VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 139 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente
3 - lediglich zu 11.2 % eingeschränkt sei. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie aktuell und bis auf weiteres auch ohne Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, entspreche diese Einschränkung von 11.2 % ihrem Invaliditätsgrad. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 wurde der Vorbescheid mit identischer Begründung bestätigt und die Rente auf Ende Juli 2012 eingestellt. 4.Dagegen erhob A._____ am 10. Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 und Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren. Sie habe weder den Vorbescheid, noch die Verfügung erhalten. Zudem sei sie zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig, was sie mit Arztzeugnissen belegen könne. Dementsprechend sei die Rente zu Unrecht eingestellt worden. 5.Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2012, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. 6.In ihrer Replik vom 4. März 2013 beantragte die Beschwerdeführerin wiederum die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr ab dem 1. August 2012 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zur Frage der Einschränkung
4 - der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushaltführung/Kinder- betreuung ein umfassendes, interdisziplinäres ärztliches Gutachten einzuholen und die Befragung/Haushaltsabklärung der Beschwerde- führerin unter Begleitung einer unabhängigen, allenfalls ärztlichen Person, erneut durchzuführen habe. Sie habe weder die Verfügung noch den Vorbescheid erhalten, weshalb sie weder Einsprache (recte: Einwand) noch Beschwerde habe erheben können. Ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden. Die Befragung der Beschwerdeführerin sei am 3. April 2012 von einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin durchgeführt worden. Sie bestreite, ausgesagt zu haben, dass sie auch bei voller Gesundheit nicht arbeiten würde. Im Gegenteil würde sie ohne gesundheitliche Probleme sehr gerne in einem 60 %-Pensum arbeiten. Dies werde auch durch das Schreiben von Dr. med. B._____ vom 14. Februar 2013, welche sie seit dem Jahr 2011 psychiatrisch behandle, bestätigt. Deshalb sei ein neutrales Gutachten betreffend ihrer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt- führung/Kinderbetreuung einzuholen und allenfalls eine erneute Befragung/Haushaltsabklärung unter unabhängiger ärztlicher Begleitung durchzuführen. Anlässlich der Befragung vom 3. April 2012 sei es zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen. Sie wünsche sich nämlich eine 30 - 60%ige Erwerbstätigkeit bis Schuleintritt ihres Kindes, und nicht erst bei Schuleintritt desselben. Aus den IV-Akten sei ersichtlich, dass sie bei der Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, ein „Ja“ angekreuzt habe. Die darauf folgenden Aussagen widersprächen dem Angekreuzten und dem von der Beschwerdeführerin Gesagten. Sofern ihre Gesundheit es zuliesse, würde sie sehr gerne arbeiten, auch mit Kind. Am 3. April 2012 zum Zeitpunkt der Befragung sei ihr Ehemann noch arbeitslos gewesen und habe sie somit im Haushalt und in der Erziehung ihres Kindes unterstützt. Seit dem 1. Juli 2012 arbeite er jedoch Vollzeit, weshalb sie tagsüber
5 - grösstenteils auf sich alleine gestellt sei. Die Unterstützung im Haushalt durch ihre kurdische Nachbarin könne nicht als Ausfluss der Schadenminderungspflicht angesehen werden, da die Nachbarin nicht zur Familie gehöre und ihre Hilfe jederzeit einstellen könne. Der festgestellte Invaliditätsgrad von 11.2 % sei viel zu tief. Es liege vielmehr ein Invaliditätsgrad von 60 % vor, da ihre Arbeitsunfähigkeit nicht strittig sei. Dazuzurechnen sei der Prozentsatz für die Einschränkungen im Bereich Haushaltführung/Kinderbetreuung. Eine Begutachtung oder eine erneute Befragung würde wohl zum Ergebnis gelangen, dass die Einschränkungen im Haushalt grösser seien, als von der Beschwerdegegnerin behauptet und im Gesamten ein Invaliditätsgrad von über 60 % vorliege. 7.In ihrer Duplik vom 18. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Obwohl davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Vorbescheid vom 16. Mai 2012 als auch die Verfügung vom 28. Juni 2012 erhalten habe, akzeptiere sie zugunsten der Beschwerdeführerin, dass diese die angefochtene Verfügung vom
6 - rechtlichen Gehörs als geheilt gelte, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen könne, was vorliegend der Fall sei. Streitig sei vorliegend die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdeführerin habe am 3. April 2012 sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt, dass sie als Gesunde 30 - 50 % im Detailhandel erwerbstätig wäre, allerdings erst wenn ihr Sohn in die Schule gehe. Daher sei sie als „ausschliesslich im Haushalt tätig“ eingestuft und für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode angewendet worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die durch den Rechtsanwalt und die Psychiaterin der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen, wonach sie ohne die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 30 - 60 % erwerbstätig wäre, rein versicherungsrechtlicher Natur seien. In Berücksichtigung der schriftlichen Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit vom 3. April 2012 gebe es keinen vernünftigen Grund davon auszugehen, dass die IV-Haushaltsexpertin die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch interpretiert habe, zumal die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache mächtig sei. Bezüglich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, „Ja“ angekreuzt habe, sei klarzustellen, dass zwar anerkannt werde, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, aber eben noch nicht heute, sondern erst, wenn ihr Sohn in die Schule gehe. Der von der Beschwerdeführerin angesprochen Widerspruch lasse sich dahingehend erklären, dass sie zwar die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit mit „Ja“ beantwortet, aber sogleich angefügt habe, dass sie die Erwerbstätigkeit als Gesunde erst bei Schuleintritt des Sohnes aufgenommen hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass sich das Ehepaar auf eine konventionelle Rollenverteilung geeinigt habe. Da der
7 - Ehemann seit dem 1. Juli 2012 100 % erwerbstätig sei, vermöge auch die finanzielle Notwendigkeit keine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb zu Recht die spezifische Methode zur Anwendung gelangt sei. Da es auch einem erwerbstätigen Familienangehörigen zuzumuten sei, bis zu zwei Stunden pro Tag im Haushalt mitzuhelfen, sei es dem Ehemann der Beschwerdeführerin trotz der inzwischen aufgenommenen Erwerbstätigkeit zumutbar, die Beschwerdeführerin im gleichen Rahmen zu unterstützen, wie er dies noch als Arbeitsloser getan habe. Die Unterstützung der kurdischen Nachbarin sei von der IV-Haushaltsexpertin schliesslich nicht schadensmindernd berücksichtigt worden. Dementsprechend sei der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2012 weder ungeeignet noch mangelhaft. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 30 % erwerbstätig wäre und der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 30 % berechnet würde, läge der Invaliditätsgrad noch immer unter 40 %. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - wurde und dementsprechend auf die Beschwerde eingetreten werden kann. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmen sodann, dass die Beschwerde gegen solche Verfügungen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung einzureichen ist. Für die Details im Zusammenhang mit der Frist sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Die Mitteilung erfolgt in dem Moment, in welchem die Verfügung für die Versicherte zugänglich ist, eine effektive Kenntnisnahme wird von der Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2009 vom 23. Juni 2009). Die Beweislast für die Zugriffsmöglichkeit der Versicherten auf die Verfügung liegt bei der eröffnenden Behörde. Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 5 f. zu Art. 39). Nach der Rechtsprechung bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Bei Zustellung mit A- oder B-Post vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung der uneingeschriebenen Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E.2a, 114 III 51 E.3c, 103 V 63 E.2a; Urteil des
9 - Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 171/05 vom 16. September 2005 E.4.2.). c)Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder den Vorbescheid vom
11 - Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E.4a mit Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zuzulassen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107). c)Vor dem Hintergrund des unter Erwägung 1 Ausgeführten ist vorliegend zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie den Vorbescheid vom 16. Mai 2012 in der Tat nicht erhalten hat. Jedenfalls vermag die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Zustellung des Vorbescheids nicht zu erbringen. Damit wurde aber der Beschwerdeführerin offensichtlich die Möglichkeit genommen, sich vor Erlass der entsprechenden Verfügung zum Inhalt derselben zu äussern. Dies stellt eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift und gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittel- verfahren, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zu allen aufgeworfenen Fragen einlässlich in einem doppelten Schriftenwechsel äussern konnte. Insbesondere aus der Replik der Beschwerdeführerin geht zweifelsfrei hervor, dass sie die angefochtene Verfügung für nicht rechtsmässig erachtet. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, dass bei ihr infolge Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 60 % vorliege. Addiere man den Prozentsatz für die Einschränkung im
12 - Bereich Haushaltführung/Kinderbetreuung dazu, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 70 %, weshalb sie nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Beschwerdeführerin könnte daher, wenn die Streitsache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens inklusive Vorbescheidverfahren an die Beschwer- degegnerin zurückrückgewiesen würde, keine neuen Argumente vorbringen, als sie bereits in ihrer Beschwerde und Replik vorgebracht hat. Wohl aus diesem Grund wird die Rückweisung denn auch selbst von der Beschwerdeführerin nicht verlangt. Dieser verfahrensökonomische Grund spricht unter anderem dafür, dass das Rechtsmittelverfahren den Mangel der Gehörsverletzung geheilt hat, und das Verwaltungsgericht die zur Diskussion stehenden Fragen materiell behandeln darf. Das verfahrensökonomische Motiv allein würde die Heilung der Gehörsverletzung aber nicht rechtfertigen; denn es geht nicht an, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu verwendet wird, anstelle der an sich zuständigen Beschwerdegegnerin ganze Sozialversicherungsverfahren nachzuholen. Im vorliegenden Fall kommt aber zur verfahrensökonomischen Begründung noch hinzu, dass dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt und in tatbestandlicher Hinsicht keine weiteren Abklärungen notwendig sind. Die Streitsache ist fassbar und dem Gericht liegen alle Informationen vor, die für die Entscheidfindung zentral sind. In diesem konkreten Einzelfall ist es daher ausnahmsweise angebracht, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten und auf den Fall materiell einzutreten. 4.Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt
13 - (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen - je nach Gewichtung des Erwerbs-/Haushaltsanteils - den Invaliditätsgrad ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c).
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15 - b)Zu prüfen gilt es vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der D._____ in O.1._____ eine Lehre als Detailhandelsverkäuferin. Nach Ablauf des Lehrvertrages wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Seither war sie, mit Ausnahme eines über die Invalidenversicherung vermittelten Arbeitsversuchs vom 1. bis 30. Juni 2008 im Restaurant E._____ in O.2., nicht mehr erwerbstätig. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. April 2012 gab sie zu Protokoll, dass sie als Gesunde 30 - 50 % im Detailhandel erwerbstätig wäre, allerdings erst, wenn ihr Sohn in die Schule gehe. Diese Aussage bestätigte sie gleichentags schriftlich mit ihrer Unterschrift (vgl. IV-act. 105). In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie ohne gesundheitliche Probleme zu 60 % erwerbstätig wäre, was auch mit dem Schreiben von Dr. med. B. bestätigt werde. c)Stehen - wie im vorliegenden Fall - zwei Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche „Aussage der ersten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.2, 115 V 133 E.8c, Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 00 10 vom 6. April 2000 E.2b). Die Beschwerdeführerin hat sowohl zu Protokoll gegeben als auch handschriftlich ausgeführt und mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie ohne gesundheitliche Probleme bis zum Schuleintritt ihres Sohnes
16 - weiterhin im Haushalt tätig geblieben wäre. Erst, als sie sich anwaltlich vertreten liess, gab sie an, dass sie ohne Invalidität zu 60 % erwerbstätig wäre, so dass sich der Verdacht aufdrängt, dass sie sich hierbei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art leiten liess. Hinzu kommt, dass sich das Ehepaar offensichtlich auf eine traditionelle Rollenverteilung geeinigt hat, in welcher der Ehemann voll erwerbstätig ist, während sich die Ehefrau um die Führung des Haushalts sowie die Betreuung des Kindes kümmert. Zudem bestehen vorliegend keinerlei Anzeichen, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändert. Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass die finanzielle Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit ihrerseits begründen könnte, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem
18 - 2011 [KSIH] Rz. 3084 ff.). Zu beachten ist dabei die Einhaltung der Schadenminderungspflicht. Eine im Haushalt tätige Person hat von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen. Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse nicht berücksichtigt (ZAK 1984 S. 143 E.5; vgl. auch KSIH Rz. 3089). Bei der Beurteilung haben die Haushaltsexpertinnen naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum. Es soll daher nicht ohne triftigen Grund von den Angaben im Abklärungsbericht abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_299/2008 vom 3. Dezember 2008 E.5.2). c)Vorliegend klärte die Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes die verschiedenen Aufgabenbereiche am 3. April 2012 eingehend ab. Die Aufgabenbereiche wurden dabei folgendermassen gewichtet: Gewichtung der Bereiche -Haushaltführung2 % -Ernährung30 % -Wohnungspflege12 % -Einkäufe und weitere Besorgungen6 % -Wäsche und Kleiderpflege14 % -Kinderbetreuung30 % -Verschiedenes6 % Insgesamt wurde somit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100 % abgestellt. Anlässlich der Abklärung wurden folgende invaliditätsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ermittelt:
19 - EinschränkungBehinderung -Haushaltführung5 %0.1 % -Ernährung15 %4.5 % -Wohnungspflege20 %2.4 % -Kinderbetreuung10 %3.0 % -Verschiedenes20 %1.2 % Die in den betroffenen Aufgabenbereichen ermittelte invaliditätsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergab demzufolge eine Gesamteinschränkung von 11.2 %. Diese Behinderungen im Umfang von 11.2 % wurden im Abklärungsbericht eingehend erläutert. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber pauschal und ohne auf die einzelnen Aufgabenbereiche einzugehen darauf hin, dass die festgestellte Gesamteinschränkung von 11.2 % viel zu gering sei. Zur Zeit der Befragung sei ihr Ehemann noch arbeitslos gewesen und habe sie im Haushalt und in der Erziehung des Kindes unterstützt. Seit dem 1. Juli 2012 habe der Ehemann eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 %, weshalb sie tagsüber grösstenteils auf sich alleine gestellt sei. Zudem könne die Unterstützung im Haushalt und in der Kinderbetreuung durch ihre kurdische Nachbarin nicht als Ausfluss der Schadenminderungs- pflicht angesehen werden. Wie nachfolgend dargestellt wird, stösst die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden ins Leere. d)Zur hauptsächlich kritisierten Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten gilt es - unter Hinweis auf BGE 133 V 504 E.4.2 - was folgt klarzustellen: Auszugehen ist immer vom Grundsatz, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alle Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in derselben Situation ebenfalls ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu
20 - erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, die die Auswirkungen der Einschränkungen im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann eine Versicherte wegen ihrer Körperbehinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Masse die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Angehörigen geht damit weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 97 E.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E.2.3.3; AHI 2003 S. 215; ZAK 1984 S. 135 E.5). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einer Leistungsansprecherin daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 228/06 vom
21 - Anbetracht der diagnostizierten Borderlinestörung und deren Ausprägung auf Unterstützung angewiesen ist. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist eine Mithilfe des Ehegatten im Haushalt und in der Kinderbetreuung jedoch trotz der inzwischen aufgenommenen 100%igen Erwerbstätigkeit ohne Weiteres zu erwarten und zumutbar, wird das üblich Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familienangehörigen zu subsumieren ist, doch durch die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfe nicht überschritten. Vielmehr handelt es sich bei den Unterstützungshandlungen um gelegentliche Hilfeleistungen wie die Erledigung von Reinigungsarbeiten, welche Kraft mit den Armen erfordern beziehungsweisen von Arbeiten über Kopf, die Erledigung des wöchentlichen Grosseinkaufs sowie die Mithilfe bei der Kinderbetreuung, wenn es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut geht. Die Ehegatten haben sich intern selbst so straff und effizient zu organisieren, dass sie aus eigener Kraft in der Lage sind, die durch die Invalidität der Beschwerdeführerin vermehrt anfallenden Haushalts- verrichtungen untereinander sinnvoll aufzuteilen, so dass der verursachte Mehraufwand noch tragbar ist. Daraus folgt, dass vorliegend von einer inakzeptablen Gesamtbelastung für die Ehegatten nicht ausgegangen werden kann, was den Vorwurf der Unzumutbarkeit der geschätzten Einschränkungen für den Ehemann als unbegründet erscheinen lässt. Dies zumal sein Arbeitsquantum gemäss Abklärungsbericht Haushalt schon vor Aufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit unklar ist. Dass die durch den Ehemann zu übernehmenden Mehraufgaben diesen in unverhältnismässiger Weise physisch oder psychisch belasten würden oder gar zu einer Erwerbseinbusse führten, wird denn auch weder geltend gemacht, noch sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Unterstützung der kurdischen Nachbarin ist festzuhalten, dass diese Unterstützung - wie schon die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - von
22 - der IV-Haushaltsexpertin nicht schadensmindernd berücksichtigt wurde. Damit steht fest, dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2012 weder ungeeignet noch mangelhaft ist. Gestützt wird dieses Ergebnis zusätzlich durch die Einschätzung von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) vom RAD Ostschweiz, welcher in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2012 explizit erklärte, dass die anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Einschränkungen mit Blick auf den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin aus medizinischer (insbesondere psychiatrischer) Sicht plausibel seien. Der von der IV- Haushaltsexpertin ermittelte Invaliditätsgrad von 11.2 % gibt somit zu keiner Korrektur Anlass, was einen Rentenanspruch gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG ausschliesst. Bei diesem Ergebnis kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungen (Gutachtung zur Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushaltführung/Kinderbetreuung und erneute Befragung der Versicherten unter ärztlicher Begleitung) verzichtet werden.