Berücksichtigung der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 21. Dezember 2001 in einem für eine Revision der IV-Rente wesentlichen Ausmass verändert hat. Andere Revisionsgründe sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie von den Parteien geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. d)Gegenstand des Revisionsverfahrens und Thema des Revisionsprozesses ist nicht eine umfassende Invaliditätsbemessung im Sinne einer erstmaligen Festlegung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Vielmehr ist im Revisionsverfahren und -prozess zu prüfen, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Insofern unterscheidet sich die Rentenrevision von der erstmaligen Rentenzusprechung mit der Folge, dass Art. 17 ATSG nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden und angewendet werden darf (ULRICH MEYER, a.a.O., S. 372 f. zu Art. 30/31, mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren der Rentenrevision ist daher in einem ersten Schritt ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit als Revisionsgrund
gegeben ist. Ist die Frage zu bejahen, liegt ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG vor und es ist der für die Rentenberechtigung massgebliche beschwerdeführerische Invaliditätsgrad anhand eines aktuellen Einkommensvergleichs (Valideneinkommen, Invalideneinkommen, Leidens- abzug) zu ermitteln. Ist die Frage dagegen zu verneinen, liegt kein Revisionsgrund und damit auch kein Anlass für eine Rentenrevision vor (vgl. BGE 133 V 545 E.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E.3.2 und 3.3). e)Dr. med. B._____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 13. September 2001 (IV-alt-act. 16, S. 5) eine Persönlichkeitsstörung mit hypochondrischen Merkmalen (ICD-10: F60.9), eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) und eine psychotische Störung (ICD-10: F29). Aufgrund der bestehenden kognitiven Problematik und Störungen in den Bereichen formales Denken, Verlust von Automatismen und im Bereich Reizüberflutung sei der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage einer Arbeit in seinem angestammten Tätigkeitsbereich nachzugehen, weshalb ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu attestieren sei. f)Dr. med. E._____ hielt in ihrem Bericht vom 2. September 2011 fest, dass sie keine aktuelle Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vornehmen könne, da er lediglich zwischen dem 6. Januar 2011 und 28. Februar 2011 zur psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung gekommen sei. Aus psychopathologischer Sicht hätten keine Denkstörungen beim Beschwerdeführer festgestellt werden können. Als Verdachtsdiagnosen hätten sich eine soziale Phobie sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ergeben. Da der Beschwerdeführer die Behandlung nach vier Gesprächsminuten von seiner Lebenspartnerin habe absagen lassen, hätten die Diagnosen noch nicht ausreichend verifiziert werden können. Insbesondere durch die sozialen Ängste des Beschwerdeführers beurteilte Dr. med. E._____ seine Arbeitsfähigkeit als deutlich reduziert.
g)Dr. med. F._____ berücksichtigte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2012 (IV-neu-act. 86) unter anderem das psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 13. September 2001, den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 15. August 2003 und den Bericht von Dr. med. E._____ vom 2. September 2011. Überdies nahm Dr. med. F._____ in seinem Gutachten eine somatische Anamnese, eine Familienanamnese, eine biografische Anamnese und eine Berufs- und Tätigkeitsanamnese vor. Unter Berücksichtigung der Krankheitsentwicklung und den subjektiven Angaben zur jetzigen Situation des Beschwerdeführers als auch durch Fremdanamnesen durch den Hausarzt des Beschwerdeführers (Telefongespräch vom 10. Februar 2012 mit Dr. med. K.) und der Besprechung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 stellte Dr. med. F. in seinem Gutachten folgende Diagnose: Im Rahmen der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F), ergeben. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10. Februar 2012 psychopathologisch nicht auffällig gewesen, die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Dementsprechend hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Erkrankung ergeben. Ebenfalls hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung vorfinden lassen. Für die von Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 13. September 2001 nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit hypochondrischen Zügen liessen sich keine Hinweise mehr finden, da der Beschwerdeführer nicht wirklich davon ausgegangen sei, dass er an einer körperlichen Störung leide. Dieser habe lediglich ausgeführt, dass er keine Kraft habe und nichts machen könne, weshalb dies so sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Des Weiteren führte Dr. med. F._____ in seinem Gutachten aus, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mehr finden liessen und auch die Kriterien für das
Vorliegen einer Intelligenzminderung nicht mehr erfüllt seien (IV-neu-act. 86, S. 43). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit kam Dr. med. F._____ zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Ebenfalls sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Dr. med. F._____ könne allerdings nicht klar sagen, wann die Verbesserung stattgefunden habe. Ebenfalls sei nicht klar auszumachen, worin das subjektive Leiden des Beschwerdeführers tatsächlich bestehe (IV-neu-act. 86, S. 44). Des Weiteren führte Dr. med. F._____ in seinem Gutachten aus, dass sich aus den Akten verschiedene Hinweise ergeben würden, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht habe. Insbesondere beschreibe dieser bezüglich seines Gesundheitszustandes gegenüber Dr. med. E._____ (IV-neu-act. 61) in erster Linie soziale Phobien, welcher vom Beschwerdeführer selber berichtet würden. Seine diesbezüglichen Angaben gegenüber Dr. med. F._____ würden allerdings nicht wirklich auf eine soziale Phobie hindeuten. So habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er beispielsweise am Lottoabend nach einer Stunde gehen müsse. Die Tatsache - so Dr. med. F._____ -, dass der Beschwerdeführer es dort überhaupt eine Stunde lang aushalte, bedeute aber, dass eine soziale Phobie eigentlich nicht bestehen könne. Dies werde auch durch das Überwachungsvideo und den dazugehörigen Protokollen bestätigt. Ebenfalls werde mit dem Überwachungsvideo und den dazugehörigen Protokollen dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aktuell über Symptome klage, welche nicht bestehen würden und dass er teilweise auch simuliere, was auch bei der neuropsychologische Begutachtung von Dr. phil. G._____ (vgl. IV- neu-act. 86, S. 57 ff.) bestätigt werde (IV-neu-act. 86, S. 45). Schliesslich hielt Dr. med. F._____ in seinem Gutachten fest, dass mittlerweile jedenfalls weder die Kriterien für das vorliegen einer Intelligenzminderung, noch dasjenige einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, wie dies noch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 13. September 2001 der Fall gewesen sei. Dr. med. F._____ gehe insgesamt überhaupt nicht vom Vorliegen einer
psychischen Störung aus (IV-neu-act. 86, S. 46 ff.). Mangels genauer Dokumentation der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und gewisser nachweislich falsch gemachten Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kontinuierlich im Laufe der Jahre aufgetreten sein müsse und zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (10. Februar 2012) sicherlich keine psychiatrische Erkrankung mehr festzustellen sei. Darum sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt (IV-neu-act. 86, S. 48). h)Die vom Beschwerdeführer bezüglich des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 4. April 2012 geltend gemachten Rügen (vgl. auch Sachverhalt Randziffer 10) vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht relevant ist, wie lange die Untersuchung gedauert hat, sondern vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009, E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gutachten von Dr. med. F._____ ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Darauf ist abzustellen. Überdies setzt es sich mit dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 13. September 2001 auseinander. Dr. med. F._____ stellt gewisse gesundheitliche Veränderungen fest, welche zwingend auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund eigener Aussagen des Beschwerdeführers schliessen lassen (vgl. IV-neu-act. 86, S. 48). So ist es dem Beschwerdeführer zum Beispiel im Zeitpunkt der Untersuchung vom 10. Februar 2012 möglich, vier Stunden Fernseh schauen zu können, auch hört er nicht mehr Stimmen, wie dies noch bei der Untersuchung bei Dr. med. B._____ der Fall gewesen war. Auch weist Dr. med. F._____ nach, dass die Kriterien für
eine leichte Intelligenzminderung nicht mehr vorliegen, da sich der IQ des Beschwerdeführers verbessert hat. Zudem geht der Beschwerdeführer selber nicht mehr davon aus, an einer für ihn unerklärlichen Krankheit zu leiden. Im Gegensatz dazu fehlt es dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 2. September 2011 (IV-neu-act. 61) an der vom Bundesgericht verlangten inhaltlich Vollständigkeit und Ergebnisschlüssigkeit, da aus diesem Bericht nicht ersichtlich ist, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sein sollte. Aus diesem Grund kann nicht auf den Bericht von Dr. med. E._____ abgestellt werden. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. April 2012 zu beanstanden ist. Aus den ins Recht gelegten Akten gehen keine Hinweise bzw. Berichte hervor, welche die von Dr. med. F._____ dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Insgesamt liegt folglich aus psychiatrischer Sicht ein Revisiongrund (Veränderung des Gesundheitszustands) vor. Da keine psychiatrischen Einschränkungen mehr vorliegen ist dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar. Auf das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. April 2012 ist somit abzustellen. Auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere das in der Beschwerde eventualiter beantragte Gutachten ist zu verzichten, da hiervon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b; BGE 124 V 90 E. 4b). 5.Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der IV-Stelle vor, seine körperlichen Leiden nicht untersucht zu haben, obwohl solche bekanntlich bei ihm vorhanden seien, weshalb die IV-Stelle den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
des Observationsmaterials sowie unter Berücksichtigung sämtlicher bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen erscheint dem Verwaltungsgericht die medizinische Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen vorliegen, bei welchen er nicht zumindest eine körperlich leichte Tätigkeit ausüben könnte, als nachvollziehbar (vgl. Observations-DVD und IV-neu-act. 68, S. 6). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die IV- Stelle keine weiteren Abklärungen bezüglich des körperlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Da beim Beschwerdeführer folglich keine körperlichen Beschwerden ersichtlich beziehungsweise von diesem keine solchen geltend gemacht wurden, muss davon ausgegangen werden, dass er zumindest in einer körperlich leichten (adaptierten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb die von der IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2012 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist (vgl. IV-neu- act. 93, S. 4). 6. a)Zu prüfen bleibt, ob die Revision im konkreten Fall ex nunc oder ex tunc zeitigt, also ob die Aufhebung der ganzen IV-Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend per 31. März 2012 (rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist) oder gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV für die Zukunft (frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an) zu erfolgen hat, wobei die Wirkungen davon abhängen, ob der Versicherte seiner Auskunfts- und Meldepflicht nachgekommen ist oder nicht. Für den Tatbestand der Auskunfts- respektive Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a; BGE 110 V 180 E. 3c).
b)Aufgrund der ins Recht gelegten Akten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl der IV-Stelle, Dr. med. F._____ als auch Dr. phil. G._____ wiederholt bewusst falsche respektive unvollständige Angaben gemacht hat (vgl. zum Beispiel: IV-neu-act. 48, S. 5-7; IV-neu-act. 64 / 66 / 67 / 74 / 75 / 80 / 81 und 86). Somit liegt spätestens ab dem 13. März 2012 (Tag der zweiten Befragung des Beschwerdeführers, vgl. IV-neu-act. 75) ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, sodass die vorliegende Revision ihre Wirkungen ex tunc zu zeitigen hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Rente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. März 2012 eingestellt hat. 7.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage - welche bejaht wurde -, ob die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 31. März 2012 eingestellt wurde. Dabei ist der Sachverhalt massgebend, welcher sich bis zur Verwirklichung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2012 verwirklicht hat. Dies hat zur Folge, dass sämtliche vom Beschwerdeführer nach dem 3. Juli 2012 eingereichten Berichte, namentlich die Stellungnahme der Klinik I._____ vom 6. September 2012 (BF-act. 22), vom 25. September 2012 (Beilage zur Replik vom 1. Oktober 2012) und 16. Oktober 2012 (separate Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012), für das vorliegende Verfahren nicht zu beachten sind. Eine (allfällige) Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre vielmehr ein Grund für eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung. 8.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2012 rechtmässig ist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 9. a)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des
Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. b)Der Beschwerdeführer beantragte für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici. Gemäss Art. 61 lit. f. ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a m.w.H.). Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2012 Sozialhilfe, womit die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Zudem kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici bestellt. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers werden, soweit sie nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden können, durch die Staatskasse übernommen. Reicht der Rechtsvertreter keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 der Honorarverordnung über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Vorliegend hat Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici mit Schreiben vom 4. September 2012 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 10 Minuten zu je Fr. 200.-- (Fr. 2'433.30) zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % (Fr. 73.--) und der MWST von 8 % (Fr. 200.50) erscheint dem Gericht als angemessen. Somit wird Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici aus der Gerichtskasse mit total Fr. 2'706.80 (inkl. MWST) entschädigt. In diesem Umfang gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens-
oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zu Lasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'706.80 (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]