VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 22 und S 12 23 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar ad hoc Weingart URTEIL vom 25. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente und berufliche Massnahmen)

  • 2 - 1.A., geboren im Jahr 1961, arbeitete ab dem 1. September 2008 als Mitarbeiterin Verkauf (stellvertretende Filialleiterin) bei der B. AG und war in dieser Eigenschaft bei der C._____ Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert. Am 8. Januar 2009 erlitt A._____ einen Unfall, als sie auf einem Teppich ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel. Die medizinische Erstversorgung und Erstbehandlung fand am Folgetag im Krankenhaus O.1._____ statt, wobei diagnostisch eine Schulterkontusion rechts bei vorbestandener Tendinitis calcarea rechts festgestellt wurde. Radiologische Abklärungen ergaben die Diagnose einer Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle, aber keine frischen ossären Läsionen. Unter konservativer Behandlung trat keine Besserung der reaktiven Schmerzsymptomatik ein, weswegen am 26. Januar 2009 ein Eintritt ins Krankenhaus O.1._____ erfolgte, wo am 27. Januar 2009 eine operative Behandlung durchgeführt wurde (präoperativ Plexusanästhesie, anschliessend Ausräumung Kalkdepot Infraspinatus-Sehne rechts, Akromioplastik rechts und Narkosemobilisation rechtes Schultergelenk). Gemäss Austrittsbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 4. Februar 2009 wurde postoperativ nach Entfernung des Anästhesie-Katheters eine persistierende Bizepsschwäche sowie eine Hypästhesie des Ramus superficialis N.radialis und des C6-Innervationsgebietes festgestellt. Dennoch konnte die Patientin am 30. Januar 2009 bei reizlosen Wundverhältnissen in eine gemeinsame ambulante Weiterbehandlung (Krankenhaus O.1., Hausarzt) entlassen werden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war A. ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben war. Die Unfallversicherung erbrachte für diesen Zeitraum die Versicherungsleistungen (Taggeld infolge Arbeitsunfähigkeit, Heilbehandlungskosten).

  • 3 - 2.Wegen persistierender Schmerzen im rechten Unterarm erfolgten nach dem Austritt aus dem Krankenhaus O.1._____ auf den 30. Januar 2009 diverse medizinische Behandlungen und Konsultationen. Das Krankenhaus O.1._____ hielt mit ärztlichem Bericht vom 30. Juni 2009 dazu fest, dass im Verlaufe dieser Betreuung - welche unter anderem auch im Krankenhaus O.1._____ bis zum 20. April 2009 stattgefunden hatte - die Schmerzsymptomatik gemäss Auskunft der Patientin deutlich besser geworden sei und auch die Beweglichkeit im Schultergelenk schlussendlich deutlich zugenommen habe; mit Ausnahme der Abduktion, welche immer noch etwas eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei. Objektiv habe eine Hypästhesie im Unterarm radial und im rechten Daumen imponiert. Zur Abklärung der Ursachen der Hypästhesien veranlasste der Hausarzt von A., Dr. med. D., am 27. August 2009 ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und am 28. September 2009 ein MRI des Plexus brachialis, welche die folgenden Ergebnisse zeigten: • MRI der HWS vom 27.08.2009: Deutliche Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens auf Höhe HWK 4/5 und Tangierung von C5 rechts foraminal insbesondere durch Retrospondylophyten und eine Unkovertebralarthrose. Tangierung von C6 links foraminal durch eine kleine foraminale Diskushernie sowie Degeneration der Unkovertebral- und kleinen Wirbelgelenke. Deutliche Osteochondrose Typ Modic I. In erster Linie degenerativ bedingte Retrolisthese von HWK 5 gegenüber HWK 6. • MRI des Plexus brachialis vom 28.09.09: MR-tomographisch sei keine Raumforderung im Verlauf des Truncus superior rechts zu finden. Im Seitenvergleich finde man eine symmetrische Darstellung des Truncus superior. Die Beurteilung sei allerdings erschwert, da die Patientin sehr schlank mit nur spärlichem Fettgewebe sei. Zumindest gebe es keinen Hinweis für eine signifikante Raumforderung oder eine entzündliche Läsion. Wegen anhaltender Hypästhesien überwies Dr. med. D._____ A._____ zur weiteren Abklärung der möglichen Ursachen der Beschwerden

  • 4 - (Läsion des Plexus brachialis nach Anästhesie im Rahmen der Operation vom 27.01.09 bzw. mögliche radikuläre Ursache) an die E._____ Klinik (Dr. med. F.), wo am 14. Dezember 2009 eine neurologische und elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt wurde. Es folgten diverse weitere medizinische Berichte, Konsultationen, Untersuchungen und Abklärungen bei Dr. med. D. (Hausarzt), Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ (beratende Ärzte der Unfallversicherung) und Dr. med. I._____ (E._____ Klinik). Schliesslich lehnte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 weitere Leistungen mit der Begründung der fehlenden Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfallereignis ab. Nachdem A._____ hiergegen Einsprache erhoben hatte, bestätigte die Unfallversicherung ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011. Dagegen erhob A._____ in der Folge Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (pendentes Verfahren S 11 105). 3.Am 28. Juni 2010 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Integration, Rente). Im Rahmen der versicherungsrechtlichen Abklärungen zur medizinischen Beurteilung der geklagten Beschwerden holte die IV-Stelle bei der Unfallversicherung die medizinische Dokumentation ein und veranlasste einen ärztlichen Bericht durch den Hausarzt Dr. med. D., der am 16. Oktober 2010 erstellt und der IV-Stelle anschliessend zugestellt wurde. Diese Unterlagen legte die IV-Stelle in der Folge gesamthaft Dr. med. K. vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) vor, welcher zu den folgenden Schlüssen geIangte: • Es könne auf die Aktenlage abgestellt und von einem zumutbaren Pensum von 100 % ausgegangen werden; unter Berücksichtigung einer gewissen Leistungseinschränkung aus Schmerzgründen mit verIangsamtem Arbeitstempo und eventuell vermehrtem

  • 5 - Pausenbedarf. Überwiegend wahrscheinlich übersteige diese Leistungseinschränkung 20 % nicht. • Die Versicherte sei voll eingegliedert. Aus medizinischer Sicht drängten sich berufliche Massnahmen nicht auf. Das Problem der Versicherten sei in erster Linie ein behandlungs- mässiges/medizinisches, in zweiter Linie wohl ein juristisches bezüglich Leistungen der Unfallversicherung. Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2011 (Rentenanspruch) und vom 6. Ja- nuar 2011 (berufliche Massnahmen) teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die beiden Leistungsbegehren abgewiesen würden. Hiergegen erhob A._____ mit Eingaben vom 31. Januar 2011 jeweils Einwand. 4.Nach der Prüfung der beiden Einwände lehnte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 19. Dezember 2011 (Rentenanspruch) und vom 20. Dezember 2011 (beruflichen Massnahmen) die beiden Leistungs- begehren ab. Dabei verwies die IV-Stelle im Wesentlichen darauf, dass A._____ von ihrem Gesundheitszustand her wieder vollständig eine Arbeit habe aufnehmen können: • Die Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ einen Unfall erlitten habe, weswegen sie ihre Arbeit vorläufig aufgegeben habe. Neben diesen Unfallfolgen lägen auch krankhafte Beschwerden vor, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch soweit verbessert, dass sie ihre Arbeit wieder voll habe aufnehmen können. Aus medizinischer Sicht bestehe ab dem 3. Mai 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei höchstens eine Leistungs- einschränkung von 20 % aus Schmerzgründen mit verIangsamtem Arbeitstempo vorliege. Seit dem 1. Juli 2009 arbeite A._____ bei der L._____ AG als Raumpflegerin (wöchentliches Arbeitspensum etwa 12 h bzw. 30 %) zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 26.50 und seit dem 1. Oktober 2010 bei der Familie M._____ als Altenbetreuerin (Arbeitspensum ca. 80 %) zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 52'000.-- . Diese Arbeitsverhältnisse hätten nach wie vor Bestand, so dass von besonders stabilen Verhältnissen auszugehen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Arbeitsverhältnis bei der Familie M._____ in Bälde aufgelöst werden könnte. Mit einem Einkommen von gesamthaft Fr. 67'264.-- sei damit die Arbeitsfähigkeit vollständig

  • 6 - ausgeschöpft. Da auch keine Anzeichen für einen Soziallohn vorlägen, sei das hypothetische Invalideneinkommen im relevanten Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010 mit dem tatsächlich erzielten Lohn gleichzusetzen. Wegen der klaren erwerblichen Verhältnisse erübrigten sich auch weitergehende Abklärungen zur medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit. Daran änderten auch die Einwände nichts, dass sie die Arbeiten nur mit Schmerzmitteln und ärztlicher Behandlung bewältigen könne, nichts, da sie die Pflicht habe, die Arbeitsfähigkeit bestmöglich auszunützen (Selbsteingliederungs- bzw. Schadenminderungspflicht). • Ein Vergleich des Invalideneinkommens mit dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 53'500.-- (2006), Fr. 46'844.-- (2007) und Fr. 43'038.-- (2008) führe demnach im relevanten Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010 zu keiner Erwerbseinbusse. Daher sei klar, dass kein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Aus diesem Grund habe A._____ auch keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sie offensichtlich schon optimal eingegliedert sei. Nicht gefolgt werden könne auch ihrer Auffassung, das Valideneinkommen auf der Grundlage der Einkommensmöglichkeiten einer angelernten Psychiatrieschwester zu bestimmen, da sie letztmals im Jahr 1999 im Gesundheitswesen gearbeitet habe. Eine Zusicherung über künftige Eingliederungs- massnahmen könne praxisgemäss nicht erfolgen. Es sei aber anzufügen, dass eine neue Anmeldung bei der IV-Stelle erfolgen könne, wenn die aktuelle Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Der beantragte Parteivortritt sei nicht notwendig, da die Aktenlage hinreichend geklärt und aussagenkräftig genug für eine Entscheidung sei. Zudem habe A._____ in den zwei schriftlichen Einwänden gegen den Vorbescheid ihr rechtliches Gehör wahrnehmen können, weswegen auch insofern nicht ersichtlich sei, inwiefern ein persönlicher Parteivortritt noch neue Erkenntnisse bringen könne. Zusammenfassend bestehe somit kein Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2010 und es bestehe derzeit auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb an den Vorbescheiden festzuhalten sei. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Im Verfahren S 12 22 (Rentenanspruch) beantragte sie die

  • 7 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuprüfung der Rentenfrage. Eventualiter sei ihr eine volle Rente, subeventualiter sei ihr eine ihrem effektiven Invaliditätsgrad ent- sprechende Teilrente zuzusprechen. Im Verfahren S 12 23 (berufliche Massnahmen) beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der gesetzlichen Massnahmen beruflicher Art (Umschulung, Berufsberatung und Taggelder). Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden und eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei. Im Weiteren seien auch das Valideneinkommen- und das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht festgestellt habe, dass keine Erwerbseinbusse vorliege. Ganz im Gegenteil bestünden wesentliche gesundheitliche Beschwerden, welche zu einer erheblichen Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt führten und daher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Anspruch auf Rentenleistungen begründeten. Im Übrigen stellte die Beschwerde- führerin verschiedene Beweisanträge (Editionen, Zeugeneinvernahmen, Zeugen / schriftliche Auskunft, Expertisen). 6.Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) materiell die Abweisung der Beschwerde und formell eine Vereinigung der beiden Verfahren S 12 22 und S 12 23. Dabei führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Streitgegenstand auf die beschwerdeführerischen Ansprüche ab dem 1. Dezember 2010 beschränkt und ausschliesslich der bis zum 19. bzw. 20. Dezember 2011 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Daher sei auch der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden. Das

  • 8 - Valideneinkommen habe nicht exakt festgelegt werden müssen, da ein Vergleich mit dem Invalideneinkommen deutlich aufgezeigt habe, dass keine Erwerbseinbusse vorliege. Aus diesem Grund bestehe weder ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen noch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. 7.Mit Replik vom 27. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerden fest, wobei sie nach wie vor eine unzureichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts rügte und auch an den weiteren Rügen gemäss Beschwerdeschriften (Valideneinkommen, Invalideneinkommen, berufliche Massnahmen) festhielt. In Ergänzung der Beschwerden brachte sie zudem noch vor, dass eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege, weil die Beschwerdegegnerin einen versprochenen Parteivortritt nicht durchgeführt und sie vor Erlass der Verfügungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Diese Verletzung müsse ungeachtet des materiellen Ausgangs des Verfahrens zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin führen. Im Weiteren seien auch die IV-Akten nicht vollständig, da ihre mit Einwand eingereichten Urkundenbeilagen nicht in die Verfahrensakten aufgenommen worden seien. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass ihre hauptsächliche Anstellung bei den Eheleuten M._____ auf Ende November 2012 beendet sein werde. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin die bisherigen Beweisanträge und stellte neue Beweisanträge. Am 31. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin sodann noch die Kündigung ihrer Wohnung auf den 31. Oktober 2012 ein. 8.Duplizierend hielt auch die Beschwerdegegnerin am Rechtsbegehren und an ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung zum Validen- und zum

  • 9 - Invalideneinkommen fest und ergänzte diese noch in Bezug auf den beschwerdeführerischen Vorwurf der Gehörsverletzung wegen der Nicht- Gewährung des Parteivortritts. Dabei führte die Beschwerdegegnerin aus, dass man entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nie einen Parteivortritt zugesichert, sondern lediglich mitgeteilt habe, den betreffenden beschwerdeführerischen Antrag zu prüfen. Es sei aber unerklärlich, weshalb die mit Einwand eingereichten Urkundenbeilagen nicht in den IV-Akten seien. Eine Gehörsverletzung sei jedoch auszuschliessen bzw. werde geheilt, weil diese Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereicht und thematisiert worden seien. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sind die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2011 (Rentenanspruch) und vom 20. Dezember 2011 (berufliche Massnahmen), gemäss welchen die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen und auf berufliche Massnahmen ab dem 1. Dezember 2010 abgelehnt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beantragten Rentenleistungen und die beruflichen Massnahmen (Umschulung) zu Recht abgelehnt hat. Da die Beschwerdegegnerin formell eine Vereinigung der beiden Verfahren S 12 22 und S 12 23 beantragt und die Beschwerdeführerin hiergegen keinen

  • 10 - Einwand erhoben hat, werden die beiden Verfahren antragsgemäss vereinigt (Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege [VRG]).

  1. a)In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorab eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bzw. Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG), indem sie die folgenden Rügen erhebt: • Ihr Rechtsvertreter habe sich am 3. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verfahrensstand erkundigt und nicht die Zustellung der Verfügungen gefordert. Vielmehr habe es sich lediglich um eine Nachfrage gehandelt, weil faktisch ein Jahr seit dem Vorbescheid ohne jeden Bericht verstrichen sei. Im Übrigen habe ihr Rechtsvertreter auch keine Kenntnis von der erfolgten Rückenoperation gehabt. Durch die anschliessend an die Nachfrage ohne jeden Vorbericht zugestellten Verfügungen sei der Rechtsvertreter überrascht worden, zumal diesem von der Beschwerdegegnerin ein Parteivortritt versprochen worden sei. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle in Würdigung aller Umstände eine Gehörsverletzung nach Art. 42 ATSG dar, da ihr vor dem Erlass der Verfügung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, zumal seitens der Beschwerdegegnerin nach dem Vorbescheid keine sachbezogenen Abklärungen mehr getätigt und auch keine Informationen geliefert worden seien. Das gelte hier umso mehr, als ein Parteivortritt sowie diverse Beweiserhebungen zum medizinischen Sachverhalt beantragt worden seien und die Beschwerdegegnerin telefonisch versprochen habe, betreffend den verlangten Parteivortritt eine Rückmeldung zu geben. Daher habe sie erwarten dürfen, vor dem Erlass der Verfügungen sachbezogen über ihre Anträge und die allenfalls getätigten Beweiserhebungen informiert zu werden. • Im Vorbescheidverfahren seien zahlreiche Akten eingelegt worden, welche nicht in den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin zu finden seien. Darin liege ein Verstoss gegen die Dokumentation- spflicht gemäss Art. 46 ATSG begründet und dies stelle auch eine Gehörsverletzung dar. Die Beschwerdegegnerin müsse daher die entsprechenden Akten beim Gericht einreichen, woraufhin eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei.
  • 11 - Duplizierend hält die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Vorwürfen entgegen: • Entgegen den betreffenden Behauptungen habe sie der Beschwerdeführerin nicht zugesichert, dass ein Parteivortritt stattfinden werde. Es habe sich lediglich um die Mitteilung gehandelt, dass der Einwand und auch die Frage des beantragten Parteivortritts geprüft würden. Zudem habe sie in den angefochtenen Verfügungen ausführlich begründet, weshalb ein Parteivortritt nicht erforderlich gewesen sei. • Es sei ihr unerklärlich, wieso die mit dem Einwand vom 31. Januar 2011 eingereichten Unterlagen keinen Eingang in Akten gefunden hätten. Entweder seien diese bei ihr verloren gegangen oder der Einwand sei ohne Beilagen eingetroffen. Letztlich sei dies aber nicht entscheidend, weil die Akten auch ohne diese Unterlagen ein ausreichend klares Bild über die erwerbliche Situation ergeben hätten, um das Invalideneinkommen im relevanten Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010 zu ermitteln, und weil die Beschwerdeführerin die in den IV-Akten fehlenden Unterlagen den Beschwerden vom 1. Februar 2012 beigelegt habe, so dass die Akten nun vollständig seien. Da es sich um Dokumente handle, welche die Beschwerdeführerin selbst eingereicht habe, sei ihr deren Inhalt bekannt, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die der Beschwerdeführerin längst bekannten Unterlagen nochmals zur Stellungnahme zu unterbreiten wären. Im Übrigen wäre auch dann von einer Rückweisung abzusehen, wenn eine leichte Gehörsverletzung vorliegen würde, da der allfällige Mangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden wäre. Damit ist in Bezug auf den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einerseits der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügungen - aber nach Eingang der beiden beschwerdeführerischen Einwände - nochmals eine Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Andererseits ist zu prüfen, inwiefern die unbestritten fehlenden Urkundenbeilagen in den IV- Akten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Was den beschwerdeführerischen Vorwurf der unzureichenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der medizinisch-theoretischen

  • 12 - Arbeitsfähigkeit betrifft, so ist diesem Vorwurf nicht im Zuge der Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern im Zuge der materiellen Prüfung nachzugehen (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374). b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere auch das Recht der Betroffenen, sich vor der Eröffnung einer solchen Verfügung zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, eine Verfügung oder einen Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als personenbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt zudem, dass eine Behörde die Vorbringen des von einer Verfügung in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f., BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293, BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.2.3). Die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

  • 13 - betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs schliesslich abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Urteil des Bundesgerichts 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1). c)Im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist zudem Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu beachten, wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Letztere Bestimmung hält fest, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, aber vor einsprachefähigen Verfügungen nicht angehört zu werden brauchen. Das bedeutet nun aber nicht, dass den versicherten Personen im IV-Verfahren

  • nach dem Vorbescheid und dem Eingang eines schriftlichen Einwandes der betroffenen versicherten Person - vor dem Erlass der Verfügung nochmals das rechtliche Gehör im Sinne einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gewährt werden muss. Schliesslich wurde die ursprüngliche Regelung des Einspracheverfahrens im Rahmen der auf den 1. Juli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision durch ein Vorbescheidverfahren ersetzt (BGE 134 V 97 E. 2.6.2 S. 104): • Im Rahmen der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Bestimmung des Art. 57a IVG ins Gesetz eingefügt. In der Botschaft vom 4. Mai 2005 legte der Bundesrat einleitend dar, dass

  • 14 - das IV-Verfahren gestrafft werden solle, unter anderem indem das Einsprache- durch das Vorbescheidverfahren ersetzt und damit der Zustand vor der Einführung des ATSG wiederhergestellt werde (BBl 2005 S. 3079 ff., 3080). Zur Bestimmung des Art. 57a IVG führte er aus, vor der Einführung des Einspracheverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung sei der versicherten Person der voraussichtliche Entscheid der IV-Stelle formlos mitgeteilt worden (Vorbescheid). Die betroffene Person habe dadurch die Gelegenheit erhalten, sich zum Entscheid oder zu den aufgeführten Beweggründen zu äussern, falls sie damit nicht einverstanden war. • Mit dem Einspracheverfahren sei den betroffenen Versicherten das rechtliche Gehör nicht mehr vor, sondern nach Erlass der Verfügung gewährt worden. Die hohe Zahl der im Jahr 2003 eingegangenen Einsprachen zeige aber, dass die Akzeptanz der IV-Entscheide durch die Aufhebung des Vorbescheidverfahrens nicht verbessert worden sei. Dies könne viel eher dadurch erreicht werden, dass die Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und die im Einzelfall adäquaten Massnahmen einbezogen würden. Dieses Vorgehen erlaube, im persönlichen Gespräch mit den betroffenen Versicherten Unklarheiten zu beseitigen, gemeinsam verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anderslautenden Entscheid der IV- Stelle zu erläutern. Dieses Vorgehen biete besser Gewähr, dass einerseits der Sachverhalt richtig erhoben und andererseits der gestützt darauf getroffene negative Entscheid von der versicherten Person akzeptiert werde (BBl 2005 S. 3084 f.). M.a.W. dient das vom geltenden Recht normierte Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG und Art. 73 bis sowie Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dazu, den versicherten Personen das rechtliche Gehör zu verschaffen, indem sie vor dem Erlass einer förmlichen Verfügung zur Sache Stellung nehmen können (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2007, Art. 42 N 7 f.). Das Vorbescheidverfahren ist damit in Bezug auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Einspracheverfahren mindestens gleichzusetzen. Eine Pflicht zur erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme

  • 15 - vor dem Erlass der Verfügung - und nach Eingang eines Einwandes - kann daher nicht aus Art. 42 ATSG abgeleitet werden. d)In der hier zu beurteilenden Konstellation hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 19. und vom 20. Dezember 2011 über die beschwerdeführerischen Leistungsbegehren entschieden und dabei auch ausführlich zu den schriftlichen Einwänden der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 5. Januar 2011 (Rentenleistungen) und den Vorbescheid vom 6. Januar 2011 (berufliche Massnahmen) Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern und ihre Sicht der Dinge vor dem Erlass der Verfügungen darzulegen. Nachdem sich der wesentliche von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt und die rechtliche Würdigung den schriftlichen Eingaben hinreichend entnehmen lassen, bestand rechtlich keine Pflicht nach Art. 29 BV bzw. Art. 42 ATSG und sachlich keine Veranlassung für eine mündliche Anhörung (Parteivortritt) der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren. Daran ändern auch die verschiedenen beschwerdeführerischen Beweisanträge im Vorbescheidverfahren (Parteivortritt, Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt) und die beschwerdeführerische Aussage, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Vorbescheid während einem Jahr keine sachbezogenen Abklärungen mehr getätigt habe, nichts. Denn die Beschwerdegegnerin hat, wie sie zu Recht in der Duplik ausführt, in den angefochtenen Verfügungen nachvollziehbar begründet, wieso sie auf den beantragten Parteivortritt verzichtet hat. Nachdem die Beschwerdeführerin sich mit dieser Begründung in den Prozesseingaben nicht substantiiert auseinandergesetzt und auch nicht dargelegt hat, wieso die Begründung nicht stichhaltig sein soll, ist im beschwerdegegnerischen Verzicht auf einen Parteivortritt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV oder Art. 42 ATSG zu erblicken. Der

  • 16 - weitere gerügte Umstand, dass hier das Vorbescheidverfahren ungefähr ein Jahr gedauert hat, vermag sodann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Der Beschwerdegegnerin ist genügend Zeit für eine sorgfältige Prüfung der erhobenen Einwände und für die Ausfertigung einer begründeten Verfügung einzuräumen; auch wenn dies in der hier zu beurteilenden Konstellation mit einer Dauer von leicht weniger als einem Jahr etwas lang gedauert hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Einspracheverfahren, wie dieses beispielsweise in Verfahren mit Beteiligung der Unfallversicherung vorgeschrieben ist, je nach Lage der Akten und der rechtlichen Fragestellungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Insgesamt ist daher mit Blick auf den nicht gewährten Parteivortritt im Vorbescheidverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. Art. 42 ATSG auszuschliessen; zumal die Beschwerdegegnerin glaubhaft versichert hat, der Beschwerdeführerin keine Zusicherung für einen Parteivortritt gegeben zu haben. Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung abstellen wollte. Danach ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten. Denn weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden S 10 107 E. 6, S 11 154 E. 2d). Hier hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren vor der Beschwerdegegnerin ihre Sicht der Sach- und Rechtslage schriftlich dargestellt und dafür den Beweis durch einen Parteivortritt offeriert. Durch eine solche mündliche Anhörung - und damit eine

  • 17 - Gewährung des beantragten Parteivortritts als Beweismittel - wären keine zielführenden weiteren Erkenntnisse für den Entscheid in der Sache zu erwarten gewesen wären. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beschwerdeführerin als Partei durch mündliche Aussagen oder Bekräftigungen keinen verlässlichen Beweis für die bereits schriftlich geäusserten Behauptungen hätte beibringen können. Aus diesem Grund hätte auch eine mündliche Anhörung die aus den Akten hervorgehende Rechtslage nicht erschüttern können. Damit durfte die Beschwerdegegnerin ohne weiteres auf eine mündliche Anhörung im Rahmen eines Parteivortritts verzichten. e)Dass die von der Beschwerdeführerin angeblich im Vorbescheidverfahren eingereichten Akten nicht in den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin zu finden sind, was diese eingesteht, ist im Hinblick auf die von Art. 46 ATSG statuierte Pflicht zur Aktenführung zu bemängeln. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Akten der Beschwerdegegnerin vorgelegen haben, da diese die verschiedenen Anstellungsverhältnisse der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen thematisiert und zumindest für die Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2011 berücksichtigt hat, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuschliessen ist. Selbst wenn man annehmen wollte, der der Beschwerdeführerin zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör sei von der Beschwerdegegnerin verletzt worden, indem die eingereichten Akten entgegen Art. 46 ATSG nicht zu den IV- Verfahrensakten genommen worden sind, wäre sodann von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die gerügten fehlenden Akten im Beschwerdeverfahren erneut ins Recht gelegt. Da sich die Beschwerdeführerin somit zur Sache im Allgemeinen und zu diesen Akten im Besonderen hat äussern können, läge keine schwerwiegende

  • 18 - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weshalb eine Verletzung durch den doppelten Schriftenwechsel vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (volle Kognition), praxisgemäss geheilt wäre. Letztlich führte eine Rückweisung überdies aber auch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen. f)Zusammenfassend ist damit mit Blick auf den nicht gewährten Parteivortritt im Vorbescheidverfahren festzuhalten, dass ein solcher von Gesetzes wegen (Art. 29 BV, Art. 42 ATSG) nicht vorgeschrieben und in der hier zu beurteilenden Konstellation unter Würdigung der Umstände auch sachlich nicht erforderlich gewesen ist. Dass die im Vorbescheidverfahren eingereichten beschwerdeführerischen Akten nicht zu den IV-Verfahrensakten genommen worden sind, stellt gemäss Art. 46 ATSG einen Mangel dar, führt aber noch nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, da die Beschwerdegegnerin diese Akten in ihren Verfügungen berücksichtigt hat. Selbst wenn man diesbezüglich aber von einer leichten Gehörsverletzung ausgehen wollte, wäre diese durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt worden.

  1. a)Nachdem keine formellen Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen ausgewiesen sind, ist materiell zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 (Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2010) Anspruch auf eine IV-Rente und Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Dabei ist zunächst im Hinblick auf das entsprechende beschwerdeführerische Editionsbegehren festzuhalten, dass die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens S 11 105 (UVG) dem Gericht bekannt sind und im Wesentlichen auch im Dossier der Beschwerdegegnerin zu finden sind.
  • 19 - b)Im Zuge der materiellen Prüfung ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 19. bzw. 20. November 2011 verwirklichte Sachverhalt zu berücksichtigen. Schliesslich wird die Gesetzmässigkeit von streitigen Verfügungen oder Entscheiden nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zum Zeitpunkt seines Erlasses gegeben war (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169; Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2.3, 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein: • Seit März 2012 sei sie im bisherigen Pensum erwerbstätig und habe die Tätigkeiten für die Familie M._____ und die L._____ AG wieder aufnehmen können; aktuell dürfe sie aber keine grösseren Gewichte heben. Die formale Abgrenzung der Beschwerdegegnerin bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen sei nicht statthaft, da die zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Einschränkungen (inkl. Rücken) im Zeitpunkt des Verfügungserlasses allesamt vorhanden gewesen seien. Daher sei die Entwicklung dieses Gesundheits- zustandes zu berücksichtigen. Dies sei auch prozessökonomisch sinnvoll, andernfalls sie umgehend wieder eine Neuanmeldung veranlassen müsse. • Per Ende Oktober 2012 werde die Anstellung bei der Familie M._____ beendet, da Frau M._____ im März 2010 gestürzt und ins Altersheim verlegt worden sei. Herr M._____ werde anfangs November 2010 ins Altersheim verlegt. Trotz des Wegfalls der Betreuung von Frau M._____ habe sie nach wie vor Fr. 3'500.-- als Lohn erhalten, so dass eine Soziallohnkomponente offensichtlich ausgewiesen sei. Im Oktober werde sie ihren Wohnort nach O.2._____ verlegen, so dass das aktuelle Beschäftigungsumfeld wegfalle. Eine neue Stelle habe sie noch nicht gefunden, weshalb sie weiterhin die Reinigungsarbeiten bei der L._____ AG und der Familie N._____ ausführen werde (Pendeltätigkeit). Die Beschwerdegegnerin hält den beschwerdeführerischen Vorwürfen was folgt entgegen:

  • 20 - • Hier sei der bis zum Zeitpunkt der Verfügungserlasse vom 19. und vom 20. Dezember 2011 verwirklichte Sachverhalt massgebend, weshalb der aktuelle medizinische Sachverhalt und auch die aktuelle sowie die künftige erwerbliche Situation nicht berücksichtigt werden dürften. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Änderung der erwerblichen Situation wären vielmehr Gründe für eine Neuanmeldung. Inwiefern eine Rückweisung prozessökonomischer sein soll als eine Neuanmeldung, sei auch nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil wäre eine verbindliche gerichtliche Entscheidung über die Sache bis zum 19. bzw. zum 20. Dezember 2011 sinnvoll, da dann der betreffende Zeitraum abgeschlossen werden könnte. • Im Zusammenhang mit der aktuellen und künftigen erwerblichen Si- tuation (ab 1. November 2012) sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen (besonders stabile Arbeitsverhältnisse, volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit, kein Soziallohn) im Verfügungszeitpunkt erfüllt waren, um das hypothetische Invalideneinkommen mit dem tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 65'459.60 gleichzusetzen, prospektiv - aufgrund der gegebenen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen - zu beantworten sei. Für das vorliegende Verfahren habe die aktuelle und künftige erwerbliche Situation daher keine Bedeutung. Rechtsprechungsgemäss sollen Tatsachen, die den grundsätzlich massgebenden Sachverhalt seit dem Erlass von angefochtenen Verfügungen verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen aber auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung einbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung

  • 21 - eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2.3). In der hier zu beurteilenden Konstellation ist der nach dem Erlass der Verfügungen vom 19. bzw. 20. Dezember 2011 eingetretene Sachverhalt (temporäre Arbeitsunfähigkeit infolge der Rücken-Operation vom 27. November 2011, gesundheitlicher Zustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Arbeitsbeginn im März 2012) nicht hinreichend genau abgeklärt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, ausnahmsweise den Streit- und Verfahrensgegenstand in zeitlicher Hinsicht auszudehnen. Prozessökonomisch würde somit eine zeitliche Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes auch keinen Sinn machen, da die für eine verbindliche Entscheidung erforderlichen Abklärungen nicht vorliegen. Im Übrigen wären auch die Verfahrensrechte der Parteien nicht hinreichend respektiert worden, da die Beschwerdegegnerin zum Sachverhalt, welcher sich nach dem Erlass der beiden angefochtenen Verfügungen verwirklicht hat, keine Beweisführung vorgenommen und keine Stellung genommen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zeitliche Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen betreffend Rentenleistungen und betreffend berufliche Massnahmen hätte. Denn durch eine solche Ausdehnung des Verfahrens würden allenfalls verbindliche Anordnungen für den Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügungen - mithin für den Zeitraum ab dem 19. bzw.

  1. Dezember 2011 - getroffen. Hierfür steht der Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, grundsätzlich eine Neuanmeldung mit der Begründung der geänderten tatsächlichen Verhältnisse zur Verfügung.
  • 22 - c)In materieller Hinsicht ist zunächst die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG zu behandeln, welche auch unter dem Aspekt der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs behandelt worden ist (vorne E.2e). Diesbezüglich ist nach dem Gesagten erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin angeblich im Vorbescheidverfahren eingereichten Akten nicht in den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin zu finden sind, weshalb eine Verletzung von Art. 46 ATSG ausgewiesen sein dürfte. Eine direkte rechtliche Konsequenz hat dieser Mangel indessen nicht, da die Akten der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren vorgelegen haben und die verschiedenen Anstellungsverhältnisse der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen thematisiert und in der rechtlichen Würdigung berücksichtigt worden sind. Zudem hat die Beschwerdeführerin diese ihr bekannten Akten im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegt und dazu im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels ausführlich Stellung genommen. Insofern hat die Beschwerdeführerin durch die Verletzung von Art. 46 ATSG keinen Nachteil erlitten, welcher eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. d)Sodann rügt die Beschwerdeführerin in allgemeiner Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt habe, weil sie den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin dazu aus: • Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sich darauf beschränkt, die medizinischen Akten des Unfallversicherers beizuziehen. Es handle sich hier um einen komplexen medizinischen Sachverhalt, wobei in Bezug auf das geklagte Beschwerdebild in verschiedener Hinsicht Unklarheiten

  • 23 - bestünden. Auch wenn sie ab Mai 2009 bis Herbst 2011 unter Schmerzen und Medikamenten gearbeitet habe, ändere dies nichts an den komplexen gesundheitlichen Einschränkungen und Schmerzen, welche auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009, auf ein Krankheitsgeschehen und eine fehlerhafte Plexusanästhesie zurückzuführen seien. Von den behandelnden Ärzten werde daher auch ein schwerwiegendes persistierendes Beschwerdebild bestätigt. Dazu komme eine verschärfte Rückensymptomatik wegen dem geschilderten Zwischenfall im Hause M., welche zu einem operativen Eingriff im November 2011 an der E. Klinik geführt habe. Seither bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. D._____ und Dr. med. F._____ bejahten beide die Notwendigkeit einer umfassenden polydisziplinären Exploration, was indirekt auch für Dr. med. H._____ gelte. In Verletzung der Abklärungspflicht habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht releviert, weshalb sie eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung beantrage, soweit nicht eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolge. • Die IV-Anmeldung sei am 28. Juni 2012 [recte: 2010] erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe abgesehen von einem Bericht von Dr. med. D._____ vom 15. Oktober 2010 bis zum Vorbescheid keine eigenen medizinischen Abklärungen veranlasst, obwohl der Bericht von Dr. med. D._____ rudimentär und lückenhaft gewesen sei. Die Beurteilung des RAD sei eine summarisch gehaltene, nicht näher substantiierte Aktenbeurteilung. Damit sei der Vorwurf der unzureichenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hält den beschwerdeführerischen Vorwürfen entgegen: • Unter Berücksichtigung der IV-Anmeldung vom 28. Juni 2010 sei hier Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 einen Rentenanspruch habe (Art. 29 IVG), und ob sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, wobei der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 19. bzw. 20. Dezember 2011 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 27. November 2011 bis zum 12. Januar 2012 wegen der stattgefundenen Operation generell zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Über diese Operation habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin aber nicht informiert, obwohl noch am 3. Dezember 2011 ein Schreiben der

  • 24 - Beschwerdeführerin betreffend Stand des Verfahrens eingegangen sei. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin dies erst durch den Eingang der beiden Beschwerden am 7. Februar 2012 erfahren, weshalb der Vorwurf der unzureichenden medizinischen Abklärung des Sachverhalts unter diesen Umständen verfehlt sei. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sie über die Operation und deren Konsequenzen auf die Arbeitsfähigkeit zu orientieren. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin seien sodann auch eigene medizinische Abklärungen getätigt worden. Weitere Abklärungen hätten sich erübrigt, da klare erwerbliche Verhältnisse vorgelegen hätten. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Unfallversicherung die medizinischen Akten eingefordert, erhalten und in ihre Verfahrensakten aufgenommen hat. Zudem hat die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D._____ eine ärztliche Beurteilung eingeholt (Arztbericht vom 15. Oktober 2010) und alle Akten Dr. med. K._____ vom RAD Ostschweiz vorgelegt, welcher am 1. November 2010 eine medizinische Beurteilung aufgrund der Akten abgegeben hat. Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen der beiden Mediziner (Dr. med. D._____ spricht von einer derzeitigen 100%igen Arbeitsfähigkeit, Dr. med. K._____ vom RAD Ostschweiz spricht von einem zumutbaren 100%igen Pensum mit Berücksichtigung einer gewissen Leistungseinschränkung aus Schmerzgründen mit verlangsamtem Arbeitstempo und eventuell vermehrtem Pausenbedarf, wobei die Leistungseinschränkung überwiegend wahrscheinlich 20 % nicht übersteige) und der in den Akten befindlichen Unfallakten sind keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen. Schliesslich liegen hier klare erwerbliche Verhältnisse vor, welche weitere Abklärungen zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigt haben. Damit sind keine weiteren medizinischen Akten zu edieren und es ist auch das beantragte polydisziplinäre Gutachten nicht erforderlich, so dass den betreffenden beschwerdeführerischen Beweisanträgen nicht nachzukommen ist. Weitere Abklärungen in

  • 25 - medizinischer Sicht wären nur dann angezeigt und erforderlich gewesen, wenn davon auszugehen wäre, dass die von der Beschwerdeführerin ab Dezember 2010 tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeiten nicht behinderungsgeeignet gewesen wären. Denn dann müsste von einem hypothetischen Invalideneinkommen gemäss den LSE ausgegangen werden und es müsste die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geklärt werden. Wie nachfolgend indessen aufzuzeigen sein wird, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen im Jahr 2011 festgelegt (vgl. nachstehende Erwägungen zum Invalideneinkommen). Was die von der Beschwerdeführerin thematisierte Rückenverletzung mit Operation vom 27. November 2011 und anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin hiervon erst mit dem Eingang der Beschwerden erfahren. Da die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bestreitet, können der Beschwerdegegnerin insofern keine unzureichenden medizinischen Abklärungen und es kann ihr auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die Beschwerdegegnerin über die Operation zu informieren. Damit ist der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen bzw. ungenügende medizinischen Abklärungen veranlasst und Art. 43 ATSG verletzt, verfehlt.

  1. a)Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens und damit die beschwerde- gegnerische Feststellung, es liege keine Erwerbseinbusse und kein rentenbegründender IV-Grad vor. Bevor diese Vorwürfe im Einzelnen zu prüfen sind, rechtfertigt sich eine kurze Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung:
  • 26 - • Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen). • Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs- einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2011 vom 11. April 2012 E. 4.2.1 und 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.1). b)Unter den Parteien war zunächst umstritten, wie bzw. ob das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin konkret zu bestimmen ist. In

  • 27 - den Prozesseingaben führen die beiden Parteien in Bezug auf die Berechnung bzw. Festlegung des Valideneinkommens dann aber was folgt aus: • Beschwerdeführerin: Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten mit dem Unfallereignis begonnen, als sie als Verkäuferin bei der B._____ AG angestellt gewesen sei. Ihr Lohn habe sich damals auf total Fr. 47'450.-- (13 x Fr. 3'650.--) belaufen, auch wenn im Kumulativjournal kein 13. Monatslohn ausgewiesen sei. Im Vergleich zu den LSE 08 (Position 52, Anforderungsniveau 3) handle es sich dabei um einen unterdurchschnittlichen Lohn. Gemäss LSE 08 sei von einem Mittelwert von Fr. 53'114.-- im Jahr 2008 bzw. von einem Wert von Fr. 54'177.-- (2009) sowie Fr. 55'314.-- (2010) auszugehen. Vergleiche man diesen Lohn mit dem Lohn bei der B._____ AG ergebe sich eine Differenz von Fr. 6'727.-- oder 12.41 %. Daher habe eine Parallelisierung zu erfolgen. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe es die Beschwerdegegnerin sodann unterlassen, konkrete Abklärungen zum Valideneinkommen zu treffen. • Beschwerdegegnerin: Da der Vergleich des für das Jahr 2011 ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 67'264.-- mit dem effektiv erzielten Valideneinkommen der Jahre 2006 - 2008 vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im hier relevanten Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010 offenkundig zu keiner Erwerbseinbusse geführt habe, sei es entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen überflüssig gewesen, das Valideneinkommen exakt festzulegen. Indessen habe sie nichts dagegen einzuwenden, für eine solche exakte Bemessung des relevanten Valideneinkommens des Jahres 2011 die LSE-Tabellenlöhne 2010, Branche Detailhandel (Position 47), Anforderungsniveau 3, beizuziehen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1 % ergebe sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 54'956.93 für das Jahr 2011. Daher ist zwecks Festlegung des Valideneinkommens nicht auf die in den Jahren 2006 - 2008 erzielten tatsächlichen Einkünfte, sondern es ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2010 abzustellen, womit sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin gemäss Prozesseingaben einverstanden sind. Unter diesen Umständen ist nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Parallelisierung der Vergleichseinkommen einzugehen, da jene praxisgemäss ein konkret

  • 28 - ermitteltes Valideneinkommen und eine negative Diskrepanz von mehr als 5 % zu den Tabellenlöhnen voraussetzt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, da - wie noch aufzuzeigen sein wird - eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens (LSE-Tabellenlöhne oder Durchschnitt des in den Jahren 2006-2008 tatsächlich erzielten Einkommens) mit dem Invalideneinkommen zweifelsohne keine Erwerbseinbusse ergibt. Insofern war die konkrete Festlegung des Valideneinkommens - anhand der Tabellenlöhne oder anhand des tatsächlich erzielten Einkommens - für den Ausgang der Vorbescheidverfahren und für die Entscheidfindung nicht notwendig. c)Nach dem Gesagten sind demnach die Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, wobei dort die Position 47 (Branche Detailhandel) im Anforderungsniveau 3 zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden und einer Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 54'956.95 (Fr. 4'360.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01). Damit ist das derart ermittelte Valideneinkommen höher als das von der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2006 - 2008 tatsächlich im Durchschnitt erzielte Einkommen (vgl. beschwerde- gegnerische Urkunde 16), womit eine Benachteiligung der Beschwerde- führerin auszuschliessen ist.

  1. a)Umstritten ist sodann die Ermittlung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass das im Jahr 2011 tatsächlich erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen qualifiziert werden dürfe, weil in Bezug auf das
  • 29 - Arbeitsverhältnis bei der Familie M._____ kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und ein Soziallohn bezahlt worden sei: • Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die B._____ AG habe sie nur mehr schlecht bezahlte Teilzeitanstellungen als Reinigungskraft gefunden. Im Jahr 2009 habe das massgebende Einkommen ohne Arbeitslosenentschädigung (ALV) lediglich Fr. 31'257.-- betragen. Auch ohne Berücksichtigung der Rücken- verletzung habe sie daher bereits im Jahr 2009 eine massive Einkommenseinbusse von 42.3 % (im Vergleich zum Tabellenwert von Fr. 54'177.--) erlitten. Im Jahr 2010 habe ihr Einkommen ohne ALV Fr. 43'459.-- betragen, so dass eine Einkommenseinbusse von 21.43 % (im Vergleich zum Tabellenwert von Fr. 55’314.--) resultiert habe. Im Jahr 2011 habe sie insgesamt Fr. 65'459.-- erwirtschaftet, weshalb die Beschwerdegegnerin von einem falschen Erwerbseinkommen ausgegangen sei. Es treffe nicht zu, dass die Jahre 2009 und 2010 für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht relevant seien. Der für die Festlegung des IV-Grades massgebende Einkommens- vergleich habe im Zusammenhang mit der Rente auf den möglichen Beginn des Rentenanspruchs ab dem 1. Dezember 2010 zu erfolgen. Damit sei das Einkommen des Jahres 2011 irrelevant. Die Einkünfte in den Jahren 2009 und 2010 verdeutlichten zudem, dass sie ohne den sozialbildenden Anteil aus der Tätigkeit für die Familie M._____ unter Berücksichtigung des Valideneinkommens einen IV-Grad erreiche, welcher rentenrelevant und für berufliche Massnahmen ausreichend sei. • Abgesehen von der Tätigkeit bei der Familie M._____ könne sie nur noch schlecht bezahlte Aushilfstätigkeiten ausüben. Die behinderungsbedingten Einschränkungen im Nachgang zum operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 und als Folge der Krankheitsbefunde seien beträchtlich und bedürften einer eingehenden medizinischen Abklärung zur Aufhellung der noch verbleibenden erwerblichen Möglichkeiten. Dies gelte umso mehr, als sich die Rückenproblematik akzentuiert habe (definitive Bestimmung ab Februar 2012). Die Beschwerdegegnerin gehe im Vorbescheid und der ablehnenden Rentenverfügung von einer leidensbedingten Einschränkung der erwerblichen Möglichkeiten von 20 % aus, ohne den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt zu haben, weshalb das Abstellen auf die erzielten Jahreseinkünfte nicht statthaft sei. Damit hätten sogar die rudimentären medizinischen Abklärungen klare Hinweise darauf ergeben, dass sie kein 100 %-Pensum mehr leisten könne. Indessen fehlten Hinweise darauf, für welche

  • 30 - Tätigkeiten welche Einschränkungen bestehen, weshalb eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich sei. • Die Argumentation der Beschwerdegegnerin zum Invaliden- einkommen sei widersprüchlich, wenn sie einräume, dass aus Schmerzgründen eine Leistungseinschränkung von 20 % mit verlangsamtem Arbeitstempo gegeben sei, gleichwohl aber auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werde. Damit anerkenne die Beschwerdegegnerin sinngemäss, dass der angenommene Jahreslohn eine Soziallohnkomponente enthalte. Angesichts des vertraglich vereinbarten Lohns von Fr. 4'000.-- für ein Arbeitspensum von 80 % und ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie ihrer Aufgaben enthalte die Entschädigung als Haushälterin der Familie M._____ eindeutig eine Soziallohnkomponente. Eine Soziallohnkomponente sei bei der Tätigkeit für die Familie M._____ auch ausgewiesen, da sie selbst mit der vom RAD postulierten Einschränkung von 20 % im Jahr 2011 mehr Einkommen habe erwirtschaften können als in den Jahren zuvor. Sodann sei ihr Einkommen gleich geblieben, obwohl sie nach der Einweisung von Frau M._____ ins Altersheim nur noch die Betreuung von Herrn M._____ habe leisten müssen. Die Anstellung bei der Familie M._____ könne im Weiteren nur dann als Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigten. Das Kriterium der besonderen Stabilität der Anstellung sei in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei der Familie M._____ nicht gegeben, zumal das betreffende Arbeitsverhältnis tatsächlich per Ende November 2012 aufgelöst worden sei. Auch daher dürfe das dort tatsächlich erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Übersehen werde schliesslich auch, dass eine Addition der Pensen bei den L._____ und der Familie M._____ eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergebe, was weit über der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden liege und auch im Widerspruch zu den Maximalarbeitszeiten des Arbeitsgesetzes stehe. Zu ergänzen sei auch, dass sie das Pensum bei der Familie M._____ wegen Überlastung um einen halben Tag habe reduzieren müssen, so dass das Einkommen ab dem 1. Juli 2011 auf Fr. 3'500.-- gesunken sei. Es werde somit bestritten, dass das hypothetischen Invalideneinkommen mit dem im Jahr 2011 tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 65'459.60 gleichgesetzt werden dürfe. Das Arbeitspensum von ca. 50 Stunden pro Woche entspreche nicht einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit. Schliesslich sei das Pensum nur möglich gewesen, weil sie bei der Familie M._____ einen Soziallohn habe erzielen können und ein beträchtlicher Teil der Arbeitszeit von 34 Stunden

  • 31 - darin bestanden habe, den Eheleuten M._____ eine Begleiterin und Gesprächspartnerin zu sein. • Daher müsse man auf die LSE zurückgreifen, wenn man nicht die effektiven Einkünfte der Jahre 2009 und 2010 berücksichtigen wollte. Da sie praktisch nur noch im Dienstleitungssektor eingesetzt werden könne, ergäbe sich bei der Berücksichtigung der LSE 2008 (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) ein Tabellenwert von Fr. 4'089.--, wobei sich daraus für das Jahr 2011 hochgerechnet schliesslich ein Betrag von Fr. 52'051.-- ergebe (41.6 Stunden, Nominallohnentwicklung 2 %). Wenn das Gericht den eigenen Ausführungen zum Validenlohn nicht folgen könne, so müsse um 7.41 % eine Parallelisierung erfolgen, und es müsse eine Leidensabzug von 25 % (gesundheitliche Einschränkungen, Alter, Dienstjahre) vorgenommen werden, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 36'145.-- resultiere. Selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'450.-- sei daher ein IV-Grad von 23.8 % gegeben. Da sie nur vereinzelt in einem Pflegeberuf tätig gewesen sei, sei ein Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne aus der Branche Gesundheits- und Sozialwesen mit einem Medianwert von Fr. 5'629.-- im Anforderungsniveau 3 verfehlt. Das Invalideneinkommen werde sodann auch noch um die Franchise- und Selbstbehaltskosten sowie um berufsbedingte Auslagen reduziert. Gemäss Beschwerdegegnerin müsse sie im Rahmen Schadenminderungspflicht die erwerblichen Möglichkeiten falls notwendig mittels Medikamenten, Therapien und ärztlicher Betreuung ausnützen. Daher seien diese höheren Gesundheitskosten auch als Gewinnungskosten beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Dasselbe gelte auch für die Berufsauslagen. Insgesamt betrügen die Gewinnungskosten, welche beim Wohnort O.2._____ noch weiter ansteigen dürften, etwa Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- pro Jahr. Damit reduziere sich das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Tabellenlohns von Fr. 52'000.-- und einem Leidensabzug von 25 % um weitere Fr. 8'000.--, so dass ein rentenrelevanter IV-Grad von 50 % bis 60 % resultiere. • b)Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine Gleichsetzung des im Jahr 2011 tatsächlich erzielten Einkommens mit dem Invalideneinkommen erfüllt seien: • Da sich hier die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 Anspruch auf Rentenleistungen habe, seien die zuvor tatsächlich erzielten Löhne der Jahre 2009 und 2010 nicht relevant.

  • 32 - Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum bei der L._____ AG als Raumpflegerin (wöchentliches Arbeitspensum ca. 12 Stunden bzw. 30 %) zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 26.50, bei der Familie M._____ als Altenbetreuerin (Arbeitspensum zu 80 % bzw. 70 %) sowie der Familie N._____ als Raumpflegerin arbeitstätig gewesen sei. Dabei habe sie im Jahr 2011 ein Einkommen von total Fr. 65'459.60 erwirtschaftet. Entgegen den betreffenden Behauptungen gemäss Beschwerde habe die IV-Stelle nie eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin aus Schmerzgründen an einer Leistungseinschränkung von 20 % leide. Die betreffende Passage des Vorbescheids besage nämlich, dass höchstens eine Leistungseinschränkung von 20 % aus Schmerz- gründen mit verlangsamtem Arbeitspensum vorliegen dürfte, weshalb es auch möglich sei, dass keine Leistungseinschränkung gegeben sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dieser Aussage gemäss Vorbescheid sowie den angefochtenen Verfügungen und dem für das Jahr 2011 ermittelten Invalideneinkommen ein Widerspruch bestehen solle. • Ebenfalls sei nie anerkannt worden, dass das im Jahr 2011 erzielte Einkommen eine Sozialkomponente enthalte. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen seien in den Akten keine Hinweise enthalten, dass der bei der Familie M._____ tatsächlich erzielte Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche. So habe auch die Beschwerdeführerin im Einwand vom 31. Januar 2011 noch kein Wort über eine allfällige Soziallohnkomponente verloren, obwohl sie bereits damals das Anstellungsverhältnis näher ausgeführt habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der bei der Familie M._____ tatsächlich erzielte Lohn der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entspreche (Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 3'500.-- pro Monat) und dass die in der Beschwerde erstmals erhobenen Vorbringen betreffend Soziallohn in Kenntnis der Rechtsfolgen erfolgt und demnach nicht glaubwürdig seien. Gegen eine Soziallohnkomponente spräche sodann auch, dass eine Altenbetreuerin bei einem Vollpensum mit Blick auf die LSE- Tabellenlöhne 2010 durchaus einen Monatslohn von Fr. 5'000.-- erzielen könne (Branche Gesundheits- und Sozialwesen, Position 86- 88, Anforderungsniveau mit Medianwert Fr. 5'629.--). Die drei unbefristeten Arbeitsverhältnisse bei der L._____ AG, der Familie M._____ und der Familie N._____ hätten nach wie vor Bestand, so dass auch das Kriterium der besonderen Stabilität zu bejahen sei. Daran vermöge auch der beschwerdeführerische Hinweis auf das Alter der Familie M._____ nichts zu ändern, da zurzeit keine Anhaltspunkte vorlägen, dass das Arbeitsverhältnis in Bälde aufgelöst werden könne.

  • 33 - • Mit den gegenwärtigen Anstellungen und einem Einkommen von Fr. 65‘459.60 im Jahr 2011 schöpfe die Beschwerdeführerin die verbliebene Arbeitsfähigkeit voll aus. Daher sei das tatsächlich erzielte Einkommen mit dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichzusetzen. In Anbetracht der klaren erwerblichen Verhältnisse erübrigten sich auch weitere Abklärungen zur medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit. Daran änderten die beschwerde- führerischen Vorbringen (gesundheitliche Beschwerden, Therapien, Schmerzmittel) nichts, da die Beschwerdeführerin im Sinne der Selbsteingliederungs- resp. Schadenminderungspflicht aus eigenem Antrieb die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich auszunützen habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht mindestens die Tätigkeit bei der Familie N._____ aufgegeben habe, da sie aus finanziellen Gründen - unter Berücksichtigung des Scheidungsurteils vom 5. Oktober 2000 (Unterhaltsbeiträge) - ohne weiteres auf dieses Einkommen von Fr. 1'721.-- pro Jahr hätte verzichten können. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin mit den drei Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden zu mehr als 100 % arbeitstätig sei. Dies verstosse nicht gegen rechtliche Vorschriften, zeige aber auf, dass die Beschwerdeführerin bis zur Operation vom 27. November 2011 in den selbst als nicht behinderungsgerecht bezeichneten Tätigkeiten als Raumpflegerin und Altenbetreuerin zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Daher seien sämtliche Voraussetzungen (besonders stabile Arbeitsverhältnisse, volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit, kein Soziallohn) erfüllt, um das hypothetische Invalideneinkommen im Jahre 2011 dem tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 65'459.60 gleichzusetzen. • Franchise- und Selbstbehaltskosten der Krankenkassen und berufsbedingte Auslagen rechtfertigten sodann keine Reduktion des Invalideneinkommens. Das gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin von der Familie M._____ eine grosszügige Spesenentschädigung von Fr. 500.-- erhalte. Vergleiche man das Invalideneinkommen von Fr. 65'459.60 mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'956.93 führe dies offenkundig zu keiner Erwerbseinbusse, weshalb auch keine Rentenanspruch gegeben sei. c)Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rügen der Beschwerdeführerin ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine Gleichsetzung des Invalideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Einkommen erfüllt

  • 34 - sind. Zunächst ist jedoch der für die Bemessung des Invalideneinkommens relevante Zeitraum zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben das in den Jahren 2009 und 2010 erzielte Einkommen für massgeblich befunden hat, währenddem die Beschwerdegegnerin von der Massgeblichkeit des im Jahr 2011 tatsächlich erzielten Einkommens ausgeht. Die Rechtsprechung definiert den für die Ermittlung des IV-Grades erforderlichen Einkommensvergleich grundsätzlich als Vergleich des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Aus dieser Definition geht klar hervor, dass das Invalideneinkommen erst nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlungen festzulegen ist. Aus sachlichen Gründen kann eine Gleichsetzung des Invalideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Einkommen sodann erst erfolgen, wenn die versicherte Person wieder vollständig eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Aus diesen Gründen kann das Jahr 2009 für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden, da in diesem Jahr am

  1. Januar 2009 das Unfallereignis und der Gesundheitsschaden eingetreten und diverse medizinische Behandlungen durchgeführt worden sind (inkl. einer vollständigen beschwerdeführerischen Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Mai 2009). Das Jahr 2010 kann ebenfalls nicht zur Ermittlung des tatsächlich erzielten Einkommens herangezogen werden, da aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Oktober bei der Familie M._____ als Altenbetreuerin zu 80 % angestellt worden ist. Zuvor hat die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen nach lediglich stundenweise bei der Familie M._____ gearbeitet (keine
  • 35 - Lohnabrechnung, keine Vertrag, Lohn bar auf die Hand; vgl. beschwerdeführerische Akten Nr. 12 [Bf-act. 12]). Entsprechend wäre erst ab dem 1. Oktober 2010 erstellt, dass die Beschwerdeführerin wieder vollständig eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Berücksichtigt man die im Recht liegenden Bescheinigungen der Arbeitslosenversicherung (Bf- act. 13 und 19), so haben bis Juli 2010 jeweils Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit bestanden. Mithin hat die Beschwerdeführerin also bis Ende Juli 2010 jeweils Leistungen von der Arbeitslosenversicherung erhalten, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine zumindest partielle Arbeitslosigkeit ausgewiesen ist. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin frühestens der Zeitraum ab anfangs August 2010 berücksichtigt werden. Ab diesem Zeitpunkt bis Ende des Jahres 2011 hat die Beschwerdeführerin die folgenden Einkünfte erwirtschaftet: • Fr. 23'757.75 an Einkünften ab August 2010: Einkünfte Familie M._____ Fr. 13'810.-- (ab 01.10.2010) und Fr. 3’078.-- (August/September 2010, Fr. 12'312.-- / 8 x 2), Einkünfte L._____ AG Fr. 6'198.75 (Fr. 14'877.-- / 12 x 5), Einkünfte Familie N._____ Fr. 671.-- (vgl. Bf-act. 20-25). • Fr. 65'459.-- an Einkünften im Jahr 2011: Einkünfte Familie M._____ Fr. 48'750.--, Einkünfte L._____ AG Fr. 14'988.--, Einkünfte Familie N._____ Fr. 1'721.-- (Bf-act. 26-28). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2010 bis zum
  1. Dezember 2011 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 89'216.75 erzielt. Rechnet man dieses Einkommen auf ein Jahreseinkommen um, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 62'976.50, welchen die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlungen im Anschluss an das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 durchschnittlich pro Jahr erwirtschaftet hat (Fr. 89'216.75 / 17 x 12).
  • 36 - d)Nach dem Gesagten ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gleichsetzung des Invalideneinkommens mit dem - von der Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlungen - durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 62'976.50 pro Jahr erfüllt sind: aa)Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, dass es sich beim Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Familie M._____ - zumindest teilweise - um einen Soziallohn gehandelt habe. Diese Behauptung ist unter Berücksichtigung der Aktenlage unbegründet, da den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass es sich beim beschwerdeführerischen Einkommen aus der Tätigkeit bei der Familie M._____ im hier wesentlichen Zeitraum bis zum 19. bzw. 20. Dezember 2011 ganz oder teilweise um einen Soziallohn gehandelt hat, welchem keine korrelierende Arbeitsleistung gegenüberstand (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom
  1. Januar 2010 Rz. 3059 f.). Schliesslich verrichtet die Beschwerdeführerin ihren Aussagen nach für die Familie M._____ einfache Pflege- und Haushaltsarbeiten sowie Raumpflegearbeiten und steht der Familie M._____ als Begleiterin, Betreuerin und Ansprechperson zur Verfügung, wofür sie das vertraglich vereinbarte Einkommen erhält. Das vertragliche fixierte monatliche Einkommen von Fr. 5'000.-- für eine 100%ige Tätigkeit als Haushälterin und Pflegerin bzw. Betreuerin ist durchaus realistisch, wenn man bedenkt, dass heutzutage ein Stundenansatz von Fr. 30.-- für eine Raumpflegerin nicht unüblich ist (vgl. beschwerdeführerische Urkunde 15). Vergleichsweise zeigt sich sodann die Angemessenheit des vertraglich fixierten Einkommens bei der Familie M._____ auch anhand eines Vergleichs mit den Tabellenlöhnen der LSE
  2. Berücksichtigt man dort die Positionen 86-88 (Gesundheits- und
  • 37 - Sozialwesen) im Anforderungsniveau 4 - das Anforderungsniveau 3 wäre angesichts der fehlenden Ausbildung bzw. der bescheidenen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht -, so ergäbe sich unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 h und einer Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 59'078.70 jährlich oder Fr. 4'923.20 monatlich (Fr. 4'687.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.01). Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das vertraglich fixierte Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Familie M._____ durchaus dem möglichen Einkommen in einer gleichgelagerten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht; zumal vertraglich mit der Familie M._____ ein Arbeitspensum von wöchentlich 42.5 Stunden vereinbart worden ist. Im Weiteren geht auch die beschwerdeführerische Argumentation, sie habe in den Jahren 2009 und 2010 deutlich weniger erwirtschaftet als im Jahr 2011, in welchem eine 20%ige Leistungseinschränkung bestanden habe, fehl. Schliesslich war die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 infolge des erlittenen Unfalls für nahezu 5 Monate zu 100 % arbeitsunfähig und hat ab dem 3. Mai 2009 nicht direkt wieder eine vollständige Arbeitstätigkeit aufgenommen. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für das Jahr 2010, in welchem die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Oktober 2010 (Anstellung bei der Familie M._____), frühestens aber ab anfangs August 2010 (Arbeitslosenentschädigung) wieder vollständig arbeitstätig gewesen ist. Daher lassen sich die Jahre 2009 und 2010 nicht mit dem Jahr 2011 vergleichen und es lässt sich aus diesem Vergleich auch kein Indiz für die Bezahlung eines Soziallohns ableiten. Ein Vergleich mit den Einkommen der Jahre 2006 - 2008 ist ebenfalls nicht aussagekräftig, da die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit nicht gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig gewesen ist und einer anderen Tätigkeit (Handel, Verkauf) nachgegangen ist, welche gemäss LSE-

  • 38 - Tabellenlöhnen 2010 im Allgemeinen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt deutlich schlechter entlöhnt wird (vgl. Positionen 45-47 [Handel] mit Positionen 86-88 [Gesundheits- und Sozialwesen]). Nachdem den Akten somit keine Anzeichen für das Bestehen eines Soziallohns zu entnehmen sind und das vertraglich fixierte Einkommen einem Vergleich mit den Tabellenlöhnen der LSE 2010 standhält, ist auf die beantragten Beweise der Beschwerdeführerin (Zeugen- Einvernahmen) zu verzichten. bb)Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Arbeitsverhältnis bei der Familie M._____ nicht als besonders stabiles Arbeitsverhältnis qualifiziert werden könne. Das hohe Alter der Eheleute M._____ und die Demenz von Frau M._____ sind für sich keine hinreichenden Belege, um dem betreffenden Arbeitsverhältnis ohne weiteres eine besondere Stabilität abzusprechen. Schliesslich hätte das Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin auch angesichts des hohen Alters ohne weiteres noch mehrere Jahre andauern können. Gerade weil die Beschwerdeführerin der betagten Familie M._____ zur Seite gestanden hat, dürften die Eheleute M._____ und dürfte auch die an Demenz erkrankte Frau M._____ die berechtigte Hoffnung gehabt haben, in absehbarer Zeit nicht stationär in einem Alters- und Pflegeheim betreut werden zu müssen. Das hohe Alter der Eheleute M._____ und die Demenz von Frau M._____ sind aber immerhin im Zuge einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls als Indizien in Betracht zu ziehen, welche eher gegen das Vorliegen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sprechen. Zur Beurteilung des Kriteriums der besonderen Stabilität sind aber auch die folgenden Umstände zu berücksichtigen, welche für eine besondere Stabilität des Arbeitsverhältnisses sprechen: Hier hat die Beschwerdeführerin ab dem

  • 39 -

  1. Februar 2010 bei der Familie M._____ zunächst während etwa 7.5 Monaten im Stundenlohn gearbeitet, bevor sie ab dem 1. Oktober 2010 eine vertraglich fixierte Festanstellung erhalten hat, welche bis Ende des Jahres 2011 bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen unbestritten Bestand gehabt hat. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitpunkt des 19. bzw. 20. Dezember 2011 somit während insgesamt 22 Monaten - mithin während fast zwei Jahren - für die Familie M._____ gearbeitet. Damit deutet die längere zeitliche Dauer der Anstellung auf ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis hin. Hinzu kommt, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin auf den
  2. Oktober 2010 von einer eher noch weniger stabilen Anstellung im Stundenlohn in einen ordentlichen Arbeitsvertrag mit vertraglichem Fixpensum und geregelten Arbeitszeiten sowie Monatslohn übergegangen ist. Damit dürften auch die Parteien des Arbeitsverhältnisses von einer längeren Vertragsdauer ausgegangen sein, was auf eine besondere Stabilität hindeutet. In dieser ganzen Zeit des Arbeitsverhältnisses seit dem 15. Februar 2010 scheint es überdies nach Lage der Akten zu keinen Problemen oder Auseinandersetzungen - weder mit den Eheleuten M._____ noch mit Verwandten - gekommen zu sein, welche eine baldige künftige Auflösung des Arbeitsverhältnisses indiziert hätten. Zudem waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen keine gesundheitlichen oder anderen Indizien für eine baldige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich. Schliesslich spricht auch das Alter der Beschwerdeführerin, welche seinerzeit ungefähr 50 Jahre alt gewesen ist, nicht gegen die besondere Stabilität des Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zu einer 20- oder 25- jährigen Versicherten ist bei einer 50-jährigen Versicherten nicht mehr grundsätzlich in absehbarer Zeit aus Altersgründen mit einem Stellenwechsel zu rechnen. Dass das Anstellungsverhältnis bei der Familie M._____ in der Zwischenzeit auf Ende November 2012 aufgelöst
  • 40 - worden ist, ist für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum irrelevant. Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügungen vom 19. bzw. 20. Dezember 2011 unter Berücksichtigung des damaligen Kenntnisstands über die Gleichsetzung des Invalideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Einkommen zu entscheiden. Daher kann die später erfolgte Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf Ende November 2012 keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der ungefähr ein Jahr zuvor erlassenen, angefochtenen Verfügungen haben. In einer Gesamtbeurteilung spräche damit insgesamt die Mehrheit der aktenmässig belegten Indizien im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen für das Vorliegen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses, so dass das genannte Kriterium als Voraussetzung einer Gleichsetzung des tatsächlich erzielten Einkommens mit dem hypothetischen Invalideneinkommen zu bejahen wäre. Abschliessend braucht die Frage, ob ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, indessen nicht geklärt zu werden. Selbst wenn man hypothetisch annehmen wollte, dass das besagte Kriterium zu verneinen wäre, würde dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts ändern. Denn dann wäre in Bezug auf den Umfang der beschwerdeführerischen Tätigkeit bei der Familie M._____ (zunächst 80 %, später 70 %) anstatt auf das tatsächlich erzielte Einkommen auf die Tabellen-Löhne gemäss LSE 2010 abzustellen. Weitere Abklärungen zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wären nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin als Betreuerin und Pflegerin in der ausgeführten Tätigkeit bei der Familie M._____ und den übrigen Reinigungstätigkeiten nachweislich vollständig zu 100 % in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen ist und keine schmerzbedingte Leistungseinschränkung bestanden hat (vgl. hiernach Erw. 5d/cc und dd). Entsprechend wäre auf die LSE 2010, Positionen 86-88 (Gesundheits-

  • 41 - und Sozialwesen) im Anforderungsniveau 4 abzustellen, so dass unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 h und einer Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 59'078.70 jährlich oder Fr. 4'923.20 monatlich (Fr. 4'687.-- / 40 x 41.6 x 12 x 1.01) resultierte (vgl. hiervor Erw. 5d/aa). Umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 42.5 Stunden (Arbeitsvertrag M.) und ein Pensum von 80 % bzw. 70 % ergäbe sich folglich ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 4‘023.80 bzw. Fr. 3‘520.80. Dies entspricht praktisch vollständig dem tatsächlich erzielten Einkommen bei der Familie M.. Da für die beiden übrigen Arbeitsverhältnisse (Familie N., L. AG) nach wie vor auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen wäre, ergäben sich schliesslich keine relevanten Veränderungen am Invalideneinkommen Nachdem es somit im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob das Kriterium der besonderen Stabilität des Arbeitsverhältnisses in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation beim Arbeitsverhältnis zur Familie M._____ gegeben ist oder nicht, rechtfertigt es sich, diese Frage hier offen zu lassen. Der Vollständigkeit halber sei lediglich noch angemerkt, dass das Kriterium der besonderen Stabilität bei den übrigen beschwerdeführerischen Tätigkeiten nicht in Frage gestellt worden ist. cc)Sodann rügt die Beschwerdeführerin, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei nicht berücksichtigt worden, dass sie bei ihren drei Teilzeittätigkeiten mehr als 100 % (48 Stunden pro Woche) gearbeitet habe. Entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen verstösst dies indessen nicht gegen die Maximalarbeitszeiten des Arbeitsgesetzes (vgl. Art. 1 und Art. 9 des Arbeitsgesetzes [ArG]), da die Beschwerdeführerin freiwillig bei drei verschiedenen Arbeitgebern angestellt gewesen ist. Daher hätte es die Beschwerdeführerin selbst in

  • 42 - der Hand gehabt, zumindest die Tätigkeit bei der Familie N._____ aufzugeben bzw. das Pensum bei der Familie M._____ früher zu reduzieren. Im Übrigen statuiert Art. 9 ArG eine Maximalarbeitszeit von 45 Stunden nur für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, während für alle übrigen Arbeitnehmer eine Maximalarbeitszeit von 50 Stunden gilt (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG). Da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Zeitraum ab dem

  1. August 2010 bis Ende Dezember 2011 abgestellt worden ist, entspricht die beschwerdeführerische Behauptung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sodann ohnehin nicht vollständig den Tatsachen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Oktober 2010 ein 80%iges Pensum bei der Familie M._____ angetreten und dieses ab dem
  2. Juli 2011 auf 70 % reduziert. Damit hat die Beschwerdeführerin August und September 2010 (stundenweise Anstellung bei der Familie M.) sowie das zweite Halbjahr 2011 nachweislich nicht die behaupteten 48 Stunden gearbeitet. In Bezug auf den August und September 2010 fehlen genaue Zahlen über die Anzahl der gearbeiteten Stunden, doch lassen sich aus einem Vergleich des Einkommens bei der Familie M. vor und nach dem 1. Oktober 2010 Rückschlüsse auf die tatsächliche Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin ziehen. Vor der Festanstellung hat die Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2010 insgesamt einen Lohn von Fr. 12'312.-- erwirtschaftet, was bei 7.5 Monaten ein monatliches Einkommen von Fr. 1'641.60 ergibt, währenddem ab dem Zeitpunkt der Festanstellung ein monatliches Einkommen von über Fr. 4'000.-- bei einem Pensum von 34 Stunden resultiert hat. Stellt man das derart errechnete monatliche Einkommen vor und nach der Festanstellung gegenüber, so dürfte die Beschwerdeführerin vor der Festanstellung im August und September 2010 etwa 14 Stunden pro Woche für die Familie M._____ tätig gewesen sein. Zu dieser Arbeit
  • 43 - kommen noch die Tätigkeiten bei der L._____ AG (12 Stunden pro Woche), bei der Familie N._____ (ca. 2 Stunden pro Woche) und bei den P._____ (ca. 2 Stunden pro Woche) hinzu, so dass letztlich eine Arbeitstätigkeit von etwa 30 Stunden wöchentlich resultiert haben dürfte (vgl. beschwerdeführerische Urkunden 20-25). Nach der Reduktion des Arbeitspensums bei der Familie M._____ auf 70 % ab dem 1. Juli 2011 hat das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin etwa 43.75 Stunden pro Woche betragen. Für den hier zur Ermittlung des Invalideneinkommens relevanten Zeitraum ab dem 1. August 2010 ergibt sich schliesslich unter Berücksichtigung dieser Zahlen eine durchschnittliche beschwerde- führerische Arbeitstätigkeit von etwas mehr als 44 Stunden. Die Beschwerdeführerin ist somit tatsächlich mehr als die statistisch durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden tätig gewesen. Das heisst nun aber nicht, dass die Beschwerdeführerin über 100 % bzw. über ihre eigene Belastungsgrenze tätig gewesen ist. Vielmehr zeigt die beschwerdeführerische Arbeitstätigkeit auf, dass die Beschwerdeführerin in den drei Teilzeittätigkeiten bei der L._____ AG sowie den Familien M._____ und N._____ vollständig arbeitstätig gewesen ist und ihre Arbeitsfähigkeit vollständig ausgeschöpft hat. Eine Leistungseinschränkung hat schliesslich angesichts des Umfangs der tatsächlich verrichteten Arbeit keine bestanden. Daher rechtfertigt sich keine Reduktion des Invalideneinkommens. dd)Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Hinweise, dass die drei beschwerdeführerischen Teilzeittätigkeiten nicht behinderungsgeeignet gewesen wären. Schliesslich bezeichnet die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Familie M._____ - wo sie unter anderem auch Reinigungsarbeiten ausführt (vgl. Einwand S. 4 f., Replik S. 13 und beschwerdeführerische Urkunde 29) - als günstig und

  • 44 - behinderungsgeeignet. Im hier relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 19. bzw. 20. Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin - mit der Ausnahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. November 2011 (vgl. dazu hiernach) - also faktisch die drei bezeichneten Tätigkeiten ausüben können, ohne durch die geklagten gesundheitlichen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die drei Teilzeittätigkeiten behinderungsgeeignet sind. Dies steht schliesslich auch im Einklang mit den im Recht liegenden medizinischen Unterlagen, welche von einer vollständigen beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit sprechen; mit der Möglichkeit, dass eine gewisse Leistungseinschränkung infolge vermehrtem Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo überwiegend wahrscheinlich 20 % nicht übersteige. ee)Dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach die drei Teilzeittätigkeiten nur mit Medikamenten, regelmässigen Therapien und ärztlicher Betreuung verrichten kann, führt zu keiner Reduktion des ermittelten Invalideneinkommens, da nach Lage der Akten nicht nachgewiesen ist, dass diese tatsächlich zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig gewesen sind. Diese Kosten und alle übrigen Gewinnungs- oder Gestehungskosten kann die Beschwerdeführerin nur dann vom Invalideneinkommen in Abzug bringen, wenn es sich um invaliditätsbedingte Gestehungskosten handelt. M.a.W. können alle jene Kosten nicht in Abzug gebracht werden, welche auch im Gesundheitsfall anfallen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 107/03 vom 6. Januar 2004 E. 2.4). Dies gilt insbesondere für die thematisierten Berufsauslagen (z.B. Weg- oder Fahrkosten), wobei die Beschwerdeführerin insofern von der Familie M._____ jeweils eine Spesenpauschale von monatlich Fr. 500.-- ausbezahlt erhält, wodurch die anfallenden Kosten gedeckt werden. Selbst wenn jedoch keine Spesen

  • 45 - bezahlt würden, rechtfertigten die Berufsauslagen keine Reduktion des Invalideneinkommens, da diese auch im Gesundheitsfall anfallen würden. Da der Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt ist, können sodann auch keine Mehrkosten im Vergleich zu den Vorjahren in Abzug gebracht werden. ff)Nach Lage der Akten sind damit die kumulativen Voraussetzungen für eine Gleichsetzung des Invalideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Einkommen (kein Soziallohn, volle Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit) - mit Ausnahme des Kriteriums der besonderen Stabilität des Arbeitsverhältnisses - in der hier zu beurteilenden Konstellation erfüllt. Das Kriterium der besonderen Stabilität des Arbeitsverhältnisses ist hinsichtlich der beschwerdeführerischen Tätigkeiten für die L._____ AG und die Familie N._____ zweifelsohne auch erfüllt, da die Beschwerdeführerin dies nie in Zweifel gezogen hat. Was die umstrittene Frage der besonderen Stabilität des Arbeitsverhältnisses bei der betagten Familie M._____ betrifft, kann offenbleiben, ob diese besondere Stabilität gegeben ist oder nicht. Letztlich führt nämlich sowohl eine Bejahung der Frage und eine Gleichstellung des tatsächlich erzielten Einkommens mit dem Invalideneinkommen als auch eine Verneinung der Frage und ein Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne 2010 zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zum gleichen Ergebnis. Mithin besteht kein Unterschied in Bezug auf die Höhe des festzulegenden Invalideneinkommens, nachdem der LSE-Tabellenlohn 2010 im Gesundheits- und Sozialwesen (Anfordernungsniveau 4) praktisch genau dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Familie M._____ entspricht (vgl. hiervor Erw.5d/bb). Unter Berücksichtigung des längeren Zeitraums ab anfangs August 2010

  • 46 - (vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin) liegt damit das Invalideneinkommen in jedem Fall über dem Valideneinkommen. e)Stellt man somit das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 54'956.95 dem effektiven Invalideneinkommen (vgl. hiervor Erw.5c) respektive dem hypothetischen Invalideneinkommen (vgl. hiervor Erw.5d/bb) gegenüber, so resultiert - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält - zweifellos keine Erwerbseinbusse und damit auch kein IV-Grad, welcher einen Anspruch auf Rentenleistungen oder einen Anspruch auf berufliche Massnahmen vermitteln würde. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass die von der Beschwerdeführerin getragenen Kosten der medikamentösen und ärztlichen Behandlung alle für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig gewesen sind (jeweils ca. Fr. 5'000.-- pro Jahr) und daher zu einem Abzug vom Invalideneinkommen berechtigten, ergäbe sich keine Erwerbseinbusse und kein relevanter IV-Grad.

  1. a)Nachdem die Beschwerdeführerin die beantragten Rentenleistungen zu Recht abgewiesen hat, ist noch der beschwerdeführerische Hauptantrag auf berufliche Massnahmen zu prüfen. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin was folgt vor: • Da sie 50-jährig sei, stehe sie mutmasslich noch etwa für 15 Jahre im Berufsleben. Ihre gesundheitliche Situation solle daher nicht weiter durch ungeeignete erwerbliche Tätigkeiten beeinträchtigt werden. Es solle eine neue Erwerbstätigkeit angestrebt werden, welche den gesundheitlichen irreversiblen Einschränkungen gerecht werde. Auf dem jetzigen Arbeitsmarkt stünden faktisch nur noch Reinigungstätigkeiten zur Verfügung, welche in absehbarer Zeit nicht mehr ausgeübt werden könnten. Hier seien auch die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen - bei einer korrekten Festlegung von Validen- und Invalideneinkommen - erfüllt, indem das Erfordernis der dauernden Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt sei. Im Übrigen handle es sich dabei ohnehin nur um eine Richtgrösse, welche nicht in jedem Fall eingehalten werden müsse. In der aktuellen Situation sei sie permanent überfordert und befinde sich in einer eigentlichen Notlage,
  • 47 - da die Sozialversicherungen ihre Leistungen zu Unrecht verweigert hätten. Die Anstellung bei der Familie M._____ basiere auf ausserordentlichen Umständen und könne von heute auf morgen beendet werden. Die Tätigkeiten als Raumpflegerin würden ihren aktuellen Leiden in keiner Weise gerecht und seien nicht leidensadaptiert. Es müsse daher jetzt die erforderliche Weichenstellung i.S. einer Umschulung erfolgen. Es sei nicht zumutbar, vorerst die Auflösung des Arbeitsverhältnisses M._____ abwarten zu müssen, bis sich die Beschwerdegegnerin dazu bequeme, allenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen. • Richtig sei, dass ihre Tätigkeit bei der Familie M._____ behinderungsgeeignet sei und sie dort wechselbelastend ihre erwerblichen Möglichkeiten ausschöpfen könne; doch falle diese Haupttätigkeit weg. Derartige Stellenangebote seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Auch der Begriff der Altenbetreuerin sei deplatziert, da sie keine Ausbildung als Pflegefachkraft habe. Sie könne niemals Aufgaben im Rahmen einer Spitex-Tätigkeit verrichten, da hierfür quantitativ und qualitativ ein Anforderungsprofil vorausgesetzt sei, das nicht einmal ansatzweise mit den Tätigkeiten bei der Familie M._____ vergleichbar sei. Ihre frühere Tätigkeit als Verkäuferin enthalte praktisch nur stehende Tätigkeiten, was ihr gesundheitlich nicht zumutbar sei; zumal der „Verkauf“ ein knochenharter Job sei (Aus- und Einräumen Verkaufsware, verstellen von Gestellen etc.). Zudem handle es sich auch nicht um ihre angestammte Tätigkeit (IK-Auszug). Soweit die Beschwerdegegnerin ihr am 20. Dezember 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinige und damit die Behauptung aufstelle, sie sei nicht eingliederungsfähig, so sei der Zeitpunkt der Verfügung zufällig und willkürlich gewählt. Eine temporäre Arbeitsunfähigkeit rechtfertige mit Sicherheit nicht die Rückweisung des Antrags auf Umschulung. Schliesslich sei sie ab März 2012 im bisherigen Umfang wieder beruflich tätig gewesen. • Ihr Hauptantrag sei die Bewilligung der beantragten beruflichen Massnahmen (vor allem der Umschulung). Diese solle schnellstmöglich angegangen werden, um ihr vor dem Hintergrund der zunehmend schlechteren körperlichen Verfassung neue Perspektiven zu eröffnen. Andernfalls drohe ein Scheitern der beruflichen Integration, womit eine Fürsorgeabhängigkeit einhergehe. Die Anfechtung der Rentenverfügung erfolge lediglich vorsorglich, da der relevante Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Die beruflichen Massnahmen stünden im Vordergrund, weshalb erst dann eine Rente zu prüfen sei, wenn der Entscheid über die beruflichen

  • 48 - Massnahmen ergangen sei und feststehe, welche mutmasslichen Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei: • Da die Beschwerdeführerin zurzeit ein höheres Einkommen erziele als vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, sei sie optimal eingegliedert, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere kein Anspruch auf eine Umschulung gegeben sei. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass die derzeit drei Teilzeittätigkeiten körperlich so schwer seien, dass man diese als nicht behinderungsrecht bezeichnen müsse. Die Haupttätigkeit als Altenbetreuerin könne die Beschwerdeführerin in einem gewissen Rahmen selbst organisieren (z.B. Einteilung Arbeit, Arbeitsweise, Anschaffung Haushaltsmaschinen) und nehme dabei wohl auch teilweise Überwachungsfunktionen wahr. Damit sei diese Arbeit als behinderungsrechte Tätigkeit zu qualifizieren; zumal die Beschwerdeführerin selbst die Tätigkeit im Einwand aus medizinischer Sicht als relativ günstig bezeichnet hat. Daran könne der erwähnte, aber nicht dokumentierte Unfall vom September/Oktober 2010 nichts ändern, da Arbeitsunfälle in allen Tätigkeiten vorkommen könnten. • Falls das Gericht dieser Auffassung nicht folgen könne, so sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 8. Januar 2009 als Verkäuferin im Detailhandel tätig gewesen sei, weshalb diese Tätigkeit als angestammte Tätigkeit gelte. Da eine solche Tätigkeit nur sehr selten das Heben oder Tragen von Gewichten voraussetze, sei die angestammte Tätigkeit als behinderungsgerecht zu bezeichnen, so dass eine Notwendigkeit für eine Umschulung fehle. Da der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklichte Sachverhalt wesentlich sei, stelle sich die Frage, was für Konsequenzen die Operation vom 27. November 2011 auf die beschwerdeführerische Forderung nach beruflichen Massnahmen habe. Selbst unter Berücksichtigung der besagten Operation bestehe aber kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Beschwerdeführerin unbestritten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu 100 % arbeitsunfähig und nicht eingliederungsfähig gewesen sei. b)Nach Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. einen Anspruch auf Umschulung auf eine neue

  • 49 - Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a S. 109 f.). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010 E. 2.1). c)Unter Berücksichtigung des bis zum 19. bzw. 20. Dezember 2011 verwirklichten Sachverhalts und angesichts des hiervor dargelegten Einkommensvergleichs, welcher keine Erwerbseinbusse und kein IV-Grad ergeben hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch keinen Anspruch auf Umschulung. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist sodann auch unabhängig vom ermittelten IV-Grad nicht ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum zweifellos eingegliedert gewesen ist und mangels gegenteiliger Abgaben in den Akten behinderungsgerechte Tätigkeiten bei der L._____ AG sowie den Familien M._____ und N._____ verrichtet hat. Das zeigt sich nicht

  • 50 - zuletzt daran, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selbst in ihrer Replik zugesteht - nach der Operation vom November 2011 ab anfangs März 2012 diese Tätigkeiten wieder im bisherigen Pensum verrichtet hat. Mit Blick auf den hier massgebenden Verfahrensgegenstand - beschwerdeführerische Leistungsansprüche bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen - sind die beiden angefochtenen Verfügungen somit nicht zu beanstanden und zu Recht ergangen.

  1. a)An diesen Feststellungen ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rückenoperation vom 27. November 2011 nichts. Zwar ist die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Operation und der nachfolgenden Rehabilitation unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten vom 27. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 arbeitsunfähig gewesen, doch vermittelt diese operativ bedingte, zeitlich beschränkte 100%ige Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rentenleistungen und keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Ein Anspruch auf Rentenleistungen ist nicht ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin ab Dezember 2010 bis zum 26. November 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, weil sie faktisch vollständig arbeitstätig gewesen ist. Die unter Umständen bestehende Leistungseinschränkung aus Schmerzgründen mit verlangsamtem Arbeitstempo und eventuell vermehrtem Pausenbedarf, welche überwiegend wahrscheinlich 20 % nicht übersteigt (Beurteilung RAD Ostschweiz), hat in diesem Zeitraum angesichts der drei beschwerdeführerischen Teilzeittätigkeiten nicht bestanden. Damit vermittelt auch die ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 27. November 2011 bis zum 19. Dezember 2011 keinen Anspruch auf Rentenleistungen, weil während eines Jahres keine rentenbegründende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist nicht ausgewiesen,
  • 51 - weil die Beschwerdeführerin vor der operationsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit eingegliedert gewesen ist und im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Dezember 2011 vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig gewesen ist. Wollte man annehmen, dass eine temporäre Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden darf, so ist auf die vor und nach der Arbeitsunfähigkeit bestehende Eingliederung zu verweisen, welche einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ausschliesst. Da die Beschwerdegegnerin erst mit der Prozesseingabe der Beschwerdeführerin - und folglich zeitlich nach dem Erlass der Verfügungen - überhaupt von der erfolgten Rückenoperation und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Verfügungszeitpunkt willkürlich gewählt haben soll. Der betreffende beschwerdeführerische Vorwurf ist angesichts dieser spät erlangten Kenntnis nicht nachvollziehbar. b)Nicht zu berücksichtigen ist im vorliegenden Verfahren die behauptete Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen per 19. bzw. 20. Dezember 2011 sowie die Änderungen der erwerblichen Situation ab diesem Zeitpunkt, da die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen praxisgemäss nicht von künftigen Entwicklungen abhängig gemacht wird. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verschlechtert haben oder sollte eine Änderung der beruflichen bzw. erwerblichen Situation eingetreten sein (Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Familie M._____ per Ende Oktober 2012), steht es der Beschwerdeführerin frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden.

  • 52 - 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen und auf berufliche Massnahmen im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der beiden streitigen Verfügungen (19. bzw. 20. Dezember 2012) zu Recht abgewiesen hat. Die beiden angefochtenen Verfügungen sind damit nicht zu beanstanden und rechtmässig ergangen. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Da nach den vorstehenden Erwägungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgewiesen ist, ist letztlich auch der beschwerdeführerische Antrag auf eine Berücksichtigung der qualifizierten Gehörsverletzung bei der Kosten- und Entschädigungsfrage abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Verfahren S 12 22 und S 12 23 werden vereinigt. 2.Die Beschwerden werden abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 53 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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