VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 54 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichte- rin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann- Maissen URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.Am 21. Februar 2003 meldete sich A., geb. 22. Januar 1956, bei der Sozialversicherungsanstalt X. zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 17. Februar 2004 zog sie dieses Gesuch zurück, worauf das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde. 2.Am 16. April 2010 beantragte A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Ge- währung beruflicher Massnahmen und/oder Rentenleistungen der Invali- denversicherung. Dieses Leistungsbegehren lehnte die IV-Stelle, nach- dem A._____ gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2012 opponiert hatte, mit Verfügung vom 4. April 2012 ab. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2012 sei aufzuhe- ben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufli- che Eingliederung in Form von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des massge- blichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Gutachten, auf welches die IV-Stelle ihren Entscheid stütze, beachte die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht oder bezeichne diese als unrichtig. Ausserdem enthalte das Gutachten unzutreffende bzw. unsachliche Behauptungen, aufgrund derer der Eindruck entstünde, die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, zu arbeiten. Schliesslich werde als Verfasser des Gutachtens Dr. med. B._____ angeführt. Die Abklärungen seien jedoch von dessen Ehefrau, C._____, vorgenommen worden, obgleich die IV-Stelle diese nicht als Gutachterin eingesetzt habe. Unter diesen Umständen hätte das

  • 3 - Gutachten dem angefochtenen Entscheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. 4.Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie in erster Linie vor, Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei einzig der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Ob die Be- schwerdeführerin Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG beanspruchen könne, sei darin nicht entschieden worden. Dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden sei es unter diesen Umständen verwehrt, über diese Frage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu be- finden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung von In- tegrationsmassnahmen sei daher nicht einzutreten. Selbst wenn diesbe- züglich jedoch anders zu entscheiden wäre, erwiese sich das fragliche Begehren der Beschwerdeführerin als unbegründet, da Integrationsmass- nahmen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % voraussetzen wür- den und die Beschwerdeführerin weder in ihrer angestammten noch in ei- ner adaptierten Tätigkeit in diesem Ausmass beeinträchtigt sei. Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung sodann einlässlich begründet habe, sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ausgewiesen, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als un- begründet erweise und damit abzuweisen sei. 5.Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 24. Mai 2012 Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die in den Ak- ten liegenden Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen, so- weit erforderlich, eingegangen.

  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der IV- Stelle vom 2. April 2012, in dem das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 ab- gelehnt wurde. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Be- schwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VRG, BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Demzufolge fällt die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden. Als Bezugsberechtigte ist die Be- schwerdeführerin ausserdem von der ablehnenden Rentenverfügung un- mittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gericht- licher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs- rechts [ATSG, SR 830.1]). Überdies hat sie die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Bei dieser Ausgangslage ist auf diese einzutreten, so- fern sich die darin gestellten Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG, eventualiter auf Rückweisung zur Ermittlung des rechtser- heblichen Sachverhalts, als zulässig erweisen. a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die Vorinstanz vorgängig ver- bindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stel- lung genommen hat. Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfah- rens kann daher im Allgemeinen nur sein, worüber die Vorinstanz ent- schieden hat oder worüber sie nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

  • 5 - entscheiden müssen. Fragen, welche sie nicht beurteilt hat und über wel- che sie nicht entscheiden musste, darf das zuständige Versicherungsge- richt grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten es in die funktionelle Zu- ständigkeit der Vorinstanz eingreift (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 136 II 457 E. 5.2, 133 II 30 E. 2.4). Ausnahmsweise können Rechtsbegehren, die ausserhalb des Streitgegenstandes stehen, indes aus prozessökonomi- schen Gründen zugelassen werden, wenn ein hinreichend enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht, die neue Frage spruchreif ist und sich der Versicherungsträger dazu zumindest in Form einer Prozes- serklärung geäussert hat (BGE 110 IV 48; UELI KIESER, in: ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 56). b)Am 16. April 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle mit dem Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder Renten- leistungen der Invalidenversicherung. Diesen Antrag hat die IV-Stelle in der Folge geprüft und darüber in der angefochtenen Verfügung insoweit entschieden, als sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Bezug einer Invalidenrente abgelehnt hat. Andere Versicherungsleistungen wur- den in der fraglichen Verfügung nicht geprüft. Dass die IV-Stelle darüber bereits vorgängig entschieden hatte, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der IV-Stelle nicht geltend gemacht (vgl. zum davon abweichen- den Vorgehen: Urteile des Verwaltungsgerichts S 11 161/12 32 vom

  1. August 2012 E.2, S 10 145 vom 1. März 2011 E.2b). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung nicht über die begehrten Eingliederungsmassnahmen hätte entscheiden müssen, jedenfalls insoweit als die Beschwerdeführerin daran durch den Antrag auf Gewährung von Integrationsmassnahmen festgehalten hat.
  • 6 - c)Bei den Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG handelt es sich um eine im Zuge der 5. IV-Revision eingeführte, neue Kategorie von Ein- gliederungsmassnahmen, welche zu mindestens 50 % arbeitsunfähige Personen befähigen sollen, sich auf die berufliche Eingliederung in der freien Wirtschaft vorzubereiten (vgl. ERWIN MURER, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Kommentar zu Art. 1a, 3a-3c, 6a, 7a-7c, 7d und 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG] vom 19. Juni 1959, Bern 2009, Art. 14a N. 3). Sowohl diese Form von Eingliederungsmassnahmen als auch anders geartete Einglie- derungsmassnahmen gehen dem Rentenanspruch zufolge des Grundsat- zes "Eingliederung statt Rente" vor (Art. 1a lit. a und b IVG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, MURER, a.a.O., Art. 14a N. 9, ULRICH MEYER, in: Mu- rer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 173 zu Art. 15). Deshalb kann der Rentenan- spruch im Regelfall nicht entstehen, bevor die IV-Stelle entsprechende Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt hat. Nur wenn feststeht, dass der Rentenanspruch durch solche Vorkehren nicht beeinflusst werden kann, darf die IV-Stelle über die Invalidenrente entscheiden, ohne vorgängig über die gesetzlich vorgesehenen Eingliede- rungsmassnahmen entschieden zu haben (vgl. zu den beruflichen Einglie- derungsmassnahmen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E.5.2.2). d)In Bezug auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hat dies zur Folge, dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin um Zusprechung von Integrationsmassnahmen, eventualiter Rückweisung der strittigen An- gelegenheit zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, nur inner- halb desselben bewegen, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereits ohne Eingliederungsmassnahmen in rentenausschliessendem Umfang erwerbs-

  • 7 - fähig ist. Andernfalls war die IV-Stelle nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung über die der Beschwerdeführerin zustehenden Eingliede- rungsmassnahmen zu entscheiden, weshalb diese Frage ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt und auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge daher nicht einzutreten ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nachfolgend zu prüfen. aa) Die IV-Stelle hat, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun- gen der Invalidenversicherung prüfen zu können, zunächst die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X., die Unterlagen des vormaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin sowie diverse Arztbe- richte eingeholt. Da diese Unterlagen es der IV-Stelle nicht erlaubten, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf deren Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zuverlässig abzuschätzen, beauftragte die IV-Stelle am 7. Juli 2011 Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der psychiatrischen Begutach- tung der Beschwerdeführerin. Dieser kam in dem gemeinsam mit med. pract. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, er- stellten Gutachten vom 26. November 2011 zum Schluss, die Beschwer- deführerin leide an einer rezidivierenden, depressiven Störung, gegenwär- tig leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.0), einer Störung durch Alko- hol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F 10.26), und an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional insta- bilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z 73.1). Trotz dieser psychi- schen Störungen sei die Beschwerdeführerin allerdings über 18 Jahre vollzeitlich erwerbstätig gewesen, und zwar acht Jahre in Japan als Kin- dererzieherin und zehn bis elf Jahre in der Schweiz als Sachbearbeiterin. Daneben habe die Beschwerdeführerin ausserdem verschiedene Akti- vitäten ausgeübt. So habe sie seit 2004 im Fernstudium Literatur studiert. Ab 2009 habe sie sodann drei verschiedene künstlerische Ausbildungen

  • 8 - absolviert. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin lediglich zeitlich begrenzt im Rahmen mittelgradig depressiver Episoden bestanden, die unter psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung indes vollständig remittiert seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf liessen sich derzeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Partizipation im Privatleben erkennen. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, d.h. eine allenfalls leicht schwankende Arbeitsfähig- keit, resultiere bei der Beschwerdeführerin allerdings aus der leicht de- pressiven Symptomatik mit gewissen Einschränkungen der Stress- und Frustrationstoleranz, der emotionalen Belastbarkeit sowie der sozialen Kompetenz in Form einer leicht eingeschränkten Konflikt- und Anpas- sungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin deshalb gegenwärtig mit Besserungstendenzen zu ungefähr 10 bis 20 % arbeitsunfähig. In jeder anderen, leidensadaptierten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin durch ih- re psychische Verfassung gleichermassen beeinträchtigt. bb) Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf einer eingehenden Exploration der Beschwerdeführerin und auf sämt- lichen rechtserheblichen medizinischen Vorakten. Das Gutachten vom

  1. November 2011 ist ausserdem für die strittigen Belange umfassend und in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie hinsichtlich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Darin werden zudem die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berück- sichtigt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie sich in geringerem Umfang, als von der Beschwerdeführerin angenommen, auf deren Arbeits- fähigkeit auswirken. Insoweit die Gutachter darin von ärztlichen Stellung- nahmen abweichen, setzen sie sich hiermit auseinander und begründen in überzeugender Weise, weshalb sie die fraglichen Einschätzungen als un-
  • 9 - zutreffend erachten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft dies insbesondere auf die Arztberichte von Dr. med. D._____ und E._____ zu (vgl. Beilagen der IV-Stelle [nachfolgend: act.-IV] 53, S. 4-6 und S. 20). Die IV-Stelle weist in diesem Zusammenhang überdies zutref- fend darauf hin, dass sich die fraglichen Ärztinnen bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als behandelnde Psychiaterinnen an deren Selbsteinschätzung orientiert und diese daher zurückhaltend eingeschätzt haben dürften, weshalb darauf nicht unbesehen abgestellt werden kann (vgl. statt vieler: BGE 125 V 351 E.3b/cc; Urteil des Bundes- gerichts 9C_715/2011 vom 24. Oktober 2011 E.5.1, SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E.4.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi- cherung, Bern 2010, N. 1742 f.). Die beigezogenen Gutachter sind dage- gen in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizi- nisch-theoretischer Sicht objektiv einzuschätzen. Das Gericht sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen. cc) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. aaa) Soweit sie den Gutachtern vorwirft, nie behauptet zu haben, zu 100 % ar- beitsunfähig zu sein, steht deren anderslautende Aussage im Einklang mit den Angaben im Anmeldeformular, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit als unklar, zwischen 50 % bis 100 % liegend, be- zeichnet. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gutachten tenden- ziös oder in unsachlichem Ton abgefasst sein soll. Zwar trifft es zu, dass die Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin darin als (auch) von histrionischen Anteilen geprägt umschreiben. Mit dieser Formulierung be- zeichnen sie die im Rahmen der Exploration gemachten Beobachtungen, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt zwischen einer höflich-

  • 10 - angepassten und einer unterschwellig aggressiven, ablehnend kontrollier- ten Haltung wechselte und in ihrer Schilderung früherer Probleme vor al- lem interpersonelle Schwierigkeiten mit einer ausgeprägten Kränkbarkeit und einem labilen Selbstwertgefühl beschrieb. Die daraus gezogene Schlussfolgerung die Beschwerdeführerin vermittle bei leicht depressiven Symptomen vor allem den Eindruck persönlichkeitsstruktureller Auffällig- keiten mit emotional stabilen und auch histrionischen Anteilen erscheint nachvollziehbar und führt unter Einbezug der Angaben der Beschwerde- führerin zu ihrer beruflichen und sozialen Anamnese, der Aktenlage sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde zur überzeugend begründeten Dia- gnose einer akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren beanstandet, die Gutachter würden vorwurfsvoll von einem sekundären Krankheitsgewinn schreiben, ist anzumerken, dass es sich hierbei um ei- nen medizinischen Begriff handelt, mit welchem äussere Vorteile be- zeichnet werden, welche der kranke Mensch aus äusseren Symptomen ziehen kann, wie vermehrte Zuwendung, Unterstützung und Entlastung von alltäglichen Arbeiten (vgl. etwa BGE 130 V 352 E.3.3.2). Die von den Gutachtern in diesem Zusammenhang angeführten Umstände werden von diesem Begriff erfasst. Ausserdem sind die fraglichen Ausführungen weder unsachlich noch vorwurfsvoll gehalten, sondern entsprechen dem Auftrag des Gutachters, solche IV-fremden Faktoren herauszuschälen und zu bezeichnen, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, den rechtserheblichen Umfang der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person zu bestimmen (act.-IV 53 S. 18 ff.). bbb) Dagegen wirft die Beschwerdeführerin durchaus zu Recht die Frage auf, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nicht nur die psychiatrische Be- gutachtung durch Dr. med. B., sondern ebenfalls durch med. pract. C. hätte anzeigen müssen. Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versiche-

  • 11 - rungsträger, der zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholt, der Partei deren oder des- sen Namen bekannt zu geben. Soweit eine Begutachtung verschiedene Bereiche umfasst, welche von mehreren Sachverständigen begutachtet werden, sind alle vorgesehenen Personen zu nennen (KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 44 N. 14). Allerdings ist die Bekanntgabe der am Gutach- ten mitwirkenden Personen bei der Beauftragung einer Begutachtungs- stelle im Regelfall nicht möglich. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt es in diesem Fall, wenn die IV-Stelle der versicherten Person die Begutachtung durch die beauftragte Gutachtensstelle bekannt gibt verbunden mit dem Hinweis, dass ihr diese die Namen der Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen wird. Mit dem Aufgebot zur Begut- achtung hat die beauftragte Gutachtensstelle alsdann der versicherten Person die Namen und Qualifikation der mit der Begutachtung befassten Sachverständigen anzugeben, womit der versicherten Person ermöglicht wird, bei der IV-Stelle schriftlich Einwände gegen die beigezogenen Gut- achter zu erheben (BGE 132 V 376 E.9; MÜLLER, a.a.O., N. 1795). Wird das Vorgehen der IV-Stelle im vorliegenden Fall an diesen Anforderungen gemessen, so vermag es den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Freilich hat die IV-Stelle vorliegend keine Gutachtensstelle, sondern Dr. med. B._____ mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt und dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2011 angezeigt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin je- doch von med. pract. C._____ unter Bekanntgabe ihrer beruflichen Quali- fikation aufgeboten, wobei diese eingangs festhielt, die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden habe sie und ihren Ehemann mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Daraus war für die Be- schwerdeführerin ersichtlich, dass Dr. med. B._____ sowie med. pract. C._____ sie gemeinsam begutachten werden. In Analogie zu dem für die Beauftragung von Begutachtungsstellen geltenden zweistufigen Vorgehen

  • 12 - bei der Bekanntgabe der Person und Qualifikation der Gutachter trägt die- ses Vorgehen den Anforderungen von Art. 44 ATSG Rechnung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle dadurch die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin gewahrt. Überdies hat sie so- wohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Beschwerde- verfahren ausschliesslich das von der IV-Stelle bei der Benennung der Gutachter gewählte Vorgehen kritisiert, ohne jedoch Ausstands- oder Ab- lehnungsgründe oder andere triftige Gründe gegen med. pract. C._____ vorzubringen, aufgrund derer diese im vorliegenden Fall nicht als Gutach- terin hätte eingesetzt werden dürfen. Die gegen die Beauftragung von med. pract. C._____ als Gutachterin erhobene Kritik erweist sich folglich als unbegründet. Unter diesen Umständen sieht sich das Verwaltungsge- richt nicht veranlasst, an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Damit kann angenommen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit derzeit zu 80 bis 90 % arbeitsfähig ist. dd)Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Invalidenrente unter Annahme eines Validen- einkommens von Fr. 53'456.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 45'720.-- zu Recht verneint (Art. 28 Abs. 1 IVG, vgl. statt vieler: BGE 130 V 349 E. 3.4.2 m.w.H.). Demnach ist die Beschwerdeführerin be- reits ohne Eingliederungsmassnahmen in rentenausschliessendem Um- fang erwerbsfähig. Unter diesen Umständen durfte die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügen, ohne vorgängig über die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen entschieden zu haben, weshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von Integrationsmass- nahmen im Sinne von Art. 14a IVG, eventualiter auf Rückweisung zur Er- mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht einzutreten ist, womit eine materielle Prüfung der gestellten Anträge ausgeschlossen ist.

  • 13 - 2.Selbst wenn jedoch anders zu entscheiden wäre und entgegen dem vor- angehend Ausgeführten auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wä- re, erwiese sich diese als unbegründet. Denn gemäss Art. 14a IVG haben nur Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (vgl. BGE 137 V 1 E.7.2.3). Nach den gutach- terlichen Feststellungen war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätig- keit nie über einen längeren Zeitraum über 10 bis 20 % arbeitsunfähig (vgl. E.1d/aa hiervor), womit sie die Voraussetzungen von Art. 14a IVG nicht erfüllt. Die Anträge der Beschwerdeführerin wären demnach abzu- weisen, wenn entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung auf die Beschwerde einzutreten wäre. 3.Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen der Invalidenversicherung geht, ist das vorliegende Verfahren kos- tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin steht eine Parteien- tschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  • 14 - 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026