S 12 36 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente und Versicherungsleistungen nach IVG (berufliche Massnahmen) 1.Der Beschwerdeführer, leidet an einer Trigeminusneuralgie, welche Mitte April 2010 erstmals vom Kopfweh-Zentrum der ... Klinik diagnostiziert und behandelt wurde. Ende September 2010 wurde er wegen Blasenspeicher- und Blasenentleerungssymptomen von Dr. med. ..., Facharzt FMH für Urologie am ...spital, urodynamisch untersucht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Aufgrund dieser Leiden meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (vgl. Bg-act. 2 − 7/10). Auf den 31. Dezember 2010 hin verlor der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle als Chief Operating Officer bei der Firma ..., welche er seit September 2009 inne hatte (vgl. Bg-act. 13 − 3/3). Die Entlassung erfolgte seitens des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen. 2.Um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung überprüfen zu können, erachtete die IV-Stelle eine interdisziplinäre, medizinische Abklärung für notwendig. Am 3. März 2011 erteilte sie der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz einen entsprechenden Auftrag. Der Leistungsauftrag umfasste eine neurologische sowie urologische Beurteilung des Beschwerdeführers als auch eine psychiatrische Mitbegutachtung (vgl. Bg- act. 35 − 3/3; ebenso Bg-act. 33). Am 21. Juli 2011 erstattete die MEDAS Ostschweiz ihr Gutachten unter Beizug eines Konsiliargutachtens eines für sie
tätigen eidg. Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Bg-act. 38). Neben einer Anamnese (anhand von Akten der IV-Stelle und aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers) enthielt das MEDAS-Gutachten die objektiven Befunde, die Diagnosen, eine Zusammenfassung und Beurteilung sowie die Beantwortung der gutachterlichen Fragen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Es handle sich allerdings um einen instabilen Gesundheitszustand, weshalb der längerfristige Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht beziffert werden könne. Die medizinischen Abklärungen und Therapieversuche seien nicht abgeschlossen, der Beschwerdeführer habe eben erst eine Psychotherapie begonnen. Auch deshalb könne der Invaliditätsgrad zum aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Unterzeichnet wurde das MEDAS-Gutachten von Dr. med. ..., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, med. prakt. ..., Assistenzärztin Neurologie am Kantonsspital ..., Dr. med. ..., Assistenzarzt Neurologie am Kantonsspital ..., sowie Dr. med. ..., eidg. Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. 3.In einem an Dr. med. ..., respektive an die MEDAS Ostschweiz adressierten Schreiben vom 28. Juli 2011 (Bg-act. 39) äusserte sich Dr. med. ..., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz dahingehend, dass für ihn die Konsens-Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten nicht nachvollziehbar seien. Eine urologische Beurteilung habe trotz expliziter Bitte in der Zuweisung nicht stattgefunden. Seines Erachtens resultiere aus den fachärztlichen Stellungnahmen im MEDAS- Gutachten eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei aus dem Gutachten in keiner Art und Weise ableitbar, warum der Beschwerdeführer nebst den ambulanten Behandlungen nicht einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen können sollte. Wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vornehmlich urologisch begründet sei, erwarte er eine urologische fachärztliche Beurteilung.
4.Mit Schreiben vom 1. September 2011 erklärte Dr. med. ... gegenüber der IV- Stelle bzw. Dr. med. ..., dass im Lichte der Ausführungen des RAD gesagt werden könne, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht aufgeschoben werden müsse (vgl. Bg-act. 40). Das Gutachten sei entsprechend präzisiert worden. Im überarbeiteten MEDAS-Gutachten vom 31. August 2011 (Bg- act. 41) wurde sodann neu die Einschränkung für die erlernte und anamnetisch bis Juni 2010 ausgeübte Tätigkeit auf 30 % geschätzt (vgl. Bg-act. 41 − 9/10). Unterzeichnet wurde das überarbeitete Gutachten wiederum von den Dres. med. ... 5.Am 6. Oktober 2011 erliess die IV-Stelle ihre Vorbescheide, worin sie sich insbesondere auf das überarbeitete MEDAS-Gutachten stützte und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % annahm. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen sei, würde sich die Ermittlung des Einkommens ohne Behinderung (Valideneinkommen) relativ schwierig gestalten, weshalb für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf Tabellenlöhne, d.h. die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik, abgestellt werde. Aus dem Einkommensvergleich resultierte hernach ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 %. Da die verbliebene Leistungsfähigkeit in der bisherigen wie in einer adaptierten Tätigkeit gleich hoch sei, werde auch keine Umschulung auf eine neue Tätigkeit notwendig. Folglich wies die IV-Stelle beide Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (Invalidenrente und Kostengutsprache für Umschulung) ab (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Dies bestätigte die IV-Stelle sodann mit ihren Verfügung vom 16. und 17. Januar 2012 (Bg-act. 55 und 56), wobei ein gegen die Vorbescheide erhobener Einwand vom 28. Oktober 2011/19. Dezember 2011 (Ergänzung) des Beschwerdeführers abgelehnt wurde und eine verspätete Ergänzung vom 16. Januar 2012 (u.a. betreffend eine vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene neurologisch- neuropsychologischen Untersuchung vom 26. Mai 2011) unberücksichtigt blieb (vgl. Bg-act. 51, 54, 62 und 63; Bf-act. 5, 6, 7 und 8). Die beiden Verfügungen
wurden zunächst dem Beschwerdeführer und erst nachträglich, d.h. am 14. Februar 2012, seiner Rechtsvertreterin eröffnet (Bf-act. 2). 6.Am 16. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 16. und 17. Januar 2012. Die beiden Verfügungen seien aufzuheben. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, worauf gestützt der Invaliditätsgrad neu zu berechnen sei. Ferner seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Als Begründung wurde angeführt, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf den letzten Verdienst abgestellt werden müsse, da entscheidend sei, was eine versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Eventualiter sei als Tabellenlohn LSE 2008, TA7, Durchschnitt Dienstleistungen Männer, Anforderungsniveau 1/2, einzusetzen und entsprechend zu indexieren, da dieser Wert am ehesten der angestammten Tätigkeit entspreche. Die IV-Stelle habe in Ihrer Verfügung auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Dieses sei aber nicht schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, da der RAD die Beurteilungen der Gutachterstelle bemängelt habe und Letztere dann im Sinne einer Mängelbehebung seine Ausführungen übernommen habe. Zudem habe kein urologisches Consiliargutachten stattgefunden, obwohl es in Auftrag gegeben worden sei. Es seien weitere Abklärungen nötig. Die neurologisch- neuropsychologische Untersuchung habe gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gleich hoch sei, wie in einer angepassten Tätigkeit. Es seien daher berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, genauer zu prüfen. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. An ihren Verfügungen vom 16. und 17. Januar 2012 halte sie vollumfänglich fest. Bezüglich der beschwerdeführerischen Kritik der Berechnung des Valideneinkommens werde auf die Begründung in den angefochtenen Verfügungen verwiesen, wonach u.a. der Beschwerdeführer seine Anstellung als Chief Operating Officer aufgrund von Umstrukturierungen
seines Arbeitgebers, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, verloren habe, weshalb er die bisherige Tätigkeit auch im Gesundheitsfall nicht hätte weiterführen können. Ferner könne gemäss dem RAD nicht auf die neurologisch-neuropsychologische Untersuchung, welche von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben wurde, abgestellt werden, da die vorgesehene ergänzende fachpsychiatrische Beurteilung nicht durchgeführt worden sei. Eine kritische fachärztlich-psychiatrische Würdigung der Ergebnisse sei aber unabdingbar, um eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu begründen. 8.Replicando kritisierte der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle sich nur bedingt mit seinen Ausführungen zum Valideneinkommen auseinandergesetzt habe. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werde. Ferner könnten allfällige kognitive Defizite am besten mit dem neurologisch-neuropsychologischen Gutachten festgestellt werden. Eine fachärztlich-psychiatrische Würdigung sei dabei nicht unerlässlich. Es bestünden ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Ausgang dieser Tests beeinflusst habe. Die Diagnosen der Trigeminusneuralgie und der Blasenspeicher- und Entleerungssymptome hätten zudem ebenfalls Einfluss auf die kognitiven Befunde. In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im vorliegenden Verfahren sind zwei Verfügungen der IV-Stelle betreffend die Verweigerung von Rentenleistungen einerseits und betreffend berufliche Massnahmen (Kostengutsprache für Umschulung) andererseits angefochten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Obschon die Verfügungen vom 16. und 17. Januar 2012 datieren, wurden sie der Vertreterin des Beschwerdeführers erst am 15. Februar 2012 zugestellt. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Diese 30-tägige Frist begann vorliegend insbesondere aufgrund von Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit Zustellung der Verfügungen an die Rechtsvertreterin zu laufen. Mit Einreichung der Beschwerde am 16. März 2012 (Poststempel) wurde die 30-tägige Frist gewahrt, was vorliegend auch nicht bestritten wird. 2.Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit einer Person, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG infolge Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall eintritt. Erwerbsunfähigkeit ist der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf einem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht wird und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %
Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Art. 16 ATSG bestimmt, dass für den Grad der Invalidität einer versicherten Person jenes Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), mit demjenigen Erwerbseinkommen verglichen wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2; ebenso nach Inkrafttreten des ATSG: BGE 130 V 343 E 3.4.2). 3. a)Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen sei. Für das Einkommen des Beschwerdeführers ohne Behinderung sei nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf den letzten Verdienst abzustellen. Der Beschwerdeführer habe an seiner letzten Arbeitsstelle einen Monatslohn von Fr. 10‘833.- erzielt. Dass aus früheren Stellenwechsel und zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit abgeleitet werde, der Beschwerdeführer hätte nicht nochmals eine so gut bezahlte Stelle wie die letzte gefunden, sei reine Willkür. Die IV-Stelle verwies in diesem Zusammenhang auf ihre Verfügung vom 16. Januar 2012. Der Verlust der letzten Arbeitsstelle sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall nicht hätte weiterführen können. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie auf Durchschnittslöhne abgestellt habe,
zumal wenn der Auszug aus dem individuellen Konto der Alters- und Hinterbliebenenversicherung des Versicherten (IK-Auszug) im Vergleich berücksichtigt werde. Ferner ändere sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ohnehin nicht, da es ihm mithin möglich und zumutbar sei ein Invalideneinkommen im Betrag von 70 % seines Valideneinkommens zu erzielen, womit sich der Invaliditätsgrad auch bei einem höheren Valideneinkommen nicht ändere. b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer verlor seine Anstellung als Chief Operating Officer aufgrund von Umstrukturierungen seines Arbeitgebers − und damit aus invaliditätsfremden Gründen − auf den 31. Dezember 2010. Die Anstellung als Chief Operating Officer bei der Firma ... hatte er zu diesem Zeitpunkt erst während relativ kurzer Zeit inne, d.h. seit September 2009 (vgl. den entsprechenden Eintrag im IK-Auszug [Bg-act. 13 − 3/3]). Anzeichen dafür, dass er bei dieser Firma in naher Zeit wieder angestellt worden wäre, wenn der Gesundheitsschaden nicht aufgetreten wäre, bestehen nicht. Das Valideneinkommen kann somit nicht gestützt auf die Bedingungen dieser Anstellung zuverlässig festgelegt werden. Ebenso wenig kann vorliegend das Valideneinkommen anhand eines Vergleichs der Einträge im IK-Auszug bestimmt werden, was gemäss Bundesgericht beispielsweise bei Selbstständigerwerbenden zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 4.2). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig seine Anstellungen gewechselt
hat, von seinen Arbeitgebern jeweils stark unterschiedlich für seine jeweiligen Tätigkeiten entschädigt worden ist und teilweise auch Arbeitslosen- entschädigung bezogen hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne, d.h. die LSE, herangezogen hat. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich wurde in der Folge grundsätzlich korrekt durchgeführt. Die IV-Stelle ging von einem Valideneinkommen auf der Basis der LSE 2008, Total aller Wirtschaftszweige, Durchschnitt Anforderungsniveau 1/2 und 3, männlich, von Fr. 89‘239.10 (nach Anpassung der Nominal- lohnentwicklung) und einem Invalideneinkommen von Fr. 62‘467.40 aus und errechnete einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 %. Da die verbliebene Leistungsfähigkeit in der bisherigen wie in einer adaptierten Tätigkeit gleich hoch sei, werde auch keine Umschulung auf eine neue Tätigkeit notwendig (vgl. Bg-act. 55 und 56). Dass die IV-Stelle nicht auf den Tabellenlohn LSE 2008, TA7, Durchschnitt Dienstleistungen Männer, Anforderungsniveau 1/2, abgestellt hat, wie es der Beschwerdeführer vorschlägt − da dieser Wert am ehesten der angestammten Tätigkeit als Chief Operating Officer entspreche −, ist angesichts der vielen verschiedenartigen Tätigkeiten und Stellenwechsel sowie den jeweils stark unterschiedlichen erzielten Einkommen in der Vergangenheit (mit Phasen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung) nicht zu beanstanden. 4. a)Der Beschwerdeführer beanstandet neben der Höhe des Valideneinkommens auch das medizinische Gutachten der MEDAS Ostschweiz, welches der IV- Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades als Grundlage diente und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Das Gutachten erscheine mangelhaft und sei nicht verwertbar, da insbesondere nachträgliche Ausführungen des RAD durch die Gutachterstelle − „quasi [...] im Sinne einer Mängelbehebung“ − übernommen worden seien und eine in Auftrag gegebene urologische Begutachtung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe.
b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bezüglich des Beweiswertes von medizinischen Beweisen insbesondere zwischen Gerichtsgutachten, Administrativgutachten, Parteigutachten, Berichten von Hausärzten sowie Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten unterschieden. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht an ihrem Beweiswert zu zweifeln. Ebenso kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, zieht der Beschwerdeführer das überarbeitete MEDAS-Gutachten vom 31. August 2011 vorliegend zu Recht in Zweifel. c)In seinem Schreiben vom 28. Juli 2011 (Bg-act. 39) machte Dr. med. ... vom Regionalen Ärztlichen Dienst gegenüber der MEDAS Ostschweiz deutlich, dass für ihn die Konsens-Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten nicht nachvollziehbar seien. Eine urologische Beurteilung habe trotz expliziter Bitte in der Zuweisung nicht stattgefunden. Die geschilderten Beschwerden (häufige WC-Gänge mit manchmal akutem Harndrang und nachts Gang alle zwei Stunden zur Toilette) könnten seines Erachtens zwar eine Beeinträchtigung der Lebensqualität des Beschwerdeführers bewirken, doch lasse sich daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Aus dem von Dr. med. ... beschriebenen Tagesablauf und erhobenem Psychostatus lasse sich keine für die Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Weise relevante Schläfrigkeit ableiten. Der
behandelnde Urologe äussere ebenfalls, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus urologischer Sicht vorliege. Seines Erachtens resultiere aus den fachärztlichen Stellungnahmen im MEDAS-Gutachten eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei aus dem Gutachten in keiner Art und Weise ableitbar, warum der Beschwerdeführer nebst den ambulanten Behandlungen nicht einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen können sollte. Wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vornehmlich urologisch begründet sei, erwarte er von der Gutachterstelle eine urologische fachärztliche Beurteilung. Die MEDAS werde deshalb aufgefordert „a) entweder das Gutachten um die im Auftragsschreiben geforderte urologische Untersuchung zu ergänzen, und allfällige weitere nötige Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu machen (so z.B. die Acitgraphie, sollten Sie sie den nach nochmaliger sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Beschwerdeschilderungen und Ihrem psychiatrischen Teilgutachten tatsächlich für nötig erachten) und eine klare Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu machen. b) oder, falls Sie im Rahmen der Überarbeitung aufgrund der vorliegenden fachärztlichen urologischen Berichte und der erwähnten Angaben zur Tagesgestaltung/Psychostatus zum sicheren Schluss kommen, dass keine urologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, das Gutachten entsprechend zu korrigieren.“ Der RAD schloss in seinem Schreiben vom 28. Juli 2011 an die MEDAS Ostschweiz: „Halten Sie an Ihrer initialen Einschätzung einer ‚weitgehenden Arbeitsunfähigkeit‘ fest, so bitte ich um detaillierte Begründung, was den nun den Versicherten an einer sofortigen Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit in hohem Umfang hindert. Wir erwarten die überarbeitete Fassung des Gutachtens in spätestens 6 Wochen“.
Mit Schreiben vom 1. September 2011 erklärte Dr. med. ... von der MEDAS Ostschweiz gegenüber der IV-Stelle bzw. gegenüber Dr. med. ..., dass im Lichte der Ausführungen des RAD gesagt werden könne, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht aufgeschoben werden müsse (vgl. Bg- act. 40). Das Gutachten sei entsprechend präzisiert worden. Im überarbeiteten MEDAS-Gutachten vom 31. August 2011 (Bg-act. 41) wurde sodann neu festgehalten, dass bezüglich der Trigeminusneuralgie des Beschwerdeführers − aufgrund kurzdauernder Arbeitsausfälle − von einer geschätzten Arbeits- unfähigkeit von rund 10 % ausgegangen werde. Die urologische Erkrankung sei fachärztlich eingehend abgeklärt worden. Die subjektiv geklagten Beschwerden im Sinne einer vermehrten Tagesmüdigkeit hätten sich bei der Begutachtung nicht objektivieren lassen. Diesbezüglich habe ein unauffälliges Verhalten bestanden. Die vermehrte Tagesmüdigkeit liesse sich unter die psychischen Faktoren subsumieren, wie sie in der psychiatrischen Begutachtung als psychogene Überlagerung und leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur charakterisiert worden seien. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen dieser Faktoren sei im psychiatrischen Gutachten auf 20 % geschätzt worden. Gesamthaft werde somit die Einschränkung für die erlernte und anamnetisch bis Juni 2010 ausgeübte Tätigkeit auf 30 % geschätzt (vgl. Bg-act. 41 − 9/10). Unterzeichnet wurde die erste wie auch die zweite, d.h. überarbeitete Version des MEDAS-Gutachtens von den Dres. med. ... d)Vorliegend sind gleich mehrere Umstände gegeben, welche das umstrittene überarbeitete MEDAS-Gutachten als nicht nachvollziehbar und schlüssig erscheinen lassen. Zunächst wurde der Gutachterstelle von der IV-Stelle am 3. März 2011 ein klar formulierter Leistungsauftrag erteilt. Dieser umfasste eine neurologische sowie urologische Beurteilung des Beschwerdeführers als auch eine psychiatrische Mitbegutachtung (vgl. Bg-act. 35 − 3/3; ebenso Bg-act. 33). Eine urologische Begutachtung fand − auch nach dem Hinweis des RAD in seinem Schreiben vom 28. Juli 2011 (Bg-act. 39) − durch die MEDAS nicht statt. Das psychiatrische Consiliargutachten wurde hingegen auftragsgemäss durch einen Facharzt und MEDAS Gutachter, Dr. med. ..., am 19. Mai 2011
erstattet und im Hauptgutachten implementiert. Die neurologische „Begutachtung“ wiederum, erschöpfte sich in der Erhebung der objektiven Befunde, d.h. in der Erhebung des medizinischen Status des Beschwerdeführers. Hierfür wurden keine Röntgenbilder angefertigt und keine (neue) MR Angiographie erstellt. Das Gutachten setzt sich neurologisch in keinster Weise mit der rechtsbetonten Trigeminusneuralgie des Beschwerdeführers auseinander, obschon genau dieses Leiden hernach zusammenfassend unter den Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird. Überhaupt wird der neurologische Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers − abgesehen von Erwähnungen in den Vorakten − erst bei der gutachterlichen Zusammenfassung beurteilt. Die Trigeminusneuralgie sei zum aktuellen Zeitpunkt medikamentös eingestellt und gebessert, es könne aber weiterhin zu unberechenbar auftretenden Attacken mit einer Einschränkung im Alltag und dadurch bedingt einem Ausfall einzelner Arbeitstage kommen (vgl. sowohl die ursprüngliche als auch die überarbeitete Version des MEDAS-Gutachtens Bg-act. 38 − 9/17 und Bg-act. 41 − 8/10). Eine vertiefte und spezifische neurologische Auseinandersetzung mit dem neurologischen Leiden des Beschwerdeführers ist im Gutachten nicht enthalten bzw. nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beanstanden, dass zwar der neurologische Status des Beschwerdeführers durch zwei Assistenzärzte des Kantonsspitals ... erhoben wurde, die neurologische Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie der MEDAS Ostschweiz aber unterblieben ist. Sowohl Assistenzärztin med. prakt. ... als auch Assistenzarzt Dr. med. ... sind keine Fachärzte für Neurologie und figurieren nicht namentlich auf der dem Beschwerdeführer vor der Begutachtung am 11. April 2011 zugestellten „Liste der für die MEDAS Ostschweiz tätigen Gutachter“ (vgl. Bg-act. 37 − 3/3). Die auf dieser Liste vertretene Prof. med. ..., Chefärztin der Klinik für Neurologie am Kantonsspital ..., welche zusammen „mit sämtlichen unterstellten Mitarbeiter der Klinik“ als Gutachterin für die MEDAS Ostschweiz tätig ist, war offensichtlich nicht an der Begutachtung des Beschwerdeführers beteiligt. Diese Umstände, wie auch die offenbare Unvollständigkeit des (überarbeiteten) MEDAS-Gutachtens (hinsichtlich der
urologischen und neurologischen Beurteilung des Beschwerdeführers), lassen bereits daran zweifeln, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist bzw. darin alle geklagten Beschwerden berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Ob das Vorgehen der MEDAS Ostschweiz zudem Art. 44 ATSG standhält − insbesondere im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.1.4. mit Hinweis auf BGE 132 V 376 E. 8 und 9) −, kann in Anbetracht dessen, dass das MEDAS-Gutachten bereits aus anderen Gründen mangelhaft und damit nicht beweiskräftig ist (vgl. auch nachfolgende E.4e), offen bleiben. e)Vorliegend überzeugt das Gutachten noch aus einem weiteren Grund nicht. Der RAD wies mit Schreiben vom 28. Juli 2011 (Bg-act. 39) die MEDAS Ostschweiz darauf hin, dass die Schlussfolgerungen in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2011 − und dort insbesondere die Konsensbeurteilungen − nicht nachvollziehbar seien. In diesem Zusammenhang hielt er in seinem Schreiben seine eigenen fachlichen Einschätzungen fest und stellte die Gutachterstelle hernach vor die Wahl, entweder das Gutachten um die im Auftragsschreiben geforderte urologische Untersuchung zu ergänzen sowie die weiteren nötigen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu machen oder das Gutachten zu korrigieren (vgl. bereits oben E.4c). Daraufhin fasste die MEDAS ohne weitere Abklärungen zu treffen oder eine zusätzliche urologische Untersuchung durchzuführen das Gutachten in den wesentlichen Punkten neu − in etwa so, wie der RAD es in seinem Schreiben vorgegeben hatte (20 % Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen und zusätzlich maximal 10 % aufgrund möglicher kurzfristiger kurzdauernder Arbeitsausfälle aufgrund der Trigeminusneuralgie). Am 1. September 2011 hielt Dr. med. ... in einem an Dr. med. ... gerichteten Schreiben (Bg-act. 40) sodann fest: „Sehr geehrter Herr Kollege ... Wir danken Ihnen für die kritische Durchsicht des Gutachtens. Im Lichte Ihrer Ausführungen können wir sagen, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht aufgeschoben werden muss.
Wir haben das Gutachten entsprechend präzisiert“. Dem Beschwerdeführer ist Recht zugeben, wenn er festhält, dass der Zweck einer Begutachtung hinterfragt werden muss, wenn am Schluss die Gutachterstelle, wie vorliegend, quasi „im Sinne einer Mängelbehebung“ die Ausführungen des RAD übernimmt und ihr Gutachten nach Wunsch abändert. Die Gutachterstelle attestierte noch in der Erstbeurteilung klar und deutlich, dass aktuell von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer ausgegangen werde, es sich jedoch um einen instabilen Gesundheitszustand handle und der längerfristige Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht bezifferbar sei. Ferner lasse sich die IV-relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit erst bestimmen, wenn bei anhaltender Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers, dessen Schlafverhalten (im Minimum mit einer Acitgraphie, gegebenenfalls auch vermittels Untersuchung im Schlaflabor) objektiviert worden sei (vgl. Bg- act. 38 − 10 f./17). Wie angesichts dieser Erstbeurteilung und nach der Kritik durch den RAD – und dessen Interpretation des Gutachtens – die MEDAS zu ihrer darauffolgenden Einschätzung gelangt, ist schlicht nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang liegen Widersprüchlichkeiten vor, welche insbesondere auch mit der (oben zitierten) ergänzenden Stellungnahme der MEDAS erst geschaffen wurden. f)Damit ist für das Gericht klar, dass nach einer Würdigung der gesamten Umstände nicht auf das vorliegende MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung und polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers − nach den Vorgaben des Bundesgerichts (BGE 137 V 210 ff.) − unter Berücksichtigung der erwähnten Disziplinen (inklusiv der Abklärung der Tagesmüdigkeit bzw. des Schlafverhaltens des Beschwerdeführers) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Was schliesslich die vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologische Untersuchung vom 26. Mai 2011 anbelangt,
ist festzuhalten, dass diese Begutachtung nur die kognitive neuro- psychologische Seite betrifft. Eine vorgesehene psychiatrische Beurteilung fand nicht statt (vgl. das entsprechende Gutachten vom 1. Juli 2011 Bf-act. 8 − 7/8). Die Komplexität der Leidenssituation bedingt vorliegend − wie vorne erläutert wurde − eine mehrere Disziplinen umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers, weshalb das vornehmlich neuropsychologische Gutachten vom 1. Juli 2011, welches einzig von Dr. med. ..., Fachärztin FMH für Neurologie/Verhaltensneurologie, erstattet wurde, für eine umfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht genügen kann. Dennoch ist es bei einer künftigen polydisziplinären Begutachtung ebenfalls anamnetisch zu berücksichtigen und hat in diesem Sinne Beweiswert. Es bleibt deshalb bei der Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten medizinischen Abklärung und polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des Bundesgerichts unter Berücksichtigung der erwähnten Disziplinen (inklusiv der Abklärung der Tagesmüdigkeit bzw. des Schlafverhaltens des Beschwerdeführers). 5.In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei überdies nach Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten zu ersetzen hat. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend wurde dem Gericht keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festgesetzt wird. Dem Gericht erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) angemessen.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügungen vom 16. und 17. Januar 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuerlichen polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle bezahlt ... eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2‘000 (inkl. MWST).