S 12 24 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.Der Beschwerdeführer ... (1975) war seit November 2000 zu 100 % als Operator im Schichtbetrieb bei der ... AG tätig. Per Ende März 2008 wurde der Arbeitsvertrag aufgelöst. Am 18. August 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug einer IV-Rente wegen Schmerzen nach einer Leberbiopsie vom 15. Juli 2005 an. Seit dem 5. Juli 2005 war der Beschwerdeführer ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Gemäss Arztbericht von Dr. med. ... vom 9. Oktober 2006 litt der Beschwerdeführer seit Juli 2005 unter einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Thorax rechts sowie vorübergehend an Depressionen, welche mittlerweile stark nachgelassen hätten. Zum Zeitpunkt des genannten Arztberichts arbeitete der Beschwerdeführer zu ungefähr 80 %. Ein Arztbericht der Dres. med. ... und ... des Kantonsspitals ... vom 22. September 2006 attestierte dem Beschwerdeführer einen nozizeptiven Schmerz, welcher am ehesten durch Einblutung in die Muskulatur, allenfalls auch durch Verklebungen der Pleura viszeralis und parietalis bedingt sein könnte. Laut einem Bericht des Hausarztes Dr. med. ... vom 4.Mai 2007 liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor. Seit Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer wieder voll gearbeitet mit Ausnahme einzelner Tage. Es sei ihm auch eine andere Tätigkeit zu 100 % zumutbar, sofern sie in etwa der gleichen körperlichen Belastung entspräche wie bei der aktuellen Tätigkeit. Dem Verlaufsbericht von Dr. med. ... vom 4. Februar 2008 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich seit November 2007 zu 50 % arbeitsfähig war, bei weniger Schmerzen bis zu 100 %. 2.Ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 18. November 2008 attestierte dem Beschwerdeführer aus internistischer/allgemeinmedizinischer, psychiatrischer sowie neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, in einem Ganztagspensum verwertbar. Diese Einschätzung würde auch auf die zuletzt durchgeführte Tätigkeit (Airbagzünderproduktion) zutreffen. Das ABI ging dabei davon aus, dass die festgestellte Arbeitsunfähigkeit seit November 2007 im erwähnten Ausmass bestanden habe. Wie der Arztbericht der Dres. med. ... und ... des Kantonsspitals ... vom 22. September 2006, hielt auch das ABI fest, dass keine organische Ursache für das Schmerzerleben des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Neben dem Gutachten des ABI finden sich in den Akten ein Austrittbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 10. November 2008 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 23. – 30. Oktober 2008 und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. ..., Chefarzt der Klinik ..., vom 31. August 2009. In Letzterem wurden die Diagnosen einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen sowie eine Akzentuierung der emotional instabilen Persönlichkeitszüge festgehalten. 3.Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer für die aufgeführten Zeitperioden ab 1. Juli 2006 ein Anspruch auf befristete IV-Renten wie folgt in Aussicht gestellt: 4. Juli 2006 – 31. Januar 200740 %Viertelsrente
Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle einen Arztbericht, welcher am 28. September 2010 erstellt wurde, bei Dr. med. ... und Dr. phil. ..., Klinik ... ein, wo der Beschwerdeführer vom 10. November 2009 bis 3. Mai 2010 teilstationär behandelt wurde. Ebenso liegen bei den Akten ein Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 20. April 2010 über die stationäre Behandlung vom 29. März bis 7. April 2010 sowie ein Arztbericht von Dr. med. ... vom Kantonsspital Graubünden vom 27. September 2010. Zudem holte die IV-Stelle beim ABI ein Verlaufsgutachten ein. Der Beschwerdeführer wurde dort am 11. Januar 2011 internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und orthopädisch untersucht. Das ABI hielt im entsprechenden Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 fest, dass beim Beschwerdeführer keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwerbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwer belastende, angepasste Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit als Operator bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit nicht relevant eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei auch rückwirkend keine länger andauernde, höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. 4.Mit Vorbescheid vom 8. April 2011, welcher den Vorbescheid vom 9. Februar 2010 ersetzte, wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2007 ein Anspruch auf eine befristete Viertelsrente in Aussicht gestellt. Im Rahmen des zweiten Einwandverfahrens holte die IV-Stelle beim ABI eine ergänzende Stellungnahme ein, welche vom 22. September 2011 datiert. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu unter Einreichung zweier Arztberichte von Dr. med. ... vom 25. Oktober 2011 und von Dr. med. ... vom 17. November 2011. 5.Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, indem dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2007 ein Anspruch auf eine befristete Viertelsrente zugesprochen wurde. In ihrer Begründung hielt
die IV-Stelle fest, der Beschwerdeführer sei seit 5. Juli 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm sowohl die Ausübung der angestammten als auch jeder leidensangepassten Tätigkeit zu einem Pensum von 60 % weiterhin zumutbar. Ohne Gesundheitsschaden könnte der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Operator im Schichtbetrieb unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 65‘571.10 (Valideneinkommen) erzielen. Dem Invalideneinkommen entspräche demnach im Rahmen des erwähnten Pensums ein Einkommen in der Höhe von Fr. 39‘342.66 (60 % von Fr. 65‘571.10), was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und ab 10. Oktober 2006 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartezeit bei Verbesserung des Gesundheitszustandes erlösche somit der Rentenanspruch per 31. Januar 2007. Ab dem 1. November 2007 bis 10. Januar 2011 habe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie z.B. für die angestammte Tätigkeit als Operator im Schichtbetrieb, eine ununterbrochene, ganztägig verwertbare Leistungsfähigkeit von 80 % bestanden. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Seit dem 11. Januar 2011 sei dem Beschwerdeführer die angestammte sowie jede leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer) ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung vollumfänglich zumutbar. In der medizinischen Beurteilung stellte die IV-Stelle insbesondere auf das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 und auf eine Stellungnahme von Dr. med. ... des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 1. März 2011 ab. Gemäss dem Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 sei eine Reduktion der Einnahme opiathaltiger Schmerzmittel respektive Methadon zumutbar. Die geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers würden sich durch die somatischen Befunde kaum objektivieren lassen, weshalb es auch nicht notwendig sei, dass er derart hohe Dosen opiathaltiger Schmerzmittel einnehme. Der Beschwerdeführer leide unbestrittenermassen an einer somatoformen Schmerzstörung. Der ärztliche Bericht von Dr. med. ... und
Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010, welcher eine mittelgradige depressive Episode festgehalten habe, widerspreche allen anderen fachärztlichen psychiatrischen Berichten. Wie im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 festgehalten, sei es mit Blutuntersuchungen erwiesen, dass der Beschwerdeführer das verordnete Antidepressivum entgegen seinen Angaben nicht regelmässig oder zu niedrig dosiert einnehme. Da weder eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität vorhanden sei noch andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würden, seine Schmerzen zu überwinden, gegeben seien, würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen in vollem Umfange arbeitstätig zu sein. 6. a)Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die Verfügung vom 25. Januar 2012 sei insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer zusätzlich mit Wirkung ab 1. April 2008 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2009 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventuell sei ein polydisziplinäres Obergutachten unter Einschluss einer psychiatrischen Begutachtung einzuholen und dem Beschwerdeführer sei nach Vorliegen des Gutachtens die Möglichkeit einzuräumen, Anträge betreffend die Höhe des Invaliditätsgrades zu stellen. Prozessual wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. b)In der Begründung der Beschwerde wurde festgehalten, dass der Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. Februar 2007 streitig sei. Das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen werde nicht bestritten. Somit sei per 2011
von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 65‘571.10 auszugehen. Streitig sei die Bemessung des Invalideneinkommens, welches massgeblich von der ärztlichen Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsgrades abhänge. Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere hervorgehoben, dass die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund stünden, nachdem die von ihm genannten Schmerzen nicht objektivierbar seien. Tatsache sei aber, dass diese seit der Leberpunktion im Juli 2005 bestünden, er aufgrund dieser Schmerzen unter ärztlicher Aufsicht mit starken Medikamenten behandelt werde, er von morphinhaltigen Schmerzmitteln auf Methadon eingestellt worden sei, und er antidepressiv wirkende Medikamente einnehme und zudem in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. ... stehe. Der Beschwerde wurde diesbezüglich ein ärztlicher Bericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012 beigelegt. c)Weiter ist der Beschwerde zu entnehmen, die IV-Stelle sei gestützt auf das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. Allerdings stehe das Verlaufsgutachten des ABI im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärzte und vor allem auch zu jenem von Dr. med. ... der Klinik ... vom 31. August 2009. Überdies sei das Gutachten aber auch in sich selbst widersprüchlich: Im Gutachten (Seite 13) würden die Diagnosen einer Opiatabhängigkeit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Auf Seite 14 des Gutachtens unter Ziffer 4.1.4 werde dargestellt, dass die Arbeitsfähigkeit einzig durch die Opiatabhängigkeit beeinträchtigt sei, da „der Explorand täglich hohe Dosen von Opiaten einnehme, die seine Leistungsfähigkeit deutlich vermindere“. In Ziffer 4.1.5 des Gutachtens (Seite 14) werde dann aber die Leistungsfähigkeit durch die Opiatabhängigkeit als geringgradig beeinträchtigt beschrieben. Wäre nur eine geringgradige Leistungsreduktion wegen der behaupteten Opiatabhängigkeit gegeben, bestünde kein Anlass, die Dosis der opiathaltigen Schmerzmittel zu reduzieren, wie im Gutachten vorgeschlagen werde. Festzuhalten sei, dass nicht eine Opiatabhängigkeit zur Leistungsreduktion führe, sondern die psychische
Krankheit. Zur vermeintlichen Opiatabhängigkeit sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer – von den Gutachtern offenbar nicht wahrgenommen – Methadon erhalte. Diese Therapie gelte als anerkannt und bezwecke gerade, von opiathaltigen Schmerzmitteln wegzukommen. Im Übrigen sei das Blut des Beschwerdeführers offenbar gar nicht auf Opiate untersucht worden, so dass die diesbezügliche Behauptung des Gutachters Erstaunen erwecke. Das Gutachten müsse als unsorgfältig redigiert bezeichnet werden. Schlussfolgerungen, wie die im Zusammenhang mit einer behaupteten Opiatabhängigkeit gemachten, fänden keine Stütze in den Aussagen des Beschwerdeführers und den Untersuchungsergebnissen. d)Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde weiter fest, alle behandelnden Ärzte hätten eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, während das ABI im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 lediglich von einer leichten Depression ausgegangen sei. Die Diagnose einer Depression begleite den Beschwerdeführer seit mindestens 2007, weshalb es immer wieder zu stationären und teilstationären Klinikaufenthalten gekommen sei und der Beschwerdeführer mit antidepressiv wirkenden Medikamenten behandelt werde. Die Behauptung des ABI, das Antidepressivum werde nicht eingenommen, sei unüberlegt und nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu den Berichten der Dres. med. ... vom 25. Oktober 2011 und ... vom 17. November 2011. Die Schlussfolgerung des ABI, dass sich der Beschwerdeführer nicht depressiv fühle und keine Depression vorliege, sei nicht fundiert. Diese Schlussfolgerung des Gutachters lasse Zweifel an dessen Qualifikation und an der Neutralität der Gutachterstelle aufkommen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass neben der somatoformen Schmerzstörung auch eine psychische Komorbidität zu bejahen sei und der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um die Schmerzstörung zu überwinden und einer Arbeit nachzugehen, um eine Invalidität zu vermeiden.
e)Da sich das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 als widersprüchlich und unvollständig erweise und auch im Widerspruch zu den Berichten der Fachärzte stehe, welche den Beschwerdeführer teilweise seit mehreren Jahren behandelten, verlangte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, es sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen, welches sich über die zu stellenden Diagnosen und deren Einfluss auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ausspreche. Erst nach Vorliegen des angeforderten Gutachtens seien Aussagen über den Rentenanspruch möglich. Aufgrund der heutigen Aktenlage, namentlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit 1. April 2008 und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit mindestens seit 1. Januar 2009 auszugehen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer das Ausüben einer Tätigkeit in einem geringen Umfang zumutbar wäre, wäre festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch auf dem sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar wäre. Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei anzumerken, dass die Arbeitsunfähigkeit auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen sei, welcher dem Anspruch auf eine Rente ab 1. Juli 2006 zugrunde gelegen habe. Offenbar gehe die IV-Stelle davon aus, die Arbeitsunfähigkeit sei ab 5. Juli 2006 als Folge eines physischen Gesundheitsschadens (Leberbiopsie) zu bejahen. Nur weil der Beschwerdeführer anfänglich – allerdings mit vielen Absenzen und Arztbesuchen – wieder habe arbeiten können, sei nicht davon auszugehen, dass ein neues gesundheitliches Problem Ursache der zunächst teilweisen und dann vollständigen und dauernden Arbeitsunfähigkeit sei. Dies ergebe sich auch aus dem Verlaufsbericht der IV-Stelle und dem Bericht von Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010, gemäss welchem die psychischen Probleme, die für die Invalidität verantwortlich seien, seit 2005 bestünden. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 bis IVV kein weiteres Wartejahr zu bestehen, sondern die früher zurückgelegten Wartezeiten seien zu berücksichtigen. Noch während des Anstellungsverhältnisses bei der ... AG sei er auch in den Jahren 2007 und
2008 immer wieder ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen, namentlich während den Zeiten, in denen er sich in der Klinik aufgehalten habe. Dementsprechend werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Rente ab 1. April 2008 ohne zeitlichen Unterbruch und unbefristet zu gewähren. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde vom 23. Februar 2012. Für die Begründung wurde auf die Verfügung vom 25. Januar 2012 verwiesen, an welcher die IV-Stelle vollumfänglich festhalte. Ergänzend wurde festgehalten, dass insbesondere streitig sei, ob dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Schmerzen – welche unbestrittenermassen nicht objektivierbar seien – zumutbar sei. Dazu habe die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen ausführlich Stellung genommen. Dem Beschwerdeführer sei aus IV-rechtlicher Sicht eine Überwindung seiner somatoformen Schmerzstörung zumutbar. Weitere medizinische Abklärungen seien, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zur Beantwortung dieser rechtlichen Frage nicht notwendig. 8.In der freigestellten Replik vom 20. März 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, die rechtliche Frage in Bezug auf die Überwindung der somatoformen Schmerzstörung könne nur beantwortet werden, wenn der Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei. Die in der Beschwerde geübte Kritik am Gutachten beziehe sich insbesondere darauf, dass das Gutachten in Bezug auf die Frage, ob eine psychische Komorbidität bestehe, nicht schlüssig sei. Die Gutachter seien nicht auf die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin eingegangen und hätten sich insbesondere auch nicht mit der schweren lebensgeschichtlichen Belastung, welcher der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Lageraufenthalt und dem Miterleben der Tötung der Grosseltern und weiterer Gräueltaten, ausgesetzt gewesen sei, befasst. Das Einholen eines polydisziplinären medizinischen Obergutachtens sei deshalb unumgänglich.
9.Mit Schreiben vom 26. März 2012 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. Januar 2012 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. Februar 2007 zu Recht verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – und damit das Invaliditätseinkommen und der IV-Grad – insbesondere aus psychischer Sicht. Dabei ist insbesondere streitig, ob dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Schmerzen zumutbar ist. Nicht bestritten ist das Valideneinkommen. 2. a)Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der
Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E.3.4.2, mit Hinweisen). b)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a). 3. a)Im konkreten Fall ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2008 und damit die für die Berechnung des Invalideneinkommens massgebende medizinische Arbeitsunfähigkeit sowie deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) ab 1. Februar 2007 umstritten. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2012 steht die psychische Diagnose im Vordergrund, die subjektiven Schmerzen des Beschwerdeführers, bestehend seit der Leberbiopsie im Juli 2005, sind unbestrittenermassen nicht objektivierbar und es ist keine organische Ursache für das Schmerzerleben auszumachen (vgl. das ABI-Gutachten vom 18. November 2008 S. 15, den Arztbericht der Dres. med. ... und ... des Kantonsspitals ... vom 22. September 2006 S. 3 sowie die Beschwerde S. 6 Rz. 11). Der Beschwerdeführer rügt, das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011, auf welches die IV-Stelle abstelle, sowie die Stellungnahme des ABI vom 22. September 2011 stünden im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärzte, vor allem zu jenem von Dr. med. ... der Klinik ... vom 31. August 2009. Das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 sei auch bezüglich der behaupteten Opiatabhängigkeit in sich widersprüchlich. Entgegen dem Verlaufsgutachten sei die somatoforme Schmerzstörung nicht überwindbar, eine psychische
Komorbidität (Depression) und weitere Kriterien wie der soziale Rückzug, der primäre Krankheitsgewinn und unbefriedigende Behandlungsergebnisse seien gegeben. Die Gutachter hätten zudem die chronische körperliche Erkrankung als Ursprung der Arbeitsunfähigkeit nicht bewertet. b)Es stellt sich für das Gericht somit die Frage, ob die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere der Psychiaterin Dr. med. ... vom 8. Februar 2012, des Hausarztes Dr. med. ... vom 25. Oktober 2011, des Leitenden Arztes Medizin des Kantonsspitals Graubünden Dr. med. ... vom 17. November 2011 sowie des Chefarztes der Klinik ... Dr. med. ... vom 31. August 2009, genügend Zweifel am Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 wecken, sodass nicht darauf abzustellen und ein unabhängiges Gutachten – wie vom Beschwerdeführer beantragt – einzuholen ist. 4. a)Bezüglich der opiathaltigen Schmerzmittel beziehungsweise der Reduktion derselben mittels Methadon wird in der Verfügung vom 25. Januar 2012 ausgeführt, dass die Gutachter des ABI Basel der Ansicht seien, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die Dosis der opiathaltigen Schmerzmittel zu reduzieren. Da sich die geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers durch die somatischen Befunde kaum objektivieren liessen, sei es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer opiathaltige Schmerzmittel in hohen Dosen einnehme. Eine aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbare Reduktion der opiathaltigen Schmerzmittel würde eine deutliche Aktivierung des Beschwerdeführers zur Folge haben. Es liege aus psychiatrischer Sicht kein Grund beziehungsweise keine Diagnose vor, die ein derartiges Unterfangen unzumutbar erachten liessen. b)Dieser Einschätzung des ABI Basel beziehungsweise der Argumentation der IV-Stelle widerspricht der Beschwerdeführer. Er bringt vor, dass die Gutachter selbst von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen seien. Mit anderen Worten hätten die Gutachter anerkannt, dass er Schmerzen
empfinde. Die Einstellung auf Methadon sei unter der Kontrolle von Dr. med. ... erfolgt. c)Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 17. November 2011 kann entnommen werden, dass das Methadon so dosiert worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht unaufmerksamer oder müder oder weniger leistungsfähig sei. Eine Reduktion oder Absetzen des Methadons würde nur eine grössere Schmerzsymptomatik verursachen. Deshalb sei es aus seiner Sicht absolut unethisch und medizinisch falsch, das Methadon abzusetzen. Zu einer möglichen Interaktion zwischen Methadon und Duloxetin sagte Dr. med. ..., dass es keine geeigneten Laboruntersuchungen gebe, welche eine Beeinflussung untermauerten. Jedoch wisse man sicher, dass Methadon und Duloxetin über das gleiche Enzym abgebaut würden. Deshalb sei es möglich, dass der Spiegel von Methadon oder von Duloxetin im Blut höher sein könne als erwartet. Falls Nebenwirkungen auftreten würden, müsste der Blutspiegel von beiden Medikamenten gemessen werden, was rein technisch möglich sei. Man wisse also, dass es möglich sei, dass das Methadon den Abbau von Duloxetin verzögern könne und somit höhere Spiegel im Blut des Patienten messbar seien (vgl. den Arztbericht von Dr. med. ... vom 17. November 2011). d)Auch Dr. med. ... hat in seinem ärztlichen Bericht vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Schmerzmittel aufgrund der chronischen Schmerzen einnehmen müsse. Nur weil kein somatisches Korrelat für die Schmerzen gefunden werde, heisse dies nicht, dass er keine oder zumindest keine starken Schmerzen hätte. Zudem nehme er opiathaltige Schmerzmittel ein, weil Klasse I und II Schmerzmittel bei ihm zu keinerlei Beschwerdeverminderung führten. Dies sei über all die Jahre nun wiederholt schon genügend ausprobiert und belegt worden. Ein Patient, welcher scheinbar nur eine Aggravation der Beschwerden machen wolle, nehme diese Klasse III Schmerzmittel nicht über Jahre freiwillig ein, dies wegen den vorhandenen Nebenwirkungen von Übelkeit, Müdigkeit, Schlappheit und anderen teils unangenehmen Symptomen, welche beim Beschwerdeführer auch alle
vorhanden seien. Überdies nehme er das Methadon grad nicht ein, weil eine Suchtproblematik bestehen würde, sondern weil – nachdem alle anderen Klasse III Schmerzmittel wegen für ihn ungünstigem Wirkungs- /Nebenwirkungsverhältnis nicht längere Zeit eingesetzt werden konnten – er von Dr. med. ... auf Methadon eingestellt worden sei. Gemäss Dr. med. ... hätten die Gutachter überdies den Umstand nicht berücksichtigt, dass es bei der aktuellen Medikamentenkombination auch zu einer Enzyminduktion kommen könne, welche als Folge der Induktion einen schnelleren Abbau des Antidepressivums Duloxetin zur Folge habe. Durch einen erniedrigten Medikamentenspiegel liesse sich deshalb nicht einfach auf eine Medikamentenmalcompliance schliessen. Zusammenfassend würden gemäss Dr. med. ... im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 zwar medizinische Massnahmen empfohlen, allerdings nicht von orthopädischer und allgemein-internistischer Seite her. Es werde nur aus psychiatrischer Sicht zu einer Reduktion der opiathaltigen Schmerzmittel geraten. Diese Empfehlung sei für ihn jedoch nicht nachvollziehbar und nicht seriös bis lächerlich (vgl. den Arztbericht von Dr. med. ... vom 25. Oktober 2011). e)Wie in der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2012 festgehalten, ist somit der entscheidende Punkt, ob dem Beschwerdeführer eine Reduktion des Methadons zumutbar ist beziehungsweise ob den soeben in Erwägung 4 lit. a, c und d dargelegten Ansichten der Gutachter des ABI oder der Dres. med. ... und ... gefolgt werden kann. Dr. med. ... vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz hielt diesbezüglich mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 fest, dass Schmerzen, die kein organisches Korrelat hätten oder aber mit einem organischen Korrelat nicht ausreichend erklärbar seien, nach allgemeinem wissenschaftlichen Forschungsstand auch nicht (ausreichend) auf Medikamente ansprechen würden, deren Angriffspunkt die Opiatrezeptoren seien. Hierfür spreche umso mehr, als Dr. med. ... beschreibe, dass die Schmerzen schon vor der Leberpunktion bestanden hätten – demnach sei die Punktion respektive das organische Korrelat gar nicht der Auslöser der
Beschwerden gewesen (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. ..., RAD Ostschweiz, vom 13. Dezember 2011). f)Gemäss den Beurteilungen im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 und auch der Stellungnahme des ABI vom 22. September 2011 kann dem Beschwerdeführer eine Reduktion der opiathaltigen Medikamente zugemutet und damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden. Die Gutachter des ABI Basel sind vorliegend auch nicht die ersten Ärzte, die eine Reduktion der opiathaltigen Schmerzmittel angeregt haben, bereits die Dres. med. ... und ... der Klinik ... haben im Austrittsbericht vom 10. November 2008 festgehalten, dass unbedingt die vermutete Opiatabhängigkeit behandelt werden sollte (vgl. den Austrittsbericht der Klinik ... vom 10. November 2008 S. 2) und im Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 20. April 2010 ist ebenfalls ein ambulanter Methadonabbau empfohlen worden (vgl. den Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 20. April 2010 S.3). Die Klinik ... empfiehlt allerdings einen Ersatz durch ein anderes Opioid als Methadon. Die Beurteilungen durch das ABI vom 7. Februar 2011 und vom 22. September 2011 werden zudem gestützt durch die Beurteilung von Dr. med. ... vom RAD Ostschweiz vom 13. Dezember 2011, als dass Schmerzen, die kein organisches Korrelat haben oder aber mit einem organischen Korrelat nicht ausreichend erklärbar sind – was vorliegend der Fall ist –, nach dem allgemeinen wissenschaftlichen Forschungsstand nicht (ausreichend) auf Medikamente ansprechen, deren Angriffspunkt die Opiatrezeptoren sind. Der ärztliche Bericht vom 17. November 2011 von Dr. med. ... – aus dessen Sicht die Absetzung des Methadons absolut unethisch und medizinisch falsch wäre – genügt folglich nicht, um Zweifel am Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 beziehungsweise der Stellungnahmen des ABI vom 22. September 2011 und des RAD vom 13. Dezember 2011 zu wecken. Schliesslich ist in den Berichten des ABI vom 7. Februar beziehungsweise 22. September 2011 auch nicht die Rede von gänzlichem Absetzen der medikamentösen Behandlung mit Methadon, sondern nur von einer Reduktion, und eine solche erscheint insgesamt als zumutbar. Auch im Bericht von Dr. med. ... vom 25. Oktober
2011 finden sich keine wissenschaftlichen Argumente, welche für eine Einnahme von opiathaltigen Schmerzmitteln zur Behandlung von Schmerzen, die kein organisches Korrelat haben oder aber mit einem organischen Korrelat nicht ausreichend erklärbar sind, sprechen. Insgesamt kann den Berichten der Dres. med. ... und ..., die den Beurteilungen durch den RAD und das ABI widersprechen, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 und die entsprechende Stellungnahme des ABI vom 22. September 2011 nachvollziehbar und es leuchtet ein, dass eine Reduktion der opiathaltigen Schmerzmittel eine Aktivierung des Beschwerdeführers zur Folge hätte, er leistungsfähiger und weniger müde wäre. Folglich erscheinen dem Gericht die Ausführungen der Begutachter des ABI im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 beziehungsweise in der Stellungnahme vom 22. September 2011 und damit die Verfügung vom 25. Januar 2012 in Bezug auf die opiathaltigen Schmerzmittel beziehungsweise der Reduktion derselben mittels Methadon nachvollziehbar und schlüssig. 5. a)Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung, welche unbestrittenermassen vorliegt, wurde in der Verfügung vom 25. Januar 2012 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer im Sinne der vom Bundesgericht im Urteil BGE 130 V 352 entwickelten Kriterien keine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei und ihn die Diagnose einer Depression bereits seit 2007 begleite und er auch mit antidepressiv wirkenden Medikamenten behandelt werde, womit eine erhebliche psychische Komorbidität ausgewiesen sei, könne ihm nicht gefolgt werden. Während einzig im Arztbericht von Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, werde in allen anderen fachärztlich-psychiatrischen Berichten lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode (respektive gar keiner Depression) festgehalten.
b)Die entscheidende Frage ist vorliegend folglich, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ausgewiesen ist oder ob die von der Praxis entwickelten, anderen qualifizierten, mit gewisser Intensität und Konstanz zu erfüllenden Kriterien gegeben sind, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, seine Schmerzen zu überwinden. Um die Frage nach der geforderten mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität beziehungsweise der anderen, von der Praxis entwickelten Kriterien zu klären, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung einzugehen (vgl. dazu den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 130 V 352, insb. E.2). Das Bundesgericht hielt in der Erwägung 2.2.2 (mit weiteren Hinweisen) des genannten Entscheides fest, dass unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen könnten. Sie fielen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei, wenn es darum gehe, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügten mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr müsse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar seien, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. aa)Weiter ist dem genannten Leitentscheid in Erwägung 2.2.3 zu entnehmen, dass das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert – worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen – aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung sei, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermöge nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz falle nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweise, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen seien – sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar sei (vgl. BGE 130 V 353 f. E.2.2.3, mit Hinweisen; BGE 131 V 50 E.1.2). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setze das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprächen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (vgl. BGE 130 V 354 f. E.2.2.3, mit Hinweisen; BGE 136 V 281 f. E.3.2.1). bb)Das Bundesgericht hielt im genannten Leitentscheid weiter fest, dass sofern die psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht genüge, obliege der
begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der – naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten – ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfüge, die es ihr erlaubten, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend sei, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit habe, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. BGE 130 V 355 E.2.2.4, mit Hinweisen). c)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nach dem Gesagten eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aber unzumutbar machen, weil die versicherte Person dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend kann aber auch das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien sein (vgl. BGE 137 V 67 f. E.4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2011 vom 1. Juni 2011 E.2). Vorliegend gilt es somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien vorliegen. d)Primär stellt sich die Frage, ob nach Lage der Akten mit der zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – welche vorliegend unbestritten ist – diagnostizierten depressiven Störung eine psychische Komorbidität nach
Massgabe der Rechtsprechungsgrundsätze vorliegt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_958/2010, 8C_1039/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.1). Eine solche Komorbidität führt indessen nur dann zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit, eine somatoforme Schmerzstörung und deren Folgen überwinden zu können, wenn sie erheblich (in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer) ist. Mithin erforderlich ist eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens, welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen lässt (vgl. BGE 127 V 294 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_857/2009 vom 23. März 2010 E.4.2, 8C_930/2008 vom 28. April 2009 E.3.2.2). Es darf sich mit anderen Worten bei den depressiven Stimmungslagen nicht um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung, sondern es muss sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handeln, damit ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung geschlossen werden kann (vgl. BGE 130 V 352 E.3.3.1). 6.Vorliegend ist einerseits umstritten, ob der Beschwerdeführer unter einer leichten oder mittelgradigen depressiven Störung leidet und andererseits, ob mit der zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten depressiven Störung eine psychische Komorbidität vorliegt. a)Das ABI hielt im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011, bestätigt mit Stellungnahme vom 22. September 2011, als psychiatrische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) fest. Bereits im Jahr 2008 sei eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine leichte depressive Episode und eine Opiatabhängigkeit vom ABI diagnostiziert worden (vgl. das Gutachten des ABI vom 18. November 2008). Im Verhältnis zu diesen
früheren psychiatrischen Einschätzungen leide der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zusätzlich unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die somatoforme Schmerzstörung sei unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten diagnostiziert worden. Die geklagten körperlichen Beschwerden könnten somatisch nicht hinreichend objektiviert werden, es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Die depressiven Verstimmungen seien geringgradig ausgeprägt. Aufgrund einer leichten depressiven Störung könne aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 S. 14 f.). In der Stellungnahme vom 22. September 2011 bestätigte das ABI, dass sich keinerlei Hinweise dafür fänden, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide. Auch der Beschwerdeführer scheine sich subjektiv nicht als besonders depressiv zu empfinden, nehme er doch im Gegensatz zu seinen Angaben die verordneten Antidepressiva kaum ein. Gemäss klinischer Erfahrung würden depressive Patienten Antidepressiva zuverlässig und regelmässig einnehmen, da sie von der antidepressiven Wirkung bei zu vernachlässigenden Nebenwirkungen doch sehr profitierten (vgl. die Stellungnahme des ABI vom 22. September 2011 S. 2). b)In Bezug auf die Einnahme des Antidepressivums hat Dr. med. ... vom RAD Ostschweiz mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 festgehalten, dass wenn zwei Wirkstoffe im Blut um ein abbauendes Enzym konkurrierten, die Möglichkeit gegeben sei, – wie dies im Übrigen auch der Internist Dr. med. ... mit Arztbericht vom 17. November 2011 festgehalten hat – dass der Spiegel einer der Wirkstoffe im Blut höher sei als dies bei der gewählten Dosis ohne Kombination mit dem anderen Medikament der Fall wäre. In jedem Fall sei damit aber nicht geklärt, dass der Wirkstoff eine wesentlich niedrigere Serumkonzentration aufweise als bei der angegebenen Dosierung üblich. Mithin sei mit der Blutuntersuchung erwiesen, dass der Beschwerdeführer, entgegen
seiner Angabe, das Medikament nicht regelmässig oder zu niedrig dosiert einnehme. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde diesen Ausführungen entgegenhält, dass die Wirkstoffe des Zyprexa im Blut – soweit erkennbar – nicht kontrolliert worden seien und der Abbau von Cymbalta möglicherweise wegen des Leberenzyms schneller erfolge als bei anderen Exploranden oder aber das Medikament nicht im therapeutischen Bereich verabreicht worden sei, was aber nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers liege, sind die Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2012 unter Hinweis auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. ... vom 13. Dezember 2011 und auch auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. ... vom 17. November 2011 nachvollziehbar und es ist ihnen insofern zu folgen, als die Aussagen in Bezug auf die Einnahme des Antidepressivums wissenschaftlich fundiert erscheinen. c)In der Beschwerde wird der Argumentation des ABI beziehungsweise der IV- Stelle entgegengehalten, das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 stehe im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärzte und vor allem auch zu jenem der Klinik ... Die Annahme des ABI, es bestehe lediglich eine leichte Depression, sei nicht nachvollziehbar. Dem Arztbericht von Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010, wo der Beschwerdeführer stationär behandelt worden sei, sei nämlich die Diagnose einer seit 2005 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode zu entnehmen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. ... der Klinik ... vom 31. August 2009 ergebe sich sodann die Diagnose einer leichten depressiven Episode und einer Akzentuierung der emotional instabilen Persönlichkeitszüge. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. ... habe vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der Symptomatik nicht nur die Diagnose einer mittelgradigen Depression, sondern auch jene einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus festgehalten (vgl. den Arztbericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012). Entgegen der Ansicht des ABI bemühe sich der Beschwerdeführer aktiv um seine Genesung, insbesondere habe er
sich bereit erklärt, eine Methadon-Behandlung anzunehmen und sich regelmässig psychotherapeutisch behandeln zu lassen. d)Dem Gericht stellt sich folglich die Frage, ob die ärztlichen Berichte, insbesondere derjenige von Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010 und jener der behandelnden Psychiaterin Dr. med. ... vom 8. Februar 2012, genügen, um am Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 beziehungsweise der Stellungnahme des ABI vom 22. September 2011 Zweifel bezüglich der Schwere der Depression hervorzurufen. Grundsätzlich entsprechen sowohl das Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 als auch die Stellungnahmen vom 22. September 2011 den vom Bundesgericht geforderten Kriterien (vgl. vorstehend E.2b), sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es ist bezüglich der Beurteilung durch das ABI im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 insbesondere festzuhalten, dass sich dieses – entgegen der Ansicht von Dr. med. ... (vgl. den Arztbericht vom 25. Oktober 2011) – mit den übrigen psychiatrischen Einschätzungen auseinandersetzt und in dieser Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt und begründet ist: So wurde im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 festgehalten, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. ... habe eine chronische Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Dr. med. ... habe in seinem Bericht vom 31. August 2009 ebenfalls eine leichte depressive Episode diagnostiziert, instabile Persönlichkeitszüge gesehen und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die emotionalen instabilen Persönlichkeitszüge würden allerdings auch im Gutachten von Dr. med. ... nicht näher erläutert. Dem Gutachten von Dr. med. ... könne aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erst seit Januar 2009 und nicht wie er behaupte, seit 2007 in Behandlung bei Dr. med. ... sei. Dr. med. ... und Dr. phil.
... der Klinik ... hätten in ihrem Bericht vom 28. September 2010 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Im Suchtzentrum ..., wo der Explorand im Frühjahr 2010 stationär behandelt worden sei, seien einzig eine Opiatabhängigkeit und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Während des stationären Aufenthaltes hätten sich keine Hinweise für eine depressive Störung gefunden (vgl. den Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 20. April 2010). Das ABI kommt im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 in Anbetracht der soeben dargelegten ärztlichen Meinungen und der eigenen Untersuchungen zum Schluss, in der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren eine stabile Beziehung mit seiner Ehefrau, er fühle sich in dieser Beziehung wohl. Er neige auch nicht zu impulsiven Verhaltensweisen, sei beispielsweise nie in Streitigkeiten und heftige Auseinandersetzungen verwickelt. Er habe auch ein stabiles Selbstbild. Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung könne somit nicht diagnostiziert werden. Erfahrungsgemäss sei der Verlauf depressiver Erkrankungen schwankend. Interessanterweise hätten in der Psychiatrischen Klinik ..., wo der Beschwerdeführer stationär behandelt worden sei, keine depressiven Symptome festgestellt werden können (vgl. den Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 20. April 2010). Es würden keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten habe. Auch Dr. med. ... habe nur eine leichte depressive Episode diagnostizieren können. Aufgrund einer leichten depressiven Störung könne aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. e)Das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 ist somit insbesondere insofern schlüssig und nachvollziehbar, als es aufgrund der Untersuchung des
Beschwerdeführers und in Kenntnis der Vorakten von einer leichten depressiven Episode ausgeht, zumal nur im Arztbericht von Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist und in allen anderen fachärztlich- psychiatrischen Berichten lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode (respektive gar keine Depression) festgehalten worden ist (vgl. den Arztbericht von Dr. med. ... vom 9. Oktober 2006 sowie vom 8. Februar 2008, den Austrittsbericht der Klinik ... der Dres. med. ... und ... vom 10. November 2008, das Gutachten des ABI vom 18. November 2008, den Arztbericht von Dr. med. ... der Klinik ... vom 31. August 2009, sowie den Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 20. April 2010). Der ärztliche Bericht von Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010 enthält allerdings ein fragliches Datum bezüglich des Beginns der depressiven Episode seit 2005, zumal im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. ... vom 31. August 2009 das älteste Vordokument in psychiatrischer Hinsicht aus dem Jahre 2006 stammt und auch der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erst auf das Jahr 2007 verweist (Beschwerde S. 12 Rz. 28). An der Beurteilung durch das ABI vermag auch der neueste Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. ... vom 8. Februar 2012, die von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, nichts zu ändern, begründet auch sie die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus – die anderswo nirgends diagnostiziert wurde – nicht weiter und die von ihr diagnostizierte, gegenwärtig mittelgradig, depressive Episode findet nur im ärztlichen Bericht der Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010 einen Anknüpfungspunkt. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Bericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012 nach dem Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2012 verfasst wurde und sich somit ohnehin die Frage stellt, ob er noch zu berücksichtigen oder aus dem Recht zu weisen ist. Grundsätzlich stellt das Gericht bei der Beurteilung eines Falles nämlich nur auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 25. Januar 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2011 vom 7. Februar 2012 E.3.2).
f)Insgesamt bleibt dem Gericht somit festzuhalten, dass die Gutachter des ABI im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 und in der Stellungnahme vom 22. September 2011 zu Recht von einer leichten depressiven Störung ausgegangen sind. Ob die Gutachter von einem selbständigen, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelösten depressiven Leiden und damit von einer psychischen Komorbidität ausgegangen sind, geht aus den Gutachten des ABI nicht eindeutig hervor, zumal die Gutachter weder von Komorbidität noch von der Selbständigkeit des Leidens sprechen. Trotzdem finden sich aufgrund der Formulierung im Gutachten und in den übrigen ärztlichen Berichten gewisse Anhaltspunkte, die auf ein vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden und damit auf eine psychische Komorbidität hinweisen könnten. Allerdings kann die Frage nach der Komorbidität vorliegend offen bleiben, zumal das Bundesgericht das Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität im Falle einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter Episode (ICD-10 F33.0) stets verneint hat (vgl. BGE 130 V 352). Selbst wenn also im vorliegenden Fall von einem selbständigen, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelösten depressiven Leiden ausgegangen würde – was aus dem Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 und den zitierten ärztlichen Berichten nicht eindeutig hervorgeht –, würde die Diagnose einer leichten depressiven Störung für die Annahme einer mitwirkenden psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht reichen (vgl. BGE 130 V 352 E.3.3.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E.4.3.2). g)Vorliegend kann somit nicht auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung aufgrund einer psychisch ausgewiesenen Komorbidität geschlossen werden. Es bleibt somit praxisgemäss das Vorhandensein der vom Bundesgericht entwickelten, anderen qualifizierten, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllten Kriterien zu prüfen.
7.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sprechen unter Umständen (1) eine chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (vgl. BGE 130 V 354 f. E.2.2.3, mit Hinweisen; BGE 136 V 281 f. E.3.2.1). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 67 f. E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2011 vom 1. Juni 2011 E.2). a)Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellt sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2012 auf den Standpunkt, dass aufgrund der ärztlichen Berichte alle vier vom Bundesgericht genannten besonderen qualifizierten Umstände, nämlich „chronische körperliche Begleiterkrankungen“, „totaler sozialer Rückzug“, „innerseelischer Verlauf im Sinne einer Flucht in die Krankheit“, sowie „bis anhin erfolglos verlaufene Therapieversuche“ mehr oder weniger vollständig fehlten. Aus rechtlicher Sicht würden keine hinreichenden Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen in vollem Umfange arbeitstätig zu sein. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er ziemlich isoliert lebe, sei mit den Gutachtern festzustellen, dass vorliegend zwar ein gewisser sozialer Rückzug vorliege, allerdings innerhalb der Familie durchaus noch eine Teilnahme am sozialen Leben stattfinde.
aa)Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der IV-Stelle entgegen, die Behauptung im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011, es sei kein ausgeprägter sozialer Rückzug festzustellen, stimme nicht. Diesbezüglich verweise er auf die Beobachtungen der behandelnden Psychiaterin (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012) und den Bericht der Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010. Der Beschwerdeführer müsse in die Tagesklinik, damit er eine soziale Struktur erhalte und aus seinem regressiven Verhalten herausgeholt werde. Gemäss seinen Schilderungen würden sich seine Kontakte nur auf die engste Familie beschränken und auch von seinen Kollegen habe er sich zurückgezogen. bb)Fraglich ist somit, ob der stichwortartige ärztliche Bericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012 und der Bericht von Dr. med. ... und Dr. phil. ... der Klinik ... vom 28. September 2010 die Beurteilung im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 zu erschüttern vermögen. Dem soeben genannten ärztlichen Bericht vom 28. September 2010 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in den Organisationsablauf der Familie integriert hat, dass er aber eine eingeschränkte Kontaktmöglichkeit zu den Mitmenschen und eine verminderte Gruppenfähigkeit im Sinne von Schwierigkeiten, sich in einer Gruppe einzufügen und die formal gegebenen Gruppenregeln zu befolgen, aufweist. Dr. med. ... hält in ihrem Bericht vom 8. Februar 2012 in Bezug auf den sozialen Rückzug einzig das Stichwort Isolationstendenz fest, ohne allerdings genauere Angaben dazu zu machen. Es kann ihr somit mangels Begründung nicht gefolgt werden. In den Akten sind überdies keine weiteren stichhaltigen Hinweise ersichtlich, die auf einen totalen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers schliessen liessen. Vielmehr hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 25. Januar 2012 gestützt auf das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 zu Recht festgehalten, dass zwar ein gewisser sozialer Rückzug vorliege, der Beschwerdeführer allerdings innerhalb der Familie durchaus noch (wenn auch abends offenbar reduziert) am sozialen Leben teilnehme. So ist dem Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vormittags während der Schulferien um die Kinder kümmert, mit der Ehefrau einkauft, den Kindern bei den Hausaufgaben hilft und Kontakte mit den Eltern und Schwiegereltern pflegt. Auch wenn im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 festgehalten wird, dass sich die Kollegen des Beschwerdeführers von ihm zurückgezogen hätten, da sie von seinen Klagen über die Schmerzen genug hätten, kann vorliegend nicht von einem totalen sozialen Rückzug die Rede sein. Innerhalb der Familie pflegt der Beschwerdeführer nach wie vor seine Beziehungen und auch mit seiner Ehefrau führt er eine stabile Beziehung. Das vom Bundesgericht geforderte Kriterium des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens muss vorliegend somit verneint werden. b)In Bezug auf das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und dem mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission wird in der Beschwerde ausgeführt, die Gutachter des ABI hätten den Ursprung der Arbeitsunfähigkeit, nämlich die chronische körperliche Erkrankung nicht bewertet und auch dazu nicht Stellung genommen, inwiefern eine solche Erkrankung eine psychisch vorgeschädigte Person aus dem Gleichgewicht zu werfen vermöge und es eben gerade verhindere, dass diese die Schmerzzustände überwinden könne. Allerdings wird in der Beschwerde nur auf Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich des Explorationsgesprächs abgestellt und es finden sich in den Akten keine ärztlichen Berichte, welche chronische körperliche Begleiterkrankungen belegen würden. Die Gutachter des ABI sind somit zu Recht nicht weiter auf diese angeblichen Begleiterkrankungen eingegangen, zumal sie sich in den Akten auch auf keine diesbezüglichen Hinweise beziehen konnten. Vielmehr wurde im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 aus internistischer/allgemeinmedizinischer und aus orthopädischer Sicht einzig die Diagnose des diffusen rechtsseitigen Schmerzsyndroms an Stamm und Extremitäten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Abschliessend wurde im Verlaufsgutachten des ABI dann festgehalten, dass auf beruflicher Ebene die Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben sei. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Befunde durchaus dazu in der Lage, einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung nachzugehen, scheine dafür aber keine Motivation aufzubringen, sodass sich hier keine Massnahmen anbieten würden. Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission muss vorliegend folglich verneint werden. c)Auch bezüglich des verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (Flucht in die Krankheit) finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich zwar fest, der Gutachter des ABI habe im Verlaufsgutachten vom 7. Februar 2011 seine Schilderungen anlässlich des Explorationsgesprächs nicht ernst genommen und nicht gewürdigt. Die Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers würden ausgeblendet, werde im Gutachten doch trotz den Schilderungen des Beschwerdeführers aktenwidrig ausgeführt, dass sich schwere lebensgeschichtliche Belastungen nicht finden liessen. Es müsse aber als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit schwere psychische Verletzungen erlitten habe, welche heute hinderlich seien, die Folgen der Leberbiopsie beziehungsweise die seither konstant auftretenden Schmerzen zu überwinden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht allein mit einer Depression zu kämpfen habe, sondern sein Unvermögen, sich wieder in den Arbeitsprozess und ein normales soziales Leben zu integrieren, weitere Ursachen habe. Laut der behandelnden Psychiaterin Dr. med. ... liege vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der Symptomatik nicht nur die Diagnose einer mittelgradigen Depression, sondern auch jene einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus vor (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012). Diese Diagnosen hätten Krankheitswert, was die Gutachter des ABI ohne überzeugende Begründung verneinen würden und auch auf die entsprechende
Ergänzungsfrage der IV-Stelle nicht eingingen. Das Gutachten sei auch in diesem Zusammenhang nicht schlüssig. Das Gericht kann diesen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die schweren lebensgeschichtlichen Belastungen nicht folgen, zumal sich für die Schilderungen des Beschwerdeführers in den Akten ausser dem stichwortartigen ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012 keine Anhaltspunkte finden lassen. In Bezug auf diesen Bericht wurde bereits vorstehend unter Erwägung 6 lit. e ausgeführt, dass darauf mangels Begründung schwerlich abzustellen ist und er zudem nach dem Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2012 verfasst wurde und sich somit ohnehin die Frage stellt, ob er noch zu berücksichtigen oder aus dem Recht zu weisen ist. Insgesamt kann somit mangels Beweisen das Kriterium eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (Flucht in die Krankheit) nicht bejaht werden. d)Schliesslich bleibt das Kriterium der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung zu prüfen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, die Gutachter würden sich nicht überzeugend mit der Problematik auseinandersetzen, dass der Beschwerdeführer seit (im Zeitpunkt des Gutachtens vier Jahren) nunmehr fünf Jahren konsequent psychiatrisch therapiert werde, er auch die ihm empfohlene medizinische Trainingstherapie mache und trotzdem kein Behandlungserfolg zu verzeichnen sei, die Therapie also gescheitert sei. Schlichtweg unwahr sei die Behauptung, die therapeutischen Bemühungen seien nur gescheitert, weil der Explorand aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Es werde übergangen, dass sich der Beschwerdeführer bereit
erklärt habe, eine Methadon-Behandlung anzunehmen, dass er sich regelmässig psychotherapeutisch behandeln liesse und auch stationäre Klinikaufenthalte auf sich genommen habe. Die Behauptung, er trage nicht aktiv zur Genesung bei, sei vor diesem Hintergrund und angesichts der durch nichts begründeten Behauptung des Gutachters, er nehme die verordneten Antidepressiva nicht regelmässig ein, nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die Einnahme der Antidepressiva wurde bereits vorstehend unter Erwägung 6b ausgeführt, dass den Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2012 unter Hinweis auf die Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. ... vom 13. Dezember 2011 und auch auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. ... vom 17. November 2011 insofern zu folgen ist, als die Aussagen der Fachärzte Dres. med. ... und ... in Bezug auf die Einnahme des Antidepressivums wissenschaftlich fundiert erscheinen. Der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch entgegen zu halten, dass sowohl die Gutachter das ABI als auch mehrere andere Ärzte die therapeutischen Möglichkeiten als nicht ganz ausgeschöpft erachteten, zumal sie eine Reduktion der opiathaltigen Schmerzmittel empfohlen hatten (vgl. die Ausführungen vorstehend unter Erwägung 4f unter Hinweis auf das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011, den Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 10. November 2008 S. 2 sowie den Austrittsbericht der Dres. med. ... und ... der Klinik ... vom 20. April 2010 S.3). Auch die psychotherapeutischen Massnahmen können nicht als gänzlich gescheitert angesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 31. August 2009 seit Januar 2009 in Behandlung bei Dr. med. ... befinde und diese Therapie bis zum Zeitpunkt der Verfügung (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 8. Februar 2012) andauerte. Anerkannt wurde jedoch auch im Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011, dass berufliche Massnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht empfohlen werden könnten. Auch wenn insgesamt von eher unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz verschiedenen Therapieversuchen ausgegangen werden kann, ist das Kriterium der bis anhin erfolglos verlaufenen Therapieversuche vorliegend nicht gänzlich
erfüllt ist. Und selbst wenn man dieses Kriterium bejahen würde, würde es nicht reichen, um die von der Rechtsprechung geforderte ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung zu bejahen. Das Bundesgericht fordert ausdrücklich die ausgeprägte Erfüllung mehrerer der genannten Kriterien damit – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen sind (BGE 137 V 67 f. E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2011 vom 1. Juni 2011 E.2). e)Zusammenfassend ergibt die Analyse der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechenden Kriterien, dass keines dieser Kriterien vorliegend mit einer solchen Intensität und Konstanz erfüllt ist, dass deswegen von einer vollständigen Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen wäre. Vielmehr ist mit den Gutachtern des ABI und der IV-Stelle festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine willentliche Schmerzüberwindung zumutbar ist. 8.Somit ist abschliessend festzuhalten, dass in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer ausgewiesen ist noch andere, qualifizierte Kriterien es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um die subjektiv erlebten Schmerzen zu überwinden. In medizinischer und rechtlicher Hinsicht bestehen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlauben, trotz der subjektiv erlebten Schmerzen einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Vielmehr bleibt insgesamt festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht auf das Verlaufsgutachten des ABI vom 7. Februar 2011 abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass aufgrund einer leichten depressiven Störung aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden kann und somit die Einschätzung des ABI in Bezug auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie eine adaptierte Tätigkeit nicht zu beanstanden ist. Nach dem Grundsatz der antizipierten
Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (vgl. BGE 122 II 464 E.4a; BGE 127 V 491 E.1b). Vorliegend ist der Sachverhalt genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte und damit die bisherige Aktenlage lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein weiteres medizinisches Gutachten – wie vom Beschwerdeführer verlangt – nicht angezeigt ist. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2012 als rechtens und die Beschwerde ist im Sinne der oben stehenden Erwägungen abzuweisen. 9. a)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. Allerdings hat der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser Antrag ist folglich zu prüfen. b)Das Gericht kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen (Art. 76 Abs. 1 VRG). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 – 3 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 102 ff. zu Art. 61). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seit April 2009 öffentlich unterstützt wird und der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben. Die Gerichtskosten, welche zulasten des Beschwerdeführers gehen, sind somit von der Gerichtskasse zu übernehmen. c)In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch die Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird der Rechtsanwältin für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein reduziertes Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 20. März 2012 eine Honorarnote ein. Darin machte sie einen Aufwand von total 9.5 Stunden geltend, was dem Gericht
angemessen erscheint. 9.5 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘900.--) zuzüglich der Kleinspesenpauschale von 3 % (Fr. 57.--) und MWST zu 8 % (Fr. 156.55) ergeben einen Betrag von total Fr. 2‘113.55. Dieser Betrag ist von der Gerichtskasse zu übernehmen. d)Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von ... von der Gerichtskasse übernommen. b)... wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. ... eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. Fr. 2‘113.55 (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Juli 2013 abgewiesen (8C_335/2013).