S 12 31 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Einstellung) 1.... ist von Beruf gelernter Polier und war als Grundbau-Polier im Spezialbau tätig. Seit August 2001 leidet er an einem fibromyalgieformen Beschwerdebild unklarer Genese. 2.Seit 1. Januar 2004 bezog er eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung und ab 1. März 2004 eine ganze IV-Rente. Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) vom 1. Oktober 2010 wurde die Invalidenrente von ... vorsorglich per 31. Mai 2010 eingestellt. 3.Im August 2006 gründete seine Ehefrau, ..., die ... AG. Der Firmensitz befindet sich an der Wohnadresse der Ehegatten. ... ist die einzige Verwaltungsrätin der ... AG. 4.Die IV-Stelle hegte den Verdacht, dass ... einer Arbeitstätigkeit in der Firma seiner Frau nachgehe, ohne dass er dies der IV-Stelle gemeldet habe. Aufgrund einer allfälligen Meldepflichtverletzung und des damit im Zusammenhang stehenden Verdachtes auf einen Sozialversicherungsmissbrauch seitens ... liess die IV-Stelle ihn am 13./19./25. und 26. Januar 2009 sowie am 2. und 3. Februar 2009 observieren. 5.Im Zusammenhang mit dem pendenten Rentenrevisionsverfahren wurde ... von der IV-Stelle am 27. August 2009 zu einem Evaluationsgespräch vorgeladen.
Anlässlich dieses Gesprächs wurde ... insbesondere bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustandes, aber auch bezüglich allfälliger Arbeiten, die er seit der Berentung angenommen habe, befragt. Überdies wurde er unter anderem befragt, ob er Arbeiten im Haushalt ausführen und Sport treiben bzw. Autofahren könne. Schliesslich wurde er befragt, ob er sich vorstellen könne wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wie es um seine wirtschaftliche Situation stehe. Dieses Evaluationsprotokoll wurde von ... handschriftlich unterzeichnet, womit er bestätigte, dass er diese Angaben aus freiem Willen gemacht und diese in Form des unterschriebenen Protokolls bestätigt hatte. 6.Um die objektive Wahrheit betreffend die Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit von ... zu ermitteln, beauftragte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft am 21. September 2009 eine Überwachungsfirma mit einer Observation, welche am 28. und 29. September 2009 sowie am 1. Oktober 2009 durchgeführt wurde. 7.Am 4. Dezember 2009 leitete die IV-Stelle eine Strafanzeige gegen ... wegen vollendetem Versuchs des (Versicherungs-)Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 evtl. Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie widerrechtlichem Erwirken von Leistungen oder Beiträgen gemäss Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 AHVG zum Nachteil der Invalidenversicherung ein. 8.Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 die Invalidenrente von ... vorsorglich per 31. Mai 2010 eingestellt hatte, erliess sie am 8. Dezember 2011 einen Vorbescheid, in welchem sie die Aufhebung der Ausrichtung der IV-Rente von ... rückwirkend per 31. Dezember 2008 in Aussicht stellte. 9.Am 11. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle schliesslich die Einstellung der Invalidenrente von ... rückwirkend per 31. Dezember 2008. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend: RAD) vom 3. Dezember 2009 und auf ihre Abklärungen im Zusammenhang mit der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch, woraus die IV-Stelle schliessen müsse, dass ... seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % ausführen könne. 10.Gegen diese Verfügung erhob ... (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Februar 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch über den 1. Januar 2009 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Berechnung der IV-Rente vornehmen könne. Allenfalls sei ein ärztliches Gutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem Facharzt einzuholen. Der Beschwerdeführer berief sich insbesondere auf einen Arztbericht von Dr. med. ... vom 11. Dezember 20122, welcher ihm eine 20 bis 30%-ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit attestierte und eine Stellungnahme vom 19. Januar 2012 zum Observationsbericht vom 3. Dezember 2009, welche ebenfalls von Dr. med. ... verfasst wurde. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie verwies darin insbesondere auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2012 und auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2009. Überdies machte sie Ausführungen, welche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seines behandelnden Arztes, Dr. med. ..., verdeutlichen sollten. Gemäss der IV-Stelle seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen, da daran festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden spätestens seit Januar 2009 in seiner angestammten Tätigkeit über eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Als Beilage zu ihrer Stellungnahme reichte die IV-Stelle insbesondere ein separates Dossier über die Observationen (inkl. DVD’s), Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden
vom 3. November 2011 und eine Stellungnahme des RAD vom 1. März 2012 ein. 12.Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2012 seine Replik ein. Darin hielt er an seinen Rechtsbegehren unverändert fest. Als neue Urkunden legte er insbesondere eine Stellungnahme von Dr. med. ... vom 29. März 2012 bezüglich des von der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung eingereichten Berichts des RAD vom 1. März 2012 bei. 13.Mit Schreiben vom 24. April 2012 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik und verwies vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung vom 5. März 2012. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Januar 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Dezember 2008 rückwirkend aufgehoben oder ob der Beschwerdeführer auch für die darüber hinausgehende Zeit Anspruch auf eine (ganze) IV-Rente hat. 2.Der Beschwerdeführer rügt, die IV-Stelle habe die Verfügung vom 11. Januar 2011 ungenügend begründet und stütze sich dabei lediglich auf den RAD- Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2009, welcher insbesondere gestützt auf die Observationsberichte vom 10. März 2009 und 10. Oktober 2009 zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten
Tätigkeit als Bohrmeister als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. 3. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage - ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b)Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ein Arzt, eine Ärztin und allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E. 3.2). c)Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses die dem Gutachter gestellten Fragen umfassend beantwortet, auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch die von der begutachteten Person geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und sich mit diesen auseinandersetzt, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in deren Beurteilung einleuchtet, und ob der Gutachter oder die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen, so dass sie für die Verwaltung und das Gericht überprüfbar sind (BGE 125 V 351 E. 3b; U. MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 252; U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 32 zu Art. 44). 4. a)Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2012 mit, dass sie aufgrund ihrer Unterlagen und Abklärungen (gemeint sind die Observationsberichte vom 10. März 2009 und vom 10. Oktober 2009) davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % ausführen könne und ein Rentenanspruch somit nicht mehr gegeben sei. Weil der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die Invalidenrente rückwirkend aufgehoben werden, da die IV-Stelle davon ausgehen müsse, dass es dem Beschwerdeführer mindestens seit Observationsbeginn, also seit mindestens dem 1. Januar 2009 möglich sei, in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % zu arbeiten. Die IV-Stelle stellte dabei insbesondere auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2009 ab, welcher eine Einschätzung über den Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit darstelle, auf der Vorgeschichte und den bisherigen Akten beruhe und in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei erscheine. Der RAD komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumindest seit Anfang 2009 (Zeitpunkt der ersten Observation), wahrscheinlich bereits seit Februar 2008 (Ende der physiotherapeutischen Behandlung) sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bohrmeister wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer bringe dagegen vor, dass diese Annahme tatsachenwidrig sei. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. ... vom
veranlassten Observation als Beweismittel im Sozialversicherungsrecht verwertbar, wenn die Überwachung rechtmässig war (Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und die Voraussetzungen von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) [Schutz der Privatsphäre] und von Art. 36 BV - Einschränkung der Grundrechte nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage wie z.B. Art. 43 ATSG; Einschränkung der Privatsphäre nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse; Wahrung der Verhältnismässigkeit bei Eingriff; keine Aushöhlung des unantastbaren Kerngehalts der Grundrechte - erfüllt sind (BGE 137 I 327; BGE 129 V 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2007, E. 4.2; vgl. zudem BGE 135 I 169). Die vorliegenden Aufnahmen des Beschwerdeführers (vgl. Akten VG, Beilagen der IV in Form von DVD’s) sind nicht widerrechtlich, sondern durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB): Weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (JdT 1998 I 763 E. 2b = SJ 1998 S. 303 f. E. 2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381). Zudem ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Versicherte gegenüber der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft wie auch gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch erhebt, der sich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abstützt, so dass diesbezüglich Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden sind, was das Interesse des Beschwerdeführers geringer erscheinen lässt. Damit sind die im Verhältnis Privatversicherung bzw. Sozialversicherungsanstalt - Beschwerdeführer erhobenen Beweismittel rechtmässig erlangt worden (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 323 E. 3.3.3). Eine Einschränkung der Grundrechte des Versicherten (hier Schutz der Privatsphäre; Art. 13 Abs. 1 BV) bedingt, das diese nur eingeschränkt werden können, wenn gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen wird (Abs. 4). Eine gesetzliche
Grundlage war sodann für beide Observationen vorhanden. Sowohl die Observation der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; vgl. BGE 135 I 169 E. 4 und 5) als auch diejenige der Invalidenversicherung (gemäss Art. 59 Abs. 5 IVG; vgl. BGE 137 I 327) begründen auf einer gesetzlichen Grundlage. Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen (vgl. JdT 1998 I 763 E. 2b = SJ 1998 S. 303 f. E. 2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381), um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen. Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass der Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; Urteil des Bundesgerichts 2P.52/2001 vom 24. Oktober 2001). Die Verwertung der durch die Observation erbrachten Beweise ist zur Erreichung des angestrebten Zieles (keine Leistungszusprechung an Unberechtigte und entsprechender Schutz der Versichertengemeinschaft) geeignet und auch erforderlich, da nur diese Beweismittel - bei offensichtlich bestehenden Anhaltspunkten einer effektiv bestehenden Arbeitsfähigkeit - eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können (vgl. JdT 1998 I 764 E. 2c = SJ 1998 S. 304.) Zudem sind die angefertigten Videoaufnahmen auch im engeren Sinne verhältnismässig, da nur die für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Aspekte berücksichtigt worden sind. Die Verwertung der aus der beschränkten Überwachung durch einen Privatdetektiv erlangten Beweismittel greift zudem den Kerngehalt des Schutzes auf Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV nicht an, womit die Verwertung der durch die Privatdetektive erstellten Beweismittel im vorliegenden Verfahren zulässig sind (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 323 E. 3.3.3).
c)Der RAD-Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2009 (IV-Akten, act. 117) wurde von pract. med. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin (D), verfasst. Darin verifizierte bzw. falsifizierte er die zwei Observations-DVD’s sowie weitere Dokumente von aus dem Verhalten des Beschwerdeführers erkennbaren Hinweisen für eine körperliche Einschränkung. Er beurteilte dessen aktuelle Leistungsfähigkeit verglichen mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung. Im interdisziplinären Gutachten vom 10. August 2004 (vgl. IV- Akten, act. 35 ff.) sei durch die Ärzte Dr. med. ..., FMH Innere Medizin, und Dr. med. ..., FMH Psychiatrie, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über dauernde Gelenkweichteilbeschwerden der Knie- und Hüft- sowie der Schulterbereiche, Konzentrationsschwäche, Kurzgedächtnisschwäche, allgemeiner Müdigkeit und Erschöpfung bei geringsten Anstrengungen, wie z.B. beim Spazierengehen mit dem Hund oder der Verrichtung irgendwelcher Haushaltsarbeiten, leide. Die Gutachter hätten eine Einschränkung bezüglich der schweren körperlichen Arbeit im technischen Bereich seiner Firma (Bohrmeister) beschrieben, welche eine Arbeit verunmöglichen würde. Neben Schmerzverstärkungen und Auftreten von funktionellen Beschwerden käme es beim Beschwerdeführer zu extrem rascher Erschöpfung bei der geringsten Anstrengung körperlicher oder geistiger Natur. Diese Erschöpfung käme immer wieder auch bei den gelegentlichen Baustellenbesuchen vor. Eine wirkliche, leistungsbezogene Arbeit könne der versicherten Person nicht zugemutet werden. Weiter führt pract. med. ... in seinem Untersuchungsbericht aus, dass Dr. med. ..., Facharzt für Innere Medizin FMH, in seinem Arztbericht vom 9. September 2009 (richtig: 2008) [vgl. IV-Akten, act. 95] neben der Diagnose eines fibromyalgiformen Beschwerdebildes noch eine chronische Cephalea nenne. Dem Beschwerdeführer sei keine regelmässige Arbeit mehr zumutbar, insbesondere seien das Gleichgewicht sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze oder Staubexpositionen, eingeschränkt. Des Weiteren geht aus dem Untersuchungsbericht von pract. med. ... hervor, wie der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsfähigkeit bzw. Gesundheitsproblematik anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 27. August 2009 (IV-Akten, act. 114) darstellte. Darin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er eine halbe Stunde
arbeiten könne, bis er eine Pause einlegen müsse, eher selten könne er auch eine Stunde arbeiten. Eine medizinische Behandlung erfolge maximal einmal monatlich bei Dr. med. ... Die letzte physiotherapeutische Behandlung habe indessen vor 1 ½ Jahren stattgefunden. Eigentlich habe der Beschwerdeführer keine Bewegungseinschränkungen und er könne an guten Tagen selbst den ganzen Haushalt erledigen, an schlechten Tagen müsse er sich jedoch hinlegen. Der Beschwerdeführer habe im Evaluationsgespräch zudem ausgeführt, dass er Arbeiten wie Bauführungen, Bohrungen, Leitung der Baustelle, Organisation, Richten von Bohrmaterialien, Bestellungen, Reparaturen und Spezialbohrungen nicht mehr ausführen könne. Des Weiteren verfüge er über Gleichgewichtsstörungen und Bewegungseinschränkungen der linken Körperseite, Autofahren sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich und er sei durch seine Beschwerden dabei nicht eingeschränkt. Er könne zwei bis drei Stunden am Stück fahren. Pract. med. ... nimmt in seinem Untersuchungsbericht Stellung zu zumindest einem Observationsvideo. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer mit Fahrzeugen oder auch als Beifahrer alleine oder in Begleitung verschiedene Adressen - dem Anschein nach Geschäftsadressen - aufgesucht habe. Er sei dabei fähig gewesen, auch mehrstündige Autofahrten zu machen, ohne dass dabei erkennbare Ermüdungserscheinungen festgestellt werden konnten. Dies sei insbesondere bemerkenswert, weil ein Teil der Fahrten bei schlechten Witterungsbedingungen wie dichter Schneefall und stark verschneiter Fahrbahn stattgefunden hätten. Auf den Videos sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer Unterlagen studiert und sowohl im Stehen als auch im Gehen als auch während des Autofahrens Telefonate geführt habe. Er habe sich altersentsprechend, eher dynamisch, keinesfalls jedoch verlangsamt oder mit einem sichtbaren Funktions- und Bewegungsdefizit oder sichtbaren Kompensationsbewegungen bewegt. Dabei sei auch keine Schmerzmimik als Ausdruck der Schmerzen erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach bei der Arbeit beobachtet werden können, wobei er mehr die Oberaufsicht zu haben schien und nur gelegentlich augenscheinlich bei der Arbeit tatkräftig angepackt habe. Pract. med. ... kommt in seinem
Untersuchungsbericht nach einem Vergleich zwischen dem Gutachten der Dres. med. ..., der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Observation zum Schluss, dass nicht mehr auf das Gutachten der Dres. med. ... aus dem Jahre 2004 abgestellt werden könne, da eben die übergrosse Müdigkeit und Leistungsschwäche zum damaligen Gutachterzeitpunkt das entscheidende Moment für die damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewesen und zum heutigen Zeitpunkt ganz offenkundig eine deutliche Besserung im Gesundheitszustand eingetreten sei, sodass sich die versicherte Person in der Lage sehe, mehrere Stunden einer organisatorischen bzw. geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen, wobei sie denn auch selbst ausgeführt habe, dass sie unter anderem keine Bewegungseinschränkungen habe und mehrere Stunden Autofahren könne. Abschliessend hält pract. med. ... in seinem Untersuchungsbericht fest, dass die Diagnosen aufgrund der Observation nicht geändert werden könnten, was einer fachärztlichen Untersuchung vorbehalten bliebe. Bezüglich der vorliegenden Krankheit sei indessen keine fachärztliche Untersuchung erforderlich. Eine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich zum Observationszeitpunkt nicht und der genaue Zeitpunkt der Besserung der Arbeitsfähigkeit könne nicht genau festgestellt werden. Pract. med. ... geht aber davon aus, dass zumindest im Zeitpunkt der ersten Observation Anfangs 2009 der zum Zeitpunkt des Untersuchungsberichts (3. Dezember 2009) vorliegende Zustand vorhanden gewesen sein müsse. Deshalb sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bohrmeister (Leitung) als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit (wohl seit Februar 2008) in einem 100%-igen Pensum arbeitsfähig. d)Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die Ausführungen im RAD Untersuchungsbericht nicht nachvollziehbar seien. Seit dem 10. Januar 2006 hätten 16 Konsultationen bei Dr. med. ... stattgefunden und dieser habe in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2011 (Beilagen Beschwerdeführer, act.
sei. Auf dieses Gutachten hätte die IV abstellen müssen; nicht auf den Untersuchungsbericht von pract. med. ... In der Stellungnahme vom 19. Januar 2012 (Beilagen Beschwerdeführer, act. 3) führe Dr. med. ... zudem aus, die Eigenart der Krankheit des Beschwerdeführers sei, dass es dem Patienten während der körperlichen Belastung in den Gliedern sehr wohl sei, und die bestehenden Schmerzen unter der Belastung sogar zurückgehen würden. Einem Patienten mit diesen Beschwerden sehe man während seinem Tagewerk nichts an; er gehe normal, könne sich normal bücken etc.. In der Folge jedoch, in der Ruhe am Abend oder nach der Arbeit würden sich massive Schmerzen aufbauen. Dabei benötige der Patient in der Regel einige Tage zur Erholung. Daher sei eine Observation während des Tages nicht relevant, da sie ein völlig falsches Bild ergebe. Dasselbe liesse sich über die geistige Leistungsfähigkeit sagen, da Autofahren und Telefonieren auch noch bei Erschöpfung möglich seien. Es dürfe somit nicht auf Observationsberichte abgestellt werden, welche nur wenige Tage abdeckten. e)Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Vorab gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim von ihm bezeichneten „Gutachten“ von Dr. med. ... vom 1. Dezember 2011 nicht um ein Gutachten handelt, sondern lediglich um die Beantwortung gewisser Fragen der Staatsanwaltschaft Graubünden bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, womit besagtes „Gutachten“ höchstens als Arztbericht einzustufen wäre. Im Einklang mit den Ausführungen des verantwortlichen RAD-Arztes pract. med. ..., insbesondere dem Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2009 und der Stellungnahme vom 1. März 2012 (Beilagen IV, act. 1/199), und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, lassen sich in den meisten Arztberichten von Dr. med. ... eindeutig widersprüchliche Aussagen feststellen, welche denn auch im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers stehen. Aus diesem Grund kann diesen Berichten keine hohe Beweiskraft geschenkt werden. Aus den Berichten von Dr. med. ... gehen unter anderem folgende Widersprüche hervor: Seit der Beschwerdeführer bei Dr. med. ... in Behandlung steht - wobei offen gelassen
werden kann, ob dies seit dem Jahr 1996 oder 2003 der Fall ist - wurde ihm von Dr. med. ... stets attestiert, dass ihm keine regelmässige Arbeit mehr zugemutet werden könne bzw. dass Tätigkeiten nur selten möglich seien (vgl. unter anderem Arztberichte Dr. med. ... vom 28. Juni 2006 und 5. September 2008). Im Arztbericht vom 11. Dezember 2011 wird dem Beschwerdeführer hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 20-30% für körperlich leichte Arbeiten zugestanden. Ebenfalls gemäss Arztbericht vom 11. Dezember 2011 würden beim Beschwerdeführer starke belastungsabhängige Schmerzen bestehen. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Schreiben vom Dr. med. ... vom 19. Januar 2012, wonach die Schmerzen unter Belastung sogar zurückgehen würden. Diese Aussage wiederum steht dann auch im Widerspruch zu allen anderen Arztberichten und auch der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer solche oder ähnliche Aussagen - wonach die Schmerzen unter Belastung zurückgehen würden - gemacht hätte. Auch macht der Arzt erstmals im Schreiben vom 1. Dezember 2011 geltend, die Schmerzen würden vor allem abends und in der Nacht auftreten; auch dies ist eine Aussage, welche vom Beschwerdeführer selbst hingegen nie gemacht wurde. In selbigen Schreiben führt Dr. med. ... aus, die Auffassung, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien sowohl geistig als auch körperlich massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hingegen sagte bereits anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 27. August 2009 aus, dass er ohne Probleme zwei bis drei Stunden am Stück Autofahren könne. Dies könnte bzw. dürfte er wohl nicht, wenn seine Konzentrationsfähigkeit tatsächlich - wie von Dr. med. ... behauptet - nach wie vor massiv eingeschränkt wäre. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es nicht beanstandet werden kann, wenn die IV-Stelle die - wie soeben dargelegt - sogar in sich selbst widersprüchlichen Berichte von Dr. med. ... für ihre Entscheidfällung nicht berücksichtigt hat. f)Obwohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten des mittlerweile abgeschlossenen Strafverfahrens VV.2009.3695/SP der Staatsanwaltschaft Graubünden (Akten IV, act. 145) gegen den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Einstellung der im vorliegenden Fall zu behandelnden Rentenleistung wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug bekannt gewesen sein mussten - Rechtsanwalt lic. iur. et oec. ... verteidigt den Beschwerdeführer auch in diesem Fall - und obwohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund der neu von der IV-Stelle eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2011 eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik vom Verwaltungsgericht Graubünden eingereicht wurde, nahm der Beschwerdeführer zu den gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2010 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.7.11) nicht Stellung. Der Beschwerdeführer machte in dieser Einvernahme nämlich Aussagen, welche (beinahe) sämtliche von Dr. med. ... in seinen widersprüchlichen Arztberichten behaupteten Gesundheitszustände und Arbeitsfähigkeiten des Beschwerdeführers widerlegen. Auf die Frage 11, welche Arbeiten der Beschwerdeführer denn ausführen könne und welche nicht, antwortete dieser, dass er im Prinzip alle Arbeiten ausführen könne, die Frage sei nur wie lange. Auf die Frage 22, welche Arbeiten er für die ACR AG mache, gab er unter anderem zu Protokoll, dass er mache was er machen könne und dass es Tage gebe, an denen er mehrere Stunden arbeiten könne. Zudem gab er auf die Frage 27 zu Notiz, dass er eine Fahrt von zwei bis drei Stunden mit dem Lastwagen (nicht Personenwagen) machen konnte. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in den Fragen 36 und 37 darauf angesprochen, dass er gemäss vorliegender Bohrrapporte im Februar und März 2010 mehrere Tage auf der Baustelle gearbeitet habe. Auf die Frage, wie er mit seinen gesundheitlichen Problemen über mehrere Tage über 8 Stunden als Bohrmeister habe arbeiten können, sagte er lediglich aus, dass ... Bohrmeister gewesen sei und für alle Mitarbeiter pro Tag gleich viele Stunden aufgeschrieben worden seien. Auf die Frage, ob er wie rapportiert 8 und mehr Stunden gearbeitet habe oder nicht, antwortete der Beschwerdeführer, dass, wenn 8 Stunden auf dem Rapport stünden, er dann eben auch diese 8 Stunden gearbeitet habe. Er könne aber nicht die gleiche Arbeit machen wie die anderen Arbeiter und benötige mehr Zeit und mehr Erholung.
Aufgrund dieser eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - welche überdies in Anwesenheit seines Rechtsvertreters gemacht wurden - gibt es somit keine Zweifel mehr, dass er über mehrere Tage und teils auch mehr als 8 Stunden pro Tag einer Arbeit im angestammten Tätigkeitsgebiet nachzugehen vermag. Die von seinem Rechtsvertreter eingeholten und in sich widersprüchlichen Arztberichte von Dr. med. ... vermögen diese Aussagen denn auch in keiner Weise zu erschüttern. g)Der Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Dezember 2009 hingegen ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst, wobei sich pract. med. ... insbesondere mit dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. ..., der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Observationsvideos auseinandersetzt. Insgesamt legt pract. med. ... in seinem Untersuchungsbericht die medizinischen Zusammenhänge klar dar und die Beurteilung derselben leuchtet ein. Seine Schlussfolgerungen sind - insbesondere im Vergleich zu den Arztberichten von Dr. med. ... und vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen und dessen auf den Observationsvideos erkennbaren Tätigkeiten - nachvollziehbar und begründet. Die IV-Stelle durfte somit die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 31. Dezember 2008 gestützt auf den RAD-Untersu- chungsbericht vom 3. Dezember 2009 einstellen. 5.Der Beschwerdeführer beantragt, allenfalls ein ärztliches Gutachten von einem Facharzt bzw. eine Expertise über seine Krankheit und insbesondere über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen. Aufgrund obiger Erwägungen und aufgrund der vorliegenden Akten erscheint es indessen nicht angezeigt, eine fachärztliche Abklärung des Beschwerdeführers zu veranlassen.
6.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verfügung vom 11. Januar 2012 von der IV-Stelle rechtmässig erlassen und die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2008 eingestellt wurde. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 7.Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Juli 2013 abgewiesen (8C_421/2013).