S 12 14 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  1. a)... (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter Bäcker und macht zurzeit eine Zusatzausbildung zum Lehrlingsausbildner und Prüfungsexperten. Zuletzt war er Betriebsleiter der Bäckerei ... AG in .... Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm durch die Arbeitgeberin per 28. Februar 2010 gekündigt. Auf den 2. November 2009 wurde der Beschwerdeführer durch seinen behandelnden Psychiater Dr. med. ... in die psychiatrische Klinik ... eingewiesen, wo er bis am 17. März 2010 stationiert war. Am 2. Februar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV- Leistungen an, da er seit April 2009 an einer Erschöpfungsdepression/Burn-Out leide und seit dem 20. Oktober bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Gemäss dem Arztbericht der Privatklinik ... vom 17. März 2010 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Angst und depressive Störung gemischt (IDC-10:F41.2), kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie ein Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Belastungen (ICD-10:F62.0). Dem Beschwerdeführer wurde in der angestammten Tätigkeit als Bäcker ab dem 1. April 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als zumutbar attestiert. Nach ca. sechs Monaten solle jedoch eine erneute Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit erfolgen. Dr. med. ... diagnostizierte im Arztbericht vom
  2. April 2010 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10:F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seit der Jugend (ICD-10:F61.0). Er attestierte dem

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit sowie in jeglichen anderen beruflichen Tätigkeiten ab dem 19. April 2010 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, wobei zusätzlich eine 10%ige Leistungseinschränkung bestünde. Durch berufliche Massnahmen sei aber eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Pensum von 80 % in den nächsten sechs Monaten realistisch. b)Auf den 26. Juli 2010 ordnete die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Arbeitsabklärung in der ... (berufliche Eingliederung Klinik ...) in ... an. Gemäss ...-Bericht vom 25. Oktober 2010 war es das Ziel Konstanz, Stabilität und die Grundarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufzubauen. Zu diesem Zweck und zur Realisierung von weiteren Zielen wurde eine Verlängerung der beruflichen Massnahme vorgeschlagen. Am 15. April 2011 erfolgte ein weiterer Bericht der .... In diesem Bericht hiess es, die gesundheitliche Situation und die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich während der Massnahme verbessert. Er erledige grobe Arbeiten in guter Qualität. Die Chance einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei realistisch. Dies mute sich auch der Beschwerdeführer zu. Weil aber eine konstante Belastbarkeit vor allem am Nachmittag noch stabilisiert werden müsse, sei eine weitere Verlängerung zu raten. Im letzten Bericht der ... vom 3. August 2011 wurde sodann festgehalten, die gesundheitliche Situation und die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei während der Massnahme auf 100 % gestiegen. Auch der Beschwerdeführer traue sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu. Ihm sei eine Stelle bei der ... in ... angeboten worden, welche er am 15. Augst 2011 antreten werde. c)Mit Mitteilung vom 16. August 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsabklärung in der ... per 14. August 2011 und den Antritt der Stelle bei der Stiftung ... Fandation in ... als Kurier per 15. August 2011.

d)Im Abschlussbericht vom 18. August 2011 hielt Dr. med. ... vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz fest, dass im Rahmen des Arbeitstrainings die Arbeitsfähigkeit auf 100 % habe gesteigert werden können. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht. Eine Persönlichkeitsstörung sei per definition anhaltend und sei beim Beschwerdeführer seit Kindheit und Jugend bestehend, trotzdem habe er jahrelang arbeiten können und könne dies gemäss Beurteilung der ... vom 3. August 2011 auch weiterhin vollumfänglich tun. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten ohne Führungsfunktion und ohne Notwendigkeit enger Zusammenarbeit im Team zumutbar. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin in einem Vorbescheid datiert vom 9. September 2011 fest, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrage 12 %, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente bestehe. Am 10. Oktober sowie mit Ergänzung vom 28. November 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen diesen Vorbescheid. 2.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid, wonach der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe. Begründet wurde dies damit, dass ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘915.55 (Tätigkeit als Betriebsleiter) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘600.-- und unter Berücksichtigung des Berichts vom 18. August 2011 des RAD-Arztes Dr. med. ..., wonach dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit ohne Führungsfunktionen und ohne die Notwendigkeit enger Teamarbeit zu 100 % zugemutet werden könne, lediglich ein Invaliditätsgrad von 12 % resultiere. Falls er keine Erwerbstätigkeit gefunden hätte, würde sich auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Anforderungsniveau 4, und einer Leistungsfähigkeit von 100 % das Invalideneinkommen indexiert auf Fr. 62‘469.35 belaufen, womit zwar ein leicht höherer IV-Grad von 19 % resultieren, jedoch ebenfalls unter der erforderlichen Marke von 40 % liegen würde. Aus diesem Grund müsse das Leistungsbegehren abgewiesen werden.

3.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird angeführt, die Beschwerdegegnerin verstosse gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG. Der letzte ärztliche Bericht datiere vom April 2010, worin Dr. med. ... eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und deren Steigerung in den kommenden sechs Monaten auf 80 % eingeschätzt habe. In seinem weiteren Bericht vom 21. November 2010 nehme Dr. med. ... keine Stellung mehr zur Arbeitsfähigkeit. Auch Dr. med. ... habe am 11. November 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bezweifelt. Der RAD-Arzt habe den Beschwerdeführer nicht persönlich beurteilt, sondern habe es als Abschlussbeurteilung bei einer Aktennotiz belassen. Sein Ergebnis, wonach es sich nach dem Austritt aus der Privatklinik ..., nämlich rund 1 ½ Jahre zuvor, um eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehandelt habe, sei unerfindlich. Der RAD-Arzt habe nämlich weder eigene noch fremdanamnestische Erhebungen vorgenommen. Im Übrigen sei fraglich, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ... gewisse Arbeiten zu 100 % habe ausführen können, darauf geschlossen werden könne, er sei auf dem freien Arbeitsmarkt ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Das Arbeitstraining sei nicht in Minne abgeschlossen worden. Die Mutmassungen des RAD könnten eine psychiatrische Abklärung wohl kaum ersetzen. Es sei nicht bekannt, in welchem Umfange der Beschwerdeführer angesichts seiner psychischen Beschwerden arbeiten könne, weshalb dies abzuklären bleibe. Das Arbeitstraining in ... sei nicht problemlos verlaufen, dies zeigten die mehrmaligen, mehrmonatigen Verlängerungen des Aufenthaltes. Es sei rätselhaft, weshalb die Eingliederung nicht medizinisch-psychiatrisch begleitet worden sei und in ... keine gutachterlichen Abklärungen angeordnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe in der ... lediglich 31.5 Stunden pro Woche gearbeitet und eben nicht 100 %, wie aus dem Arbeitsbericht hervorzugehen scheine.

4.In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Arztberichte von Dr. med. ... vom 29. Januar 2012 und von Dr. med. ... vom 12. Dezember 2012 seien inzwischen eingegangen. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei genügend abgeklärt worden. Zwischen dem behandelnden Psychiater, den Ärzten der Klinik ... und dem RAD-Arzt bestehe bezüglich Diagnose und Krankheitsbild Einigkeit. Die medizinische Beurteilung, ob von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG bzw. Art. 8 IVG auszugehen sei, sei Sache des RAD. Der RAD-Arzt Dr. med. ... zeige in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2012 schlüssig und nachvollziehbar auf, dass für adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf das angeregte fachärztliche Gutachten könne daher verzichtet werden. 5.In seiner Replik vom 22. Februar 2012 führt der Beschwerdeführer aus, der RAD-Arzt übernehme grundsätzlich die Diagnose von Dr. med. ..., stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass die depressive und ängstliche Symptomatik nur noch leicht ausgeprägt sei. Des Weiteren hätten sich der RAD-Arzt und die Beschwerdegegnerin nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, wonach die berufliche Abklärung in der ... nicht problemlos verlaufen sei. Ein nicht optimal verlaufenes ... Arbeitstraining könne wenig über die Arbeitsfähigkeit eines berufstätigen psychisch kranken Versicherten aussagen. Der Beschwerdeführer verweist unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011, E. 2.1.4 und stellt sich auf den Standpunkt, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt mit jenem identisch sei. Der Hausarzt und der behandelnde Psychiater beurteilten die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wesentlich anders als der RAD. Die IV hätte ein Gutachten in Auftrag geben müssen, ein solches werde nun im vorliegenden Verfahren beantragt.

6.Mit Schreiben vom 1. März 2012 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht keine Rente zugesprochen worden ist. 2. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; 831.20] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1]). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der

Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, 128 V 29 E. 1 S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) zu bestimmen. b)Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). c)Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beurteilt der RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der RAD kann bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Er hält die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen beweiskräftigen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572 zu Absatz 2). Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E.2.2; vgl. auch 8C_947/2011 vom 27. Januar 2012). Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2). 3. a)Zu entscheiden ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zu Recht als medizinische

Entscheidungsgrundlage die Berichte von Dr. med. ... vom RAD Ostschweiz herangezogen hat. Der Beschwerdeführer bemängelt vor allem, der RAD-Arzt habe den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht sondern es als Abschlussbeurteilung bei einer Aktennotiz belassen. Hinzu komme, dass der Hausarzt Dr. med. ... und der behandelnde Psychiater die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wesentlich anders beurteilten als dies der RAD in seinen Berichten festhalte. Die Beschwerdegegnerin hätte entsprechend ein weiteres Gutachten in Auftrag geben müssen. Diese Rügen sind unbegründet. b)Dem RAD-Arzt Dr. med. ... standen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit alle Akten zur Verfügung und damit sowohl die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. ... und der Klinik ... als auch die ...-Berichte über das Arbeitstraining in der Klinik ... Die Klinik ... diagnostizierte in ihrem ersten Arztbericht vom 11. Dezember 2009 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F33.1) und eine Erschöpfungsdepression bei akzentuierten rigiden Persönlichkeitszügen (ICD-10:Z73.1). Im Bericht vom 12. Januar 2010 attestierte die Klinik ... eine schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.7). In ihrem letzten Bericht vom 17. März 2010 hielt die Klinik ... fest, dass der Beschwerdeführer an einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10:F41.20) und an einer kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F61.0) leide. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Belastung (ICD-10:F62.0). Dr. med. ... hielt in seinem Bericht vom 13. April 2010 ebenfalls die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10:F41.2) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F.61.0) fest. Nichts anderes geht aus seinem jüngsten Bericht vom 29. Januar 2012 hervor, in welchem Dr. med. ... selbst ausführt, er sei bezüglich der medizinischen Diagnose mit der Beurteilung der Klinik ... im Einklang. Richtig ist, dass sowohl die Klinik ... als auch Dr. med. ... noch vor der beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers in der ... in ... eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % attestiert hatten. Jedoch wies die Klinik ... in ihrem Bericht vom

  1. März 2010 bereits darauf hin, dass durch eine langsame Anpassung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nach ca. 6 Monaten auszugehen sei. Ebenfalls hielt Dr. med. ... in seinem Bericht vom 13. April 2010 fest, dass durch berufliche Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Pensum von 80 % in den nächsten sechs Monaten realistisch sei. Im Rahmen der Arbeitsabklärung in der Klinik ... wird im ...-Bericht vom 15. April 2011 ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Situation und die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Massnahme verbessert habe. Im letzten Bericht der ... vom 3. August 2011 zur beruflichen Abklärung wurde sodann festgehalten, dass die gesundheitliche Situation und die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Massnahme auf 100 % gestiegen seien. Offensichtlich hat somit die berufliche Abklärung gerade die Prognosen der Klinik ... und von Dr. med. ... bestätigt. Eine medizinisch–psychiatrische Begleitung oder gar Abklärung erachtete die Klinik ... offenkundig für nicht erforderlich, andernfalls sich derartiges aus den entsprechenden Berichten hätte ergeben müssen. Bereits aus dieser Aktenlage ist klar, dass es sich im vorliegenden Fall um einen feststehenden medizinischen Sachverhalt handelt, da er offensichtlich keine unauflösbaren Widersprüche enthält. Entsprechend rückt eine direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer in den Hintergrund, sodass der RAD-Arzt seine Beurteilung zu Recht auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen abstützte. Des Weiteren scheint die Beurteilung des RAD-Arztes in den Berichten vom 18. August 2011 und 14. Februar 2012 schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl die Diagnosestellung und das Krankheitsbild wie auch die Einschätzung des Leistungsvermögens decken sich mit den aktenkundigen spezialärztlichen Unterlagen und den Berichten der ... Der RAD-Arzt hielt in seinem Bericht nämlich fest, dass es beim Beschwerdeführer ihm Rahmen einer depressiven Symptomatik bei Angst und Depression gemischt und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Mit dem Arbeitstraining habe seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedoch wieder auf 100 % gesteigert werden können. Es lässt sich somit sagen, dass der Bericht des RAD

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend beurteilt, auf den bisherigen Akten beruht und in seinem Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheint. Zumindest sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. ... in Zweifel zu ziehen vermögen. Damit kommt dem RAD Abschlussbericht vom 18. August 2011 respektive insbesondere vom 14. Februar 2012 voller Beweiswert zu. Folglich können diese Berichte eine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden und geben zu weitergehenden Abklärungen keinen Anlass. c)Aufgrund des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Urteil des Bundesgerichtes 9C_58/2011 vom 25.03.2011 vergleichbar ist. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil beruhte der RAD-Bericht – im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher Voraussetzung für eine Aktenbeurteilung ist. Aus diesem Grund war im dortigen Zusammenhang eine weitere Abklärung vonnöten. Eine fachpsychiatrische Abklärung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist somit auch unter diesem Hinweis nicht angezeigt und unbegründet. d)Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, dass sich der RAD-Arzt und die Beschwerdegegnerin nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt hätten, wonach die berufliche Abklärung der ... nicht problemlos verlaufen sei. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus den entsprechenden Berichten der ... ergibt sich zwar, dass die Abklärung mehrmals um mehrere Monate verlängert wurde, jedoch hauptsächlich um die in den Berichten festgehaltenen Ziele, wie Stabilisierung und Förderung der Belastbarkeit und Konstanz zu erreichen. Im Verlaufsprotokoll der Berufsberaterin (Eintrag vom 21. Juni 2011) wird erwähnt, dass es aufgrund eines schwierigen Vorgesetzten zu Reibereien gekommen sei und im ...-Bericht vom 3. August 2011 wird festgehalten, dass das Arbeitstraining im Juni 2011 wegen beidseitigen Unstimmigkeiten hat abgebrochen werden müssen. Solche Probleme können

zwar auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sein, was auch der RAD- Arzt in seinem Bericht vom 18. August 2011 festhält, wonach die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung mit zum vorzeitigen Abbruch der Massnahme geführt habe. Auch der RAD-Bericht vom 14. Februar 2012 nimmt diese Thematik wieder auf, betont jedoch erneut (wie sinngemäss schon im Bericht vom 18. August 2011), dass die zur Diskussion stehende Persönlichkeitsstörung eine berufliche Betätigung in einem adaptierten Arbeitsumfeld in der Regel nicht verunmögliche. So seien aufgrund des bekannten, sturen, rechthaberischen Verhaltens des Beschwerdeführers welches auch Dr. med. ... in seinem aktuellen Bericht vom 29. Januar 2010 beschreibt – Führungsfunktionen und eine enge Zusammenarbeit im Team nicht geeignet. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin auch dahingehend zuzustimmen, dass die Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat, d.h. in einem Tätigkeitsbereich, wo der Beschwerdeführer eben keine Führungsfunktion inne haben muss und wo er nicht zu enger Zusammenarbeit in einem Team gezwungen ist. Dieses Ergebnis erscheint schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sodass die Beschwerdegegnerin darauf auch nicht weiter hätte eingehen müssen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in der ... lediglich 31.5 Stunden pro Woche gearbeitet habe, was nicht einer 100%ige Arbeitsfähigkeit entspreche. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal bereits im ...-Bericht vom 15. April 2011 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer befinde sich in einer positiven Entwicklungsphase, er sei vormittags stabil und auch nachmittags habe er längere gute stabile Phasen. Im ...-Bericht vom 3. August 2011 wird sodann klar festgehalten, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers auf ganztags habe gesteigert werden können. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den RAD-Bericht von Dr. med. ... stützte und mit Blick auf die insgesamt schlüssige und nachvollziehbare Aktenlage keinen Anlass für eine weitere fachpsychiatrische Abklärung sah. Dass keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung besteht, bestätig auch der RAD-Arzt in seinem aktuellen Bericht vom 14. Februar 2012.

4.Der Invaliditätsgrad von 12 % respektive 19 %, welcher ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘915.55 (Tätigkeit als Betriebsleiter) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘600.-- (in der aktuellen Tätigkeit als Kurier) respektive von Fr. 62‘469.35 auf der Basis der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 und unter Berücksichtigung des RAD- Berichts vom 18. August 2011 ermittelt wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2011 als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. In Anbetracht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (hiernach lit. b) werden diese Kosten vorliegend auf die Gerichtskasse genommen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b)Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N 104). Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegeben. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Wie sich aus den eingereichten Akten zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergibt, resultiert aus der Gegenüberstellung von Einkommen Fr. 4‘359.-- und notwendigem Bedarf Fr. 4‘361.-- kein Aktivsaldo. Aufgrund seiner Einkommenssituation kann auch keine Erhöhung der Hypothek für seine Liegenschaft verlangt werden, ebenso wenig die Realisierung des Rückkaufswertes seiner Lebensversicherung (vgl. zum Ganzen: A. Bühler, Prozessarmut, S. 131 ff., in: Ch. Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001). Sodann kann das vorliegende Beschwerdeverfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung erscheint als geboten. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten gilt es festzuhalten, dass dabei gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 6. März 2012 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 13.27 Stunden als angemessen, was einem Honorar von Fr. 2‘654.-- (13.27 Stunden x Fr. 200.--) entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen von Fr. 79.60 (Pauschale von 3 %) und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 218.70 resultiert ein Betrag von insgesamt Fr. 2‘952.30. Der Beschwerdeführer wird somit im Umfang von Fr. 2‘952.30 zulasten der Gerichtskasse entschädigt. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von ... von der Gerichtskasse übernommen. 3. a)... wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2‘952.30 (inkl. MWST) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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22.08.2012
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25.03.2026